Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2021 41
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 41 4. Kammer EinzelrichterRacioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 24. November 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ erhält für seine sich in Ausbildung befindende Tochter B._____ (geb. am C.) eine AHV- und zwei BVG-Kinderrenten. Die den Zeit- raum Januar bis Dezember 2019 betreffende AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend: SVA) direkt an die Tochter überwie- sen. Die BVG-Kinderrenten der Pensionskasse des Bundes Publica (nachfolgend: Publica) beliefen sich im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 736.05 pro Monat. Diese Kinderrenten leitete A. mittels monatlichem Dauerauftrag an seine Tochter mit Wohnsitz in D., Liechtenstein, weiter. 2.In seiner Steuererklärung 2019 deklarierte A. die AHV-Kinderrente nicht als Renteneinkommen. Die BVG-Renten der Publica wurden samt Anteil Kinderrenten (12 x CHF 736.05 = CHF 8'832.60) unter Ziff. 3.2 der Steuererklärung (Renten Säule 2) deklariert. Unter Position 11.2 "Unter- haltsbeiträge für minderjährige Kinder" machte A._____ einen Abzug in der Höhe von CHF 8'833.-- für die BVG-Kinderrenten geltend. 3.Mit Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2019 vom 1. März 2021 rechnete die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- unter Ziff. 3.1 "AHV / IV Rente Person 1" auf mit der Bemerkung, dass Kinderrenten auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes bei den Eltern besteuert wür- den. Zudem wurden die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für minder- jährige Kinder in der Höhe von CHF 8'833.-- auf CHF 3'112.-- gekürzt mit der Begründung, dass Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit des Kindes abziehbar seien. Im Gegenzug wurde A._____ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 der hälftige Kinderabzug für Kinder in Ausbil- dung in der Höhe von CHF 4'650.-- gewährt mit der Bemerkung, dass ab

  • 3 - Volljährigkeit des Kindes beiden Elternteilen je der halbe Kinderabzug zu- stehe. 4.Die von A._____ hiergegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwal- tung mit Einspracheentscheid vom 21. September 2021 teilweise gut. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von der SVA direkt an die Tochter ausgerichtete AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- sowie die von der Publica ausbezahlte BVG-Kinderrente in der Höhe von CHF 8'832.60 weiterhin von A._____ zu versteuern seien. Die Aufrechnung der nicht deklarierten AHV-Kinderrente sei somit zu Recht erfolgt. Zudem sei die Tochter am 18. Februar 2019 volljährig geworden. Die Unterhaltsbeiträge (Kinderrenten) seien entsprechend nur noch für die Monate Januar und Februar abzugsfähig. Der zulässige Abzug betrage total CHF 3'126.--. Der anlässlich der Veranlagung gewährte Abzug von CHF 3'112.-- werde entsprechend abgeändert. Somit könne der bean- tragte volle Unterhaltsabzug für die an die Tochter weitergeleiteten Kinder- renten nicht gewährt werden. Sodann stehe A._____ beim Kanton der halbe Kinderabzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von CHF 9'300.-- bzw. beim Bund der volle Kinderabzug von CHF 6'500.-- zu. Schliesslich könnten die Renten gemäss dem Dop- pelbesteuerungsabkommen Schweiz/Liechtenstein nur in der Schweiz be- steuert werden, zumal A._____ in der Schweiz ansässig sei. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass die Alterskinderrenten seiner Tochter in das Liechtenstein über- wiesen würden. Die Alterskinderrente sei im Doppelbesteuerungsabkom- men nirgends explizit erwähnt. Nach Art. 21 dieses Abkommens seien an- dere Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt würden, ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat zu versteuern. Nachgewiesenermassen erhalte seine

