VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 27 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Meisser AktuarinMaurer URTEIL vom 16. November 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. & lic. oec. Luzi Stamm, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Quellensteuer
2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ (nachfolgend A.) hat ihren statutarischen Sitz in B. (vorher in C.). Deren einziger Aktionär, D. (nachfol- gend D.), lebt in einem von der Aktiengesellschaft erworbenen Hausteil in B.. D._____ ist quellensteuerpflichtig und hat damit für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine Steuererklärung einzureichen. Da die A._____ keine Quellensteuerab- rechnungen einreichte, erfolgten seitens der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden (nachfolgend KStV) zehn Mahnungen zur Einreichung derselben (alle datiert vom 18. April 2019) für die Abrechnungen ab Januar 2014 bis Dezember 2018. Am 16. Mai 2019 folgten zehn zweite Mahnun- gen (per A-Post+) unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 173 StG und der Ermessenstaxation (Art. 131 StG). 2.Mit Verfügungen vom 6. Juni 2019 sprach die KStV betreffend Quellen- steuern für jedes Halbjahr der Abrechnungsperiode 2014 bis 2018 Ord- nungsbussen von je CHF 200.-- aus. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2019 wurde am 3. Juli 2020 abgewiesen. Auf die dagegen ein- gereichte Beschwerde vom 7. August 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2020 nicht ein (Verfahren A 20 34). Das Bundesgericht wies sodann die Beschwerde am 10. November 2020 ab, womit die Ordnungsbussen in Rechtskraft er- wuchsen. 3.Mit Verfügungen vom 20. Juni 2019 veranlagte die KStV die A._____ für die Halbjahre 2014 bis 2018 nach Ermessen jeweils mit einer Bruttolohn- summe pro Halbjahr von CHF 59'700.-- (sprich CHF 119'400.-- pro Jahr). 4.Mit am 23. Juli 2019 bei der KStV eingegangener Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen verlangte die A._____ die Aufhebung der zehn
3 - Ermessensveranlagungen mit einem quellensteuerpflichtigen Lohn von rund CHF 10'000.-- für zehn Halbjahre (2014 bis 2018). Die A._____ habe nie quellensteuerpflichtige Löhne ausbezahlt und daher auch nie Arbeit- nehmer als quellensteuerpflichtig angemeldet. Da kein quellensteuer- pflichtiges Personal beschäftigt worden sei, sei entsprechend auch keine Abrechnung eingereicht worden. Die Gesellschaft ruhe und sei inaktiv, was auch der KStV mitgeteilt worden sei. Ebenso sei mitgeteilt worden, dass deren Geschäftsführer D._____ bei einer anderen Gesellschaft tätig sei. Es sei also keine Mitwirkungspflicht verletzt worden. Die Ermessens- taxationen seien offensichtlich unrichtig, sie stünden in krassem Gegen- satz zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Gewinn der A._____ habe im Jahre 2017 bei CHF 200.-- und der Umsatz bei CHF 6'000.-- (Mietein- nahmen von CHF 500.-- pro Monat) gelegen. Der veranlagte Monatslohn von fast CHF 10'000.-- bzw. Jahreslohn von CHF 120'000.-- sei offensicht- lich willkürlich und missbräuchlich. Ähnliche Zahlen betreffend Umsatz und Gewinn bestünden für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Der KStV sei be- wusst gewesen, dass die Gesellschaft ruhe und einzig monatliche Miet- einnahmen von CHF 500.-- erziele und damit nicht plötzlich einen Jahres- lohn von fast CHF 120'000.-- ausbezahlen könne. Die Firma verfüge über- dies über keine Bewilligung zur Ausübung von Wertpapierhandelsgeschäf- ten. Mit der Einsprache wurden sämtliche Quellensteuerabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 eingereicht, worin der einzige Arbeitnehmer D._____ mit einem Lohn von CHF 0.-- ausgewiesen wurde. 5.Mit Schreiben vom 21. August 2019 teilte die KStV der A._____ mit, dass die Möglichkeit bestünde, dass für den Unterhalt von D., der an- gebe, bei mehreren Firmen beteiligt oder angestellt zu sein, nicht die A., sondern andere Firmen aufkommen würden. Wenn nachgewie- sen werde, dass der Lebensunterhalt anderweitig finanziert worden sei, könne eine Reduktion der Ermessenstaxation vorgenommen werden. Am
