VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 3 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Meisser AktuarinBühler URTEIL vom 17. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch B._____ Treuhand AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Kaufvertrag (Share Purchase Agreement) vom 20. Dezember 2013 ver- äusserte die D._____ GmbH sämtliche von ihr an der D._____ (Schweiz) AG gehaltenen Namenaktien zum Preis von insgesamt CHF 12'512'205.-- an die A._____ AG. Im Zeitpunkt des Aktienverkaufs war die D._____ (Schweiz AG) Eigentümerin der Grundstücke Nrn. E._____ (Stockwerkeinheiten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 34, 37, 38, 39), F., G., H., I., J._____ und K., Grundbuch der Gemeinde L. (heute Gemeinde C.). Auf diesen Grundstücken betrieb die D. (Schweiz) AG das Hotel "M.". Mit Statutenänderung vom 14. Februar 2014 wurde die D. (Schweiz) AG in N._____ umfirmiert. Nach Abschluss der Sommersaison 2014 wurde der Hotelbetrieb an die zu diesem Zweck am 24. November 2014 neu gegründete O._____ GmbH übertragen, deren Stammanteile im Eigen- tum der A._____ AG stehen. Die Hotelliegenschaften verblieben dagegen weiterhin bei der N.. 2.Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die Gemeinde C. (nachfolgend Gemeinde) der A._____ AG infolge des Aktienver- kaufs vom 20. Dezember 2013 eine Handänderungssteuer von CHF 370'801.-- in Rechnung. Begründend wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, dass der Betrieb des Hotels "M." bereits nach Abschluss der Sommersaison 2014 an die am 24. November 2014 neu gegründete O. GmbH übertragen worden sei. Aufgrund dieser Übertragung handle es sich bei der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) nicht um eine Betriebsge- sellschaft, sondern um eine reine Immobiliengesellschaft; dies umso mehr, als die N._____ den Hotelbetrieb nach Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 20. Dezember 2013 nur für kurze Zeit weitergeführt habe. 3.Gegen diese Verfügung liess die A._____ AG am 7. Januar 2019 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei von einer Handänderungssteuer abzusehen.
3 - Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 hielt die Gemeinde fest, die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) nicht mehr um eine Betriebsge- sellschaft, sondern um eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. 4.Dagegen liess die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. Ja- nuar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei auf die Erhebung einer Handänderungssteuer zu verzichten; eventualiter sei die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer von CHF 18'540'057.-
auf CHF 9'000'000.-- zu reduzieren. Begründend wird angeführt, der steu- errechtliche Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung sei nicht erfüllt, da es sich bei der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) um eine Be- triebs- und nicht um eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. Hierfür spreche der statutarische Gesellschaftszweck sowohl der Beschwerdeführe- rin (Muttergesellschaft) als auch der D._____ (Schweiz) AG sowie der N.. Entscheidrelevant sei zudem, dass die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt des Aktienkaufs nicht beabsichtigt habe, ausschliesslich die Hotellie- genschaften zu übernehmen, sondern den Hotelbetrieb weiterzuführen. Diese Absicht zeige sich darin, dass nach dem Aktienkauf der Betrieb des Hotels "M." noch bis zum Abschluss der Wintersaison 2015/2016, also für rund 28 Monate, auch tatsächlich weitergeführt worden sei; dies ergebe sich aus den Umsatzabstimmungen für die Mehrwertsteuer der Jahre 2014 bis 2018, den geprüften Jahresabschlüssen sowie den Liegenschaftsberech- nungen. Auch der zwischen der N., der O. GmbH und der D._____ GmbH abgeschlossene Managementvertrag vom 28. Mai 2014, welcher eine Laufzeit von zehn Jahren (bis 2024) vorgesehen habe, zeige, dass beabsichtigt gewesen sei, den Hotelbetrieb weiterzuführen. Seit der Einstellung des Hotelbetriebs würden in der Hotelliegenschaft noch fünf bis sechs Wohnungen genutzt werden. Zudem würden das Hallenbad sowie die Wellnessanlage – und während der Sommermonate auch das Freibad – wei-
