B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2021/2016
Urteil vom 8. November 2016 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Standort und Masse des Hausbriefkastens.
A-2021/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Eigentümer der Liegenschaft (...). Das Grundstück befindet sich in der Wohnzone W2. Zudem hatte das Einzelunternehmen B._______ (dessen Firma unter anderem aus dem Namen von A._______ gebildet wird) seinen Sitz an derselben Adresse; seit dem 29. Juni 2016 ist die C._______ ag dort domiziliert. Sie übernahm das Geschäft des Einzel- unternehmens, welches gleichentags im Handelsregister des Kantons Zug gelöscht wurde (nachfolgend: Einzelunternehmen B.). An der Hauswand, zwischen der Garage und dem Hauseingang, ist der Briefkas- ten angebracht. Er befindet sich rund acht Meter von der Grundstücks- grenze entfernt. Der Zugang zum Briefkasten erfolgt über einen Vorplatz. B. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte am 2. Oktober 2013 an A. und forderte ihn auf, seinen Briefkasten bis zum 30. November 2013 anzupassen und an die Grundstücksgrenze zu verlegen. Mit Schreiben vom 20. April 2015 erneuerte die Post ihre Aufforderung und setzte A._______ bis zum 5. Juni 2015 Frist, einen gesetzeskonformen Briefkasten zu installieren. Nachdem A._______ dieser Aufforderung nicht nachkam, drohte ihm die Post am 29. Juli 2015 an, die Hauszustellung werde eingestellt, sofern er sich weiterhin weigere, den Standort und die Masse des Hausbriefkastens anzupassen. C. Am 4. August 2015 reichte A._______ ein Gesuch bei der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) ein und verlangte sinngemäss die Überprü- fung sowie Genehmigung des aktuellen Standorts und der Masse seines Hausbriefkastens. D. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wies die PostCom das Gesuch vollum- fänglich ab. Sie stellte fest, dass der Briefkasten weder den gesetzlichen Mindestmassen entspreche noch über ein Ablagefach sowie eine Einwurföffnung verfüge. Im Übrigen handle es sich bei der Liegenschaft – auch wenn sie zugleich dem Einzelunternehmen B._______ als Domizil diene – um kein Geschäftshaus, weshalb der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufgestellt werden müsse. Solange diese Anforderungen
A-2021/2016 Seite 3 nicht erfüllt seien, könne die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet wer- den. E. Gegen die Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ver- langt deren Aufhebung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen gel- tend, dass die Zustellung seit mehr als 20 Jahren reibungslos funktioniert habe und nicht einzusehen sei, weshalb der Briefkasten nun an neue An- forderungen angepasst werden müsse. Weiter handle es sich um eine Lie- genschaft mit Geschäftszweck. Zudem biete der aktuelle Standort Vorteile und bedeute für die Post keinen relevanten zeitlichen Mehraufwand. F. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 beantragt die Post (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 schliesst die PostCom (nach- folgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 13. Juni 2016 an seinen Begehren fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der PostCom handelt es sich um eine eidgenössische Kommission und damit um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG
A-2021/2016 Seite 4 (vgl. auch Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 1.1). Sie verfügt in Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er verfügt als materieller Adressat der angefochtenen Verfügung zudem über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, wurde damit doch sein Gesuch betreffend seinen Hausbriefkasten unter Kostenfolge abgewiesen. Folglich ist er formell wie materiell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt und seine Argumente pau- schal abgewiesen. Soweit er damit eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG rügt, erweist sich sein Einwand als unbehel- flich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt, wes- halb ihrer Ansicht nach weder der Briefkasten noch dessen Standort den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zudem hat sie sich insbesondere zum beschwerdeführerischen Einwand einer gewerblichen Nutzung geäussert