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6 - /Fussverletzung erlitten und sei deswegen über einen längeren Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen (Aufenthalte in vier Spitälern und insgesamt vier Operationen). Der Buchhalter sei an Krebs erkrankt und 2018 verstor- ben. Es sei daher zu Betreibungen gegenüber D._____ und der Beschwer- deführerin gekommen. Wie solle da die Beschwerdeführerin jährlich einen Lohn von CHF 120'000.-- an D._____ ausbezahlt haben? Als Nachweis für die prekäre finanzielle Situation würden auch die zahlreichen Pfän- dungseinvernahmen des Betreibungs- und Konkursamts H._____ dienen. Es seien sodann Ermessenstaxationen und Steuerbussen hinzugekom- men. D._____ habe sich nicht zur Wehr setzen können, obwohl die Er- messenstaxationen nicht den real existierenden Daten entsprochen hät- ten. Nach der Aufforderung vom 21. August 2019, den Nachweis zu er- bringen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, habe D._____ der KStV telefonisch mitgeteilt, dass er bei der "I._____ AG" (Internetagentur/Medi- enagentur) tätig geworden sei und dort einen geringfügigen Lohn bezogen habe, nachdem die Beschwerdeführerin stillgelegt worden sei. Erst nach 1 ¼ Jahren sei dann der Einspracheentscheid erfolgt. Bei den persönli- chen Steuern habe D._____ in der damaligen Situation nicht mehr die Kraft gehabt, sich zur Wehr zu setzen. Es sei ihm nichts Anderes übrigge- blieben, als in den sauren Apfel zu beissen und die zu hohen Ermessens- taxationen zu bezahlen. Die von der KStV erfolgten Lohnschätzungen von rund CHF 120'000.-- seien demnach massiv zu hoch. Tatsächlich hätten die Lohnzahlungen CHF 0.-- betragen und sei in den Jahresabrechnungen jeweils ein Einkom- men von CHF 0.-- deklariert worden. Zudem würden die Ermessenstaxa- tionen der Abteilung Quellensteuern den Ermessenstaxationen der Be- schwerdeführerin im Bereich der Gewinnsteuer widersprechen. Die Ge- winnsteuer sei jeweils im dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Bereich festgelegt worden. Auch dies zeige, dass der ermessensweise angenom-
7 - mene quellensteuerpflichtige Lohn von rund CHF 120'000.-- pro Jahr in keiner Art und Weise gerechtfertigt sei. Die Behauptung der KStV, das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin (A.) sei völlig intranspa- rent, sei daher nicht gerechtfertigt. D. habe im Jahre 2015 eine Erbschaftsauszahlung erhalten, welche es ihm ermöglicht habe, 2016 die "J._____ AG" zu gründen, die jedoch nie aktiv geworden sei. Sowohl die "I._____ AG" als auch die "J._____ AG" habe er inzwischen verloren. Betreffend Bestreitung des Lebensunterhalts führt die Beschwerdeführerin weiter an, dass D._____ die Krankenkassen- Prämien nicht mehr habe bezahlen können, so dass er dafür betrieben worden und auf der schwarzen Liste der säumigen Zahler gelandet sei. Aus dem Betreibungsregisterauszug gehe auch hervor, welche Kosten D._____ für die Spitalaufenthalte selber habe tragen müssen. D._____ er- halte von der "I._____ AG" – wie schon seit Jahren – einen monatlichen Lohn von CHF 1'000.--, was belegt sei und mit der Sozialversicherungs- anstalt Zürich abgerechnet werde. Er lebe sehr bescheiden und wohne in einer stark sanierungsbedürftigen Liegenschaft, was auch dem Verwal- tungsgericht bekannt sei. Das Amt für Immobilienbewertung habe im Jahre 2020 angedroht, die Liegenschaft als unbewohnbar einzuschätzen, da keine Küche vorhanden sei (bloss "Ersatzküche"). 8.Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte die KStV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei das der Quellensteuer unterliegende Bruttoeinkommen von D._____ bei der A._____ für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2018 durch das streitberufene Gericht festzulegen. Die Beschwer- degegnerin erläutert erneut den Sachverhalt und verweist auf die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Pflicht zur halbjährlichen Einrei- chung einer Quellensteuerabrechnung. D._____ zeichne gemäss Han- delsregister als Verwaltungsratspräsident und Direktor der A._____, so
