Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2019 32
Entscheidungsdatum
09.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 32 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 9. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessensta- xation)

  • 2 - 1.Für die Einreichung der Steuererklärung 2017 wurde A._____ von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwal- tung) eine Frist bis 30. September 2018 gewährt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist und nachdem A._____ von der Steuerverwaltung am 19. Okto- ber 2018 gemahnt wurde, büsste die Steuerverwaltung A._____ mit Verfü- gung vom 22. November 2018 wegen Nichteinreichung der Steuerer- klärung 2017. In der Bussverfügung wurde A._____ letztmals aufgefordert, die Steuererklärung 2017 innert acht Tagen einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis eine Ermessens- veranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrich- tigkeit angefochten werden könne. Weil die gewährte Frist ungenutzt ver- strich, nahm die Steuerverwaltung am 4. März 2019 die Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. für die direkte Bundes- steuer 2017 nach Ermessen vor. Die entsprechenden Veranlagungsverfü- gungen wurden per A-Post Plus an A._____ versandt. 2.Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 8. April 2019 Einsprache. Sie führte aus, dass sie aufgrund eines längeren Spitalaufenthalts mit ansch- liessender Rekonvaleszenz nicht in der Lage gewesen sei, sich um das Einreichen der Steuererklärung 2017 zu kümmern. Von Dezember 2018 bis zum jetzigen Zeitpunkt sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie werde ihre Steuererklärung 2017 sowie diejenige ihres Lebenspartners bis Ende April 2019 einreichen. 3.Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte die Steuerverwaltung A._____ mit, dass auf ihre Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne, da die Ein- sprachefrist offensichtlich abgelaufen sei und keine Beweismittel (vollstän- dige Steuererklärung 2017) eingereicht worden seien. Gleichzeitig wurde A._____ zwecks Abklärung eines allfälligen Fristwiederherstellungsgrunds aufgefordert, innert 20 Tagen ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Daraus müsse hervorgehen, dass sie handlungsunfähig gewesen sei, eine blosse

  • 3 - Arbeitsunfähigkeit genüge nicht. Zudem wurde A._____ um Stellungnahme gebeten, weshalb es ihrem Lebenspartner nicht möglich gewesen sei, beide Steuererklärungen 2017 fristgerecht einzureichen. 4.Mit Schreiben vom 26. April 2019 reichte A._____ ein undatiertes ärztliches Attest von Dr. med. B., Allgemeinmedizin FMH, X., sowie ei- nen provisorischen Austrittsbericht des Spitals vom 25. Januar 2019 ein. Dr. med. B._____ attestierte A._____ im besagten ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 21. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019 sowie eine anschliessende Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. Fe- bruar 2019 bis 26. März 2019. Ergänzend wies A._____ im Schreiben vom

  1. April 2019 darauf hin, dass die Zustellung der Ermessenstaxation am
  2. März 2019 erfolgt sei und die Einsprache innert 30 Tagen nach Zustel- lung und nicht nach Erstellung der Veranlagung einzureichen sei. Weiter führte A._____ aus, sie habe aufgrund der schweren Knieverletzung und der anschliessenden Sepsis nicht sitzen und keine Arbeiten am Computer erledigen können. Durch die intensive Medikation sei sie unfähig gewesen, sich zu konzentrieren. Bei der späteren Arbeitsfähigkeit von 50% habe sie am Arbeitsplatz nur leichte Routinearbeiten erledigen können. 5.Am 30. April 2019 reichte A._____ der Steuerverwaltung die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2017 per E-Mail ein. Zudem wurde die Steu- ererklärung 2017 gleichentags in den Briefkasten der Steuerverwaltung ge- legt. 6.Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 trat die Steuerver- waltung auf die Einsprache von A._____ vom 8. April 2019 nicht ein. Be- gründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einsprache erst nach Ablauf der ordentlichen Einsprachefrist und damit verspätet erfolgt sei und kein Grund für eine Fristwiederherstellung vorliege.
  • 4 - 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids sowie eine ordentliche Neuveranlagung. Sie machte geltend, dass das Versäumnis aufgrund eines schwerwiegenden Unfalls entstanden sei. Wegen einer Operation und der darauffolgenden Komplikationen mit längerem Spitalaufenthalt sowie der anschliessenden intensiven medikamentösen Behandlung sei sie nicht handlungsfähig ge- wesen. Die Steuererklärung 2017 sei nachgereicht worden. Aufgrund einer grossen baulichen Investition an ihrem Eigenheim wären ihr für das Jahr 2017 steuerliche Vorteile zugestanden. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch Nichteinreichen der Steuererklärung 2017 ihre Verfahrenspflichten verletzt habe. Nach erfolgter Mahnung und Androhung einer Ermessens- einschätzung sei zu Recht eine Ermessenstaxation vorgenommen worden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache ein- getreten. Zum einen könne eine Ermessensveranlagung nur wegen offen- sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, unter gleichzeitiger Nachrei- chung aller notwendigen Unterlagen. Folglich hätte die Beschwerdeführerin mit der Einsprache eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen müssen, was sie nicht getan habe. Zum anderen sei die Ermessenstaxation am 4. März 2019 per A-Post Plus verschickt worden. Am 5. März 2019 sei die Sendung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen wor- den und gelte damit als zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist habe folg- lich am 6. März 2019 zu laufen begonnen und am 4. April 2019 geendet. Die erst am 8. April 2019 der Post übergebene Einsprache sei somit ver- spätet. Schliesslich liege kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor.