4 - terbetrieben werden. Insofern werde nach wie vor ein Teilbetrieb aufrechter- halten. Auch diese Tatsachen sprechen für die beabsichtigte Weiterführung. Die Einstellung des Hotelbetriebs sei im Übrigen nicht freiwillig, sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Der Hotelbetrieb habe hohe Verluste gene- riert und habe nicht gewinnbringend geführt werden können, wobei die Auf- hebung der EUR-Untergrenze durch die Schweizer Nationalbank die Situa- tion noch verschärft habe. Durch finanzielle Zuschüsse der Aktionäre und Zugeständnisse weiterer Partner habe der Betrieb des Hotels "M." noch bis Ende der Wintersaison 2015/2016 weitergeführt werden können. In der Folge hätten sich die Eigentümer entschieden, ein Projekt für die Wieder- eröffnung des Hotels zu erarbeiten. Dabei sei beabsichtigt gewesen, ein Ho- tel mit Appartements zu realisieren. In diesem Zusammenhang sei mit der P. AG ein Planervertrag abgeschlossen und die Q._____ AG mit der Überprüfung dieses Projekts beauftragt worden; schliesslich sei der Be- schluss gefasst worden, das Projekt eines Hotels mit Appartements nicht zu realisieren. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin im Mai 2018 entschie- den, das Hotel "M." zu sanieren und als Clubhotel wiederzueröffnen. Für die Ausarbeitung dieser Projekte seien von der Beschwerdeführerin hohe Investitionen getätigt worden, was wiederum verdeutliche, dass sie stets ge- willt gewesen sei und auch nach wie vor gewillt sei, den Hotelbetrieb nach einer Umbau- und Sanierungsphase weiterzuführen. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Kaufpreis für die Namenaktien der D. (Schweiz) AG von CHF 12'512'205 ein starkes Indiz dafür sei, dass die von der Gemeinde herangezogene Bemessungsgrundlage von CHF 18'540'057 zu hoch sei; dies werde durch die unabhängige Marktwertschät- zung von R._____ vom Februar 2014 bestätigt. Danach habe sich der Wert der Hotelliegenschaften auf insgesamt CHF 9'000'000.-- belaufen. Auf diesen Betrag sei die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer zu redu- zieren.
5 - 5.Am 4. März 2020 reichte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte. Sie macht geltend, dass der Aktienverkauf als wirt- schaftliche Handänderung zu qualifizieren sei. Aus dem Aktienkaufvertrag vom 20. Dezember 2013 ergebe sich, dass mit dessen Abschluss der beste- hende Managementvertrag des Jahres 1992 aufgelöst worden sei. Auch das Gutachten der R._____ vom Februar 2014, der Anhang zur Jahresrechnung per 30. September 2015 sowie die Tatsache, dass der am 28. Mai 2014 ab- geschlossene (neue) Managementvertrag bereits im Aktienkaufvertrag vom
6 - Aktien von insgesamt CHF 12'512'205.-- könne nicht auf den Wert der Hotel- liegenschaften geschlossen werden. Aufgrund des Aktienkaufpreises könne somit nicht gesagt werden, dass die Verkehrswerte der Hotelliegenschaften gemäss amtlichen Schätzungen zu hoch seien. Die Marktwertschätzung von R._____ beruhe im Übrigen auf dem Ertragswert. Massgebend sei indes der Verkehrswert der Hotelliegenschaften, weshalb auf diese Marktwertschät- zung nicht abgestellt werden könne. 6.Mit Replik vom 17. April 2020 hielt die Beschwerdeführer an ihren Anträgen unverändert fest. Neu bringt sie im Wesentlichen vor, dass die N._____ gemäss dem Managementvertrag vom 28. Mai 2014 sämtliche Kosten, Auf- wendungen und Erträge selber getragen habe. Das unternehmerische Risiko für den Hotelbetrieb habe damit vollumfänglich bei der N._____ gelegen. Demgegenüber sei die D._____ GmbH als reine Managementgesellschaft aufgetreten, was die eingereichten Jahresabschlüsse und Revisionsberichte bestätigen würden. Aufgrund des Inhalts des Managementvertrags vom 28. Mai 2014 handle es sich bei der N._____ nicht um eine Immobiliengesell- schaft, sondern um eine Betriebsgesellschaft, welche das Risiko des Hotel- betriebs getragen habe. 7.Am 1. