Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2019 54
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 54, A 19 55, A 19 56, A 19 57, A 19 58, A 19 59 4. Kammer VorsitzPedretti RichterInMeisser und von Salis AktuarGross URTEIL vom 14. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Beschwerdeführer im Verfahren A 19 54 und Erbengemeinschaft B., bestehend aus C., und D., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 55 und E._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56

  • 2 - und F., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres, Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57 und G., Beschwerdeführer im Verfahren A 19 58 und H._____ I., und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 gegen Gemeinde J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "E._____" (Einleitung)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die Stimmberechtigten der Gemeinde J._____ beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28./29. August 2012 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, mit welcher unter anderem die durchgehende K._____ E._____ im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 belassen, als K._____ B eingestuft und die öffentliche Interessenz zwischen 30-70 % festgelegt wurde. Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde mit Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 21. Oktober 2013 genehmigt. 2.Mit Verfügung vom 7. Mai, zugestellt am 22. Mai 2019, beschloss der Gemeindevorstand J._____ betreffend die Erstellung der K._____ E._____ was folgt:

  1. Für die neue K._____ E._____ wird das Beitragsverfahren eingeleitet.
  2. Der Beitragsperimeter soll folgende Grundstücke umfassen: Parzellen Nummern L._____. Der Plan mit der Abgrenzung des Beitragsgebietes liegt während 30 Tagen, d.h. vom
  3. Mai 2019 bis 25. Juni 2019 auf der Gemeindekanzlei J._____ während den Bürozeiten öffentlich auf.
  4. Der Kostenanteil der Gemeinde (Anteil des öffentlichen Interesses) wird mit 60 % und derjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil des privaten Interesses) mit 40 % festgelegt.
  5. Während der öffentlichen Auflage von 30 Tagen, d.h. vom 27. Mai 2019 bis 25. Juni 2019 kann beim Gemeindevorstand J._____ gegen die beabsichtigte Einleitung des Beitragsverfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil des öffentlichen und privaten Interesses schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.
  6. Zustellung an
  • alle Eigentümer gemäss Beitragsperimeter (eingeschrieben)
  1. Gegen diese Einleitung des Beitragsverfahrens mit parzellengenauer Abgrenzung des Beitragsgebiets und Festlegung des Kostenanteils (öffentliche Interessenz 60 % bzw. private Interessenz 40 %) erhoben A._____ (Eigentümer Parzellen M._____ und N.), die Erbengemeinschaft B. (Eigentümerin Parzellen O., [M.], P._____ und Q.), die E. AG (Eigentümerin Parzellen R._____ und S.), F. (Eigentümer Parzelle T.), G. (Eigentümer Parzelle U.) sowie die H. I._____ und
  • 4 - Mitbeteiligte (Eigentümer Parzellen V., W., X., Y., Z., AA., AB., AC. und AD.) fristgerecht Einsprache beim Gemeindevorstand J.. 4.Mit Einspracheentscheiden und gleichentags (separat) erlassenem Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober, zugestellt am 29. Oktober 2019, betreffend Beitragsverfahren für den Neubau (Erstellung) der K._____ B E._____ wies der Gemeindevorstand alle sechs Einsprachen der vom Beitragsperimeter erfassten Grundeigentümer (Parzellen V., W., X., Y., Z., AA., O., M., Q., T., AB., U., P., R., N., AC., AD._____ und S.) ab und bestätigte damit unverändert das mit Verfügung vom 7./22. Mai 2019 bereits festgelegte Beizugsgebiet (31 Parzellen). Zur Begründung wurde in den Einspracheentscheiden sowohl zur geltend gemachten Verletzung von Art. 22 f. KRVO und Art. 16 VRG (Ziff. 2, S. 2-3), zur beabsichtigten Einleitung des Verfahrens (Ziff. 3, S. 3-4), zur Festlegung des Beitragsperimeters (Ziff. 4, S. 4-5), als auch zur Festlegung der öffentlichen Interessenz (Ziff. 5, S. 5-6) Stellung genommen. 5.1.Dagegen erhoben A. (nachfolgend Beschwerdeführer im Verfahren A 19 54) am 29. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Rechtsbegehren:
  1. Der Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019 sowie der Einspracheentscheid vom
  2. Oktober 2019 seien aufzuheben und es sei auf die Durchführung eines Beitragsverfahrens für die E._____ zu verzichten.
  3. Eventualiter seien der Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und die Gemeinde J._____ sei anzuweisen, eine sachlich korrekte Abgrenzung des Beitragsgebiets vorzunehmen und die Parzellen Nrn. M._____ und N._____ aus dem Beitragsperimeter zu entlassen.
  4. Subeventualiter seien der Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und die Gemeinde J._____ sei anzuweisen, den Beitragsperimeter und die Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz wie folgt zu ändern: -das Beizugsgebiet sei neu festzulegen und es seien sämtliche Parzellen, welche durch die Erstellung der K._____ E._____ eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit
  • 5 - erhalten oder einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen, in den Beitragsperimeter aufzunehmen; -die öffentliche Interessenz sei mit 70 %, die private Interessenz mit 30 % festzulegen.
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde J.. Zur Begründung wurde vorweg auf die gesetzlichen Grundlagen (Ziff. 9/10, S. 4-5) Bezug genommen und geltend gemacht, auf die Einleitung eines Beitragsverfahrens sei gänzlich zu verzichten, da die neue Strasse vollständig durch die öffentliche Hand zu finanzieren sei (Ziff. 11-15, S. 5- 7). Sodann wurde die Anpassung des Beitragsperimeters (Ziff. 16, S. 7) mit der Entlassung der Parzellen M. und N._____ aus dem Beizugsgebiet (Ziff. 17-19, S. 7-8) und mit der Vergrösserung ebendieses (Ziff. 20-22, S. 8-9) begründet. Weiter wurde die Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 70 % verlangt (Ziff. 23, S. 9). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der Einleitungsbeschluss und der Einspracheentscheid (samt Verfügung vom 7. Mai 2019) als rechtswidrig erwiesen. Die geplante E._____ weise die gleiche Funktion auf, wie all jene Strassen, welche durch sie entlastet werden sollten. Diese Strassen seien vollumfänglich von der öffentlichen Hand finanziert worden, so dass auch im vorliegenden Fall auf die Durchführung des Beitragsverfahrens verzichtet werden müsse. Sollte sich die Durchführung eines Beitragsverfahrens wider Erwarten als rechtmässig erweisen, so sei die Festsetzung des Beitragsgebiets zu überarbeiten, weil entweder nur direkt erschlossene Grundstücke einzubeziehen seien – und die Parzellen der Beschwerdeführer dann aus dem Perimeter zu entlassen seien – oder dann alle Grundstücke, welche eine zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit erhielten und einen wirtschaftlichen Vorteil erführen, in den Perimeter aufgenommen werden müssten. Weiter müsse auch die Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz angepasst werden. Um den besonderen Umständen der "Umfahrungsstrasse" Rechnung zu tragen, müsse die öffentliche Interessenz auf das Maximum von 70 % erhöht und die private Interessenz auf 30 % reduziert werden (Ziff. 24, S. 9-10).
  • 6 - 5.2.Gegen den Einspracheentscheid und den gleichentags (separat) erlassenen Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober, zugestellt am 29. Oktober 2019, erhob auch die Erbengemeinschaft B._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 55) am 29. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei die fast identischen Rechtsbegehren (diesmal Parzellen O., [M.], Q._____ und P._____ betreffend) wie im Verfahren A 19 54 – mit der (damals) gleichen Rechtsvertreterin – gestellt wurden. Es kann auf das im Verfahren A 19 54 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 5.3.Ferner legte die E._____ AG (Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56) am 29. November 2019 gegen den Einspracheentscheid und den gleichentags (separat) erlassenen Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober, zugestellt am 29. Oktober 2019, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit folgenden Rechtsbegehren:
  1. Der Einspracheentscheid und der Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am 29. Oktober 2019, seien aufzuheben.
  2. Von einem Beitragsverfahren für die neue K._____ E._____ sei abzusehen.
  3. Eventualiter seien die Grundstücke Nrn. R._____ und S._____ aus dem Beitragsgebiet zu entlassen.
  4. Subeventualiter seien die Entscheide aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, das Beizugsgebiet neu festzulegen und die öffentliche Interessenz mit 70 % festzulegen.
  5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde J.. Zur Begründung wurde zuerst allgemein auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 62 Abs. 3 KRG) hingewiesen (Ziff. 22-26, S. 5-6). Weiter wurde das Beitragsverfahren als unzulässig beanstandet (Ziff. 27- 31, S. 6-7). Zudem brachte sie vor, es bestehe kein wirtschaftlicher Sondervorteil für die Grundstücke Nrn. R. und S._____ (Ziff. 32-38, S. 7-8). Das bezeichnete Beizugsgebiet sei willkürlich festgelegt worden (Ziff. 39-48, S. 8-9) und die öffentliche Interessenz mit mindestens 70 % festzulegen, sofern wider Erwarten nicht von einer Grunderschliessung ausgegangen werde (Ziff. 49-50, S. 9-10). Zusammenfassend wurde
  • 7 - resümiert, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben. Bei der konkreten Interessenlage sei auf ein Beitragsverfahren zu verzichten. Die Kosten der Erschliessung seien vollumfänglich durch die öffentliche Hand zu tragen (Ziff. 51, S. 10). Werde ein Beitragsverfahren durchgeführt, dann seien ihre Grundstücke aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. Diese erlitten ausschliesslich Nachteile. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil sei nicht auszumachen, ebenso wenig ein zusätzlicher Nutzen, zumal die Grundstücke bereits voll erschlossen seien (Ziff. 52). Der Beitragsperimeter sei willkürlich festgelegt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Grundstücke unterhalb derjenigen der Beschwerdeführerin nicht in den Perimeter einbezogen worden seien. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach das Grundstück Nr. AE._____ nicht über die E._____ erschlossen werde, sei schlicht falsch (Ziff. 53). Werde am Beitragsverfahren festgehalten, dann sei die öffentliche Interessenz mit 70 % zu quantifizieren. Der mögliche Rahmen sei hier zwingend zulasten der Beschwerdegegnerin auszuschöpfen (Ziff. 54). Die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin gutzuheissen (Ziff. 55).

