Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2021 21
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 21 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Meisser AktuarinMaurer URTEIL vom 16. November 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Bis im Herbst 2020 liess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KStV) die auf den Kontoauszügen von Banken aufgeführten Kosten beim steuerbaren Einkommen zum Abzug zu (Ziff. 17.1 der Steuererklärung). Dann stellte die KStV fest, dass immer mehr Banken "all-in-Gebühren" (All-in-Fee) anbieten und nicht sämtliche Leistungen in diesem Paket als Vermögensverwaltungskosten gelten. Sie änderte daraufhin "ihre Praxis" bzw. wandte ihre eigentlich bisher vorgesehene, aber nicht tatsächlich ge- lebte bzw. geprüfte Praxis nun an und liess nur noch die in der Wegleitung zur Steuererklärung aufgeführten Abzüge zu. Mit Schreiben vom 9. Okto- ber 2020 informierte die KStV alle Mitarbeiter im Kommissariat (Veranla- gungsabteilung der natürlichen Personen) und die mitveranlagenden Ge- meindesteuerämter über die Feststellung der All-in-Fee und das ange- passte Vorgehen auf alle noch offenen Fälle. Zudem wurde der Schweize- rische Treuhandverband, Sektion Graubünden, mit Schreiben vom 15. De- zember 2020 über die Präzisierung der bisherigen Praxis informiert. Ohne detaillierte Aufschlüsselung von Pauschalkosten wurde lediglich eine Pau- schale zum Abzug zugelassen (max. 2.5 Promille oder CHF 9'000.--). Diese "Praxispräzisierung" fand von einem Tag auf den anderen statt. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die vor diesem Stichtag veranlagt wurden, wurden die Vermögensverwaltungskosten wie bisher anerkannt, in der Re- gel gemäss Abrechnung der Bank, sprich auch Pauschalgebühren. 2.In der Steuererklärung 2018 machten A._____ effektive private Vermö- gensverwaltungskosten von insgesamt CHF 35'229.-- geltend. Mit defini- tiven Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern so- wie der direkten Bundessteuern 2018 vom 12. März 2021 liess die KStV lediglich die reinen Vermögensverwaltungskosten in der Höhe von CHF 10'694.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom
  1. März 2021, die sich nicht gegen die Aufrechnung als solche (Aufrech- nung = nicht vollständiger Abzug der geltend gemachten Vermögensver-
  • 3 - waltungskosten), sondern vielmehr gegen die rückwirkende Anwendung der "Praxisänderung Herbst 2020" auf die Steuerveranlagung 2018 der Beschwerdeführer richtete, wies die KStV mit Hinweis auf ihre Praxisän- derung mit Entscheid vom 7. April 2021 ab. 3.Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 6. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Einspracheentscheid vom 7. April 2021 sowie die Veranlagungsverfügung vom 12. März 2021 seien aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, die Vermögensverwaltungskosten im Umfang von CHF 35'229.-- in Abzug zu bringen. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Steuerverwaltung gegen Art. 8 der Eid- genössischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 EMRK ver- stosse, wenn sie die "Praxisänderung Herbst 2020" unmittelbar auf alle noch nicht veranlagten Fälle anwende. Die Steuerverwaltung handle will- kürlich nach Art. 9 BV und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV, wenn sie nach erfolgter Praxisänderung in derselben Veranla- gungsperiode unterschiedliche Massstäbe betreffend Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten anwende. Die Steuerbehörden des Kan- tons Graubünden hätten mit dieser Praxisänderung eine langjährige, rechtlich korrekte Praxis plötzlich und unangekündigt geändert und neuer- dings "All-in-fee-Gebühren" nicht mehr zum Abzug zugelassen. Die bishe- rige Praxis sei grosszügig gewesen, habe aber nicht gegen geltendes Recht verstossen. Im Rahmen ihres Ermessens habe die KStV der gross- zügigen Abzugsfähigkeit im Herbst 2020 ein Ende gesetzt. Ob die für den Steuerpflichtigen ungünstige "Praxisänderung Herbst 2020", die nur bei den noch nicht veranlagten Fällen zur Anwendung gelange, zum Tragen komme, hänge einzig vom Zufall bzw. dem Arbeitstempo des zuständigen Steuerkommissärs ab, was mit Art. 8 und Art. 9 BV nicht in Einklang zu bringen sei. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe für diese rechtsun- gleiche Behandlung ersichtlich, weder stünden öffentliche Interessen auf