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein, worin sie an ihren Anträgen ebenfalls festhielt. Angesichts der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin die Anhänge 1 und 2 (Managementverträge) zum Aktien- kaufvertrag vom 20. Dezember 2013 trotz entsprechenden Editionsbegeh- rens nicht eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die N._____ den Hotelbetrieb im Zeitpunkt des Aktienverkaufs bereits nicht mehr selber ge- führt habe, sondern durch ein externes Management habe betreiben lassen. Aus der Beilage 2 der Replik lasse sich zudem entnehmen, dass die Mana- gementverträge der Jahre 1992 bereits am 31. Januar 2014 gekündigt wor- den seien und festgestanden habe, dass der Hotelbetrieb auf eine Drittge- sellschaft übertragen werden solle. Die Löhne seien gemäss Replikbeilagen
7 - 3 und 4 überdies von der O._____ GmbH abgerechnet worden. Die N._____ habe somit weder über Mitarbeiter noch sonst über Betriebsaktiven verfügt. Der Hotelbetrieb sei nie von der genannten Aktiengesellschaft selber geführt worden. Vielmehr sei die Betriebsführung an eine Drittgesellschaft delegiert worden. 8.Am 14. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Darin hielt sie an ihren Standpunkten fest, ohne neue entscheidrelevante Argumente vorzubringen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 verzichtete die Beschwerde- gegnerin auf die Einreichung einer Quadruplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens bildet der Einsprecheentscheid vom 6. Dezember 2019 betreffend Handänderungssteuer, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einspra- che der heutigen Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2019 abgewiesen und ihr aufgrund des am 20. Dezember 2013 mit der A._____ AG abgeschlosse- nen und vollzogenen Kaufvertrages über die Namenaktien der N._____ (vor- mals D._____ [Schweiz] AG) eine Handänderungssteuer von CHF 370'801.-- auferlegt hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wo- nach das Verwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden beurteilt, soweit diese nicht bei einer anderen In-
8 - stanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind, was hier der Fall ist. Demzufolge fällt die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichtes. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspra- cheentscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 f. des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuer (GKStG; BR 720.200) hat die Gemeinde nach den Be- stimmungen dieses Gesetzes eine Handänderungssteuer zu erheben. Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 GKStG i.V.m. Art. 4 des Steuergesetztes der Gemeinde C._____ (nachfolgend StG) beläuft sich die Handänderungssteuer auf 2% des Verkehrswerts des übertragenen Grundstücks. Als wirtschaftliche Han- dänderung gilt nach Art. 8 Abs. 2 lit. b GKStG auch die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, wenn dadurch der Er- werber allein oder zusammen mit seinem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eine Mehrheit der Stimmen erlangt. Konsequenz hiervon ist, dass gemäss bewährter Rechtsprechung der Übergang der Anteile an einer Be- triebsgesellschaft nicht mit der Handänderungssteuer erfasst wird, da die Verfügungsmacht über die Grundstücke bei einer Betriebsgesellschaft ledig- lich Ausfluss der viel weitergehenden Beherrschung des gesamten Unter- nehmens ist, die der Käufer mit dem Erwerb der Aktien erlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040/2014 vom 26. November 2015 E. 2.4.1.). 3.Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) um eine Betriebs- oder Immobiliengesellschaft ge- handelt hat. Eine Betriebsgesellschaft ist eine juristische Person, deren Grundstücke die sachliche Grundlage für einen Geschäftsbetrieb bilden (WEIDMANN/GROSSMANN/ZIGGERLIG, Wegweiser durch das st. gallische Steu- errecht, Bern 1999, S. 224; StE 1988 B 42.23 Nr. 1; StE 1991 B 42.23 Nr. 3). Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Betriebsgesellschaften, die sich