5.4. Ebenso erhob F._____ (Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57) gegen den vorgenannten Einspracheentscheid und Einleitungsbeschluss am 29. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der Einspracheentscheid und der Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am 29. Oktober 2019, seien vollständig aufzuheben. Es sei auf die Durchführung eines Beitragsverfahrens für die Erstellung der E._____ zu verzichten.
  2. Eventualiter seien a) der Kostenanteil der Gemeinde (Anteil des öffentlichen Interesses) mit 70 % und derjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil des privaten Interesses) mit 30 % festzulegen und b) der Einspracheentscheid und der Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am 29. Oktober 2019, aufzuheben und die Gemeinde J._____ anzuweisen, den Beitragsperimeter neu festzulegen.
  3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde J._____.
  • 8 - Begründend verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Einleitung des Beitragsverfahrens (Art. 22 ff. KRVO; Art. 62 f. KRG; Art. 34 BauG Gemeinde). Daneben wies er auf den Generellen Erschliessungsplan (GEP) hin, welcher zwischen Sammel- (A und B) und Erschliessungsstrassen differenziere (vgl. Ziff. 11-17, S. 4-6). Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer zum Anteil des öffentlichen und privaten Interesses (Ziff. 18-20, S. 6) und zur Festlegung des Beitragsperimeters (Ziff. 21-26, S. 6-7). Zusammenfassend hielt er dafür, auf die Durchführung eines Beitragsverfahrens für die der Erstellung der Grunderschliessung des gesamten Gemeindegebiets und der gesamten Bevölkerung von J._____ dienenden E._____ sei zu verzichten und die Kosten für die Erstellung dieser neuen Strasse seien vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Einspracheentscheid und Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019 seien vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 27, S. 8). Werde an der Durchführung eines Beitragsverfahrens festgehalten, sei der Kostenanteil der Gemeinde mit dem maximalen Beitrag von 70 % und derjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer mit dem tiefsten Beitrag von 30 % festzulegen. Die Realisierung der neuen E._____ erfolge in erster Linie aufgrund von öffentlichen Interessen (Ziff. 28). Die Festlegung des Beitragsperimeters der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Mai 2019 erfolge willkürlich und rechtsungleich. Es seien neben den von der Ziff. III.2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2019 erfassten Grundstücken sämtliche Grundstücke im Gebiet E., entlang der AF. und im Gebiet AG., AH., AI., AJ., AK., AL., AM., AN. und AO._____ in den Beitragsperimeter aufzunehmen. Dementsprechend sei die Beschwerdegegnerin vorliegend anzuweisen, den Beitragsperimeter kostenfällig neu festzulegen (Ziff. 29-30).

  • 9 - 5.5. Des Weiteren erhob G._____ (Beschwerdeführer im Verfahren A 19 58) am 27. November 2019 mit als Einsprache bezeichneter Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass seine Waldparzelle U._____ aus dem Perimeter des Beizugsgebiets zu entlassen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass nur an die Erschliessung angrenzende Parzellen in das Beizugsgebiet aufzunehmen seien. Für seine Parzelle sei bereits eine bestehende, selbstfinanzierte, private Erschliessung vorhanden. Die neue Erschliessung würde eine aufwendigere Schutzwaldpflege bedeuten. Laut kantonalem Waldentwicklungsplan handle es sich bei seiner Wald- (Parzelle) U._____ um einen wichtigen Schutzwald. Bisher seien Wald- und Landwirtschaftsparzellen in der Gemeinde J._____ noch nie mit Perimeter- (Beiträgen) belastet worden. 5.6.Schliesslich wandten sich auch die H._____ I._____ und Mitbeteiligte (BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59), am 29. November 2019 mit Beschwerde gegen den vorgenannten Einspracheentscheid und Einleitungsbeschluss an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Einspracheentscheid und der Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstands J._____ vom 15. Oktober 2019 betreffend Einleitung des Beitragsverfahrens für die Erstellung der K._____ B seien aufzuheben und es sei von einem Beitragsverfahren für den Bau der K._____ E._____ abzusehen.
  2. Eventualiter sei der Beschluss/die Verfügung vom 7. Juni (recte 7. Mai) 2019 aufzuheben und die Parzellen Nrn. V., W.,X., Y., Z., AA., AB., AC. und AD., Grundbuch J., aus dem Beitragsperimeter zu entlassen.
  3. Subeventualiter sei die öffentliche Interessenz auf 100 % festzusetzen.
  4. Subsubeventualiter sei das Beizugsgebiet auf alle Grundstücke im Bereich der Dorfzone und der östlichen Dorferweiterungszone auszudehnen.
  5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machten die BeschwerdeführerInnen formell geltend, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Einwänden in ihrer Einsprache auseinandergesetzt habe und deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Ziff. 1, S. 9). Eine Heilung dieses Mangels sei vorliegend
  • 10 - nicht möglich (Ziff. 2-3, S. 9-10). In materieller Hinsicht nannten sie die massgebenden Vorschriften des Beitragsverfahrens (Art. 58 ff. KRG/Art. 22 KRVO) und die bisherigen Verfahrensschritte (Ziff. 4-6, S. 10 f.). Betrachte man die von der neuen E._____ zu erfüllende Funktion, zeige sich klar, dass es nicht um eine Anlage der Groberschliessung, sondern um eine eigentliche Umfahrungsstrasse, welche in der Gemeinde J._____ jeweils in die Kategorie K._____ A eingeteilt würde, handle. Es profitierte der ganze Dorfkern – und nicht nur die ins Verfahren miteinbezogenen Grundstücke in der Dorferweiterungszone – von der Erstellung der neuen Strasse. Als Entlastungsstrasse sei sie Teil der Grunderschliessung, wofür die Allgemeinheit die Kosten zu tragen habe (Ziff. 7, S. 11 f.). Eine Kostenbeteiligung der Einsprecher sei auch mangels wirtschaftlichen Sondervorteils nicht zulässig (Ziff. 8-10, S. 12). Der Gemeinde werde zwar ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt; dieser finde seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV; Ziff. 11, S. 12- 13). Die Abgrenzung des Beizugsgebiets sei vorliegend nicht schlüssig. Einerseits sei die Entlassung einzelner Grundstücke an der Gemeindestrasse auf Parzelle Nr. AP._____ [recte wohl: Nr. AQ.] im Bereiche der oberen AF. nicht nachvollziehbar; andererseits erführen eine Vielzahl von Grundstücken durch den Bau der Umfahrungsstrasse eine Verbesserung der heutigen Situation, indem z.B. alle Anstösser an der engen AF._____ vom Durchgangsverkehr entlastet würden. Durch die Verminderung des Verkehrsaufkommens würden diese Grundstücke, im Gegensatz zu den weiter obenliegenden Grundstücken, welche bereits voll erschlossen seien und von der Umfahrungsstrasse keinen wesentlichen Vorteil erführen, noch stärker aufgewertet. Gefordert sei eine Entlastung des Dorfkerns und nicht eine bessere Erschliessung der im heutigen Beizugsgebiet liegenden Grundstücke. Diese Funktion werde auch nicht in genügender Weise durch die Festsetzung der öffentlichen Interessenz im "oberen Bereich" berücksichtigt. Die Gemeinde

  • 11 - habe die öffentliche Interessenz mit 60 % nicht einmal im maximal möglichen Mass von 70 % festgesetzt. Auch diesbezüglich habe die Gemeinde ihr Ermessen nicht richtig angewandt (Ziff. 12, S. 13). Die BeschwerdeführerInnen seien mit einer Ausnahme nicht einmal direkte Anstösser der neuen Strassenverbindung. Ihr Sondervorteil wäre nicht höher zu werten als ein solcher für die Parzellen Nrn. AR., AS., AT., AU. und AV., welche wohl mangels Sondervorteils nicht miteinbezogen worden seien. Die unterschiedliche Behandlung dieser Grundstücke sei sachlich nicht nachvollziehbar und damit willkürlich (Ziff. 13, S. 13). Zusammenfassend könne dementsprechend festgehalten werden, dass das Verfahren zu spät eingeleitet worden sei und dass es sich sachlich bei der E. um eine Umfahrungsstrasse der Grunderschliessung handle, welche in der Gemeinde J._____ als K._____ A behandelt werde. Die Strasse diene dem gesamten Dorfkern, da die heutigen K._____ A (AF._____ etc.) entlastet würden. Die Einsprecher erführen mit dem Bau der neuen K._____ keinen wirtschaftlichen Sondervorteil (Ziff. 14, S. 14). 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2022 vereinigte der vormalige Instruktionsrichter die Verfahren A 19 54, A 19 55, A 19 56, A 19 57, A 19 58 und A 19 59 gestützt auf Art. 6 lit. a VRG. 7.Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 beantragte die Gemeinde J._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerden (A 19 54 bis A 19

  1. seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziff. 1); unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer (Ziff. 2). Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens zu Recht erfolgt sei. Laut GEP vom 28./29. August 2012 handle es sich bei der E._____ um eine durchgehende K._____ B zwischen dem AW._____ (K._____ A) bis zur Einmündung in die AF.- bzw. AG. (K._____ A), für die im GEP eine öffentliche
  • 12 - Interessenz zwischen 30-70 % vorgesehen sei. Die Zuordnung der E._____ zur K._____ B und der vorgegebene Rahmen für die öffentliche Interessenz in der durch die Regierung am 21. Oktober 2013 genehmigten Ortsplanung seien durch die nutzungsplanerische Grundordnung für jedermann rechtsverbindlich. Die Verhältnisse hätten sich seither bis zum Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober 2019 nicht erheblich geändert. Eine Finanzierung der E._____ ohne die Einleitung eines Beitragsverfahrens sowie ausschliesslich über die öffentliche Hand – wie es die Beschwerdeführer verlangten – wäre demgegenüber offenkundig rechtswidrig. Eine K._____ B diene in rechtlicher und faktischer Hinsicht der Groberschliessung. Beim beitragspflichtigen Werk (E., K. B) handle es sich um die neu gebaute Verlängerung ab Höhe von Parzelle Nr. AE._____ bis zur Einmündung in die AF.- bzw. AG.. Es handle sich dabei um eine insgesamt ca. 260 m lange Strasse, wovon ca. 60 m bereits bestehend gewesen und ca. 200 m neu gebaut worden seien. Als K._____ B sei die Finanzierung über ein Beitragsverfahren mit einer minimalen Privatinteressenz von 30 % unerlässlich (Ziff. 13-20, S. 5-7). Die Beschwerdeführer beantragten die Entlassung ihrer eigenen Parzellen (Nrn. V., W., X., Y., Z., AA., M., Q., AB., U., P., R., N., AC.,AD._____ und S.) aus dem Beitragsperimeter, weil ihnen kein wirtschaftlicher Sondervorteil zukomme. Auch dieser Antrag der Beschwerdeführer erweise sich als unbegründet. Ein Sondervorteil sei bereits dann zu bejahen, wenn durch das Strassenwerk eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen werde. Dabei sei irrelevant, ob die Strasse selbst bis zur fraglichen Parzelle führe. Massgebend sei einzig, ob die Erschliessung über das bereits erstellte beitragspflichtige Werk erfolge bzw. erfolgen könnte. Dies treffe auf alle Beschwerdeführer zu, wodurch sie eine Wertsteigerung ihrer Grundstücke erführen, da sie die geplante E. als öffentlich-rechtliche Erschliessung nutzten bzw. nutzen könnten. Es dürfte unbestritten sein,