  • 4 - Tochter die Alterskinderrenten und nicht er. Solange seine Tochter noch nicht volljährig gewesen sei, hätten die Kinderrenten vollumfänglich von seinem Einkommen abgezogen werden können. Warum diese Praxis bei Volljährigkeit seiner Tochter nicht mehr berücksichtigt werden sollte, könne die Steuerverwaltung nicht belegen. Daher werde beantragt, die Al- terskinderrenten der AHV und der Publica in der Höhe von CHF 9'924.-- bzw. CHF 8'832.-- nicht zu seinem steuerbaren Einkommen hinzuzurech- nen. Zumindest sei die AHV-Kinderrente nicht aufzurechnen, da diese di- rekt an seine Tochter überwiesen werde. Falls das Gericht diesem Antrag nicht Folge leisten könne, sei ihm betreffend Kantons- und Gemeindesteu- ern der volle Kinderabzug von CHF 18'600.-- zu gewähren. Seine Unter- haltszahlungen hätten im Jahr 2019 total CHF 18'756.-- betragen. Die Le- benshaltungskosten für Studenten in Österreich würden sich auf ca. Euro 950.-- pro Monat belaufen. Folglich würden seine Unterhaltszahlungen bei weitem genügen. 6.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass die von der SVA direkt an die Tochter ausgerichtete AHV-Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- und die von der Publica ausbezahlten BVG-Kinderrenten in der Höhe von CHF 8'832.60 weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern seien. Die Aufrechnung der nicht deklarierten AHV-Kinderrente unter Po- sition 3.1 sei somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Ausserdem sei die Tochter des Beschwerdeführers am 18. Februar 2019 volljährig geworden. Die Unterhaltsbeiträge (Kinder- renten) seien entsprechend nur noch für die Monate Januar und Februar abzugsfähig. Der zulässige Abzug belaufe sich auf total CHF 3'126.--. Der vom Beschwerdeführer in der Einsprache beantragte volle Unterhaltsab- zug für die an seine Tochter weitergeleiteten Kinderrenten könne folglich nicht gewährt werden. Des Weiteren habe die Tochter des Beschwerde-

  • 5 - führers ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein an der gleichen Adresse wie ihre Mutter. Gemäss Studienbestätigung sei sie per Stichtag (31. Dezember 2019) an der Universität E._____ gemeldet gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie regelmässig an den Wo- chenenden und in den Semesterferien an ihren Wohnsitz in Liechtenstein zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, welche die gesamte Naturalpflege er- bracht und damit durchaus ebenfalls erhebliche materielle bzw. geldwerte Leistungen für ihre auswärts studierende Tochter getätigt habe. Demnach stehe dem Beschwerdeführer betreffend Kanton der halbe Kinderabzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von CHF 9'300.-- bzw. beim Bund der volle Kinderabzug in der Höhe von CHF 6'500.-- zu. Der mit Beschwerde beantragte volle Kinderabzug könne somit nicht gewährt werden. 7.Am 16. November 2021 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und vertiefte seinen Stand- punkt. 8.Mit Duplik vom 22. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin eben- falls an ihren Rechtsbegehren fest. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

  1. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1
  • 6 - des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantona- len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung be- fugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Gemäss unbe- strittener Berechnung der Beschwerdegegnerin beläuft sich der Streitwert auf CHF 1'929.--. Da dieser unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die AHV-Kinder- rente zu Recht aufgerechnet sowie besteuert hat und ob die zum Abzug zugelassenen Unterhaltsbeiträge korrekt sind. Auch ist in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 die zulässige Höhe des Kinderab- zugs zu prüfen.

  • 7 - 3.1.Der Beschwerdeführer bemängelt, Alterskinderrenten versteuern zu müs- sen, die seine Tochter und nicht er erhalten habe. 3.2.Unter dem Randtitel "Einkünfte aus Vorsorge" erklären Art. 22 Abs. 1 DBG und der gleichlautende Art. 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor- sorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen für steuerbar. Der Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 22 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bzw. Art. 35 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) steht nicht dem – allenfalls volljährigen (vgl. Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 ter AHVG) – Kind, sondern dem Bezüger der Hauptrente zu. Der Berechtigte hat diese Ren- ten zu versteuern, und zwar auch dann, wenn dieser die Bezüge dem Kind überlässt (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 22 Rz. 28 m.H.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E.2.3, 2A.536/2001 vom 29. Mai 2002 E.3.1). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Leistun- gen aus beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 17 des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Aus dem Gesagten folgt, dass Kinderrenten von der- jenigen steuerpflichtigen Person als Einkommen zu versteuern sind, der auch die Hauptrente zusteht (rentenberechtigte Person). 3.3.Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerde- führer eine AHV- und zwei BVG-Altersrenten bezieht. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er Anspruch auf eine AHV-Kinderrente (Zeitraum Ja- nuar bis Dezember 2019: CHF 9'924.--) und zwei BVG-Kinderrenten (Jahr 2019: CHF 8'832.60) hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1, 2, 3, 4 und 5). Als rentenberechtigte Person hat somit der Beschwerdefüh- rer die erwähnten Kinderrenten als Einkommen zu versteuern. Daran än-