  • 4 - dem Spiel, noch seien private Interessen auszumachen, die für die rück- wirkende Anwendung der Praxisänderung sprechen würden. Praxisände- rungen seien wie Gesetze zu behandeln, dabei gelte der Grundsatz der Nichtrückwirkung (BGer 2A.320/2002). 4.Die KStV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlas- sung vom 26. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu im Wesentlichen dieselbe Argumentation wie im Einspracheentscheid an, wonach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Praxis geän- dert werden müsse, wenn die Behörde zur Einsicht gelange, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden sei oder eine andere Rechts- anwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen bes- ser entspreche. Das Bundesgericht halte daran fest, dass die Regeln für die Rückwirkung einer Praxisänderung und bei Rechtsänderungen unter- schiedlich seien. Die mit der Praxisänderung zwangsläufig verbundene Ungleichbehandlung sei unter dem Gesichtswinkel des Gebots der Rechtsgleichheit hinzunehmen und verlange lediglich, dass die der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt würden. Dass die Erwartungshaltung des Steuerpflichtigen in die im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltende Rechtslage nicht enttäuscht werden solle, und einer Praxisänderung ein gewisses Überraschungsmoment in- newohnen könne, spiele nur eine Rolle, wenn der Steuerpflichtige die frühere Praxis kenne, was mangels Publizitätserfordernis nicht erwartet werden könne. Dies sei der Unterschied zu einer Änderung der Rechts- lage. Die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten sei, bestimmte Er- wartungshaltungen des Steuerpflichtigen nicht zu enttäuschen, stelle sich auch im Licht des Vertrauensschutzprinzips. Es sei deshalb zu prüfen, ob eine frühere Praxis als Vertrauensgrundlage herangezogen werden könne. Es stelle sich aber die Frage, ob eine behördliche Praxis allgemein als Vertrauensgrundlage dienen könne. Für Verfahrensfragen werde dies in der Rechtsprechung bejaht, hingegen werde abgelehnt, dass eine Pra-

  • 5 - xis in Anwendung des materiellen Rechts als Vertrauensgrundlage dienen könne (BGE 135 II 78 E.3.2). Im vorliegenden Fall seien in der Wegleitung der Steuererklärung 2018 die abzugsfähigen und die nicht abzugsfähigen Vermögensverwaltungskos- ten festgehalten. Diese Praxis bestehe seit Jahren und sei unverändert in der Wegleitung 2020 publiziert worden. Im Jahre 2020 habe die Steuer- verwaltung festgestellt, dass immer mehr Bankinstitute ihre Gebühren für die Vermögensverwaltung mittels sog. All-in-Fee Pauschalen in Rechnung stellen und auf dem Depotauszug als Bankspesen ausweisen würden. Da- bei seien auch nicht abzugsfähige Kosten in diesen Fees enthalten. Ein Grossteil der pauschal ausgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung seien steuerlich nicht abzugsfähig. Da es sich in vielen Fällen um sehr hohe nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handle, sei be- schlossen worden, dass die geltend gemachten All-in-Fees (Pauschalge- bühren) ab sofort detailliert nachgewiesen werden müssten, um eine ge- setzeskonforme Umsetzung der geltenden Praxis sicherzustellen. Die Pra- xisänderung verstosse weder gegen Art. 8 und Art. 9 BV noch Art. 6 EMRK. Die Tatsache, dass immer mehr ungerechtfertigte Vermögensver- waltungskosten steuerlich geltend gemacht würden (All-in-Fee), habe eine Praxisänderung zur Sicherstellung der korrekten Anwendung des gelten- den Rechts förmlich aufgedrängt. 5.Mit Replik vom 8. Juli 2021 hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen würden, sich vielmehr auf das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot stützten (Art. 8 und 9 BV). Eine solche Veranlagungspraxis, wonach es vom Zufall abhänge, ob der Steuerpflichtige für das Jahr 2018 vom zuständigen Kommissariat vor dem