8 - dass sein Verhalten als Organ der Gesellschaft in direktem Zusammen- hang zu seinem Verhalten als Privatperson zu sehen sei. Er lebe seit Jah- ren in der Schweiz und seit 2009 im Kanton Graubünden. Er sei aber of- fensichtlich nicht willens, sich an landesübliche Pflichten zu halten. Dies werde teilweise vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigt ("...eine Unbedarftheit an den Tag gelegt, wie sie nicht toleriert werden kann..."). Selbst der Umgang mit Forderungen lasse einige Fragen zum Verhalten von D._____ offen (unter Verweis auf die Beilage 4 betreffend Schuldnerinformation der Beschwerdeführerin). D._____ habe in der hier massgeblichen Periode (2014 bis 2018) Funktionen bei vier Gesellschaf- ten innegehabt und davor bei weiteren drei Gesellschaften eine leitende Funktion ausgeübt. Die Aussage, wonach D._____ die Beschwerdegeg- nerin in einem Telefonat über den von der "I._____ AG" bezogenen Lohn von CHF 1'000.-- orientiert habe, werde bestritten. Die "I._____ AG" habe im Kanton Graubünden nie eine Quellensteuerabrechnung eingereicht (obwohl sie das für den Arbeitnehmer D._____ hätte tun müssen). Es sei unklar, ob sie als juristische Person an ihrem Sitz im Kanton Zürich je eine Steuererklärung eingereicht habe. Die Aussage betreffend Erbschaftsaus- zahlung in der Beschwerde werfe die Frage auf, ob dieser Vermögenszu- gang nicht irgendwo hätte besteuert werden müssen (Erbschaftssteuer). Es dürfte sich um einen grösseren Betrag gehandelt haben, habe D._____ doch eine Aktiengesellschaft mit einem zu 50 % liberierten Aktienkapital von CHF 100'000.-- gründen können. Die Aktien hätte er zudem im Rah- men einer ergänzenden ordentlichen Veranlagung gemäss Art. 105 StG deklarieren müssen, was jedoch unterblieben sei. Es bleibe weiter offen, wie D._____ im Jahre 2017 die Liegenschaft in E._____ für den Betrag von CHF 60'000.-- habe erwerben können. Allenfalls habe D._____ nebst den eingestandenen Zahlungen der "I._____ AG" auch noch von weiteren Quellen Lohn bezogen oder sei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach- gegangen. Letzteres würde einer ergänzenden ordentlichen Besteuerung
9 - unterliegen. Ein solches Verfahren finde aufgrund des Liegenschaftenbe- sitzes in E._____ seit 2017 statt. Auch in diesen Verfahren sei nie eine Steuererklärung eingereicht worden und in der Ermessentaxation das im vorliegenden Quellensteuerverfahren angenommene Einkommen von rund CHF 120'000.-- satzbestimmend herangezogen worden, was nie be- stritten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in den fraglichen Jahren nie innert Frist eine Steuererklärung eingereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht im Veranla- gungsverfahren laufend verletzt. Sie sei dafür mehrfach gebüsst und schliesslich nach Ermessen veranlagt worden. Die zuletzt eingereichte Steuererklärung weise einen Umsatz von gerade mal CHF 6'000.-- aus. Die Beschwerdeführerin könne auch aus dem FINMA-Bericht, der aus dem Jahre 2010 stamme, nichts für die hier fraglichen Jahre 2014 bis 2018 herleiten. Auch der Rechtfertigungsgrund der Bein-/Fuss-Verletzung sei nicht erwiesen. Selbst wenn, sei es D._____ indes möglich gewesen, ei- nen Vertreter zu beauftragen. Die Vorgehensweise von D._____ mit Grün- dungen von Firmen, die hochtrabende Firmenzwecke vorgegeben hätten und angeblich nie aktiv geworden seien oder bald schon wieder hätten liquidiert werden müssen, sei wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Das Vor- gehen mit fehlenden Abschlüssen und Belegen sowie nicht eingereichten Steuererklärungen sei aber als systematisch zu bezeichnen und diene möglicherweise nur der Verschleierung. Zurück blieben geprellte Gläubi- ger. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilage 4 sei er- sichtlich, dass vorwiegend die öffentliche Hand betroffen sei. Zusammen- fassend sei das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin für die Steu- erbehörden völlig intransparent. Bis und mit Einspracheverfahren habe D._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie er sei- nen Lebensunterhalt bestreite. Die Beschwerdegegnerin sei damit nicht in der Lage, das Einkommen von D._____, gemäss Handelsregister Direktor
