VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 7 4. Kammer EinzelrichterRacioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 1. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
2 - I. Sachverhalt: 1.Die Eheleute A._____ sind Eigentümer einer 4-Zimmerwohnung in der Ge- meinde B., die von ihnen selbst genutzt wird. 2.Am 28. September 2020 stellte die Gemeinde B. den Eheleuten A._____ die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe 2020 betreffend Eigennutzung der besagten Wohnung in der Höhe von CHF 940.-- zu. Dieser Betrag setzte sich aus einer Grundtaxe von CHF 220.-- und einem anhand der Nettowohnfläche der Wohnung berechneten variablen Teil von CHF 720.-- (80 m 2 x CHF 9.--) zusammen. 3.Gegen diese Veranlagungsverfügung und Rechnung erhoben die Ehe- leute A._____ am 4./8. Oktober 2020 Einsprache. Darin beantragten sie die Reduktion der in Rechnung gestellten Gästetaxe um CHF 700.-- auf CHF 240.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass wegen der Coronakrise, den Bauarbeiten an der Zufahrtsstrasse zu ihrer Ferienwohnung und den Flöhen im See die touristischen Leistungen der Gemeinde B._____ nicht hätten genutzt werden können. Nicht angebo- tene bzw. nicht erbrachte Leistungen dürften nicht verrechnet werden. 4.Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 wies die Gemeinde B._____ die Einsprache der Eheleute A._____ ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Gästetaxe vorliegend völlig zu Recht und in gesetzmässiger Höhe erhoben worden sei. 5.Dagegen erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 20. Februar 2021 Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei die in Rech- nung gestellte Gästetaxe um CHF 700.-- auf CHF 240.-- zu reduzieren. In ihrer Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemachte Argumentation.
3 - 6.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2021 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde keine genügende Begrün- dung enthalte. Sollte das Gericht dennoch darauf eintreten, sei darauf hin- zuweisen, dass es den Beschwerdeführern während der Hauptsaison fast uneingeschränkt möglich gewesen sei, das touristische Angebot von B._____ zu nutzen. Sodann habe trotz Bauarbeiten sowohl die Ferienwoh- nung als auch das touristische Angebot genutzt werden können. Dass die Beschwerdeführer im Jahr 2020 darauf verzichtet hätten, nach B._____ zu kommen und in ihrer Ferienwohnung zu übernachten, ändere an der Gästetaxenpflicht nichts. Die Nutzung der eigenen Ferienwohnung sei auch nie behördlich verboten worden. 7.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von CHF 940.--. Da der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gege- ben.
4 - 1.2.Nach Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwal- tungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
6 - Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht fest- legen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Ge- genstand und die Bemessungsgrundlage (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). 2.3.Die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern erhobene Gästetaxe ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im TG der Beschwer- degegnerin, welches von der Gemeindeversammlung am 11. April 2014 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 1012 vom 4. November 2014 genehmigt wurde. Steuer- pflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 TG jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Mög- lichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen. Grundeigentum in der Gemeinde begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe. Gemäss Art. 8 TG, welcher das Objekt der Gästetaxe umschreibt, wird die Gästetaxe pro Übernachtung des gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gästetaxenpflicht unterstehenden übernachtenden Gastes erhoben. Die Bemessung der Gästetaxe richtet sich nach Art. 9 - 11 TG i.V.m. Art. 6 der Ausführungs- bestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen (ABzTG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TG haben gästetaxenpflichtige Eigentümer, Nutz- niesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhän- gig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespau- schale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Über- nachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Als in einer Ferienwohnung übernachtender Gast im Sinne von Art. 10 Abs. 1 TG gelten im Sinne einer abschliessenden Aufzählung jeder nicht vermietende, rechtliche und wirt- schaftliche Eigentümer, Nutzniesser sowie Dauermieter und deren Besu- cher (Art. 10 Abs. 2 TG). Gemäss Art. 6 lit. c ABzTG setzt sich die obliga-