  1. Oktober 2020 veranlagt worden sei oder nach dem Erlass der Praxisän- derung, sei willkürlich. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Umset- zung der Praxisänderung auf alle noch nicht veranlagten Fälle habe nicht bestanden, die Beschwerdegegnerin mache zu Recht keine solchen
  • 6 - Gründe geltend. Indem eine klare Abgrenzung der Praxisänderung auf eine bestimmte Veranlagungsperiode unterlassen worden sei, führe dies vorliegend zu einer Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf rechtgleiche Behandlung. 6.Mit Duplik vom 3. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag fest und führte an, es habe zu keiner Zeit eine bewusste Praxis der Steuerverwaltung bestanden, wonach nicht abzugsfähige Kosten der pri- vaten Vermögensverwaltung zum Abzug zugelassen worden wären. Unter der falschen Annahme, dass die von den Banken auf dem Steuerauszug pauschal ausgewiesenen "Bezahlte Spesen" abzugsberechtigt seien, seien diese ohne Einforderung von detaillierten Nachweisen über deren Zusammensetzung zum Abzug zugelassen worden. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hinsichtlich Wirkungen einer Praxisänderung folge dem Legalitätsprinzip. Die Beschwerdegegnerin habe umgehend nach Vorliegen der Erkenntnisse aus ihrer Überprüfung reagiert und die veran- lagenden Mitarbeiter und Gemeindesteuerämter über das neue Vorgehen informiert. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Re- plik bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse an der Umsetzung der Praxisänderung. Die Öffentlichkeit dürfte entgegen der Meinung der Be- schwerdeführer grosses Interesse an einer sofortigen Umsetzung der de- taillierten Überprüfung der Vermögensverwaltungskosten haben, da dar- aus höhere Steuern resultierten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

  • 7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2021, mit wel- chem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerde- führer vom 23. März 2021 abgewiesen und gleichzeitig einen Teil der gel- tend gemachten Vermögensverwaltungskosten nicht zum Abzug zugelas- sen hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1; beschwerdegegne- rische Akten [Bg-act.] 8). Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kir- chensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 lit. b des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantona- len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als for- melle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheent- scheids sind die Beschwerdeführer überdies berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG).

  • 8 - 2.Die Praxisänderung bzw. die Präzisierung der Praxis (de facto: strengere Anwendung beim Abzug der Vermögensverwaltungskosten) wird in der Beschwerde nicht gerügt, so dass die Frage, ob die Praxis der Beschwer- degegnerin korrekt ist, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und damit offengelassen werden kann. Von den Beschwerdeführern gerügt wird ein- zig der Zeitpunkt der Anwendung der neuen Praxis. Es wird geltend ge- macht, dass durch die Anwendung der Praxisänderung auf alle im Zeit- punkt der Änderung noch nicht veranlagten Fälle eine Verletzung von Art. 8 und Art. 9 BV vorliege. 3.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Praxis geändert werden, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Änderung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die bisherige Rechtsanwendung praktiziert worden ist (vgl. BGE 145 V 50 E.4.3.1, 142 V 87 E.5; 133 V 37 E.5.3.3). Die Praxisänderung muss zudem in grundsätzlicher Weise als zukünftig wegleitende Neuausrichtung für alle gleichartigen Sachverhalte gelten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Praxisänderung recht- sprechungsgemäss zulässig und steht mit den Grundsätzen der Rechtssi- cherheit und der Rechtsgleichheit nicht im Widerspruch, obwohl sie zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und neueren Fälle verbunden ist (vgl. BGE 125 II 152 E.4c/aa m.H.; Urteil des Bundes- gerichts 2A.573/2002 vom 21. Mai 2003 E.3.2 m.H., in: StE 2003 B 22.2 Nr. 17 E. 3.2 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 590 ff.; REICH, Steuer- recht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, § 4 Rz. 113, m.H).

  • 9 - 3.2.Praxisänderungen sind unmittelbar auf alle Veranlagungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Sämtliche noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen sind demnach, unge- achtet der Steuerperiode die sie betreffen, nach der neuen Praxis zu be- urteilen (vgl. BGE 142 V 551 E.4.1, 135 II 78 E.3.2, 132 II 153 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E.3.5, 2C_957/2017 vom 22. Dezember 2017 E.3.4, 2C_509/2013/2C_510/2013 und 2C_527/2013/2C_528/2013 vom 8. Juni 2014 E.2.4.4 und 2.4.5; REICH, a.a.O., § 4 Rz. 114, m.H.). Umgekehrt gilt der Grundsatz, dass spätere Praxisänderungen keinen Revisionsgrund für rechtskräftige Verfügungen darstellen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 109–121 DBG Rz. 89 m.H.). Das Bundesgericht hält daran fest, dass die Regeln für die Rückwirkung einer Praxisänderung und bei Rechtsänderungen unterschiedlich sind (vgl. BGE 123 V 25 E.3a in fine, 119 Ib 103 E.4). Die mit der Praxisände- rung zwangsläufig verbundene Ungleichbehandlung ist unter dem Ge- sichtswinkel des Gebots der Rechtsgleichheit hinzunehmen und verlangt lediglich, dass die der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt werden (vgl. BGE 112 Ia 193 E.2b; Urteil des Bundesge- richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.7 f.; vgl. auch Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.4). 3.3.Einer Praxisänderung kann – im Gegensatz zu einer Rechtsänderung – ein gewisses Überraschungsmoment innewohnen. Der Steuerpflichtige muss dabei, um in seiner Erwartungshaltung in die im Zeitpunkt der Sach- verhaltsverwirklichung geltende Rechtslage überhaupt enttäuscht zu wer- den, die frühere Praxis kennen, was mangels Publizitätserfordernis nicht erwartet werden kann. Zu Recht folgen deshalb die Auswirkungen von Praxisänderungen dem Legalitätsprinzip, so dass Schranken des Rück- wirkungsverbots auf Gesetzesänderungen, nicht aber auf zu beurteilende Auswirkungen der einschränkenden Auslegung einer bestehenden, stabi-