9 - nach ihrem tatsächlichen Geschäftsgebaren oder nach dem statutarischen Zweck ausschliesslich oder überwiegend mit der Nutzbarmachung, der Wert- steigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere und nutzbringende Kapitalanlage (Veräusserung, Vermietung, Verpachtung, Überbauung) befasst. Von einer solchen Betriebsgesellschaft ist insbeson- dere auszugehen, wenn der Aktienverkauf wirtschaftlich einem Grundstück- kauf gleichkommt und sich darin erschöpft (BGE 99 Ia 469). Von diesem Grundgedanken her lässt sich durchaus rechtfertigten, beim Vorliegen be- sonderer Umstände auch in der Übertragung von beherrschenden Beteili- gungen an Betriebsgesellschaften eine wirtschaftliche Handänderung an den Gesellschaftsgrundstücken zu erblicken, nämlich immer dann, wenn der Käufer dieser Beteiligungen die Fortführung des Betriebs nicht beabsichtigt. Diesfalls ist nicht von einer Betriebs-, sondern von einer Immobiliengesell- schaft auszugehen (vgl. StE 1989 B 42.22 Nr. 3). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung erfüllt sind, ist in zeit- licher Hinsicht der Moment der Aktienveräusserung massgebend, wobei auch der Zeitraum unmittelbar vor dem Verkauf in die Betrachtung miteinzu- beziehen ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zür- cher Steuergesetz, Zürich 1999, N 89 zu § 216). 4.Mit Kaufvertrag (Share Purchase Agreement) vom 20. Dezember 2013 ver- äusserte die D._____ GmbH sämtliche von ihr an der D._____ (Schweiz) AG gehaltenen Namenaktien zum Preis von CHF 12'512'205.-- an die A._____ AG. In § 4 dieses Kaufvertrages wurde vereinbart, dass die Verkäuferin, na- mentlich die D._____ GmbH, im Anschluss an den Aktienkauf die Betriebs- führung des Hotels "M._____" gemäss dem als Anhang 1 zum Kaufvertrag beigeschlossenen Managementvertrag übernehmen werde. In ihrer Triplik vom 14. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei die- sem Anhang um den Managementvertrag vom 28. Mai 2014 handle, welchen sie als beschwerdeführerische Beilage (nachfolgend Bf-act.) 19 eingereicht habe. Gemäss diesem Managementvertrag war vereinbart, dass die
10 - O._____ GmbH die Betriebsführung für die Dauer von zehn Jahren, begin- nend am 1. März 2014, an die D._____ GmbH überträgt. Bemerkenswert ist nun, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages die O._____ GmbH, in welche mit Beginn ab 1. Oktober 2014 der Betrieb des Hotels "M." – wohlgemerkt exklusive Hotelliegenschaften, welche bei der N. (vormals D._____ [Schweiz] AG) verblieben – übertragen wurde (vgl. Bf-act. 11), noch gar nicht existierte. Die O._____ GmbH wurde nämlich erst am 24. November 2014, also rund ein Jahr nach Abschluss des Aktien- kaufvertrages, in das Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Daraus ergibt sich, dass zwischen der D._____ GmbH als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages vom 20. Dezember 2013 vorgesehen war, den Be- trieb des Hotels "M." zu einem späteren Zeitpunkt an eine extra hierfür zu gründende Gesellschaft, namentlich die O. GmbH, auszulagern, wobei die D._____ GmbH gemäss Managementvertrag vom 28. Mai 2014 (vgl. Bg-act. 19) bereits mit Beginn ab 1. März 2014 die Betriebsführung für die Dauer von zehn Jahren übernehmen sollte. In diesem Sinne ist in "Article 1" was folgt festgehalten: "1. The TENANT (O._____ GmbH) 1 shall transfer to D._____ (D._____ GmbH) 1 the management of the HOTEL which includes the undertakings (hotel an other business facilities) and the plants as well (...). 3. D._____ shall run the HOTEL in the interest, in the name an for the account oft the TENANT with the diligence of a prudent businessman. D._____ shall do everthing within its power to achieve the best possible ope- rating result. (...)". Mit anderen Worten war der Managementvertrag vom 28. Mai 2014, mit dem die D._____ GmbH als Drittgesellschaft ab dem 1. März 2014 mit der Betriebsführung des Hotel "M." beauftragt werden sollte, augenscheinlich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertra- ges vom 20. Dezember 2013 vorbereitet gewesen. Um eine Drittgesellschaft handelt es sich bei der D. GmbH im Übrigen deshalb, weil sie nicht zum Konzern der Beschwerdeführerin gehört. Gegenteiliges wurde von der 1 Eingefügt durch das Verwaltungsgericht
11 - Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Aufgrund des bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufvertrages vorbereiteten Managementvertrages (vgl. Bf-act.
