VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 10 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. Oktober 2020 in der Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
4 - Die Beschwerdeführer rügten sinngemäss hauptsächlich die mangelnde Transparenz in der Mittelverwendung, dass die Gemeinde O.1._____ die C._____ AG benutze um die demokratischen Kontrollmechanismen zu um- gehen, dass die Bemessung der Gästetaxe nach Wohnfläche eine Mehr- fachbesteuerung bewirke sowie die Verletzung von Art. 22 Abs. 5 des Ge- setzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern. 8.Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 forderte der Instruktionsrichter von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Der Kos- tenvorschuss ging beim Verwaltungsgericht innert Frist ein. 9.Mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Ver- anlagungsverfügung und Gästetaxenrechnung für die Steuerperiode 2015 zu beurteilen habe. Betreffend dem beschwerdeführerischen Antrag zwei sei die Frist längst abgelaufen (abstrakte Normenkontrolle). Zudem habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in den Urteilen A 16 10 und A 16 11 beurteilt, dass die Abgabeverfügungen der Beschwer- degegnerin für die Steuerperiode 2015 rechtmässig seien. Die Beschwer- degegnerin sei wie seit Erlass des Tourismusgesetzes der festen Überzeu- gung, dass sie in der Vergangenheit wie auch heute die gesetzlichen An- forderungen an die Verwendung und die Transparenz im Zusammenhang mit der Erhebung der Gästetaxe vollumfänglich erfüllt habe bzw. noch im- mer erfülle. 10.Am 12. Mai 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Da- bei wiederholten und vertieften die Beschwerdeführer ihre bereits in der
5 - Beschwerde vorgebrachten Argumente. Sie machten gelten, dass es seit den Pilotprozessen neue Erkenntnisse gäbe, welche die Überprüfung der Gästetaxe 2015 ermöglichen würden, dass es unmöglich sei, die Mittelver- wendung des Vorjahres zu hinterfragen, weil die Verfügung nicht das ver- gangene Jahr (bzw. die vergangene Rechnungsperiode der C._____ AG) betreffe, dass die Gästetaxen unabhängig vom Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern offengelegt werden müssten sowie, dass eine privat- rechtliche Struktur die C._____ AG nicht aus der Pflicht nehme, detailliert die Mittelverwendung offenzulegen. 11.Mit Duplik vom 22. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträ- gen fest. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Steu- erperiode 2015 massgeblich sei. Es lägen entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer keine neuen Erkenntnisse vor. Für diese Periode habe so- wohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hinsichtlich ge- setzlicher Grundlage, Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, Einhaltung der Zweckbindung, Geringfügigkeit der Abgabe und Erfüllung der Transparenzanforderungen die Rechtmässigkeit der Gästetaxe 2015 bestätigt. 12.In der Triplik vom 29. Juni 2020 (Poststempel: 30. Juni 2020) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie machten geltend, dass die Gemeindeversammlung ordentlich auf den 11. Mai 2020 festgesetzt gewe- sen sei, der Abschluss der C._____ AG sei jedoch erst am 26. Juni 2020 publiziert worden, weshalb es – ohne COVID-19 bedingte Verschiebung – auch in diesem Jahr unmöglich gewesen wäre, auf die Ausgaben der C._____ AG Einfluss zu nehmen. 13.Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Quadruplik ein. Sie hielt weiterhin an ihren Anträgen fest.
6 - 14.Mit Schreiben vom 5. August 2020 (Poststempel: 7. August 2020) verzich- teten die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. 15.Mit Schreiben vom 20. September 2020 (Poststempel: 21. September
7 - munale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 27. Januar 2020, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen und dabei die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2015 von Fr. 1'516.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 1.2.Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streit- sache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. 1 VRG). 1.3.Beschwerdethema bildet dabei die Rechtmässigkeit (sowie Vertretbarkeit) des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Januar 2020. Als ma- terielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2020 sind die Beschwerdeführer berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2.Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit über die Abgabe- pflicht der Beschwerdeführer an sich. Die Beschwerdeführer machen je- doch geltend, dass neue Zahlen, Argumente und Fakten vorlägen, dass die gesetzlichen Grundlagen gegen übergeordnetes Recht verstossen würden und dass die Gästetaxen nicht zweckgebunden verwendet werden. 3.1.Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsver- fassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Ge- meinden eine Steuerhoheit beanspruchen können. Vielmehr werden gemäss Art. 94 Abs. 1 KV die Kompetenzen des Kantons und der Gemein- den zur Erhebung von Steuern durch das Gesetz festgelegt. Einschlägig
8 - hierfür ist das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern, in welchem die kommunalen Besteue- rungskompetenzen geregelt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GKStG kann die Gemeinde neben den in Abs. 1 aufgeführten Hauptsteuerarten (Einkom- mens- und Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Nach- und Straf- steuer sowie Ordnungsbussen) eine Handänderungssteuer und eine Lie- genschaftssteuer sowie gemäss Abs. 3 weitere Steuern erheben, wie ins- besondere eine Erbanfall- und Schenkungssteuer, eine Gästetaxe oder eine Beherbergungsabgabe sowie eine Tourismusförderungsabgabe. Die Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KV i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 GKStG ohne Weiteres kompetent, von den über- nachtenden Gästen eine Gästetaxe zu erheben – was die Beschwerdefüh- rer auch nicht bestreiten. Der im Zeitpunkt der angefochtenen Veranla- gungsverfügungen geltende Gesetzestext des Art. 2 Abs. 3 lit. b GKStG (Stand 1. Januar 2013, in Kraft bis 31. Dezember 2015) hatte zwar einen anderen Wortlaut, selbst in der damals geltenden Fassung konnten die Ge- meinden jedoch Kurtaxen erheben (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 lit. b GKStG vom