A-2021/2016 Seite 5 und dargelegt, dass deswegen noch kein Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung vorliege. Ebenso erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin verfügt, als unbegründet. Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass es sich bei der Vorinstanz um eine unabhängige Regulierungs- behörde handelt, welche in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bun- desrates untersteht (Art. 20 Abs. 2 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]) und sich erst Recht nicht an Vorgaben der Anbiete- rinnen von Postdienstleistungen zu halten braucht. In dieser Funktion wacht sie insbesondere über die Einhaltung des Postgesetzes sowie des- sen Ausführungsbestimmungen (Art. 24 Abs. 1 PG) und setzt die gesetzli- chen Vorgaben durch (Art. 24 Abs. 2 PG sowie betreffend Briefkästen: Art. 76 VPG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Haus bestehe be- reits seit dem Jahr 1934. Zudem funktioniere die Zustellung auch mit dem derzeitigen Briefkasten seit mehr als 20 Jahren reibungslos. Entsprechend sei nicht einzusehen, weshalb dieser nun an neue Bestimmungen ange- passt werden solle. Vielmehr sei der Weiterbestand des Briefkastens ge- wohnheitsrechtlich abgestützt und das neue Postreglement sei nichtig. Demgegenüber macht die Post geltend, dass sich der Beschwerdeführer allein aufgrund des bisherigen, reibungslosen Funktionierens der Zustel- lung nicht auf Gewohnheitsrecht berufen könne. Nur weil sie den Briefkas- ten fortwährend bedient habe, habe sie ihr Recht zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen nicht verwirkt. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Raum, um von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Einerseits verfüge der Beschwerdeführer über keine altrechtliche Ausnahmebewilligung betreffend den Briefkastenstand- ort. Andererseits sei in der derzeit gültigen Postverordnung – im Gegensatz zur alten Postverordnung – auch keine übergangsrechtliche Bestimmung mehr enthalten, nach welcher der Briefkasten bei vor dem 1. Juni 1974 er- stellten Bauten unter gewissen Voraussetzungen beibehalten werden könne.
A-2021/2016 Seite 6 4.2 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das von der Vorinstanz an- gewendete Reglement sei nichtig, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass sich die Rechtsanwendung im konkreten Fall nicht anhand eines Post-Reglements vollzieht, sondern gestützt auf die vom Bundesrat erlassenen Verordnungsbestimmungen zu Briefkästen und Briefkastenanlagen (vgl. Art. 73–76 VPG). Diese Bestimmungen stüt- zen sich ihrerseits auf Art. 10 PG, welcher den Bundesrat ausdrücklich er- mächtigt, die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Do- mizil der Empfängerin oder des Empfängers zu regeln. Damit besteht eine hinreichende Delegationsnorm und die Vorinstanz hat die gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden. 4.2.2 Sollte der Einwand des Beschwerdeführers dahingehend zu verste- hen sein, dass auf seinen Fall nicht die neuen, am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen der Postverordnung, sondern jene der aufgeho- benen Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609; nachfol- gend: Vo UVEK) zur Anwendung gelangen, fällt was folgt in Betracht (vgl. Anhang 2 zur VPG): 4.2.2.1 Art. 38 PG hält fest, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Postgesetzes hängigen Verfahren nach dem neuen Recht beurteilt wer- den. Diese auch für die Briefkästen und Briefkastenanlagen massgebende Bestimmung entspricht einem allgemeinen intertemporalen Grundsatz (vgl. auch Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 2.2). Sowohl das Postgesetz als auch die Postverordnung traten am 1. Oktober 2012 in Kraft. Damit besteht eine ausdrückliche übergangsrechtliche Bestimmung, welche für die am 1. Oktober 2012 hängigen Verfahren das neue Recht als massgebend erklärt. Dies muss erst recht für jene Verfahren gelten, die nach diesem Zeitpunkt eröffnet wurden. Entsprechend findet auf den vor- liegenden Fall die neue Postverordnung Anwendung. Diese enthält im Ge- gensatz zur aufgehobenen Vo UVEK keine Bestimmung, welche den Brief- kastenstandort bei vorbestehenden, alten Bauten regelt. So hielt Art. 15 Vo UVEK noch fest, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen an der bisherigen Stelle beibehalten werden konnte. Da diese übergangsrechtliche Bestim- mung ersatzlos aufgehoben wurde, besteht kein Raum, diese weiterhin an- zuwenden. Vielmehr finden die Regeln der Postverordnung auf sämtliche Bauten – unbesehen deren Erstellungsdatums – Anwendung.