10 - und Verwaltungsratspräsident, festzulegen. Ein monatliches Bruttoein- kommen von CHF 9'950.-- erscheine nicht unrealistisch. Die Beschwerde- gegnerin habe dieses Einkommen auch mit dem statistischen Lohnrech- ner des Bundesamtes für Statistik zu plausibilisieren versucht. Mit der Festlegung des Bruttolohns auf CHF 9'950.-- bleibe die Beschwerdegeg- nerin über 30 % unter dem ermittelten Zentralwert für mittleres und oberes Kaders eines Finanzdienstleisters in der Ostschweiz. Die Beschwerdegeg- nerin führt zusammenfassend an, dass die Quellensteuer im System der Selbstveranlagung erhoben werde, die Mitwirkung des Steuer- oder Ab- rechnungspflichtigen damit Voraussetzung für eine Besteuerung sei. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter die Mitwirkungspflicht systematisch verletze und versprochene Nachweise nicht beibringe, dürfe dies nicht zu ihrem Vorteil gereichen. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Schreibens vom 21. August 2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit gewesen wäre, D._____ aufgrund der effektiven Verhältnisse zu beurteilen und sein Einkommen entsprechend festzulegen. 9.Seitens der Beschwerdeführerin folgten mit Eingaben vom 5., 12. und
11 - 10.Mit Duplik vom 12. August 2021 unterstrich die Beschwerdegegnerin nochmals die Verletzung der Verfahrenspflichten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bzw. D._____ die Folgen davon zu tragen hätten. Sie hielt fest, dass es ihr trotz allem Bemühen nicht möglich sei, den Un- tersuchungsnotstand mit angemessenem Aufwand zu beseitigen. 11.Es folgten am 9. September 2021 (Poststempel) je eine Triplik durch die Beschwerdeführerin samt Einreichung der anwaltlichen Honorarforderung und eine durch D._____. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2021 betref- fend Quellensteuern für die Abrechnungsperioden 2014 bis 2018, mit wel- chem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerde- führerin vom 22. Juli 2019 abgewiesen hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 29 Abs. 2 des Geset- zes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
12 - Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von un- selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kan- tonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Adressatin des an- gefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2.Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der Be- schwerdeführerin zu Recht eine Ermessenstaxation für nicht abgerech- nete Quellensteuern verfügt hat und ob diese rechtmässig ist. 3.1.Nach den (unbestrittenen) Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist D._____ im Kanton Graubünden für Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit der Qellenbesteuerung unterworfen (Art. 83 Abs. 1 Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 98 Abs. 1 lit. a StG). Nach Art. 41 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzge- bung des Kantons Graubünden (ABzStG; BR 720.015) ist die Abrechnung der Quellensteuern durch den Schuldner der steuerbaren Leistung bzw. den Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abrechnungspe- riode einzureichen. Bei weniger als fünf quellensteuerpflichtigen Personen kann die Quellensteuerabrechnung halbjährlich vorgenommen werden (vgl. Ziff. 9.1.2 der Weisungen der Steuerverwaltung Graubünden über die Erhebung der Quellensteuer, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institu- tionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/-quellensteuer/Wegleitungen- MerkbltterTarife/-Form100-2019.pdf; letztmals besucht am 16. November 2021).