  • 13 - dass die direkt anstossenden Parzellen Nrn. AB._____ und R._____ eine neue Erschliessung erhielten und somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Strasse zögen. Das Anstösserprinzip werde aber nicht allen Situationen gerecht. So erhielten auch die Parzellen Nr. S._____ und R._____ eine neue Erschliessung. Dasselbe gelte für die Waldparzelle Nr. AX._____ [recte U.], welche über die E. bewirtschaftet werde und der mit der Nutzung der Strasse verschiedene Dienstbarkeiten eingeräumt worden seien. Der Umfang des wirtschaftlichen Sondervorteils und damit die Höhe der Erschliessungsabgaben für die Parzelle Nr. AX._____ [recte U.] könnten erst im Rahmen des Kostenverteilers festgelegt werden. Die weiter genannten Parzellen (Nrn. V., W., X., Y., Z., AA., O., M., Q., P., N., AC._____ und AD.) befänden sich allesamt unmittelbar im Bereich der Einmündung der E. in die AF.- bzw. AG. sowie des Bereichs AG._____ und AH.. Sie erhielten durch den Bau des beitragspflichten Werks auch ohne direkten Anstoss an die E. eine verbesserte Erschliessung und könnten diese zwecks öffentlich-rechtlicher Erschliessung nutzen. Folglich komme ihnen aus dem Bau auch ein wirtschaftlicher Sondervorteil zu. Die Grösse des Vorteils und damit die Höhe der Beiträge sei erst im zweiten Stadium des Beitragsverfahrens zu beurteilen, wogegen den Betroffenen wiederum ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen werde. Eine Entlassung der Parzellen (Nrn. V., W., X., Y., Z., AA., O., M., Q., AB., U., P., R., N., AC., AD. und S.) rechtfertige sich demnach nicht, weil alle einen wirtschaftlichen Sondervorteil erhielten (Ziff. 21-28, S. 7-9). Weiter äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch zur Erweiterung des Beitragsgebiets durch Beizug von zusätzlichen Parzellen. Der Gemeindevorstand habe all jene Parzellen dem Beitragsperimeter zugeschlagen, welche durch die Neuerstellung der E. entweder eine neue oder aber eine alternative bzw. zusätzliche Erschliessung erhalten

  • 14 - hätten und denen aus diesem Grund ein wirtschaftlicher Sondervorteil zukomme. Bei den von den Beschwerdeführern aufgezählten Parzellen (Nrn. AY., AZ., BA., BB., BC., AE., BD., BE. und BF.) könne indessen kein wirtschaftlicher Sondervorteil mehr ausgemacht werden, weil sie ausschliesslich südseitig über die vorbestehende E. zwischen dem AW._____ und dem Abzweiger in die Parzelle Nr. BG._____ sowie in der Folge über die Feinerschliessungsstrasse erschlossen würden. Westliche Grenze des Beitragsgebiets bildeten die vom Wertzuwachs profitierenden Parzellen Nrn. V._____ und BH._____ beim Brunnen entlang der AG._____ bzw. den Parzellen Nrn. BH._____ und BI._____ entlang der AF.. Nicht mehr von einem Wertzuwachs profitierten hingegen die von den Beschwerdeführern aufgeführten und an das Beitragsgebiet angrenzenden Parzellen Nrn. AV., AT., AU., AR._____ und AS.. Nördliche Grenze des festgelegten Beitragsgebiets bildeten die landwirtschaftlichen Parzellen Nr. BT., BK._____ und BL., soweit sie überbaut seien. Das festgelegte Beitragsgebiet sei damit sachgerecht und nachvollziehbar abgegrenzt worden. Es sei weder zu weit noch zu eng festgelegt worden. Die Festlegung sei daher weder willkürlich noch rechtsungleich erfolgt. Es liege weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin vor (Ziff. 29-40, S. 9-11). Die Beschwerdeführer stellten sich ausserdem zu Unrecht auf den Standpunkt, dass die öffentliche Interessenz für die Finanzierung des beitragspflichtigen Werks mit Blick auf die ihr zukommende Funktion zu tief festgesetzt worden sei. Es sei eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 70 % bzw. auf sogar 100 % beantragt worden. Vorliegend sei der Anteil der öffentlichen Interessenz unter Berücksichtigung der konkreten Funktion der K. B (Groberschliessungsstrasse), der bisherigen Praxis der Gemeinde, der gesetzlichen bzw. nutzungsplanerischen Vorgaben und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten auf 60 % festgesetzt. Dieser Gemeindeanteil liege

  • 15 - immer noch im oberen zulässigen Rahmen zwischen 30 % und 70 %. Die privaten Interessen (rege Bautätigkeit) seien mit 40 % ausgewogen berücksichtigt (Ziff. 41-46, S. 11-13). 8.Mit Repliken vom 11. Juli 2022 (Beschwerdeführer im Verfahren A 19 54 und Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 55), Replik vom 22. Juni 2022 (Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56), Replik vom 7. Juli 2022 (Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57), keine Replik (Beschwerdeführer im Verfahren A 19 58) und Replik vom 4. Juli 2022 (Beschwerdeführer im Verfahren A 19 59) einerseits sowie [vereinheitlichter] Duplik vom 21. September 2022 (Beschwerdegegnerin) andererseits hielten die Parteien unverändert an ihren gegenteiligen Standpunkten bezüglich (1) Durchführung bzw. Verzicht auf ein Beitragsverfahren für den Strassenneubau, (2) (Nicht-)Vorhandensein eines wirtschaftlichen Sondervorteils für die betroffenen Grundeigentümer sowie (3) Aufteilung der Kostenanteile in private und öffentliche Interessenz fest. Die (sieben) Parteien vertieften und ergänzten dabei in den Repliken und der Duplik nochmals ihre Argumente. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden sowie im Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019 wird, soweit für die Streitentscheidung von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die Einspracheentscheide sowie der Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der heutigen BeschwerdeführerInnen (in den Verfahren A 19 54 bis A 19 59) abwies und damit das festgelegte Beitragsgebiet (Parzellen Nrn. L._____)

  • 16 - sowie den festgelegten Kostenanteil für den Bau der neuen Strasse (öffentliche/private Interessenz im Verhältnis 60:40) bestätigte. Es handelt sich dabei um kommunale Entscheide aus dem Gebiet des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, welche durch die zuständige Gemeindebehörde getroffen wurden (siehe Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die BeschwerdeführerInnen sind allesamt vom Einleitungsbeschluss als GrundeigentümerInnen im Beitragsperimeter betroffen und haben alle rechtzeitig dagegen Einsprache erhoben. Als AdressatenInnen der angefochtenen Einspracheentscheide sind sie davon berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Anfechtung der angefochtenen Entscheide sowie des Einleitungsbeschlusses nach Art. 50 VRG legitimiert. Zudem sind die Beschwerden vom 27. November (A 19 58) und 29. November 2019 (A 19 54-57 und A 19 59) allesamt frist- und formgerecht (Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

  • 17 - auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2, 141 III 28 E.3.2.4, 138 IV 81 E.2.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1). 2.1.Insbesondere die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 machen vorweg eine Gehörsverletzung geltend, weil sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt habe, dass die Entlassung der Parzellen Nrn. AR., AS., AT., AU. und AV._____ schlicht nicht nachvollziehbar und damit willkürlich sei. Eine Heilung des Formmangels sei nicht möglich, da die Gehörsverletzung bei der Interessenabwägung im Rahmen der Festsetzung des Beitragsperimeters geschehen sei. Weil der Beschwerdegegnerin bezüglich dieser Frage ein gewisser Ermessensspielraum zustehe, womit diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht frei geprüft werde, ginge den BeschwerdeführerInnen eine Instanz verloren, wenn diese Frage nicht an die Beschwerdegegnerin zur neuen und umfassenden Prüfung zurückgewiesen würde. Auf eine Rückweisung könnte nur dann verzichtet werden, falls die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen würde, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens an sich als unzulässig bezeichnet und aufgehoben würde (Beschwerde/IV. Rechtliches, Ziff. 1-3, S. 9-10). 2.2.Nach Auffassung des Gerichts ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Wie den angefochtenen Einspracheentscheiden (vgl. Akten der

  • 18 - Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 7-12 im Verfahren A 19 54) zu entnehmen ist, gab die Beschwerdegegnerin allen beteiligten GrundeigentümerInnen bereits am 22. Mai 2019 die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens unter Hinweis auf das beitragspflichtige Werk sowie den vorgesehenen Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz bekannt. Gleichzeitig legte sie den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebiets während 30 Tagen, vom 27. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019, öffentlich auf. In Erfüllung der schriftlichen Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 3 KRVO teilte die Beschwerdegegnerin den Betroffenen bereits vor der öffentlichen Planauflage mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (vgl. Bg-act. 5), eröffnet am 22. Mai 2019, mit, dass innerhalb der 30-tägigen Auflagefrist schriftlich Einsprache gegen die Einleitung des Beitragsverfahrens, gegen das vorgesehene Beitragsgebiet (Bg-act. 6) und gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz erhoben werden könne. Darüber hinaus wurden in der betreffenden Verfügung die einzelnen Verfahrensschritte im Detail aufgezeigt. Die Betroffenen wurden daher in ihren Informations- und Äusserungsrechten nicht beeinträchtigt; vielmehr wurden sie korrekt über die bevorstehende öffentliche Auflage und die Möglichkeit der Einsprache vorgängig aufgeklärt. Von dieser Möglichkeit machten die heutigen BeschwerdeführerInnen allesamt mehr oder weniger ausführlich Gebrauch, weshalb von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein kann. Besonders auch die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 sind über den angefochtenen Entscheid und den zeitgleich dazu ergangenen Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019 (Bg-act. 13) vollauf im Bilde gewesen, was ihre Beschwerdeschrift vom 29. November 2019 (15 Seiten) selbstredend dokumentiert. Daran ändert auch die erhobene Rüge nichts, wonach die Entlassung der Parzellen Nrn. AR., AS., AT., AU. und AV._____ für sie schlicht nicht nachvollziehbar sei, da diese Rüge nicht das rechtliche Gehör betrifft, sondern die materielle Beurteilung und parzellenscharfe Abgrenzung des Beitragsgebiets. Entgegen der Behauptung der BeschwerdeführerInnen

  • 19 - hat sich die Beschwerdegegnerin zudem schon im angefochtenen Entscheid (Bg-act. 12 Rz 13, S. 3) kurz dazu geäussert, indem sie festhielt: "Gerade auch die Parzelle Nr. AB._____ erfährt mit dem direkten Anschluss an die E._____ eine massgeblich bessere und sogar mehrseitige Erschliessung; ganz im Gegensatz zu den von den Einsprechern aufgezählten Grundstücken Nrn. AR., AS., AT., AU. und AV.". An anderer Stelle ergänzte sie dies dahingehend, dass die aufgezählten Grundstücke durch die fehlende und im Übrigen im GEP auch nicht vorgesehene und daher unzulässige Verbindung des Anschlusses der Sackgasse AF. an die K._____ keinen wirtschaftlichen Sondervorteil an der neuen E._____ hätten (Bg-act. 12 Rz 19, S. 4 f.). Insofern können die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, zumindest im Kern nachvollzogen werden (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433 E.4.3.2). Den BeschwerdeführerInnen, welche durch den selben Rechtsanwalt vertreten sind, war es daher auch möglich, sich über die Tragweite der Entscheide Rechenschaft zu geben und diese in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 147 IV 145 E.1.4.5.2, 145 IV 407 E.3.4.1, 143 IV 40 E.3.4.3 und 142 III 433 E.4.3.2). Auch war die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 141 III 28 E.3.2.4 und 141 V 557 E.3.2.1), was vorliegend namentlich auf die mit der Erstellung des neuen Abschnitts der E._____ zusammenhängenden, möglichen Emissionen genauso zutrifft wie auf die mehrfachen Erschliessungsmöglichkeiten. Vielmehr hat sie die Gründe für ihre abschlägigen Einspracheentscheide dem Grundsatz nach dargetan. Insoweit ist somit keine Gehörsverletzung auszumachen.