12 - (vgl. Bf-act. 33). Darin ist nämlich sinngemäss festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin den Betrieb des Hotels "M." und die Hotelliegen- schaften in zwei verschiedene Gesellschaften ausgelagert hat bzw. ausla- gern werde. Wird berücksichtigt, dass aufgrund des dem Kaufvertrag als An- hang 1 beigeschlossenen Managementvertrages bereits am 20. Dezember 2013 feststand, dass dieser Hotelbetrieb mit Beginn ab 1. März 2014 durch eine Drittgesellschaft, namentlich die D. GmbH, geführt werden sollte, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, den Hotelbetrieb weiterzuführen. 5.Aufgrund dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Aktienkaufvertrag vom 20. Dezember 2013 wirtschaftlich einem Verkauf der Hotelliegenschaften gleichkommt und sich zur Hauptsache in dieser Wir- kung erschöpft. Mit Abschluss dieses Kaufvertrages, welcher als Anhang 1 einen Managementvertrag enthielt, welcher am 28. Mai 2014 auch unter- zeichnet wurde und wonach die aktive Betriebsführung mit Beginn am 1. März 2014 für die Dauer von zehn Jahren an die D._____ GmbH übergehen sollte, ist die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) zur Immobiliengesell- schaft geworden. Der Aktienverkauf vom 20. Dezember 2013 ist damit als steuerbare wirtschaftliche Handänderung zu qualifizieren; dies umso mehr, als die Hotelliegenschaften letztlich auch in der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) zurückblieben. An der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine wirtschaftliche Handänderung handelt, ändert im Übrigen auch das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, wonach die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) auch nach der durch die D._____ GmbH mit Beginn ab 1. März 2014 übernommen Betriebsführung noch immer das volle unternehme- rische Risiko für den Hotelbetrieb getragen haben soll, nichts. Entscheidrele- vant ist nämlich – wie bereits gesagt – einzig und allein, dass die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Fortführung des Betriebs ihren Status als aktive Betriebsgesellschaft ver- loren hat. In diesem Sinne qualifizierte das Verwaltungsgericht des Kantons
13 - Zürich den Verkauf aller Aktien einer Unternehmung, die in den eigenen Lie- genschaften einen Hotelbetrieb führte, und der gleichzeitige Abschluss eines Vertrages, worin die Betriebsführung auf eine neue Gesellschaft übertragen wurde, als wirtschaftliche Handänderung und dies obschon die Betriebs- führung im Namen und auf Rechnung der ursprünglichen Betriebsgesell- schaft erfolgte (vgl. StE 1989 B 42.22 Nr. 3). Hatte die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) ihren Status als aktive Betriebsgesellschaft einge- büsst, kann die Beschwerdeführerin auch nicht erfolgreich auf deren statuta- rische Zweckumschreibung abstellen, wonach der Zweck dieser Gesellschaf- ten unter anderem der Betrieb von Hotelanlagen gewesen sei. Diese Hotel- betriebsführung ist gemäss Managementvertrag vom 28. Mai 2014 mit Be- ginn ab 1. März 2014 an die D._____ GmbH übergegangen, womit die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) spätestens ab diesem Zeitpunkt keine aktive Betriebsführung mehr innehatte. Der tatsächliche Zweck ent- sprach damit nicht mehr der weitergehenden statutarischen Zweckumschrei- bung, weshalb nicht ohne Weiteres auf letztere abgestellt werden kann (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., N 89 zu § 216; StE 1988 B 42.23 Nr. 1). 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) durch den Abschluss des Kaufvertrages vom 20. Dezember 2013, wonach die aktive Betriebsführung gemäss dem diesem Kaufvertrag als Anhang 1 beigeschlossenen Managementvertrag mit Beginn ab 1. März 2014 für die Dauer von zehn Jahren an die D._____ GmbH als Drittgesell- schaft übertragen worden ist, ihren Status als aktive Betriebsgesellschaft ver- loren hat. Durch die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorbe- reitete Übertragung der aktiven Betriebsführung an die D._____ GmbH ist die N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) somit zur reinen Immobilien- gesellschaft geworden; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin als Käu- ferin offensichtlich nicht gewillt war, den Hotelbetrieb weiterzuführen. Vor die- sem Hintergrund kann offengelassen werden, ob es sich bei der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) – gestützt auf die Managementverträge des
