Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2022 32
Entscheidungsdatum
31.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 32 4. Kammer EinzelrichterRacioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 31. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Kostenent- scheid)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil 2C_139/2022 vom 31. August 2022 hiess das Bundesgericht die von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 21 41 vom 24. November 2021 erhobene Beschwerde be- treffend die direkte Bundessteuer bzw. die Kantons- und Gemeindesteu- ern im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 21 41 vom
  1. November 2021 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vornahme der Veranlagung zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.-- wurden im Umfang von CHF 1'200.-- A._____ und im Umfang von CHF 800.-- dem Kanton Graubünden auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück (Dispositiv-Ziffer 4). II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 2.Nach der somit verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat der Ein- zelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die Parteientschä- digung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 21 41 neu zu verlegen. 3.1.A._____ beantragte mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden, dass die Kinderrenten bei ihm
  • 3 - nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, eventualiter sei ihm der volle Kinderabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2). Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil A 21 41 vom 24. Novem- ber 2021 ab und auferlegte die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.-- und den Kanzleiauslagen von CHF 333.--, insgesamt CHF 1'133.--, A._____ (Dispositivziffern 1 und 2). 3.2.Dagegen erhob A._____ am 7. Februar 2022 Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Kinderrenten seien bei ihm nicht als Einkommen zu berücksichtigen, even- tualiter sei ihm der volle Kinderabzug bei den Kantons- und Gemeinde- steuern zu gewähren. Für den Fall, dass beide Anträge abgelehnt würden, bat A._____ um eine verbindliche Auskunft betreffend den endgültigen An- spruch auf die Kinderrenten (vgl. Beschwerde S. 3). Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_139/2022 vom 31. August 2022 wurde die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bzw. die Kantons- und Gemeindesteuern im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 24. November 2021 wurde auf- gehoben und die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden zur Vornahme der Veranlagung zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Kosten des bundesge- richtlichen Verfahrens von CHF 2'000.-- wurden im Umfang von CHF 1'200.-- ( 3 / 5 ) A._____ und im Umfang von CHF 800.-- ( 2 / 5 ) dem Kanton Graubünden auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).

  • 4 - Das Bundesgericht erwog, soweit A._____ beantrage, es sei ihm eine ver- bindliche Auskunft betreffend den endgültigen Anspruch auf die Kinder- renten zu erteilen, sei, soweit die entsprechende Frage nicht im Rahmen der Behandlung der übrigen Anträge zu beantworten sei, nicht auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. E.1.3). Bezüglich der Frage, wie die Kinderren- ten in steuerlicher Hinsicht zu erfassen sind, kam das Bundesgericht be- treffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteu- ern zum Schluss, dass die 2019 geflossene Kinderrente aus beruflicher Vorsorge allein bei A._____ zu erfassen sei; demgegenüber sei die 2019 bezogene AHV-Kinderrente A._____ nur bis und mit Februar 2019 zuzu- rechnen, weshalb seine Renteneinkünfte entsprechend zu korrigieren seien (vgl. E.3 und E.5). Im Weiteren erachtete das Bundesgericht den Vorwurf von A., durch diese Besteuerung würden die Zuteilungsre- geln des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-FL; SR 0.672.951.43) verletzt, als unbegründet (vgl. E.4 und E.5). Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die vorin- stanzliche Einschätzung, wonach A. in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern lediglich der halbe Kinderabzug zusteht (vgl. E.6). 3.3.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A 21 41, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.-- und den Kanzleiauslagen von CHF 333.--, insgesamt CHF 1'133.--, gehen damit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu drei Fünfteln (CHF 680.--) zulasten von A._____ und zu zwei Fünfteln (CHF 453.--) zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

  • 5 - 3.4.Da A._____ im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht an- waltlich vertreten war, steht ihm praxisgemäss keine reduzierte Parteien- tschädigung zu. Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise ob- siegenden Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wird keine Partei- entschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 21 41 von total CHF 1'133.-- gehen zu drei Fünfteln (CHF 680.--) zulas- ten von A._____ und zu zwei Fünfteln (CHF 453.--) zulasten der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden. 2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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VRG

  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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