  • 20 - 2.3.Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5 und 136 I 229 E.5.3). Vorliegend beantragten die Beschwerdeführer im Verfahren A 19 54 wie auch die Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 55 die Durchführung eines Augenscheins neben weiteren Beweisvorkehren (Beizug sämtlicher Akten betreffend Projektierung und Finanzierung ab den 1980er Jahren). Die Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56, der Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57 sowie die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 begehrten allesamt ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins an, wobei Letztere auch noch die Edition weiterer Dokumente verlangten. Nach Auffassung des Gerichts kann vorliegend auf die Durchführung eines Augenscheins wie auch die Einholung weiterer Unterlagen verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Andererseits gilt es vorliegend Rechtsfragen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, zu beantworten, die sich anhand der Planunterlagen, der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung und des kommunalen Baugesetzes sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundes- und Verwaltungsgerichts betreffend Einleitung von Beitragsverfahren beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich weder die Durchführung eines Augenscheins noch die Edition weiterer Dokumente als erforderlich, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung davon absieht (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.1.4 und 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019

  • 21 - E.2.1.1; statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts R 21 73 vom 8. November 2022 E.1.3). 3.1.In formeller Hinsicht haben die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 überdies eine Verletzung von Art. 22 KRVO geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift sei das Verfahren vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten. Vorliegend sei der Einleitungsbeschluss am 15. Oktober 2019 ergangen. Der Baubeginn sei jedoch bereits im Sommer 2019 erfolgt. Der Einleitungsbeschluss sei also erst mehrere Monate nach Baubeginn ergangen. Gründe, welche eine spätere Einleitung nach Beginn der Bauarbeiten zu begründen (und damit ausnahmsweise als zulässig erscheinen liessen) vermöchten, seien keine ersichtlich. Der Kredit für die Bauarbeiten sei von der zuständigen Gemeindeversammlung am 14. Juni 2017, somit beinahe zwei Jahre vor der Publikation der Einleitung des Perimeterverfahrens gefällt worden. Das Beitragsverfahren hätte deshalb ohne Weiteres vor Baubeginn im Juni 2014 (recte: 2019) eingeleitet werden können. Die nachträgliche Einleitung sei zwar in begründeten Fällen nicht ausgeschlossen (Beschwerde, Ziff. 5). 3.2.Die Beschwerdegegnerin entgegnete dem in der Duplik (Rz 11, S. 4), dass der Einwand der verspäteten Einleitung des Verfahrens offensichtlich ins Leere ziele. Das Beitragsverfahren sei unmittelbar nach Beginn der Bauarbeiten eingeleitet worden, weil der Bau der E._____ mit Blick auf die regen Bautätigkeiten unerlässlich geworden sei. Ein solches Vorgehen sei gestützt auf Art. 22 KRVO zulässig. Die bauliche Notwendigkeit der seit längerem geplanten E._____ sei offenkundig und die Frage der Finanzierung im Beitragsverfahren habe nicht unabhängig ihres Baues beantwortet werden können. Bereits in ihrer Vernehmlassung (Rz 8-10, S.

  1. hatte die Beschwerdegegnerin den Grund genannt (Einreichung Motion an Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer im Verfahren A 19 59 betreffend Änderung der Kosten für die Grund- und
  • 22 - Groberschliessungsstrassen; danach Nichtgenehmigung der am 9. Juni 2021 in der Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen der Grundordnung durch die Bündner Regierung mit Beschluss vom 8. Februar 2022), weshalb die hängigen Verfahren A 19 54 bis A 19 59 zwischen dem
  1. Januar 2020 und dem 25. März 2022 vom Instruktionsrichter sistiert wurden. 3.3.Nach Art. 22 Abs. 1 KRVO ist das Beitragsverfahren in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten; in begründeten Fällen ist eine spätere Einleitung möglich. Der Fokus dieser Bestimmung liegt nach deren klarem Wortlaut auf der Einleitung des Verfahrens. Diese teilt sich auf in einerseits Publikation, öffentliche Auflage und Benachrichtigung der Betroffenen laut Art. 22 Abs. 2 und 3 KRVO und andererseits in das Einspracheverfahren und die Beschlussfassung laut Art. 23 KRVO. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 KRVO verlangt indessen nicht einen ergangenen Einleitungsbeschluss, geschweige denn dessen Rechtskraft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 22 11 vom 30. August 2022 E.4.2). Für die im Sommer 2019 – als verfrüht gerügten – begonnenen Bauarbeiten gab es zudem gute Gründe, da unbestritten eine rege Bautätigkeit auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin geherrscht und sie daher bereits in der Verfügung vom 7./22. Mai 2019 (Bg-act. 5 Ziff. 6 S. 3) – und damit vor Baubeginn – angekündigt hatte, dass der Gemeindevorstand aus organisatorischen Gründen beschlossen habe, mit den Bauarbeiten für die Strasse unmittelbar nach der öffentlichen Auflage der beabsichtigten Einleitung des Beitragsverfahrens zu beginnen. Die Beschwerdegegnerin hat damit transparent kommuniziert, dass sie mit den notwendigen Bauarbeiten so rasch als möglich beginnen möchte. Nichts Gegenteiliges ist auch der behördlichen Mitteilung vom 24. Mai 2019 (Bg-act. 4) zum Beitragsverfahren für den Neubau der K._____ E._____ zu entnehmen, worin was folgt amtlich publiziert wurde: "Aufgrund des von der Gemeindeversammlung genehmigten Kredits sowie gestützt auf den
  • 23 - Generellen Erschliessungsplan beabsichtigt der Gemeindevorstand den Neubau der K._____ E.. Die Ausführung erfolgt entsprechend dem Ausführungsprojekt der BJ. AG vom 01.11.2018 mit Änderungen vom 25.03.2019 (öffentliche Auflagen)." Das erwähnte Ausführungsprojekt beruhte im Wesentlichen auf dem bereits bestehenden Projekt aus dem Jahre 1998 von Ingenieur BM._____ (Bg-act. 5 Ziff. 3). Bereits in der Verfügung vom 7./22. Mai 2019 wurde ausserdem zur Dringlichkeit der Projektverwirklichung festgehalten: "Aufgrund der heute prekären Erschliessung des oberen E._____ sowie des Bereichs AG._____ und AH._____ sieht sich der Gemeinderat veranlasst, im Hinblick auf eine Bautätigkeit in den erwähnten Gebieten die Realisierung der E._____ in Angriff zu nehmen. Bei diesem Projekt handelt es sich um eine Fortsetzung eines Strassenprojekts, das bereits in den 1980er Jahren begonnen wurde" (Bg-act. 5 Ziff. 1, Satz 3 und 4 sowie 'rote' Strassenplanskizze Bg-act. 6). Für das Gericht haben damit hinreichend triftige Gründe bestanden, um mit der Umsetzung des Neubauprojekts schon rund drei Monate vor Erlass des Einleitungsbeschlusses zu beginnen, nachdem der Gemeindevorstand bereits im Mai 2019 seine Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens kundgetan hatte. Die Formulierung ('in der Regel') in Art. 22 Abs. 1 KRVO lässt denn auch Raum für begründete Abweichungen. Der Vorwurf der verspäteten Einleitung des Beitragsverfahrens bzw. umgekehrt des verfrühten Baubeginns erweist sich demzufolge als unbegründet. 4.In materieller Hinsicht gilt es zunächst die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Rechtsprechung im Kanton Graubünden für die Durchführung des vorliegenden Beitragsverfahrens aufzuzeigen (nachfolgende E.4.1.-4.4.). Im Weiteren sind die beschwerdeführerischen Vorbringen zur Einleitung des Beitragsverfahrens (vgl. E.5.1.-5.2. hernach) und zur geltend gemachten Entlassung der Parzellen der BeschwerdeführerInnen infolge Fehlens eines wirtschaftlichen Sondervorteils (vgl. nachfolgende E.6.1.-6.7.) zu prüfen. Ferner wird eine

  • 24 - allfällige räumliche Vergrösserung (Ausdehnung) des festgelegten Beitragsgebiets unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zu beurteilen sein (vgl. E.7.1.-7.3. hernach). Zuletzt wird noch die prozentuale Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz am neuen Strassenwerk zu erläutern sein (vgl. nachfolgende E.8.1.-8.2.). Mithin geht es bei allen gerügten Punkten um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der in diesem Zusammenhang erfolgten Amtshandlungen. Daran vorbeizielende Vorbringen sind von vorneherein nicht zu hören. 4.1.Vorab ist auf die Zuständigkeiten und die graduellen Abstufungen für Erschliessungswerke hinzuweisen. Nach Art. 58 Abs. 1 KRG planen die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes. Sie erstellen Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung umfasst die Grunderschliessung die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen [...]. Gemäss deren Abs. 3 wird unter Groberschliessung die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich [...] Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Laut Art. 58 Abs. 4 KRG umfasst die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Dabei ist die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nutzungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) Aufgabe der Gemeinden [...] (Art. 60 Abs. 1 KRG). Die Finanzierung der Erschliessungsanlagen wird in Art. 62 KRG geregelt. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen [...] durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben decken. Sie beteiligen sich an den

  • 25 - Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung werden Verkehrsanlagen über Beiträge [...] finanziert. Nach Art. 62 Abs. 3 KRG sind Erschliessungsabgaben grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten [...]. Nach der Abgabe- wird die Beitragspflicht in Art. 63 KRG geregelt. Laut dessen Abs. 1 werden Beiträge zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben; zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Gemäss Abs. 2 derselben Vorschrift legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil öffentliche Interessenz) und von der Gesamtheit der GrundeigentümerInnen (Anteil private Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in der Regel folgende Richtwerte: GemeindeanteilPrivatanteil Groberschiessung70 – 40 %30 – 60 % Feinerschliessung30 – 0 %70 – 100 % 4.2.Nach Art. 63 Abs. 3 KRG dient für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts erfolgt die Kostenaufteilung nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von der Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den GrundeigentümerInnen zu entrichtende Anteil in Prozenten festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessens- und Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 22 11 vom 30. August 2022 E. 2.3 mit Verweis auf PVG 2007 Nr. 20, und A14 40/41 vom 30. August 2016 E. 2.a).