13 - 3.2.Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerpe- riode 2014 bis 2018 betreffend die Quellensteuern zu Recht nach Ermes- sen veranlagt wurde. Eine Ermessenstaxation ist vorzunehmen, wenn eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Quellensteuerabrech- nung oder keine zuverlässigen Unterlagen einreicht oder nur ungenügend Auskunft erteilt und ihr eine Ermessenstaxation angedroht wurde (Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG). Vor- aussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Eine Ermessenstaxation wird in der Regel bei natürlichen Personen oder Juristischen Personen vorgenommen. Mit der Ermessenstaxation bei ei- ner Arbeitgeberin für nicht abgerechnete Quellensteuern liegt hier ein Aus- nahmefall vor. Auch bei der Quellensteuer, die eine Selbstdeklarations- steuer darstellt, ist es indes möglich, bei der Verletzung von Verfahrens- pflichten (z.B. keine Abrechnungen oder unglaubwürdige bzw. wider- sprüchliche Abrechnungen) eine Ermessenstaxation vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2013 vom 18. Februar 2014 E.1.2; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, [Nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 46 Rz. 29). Mangels fristgerechter Einreichung der Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst- mals mit Schreiben vom 18. April 2019 (vgl. Bg-act. 3) und nachfolgend mit 2. Mahnungen vom 16. Mai 2019 (vgl. Bg-act. 4). Nachdem die Be- schwerdeführerin trotz Mahnung die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführerin mit Verfügungen vom 6. Juni 2019 gestützt auf Art. 173 StG. In den Bussverfügungen forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde-
14 - führerin letztmals auf, innert acht Tagen die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 einzureichen und teilte ihr mit, dass bei erneutem Fristver- säumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei (vgl. Bg-act. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 nicht eingereicht hatte, er- folgte mit Verfügungen vom 20. Juni 2019 betreffend die Quellensteuer- abrechnungen 2014 bis 2018 eine Ermessensveranlagung (vgl. Bg-act. 6). Dies ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist, und die Quellensteuerabrechnungen 2014 bis 2018 nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügungen eingereicht hat, nicht zu beanstanden. 4.1.Eine Ermessentaxation hat immer nach "pflichtgemässem Ermessen" zu erfolgen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfech- ten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2017, 2C_43/2017 vom 20. Ja- nuar 2017 E.2.2, 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.5). Die Einspra- che ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermes- sensveranlagung wird dem Steuerpflichtigen überbunden (vgl. ZWEI- FEL/HUNZIKER, Kommentar StHG, Art. 48 Rz. 44; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 132 Rz. 37; ZWEIFEL/CASA- NOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 20 Rz. 19; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich
15 - 2016, Art. 132 Rz. 54 und Art. 140 Rz. 51). Die Anforderungen an den Un- richtigkeitsnachweis und an die Überprüfung der angefochtenen Schät- zung der Steuerfaktoren sind im Beschwerdeverfahren dieselben wie im Einspracheverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_783/2018 vom
17 - wachs (angesichts des Einkommens, des Lebensaufwandes, etc. in der betreffenden Steuerperiode) erklärt werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_279/2011/2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2; ZWEI- FEL/HUNZIKER, Kommentar StHG, Art. 46 Rz. 41). Der Lebensaufwand spielt in der Regel im Zusammenhang mit den Erfahrungszahlen oder mit der Vermögensentwicklung eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2008 vom 4. Juni 2009 E.2.3; ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar DBG, Art. 130 Rz. 48e). Es ist aber nicht zulässig, willkürlich hohe Ermes- senstaxationen vorzunehmen, da diese nicht nach pflichtgemässem Er- messen erstellt wären. 4.4.1.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre eigene Pflicht ver- letzt, eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Von der Beschwerdeführerin kann D._____ in der besagten Periode wahr- haftig kaum einen monatlichen Lohn von CHF 9'950.