A-2021/2016 Seite 7 Im Übrigen bilden Rechtsetzungsakte auch keine Grundlage, auf welche der Einzelne vertrauen dürfte. Demnach steht das Prinzip des Vertrauens- schutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entge- gen, weshalb die Privaten nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern vielmehr mit dessen Revi- sion zu rechnen haben (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.6.1 und BGE 130 I 26 E. 8.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 640 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten Errichtungs- zeitpunkt im Jahr 1934 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer weder geltend, über eine alt- rechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Vo UVEK zu verfügen, welche ihm ein Abweichen von den Standortbestimmungen der Vo UVEK erlauben würde, noch wird solches von der Post eingeräumt, welche ge- mäss Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK befugt war, derartige Ausnahmebewilligun- gen zu erteilen. 4.2.2.3 Insgesamt hat die Vorinstanz den vorliegenden Fall zu Recht nach den neuen Bestimmungen der Postverordnung beurteilt. 4.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Gewohnheitsrecht. Auch im öffentlichen Recht kann sich Gewohnheitsrecht bilden. Hierzu ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich, dass (i) die Norm auf einer langandauernden, ununterbrochenen und einheitlichen Praxis beruht, (ii) der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht und (iii) das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Ge- setz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausge- schlossen (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.5.4 und BGE 96 V 49 E. 4; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 2.3; ULRICH HÄFELIN/WAL- TER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 12). Mit den Bestimmungen in den Art. 73–76 VPG hat der Bundesrat den Standort und die Masse von Haus- briefkästen sowie Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheits- rechtliche Regelung.
A-2021/2016 Seite 8 4.2.4 Ferner könnte der Beschwerdeführer sinngemäss den Bestand eines wohlerworbenen Rechts geltend gemacht haben. Diese sich durch ihre be- sondere Rechtsbeständigkeit auszeichnenden Rechte haben ausschliess- lich vermögenswerte Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat zum Gegenstand (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1237). Solches liegt nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen kann. 4.2.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm be- haupteten langjährigen Duldung des aktuellen Zustandes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zu- standes auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. So wird eine Vertrauens- grundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teil- weise entgegensteht, bei behördlicher Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen, namentlich dann, wenn eine Behörde zwar einschreitet, aber den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldet, obschon ihr die Ge- setzwidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 651 ff.). Solches ist vorliegend nicht der Fall, gelangte die Post doch nach der erstmaligen Auf- forderung vom 2. Oktober 2013 zur Anpassung seines Briefkastens an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen am 20. April 2015 bereits wieder an den Beschwerdeführer. Andererseits ist auch das Recht an der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes nicht verwirkt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Baupolizeirecht verwirkt dieser Anspruch grundsätzlich nach 30 Jahren, sofern keine kürzeren Fristen bestehen. Der Fristenlauf beginnt dabei erst ab der letzten Anpassung einer Baute zu laufen (BGE 136 II 359 E. 7 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 782 ff.). Nach den Darlegun- gen des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 10. Juni 2015 funktio- niert die Postzustellung mit der aktuellen Infrastruktur seit genau 20 Jahren reibungslos (vgl. vi-act. 6). Selbst wenn vorliegend die oben dargelegte Rechtsprechung analog angewendet würde, wäre die Verwirkungsfrist von 30 Jahren somit noch nicht abgelaufen; dass kürzere Fristen bestünden, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist solches er- sichtlich.