  • 10 - len und unveränderten Gesetzeslage anwendbar sind (siehe Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 13 7 vom 29. November 2017 E.3.2.3). 3.4.Im vorliegenden Fall ist zudem fraglich, ob überhaupt eine Praxisänderung und nicht vielmehr eine Anpassung der Handhabung der bisherigen Praxis vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt betreffend die Steuererklärung 2018 der Beschwerdeführer detaillierter geprüft als bis- her. Sie hat aber nicht die Auszüge der Banken aus den Vorjahren im Wis- sen der nicht abzugsfähigen Kosten akzeptiert und nun mit der "Praxisän- derung Herbst 2020" nicht mehr. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin angeblich nicht bekannt, dass mit den ausgewiesenen Gebühren auf den Steuerausweisen der Bankinstitute bzw. auf den Jahresabschlussbuchun- gen auch nicht abzugsfähige Kosten ausgewiesen wurden. Mit anderen Worten wendet die Beschwerdegegnerin nun ihre bisherige Praxis, die be- reits gleichlautend in der Wegleitung zur Steuererklärung 2018 ausgewie- sen wurde, weiterhin an (vgl. Bg-act. 9 und 10). 4.1.Die Beschwerdeführer machen gegen die sofortige Anwendung der "Pra- xisänderung Herbst 2020" geltend, deren Anwendung auf alle noch nicht veranlagten Fälle führe zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit, hänge es doch vom Zufall ab, ob eine Steuerveranlagung vor oder nach einer Praxisänderung getroffen werde. Zudem verletze die Anwendung der neuen Praxis das Willkürverbot. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV verlangt, dass Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 138 I 225 E.3.6.1). Nach Art. 9 BV hat sodann jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Beim Willkür- verbot werden – im Gegensatz zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung – nicht verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, sondern das Verhältnis zwischen dem angewandten Rechtssatz und dem

  • 11 - Anwendungsakt geprüft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572 und 605 ff.). Wird eine Praxisänderung vorgenommen, weil nach ernsthaf- ter und gründlicher Abklärung erkannt wird, dass eine andere Auslegung einer Gesetzesbestimmung deren Inhalt besser wiedergibt als die bishe- rige Praxis, gebietet das Legalitätsprinzip, dass die Bestimmung unver- züglich richtig angewendet wird. Kann sich die Praxisänderung – wie im vorliegenden Kontext – auf ernsthafte, sachliche und gewichtige Gründe stützen und erfolgt sie nicht im Sinn einer blossen momentanen Schwan- kung, sondern soll sie als zukünftig wegleitende Neuausrichtung für alle gleichartigen Fälle gelten, dann überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und dem Vertrauensschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E.4, 2A.573/2002 vom 21. Mai 2003 E.3.2; REICH, a.a.O., § 4 Rz. 113 f. m.H.). 4.2.Zwar ist den Beschwerdeführern beizupflichten, wenn sie rügen, dass es von Zufälligkeiten abhänge, ob eine Steuerveranlagung im Zeitpunkt der "Praxisänderung Herbst 2020" bereits erfolgt sei oder nicht. Der mit einer Praxisänderung verursachte Konflikt mit dem verfassungsmässigen Gebot der Gleichbehandlung ist jedoch – wie bereits dargelegt – unvermeidbar und deshalb jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Behörde die Ände- rung konsequent und ohne Schwanken umsetzt. Andernfalls bestünde un- ter Umständen ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599). Wenn bei einem anderen Steuer- pflichtigen gewisse unzulässige Abzüge unabsichtlich (aufgrund falscher Annahmen oder aus Unachtsamkeit) zum Abzug zugelassen wurden, kann dies jedoch nicht dazu führen, dass andere Steuerpflichtige die An- wendung dieser Praxis verlangen können (vgl. BGE 139 II 49 E.7.1). 4.3.Die Beschwerdeführer können auch nichts zu ihren Gunsten ableiten aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Steuerjahr 2017 (und al- lenfalls auch vorher) bei der Steuerveranlagung die gesamten All-in-Fee