-- bezogen haben. Die Beschwerdeführerin deklariert keine Aktivität, sie verfügt über keine Homepage und der eigentliche Unternehmenszweck ist ohne Bewilligung der FINMA nicht zulässig. Eine solche Bewilligung liegt hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte z.B. über das Betreibungsamt erfahren kön- nen, ob gegen die Beschwerdeführerin Betreibungsverfahren laufen, wel- che Vermögenswerte vorhanden sind, wie die Zahlungen geleistet wer- den, etc. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldnerinforma- tion (siehe Bf-act. 4) zeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher vor allem Forderungen der öffentlichen Hand bezahlt hat, dies jedoch regelmässig erst beim Betreibungsamt. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beschwerdeführerin habe vor allem bei der öffentlichen Hand offene For- derungen, entspricht dies damit den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin will damit hervorheben, dass sich der Verwaltungsratspräsident der Be- schwerdeführerin nicht an die Regeln in der Schweiz halte. Tatsächlich lässt sich aber aus der besagten Schuldnerinformation (auch) herausle-
18 - sen, dass vermutlich keine Geschäftsaktivität vorliegt, da abgesehen von Strom, Steuern, etc. keine Forderungen von Lieferanten, Kunden, Ange- stellten, etc. im Betreibungsverfahren geltend gemacht wurden. 4.4.2.Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer Geschäftsaktivität nach- geht. Es bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsident der Beschwerde- führerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dies ist aber nicht direkt eine Frage der Ermessenstaxation bei der Beschwerdeführerin. Der nachweis- lich vorhandene Vermögenswert der Beschwerdeführerin ist die Liegen- schaft in B._____, in welcher deren Verwaltungsratspräsident lebt. Dies- bezüglich hätte die Beschwerdegegnerin beim kantonalen Amt für Immo- bilienbewertung (vorher Amt für Schätzungswesen) weitere Angaben ein- holen können. Falls diese Liegenschaft tatsächlich als nahezu unbewohn- bar eingestuft wurde, würde dies gegen einen grossen Umsatz bzw. gegen gute finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen. Auch da- gegen spricht die geringe Grösse der betroffenen Parzelle (126 m2). Beim Grundbuchamt hätte ausserdem der Kaufvertrag eingeholt werden kön- nen, um sich einen Eindruck vom damaligen Kaufpreis machen zu können. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine Geschäftstätig- keit besteht, da keine Unterlagen eingereicht werden, so kommt sie den ihr obliegenden Aufgaben nicht nach und hat damit nicht alles unternom- men, um den Sachverhalt pflichtgemäss zu erstellen. Für das Vorhanden- sein eines Umsatzes bei der Beschwerdeführerin von über CHF 120'000.-- (ansonsten wäre ja ein Bruttolohn von fast CHF 120'000.-- vorausgesetzt), besteht nicht einmal ansatzweise ein Indiz. Auch das Ansetzen der Brut- tolohnsumme auf knapp unter CHF 120'000.-- hatte offenbar einzig den Zweck, gegenüber der Beschwerdeführerin als Schuldnerin der steuerba- ren Leistung ein Bezugsverfahren einzuleiten. Hätte man einen Bruttolohn von über CHF 120'000.-- angenommen, hätte keine Quellensteuerpflicht
19 - bestanden und nicht die Beschwerdeführerin wäre Schuldnerin der steu- erbaren Leistung, sondern vielmehr der Verwaltungsratspräsident der Be- schwerdeführerin wäre ordentlich veranlagt worden. Weshalb die Be- schwerdegegnerin ein Einkommen von knapp unter CHF 120'000.-- ange- nommen hat, wird nicht nachvollziehbar erklärt. Ein möglicher Grund könnte auch darin liegen, dass dann die Immobilie der Beschwerdeführe- rin zur Versteigerung gelangen könnte (auch weil grundsätzlich für Steu- erforderungen keine Betreibung auf Konkurs erfolgt). 4.4.3.Das Ableiten eines Einkommens von fast CHF 120'000.-- aus der Funktion "Direktor" bzw. "Verwaltungsratspräsident" mag zwar korrekt sein, wenn die betreffende Person tatsächlich eine Kaderfunktion innehat. Aber nur bezogen auf die Bezeichnung aus dem Handelsregister kann nicht gut- gläubig damit argumentiert werden. Dies gilt umso mehr, als die Gesell- schaft (Beschwerdeführerin) weder über eine Homepage noch über einen Social-Media-Auftritt noch über sonst irgendwelche öffentlich zugängli- chen Quellen verfügt. Quellen, die sonst bei einer "Finanzgesellschaft" zum Standardvertriebskanal gehören. Betreffend den Verwaltungsratsprä- sidenten der Beschwerdeführerin hätte sich die Beschwerdegegnerin über die Betreibungsregisterinformationen (Betreibungsregisterauszug) zumin- dest über die Zahlungsmoral ein Bild machen können. Eine Person kann ja auch betrieben werden, wenn sie vermögend ist, aber aus Prinzip immer zu spät bezahlt. Tatsächlich bleibt unklar, wie der Verwaltungsratspräsi- dent der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dargelegt hat er indes, dass er bescheiden lebt. Nichtsdestotrotz konnte er in E._____ eine Immobilie für (äusserst geringe) CHF 60'000.