VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 15 4. Kammer EinzelrichterRacioppi AktuarinMaurer URTEIL vom 21. Mai 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantonssteuern
und das Kapital auf CHF 1'273'500.-- geschätzt. Der definitive steuerbare Gewinn/Verlust (Ziff. 8 Steuererklärung) betrage jedoch CHF 144'559.-- und das steuerbare Kapital (Ziff. 14 Steuererklärung) CHF 20'000.-- wes- halb beantragt werde, dass die Beträge in der Steuererklärung gemäss der definitiven Steuererklärung des Kantons C._____ korrigiert würden. Die Begleichung der aktuellen Rechnung würde die Beschwerdeführerin ansonsten in Liquiditätsschwierigkeiten bringen. 4.Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie
4 - machte ergänzend geltend, soweit die Beschwerdeführerin die Anpassung der definitiven Veranlagungsverfügung beantrage, könne darauf nicht ein- getreten werden. 5.Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, so dass am
5 - 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9. März 2021 betreffend Kantonssteuern 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Ein- sprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. beschwerde- führerische Akten [Bf-act.] 1; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). Solche Entscheide können gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen An- stalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und da- mit zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 3.Ist die Vorinstanz wie vorliegend auf eine Einsprache nicht eingetreten, hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintreten- sentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berück- sichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls
6 - muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober E.1.2; Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel- Landschaft vom 27. Mai 2016 [510 16 10] E.2). 4.Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerpe- riode 2019 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxa- tion angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfah- renspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Be- schwerdeführerin für die Einreichung der Steuererklärung 2019 eine Frist bis 30. September 2020. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuerer- klärung 2019 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober und 12. November 2020 (vgl. Bg-act. 2 und 3). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung die Steuerer- klärung 2019 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 gestützt auf Art. 173 StG. In der Bussverfügung forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, innert acht Tagen die Steuererklärung 2019 einzureichen und wies sie darauf hin, dass bei erneutem Fristver- säumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei (vgl. Bg-act. 4). Nachdem die Beschwerdeführerin auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Steuererklärung 2019 nicht eingereicht hatte, erfolgte mit Verfügung vom 5. Januar 2021 für die Kantonssteuern 2019 (Gewinn- und Kapital- steuern Kanton bzw. Gemeinde sowie Kultussteuer) eine Ermessensver- anlagung (vgl. Bg-act. 5). Dies ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxa- tion unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist, und die Steuerer-
7 - klärung 2019 nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügung vom
8 - ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, sondern auf ein bewusstes Handeln des Einsprechenden, was bei ei- nem E-Mail in der Regel zutreffen wird (vgl. Zweifel/Casa- nova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 20 Rz. 11). Der Mangel der Schriftlichkeit kann nur innerhalb der Einsprachefrist behoben werden. Da die Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache bildet, hat die Veranlagungsbehörde bei deren Fehlen auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 20 Rz. 15). Auf- grund des Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin somit ver- spätet und nicht in der vorgeschriebenen Form ergangen, weshalb die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf verzichtet hat, vom Vertreter der Be- schwerdeführerin eine schriftliche Einsprache einzuholen und auch zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 5.4.Aufgrund dessen ist noch zu prüfen, ob die Einsprachefrist wiederherzu- stellen ist. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei bewei- sen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhal- tung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säum- nis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjek- tive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhän- gigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmög- lichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstel- lers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9 - 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E.3.2; 2C_699/2012 vom 22. Ok- tober 2012 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den A 19 32 vom 9. September 2019 E.6.1). Während als objektive Un- möglichkeit beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer- wiegende Erkrankung, nicht hingegen Arbeitsüberlastung, organisatori- sche Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit in Frage kommen, kann eine subjektive Unmöglichkeit beispielsweise bei unverschuldeten Irrtums- fällen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2016 vom 10. Okto- ber 2016 E.4.6.1, 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist stets, dass der erhebliche Grund, z.B. die Krankheit, den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist ein- zuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört z.B. die Unterrichtung der Behörde von der vorstehenden Abwesenheit (im Aus- land oder im Militärdienst), damit laufende Fristen erstreckt werden kön- nen oder in der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zuge- stellt werden. Eine juristische Person hat sich demnach so zu organisie- ren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (vgl. Zweifel/Casa- nova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 8 Rz. 17). 5.5.Mit E-Mail vom 2. März 2021 teilte der Geschäftsführer der Beschwerde- führerin der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des Homeoffice die Post falsch verteilt worden sei und der Geschäftsführer der Beschwerde- führerin im Februar 2021, ohne Urlaub zu haben, im Militärdienst gewesen sei, und deshalb erst mit besagtem E-Mail dazu gekommen sei, zu ant- worten (vgl. Bg-act. 7). In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdefüh- rerin dieselben Gründe geltend. 5.6.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgebrachten Gründe keinerlei Nachweise, z.B. einen Marschbefehl für den getätigten Militärdienst oder eine Bestätigung, wonach im Dienst kein Urlaub gewährt wurde, eingebracht. Wie gesagt, muss sich auch eine juristische Person
10 - so organisieren, dass sie Fristen einhalten kann. Dem für die Beschwer- deführerin handelnden Geschäftsführer wäre die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Einsprache durch Ergreifung entsprechender organisato- rischer Massnahmen ohne weiteres möglich gewesen, war ihm der Zeit- punkt des Militärdienstes doch sicher im Voraus bekannt und hätte er sich folglich dementsprechend darauf einrichten bzw. die Behörden über seine Dienstabwesenheit orientieren können. Zudem wurde der Beschwerde- führerin die Veranlagungsverfügung vom 5. Januar 2021 (unbestrittener- massen) am 7. Januar 2021 zugestellt, so dass der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter noch genügend Zeit verblieben wäre, um die Einspra- che frist- und formgerecht einzureichen. Auch die weiteren Schreiben der Beschwerdegegnerin wurden bereits im Oktober bzw. November 2020, und damit weit vorher, an die Beschwerdeführerin versandt. Da das Nicht- einhalten der Einsprachefrist damit selbstverschuldet ist, ist eine klare Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Im vorliegenden Fall lag somit offensichtlich weder eine objektive noch eine subjektive Un- möglichkeit vor. Aus alledem folgt, dass die Einsprachefrist nicht wieder- herzustellen ist. 5.7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am