VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 3 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 16. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. oec. HSG Kevin Russi, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 17. Oktober 2008 verstarb B._____ sel. Als Alleinerbin hinterliess er seine Ehegattin C._____ sel. Letztere verstarb am 10. August 2014 mit letztem Wohnsitz in D.. C. sel. setzte im Testament vom 31. Oktober 2008 die E._____ Anstalt mit Sitz im F._____ als alleinige Be- günstigte ("sole beneficiary") ihres Nachlasses ein. Im Beistatut vom 11. Juni 2013 bezeichnete sich die Stifterin als einzige Begünstigte zu Lebzei- ten ("primary beneficiary") mit einer Nachfolgeregelung bei ihrem Ableben ("secondary beneficiary"). Diese Nachfolgeregelung sieht unter anderem eine Zuwendung in der Höhe von CHF 1'000'000.-- an A._____ vor. Der Betrag wird gemäss Beistatut in zehn gleich hohen, jährlichen Tranchen ausbezahlt, was einer Ausschüttung von CHF 100'000.-- pro Jahr ent- spricht. 2.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerver- waltung) rechnete den Betrag von CHF 100'000.-- dem steuerbaren Ein- kommen auf und legte den Veranlagungsverfügungen vom 13. Februar 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2015 und 2016 ein steuerba- res Einkommen von CHF 262'600.-- bzw. CHF 187'200.-- und ein steuer- bares Vermögen von CHF 379'600.-- bzw. CHF 415'000.-- zugrunde; für die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wurde A._____ mit einem steu- erbaren Einkommen von CHF 265'300.-- bzw. 189'700.-- veranlagt. Be- gründend wurde ausgeführt, die Zuwendung über CHF 100'000.-- sei nicht als Schenkung, sondern als übriges Einkommen zu qualifizieren. 3.Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspra- cheentscheiden vom 10. Dezember 2020 betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2015 und 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Testament vom 31. Oktober 2008 die E._____ Anstalt als alleinige Begünstigte des Nachlas-
3 - ses von C._____ sel. eingesetzt worden sei und gerade eben nicht die Begünstigten gemäss Beistatut der E._____ Anstalt. Mit dem Tod von C._____ sel. sei die E._____ Anstalt zu einem eigenständigen Steuersub- jekt geworden und sei seither als nicht kontrollierte Stiftung zu qualifizie- ren. Die Ausschüttung an die Begünstigten sei somit von einer nicht kon- trollierten Stiftung erfolgt. Solche Stiftungsleistungen würden Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG darstellen. Grundsätzlich würden die zivilrechtlichen Verhältnisse die tatsächliche Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorganges bilden, was auch im vorliegenden Fall gelten müsse. Entgegen den Begehren des Einspre- chers werde dem vorliegenden Sachverhalt keine wirtschaftliche Betrach- tungsweise zugrunde gelegt und es finde somit keine Beurteilung des ge- samten Vorganges als Ganzes statt. 4.Gegen diese Einspracheentscheide erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 11. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die angefochtenen Ein- spracheentscheide seien aufzuheben und die Veranlagungen seien im Sinne der nachstehenden Ausführungen neu vorzunehmen, wobei die Zu- wendungen aus der E._____ Anstalt als steuerfreies Einkommen zu qua- lifizieren seien; eventualiter seien die Zuwendungen als Vermächtnisse zu qualifizieren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, mangels Gegenleistung würden die Zuwendungen aus der E._____ Anstalt kein Einkommen darstellen, sondern Schenkungen bzw. Vermächtnisse. Die Zuwendungen seien bereits vom Verwaltungsgericht als Vermächtnisse qualifiziert worden. Es sei stossend, aus der gewählten zivilrechtlichen Abwicklungsweise ein zweistufiges Steuergenerierungs- Instrument zu machen, d.h. Nachlasssteuer in einem ersten Schritt und Einkommenssteuer im zweiten Schritt. Die E._____ Anstalt sei ein reines Ausführungsvehikel des letzten Willens der Stifterin. Es finde seitens der