  • 26 - 4.3.Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Art. 22 ff. KRVO) ist durch zwei Abschnitte gekennzeichnet: In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerks von der Gemeinde resp. von den GrundeigentümerInnen zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebiets (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Hier steht einzig diese 1. Phase zur Diskussion. In einer 2. Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichten samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Einwände gegen den konkreten Kostenverteiler sind (eigenständig und separat) erst im zweiten Verfahrensabschnitt (2. Phase) zulässig. Hier geht es jedoch nicht bereits um den individuellen Kostenverteiler, sondern einzig um den Einleitungsbeschluss. 4.4.In Art. 34 Ziff. 1 des Baugesetzes der Gemeinde (BauG) wird zu den Verkehrsanlagen was folgt bestimmt: Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Sammel- (A und B) und Erschliessungsstrassen [..] (1. Halbsatz). Unter Ziff. 2 wird ferner festgehalten: Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden [..] (1. Satz). Während die Qualifikation der Verkehrsanlagen in den gesetzlichen Regelungsbereich der Gemeinde fällt, sind für das Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen des KRG massgebend (Urteile des Verwaltungsgerichts A 14 40/41 vom 30.

  • 27 - August 2016 E.2b und A 10 12/13 vom 8. Juli 2010 E.2 und E.3; PVG 2007 Nr. 20). Für die Finanzierung der kommunalen Strassenkörper ist daher allein auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. 5.1.Zur Durchführung eines Beitragsverfahrens für den Neubau der ca. 200 m langen, bergseitigen E._____ (als Fortsetzung des bestehenden, talseitigen Streckenabschnitts mit einer Länge von ca. 60 m) entlang des östlichen Dorfrands bzw. dem beschwerdeführerischen Antrag auf Verzicht des Einleitungsverfahrens gilt es klarzustellen, dass diese Beurteilung ins Ermessen der Beschwerdegegnerin als Bauherrin fällt und die Einleitung eines Beitragsverfahrens wegen der grossen Anzahl an betroffenen Grundstücken (laut Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019: 31 Stück) grundsätzlich sinnvoll und angezeigt erscheint. Die Durchführung des Einleitungsverfahrens gestützt auf Art. 58 ff. KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO ist dabei – wie hernach aufzuzeigen sein wird – nicht zu beanstanden. 5.2.Gegen die Einleitung eines Beitragsverfahrens – wie auch für die Entlassung aus dem Perimetergebiet – wurde von Seiten der BeschwerdeführerInnen besonders vorgebracht, dass die E._____ die gleiche Funktion aufweise, wie all jene Strassen, welche durch sie entlastet werden sollen. Diese Strassen seien vollumfänglich von der öffentlichen Hand finanziert worden, so dass auch im vorliegenden Fall auf die Durchführung des Beitragsverfahrens verzichtet werden müsse. Gemäss rechtskräftigem Generellem Erschliessungsplan [GEP] 1:2000 vom 28./29. August 2012 (von der Regierung genehmigt am 21. August 2013, vgl. Bg-act. 1) verhält es sich so, dass zwischen den K._____ A als Gemeindestrassen (rot eingefärbte Strassenzüge) und den K._____ B (orange eingefärbte Strassen) zu unterscheiden ist. Letztere weisen laut Legende zum GEP – welche als Hinweis dient – eine öffentliche Interessenz von 30-70 % auf. Die AF.- und AG. wie auch der

  • 28 - AI._____ wurden im GEP als K._____ A verzeichnet, während die E._____ der K._____ B zugewiesen wurde. Ein Verzicht auf den Einleitungsbeschluss und damit einhergehend der Verzicht auf die Finanzierung mittels privater Kostenanteile käme für den neu zu erstellenden Strassenkörper nur dann in Frage, wenn die E._____ entweder als Grunderschliessung (Art. 58 Abs. 2 KRG) oder als K._____ A als ein Werk der Groberschliessung (Art. 34 Ziff. 1 BauG) eingestuft würde. Bei einer solchen Qualifikation hätten alle SteuerzahlerInnen und folglich die Allgemeinheit für die Finanzierung des neu erstellten Bauwerks aufzukommen, weil bei diesen beiden Strassenkategorien eine öffentliche Interessenz von 100 % besteht. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der E._____ – wie dargelegt – konkret für die Qualifikation als K._____ B der Groberschliessung entschieden (vgl. Bg-act. 1). Im Vergleich dazu hat die K._____ A als Zentrumsstrasse eine wichtige Verbindungsfunktion hin zur Kantonsstrasse aus allen Bereichen durch den Dorfkern. Daneben erfolgt die Grunderschliessung vorliegend über die Kantonsstrasse. Dabei ist zu betonen, dass eine vollständige Finanzierung durch die öffentliche Hand – hier der K._____ A – als Strasse der Groberschliessung die Ausnahme darstellt (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG mit der Angabe der "in der Regel" geltenden Richtwerte). Denn das einschlägige Recht (Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843]) sieht im Grundsatz vor, dass die Kantone und Gemeinden dafür besorgt sein müssen, die GrundeigentümerInnen an der Finanzierung der (Grob-)Erschliessungsanlagen zu beteiligen. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum WEG [VWEG; SR 843.1] hat die Gesamtheit der GrundeigentümerInnen wenigstens 30 % der Kosten für Anlagen der Groberschliessung zu tragen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Vorzugslasten. Die Privaten sollen den wirtschaftlichen Sondervorteil, der ihnen durch die Gemeinde zukommt, geldmässig abgelten. Dies gebietet das Rechtsgleichheitsgebot und entspricht dem Gerechtigkeitsgedanken

  • 29 - (siehe Regierungsbeschluss [RB] vom 8./9. Februar 2022 [Bg-act. 17 S. 9 f.]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_790/2018 vom 5. April 2019 E.2.1). Mithin haben GrundeigentümerInnen in der Regel Erschliessungsabgaben zu leisten und es kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen triftiger Gründe davon abgewichen werden. Solche liegen nach Ansicht des Gerichts bei der hier streitgegenständlichen E._____ wegen ihrer Positionierung am östlichen Dorfrand, ihrer Einmündung in die übergeordnete AF.- und AG. im oberen Bereich und ihrer vorrangigen Erschliessungsfunktion des mittleren und oberen (Wohn-)Gebiets E._____ nicht vor. Im Gegensatz dazu führen die K._____ A quer durch die Dorf- und Dorferweiterungszone und verbinden gleich mehrere zusammenhängende Baugebiete. Auch wenn die Bezeichnung als K._____ im GEP im vorliegenden Zusammenhang für sich genommen nicht allein massgebend sein kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht A 07 7 vom 15. Mai 2007 E.5c f.), ist die Einstufung der E._____ aufgrund ihrer Funktion als K._____ B der Groberschliessung im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums nachvollziehbar. Dabei sprechen folgende Argumente für eine vertretbare Abstufung zwischen K._____ A und B (vgl. Bg-act. 1): Erstere sind Verbindungen hin zur Kantonsstrasse aus allen Bereichen durch den Dorfkern; sie sichern sich im Falle von Strassensperren gegenseitig ab und bilden Alternativrouten. Demgegenüber ist die neue E._____ an peripherer Lage am Siedlungsrand bzw. -abschluss. Sie dient in erster Linie der Erschliessung des oberen E._____ und ist im Sinne einer verbesserten Erschliessung auch für die oberen Bereiche der AG._____ bzw. des Gebiets AH._____ von Nutzen. Daneben bildet sie im Sinne einer Tangente einen ergänzenden Verkehrsweg und unterscheidet sich somit von K._____ im Dorfkern. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung kann dabei nicht gesagt werden, dass sie (praktisch) ausschliesslich den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgt, den Dorfkern zu entlasten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die E._____ in früheren bzw. anderen Dokumenten

  • 30 - (z.B. Rodungsgesuch [vgl. Bf-act. 7 im Verfahren A 19 54/55] und früherer Entwurf für ein Perimeterverfahren aus dem Jahr 1997 [vgl. Bf-act. 3 im Verfahren A 19 56]) als Umfahrungs- bzw. Entlastungsstrasse bezeichnet worden ist. Diesem Aspekt ist vielmehr im Rahmen der Gewichtung des Anteils an öffentlicher Interessenz Rechnung zu tragen. Die E._____ ist zudem von der Funktion her vergleichbar mit dem BN._____ bzw. BO., welche ebenfalls K. B darstellen. Im Gegensatz dazu stellt die BP._____ eine kantonale Verbindung (Hauptstrasse nach Art. 4 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StRG; BR 807.100]) dar, welche die Beschwerdegegnerin gegen Westen und Osten letztlich mit den beiden Nachbargemeinden verbindet, womit das übergeordnete Strassennetz des Kantons erschlossen wird und dieser für die Finanzierung aufzukommen hat. Die Bedeutung der hier allein interessierenden E._____ im Gesamtgefüge der Strassenhierarchie der Beschwerdegegnerin ist aber ungleich niedriger, da sie als K._____ B – nördlich der K._____ A (AW.) – bloss ein Verbindungsglied zwischen den bestehenden Zentrumsstrassen und der Feinerschliessung darstellt (vgl. dazu im konkreten Einzelfall jeweils noch die Erwägungen 6.2. bis 6.7.). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht ist die E. bei objektiver Betrachtung aus den vorgenannten Gründen nicht mit einer K._____ der Kategorie A gleichzusetzen. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ein Beitragsverfahren eingeleitet. 6.1.Zur Entlassung bzw. den Nichteinbezug ihrer Grundstücke infolge Fehlens eines wirtschaftlichen Sondervorteils machen die Beschwerdeführer in den Verfahren A 19 54-59 je (ortsspezifisch) unterschiedliche Gründe geltend. Als Ausgangspunkt und Massstab zur Klärung dieser verschiedenen Sichtweisen ist auf die Grundsätze der Erfassung eines Beitragsperimeters hinzuweisen, wonach ein wirtschaftlicher Sondervorteil bereits dann vorliegt, wenn durch die neue Strassenanlage eine zusätzliche oder zumindest verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird. Ein