  • 8 - dert – wie soeben dargelegt – der Umstand nichts, dass die AHV-Kinder- rente von der SVA direkt an die Tochter des Beschwerdeführers überwie- sen wird bzw. dass Letzterer die BVG-Kinderrenten, welche die Publica ihm ausbezahlt, mittels monatlichem Dauerauftrag seiner Tochter weiter- leitet (vgl. Bg-act. 2 und 5). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde- gegnerin die im Rahmen der Steuererklärung 2019 nicht deklarierte AHV- Kinderrente in der Höhe von CHF 9'924.-- – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu Recht unter Position 3.1 "AHV / IV Rente Person 1" aufgerechnet und besteuert (vgl. Bg-act. 6, 8, 9, 12 und 16). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die BVG-Altersrenten samt Anteil Kinderrenten von CHF 8'833.-- [12 x CHF 736.05] bereits in seiner Steuererklärung 2019 korrekterweise unter Ziff. 3.2 "Renten Säule 2" deklariert hat (vgl. Bg-act. 3, 4, 5 und 6). 4.1.Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, als seine Tochter noch nicht voll- jährig gewesen sei, hätten die Kinderrenten vollumfänglich von seinem Einkommen abgezogen werden können. Warum diese Praxis bei Volljäh- rigkeit seiner Tochter nicht mehr berücksichtigt werden sollte, könne die Beschwerdegegnerin nicht belegen und hierfür auch keine rechtlichen Er- lasse nennen. 4.2.Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder können vom leistenden Elternteil nicht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 36 Abs. 1 lit. c StG von den Einkünften in Abzug gebracht werden (vgl. HUNZIKER/MAYER- KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 Rz. 21e m.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E.2.1). Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für den Lebens- unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie im Sinne von Art. 34 lit. a DBG bzw. Art. 37 Abs. 1 lit. a StG (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom

  1. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], Ziff.
  • 9 - 14.2.2). Die Abzugsfähigkeit ist damit in zeitlicher Hinsicht auf die Unter- haltsbeiträge bis zum 18. Geburtstag des Kindes beschränkt; abzugsfähig ist allerdings noch der volle Unterhaltsbeitrag für den Monat, in dem das Kind volljährig wird. 4.3.Im konkreten Fall wurde die Tochter des Beschwerdeführers unbestritte- nermassen am 18. Februar 2019 volljährig. Entsprechend sind die Unter- haltsbeiträge (Kinderrenten) lediglich noch für die Monate Januar und Fe- bruar 2019 abzugsfähig. Der zulässige Abzug beträgt damit CHF 3'126.-- ( 2 / 12 der im Jahr 2019 von der AHV und der Publica ausbezahlten Kinder- renten). Der zunächst in den Veranlagungsverfügungen vom 1. März 2021 unter Position 11.2 "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" gewährte Abzug in der Höhe von CHF 3'112.-- hat die Beschwerdegegnerin im Rah- men des Einspracheverfahrens entsprechend zu Gunsten des Beschwer- deführers abgeändert (vgl. Bg-act. 8, 9, 15 und 16). Nach dem Ausgeführ- ten wurde der in der Einsprache beantragte volle Unterhaltsabzug für die an die Tochter des Beschwerdeführers weitergeleiteten Kinderrenten zu Recht nicht gewährt. 5.1.Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Unterhaltszah- lungen hätten im Jahr 2019 total CHF 18'756.-- betragen. Gemäss seinen Recherchen würden sich die Lebenshaltungskosten für Studenten in Ös- terreich auf ca. Euro 950.-- pro Monat belaufen. Seine Unterhaltszahlun- gen würden diese Lebenshaltungskosten bei weitem übersteigen, weshalb ihm betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 der volle Kinderab- zug von CHF 18'600.-- zu gewähren sei. 5.2.1.Der Kinderabzug steht grundsätzlich derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die den Unterhalt von minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zur Hauptsache bestreitet (Art. 38 Abs. 1 lit. d StG). Tragen dage- gen beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes bei, wird der Kinderab- zug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt (Art. 38 Abs. 1 lit. h StG). Für die