A-2021/2016 Seite 9 4.3 Zusammengefasst sind die neuen Bestimmungen in den Art. 73–76 VPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend. Weder der Ver- trauensschutz noch die Verwirkung oder ein wohlerworbenes Recht stehen der Anwendung und Durchsetzung der genannten Bestimmungen entge- gen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die derzeitigen Masse seines Briefkastens ausreichend seien. Hingegen seien die von der Post vorgeschriebenen Abmessungen in seinem Fall aufgrund der Art und des Umfangs des Postgutes völlig unzureichend. 5.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 VPG hat der Briefkasten aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach zu bestehen. Die Mindest- masse sind in Anhang 1 der VPG sowohl für das Brief- als auch für das Ablagefach je nach Ausrichtung des Briefkastens (liegend, querliegend, stehend) einzeln geregelt. 5.3 Der strittige Briefkasten ist einseitig an der Hauswand festgemacht, wo- bei sich seine gegenüberliegende Seite nach aussen hin wölbt. Seitlich ist der Briefkasten – zumindest auf den Vorplatz hin – nicht geschlossen. Der Zugriff erfolgt somit über die Öffnung auf der Seite des Briefkastens, in welche die Sendungen gelegt werden. Sodann ist aufgrund der fehlenden seitlichen Abdeckung ersichtlich, dass der Briefkasten im Innern nur über eine Aussparung verfügt, in welche die Post gelegt werden kann (vgl. bg- act. 9). 5.4 Der Briefkasten verfügt somit nicht über je ein separates Brief- und Ab- lagefach. Zudem entspricht er unbestrittenermassen auch den Mindest- massen gemäss Anhang 1 VPG nicht. Soweit der Beschwerdeführer dies- bezüglich ausführt, dass auch die in der Anhang 1 VPG vorgesehenen Masse nicht zweckmässig seien, da er regelmässig Paketsendungen er- halte, die grösser seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist es ihm unbenommen, einen grösseren Briefkasten zu mon- tieren, handelt es sich doch bei den Massen in Anhang 1 VPG um Mindest- werte. Andererseits trägt letztlich die Beschwerdegegnerin die Nachteile, wenn das Ablagefach des Briefkastens (nur) den Mindestmassen ent- spricht und damit zu klein ist für die Zustellung eines Pakets, da sie in die- sem Fall das Paket – wenn der Empfänger es nicht persönlich entgegen- nehmen kann – wieder mitnehmen oder erneut zustellen muss (vgl. zu den Empfangsmöglichkeiten bei verpassten Sendungen:
A-2021/2016 Seite 10 <https://www.post.ch/ > Privat > Empfangen > Meine Sendungen ver- walten > Abholungseinladung: Empfang verpasster Sendungen> abgeru- fen am 25. Oktober 2016). 5.5 Nach dem Gesagten entspricht der strittige Briefkasten somit nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 VPG. Somit ist die Beschwer- degegnerin bereits aus diesem Grund nicht mehr verpflichtet, Hauszustel- lungen in den Briefkasten des Beschwerdeführers vorzunehmen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers – über keinen Ermessensspielraum bezüglich der Dimensionen des Briefkastens verfügt, welchen sie für eine dem Ein- zelfall angepasste Regelung ausschöpfen könnte. 6. 6.1 Schliesslich ist der Briefkastenstandort umstritten. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Art. 74 Abs. 3 VPG, wonach bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenan- lage grundsätzlich im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann. Er bringt vor, seine Liegenschaft diene zugleich dem Einzelunternehmen B._______ als Domizil. Das Geschäftsvolumen mit der Post für die Fran- kierlizenzen belaufe sich auf jährlich rund Fr. 12'000.–. Das Einzelunter- nehmen B._______ befinde sich zudem auf der Mailingliste der Post für deren KMU-Werbung. Dies zeige, dass es sich um eine Liegenschaft mit Geschäftszweck handle. Dabei spiele es keine Rolle, wo sich die Liegen- schaft geographisch befinde und ob sie anderweitig genutzt werde. Zudem biete der aktuelle Briefkastenstandort sowie das Domizil des Einzelunter- nehmens B._______ den Vorteil, dass die Post eingeschriebene Briefe und Pakete immer sofort dem anwesenden Personal zustellen könne. Des Wei- tern falle aufgrund des Briefkastenstandortes kein relevanter zeitlicher Mehraufwand an.
A-2021/2016 Seite 11 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber an, dass das Vorlie- gen einer Liegenschaft mit Geschäftszweck nicht ausreichend sei, um von einem Geschäftshaus auszugehen, für welches Ausnahmen vom Briefkas- tenstandort vorgesehen seien. Hierfür sei erforderlich, dass die Liegen- schaft überwiegend gewerblich genutzt werde. Da sich die Liegenschaft in der Wohnzone befinde, bestünde ein gewichtiges Indiz, welches gegen eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung spreche. Daran vermöge auch das Geschäftsvolumen mit der Post nichts zu ändern. 6.2.3 Die Vorinstanz macht geltend, dass sie praxisgemäss nur dann auf ein Geschäftshaus erkenne, wenn eine Liegenschaft zu einem grossen Teil oder mehrheitlich gewerblich genutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da eine gewerbliche Nutzung bereits aufgrund der Situierung der Lie- genschaft in der Wohnzone nicht plausibel sei. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermögen. Entsprechend könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die besonderen Bestimmungen für Geschäftshäuser berufen. 6.3 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der beschwerde- führerischen Liegenschaft um ein Geschäftshaus handelt. Da sich Art. 74 Abs. 3 VPG nicht explizit zu den Voraussetzungen für die Qualifikation ei- ner Baute als Geschäftshaus äussert, ist dies im Folgenden auf dem Wege der Gesetzesauslegung zu klären. 6.4 6.4.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestim- mung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Gesetzesbe- stimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar kla- rer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. "Methodenpluralismus"; vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 137 III 217 E. 2.4.1; Urteil des BGer 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6320/2014 vom 23. August 2016 E. 11.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 178). Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Ge- danken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,
A-2021/2016 Seite 12 sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Ver- fassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2). 6.4.2 Der deutsche Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 VPG sieht vor, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Weder die französische Fassung ("les bâtiments à usage commercial") noch der italienische Wortlaut ("edifici adibiti ad uso commer- ciale") enthalten weiterführende Angaben zum Begriff des Geschäftshau- ses. Zudem findet sich auch keine Legaldefinition des Begriffs im Postge- setz oder in der Postverordnung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Geschäftshaus ein Ge- bäude verstanden, in welchem überwiegend Geschäfte oder Büros unter- gebracht sind (vgl. BROCKHAUS, Wahrig – Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 606). Dies weist grundsätzlich auf eine Mehrzahl an Geschäften hin. Ferner zeigt sich – insbesondere im Vergleich zur Regel betreffend den Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze (Art. 74 Abs. 1 VPG) – dass im Zusammenhang mit Mehrfamilien- und Geschäftshäusern nicht von ei- nem Briefkasten, sondern von Briefkastenanlagen gesprochen wird. Dieser Begriff deutet daraufhin, dass grundsätzlich mehrere Briefkästen vorhan- den sein müssen. Dies wird durch die französische Fassung bestätigt, wel- che explizit von einer Ansammlung von Briefkästen spricht ("la batterie de boîtes aux lettres"). 6.4.3 Für die historische Auslegung ist neben der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Postverordnung auch die Vo UVEK heranzuziehen, wel- che auf denselben Zeitpunkt hin ausser Kraft gesetzt worden ist. Auch Letz- tere kannte mit Art. 12 Vo UVEK eine besondere Bestimmung für Mehrfa- milien- und Geschäftshäuser, wonach die Briefkästen am Hauseingang aufgestellt werden konnten, sofern eine gemeinsame Anlage errichtet wurde. Zugleich definierte die Bestimmung das Geschäftshaus als Ge- bäude, bei dem die Zustellung der Postsendungen nach Art und Umfang des Postgutes mehrheitlich durch Übergabe an die Bezugsberechtigten er- folgt. Im Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht) wird sodann aus-
A-2021/2016 Seite 13 geführt, dass die Bestimmungen der Vo UVEK nur insoweit in die Postver- ordnung überführt werden, als dies zweckmässig sei. Geschäftshäuser de- finiert der Bericht als Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Zugleich werden Hotels, Campingplätze, Universitäten, Alters- heime, Spitäler und dergleichen wie Geschäftshäuser behandelt. Die Zu- stellung erfolge dabei nicht an eine einzelne Person in einem Unterneh- men, sondern an das Unternehmen an sich (zum Ganzen: Erläuterungs- bericht, S. 32). Aus der historischen Betrachtung folgt zunächst ebenfalls, dass die Briefkastenanlage mehrere Briefkästen umfasst. Das Kriterium der Zustellmenge bzw. die Art und Umfang des Postgutes wurde hingegen nicht in die neue Verordnung überführt. Neu soll die Qualifikation als Ge- schäftshaus über das Kriterium der mehrheitlichen gewerblichen Nutzung erfolgen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber bewusst vom alleinigen Kriterium des Zustellvolumens abgekommen ist, zumal nur die zweckmässigen Bestimmungen in die neue Verordnung überführt wer- den sollten. 