  • 31 - unmittelbares Anstossen der potentiell profitierenden Grundstücke ans neue Strassenwerk ist dabei nicht erforderlich; es genügt vielmehr schon, wenn die betreffende Parzelle lediglich indirekt eine zählbare Verbesserung ihrer Erschliessung erfährt, indem sie aufgrund der neuen Strassenverbindung z.B. schneller und einfacher erreichbar ist (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 22 5 vom 7. Juni 2022 E.3.1, A 20 66 vom 9. Dezember 2021 E.6.2, A 20 29 vom 28. Juni 2021 E.3.2, A 15 29 vom 5. Juli 2016 E.2b; PVG 2014 Nr. 18). Dass eine solch verbesserte Erschliessungssituation auch zu einer Wertsteigerung der vom Beitragsgebiet zu Recht miterfassten Grundstücke führt, dürfte allseits unbestritten sein und ist auch gerichtsnotorisch. Es gilt dabei jedoch nicht zu übersehen, dass der Umfang des wirtschaftlichen Sondervorteils als auch die Höhe der davon abhängigen Erschliessungskosten erst im Kostenverteiler (2. Phase) und nicht im Einleitungsbeschluss (1. Phase) geregelt und vertieft geprüft werden. Beim hier zur Diskussion stehenden Einleitungsbeschluss geht es einzig und allein um die sachgerechte Gebietsabgrenzung. 6.2.Die Beschwerdeführer im Verfahren A 19 54 bestreiten als Eigentümer der bereits überbauten Parzellen M._____ und N._____ im Norden am oberen Ende der AG._____ einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Ausbau der E.. Sie verkennen dabei jedoch, dass sie vor allem von einer verbesserten Erschliessung profitieren, da sie über die neue E. schneller und aufgrund der breiteren Strassenverhältnisse im Vergleich zum Dorfkern einfacher nach Süden gelangen und umgekehrt. Dabei unterscheiden sie sich aufgrund der Lage ihrer Grundstücke im Norden der E._____ von anderen, von ihnen nicht näher spezifizierten Dritten bzw. Verkehrsteilnehmern. Nichts zu ändern vermag auch das Vorbringen, wonach sie durch die neue E._____ ebenso mit Nachteilen – insbesondere aufgrund deren Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge – belastet werden sollen. Sollte dies zutreffen, ist dieser Umstand bei der individuellen

  • 32 - Bemessung des wirtschaftlichen Sondervorteils im nachgelagerten Kostenverteilverfahren zu berücksichtigen. Zudem verfügen sie bei einer unerwarteten Sperrung der unteren Streckenabschnitte der AG.- und AF. neu über eine alternative Strassenverbindung via E., was ebenfalls als Verbesserung der bestehenden Erschliessungssituation gewertet werden kann. Die Anforderungen an die Annahme eines wirtschaftlichen Sondervorteils für die vertretbare Berücksichtigung im Einleitungsbeschluss können deshalb als erfüllt angesehen werden (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 4 [gelb Beizugsgebiet mit Parzellen- Nrn.] sowie 6 [GEP]). 6.3.Die Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 55 bringt für ihren Standpunkt der Entlassung ihrer Parzellen O., [M.], P. und Q._____ im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, wie sie im Parallelverfahren A19 54 mit derselben Rechtsvertretung enthalten waren. Es kann daher auf das soeben Gesagte (E.6.2.) verwiesen werden. Was die spezifische Ortslage der überwiegend bereits überbauten Parzellen betrifft, so stossen diese ebenfalls alle an die AG., beidseits im obersten Streckenabschnitt, an, womit auch hier neu die Möglichkeit einer alternativen, verbesserten Erschliessung via E. geschaffen wird und somit ein wirtschaftlicher Sondervorteil erkennbar ist (vgl. Akten Beschwerdeführerin [Bf'in-act.] 4 [gelb Beizugsgebiet mit Parzellen-Nrn.]). 6.4.Die Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56 bringt als Eigentümerin der Parzellen R._____ und S._____ im unteren Bereich der neu geplanten E._____ vor, dass sie bereits voll erschlossen sei und kein zusätzlicher Nutzen für sie entstehe, sondern ihr daraus bloss Nachteile erwüchsen. Dieser Einschätzung ist zu entgegnen, dass die bereits mit einem Wohnhaus überbaute Parzelle R._____ unmittelbar an den neu geplanten Strassenkörper anstösst und somit durch die neue Werkanlage neben zusätzlicher Erschliessungsmöglichkeiten direkt ab dem neuen Abschnitt

  • 33 - der E._____ sicherlich eine Verbesserung ihrer bisherigen Zufahrtsverhältnisse erwartet werden darf. Die westlich dahinterliegende Parzelle S._____ wird ebenfalls von einem Ausbau der E._____ profitieren, weil auch hier eine Verbesserung der bestehenden Verhältnisse eintreten wird, zumal deren Hauserschliessung bis dato via Parzelle R._____ erfolgte und somit auch Parzelle S._____ künftig besser erschlossen sein wird. Der Neubau der E._____ wird für beide Parzellen eine vorteilhafte Grundstückzufahrt ermöglichen, was die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, es sei lediglich mit Nachteilen – insbesondere Abgas- und Lärmimmissionen bzw. Mehrverkehr – und sicherlich keinem zusätzlichen Nutzen zu rechnen. Diesen Umständen – sollten sie sich denn bewahrheiten – ist bei der individuellen Bemessung des wirtschaftlichen Sondervorteils im nachgelagerten Kostenverteilverfahren genauso Rechnung zu tragen, wie dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin sich hauptsächlich Richtung Süden orientieren wird, falls dies zutreffen sollte (vgl. Akten Beschwerdeführerin [Bf'in-act.] 2 und 3 [Informationseinladung und Bericht über Perimeterverfahren mit Entwurf Perimeterentscheid betreffend Umfahrungsstrasse "E."], 4 [GEP], 5 [Strassenplan mit neuer Erschliessungsstrasse], 6 [Wohnanlage E.], 7 [Bauabrechnung vom 23.08.1990 EFH Haus "C"], 8 [Bauabrechnung 07.10.2015 Neubau MFH]). 6.5.Der Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57 macht bezüglich Parzelle T._____ geltend, dass auf die Durchführung eines Beitragsverfahrens zu verzichten sei. Richtig ist, dass die Parzelle T._____ zum grössten Teil nicht in der Bauzone liegt und daher sicherlich nicht im gleichen Umfang von der Erschliessung durch die E._____ profitiert, wie ein Grundstück, dass sich gänzlich in der Bauzone befindet. Zutreffend ist aber auch, dass die Parzelle T._____ neu direkt an die E._____ anstösst und somit erstmal korrekt erschlossen wird. Heute steht auf dem nördlichen Grundstücksteil von Parzelle T._____ bereits ein Gebäude, welches zusammen mit den

  • 34 - Wohnbauten auf Parzelle BQ._____ eine zonenkonforme Einheit bildet. Mit dem Neubau der E._____ wird die Parzelle T._____ eine eigene Zufahrt von Süden erhalten, was für das gesamte Grundstück einen Mehrwert bedeuten wird (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 8 [GEP], 9 [K._____ E.]). 6.6.Der Beschwerdeführer im Verfahren A 19 58 wehrt sich gegen den Einbezug seiner Waldparzelle U. ins Beitragsverfahren, weil bereits eine private, selbstfinanzierte Erschliessung vorhanden sei und seine Parzelle einen wichtigen Schutzwald (E.) darstelle. Der Neubau der Strasse würde für ihn bloss eine intensivere Pflege des Waldes bedeuten. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine doppelte oder mehrfache Erschliessung einer grossen Parzelle, wie die der Waldparzelle U., im Grundsatz sicherlich ein Vorteil gegenüber der bestehenden Zufahrt über die Parzellen 618/619 im Osten bildet. Ausserdem bedarf der E._____ als Schutzwald aufgrund der im Westen der Parzelle U._____ gelegenen Liegenschaften unabhängig von der E._____ der Pflege. Zudem wurden dem Waldeigentümer in Zusammenhang mit der Nutzung der E._____ verschiedene Dienstbarkeiten eingeräumt (Bg-act. 18 mit Rechten [Holzabfuhrrechte und Baurecht für Holzauffangvorrichtung]). Da diese Strassenanlage für grössere Fahrzeuge befahrbar sein wird, besteht zumindest die Möglichkeit, das Holz nach Süden abzutransportieren, was eine Vereinfachung darstellt. Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) nur gehalten, den Wald über die nordöstliche Erschliessung zu bewirtschaften. Zudem sind im hier streitgegenständlichen Beitragsgebiet auch andere Parzellen ausserhalb der Bauzone einbezogen worden, insbesondere Landwirtschaftsparzellen. Diese Gründe sprechen dafür, dass die Parzelle U._____ zu Recht ins Beitragsgebiet aufgenommen wurde (vgl. Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 2 [mit Dienstbarkeitsvertrag vom 14. Januar 1963 samt Skizze Holzabfuhrrecht], 3 [Auszug Perimeter vom 8. Juli 2015], 4 [Abfuhrweg bzw. Walderschliessung Parzelle U._____]). Für den

  • 35 - Beschwerdeführer ist ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Schaffung der neuen Strasse entlang der westlichen Grenze seines E._____ zumindest erkennbar, was ausreicht, um vom Einleitungsbeschluss (Bf-act. 5) betreffend Abgrenzung des Perimetergebiets miterfasst zu werden. 6.7.Die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 mit den Parzellen V., W., X., Y., Z., AA., [mit Ausnahme AB.], AC. und AD._____ sind zum grössten Teil bereits mit Wohnhäusern überbaut und befinden sich allesamt einheitlich im oberen Bereich der Einmündung der E._____ in die AF.- und AG. sowie im Bereich AG._____ und AH.. Sie stossen zwar nicht unmittelbar an die E. an, sie erhalten aber auch ohne direkten Anstoss an die E._____ eine verbesserte Erschliessung und könnten diesen neuen Strassenabschnitt als öffentlich-rechtliche Erschliessung nutzen. Die neue E._____ ist als Groberschliessungsanlage (K._____ B) somit insofern von Nutzen, als die nördlich gelegenen Parzellen BX._____ und AC._____ und AD._____ besser erschlossen werden können. Zudem sind die Feinerschliessung der hinterliegenden, noch unüberbauten Parzelle W._____ über die Zufahrtsparzelle BR._____ und die Feinerschliessung der bereits überbauten Parzelle AC._____ über die Zufahrtsparzelle BS._____ schon sichergestellt, womit die E._____ auch hier verwertbare Vorteile mit sich bringt (vgl. Akten Beschwerdeführer [Bf- act.] 6 [GEP], 8 [Perimeterplan Strassenstücke Bauzone A sowie Bauzonen B und C [Ausführung 1982]). Dies gilt besonders auch für die Parzelle AB._____ der Beschwerdeführer, welche sogar über eine längere Distanz direkt westlich an die neue E._____ anstösst und demzufolge künftig eine neue, eigenständige Grundstückszufahrt erhalten wird. Der wirtschaftliche Sondervorteil für diese Parzelle AB._____ liegt zweifellos vor. Dass der Niveauunterschied zwischen der neuen Strasse und dem Grundstück derart massiv wäre, dass eine direkte Erschliessung fraglich erschiene, ist entgegen der Auffassung der BeschwerdeführerInnen nicht ersichtlich (vgl.