  • 10 - Steuerperiode 2019 betrug der Abzug im Kanton für Kinder im Vorschulal- ter CHF 6'200.-- bzw. für ältere minderjährige sowie in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kinder CHF 9'300.--. Hielt sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort auf, erhöhte sich der Kinderabzug auf CHF 18'600.-- (vgl. Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Sozia- labzüge, S. 4 und S. 8; Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019, Ziff. 24.3-5). 5.2.2.Im Bereich der direkten Bundessteuer werden vom Einkommen für jedes minderjährige oder in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, CHF 6'500.-- abgezogen (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Anders als im kantonalen Recht verlangt diese Bestimmung nicht, dass die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, jedoch muss sie, um den Kinderabzug geltend machen zu können, für das Kind tatsächlich sor- gen (vgl. BAUMGARTNER/EICHENBERGER, in: ZWEIFEL/ BEUSCH [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 35 Rz. 12 ff.). Tragen beide El- ternteile an den Unterhalt des Kindes bei, kann der Elternteil mit den höhe- ren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen min- destens in der Höhe des Abzugs erfolgen (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom

  1. Dezember 2010 ESTV, Ziff. 14.10.2; siehe auch Wegleitung zur Steu- ererklärung Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019, Ziff. 24.3-5). 5.3.Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe- riode oder Steuerpflicht festgesetzt (Art. 38 Abs. 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 DBG). 5.4.Unter Unterhaltsbestreitung im Sinn der genannten Bestimmungen ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu verstehen, d.h. es sind nicht nur Geld-
  • 11 - leistungen zu berücksichtigen, sondern auch (geldwerte) Naturalleistun- gen des mit der Obhut und Erziehung des Kindes betrauten Elternteils (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 18 vom
  1. September 2014). 5.5.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer bezüglich der direkten Bundessteuer 2019 den vollen Kin- derabzug in der Höhe von CHF 6'500.-- gewährt hat (vgl. Bg-act. 9, 12, 15 und 16). Dieser Sozialabzug wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. In Bezug auf den Kinderabzug betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern 2019 ist festzuhalten, dass die Tochter des Beschwerde- führers ihren steuerrechtlichen Wohnsitz unstreitig in Liechtenstein an glei- cher Adresse wie ihre Mutter hat. Laut der bei den Akten liegenden Studi- enbescheinigung war sie per Stichtag am 31. Dezember 2019 an der Uni- versität E._____ zum Diplomstudium Rechtswissenschaften angemeldet (vgl. Bg-act. 13). Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die (damals 18-jährige) Tochter des Be- schwerdeführers regelmässig in den Semesterferien an ihren Wohnsitz in Liechtenstein zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, welche die gesamte Na- turalpflege (Kost und Logis, Waschaufgaben etc.) erbracht und damit durchaus ebenfalls erhebliche materielle resp. geldwerte Leistungen für ihre unter der Woche auswärts studierende Tochter getätigt habe, er- scheint dies nachvollziehbar und plausibel. Gegenteiliges vermag der Be- schwerdeführer jedenfalls nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der Wochen- enden ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass für die Zug- strecke Hauptbahnhof E._____ – Bahnhof F._____ mit einer Fahrzeit von rund sieben Stunden – für beide Strecken mit einer solchen von etwa 14 Stunden – gerechnet werden muss. Allerdings ging die Beschwerde- gegnerin korrekterweise auch nicht von einer Rückkehr an jedem Wochen- ende aus. Soweit der Beschwerdeführer auf das Dokument "Lebenserhal- tungskosten" verweist und geltend macht, die monatlichen Lebenshal-