14 - Jahres 1992 (Betriebsführungs- und Regionalvertretungs-Vertrag – bereits vor Abschluss des Kaufvertrages vom 20. Dezember 2013 nicht mehr um eine aktive Betriebsgesellschaft gehandelt hatte. Diesen Status hat sie näm- lich – wie bereits gesagt – spätestens durch den Abschluss des Kaufvertra- ges vom 20. Dezember 2013 eingebüsst. Handelt es sich bei der N._____ (vormals D._____ [Schweiz] AG) um eine Immobiliengesellschaft, kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerde- führerin als Käuferin eine Handänderungssteuer erhoben hat. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1.Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, dass die von der Be- schwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegten Verkehrs- werte der amtlichen Schätzungen von insgesamt CHF 18'540'057.-- nicht dem damaligen Marktwert der Hotelliegenschaften entsprochen haben bzw. zu hoch seien. Ein starkes Indiz hierfür sei bereits der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt CHF 12'512'205.--. Dieses Indiz werde durch das Bewer- tungsgutachten der R._____ vom Februar 2014 untermauert. Danach hätte sich der Wert der Hotelliegenschaften auf insgesamt CHF 9'000'000.-- belau- fen. Auf diesen Wert sei die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, dass der von R._____ ermittelte Wert dem reinen Ertragswert entspreche. Dieser Wert korrespondiere nicht mit dem für die Bemessung der Handände- rungssteuer massgebenden Verkehrswert. Ohnehin handle es sich beim Be- wertungsgutachten nur um einen Entwurf. 7.2.Das GKStG wurde im Jahr 2006 erlassen und wollte unter anderem die Han- dänderungssteuer in Graubünden vereinheitlichen. Den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 222 f., ist was folgt zu entnehmen:
15 - Art. 12 Abs. 1: Die Höhe der Steuersätze der Handänderungssteuer soll nicht kantonal ge- regelt, sondern weiterhin von den Gemeinden festgelegt werden. Diese haben den Satz der Handänderungssteuer in einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen. Der Maximalsatz, der bisher von der Regierung fixiert wurde, beträgt 2 %. Dieses Maximum soll beibehalten und aus Gründen der Rechtssicherheit ins Gesetz aufgenommen werden. Die Handänderungssteuer stellt eine Rechtsverkehrssteuer dar, bei welcher nur auf den ob- jektiven Wert des Grundstücks abgestellt und ein Schuldenabzug nicht zugelassen wird. Bei dieser Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage muss der Maximalsatz tief angesetzt wer- den. Art. 12 Abs. 2: Die Handänderungssteuer wird auf dem Verkehrswert des übertragenen Grundstücks erhoben. Der Verkehrswert ist jener Wert, der im Zeitpunkt des Vermögensü- berganges bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden kön- nen (Marktwert). Bei einem Grundstückkauf wird in der Regel auf den Kaufpreis abgestellt. Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück derart mit einem Werkvertrag für die Erstellung einer Baute verbunden, dass Boden und Werk faktisch eine Einheit bilden, ist die Handän- derungssteuer auf der Summe von Bodenpreis und Werklohn zu entrichten (grundlegend dazu VGer in: ZGRG 4 2004 S. 183 f.: VGU A 03 2). Art. 12 Abs. 3: Entspricht der Kaufpreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert, wird die Han- dänderungssteuer auf Letzterem erhoben. Dabei kann die Gemeinde aber nicht einfach auf eine amtliche Schätzung abstellen. Der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrs- wert bildet nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde auf einen höheren Verkehrswert ab, trägt sie die Beweislast dafür, dass dieser höhere Wert dem Marktwert im Übertragungszeitpunkt entspricht. Dies kann dadurch ge- schehen, dass die Gemeinde die aktuellen Marktverhältnisse mittels einer neuen Schätzung abklären lässt. Diese Grundsätze entsprechen der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGU A 03 23, VGU A 02 89, VGU A 02 18). Lässt die Gemeinde eine (neue) Schätzung vornehmen, kann sie die entsprechenden Kosten nicht dem Pflichtigen auferlegen. Aufgrund des Wortlauts in Art. 12 Abs. 3 der Botschaft ist es zutreffend, dass die Gemeinde nicht einfach auf die amtliche Schätzung abstellen darf. Der amtliche Verkehrswert bildet demnach bloss dann eine taugliche Vergleichs- grösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Markt- verhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Stellt die Gemeinde aber auf einen höheren Verkehrswert ab als den vereinbarten Kaufpreis, trägt sie die Beweislast dafür, dass der höhere Wert dem Marktwert im Übertra- gungszeitpunkt entspricht. Dies kann mittels einer neuen Schätzung oder ei- nem entsprechenden Gutachten geschehen (vgl. PVG 2002 Nr. 24 E.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 02 18 vom 22. Mai 2002 E.3 in fine). Es ist demgegenüber unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Er- lös zu erheben, der auf dem Markt für die betreffende Liegenschaft mit Si- cherheit nicht erzielbar wäre (so bereits PVG 1997 Nr. 37 E.1; VGU A 03 23 vom 5. September 2003 E.2a sowie A 02 89 vom 18. Februar 2003 E.2b).
16 - 7.3.In der Vergangenheit hat das streitberufene Gericht erwogen, dass allfällige Abweichungen zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von Liegenschaften von den Behörden herkömmlicherweise insoweit ohne detaillierte Angaben zu akzeptieren seien, als die entsprechenden Wertunterschiede die Grenzschwelle von 10 % nicht überschreiten würden (vgl. VGU 14 15 vom 15. Mai 2014 E.4b mit Hinweisen auf PVG 2002 Nr. 25 E.1b sowie VGU 02 89 vom 18. Februar 2003 E.2b). Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass jede höhere Wertdifferenz zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert und dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis per se eine offensichtlich unter dem Ver- kehrswert liegende Handänderung darstellt. Vielmehr stellt eine höhere Wert- differenz lediglich ein Indiz dar und es rechtfertigt sich in einem solchen Fall, der höheren Wertdifferenz näher auf den Grund zu gehen und sie detaillierter zu hinterfragen (vgl. PVG 2002 Nr. 25 E.3a). Unbestrittenermassen beträgt die hier interessierende Wertdiskrepanz zwischen dem amtlich geschätzten Verkehrswert von insgesamt CHF 18'540'057.-- (vgl. Bf-act. 3) und dem ver- einbarten Kaufpreis von insgesamt 12'512'205.-- mindestens CHF 6'027'852.-- bzw. 32.5%. Mindestens deshalb, weil mit dem vereinbarten Kaufpreis nicht nur die Übernahme des Hotels "M.", sondern auch die Übernahme des Hotels "D." T._____ abgegolten wurde (vgl. Bf-act. 2). Hinzu kommt, dass mit dem Verkauf der Aktien nicht nur die Hotelliegen- schaften an sich, sondern auch weitere Werte (z.B. Hoteleinrichtungen, Mo- biliar, Inventar, Goodwill etc.) verkauft wurden. Mit anderen Worten wurden mit dem vereinbarten Kaufpreis von insgesamt CHF 12'512'205.-- mehr als nur die Liegenschaften des Hotels "M." entschädigt. Wie die Beschwer- deführerin zutreffend festhält, stellt die Beschwerdegegnerin vorliegend ein- fach auf die Verkehrswerte der amtlichen Schätzungen vom 25. November 2010, 24. November 2011, 21. März 2012 sowie vom 28. Oktober 2013 (vgl. Bf-act. 3) ab, ohne die besagte Wertdifferenz näher zu prüfen und dies ob- schon aufgrund des im Recht liegenden "Valuation Report" der R. vom