7 - torische Jahrespauschale für Ferienwohnungen aus einer Grundtaxe pro Wohnung und Jahr von CHF 220.-- und einem Betrag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von CHF 9.-- zusammen. 3.1.Vorliegend erhob die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 28. September 2020 für das Jahr 2020 pauschal eine Gästetaxe von CHF 940.-- (CHF 220.-- [Grundtaxe] + CHF 720.-- [80 m 2 x CHF 9.--]) (vgl. beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 3). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Einsprache an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 4) und danach – nach Abweisung dieser Einsprache – Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Darin beantragten die Beschwerdeführer die Reduktion der in Rechnung gestellten Gästetaxe um CHF 700.-- auf CHF 240.--. Zur Begründung brachten sie vor, die Beschwerdegegnerin habe infolge der Coronakrise viel weniger Leistungen erbringen müssen. Die nicht angebotenen bzw. nicht erbrachten Leistungen dürften nicht ver- rechnet werden. Die Verrechnung der vollen Gästetaxe wäre ein Gewinn für die Beschwerdegegnerin. Zudem sei die Zufahrt zu ihrer Ferienwoh- nung während der Hauptsaison im Sommer aufgrund von Bauarbeiten für einige Wochen gesperrt gewesen. Aufgrund dieser Einschränkungen seien sie seit Neujahr 2019/2020 nicht mehr in B._____ gewesen. In ihrer Einsprache führten die Beschwerdeführer zusätzlich aus, dass der See Entenflöhe gehabt habe. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich diese Rügen als nicht stichhaltig. 3.2.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Nutzung des touristischen Angebots der Beschwerdegegnerin durch die Coronakrise nur minimal eingeschränkt war. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, verkennen die Beschwerdeführer, dass die meisten touristischen Infrastrukturen der Sommersaison, wie beispielsweise Bike- und Wanderwege, trotz den coronabedingten Einschränkungen genutzt werden konnten. Ob die Gästetaxenpflichtigen von der vorhandenen tou-
8 - ristischen Infrastruktur auch tatsächlich Gebrauch machen, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sie davon profitieren könn- ten, wenn sie dies wollten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3). Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass die Bergbahnen und die weiteren Wintersportinfrastruktu- ren von anfangs 2020 bis zum Beginn des Lockdowns am 16. März 2020 uneingeschränkt nutzbar waren. Wie die Beschwerdegegnerin plausibel darlegt, kann dieses Datum mit einer Schliessung der Bergbahnen wegen schlechter Schneelage oder frühen Ostern verglichen werden. 3.3.Bezüglich des beschwerdeführerischen Einwands, wonach die Einziehung der vollen Gästetaxe ein Gewinn für die Beschwerdegegnerin wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nachvoll- ziehbar ausführt, dass die jährlichen Einnahmen aus der Gäste- und Tou- rismustaxe die jährlichen Aufwendungen für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen nicht zu decken vermöchten, weshalb hierzu auch noch Gelder aus sonstigen Einnahmen verwenden werden müssten. Am Rande sei noch erwähnt, dass das Bundesgericht die Zweckkonformität der Verwendung der Gästetaxeneinnahmen als gegeben und die Rechen- schaftspflicht der Beschwerdegegnerin als erfüllt erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.5). 3.4.Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass trotz der Bauarbeiten (Sanierung, Leitungsarbeiten) sowohl die Ferienwohnung der Beschwerdeführer als auch die touristische Infrastruktur von B._____ ge- nutzt werden konnten. Auch schliesst eine zeitlich eingeschränkte Zufahrt die Nutzung der Ferienwohnung nicht aus. Vielmehr sind solche Bauarbei- ten erforderlich, um die Infrastruktur in der Gemeinde zu erhalten, wovon letztlich auch die Ferienwohnungseigentümer profitieren. 3.5.Wie bereits dargelegt, war es den Beschwerdeführern über weite Teile des Jahres 2020 möglich, sowohl ihre Ferienwohnung als auch das touristi-
9 - sche Angebot der Beschwerdegegnerin zu nutzen. Dass sie im besagten Jahr darauf verzichtet haben, nach B._____ zu gehen und in ihrer Ferien- wohnung zu übernachten, ändert an der Gästetaxenpflicht nichts. Denn aus der Natur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer ergibt sich, dass es keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführer ihre Ferienwohnung oft oder weniger oft bzw. überhaupt nicht nutzen. Es genügt, dass die Be- schwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung zu jenem Personen- kreis gehören, welcher von der touristischen Infrastruktur des Gemeinwe- sens in der Regel profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen (vgl. Erwägungen 2.1 und 2.3 vor- stehend; siehe auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 52 vom 14. März 2017 E.4e, A 16 41 vom 7. Oktober 2016 E.4a, A 15 59 vom 1. Juli 2016 E.4f). Schliesslich wurde die Nutzung der eigenen Ferienwohnung im Kanton Graubünden denn auch nie behördlich verboten. 3.6.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch das Vorkom- men von Entenflöhen im See nicht zu einer Reduktion der in Rechnung gestellten Gästetaxe führt, da diese – vor allem nach längeren Schönwet- terperioden – zu den in einem solchen Gewässer vorkommenden Lebe- wesen gehören. Den sich am Ufer des Sees befindlichen Warntafeln ist zu entnehmen, dass das schweizweite Problem beim Bundesamt für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen BLV bekannt und das Amt für die Überwachung der Badesee-Qualität in der Schweiz zuständig ist. 4.Im Ergebnis erweist sich die den Beschwerdeführern für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von CHF 940.-- und mit ihr der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Februar 2021 führt.
10 - 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG von den unterliegenden Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung zu tragen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 900.-- festgesetzt. 5.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschä- digung zusteht. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF900.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF230.-- zusammenCHF1'130.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]