  • 12 - tungskosten für Studenten in Österreich würden ca. Euro 950.-- betragen, weshalb seine Unterhaltszahlungen von derzeit CHF 18'756.-- pro Jahr bei weitem genügten, um sämtliche Lebenshaltungskosten seiner Tochter ab- zudecken, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits kann – wie bereits dargelegt – davon ausgegangen werden, dass die Mut- ter teilweise an den Wochenenden resp. regelmässig in den Semesterfe- rien ebenfalls erhebliche (geldwerte) Leistungen für die auswärts studie- rende Tochter erbrachte. Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auszugehen, indem er darin festhält, seine Unter- haltszahlungen würden es auch zulassen, dass seine Tochter der Mutter für etwelche Dienstleistungen eine Entschädigung ausrichte. Anderseits wird im undatierten Dokument "Lebenserhaltungskosten" explizit darauf hingewiesen, dass in E._____ das Wohnen teurer ist als in kleineren Städ- ten bzw. dass in E._____ die Wohn- und Lebenshaltungskosten höher sein können und der benötigte Betrag natürlich davon abhängt, wie spar- sam gelebt wird, weshalb es schwierig ist, eine Aussage darüber zu ma- chen, wieviel Geld ein/e Studierende pro Monat genau benötigt (vgl. Bg- act. 14). Insofern erscheint das besagte Dokument wenig hilfreich. Im Üb- rigen hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die konkreten Lebenshal- tungskosten seiner Tochter bis heute keinerlei Nachweise geliefert. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer, welcher nach der all- gemeinen Regel die Beweislast für das Vorhandensein von steuermin- dernden Tatsachen trägt, nicht darzutun vermag, dass er zur Hauptsache für den Unterhalt seiner in Ausbildung stehenden Tochter aufgekommen ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Bezug die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 le- diglich den hälftigen Kinderabzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von CHF 9'300.-- gewährt hat (vgl. Bg-act. 12, 15 und 16).

  • 13 - 6.1.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, gemäss Art. 21 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.951.43) seien andere Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt würden, ungeachtet ihrer Her- kunft nur in diesem Staat zu versteuern. Nachgewiesenermassen erhalte seine Tochter die Alterskinderrenten und nicht er. 6.2.Unter Vorbehalt von Artikel 19 können Ruhegehälter und ähnliche Ver- gütungen (einschliesslich Kapitalleistungen), die einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (Art. 18 DBA CH/FL). 6.3.Wie bereits dargelegt, steht der Anspruch auf eine Kinderente gemäss Art. 22 ter AHVG bzw. Art. 17 BVG nicht dem – allenfalls volljährigen – Kind zu, sondern dem Bezüger der Hauptrente. Die Kinderrente ist daher von diesem und nicht vom (volljährigen) Kind als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Rentenberechtigte die Rentenbezüge dem Kind überlässt. Da der Beschwerdeführer unstreitig in der Schweiz ansässig ist, können die Alterskinderrenten nach dem geltenden DBA CH/FL nur in der Schweiz besteuert werden. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers verfängt somit nicht. 7.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2021 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.-- festgesetzt.

  • 14 - Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Partei- entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF333.-- zusammenCHF1'133.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. August 2022 teilweise gutgeheissen (2C_139/2022).

Zitate

Gesetze

17

BVG

  • Art. 17 BVG

DBA

  • Art. 18 DBA

DBG

  • Art. 22 DBG
  • Art. 33 DBG
  • Art. 34 DBG
  • Art. 35 DBG

i.V.m

  • Art. 25 i.V.m

StG

  • Art. 23 StG
  • Art. 36 StG
  • Art. 37 StG
  • Art. 38 StG
  • Art. 139 StG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

4