6.4.4 Art. 74 VPG liegt folgender Sinn und Zweck zu Grunde: 6.4.4.1 Die Standortbestimmungen sind das Ergebnis einer Interessenab- wägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zu- stellung zu ermöglichen (vgl. A-3713/2015 E. 7.5; Erläuterungsbericht, S. 32). Während im Falle von Art. 74 Abs. 1 VPG, d.h. bei einem Haus oder Häuserkomplex mit lediglich zwei Haushaltungen (vgl. A-3713/2015 E. 7.7), das Interesse der Anbieterinnen überwiegt und der Briefkasten zu- gunsten einer effizienten Zustellung an der Grundstücksgrenze zu platzie- ren ist, fällt die Interessenabwägung bei einem Mehrfamilien- oder Ge- schäftshaus umgekehrt aus und den Anbieterinnen wird die Zustellung bis zum Hauszugang zugemutet. Dies legt den Schluss nahe, dass die Abwä- gung letztlich grundsätzlich vom Zustellvolumen abhängt, da einer Anbie- terin eine Zustellung bis zum Hauszugang umso eher zuzumuten ist, je grösser das Zustellvolumen ausfällt. Zugleich liegt ihr die Annahme zu Grunde, dass das Zustellvolumen umso höher ausfällt, je mehr Parteien in einem Gebäude wohnen oder ein Gewerbe betreiben. Entsprechend er- scheint es denn auch sachgerecht, für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser einen Standort beim Hauszugang vorzusehen, fallen doch potentiell grös- sere Zustellmengen an. Da sich der Umfang der Zustellungen im Einzelfall jedoch nur schwer ermitteln lässt und Schwankungen unterliegt, ist dieses Kriterium für die (einfache) Bestimmung des Briefkastenstandortes nur be-
A-2021/2016 Seite 14 grenzt geeignet. Dies deckt sich insoweit mit dem Ergebnis der histori- schen Auslegung, macht doch der Verordnungsgeber den Standortent- scheid nicht mehr ausdrücklich vom Umfang und der Art der Sendungen abhängig. Vielmehr wird bei den Mehrfamilienhäusern auf die Anzahl Haushaltungen abgestellt (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Dabei handelt es sich um ein einfaches, praktikables Kriterium, welches indirekt mit der Zustellmenge zusammenhängt bzw. diese beeinflusst. Zugleich ist damit aber gesagt, dass das Zustellvolumen – wenn auch nur indirekt – nach wie vor eine entscheidende Rolle bei Mehrfamilienhäusern spielt. 6.4.4.2 Es erscheint sachgerecht, bei Geschäftshäusern analog vorzuge- hen und sich grundsätzlich an einfache, zweckmässige Kriterien zu halten. Da jedoch bei Gewerbebetrieben – wie dies die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid Nr. 8/2016 vom 4. März 2016 (abrufbar unter: <<https://www.post- com.admin.ch/> > Dokumentation > Verfügungen > abgerufen am 3. No- vember 2016) zu Recht darlegt – deutliche Unterschiede betreffend das Zustellvolumen bestehen, ist eine ausschliesslich zahlenmässige Abgren- zung anhand der Haushaltungen wie bei den Mehrfamilienhäusern nicht zweckmässig. Damit bleibt es für die Qualifikation als Geschäftshaus grundsätzlich primär beim eher schwer greifbaren Kriterium der Zustell- menge. Immerhin dürfte aber derselbe Zusammenhang wie bei den Wohn- häusern bestehen und das Zustellvolumen in aller Regel umso höher aus- fallen, je mehr Gewerbebetriebe in einer Baute domiziliert sind, so dass die Existenz mehrerer Gewebebetriebe ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Geschäftshauses darstellen kann. Ist demgegenüber von einem ein- zigen Unternehmen auszugehen, muss es sich dabei um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz handeln, damit überhaupt ein Geschäftshaus vorliegen kann, wobei jedoch konkrete Um- stände dagegen sprechen können. Zieht man ferner die Rechtsprechung zu den Wohnhäusern heran, müsste das Zustellvolumen mindestens wohl jenem eines Hauses oder eines Häuserkomplexes mit drei oder mehr Haushaltungen entsprechen. 6.4.4.3 Es stellt sich die Frage, ob weitere Kriterien bestehen. Die Materi- alien machen die Qualifikation einer Baute als Geschäftshaus im Weiteren davon abhängig, ob diese mehrheitlich gewerblich genutzt wird (vgl. oben E. 6.4.3). Die Vorinstanz stellt demgegenüber praxisgemäss darauf ab, ob die Liegenschaft zu "einem grossen Teil oder gar mehrheitlich gewerblich genutzt wird" (vgl. angefochtener Entscheid Nr. 5/2016 vom 4. März 2016); zugleich ist jedoch auch allein von "mehrheitlich gewerblich" bzw. "über-
A-2021/2016 Seite 15 wiegend gewerblich" die Rede (vgl. Entscheid Nr. 21/2015 vom 10. Dezem- ber 2015 und Nr. 8/2016 vom 4. März 2016). Verlangt wird somit, dass die Liegenschaft zumindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dient und damit implizit einer anderweitigen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Entsprechend bietet es sich an, bei gemischt genutz- ten Bauten zusätzlich auf das Verhältnis sowie den Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung abzustellen, wobei hierbei die Anzahl an Unternehmen als einfach zu handhabendes Kriterium dienen kann. Im Übrigen sind wei- tere Kriterien denkbar, welche für das Bestehen eines Geschäftshauses sprechen können, so beispielsweise das Vorhandensein von speziell aus- gewiesenen Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namenschilder an- sässiger Gewerbebetriebe. 