  • 12 - zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerdegegnerin kann gemäss stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichts jede periodische Veranlagung vornehmen, ohne an allfällige Einschätzungen oder Fehler vom Vorjahr gebunden zu sein, einer Veranlagung bei periodischen Steuern kommt nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu, die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (vgl. dazu statt vieler Urteile des Bun- desgerichts 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E.3.4, 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E.3.3). Eine abweichende Beurtei- lung in früheren Steuerperioden schafft ebenso wenig eine Vertrauens- grundlage wie die Tatsache, dass in einem ersten Einschätzungsvor- schlag eine andere Aufrechnung vorgesehen war (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E.4.2). Wenn also im einen Jahr ein Abzug für Berufskosten zugelassen wurde (z.B. auswär- tige Verpflegung), kann die Steuerverwaltung im darauffolgenden Jahr die- sen Abzug reduzieren oder streichen, wenn der Abzug im Vorjahr (oder in den Vorjahren) zu Unrecht gewährt worden war. 4.4.Es verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die kantonale Steuerverwaltung im Laufe des Veranlagungsverfahrens 2018 zur Auffas- sung gelangt, dass die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten anhand der (Praxis-)Wegleitung vertieft zu prüfen und durch die Be- schwerdeführer nachzuweisen sind. Der Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin in früheren Steuerperioden bei den Beschwerdeführern Vermö- gensverwaltungskosten ohne vertiefte Prüfung akzeptiert hat, begründet auch keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E.4.2). 4.5.Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Rechtsgleichheits- gebots nach Art. 8 noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV vor, so dass sich der Einspracheentscheid der Beschwerde-

  • 13 - gegnerin vom 7. April 2021 als rechtens erweist und die Beschwerde damit abzuweisen ist. 5.Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Praxis betreffend Abzug der priva- ten Vermögensverwaltungskosten nicht absolut gilt, können doch Gewin- nungskosten vom Einkommen abgezogen werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E.3.2). Das StHG sieht keine ausdrückliche Regelung für die privaten Vermögensverwaltungskosten vor. Nach Art. 9 Abs. 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Ein- künften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allge- meinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt wer- den. Das StHG äussert sich damit lediglich zu Abzügen bei den Einkünf- ten, in Bezug auf das Vermögen wird bloss dargelegt, dass das gesamte Vermögen besteuert und wie dieses bemessen wird. Die direkte Bundes- steuer kennt keine Vermögenssteuer, daher ist eine beschränkte Abzugs- möglichkeit der privaten Vermögensverwaltungskosten bei den Bundes- steuern gerechtfertigt. Ob dies bei den Kantons- und Gemeindesteuern, die hingegen eine Vermögenssteuer kennen, auch so sein muss, sei da- hingestellt. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass mit Wertschriften nicht bloss steuer- freie Kapitalgewinne erzielt werden. So kann z.B. durch den Kauf von Ak- tien oder Obligationen (und anderen Wertschriften) steuerbares Einkom- men durch Dividendenzahlungen oder Zinszahlungen erzielt werden. Die damit anfallenden Kosten für den Erwerb solcher Titel (inkl. allfällige Anla- geberatungskosten) und für die Aufbewahrung solcher Titel (inkl. Kosten für Geltendmachung der Zins- und Dividendenzahlungen) könnten durch- aus als Gewinnungskosten (Kosten zur Erzielung des Einkommens) er- achtet werden. Insoweit erweist sich eine Praxis, die kategorisch den Ab- zug solcher Kosten vom Einkommen ausschliesst, zumindest als prüfens- wert.

  • 14 - Im vorliegenden Fall wurde einzig eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV geltend gemacht. Eine solche liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Daher erübrigt sich vorliegend eine inhaltliche Prüfung der von der Be- schwerdegegnerin gelebten Praxis. 6.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Mehrere Beteiligte an einem ge- meinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten beste- hen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mit- teilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 2'000.-- angemessen. Die Gerichtskosten sind demnach den unter- liegenden Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerle- gen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufga- ben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.

  • 15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.-- zusammenCHF2'371.-- gehen, unter solidarischer Haftung für das Ganze, zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

BV

  • Art. 8 BV
  • Art. 9 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StG

  • Art. 139 StG

StHG

  • Art. 9 StHG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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