  • 36 - Daten des digitalen Höhenmodells, Geoportal der kantonalen Verwaltung, BY., Geofunktion "Profil"). Demnach sind diese Parzellen allesamt zu Recht in den Beitragsperimeter miteinbezogen worden (vgl. Bf-act. 11). 7.1.Im Vergleich zu den erwähnten BeschwerdeführerInnen (in den Verfahren A 19 54 bis 59) und deren Parzellen V., W., X., Y., Z., AA., O., M., Q., T., AB., U., P., R., N., AC., AD. und S._____ ist auch bei den weiteren in den Beitragsperimeter einbezogenen Grundstücken in der Nähe des Einmündungsbereichs der neuen E._____ in die AF.- und AG. sowie bei den nördlich gelegenen Parzellen BT., BK., BU., BL. und BV._____ ein ähnlicher Sondervorteil im Sinne einer verbesserten Erschliessung, insbesondere auch zu landwirtschaftlichen Zwecken mit einer breiteren Strasse, erkennbar, obgleich diese Parzellen zusätzlich noch über andere Verkehrsanlagen erschlossen sind. Allerdings kommt aus Sicht des Gerichts noch eine Erweiterung des Beitragsgebiets in Betracht. So führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgende Gründen für den Einbezug in den Kreis der Abgabepflichtigen an: Gemäss Verfügung vom

  1. Mai 2019 bestehe heute eine prekäre Erschliessung des oberen E._____ sowie der Bereiche AG._____ und AH.. Im Hinblick auf eine Bautätigkeit in diesen Gebieten sei die Realisierung der E. nötig, da es unmöglich sei, mit modernem Baugerät über die AF.- und AG. zu gelangen. Die neue K._____ diene der Erschliessung der überbaubaren und überbauten Parzellen in den genannten Gebieten. Sieben Parzellen seien unmittelbar an die E._____ angeschlossen; rund zwanzig weitere GrundeigentümerInnen würden sie mehrheitlich nutzen. Weiter entlaste sie die sehr engen Dorfstrassen (AG.- und AF.). Für die Landwirtschaft werde es auch sehr vorteilhaft sein, da diese mit stets grösserem Gerät unterwegs sei. Die K._____ E._____ sei eine 3.5 bis 4.5 m breite Strasse ohne ausgeschiedenen
  • 37 - Fussgängerbereich. Sie diene nicht nur den direkt anstossenden, neu erschlossenen Parzellen, sondern auch weiteren Grundstücken, die eine bessere Anbindung an die Kantonsstrasse erhielten. Zu beachten sei auch, dass bei einer Strassensperre in der Kernzone die Möglichkeit bestehe, den Verkehr aus dem Dorfbereich über dies Strasse umzuleiten. Die neue K._____ entlaste ausserdem die Gebiete AH., AI., AG._____ und AF._____ vom Verkehr (vgl. Bg-act. 5). Im Einspracheentscheide vom
  1. Oktober 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die GrundeigentümerInnen des Beitragsgebiets aus dem Neubau der E._____ durch die massgebliche verbesserte Erschliessung einen wirtschaftlichen Sondervorteil zögen. Sie profitierten direkt von der wirtschaftlichen Werterhöhung des Grundstücks durch die Erschliessung und würden die geplante E._____ nutzen bzw. nutzen können (vgl. Bg-act. 7 ff.). In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, dass ein Sondervorteil bereits dann zu bejahen sei, wenn durch das Strassenwerk eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen werde. Dabei sei irrelevant, ob die Strasse selbst bis zur fraglichen Parzelle führe. Massgebend sei einzig, ob die Erschliessung über das bereits erstellte beitragspflichtige Werk erfolge bzw. erfolgen könnte. Die GrundeigentümerInnen der einbezogenen Parzellen würden entweder durch eine neue Erschliessung oder durch eine massgeblich verbesserte Erschliessung einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen und dadurch eine Wertsteigerung erfahren. Sie würden die E._____ als öffentlich-rechtliche Erschliessung nutzen bzw. nutzen können (Rz. 22 f. S. 7 f.). Der Gemeindevorstand habe all jene Parzellen dem Beitragsperimeter zugeschlagen, welche durch die Neuerstellung der E._____ entweder eine neue oder aber eine alternative bzw. zusätzliche Erschliessung erhalten hätten und denen aus diesem Grund ein wirtschaftlicher Sondervorteil zukomme (Rz. 31 S. 9).
  • 38 - Aus diesen Ausführungen erhellt, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin insbesondere die Nutzungsmöglichkeit der neuen E._____ durch die GrundeigentümerInnen im Beitragsgebiet angeführt wird, um einen Sondervorteil zu begründen und sie im Beitragsperimeter zu belassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_790/2018 vom 5. April 2019 E.2.1 und 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 E.2.2). Wenn dem so ist, ist dieses Abgrenzungskriterium unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots allerdings konsequent anzuwenden, um alle GrundeigentümerInnen entlang oder in der Nähe des neuen Abschnitts der E._____ auf der AF.- und AG. in das Beitragsgebiet einzubeziehen, die diesen nutzen bzw. nutzen können. Als weiteres Abgrenzungskriterium kommen aufgrund der breiteren Strassenverhältnisse zudem noch GrundeigentümerInnen in Betracht, welche in der Landwirtschaft tätig sind und den neuen Strassenabschnitt der E._____ mit ihren Fahrzeugen und Gerätschaften nutzen bzw. nutzen können. Ausserdem ist abzuklären, ob zusätzlich auf verminderte Verkehrsimmissionen für die GrundeigentümerInnen entlang der AF.- und AG. abgestellt werden könnte, wenn sich die Verkehrsbewegungen tatsächlich merklich in Richtung neuer E._____ verschoben haben sollten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 E.2.2). Eine Erweiterung des massgeblichen Beitragsgebiets in diesem Sinne erscheint dem Gericht vorliegend daher sachlich geboten. 7.2.Denn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann eine mögliche Nutzung der E._____ – wie von gewissen BeschwerdeführerInnen vorgebracht – auch für die weiter westlich des Beitragsgebiets im Bereich E._____ gelegenen Parzellen AV._____ (bereits über die AF._____ erschlossen) und AR., AS., AT., AU. (Feinerschliessung über Parzelle AQ._____ mit Einmündung in die AF._____) nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil die GrundeigentümerInnen dieser Parzellen

  • 39 - (und allenfalls noch weiterer entlang der AF.- und AG.) die neue und breitere E., über welche letztlich zur Anbindung an die Richtung Süden nach BW. führende Kantonsstrasse gelangt werden kann, nutzen werden bzw. zumindest nutzen können. Insbesondere im Vergleich zur Parzelle BI., welche im Beitragsperimeter liegt, leuchtet es nicht ein, weshalb die dahinterliegenden Parzellen nicht auch zum Perimeter dazuzuschlagen sind. Deren Feinerschliessung über die Parzelle AQ. befindet nur ein paar wenige Meter südlich von der Einfahrt zur Parzelle BI.. Wenn nun ein Sondervorteil im Sinne einer Nutzungsmöglichkeit der neuen E. für dieses Grundstück bejaht wurde, leuchtet es nicht ein, weshalb dies nicht auch für die an die Feinerschliessungsparzelle AQ._____ angrenzenden Grundstücke gelten sollte. Zudem stösst die Parzelle AS._____ direkt an die neue Strasse an und könnte somit auch doppelt erschlossen werden. Wenn der Aspekt der Nutzungsmöglichkeit ausschlaggebend ist, ist nicht weiter von Belang, dass eine Verbindung der Sackgasse der AF._____ (Parzelle AQ.) an die E. im GEP nicht vorgesehen ist. 7.3.In Anbetracht dieser Feststellungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Beitragsperimeter anhand der Kriterien, wer den neuen Abschnitt der E._____ nutzt bzw. nutzen kann, und wer aufgrund eines landwirtschaftlichen Gewerbes diesen aufgrund der breiteren Strassenverhältnisse beanspruchen wird bzw. kann, erweitert und neu festlegt. Falls sich aufgrund der neuen E._____ die Verkehrsbewegungen tatsächlich auch merklich vom Dorfzentrum weg auf die periphere Strassenanlage verschoben haben sollten, wäre zudem abzuklären, ob weitere Grundstücke der AF.- und AG. – abgesehen von jenen der GrundeigentümerInnen, welche aufgrund der geringen Distanz zur neuen E._____ diese benutzen bzw. benutzen können – infolge verminderter Verkehrsimmissionen in das Beitragsgebiet

  • 40 - aufzunehmen sind. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Beitragsperimeters ihr Ermessen daher nicht pflichtgemäss, weil ohne sachlichen Grund rechtsungleich, angewendet. Anders verhält es sich dagegen in Bezug auf die Parzellen AE., BE., BB., BC., AY., BA., AZ., BF. und BD._____ (Feinerschliessung über die Parzelle BG._____ mit Einmündung in den unteren, bereits bestehenden Streckenabschnitt der E.). Während sich die Parzellen R. und S._____ unmittelbar am beitragspflichtigen Werk befinden und über die neue E._____ besser erschlossen werden (vgl. hierzu E.6.4. oben), ist doch die Ausgangslage für die vorgenannten Parzellen eine andere, werden diese doch planungs- und erschliessungsrechtlich ausschliesslich südseitig über die vorbestandene E._____ zwischen dem AW._____ und dem Abzweiger in die Parzelle BG._____ und in der Folge über die Feinerschliessungsstrasse erschlossen. 8.1.Zu klären bleibt damit noch, wie es sich mit der festgelegten Aufteilung der öffentlichen und privaten Interessenz nach Art. 63 Abs. 2 KRG verhält. Eine öffentliche Interessenz von 100 % – wie von gewissen BeschwerdeführerInnen beantragt – kommt bereits aus den hervor in E.5.2. genannten Gründen nicht in Betracht. Die E._____ ist keine Anlage der Grunderschliessung nach Art. 58 Abs. 2 KRG, sondern eine solche der Groberschliessung nach Art. 58 Abs. 3 KRG. Als solche stellt sie auf kommunaler Stufe eine niedriger priorisierte K._____ B dar, welche gemäss Art. 34 Ziff. 1 und 2 BauG zur Groberschliessung zählt, für welche die Kostenaufteilung nach Art. 63 Abs. 2 KRG zur Anwendung kommt. 8.2.Umstritten ist bei allen BeschwerdeführerInnen die festgelegte Kostenaufteilung im Verhältnis 60 % öffentliche Interessenz zu 40 % private Interessenz. Für den Fall, dass die E._____ nicht ganz von der öffentlichen

