VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 36 4. Kammer EinzelrichterRacioppi Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 11. November 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
2 - Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer eines Einfamilienhauses auf der Parzelle 14063 in der politischen Gemeinde X.. Mit Veranlagungsverfügung und Rech- nung Nr. 20195615 vom 4. April 2019 wurde A. eine Gästetaxe (Jah- respauschale) von Fr. 666.40 für das Jahr 2018 auferlegt. 2.Dagegen erhob A._____ am 15. April 2019 Einsprache, welche von der Ge- meinde X._____ mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 abgewiesen wurde. 3.Dagegen erhob A._____ am 9. April 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte geltend, dass die Nettowohnfläche nicht korrekt ermittelt und damit ein zu hoher Be- trag verlangt worden sei. 4.Die Gemeinde X._____ teilte dem Verwaltungsgericht am 8. Mai 2020 mit, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise aufhebe. Sie wolle den Sachverhalt erneut prüfen um dann neu zu ent- scheiden. Das Verfahren könne daher abgeschrieben werden. 5.Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 schrieb der zuständige Instruktionsrichter das Verfahren A 20 15 infolge Anerkennung ab. 6.Am 22. Juli 2020 erliess die Gemeinde X._____ einen neuen Einspra- cheentscheid zur Einsprache vom 15. April 2019. Die Einsprache von A._____ wurde teilweise gutgeheissen und neu eine anrechenbare Netto- wohnfläche von 91 m 2 gemäss Erhebung des Amtes für Immobilienbewer- tung angewendet. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
3 - 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheides der Gemeinde X._____ vom 22. Juli
7 - degegnerische Akten [Bg-act.] 2). Darin werde für das Einfamilienhaus auf der Parzelle 14063 eine Nettowohnfläche von 91 m 2 festgelegt. Die Be- schwerdegegnerin sei im Rahmen des Vollzugs des Tourismusgesetzes grundsätzlich an die amtliche Schätzung des kantonalen Amtes für Immo- bilienbewertung gebunden. Eine Änderung der Nettowohnfläche käme nur bei einer Neueinschätzung der Nettowohnfläche durch das zuständige kan- tonale Amt in Frage. 3.3.Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ (nachfolgend TG; 83.1) haben Gästetaxenpflichtige Ei- gentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gäste- taxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Die obligatorische Jahrespauschale beträgt pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr 6.50 bis 12 Franken (Art. 10 Abs. 3 TG). Dabei entspricht die Nettowohnfläche der Nutzfläche pro Wohnung gemäss der Schätzungseröffnung des Amts für Schätzungswesen (vgl. Art. 4 lit. f TG). Gemäss Art. 21 TG in Verbindung mit Art. 11 lit. b der Verordnung über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ (nachfolgend TV; 83.11) betragen die Abgaben in der Zone B – in welcher sich die Parzelle des Beschwerdeführers befindet – 85 Prozent der festgelegten Ansätze. 3.4.Dem Beschwerdeführer ist insoweit nicht zu folgen, als er behauptet, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren A 20 15 vor dem Verwaltungsge- richt anerkannt, dass die Nettowohnfläche 24.594 m 2 betrage. Vielmehr hat sie den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben. Das Wort "Aner- kennung" hat lediglich der Richter bei der Festlegung der Kostentragung
8 - verwendet. Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, dass die Beschwerde- gegnerin die Nettowohnfläche von 24.594 m 2 anerkannt hat. Vorliegend beträgt die Nettowohnfläche gemäss der rechtskräftigen Schät- zung vom 24. Oktober 2019 insgesamt 91 m 2 . Darauf hat sich die Be- schwerdegegnerin zu Recht gestützt. Die Gemeinde hat folglich für das Jahr 2018 eine Gästetaxe in der Höhe von Fr. 618.80 (91 m 2 x 0.85 x Fr. 8.--) erheben dürfen. Was sie gemäss Einspracheentscheid vom
11 - 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E.3; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss., Bern 1991, S. 50 ff.). 7.4.Dass die Gästetaxe vorliegend zweckwidrig verwendet würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, rügt jedoch die Höhe der Gästetaxe. Es liegt auf der Hand, dass die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 618.80 einen geringfügigen Betrag darstellt. Bei einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 18'000.-- würde der Beschwerdeführer zwar keine Ein- kommenssteuern in der Gemeinde X._____ oder im Kanton Graubünden zahlen, die Angabe in der Rechtsprechung dient jedoch nicht dazu, allfäl- lige Personen ohne Einkommen von der Gästetaxenpflicht zu befreien. Sie dient als Grenzwert zur Ermittlung, wann die Gästetaxe nicht mehr als ge- ringfügig eingestuft werden kann. Gemäss Beschwerdegegnerin liege die durchschnittliche Steuerauslastung in der Gemeinde im Jahre 2018 bei rund Fr. 2'992.20. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Fr. 618.80 sind um ein vielfaches tiefer und es kann von einer geringfügigen Abgabe ge- sprochen werden. 8.Sodann macht der Beschwerdeführer noch eine unzulässige Doppelbe- steuerung geltend. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkan- tonale Doppelbesteuerung liegt indes nur vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteu- erung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem ande- ren Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E.2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar im Kanton Zürich und Graubünden Steuersub- jekt. Das Steuerobjekt sind vorliegend jedoch die Anzahl Übernachtungen und nicht das steuerbare Vermögen und Einkommen. Mangels Identität
12 - des Steuerobjekts ist folglich eine interkantonale Doppelbesteuerung zu verneinen. 9.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Beschwerde vom
13 - rung des Steuergeheimnisses verpflichtet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist er gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) zur umfassenden Wahrung der durch die Beschwerdegegnerin anvertrauten Informationen verpflichtet. Diese Rüge ist somit ebenfalls unbegründet. 10.Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zu Recht eine Gäs- tetaxe von Fr. 618.80 auferlegt hat. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 22. Juli 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 11.Die übrigen Vorbringen, betreffend das angeblich strafbare Verhalten an- derer Personen, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass strafbare Handlungen vorliegen, kann er diese bei der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. 12.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Be- schwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'000.-
festgesetzt. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
14 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- zusammenCHF1'284.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (2C_1033/2020).