6.4.5 Aus der Gesetzessystematik folgt schliesslich, dass Art. 74 Abs. 3 VPG (betreffend Mehrfamilien- und Geschäftshäuser) nicht als Ausnahme- bestimmung zu Art. 74 Abs. 1 VPG (betreffend Einfamilienhäuser und Häu- serkomplexe mit zwei Haushaltungen) zu qualifizieren ist. Die beiden Ab- sätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit je einen ei- genen Anwendungsbereich auf (vgl. A-3713/2015 E. 7.6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Materialien, welche die Bestimmungen in Art. 74 VPG als Grundsätze bezeichnen und von den Ausnahmen in Art. 75 VPG abgrenzen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Systematik der Verord- nung lässt daher keine Rückschlüsse auf eine enge Auslegung des Begriffs des Geschäftshauses zu. 6.4.6 Nach dem Gesagten setzt ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvo- lumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung voraus. Handelt es sich um eine gemischt genutzte Liegenschaft, muss diese zumindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Mithin sind hier somit das Ver- hältnis und der Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung massgebend, wobei auch auf die Anzahl Unternehmen abgestellt werden kann. Entspre- chend verlangt denn auch der Wortlaut bei einem Geschäftshaus grund- sätzlich nach einer Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen. Zudem spricht das Vorhandensein von Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Na- mensschildern der ansässigen Gewerbebetriebe für die Qualifikation als Geschäftshaus.
A-2021/2016 Seite 16 6.5 Bei der strittigen Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem zugleich ein Gewerbebetrieb domiziliert ist. Mithin liegt eine gemischt genutzte Baute vor. Das Grundstück verfügt nur über einen Brief- kasten bzw. keinen separaten Geschäftsbriefkasten. Zudem weist es keine Kundenparkplätze oder strassenseitige Werbeflächen und Namenstafeln des Einzelunternehmens B._______ auf. Insgesamt lassen weder das Ver- hältnis und der Umfang der Nutzungsformen auf eine überwiegende ge- werbliche Nutzung schliessen noch ist die Liegenschaft speziell darauf ausgerichtet. Sodann ist das Grundstück der Wohnzone W2 zugeordnet, was ebenfalls auf eine untergeordnete Nutzung zu Geschäftszwecken schliessen lässt, auch wenn in der Wohnzone stille, d.h. nicht störende Ge- werbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne Weiteres zulässig sind (vgl. § 9 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Wohnnutzung überwiegt. Entsprechend lässt das Vorhandensein eines einzelnen, untergeordneten Gewerbebetriebs in einem Einfamilien- haus (d.h. einer gemischt genutzten Baute) nicht auf ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG schliessen, zumal ein erhebliches Zustellvo- lumen weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch ein sol- ches aufgrund der konkreten Umstände als plausibel erscheint. So verfügt die Liegenschaft insbesondere nur über einen Briefkasten, der gar die ge- setzlichen Mindestmasse unterschreitet. 6.6 Schliesslich werden vom Beschwerdeführer keine Ausnahmegründe gemäss Art. 75 VPG vorgebracht, welche ein Abweichen von den Stand- ortbestimmungen des Art. 74 VPG erlauben würden. Folglich gilt die Regel von Art. 74 Abs. 1 VPG betreffend Einfamilienhäuser und der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb die Be- schwerdegegnerin auch aus diesem Grund nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet werden kann (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 6.7 Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, der aktuelle Briefkastenstandort führe für die Beschwerdegegnerin zu keinem relevanten zeitlichen Mehraufwand, von vornherein unbeachtlich. Ebenso ist die Beschwerdegegnerin in einem derartigen Fall nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer allfällige Kompromissvorschläge zu unterbreiten, zumal ihr die Bestimmungen im Übrigen keinen Ermessensspielraum gewähren.
A-2021/2016 Seite 17 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde damit abzuweisen. Solange der Be- schwerdeführer weder die Masse seines Briefkastens anpasst noch des- sen Standort an die Grundstücksgrenze verlegt, ist die Beschwerdegegne- rin nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Er hat deshalb die auf Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz stehen ebenfalls keine Parteientschädigungen zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-2021/2016 Seite 18 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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