  • 41 - Hand finanziert und damit als Gemeindestrasse anerkannt werde (was abzulehnen ist, siehe dazu bereits E.5.1. und E.5.2. hiervor), erachten die BeschwerdeführerInnen ein Verhältnis von 70 % zu 30 % als gerechter und fairer. Zunächst gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass der Finanzierungsraster gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG bei der Groberschliessung einen Gemeindeanteil zwischen 70-30 % und einen Privatanteil zwischen 30-60 % vorschreibt (vgl. E.4.1. hiervor). Der Beschwerdegegnerin kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu, den sie weder rechtswidrig noch willkürlich ausgeübt hat, wenn sie in Prozenten auf 60:40 anstatt auf 70:30 bei der öffentlichen zur privaten Interessenz am neuen Strassenwerk erkannte. Entgegen der Auffassung der BeschwerdeführerInnen vermag eine maximale öffentliche Interessenz von 70 % an der um rund 200 m erweiterten E._____ nicht zu überzeugen, weil sie in erster Linie der teils erstmaligen, teils verbesserten Erschliessung der Grundstücke entlang des neuen Abschnitts der E._____ sowie der im Einmündungsbereich zu den K._____ A (AG.-/AF.) bzw. nördlich davon gelegenen Parzellen (neben weiteren, in der Nähe des neuen Abschnitts der E._____ an der AF.- und AG. liegenden Grundstücken) dient und somit für die dortigen PrivateigentümerInnen von besonderem Nutzen und somit wirtschaftlichem Sondervorteil ist. Die unbestrittenermassen bestehenden, positiven Aspekte für die übrigen BewohnerInnen der Beschwerdegegnerin im Sinne eines ergänzenden Verkehrswegs – mitunter zur Entlastung des Dorfkerns – hält sich aufgrund der peripheren Lage der E._____ am Siedlungsrand im Vergleich dazu in Grenzen, weswegen für das Gericht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin auf eine öffentliche Interessenz von 60 % und nicht das Maximum von 70 % erkannt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine private Interessenz von 40 % anstatt nur 30 % ebenfalls vertretbar erscheint. Denn mit einer Gewichtung der öffentlichen Interessenz von 60 % liegt dieser Anteil im oberen Bereich der gesetzlich festgelegten Richtwerte und trägt damit den öffentlichen Interessen an der neuen Strassenanlage angemessen Rechnung. Auch ist

  • 42 - der Unterteilung der einzelnen Baugebiete in Dorfzone [D], Dorferweiterungszone [DE] und Wohnzone [W] zu entnehmen (siehe BZ., zuletzt besucht am: 14. März 2023), dass die übrigen BewohnerInnen der Beschwerdegegnerin in Teilen der Gemeinde leben, welche grösstenteils durch das Strassennetz mit K. A untereinander verbunden sind, und sich ihr Interesse an einer randseitig im Osten gelegenen, peripheren Groberschliessung (K._____ B) in Grenzen halten dürfte. 9.Zusammengefasst ergibt sich, dass die mit Einspracheentscheiden und gleichentags (separat) erlassenem Einleitungsbeschluss vom 15. Oktober, zugestellt am 29. Oktober 2019, geschützte Abgrenzung des Beizugsgebiets nicht zu überzeugen vermag. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen gegen die Durchführung eines Beitragsverfahrens, für die Entlassung der Parzellen der BeschwerdeführeInnen aus dem Beizugsgebiet sowie gegen die Kostenaufteilung (im Verhältnis 60 % öffentliche Interessenz zu 40 % private Interessenz) als unbegründet. Die Beschwerden werden daher in Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide sowie des Einleitungsbeschlusses vom 15./29. Oktober 2019 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Erweiterung des Perimetergebiets im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden in den Verfahren A 19 54 bis 59 abgewiesen. Die BeschwerdeführerInnen obsiegen demnach graduell zu ¼ (Vorbringen zur Erweiterung des Beitragsgebiets) bzw. unterliegen zu ¾ (Vorbringen gegen die Einleitung des Beitragsverfahrens, zur Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Beitragsperimeter sowie zur Gewichtung der öffentlichen Interessenz), was es bei den Gerichtskosten und Parteientschädigungen gebührend zu berücksichtigen gilt.

  • 43 - 10.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend sind die Gerichtskosten zu ¾ anteilsmässig und zu gleichen Teilen auf die sechs beschwerdeführenden Parteien aufzuteilen. Die Beschwerdegegnerin hat den Restanteil (¼) der Gerichtskosten zu bezahlen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 12'000.-- als dem Verfahrensaufwand und der Anzahl Rügen angemessen und in der Höhe gerechtfertigt. Auf jede beschwerdeführende Partei entfällt somit ein Anteil von CHF 1'500.-- (3/24 von CHF 12'000.--) zzgl. Kanzleiauslagen, wobei sie untereinander nicht solidarisch haften. Die Gemeinde J._____ hat CHF 3'000.-- (6/24), zzgl. ihres Anteils an den Kanzleiauslagen, zu bezahlen. 10.2.Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die BeschwerdeführerInnen im Umfang ihres Obsiegens (also zu ¼) – gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG [Ersatz der durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten] – angemessen zu entschädigen. Ausgangspunkt bildet dabei die konkrete Honorarnote der jeweiligen Rechtsvertretung der BeschwerdeführerInnen. Die gesetzliche Grundlage und der Rahmen für die Erhebung der Kostennote der RechtsvertreterInnen bildet die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250). Nach Art. 3 Abs. 1 HV beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig.

  • 44 - 10.2.1. Laut Honorarvereinbarung vom 17./18. Dezember 2020 der Rechtsanwältin in den Beschwerdeverfahren A 19 54 und A 19 55 wurde in [jeweils Ziff. 1] ein Stundenansatz von CHF 250.-- vereinbart. Die eingereichte Kostennote vom 3. Oktober 2022 wies eine Summe von CHF 6'592.10 (bestehend aus: Zeit-/Arbeitsaufwand 22.35 Std. (recte: 23.77 Std.) [CHF 5'942.50] zzgl. Kleinspesenpauschale zu 3 % [CHF 178.28] sowie 7.7 % MWST [CHF 471.32]) auf. Da die BeschwerdeführerIn zu ¼ obsiegen, ist die gestellte Kostennote entsprechend zu reduzieren, was eine Parteientschädigung für beide Verfahren von total CHF 1'648.-- ergibt, wovon jeweils CHF 824.-- auf das Verfahren A 19 54 bzw. A 19 55 entfallen. In dieser Höhe hat die Beschwerdegegnerin demnach eine aussergerichtliche Entschädigung an die BeschwerdeführerIn (in den Verfahren A 19 54 und 55) zu entrichten. 10.2.2. Mit Vollmacht und Mandatsauftrag vom 20. Juni 2019 wurde zwischen dem Rechtsanwalt und der Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56 ein Stundenansatz von CHF 250.-- vereinbart, was einer Honorarvereinbarung laut Art. 4 HV entspricht. Mit eingereichter Kostennote vom 1. Oktober 2022 wurde ein Betrag über total CHF 4'651.70 (bestehend aus: 11.95 Std. [CHF 3'065.50 inkl. Barauslagen CHF 78.--] und 7.7 % MWST [CHF 236.05] sowie 4.80 Std. [CHF 1'253.60 inkl. Barauslagen CHF 53.60] und 7.7 % MWST CHF 96.55]) in Rechnung gestellt. Weil die Beschwerdeführerin vorliegend zu ¼ obsiegt, ist die Kostennote entsprechend (um ¾) zu reduzieren, was eine Parteientschädigung von CHF 1'162.95 ergibt. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56 eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. 10.2.3. In der Vollmacht und im Mandatsauftrag vom 21. Juni 2019 wurde zwischen der Rechtsanwältin und dem Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57 ein Stundenansatz von CHF 250.-- vereinbart, was einer Honorarvereinbarung laut Art. 4 HV entspricht. Mit eingereichter Kostennote vom 28. September

  • 45 - 2022 wurde eine Summe über total CHF 6'978.10 (bestehend aus: 25.70 Std. [CHF 6'425.--] zzgl. Barauslagen [CHF 54.20] und 7.7 % MWST [CHF 498.90]) in Rechnung gestellt. Weil der Beschwerdeführer vorliegend zu ¼ obsiegt, ist die Kostennote entsprechend (um ¾) zu reduzieren, was eine Parteientschädigung von (aufgerundet) CHF 1'744.55 ergibt. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57 eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. 10.2.4. Der Beschwerdeführer im Verfahren A 19 58 hat sich selbst vertreten, weshalb keine Anwaltskosten angefallen sind, welche hier zu vergüten wären. 10.2.5. Auf der Rück- bzw. zweiten Seite der sechs Vollmachten vom 24. Juni 2019 zwischen dem Rechtsanwalt und den BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 wurden Stundenansätze von CHF 270.-- (4x) bzw. CHF 250.-- (1x) und in einer Vollmacht (fehlende Rückseite) gar keine separate Vereinbarung getroffen, womit dort grundsätzlich die Regelung laut Art. 3 Abs. 1 HV (Normalansatz von CHF 240.--/Std.) zur Anwendung käme. In der eingereichten Kostennote vom 6. Oktober 2022 wurde jedoch einzig eine Gesamtsumme von CHF 7'757.40 (bestehend aus: Zeit- /Arbeitsaufwand 25.90 Std. à CHF 270.-- [CHF 6'993.--] zzgl. Kleinspesen [CHF 209.80] und 7.7 % MWST [CHF 554.60]) in Rechnung gestellt. Da allerdings nicht über alle ein Stundenansatz von CHF 270.-- vereinbart wurde, bedarf es hier noch einer Korrektur, wobei vorliegend der durchschnittliche Stundenansatz von CHF 261.67 ([4 x CHF 270.--/Std., 1 x CHF 250.--/Std. und 1 x CHF 240.--/Std.] / 6) angerechnet wird. Zudem sind die geltend gemachten Kleinspesen auf 3 % zu reduzieren. Die so korrigierte Honorarnote ergibt danach neu eine Entschädigung von CHF 7'518.-- (bestehend aus: 25.90 Std. à 261.67 [CHF 6'777.25] zzgl. Kleinspesen [CHF 203.30] und 7.7 % MWST [CHF 537.50]. Weil die BeschwerdeführerInnen vorliegend zu ¼ obsiegen, ist die Kostennote noch

  • 46 - entsprechend (um ¾) zu kürzen, was eine Parteientschädigung von CHF 1'879.50 ergibt. In dieser Höhe hat die Beschwerdegegnerin den BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. 10.2.6. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der (zu ¾) obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu, da sie – soweit überhaupt – lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerden in den vereinigten Verfahren A 19 54 bis A 19 59 werden die Einspracheentscheide und der Einleitungsbeschluss vom 15./29. Oktober 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erweiterung des Beitragsperimeters im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde J._____ zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF12'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF1'193.-- zusammenCHF13'193.-- gehen zu ¾ anteilsmässig und untereinander zu gleichen Teilen zulasten von A., Erbengemeinschaft B., E._____ AG, F., G. sowie H._____ und Mitbeteiligte, wobei die Parteien untereinander nicht solidarisch haften; zu ¼ gehen die Kosten zulasten der Gemeinde J.. 3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde J. die Beschwerdeführer im Verfahren A 19 54 und die Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 55 mit

  • 47 - je CHF 824.-- (zusammen CHF 1'648.--), die Beschwerdeführerin im Verfahren A 19 56 mit CHF 1'162.95, den Beschwerdeführer im Verfahren A 19 57 mit CHF 1'744.55 und die BeschwerdeführerInnen im Verfahren A 19 59 mit CHF 1'879.50 für deren anwaltliche Vertretungen zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

25

BauG

  • Art. 2 BauG
  • Art. 34 BauG

BV

der

  • Art. 22 der

des

  • Art. 58 des

HV

  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV

III

  • Art. 142 III

KRG

  • Art. 58 KRG
  • Art. 60 KRG
  • Art. 62 KRG
  • Art. 63 KRG

KRVO

  • Art. 22 KRVO
  • Art. 23 KRVO
  • Art. 24 KRVO

RPG

VRG

  • Art. 6 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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