-- erwerben. Woher er den Betrag dafür hatte, ist nicht bekannt. Ebenfalls klar ist aber, dass diese Immobilie aufgrund ausstehender Schulden der Beschwerde- führerin offenbar nun versteigert wurde. Auch aus der Tatsache heraus, dass der Verwaltungsratspräsident die ergänzende ordentliche Veranla-
20 - gung nach Ermessen nicht angefochten hat, kann nicht auf eine Anerken- nung des dortigen satzbestimmenden Einkommens geschlossen werden. 5.1.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Ermessenstaxa- tion bei der Beschwerdeführerin für Quellensteuern oder eine Ermessens- taxation beim Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin durch- aus zulässig ist. Unzulässig ist es hingegen, die Ermessenstaxation ohne vorherige rudimentärste Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegeg- nerin hat es unterlassen, diese zu tätigen und dabei die Ermessenstaxa- tion in pflichtwidriger Weise zu hoch angesetzt. Damit hat die Beschwer- degegnerin willkürlich gehandelt, so dass der Einsprachentscheid aufzu- heben ist. 5.2.Die Beschwerdegegnerin beantragt eventualiter, dass das Gericht die Quellensteuer-Ermessenstaxation vornehmen solle. Es ist indes nicht Sa- che des Verwaltungsgerichts, die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin nachzuholen, so dass die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerde- gegnerin, zumal eine Rückweisung hinsichtlich der Auferlegung von Ge- richtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollstän- diges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Ge- bühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben der Beschwerdegegnerin auferlegt.
21 - 6.2.Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG wird der obsiegenden Beschwerdeführe- rin dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend eine ausser- gerichtliche Parteientschädigung zugesprochen. Der Vertreter der Be- schwerdeführerin reichte am 9. September 2021 (Poststempel) seine de- taillierte Honorarnote ein. Für die Beschwerde- und Replikschriften macht er insgesamt einen (hohen) Aufwand von 18 Stunden, wovon alleine sechs Stunden für die Beschwerde (elf Seiten) und 12 Stunden für die Repliken (20 Seiten), für die Instruktion und das Aktenstudium vor der Eingabe der Beschwerdeschrift vier Stunden sowie Spesen von insgesamt CHF 465.-- (2 Std. Telefonate, Spesen, darunter für Autofahrten zum Klienten) gel- tend. Weiter macht er Zugtickets für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin als Aufwand geltend (fünf Tageskarten und ein übli- ches Ticket der SBB). Entschädigt wird der notwendige Aufwand, die Zug- tickets für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin sind nicht als notwendige Kosten des Rechtsvertreters zu betrachten. Es han- delt sich dabei vielmehr um Lebenshaltungskosten, die der Anwalt nicht hätte bezahlen müssen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht ei- nen Stundenansatz von CHF 200.-- geltend, was beim insgesamt geltend gemachten Aufwand von 24 Stunden (exkl. Tickets SBB) Kosten von ins- gesamt CHF 5'239.60 ergibt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat je- doch viel Unnötiges vorgebracht bzw. oftmals Aussagen wiederholt. Es bleibt auch unklar, weshalb drei Repliken erforderlich waren. Die zu hohe Honorarnote ist deshalb nach Ansicht des Gerichts zu kürzen und die Ent- schädigung pauschal auf CHF 4'000.-- (inkl. MWST) festzulegen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird auf- gehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
22 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF464.-- zusammenCHF2'964.-- gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat die A._____ ausser- gerichtlich pauschal mit CHF 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]