10 - dig dargestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E.5.3). 4.2.Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren A 16 10 und 11 – in Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht – detailliert aufge- schlüsselt habe, welche Einnahmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus der Gäste- und Tourismustaxe resultiert hätten, ebenso habe sie nach- vollziehbar dargelegt, wofür die Mittel verwendet worden seien (Urteile des Bundesgerichts 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E.5.4). Eine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gäste- taxe sei für die Steuerperiode 2015 nicht dargetan (E.5.6). 5.1.In Bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen im Zu- sammenhang mit der C._____ AG hat das Verwaltungsgericht bereits dar- gelegt, dass die Beschwerdegegnerin, selbst nach Abzug der an die C._____ AG überwiesenen Mittel, für touristische Einrichtungen und Ver- anstaltungen mehr ausgibt, als sie Einnahmen aus der Gästetaxe generiert (VGU A 16 10 und 11 vom 25. Oktober 2017 E.7e). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Frage der Mittelverwendung aus der Gäs- tetaxe für touristische Infrastruktur und welche Ausrichtung die Gemeinde touristisch anstrebt bereits im VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 gestützt auf die ausführlichen und substantiierten Rügen umfassend erörtert. Dass die im Verfahren A 16 10 und A 16 11 geprüften Veranla- gungsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe für die Steuerperiode 2015 rechtmässig war, bestätigte auch das Bundesgericht mit den Urteilen 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 voll- umfänglich. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Ausga- benüberschusses falle es von vornherein ausser Betracht, dass die Gäste- taxeneinnahmen zweckwidrig verwendet worden seien (E.5.5.3). Das Bun- desgericht hielt weiter fest, dass eine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe für die Steuerperiode 2015 nicht dargetan
11 - sei (E.5.6). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beide Instanzen somit sowohl die gesetzliche Grundlage, als auch die zweckgebundene Verwendung der Einnahmen aus den Gästetaxen durch die Beschwerde- gegnerin bestätigt haben. Ebenso hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgestellt, dass die Geringfügigkeit der Gästetaxe ohne wei- teres den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 E.8.b.aa. m.H.). An dieser Stelle sei noch anzufügen, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Gemeinde liegt, wie sie sich in touristischer Hinsicht po- sitionieren möchte und in welchem Ausmass sie den Fremdenverkehr för- dern möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. Sep- tember 2017 E.2.5.6). 6.1.In den weiteren Anträgen der Beschwerdeführer können keine neuen Rü- gen festgestellt werden, welche nicht bereits in den VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 oder den Urteilen des Bundesgerichts 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 behandelt wurden. Insbesondere bringen die Beschwerdeführer – abgesehen von pauschalen Rügen – nicht glaubhaft vor, dass eine nicht zweckgebundene Verwendung der Gästetaxenerträge erfolgt sei. Die Rechtsbegehren drei und vier der Beschwerdeführer sind jeweils in Be- zug auf die Jahre 2015 bis 2020 gestellt. Soweit die Anträge der Beschwer- deführer Forderungen für die Steuerperiode 2016 bis 2020 enthalten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden. 6.2.Betreffend das Jahr 2015 erübrigt sich eine Edition wie sie in dem be- schwerdeführerischen Rechtsbegehren drei verlangt wurde, weil keine konkreten Rügen der Beschwerdeführer vorliegen und das Verwaltungsge- richt bereits in den beiden Pilotfällen festgestellt hat, dass die Ausgaben –
12 - selbst unter Ausklammerung der C._____ AG – noch über den Einnahmen aus den Gästetaxen liegen (vgl. VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Okto- ber 2017 E.10c). Daher erübrigt es sich auch, eine Revisionsstelle damit zu beauftragen, die Tourismusfinanzierung der Gemeinde O.1._____ aus dem Jahr 2015 zu revidieren. 6.3.Soweit die Beschwerdeführer eine Revision der Rechnung der D._____ AG verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Firma gemäss Han- delsregister nicht existiert. Sofern in der beschwerdeführerischen Rüge die D._____ AG gemeint ist, so gilt es festzuhalten, dass es sich um eine pri- vatrechtliche Aktiengesellschaft handelt. Damit ist eine Revision der Ver- wendung der Mittelflüsse prima facie ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern eine solche Revision zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der Verfügung über die Gästetaxen 2015 dienen sollte bzw. könnte. 7.Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass die Verfassungswidrig- keit des Tourismusgesetzes der Gemeinde O.1._____ festzustellen sei. In- wiefern der konkrete Anwendungsfall des Tourismusgesetzes gegen die Verfassung des Kantons Graubünden (SR 131.226) respektive die Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- stösst legen die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften nicht dar. Auch diese Rüge wurde vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich erörtert (vgl. VGU A 16 10 und A 16 11 vom 25. Oktober 2017 E.8). Weitere Ausführun- gen diesbezüglich erübrigen sich deshalb an dieser Stelle. 8.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
13 - 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 9.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.2'284.-- Die Gerichtskosten von total Fr. 2'284.-- werden mit dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 284.-- geht zulasten von A._____ und B._____ und ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
14 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. August 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_957/2020).