4 - G._____ Anstalt keinerlei eigene Willensbildung oder anderweitige Hand- lung statt. 5.Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass es sich bei den Zu- wendungen der E._____ Anstalt an den Beschwerdeführer in der Höhe von je CHF 100'000.-- in den Steuerperioden 2015 und 2016 um steuer- bares Einkommen handle. Diese Ausschüttungen seien somit zu Recht in den Veranlagungsverfügungen betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer der Jahre 2015 und 2016 aufgerechnet worden. 6.Am 15. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen An- trägen fest und vertiefte seine Argumentation. 7.Am 23. Februar 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 10. Dezember 2020 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020 betreffend direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2015 und 2016. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50
5 - Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwal- tung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorlie- gend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheent- scheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2.Betreffend die Frage der rechtmässigen Vertretung ist festzuhalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen ist. Da allerdings in Steuerstreitsachen eine Vertretung durch eine handlungsfähige Person grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 123b StG und Art. 15 Abs. 1 lit. b VRG), ist vorliegend von einer gültigen Vertretung auszugehen. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den Ausschüttungen der E._____ Anstalt an den Beschwerdeführer in der Höhe von je CHF 100'000.-- in den Steuerperioden 2015 und 2016 um steuerbares Einkommen handelt und die Beschwerdegegnerin diese somit zu Recht als solches besteuert hat, oder ob diese Ausschüttungen, wie seitens des Beschwerdeführers
6 - beantragt, als "steuerfreies Einkommen" bzw. als Vermächtnisse zu qua- lifizieren sind. 3.1.Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Steuergesetz für den Kanton Graubünden folgen bei der Aufzählung und Umschreibung der steuerbaren und steuerfreien Einkünfte der gesetzli- chen Konzeption einer Einkommensgeneralklausel, die durch beispiel- hafte Aufzählung diverser Einkommensbestandteile ergänzt und durch die Befreiung bestimmter Einkünfte präzisiert wird (vgl. LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG,
7 - sind (auch) Zuwendungen einer Stiftung G._____ Rechts bei der in der Schweiz ansässigen begünstigten Person grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die beiden Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizeri- schen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. August 2007 bzw. Nr. 20 der Eid- genössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. März 2008, worin die Verwaltungen ihre Sichtweise zur Besteuerung von Trusts darlegen. Gemäss Ziff. 2.4 dieser Verwaltungsverordnungen sind die Anstalten, Stif- tungen und Treuhänderschaften nach liechtensteinischem Recht vom An- wendungsbereich der beiden Kreisschreiben ausgenommen. 4.1.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Zuwendungen aus der E._____ Anstalt kein Einkommen darstellten, sondern Vermächtnisse, ist darauf hinzuweisen, dass ein Erblasser mittels Testament oder Erbver- trag einen gesetzlichen Erben oder eine Drittperson als Vermächtnisneh- mer einsetzen kann (vgl. Art. 484 und 494 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). Vorliegend ergibt sich aus dem im Recht lie- genden Testament von C._____ sel. vom 31. Oktober 2008 nicht, dass der Beschwerdeführer darin mit einem Vermächtnis bedacht worden wäre. Vielmehr wurde im besagten Testament einzig die E._____ Anstalt als al- leinige Begünstigte ("sole beneficiary") des Nachlasses von C._____ sel. eingesetzt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Auch lassen sich den Akten keine weiteren Testamente bzw. Seiten in Bezug auf das Testament vom 31. Oktober 2008 entnehmen. Darüber hinaus liegt auch kein Erb- bzw. Vermächtnisvertrag bei den Akten. Vielmehr sind die von der E._____ Anstalt an den Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2015 und 2016 ausgerichteten Zuwendungen in der Höhe von je CHF 100'000.-- bzw. künftig noch auszurichtenden Zuwendungen im Beistatut
8 - der besagten Anstalt vom 11. Juni 2013 geregelt (vgl. Bg-act. 3, Ziff. 3e). Vor diesem Hintergrund zielen die beschwerdeführerischen Einwände, die verstorbene Stifterin habe ihn testamentarisch begünstigt bzw. die Zuwen- dungen aus der E._____ Anstalt stellten Vermächtnisse dar, ins Leere. 4.2.Zudem ist in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts A 17 4 vom
Mitgeteilt am