17 - Februar 2014 (vgl. Bf-act. 33) Anhaltspunkte vorhanden waren, dass der da- malige Marktwert der verkauften Liegenschaften des Hotels "M." tiefer sein könnte als der Verkehrswert gemäss amtlichen Schätzungen von insge- samt CHF 18'540'057.--. Damit vermag die auf einen höheren Verkehrswert abstellende Beschwerdegegnerin nicht nachzuweisen, dass der höhere Ver- kehrswert von insgesamt CHF 18'540'057.-- dem tatsächlichen Marktwert der Hotelliegenschaften im Übertragungszeitpunkt entsprach, weshalb der amt- lich geschätzte Verkehrswert keine taugliche Vergleichsgrösse bildet; dies umso weniger, als vorliegend davon auszugehen ist, dass die massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. So ist denn auch erstellt, dass die D. GmbH (Verkäuferin) und die A._____ AG (Käuferin) weder im Aktionärskreis noch im Verwaltungsrat Verbindungen zu- einander haben. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien keine besondere Beziehung bestanden hat, die eine andere Auffassung rechtfertigen würde. Sachliche Gründe, weshalb die gewinnori- entierten Gesellschaften einen unterpreislichen Verkauf für die fraglichen Ho- telliegenschaften hätten vereinbaren sollen, sind somit nicht ersichtlich. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis, wonach der höhere Verkehrswert von CHF 18'540'057.-- dem tatsächlichen Marktwert der Liegenschaften des Hotels "M." im Zeitpunkt der Han- dänderung entsprach, nicht erbracht hat. Auch der vereinbarte Kaufpreis von CHF 12'512'205.-- kann nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen wer- den. Darin sind nämlich – wie bereits gesagt – weitere Werte (z.B. Hotelein- richtungen, Mobiliar, Inventar, Goodwill etc.) als nur die Liegenschaften des Hotels "M." enthalten. Dieser Betrag gibt somit den damaligen Markt- wert der Hotelliegenschaften nicht wieder. Aus diesem Grund ist die Angele- genheit zu vertieften Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.4.Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Handänderungssteuer zu Un- recht auf dem amtlich geschätzten Verkehrswert von insgesamt CHF
18 - 18'540'057.-- erhoben. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheis- sen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 entspre- chend aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im Hauptantrag be- antragte die Beschwerdeführerin, dass auf die Erhebung einer Handände- rungssteuer gänzlich zu verzichten sei. In diesem Punkt ist sie vollumfänglich unterlegen. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Eventu- alantrag (falsche Bemessungsgrundlage) ist sie indes dahingehend durchge- drungen, dass die Angelegenheit zu vertieften Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 im Um- fang von 2/3 der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRG). 8.2.Die Beschwerdeführerin hat zu 1/3 als obsiegend zu gelten. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ist ihr in diesem Umfang eine reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat trotz gericht- licher Aufforderung vom 5. Mai 2020 keine Honorarnote eingereicht. Aus die- sem Grund ist ihr Aufwand nach richterlichem Ermessen festzulegen. Die Vertreterin reichte für die Beschwerdeführerin eine Beschwerde-, eine Re- plik- sowie eine Triplikschrift ein, wobei insbesondere die Trikplikschrift nichts Neues mehr enthielt. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Redak- tion dieser Rechtschrift sind somit nicht als erforderlich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Schwierigkeit des Falles erweist sich ein Aufwand von pauschal CHF 4'000.-- (inkl. MWST und Spesen) als ange- messen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 1/3 ob- siegt hat, ist ihr somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'333.-- (inkl. MWST und Spesen) zuzusprechen.
19 -
20 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF392.-- zusammenCHF4'392.-- gehen zu 2/3 zulasten der A._____ AG und zu 1/3 zulasten der Gemeinde C.. 3.Die Gemeinde C. hat der A._____ AG eine reduzierte Parteien- tschädigung von CHF 1'333.-- zu bezahlen. 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_629/2022 vom 26. Januar 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]