  • 5 - 9.Am 9. Juli 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 10.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompe- tenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzel- richterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde ̶ wie nachfolgend aufgezeigt wird ̶ offensichtlich unbegründet ist. 1.2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführerin vom 8. April 2019 nicht eingetreten ist. Solche Ent- scheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kan- ton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde

  • 6 - beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von un- selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kan- tonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend ̶ wie gese- hen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) ̶ der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und ma- terielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2.Ist die Vorinstanz wie vorliegend auf eine Einsprache nicht eingetreten, hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensent- scheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksich- tigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite be- treffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Ba- sel-Landschaft vom 27. Mai 2016 [510 16 10] E.2). 3.Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperi- ode 2017 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechts-

  • 7 - wirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfül- lung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdegegnerin ge- währte der Beschwerdeführerin für die Einreichung der Steuererklärung 2017 eine Frist bis 30. September 2018. Mangels fristgerechter Einrei- chung der Steuererklärung 2017 mahnte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin offenbar mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (nicht bei den Akten). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung die Steuerer- klärung 2017 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2018 gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 173 StG. In der Bussverfügung forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, innert acht Ta- gen die Steuererklärung 2017 einzureichen und teilte ihr mit, dass bei er- neutem Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Nachdem die Beschwerdeführe- rin auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Steuererklärung 2017 nicht eingereichte hatte, erfolgte mit Verfügungen vom 4. März 2019 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als auch für die direkte Bundessteuer 2017 eine Ermessensveranlagung (vgl. Bg-act. 2.1, 2.2 und 2.3). Dies ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation unbestrittener- massen nicht nachgekommen ist und die Steuererklärung 2017 nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügung vom 22. November 2018 ein- gereicht hat, nicht zu beanstanden. 4.1.1. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflich- tige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einspra- che ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Diese von den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geforderte Begründung der Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung stellt nach der bundesge-

  • 8 - richtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1 mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Art. 137 Abs. 4 StG). Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Na- tur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügen- der Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Ver- mutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit natur- gemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufech- ten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- spricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vor- handene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen, blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und es sind die Be- weismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- verfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, also eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einreichen müs- sen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1 mit weiteren Hin- weisen). 4.1.2. Das Bundesgericht hat seine frühere Rechtsprechung in dem Sinne ver- deutlicht, als dass die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht vor- schreiben, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung we-

  • 9 - gen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleich- zeitig das Versäumte nachgeholt wird. Nach der neueren Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lebt die Untersuchungs- pflicht der Steuerbehörde wieder auf, wenn die Ungewissheit des Sachver- halts, die zur ermessensweisen Einschätzung geführt hat, durch den Steu- erpflichtigen beseitigt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.4). 4.1.3. Diese vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde im Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom

  1. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuererklärung zu verweisen, die nachgereicht werde und als Beweismittel diene, wenn die Steuererklärung nach Ablauf der Einsprachefrist nachgereicht werde. Viel- mehr hätten die Pflichtigen gegen die ihnen obliegenden Pflichten der Be- gründung und Beweisnennung verstossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 E.2.2). 4.2.Nach dem Gesagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 8. April 2019 keine Steuerer- klärung 2017 nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Be- gründung schliessen. In der Einsprachebegründung muss jedoch ̶ wie er- wähnt ̶ der Sachverhalt in substantiierter Weise dargelegt werden und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Vorlie- gend enthielt die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019 keine ausreichende, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveran- lagungen vom 4. März 2019 aufzeigende Begründung. Wie die Beschwer- degegnerin zu Recht ausführt, reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der Einsprachefrist keine Unterlagen ein, die Auskunft über sämtliche Ein-
  • 10 - künfte gegeben hätten und gleichzeitig als Erklärung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben hätten herangezogen wer- den können. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, betreffend Einsprachebegründung auf die Nachreichung der Steuerer- klärung 2017 bis Ende April 2019 zu verweisen (vgl. Bg-act. 4). Gemäss der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Praxis reicht dies nicht, um dem Unrichtigkeitsnachweis nach Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nachzukommen, weshalb die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
  1. April 2019 eingetreten ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die der Be- schwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2019 betref- fend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 mitgeteilten Rechtsmittelbelehrungen explizit besagen, dass die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen nur mit dem Vor- wurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könnten, was bedeute, dass die bisher versäumten Mitwirkungspflichten innerhalb der Einsprachefrist vollständig nachgeholt werden müssten und der Grund für die Ermessenstaxationen beseitigt werden müsse, ansonsten auf die Ein- sprache nicht eingetreten werden könne (vgl. Bg-act. 2.1 und 2.3). 5.1.Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG kann der Steuerpflichte gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranla- gungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhe- ben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG und Art. 124 Abs. 1 StG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 133 Abs. 1 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG).
  • 11 - 5.2.Vorliegend wurden die Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2019 be- treffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 gleichentags der Post übergeben (17.19 Uhr) und mittels A-Post Plus an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Bg-act. 3). Bei der Versandme- thode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähn- lich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Emp- fänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sen- dung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 5.3.Die Form der Zustellung von Verfügungen wird vom Gesetz nicht vorge- schrieben. In Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 StG ist nur vorgeschrieben, dass die Veranlagungsverfügung dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröff- nen ist. Folglich bestimmt die Steuerbehörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung zustellen will. Die Zustellung der Veranlagungsverfügun- gen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 5.4.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der

  • 12 - Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.5.Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ̶ auch bei der Zustel- lungsart A-Post Plus ̶ ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist jedoch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehler- hafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.6.Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben an die Beschwerde- gegnerin vom 26. April 2019 geltend, dass ihr die Veranlagungsverfügun- gen vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 nicht am 5. März 2019, sondern am

  1. März 2019 zugestellt worden seien (vgl. Bg-act. 7). Dieser Einwand über- zeugt nicht und erweist sich als reine Schutzbehauptung. Anhand der vor- liegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich nämlich feststellen, dass die Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 der Beschwerdeführerin am 5. März 2019 (08.26 Uhr) zugestellt wurden (vgl. Bg-act. 3). Zwar wird mit einem "Track & Trace"- Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Emp- fangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach
  • 13 - des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Zudem ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Ver- anlagungsverfügungen vom 4. März 2019 ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Bg-act. 3). 5.7.Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfü- gungen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 am Dienstag,
  1. März 2019 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurden, was als fristauslösendes Moment zu gelten hat (vgl. vorne E.5.4). Die 30- tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Mittwoch, 6. März 2019 zu laufen und endete am Donnerstag, 4. April 2019. Die erst am 8. April 2019 der Post übergebene Einsprache der Beschwerdeführerin er- folgte damit verspätet (vgl. Bg-act. 5). 6.1.Weiter ist zu prüfen, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen ist. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Im gleichen Sinne verlangt Art. 133 Abs. 3 DBG für das Eintreten auf verspätete Einsprachen den Nachweis des Steuerpflichtigen, dass er zur rechtzeitigen Einreichung durch erhebliche Gründe verhindert war. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu han- deln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter we- gen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitge- recht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglich-
  • 14 - keit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu ge- währen. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessen- wahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung ebenfalls nicht ge- währt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.3.3). 6.2.Vorliegend machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 26. April 2019 geltend, sie habe aufgrund der schweren Knieverletzung und der anschliessenden Sepsis nicht sitzen und keine Arbeiten am Computer erledigen können. Durch die intensive Medi- kation sei sie unfähig gewesen, sich zu konzentrieren. Bei der späteren Arbeitsfähigkeit von 50 % habe sie am Arbeitsplatz nur leichte Routinear- beiten erledigen können (vgl. Bg-act. 7). In ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls fest, dass das Versäumnis auf- grund eines schwerwiegenden Unfalls entstanden sei. Wegen einer Ope- ration und der darauffolgenden Komplikationen mit längerem Spitalaufent- halt sowie der anschliessenden intensiven medikamentösen Behandlung sei sie nicht handlungsfähig gewesen. Diese Einwände gehen fehl. Zwar war die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr mit Schreiben vom 26.

  • 15 - April 2019 eingereichten undatierten ärztlichen Attest von Dr. med. B., Allgemeinmedizin FMH, X., vom 21. Dezember 2018 bis

  1. Februar 2019 voll arbeitsunfähig, danach noch zu 50 % vom 25. Fe- bruar 2019 bis 26. März 2019 (vgl. Bg-act. 8). Aus dem besagten ärztlichen Attest geht allerdings nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre finanziellen und administrativen Pflichten zu erfüllen. Eine Arbeitsunfähigkeit, erst recht eine im Umfang von 50 %, ist nicht mit einer Handlungsunfähigkeit, welche für eine Restitution notwendig wäre, gleichzusetzen. Damit wäre die Beschwerdeführerin in der Lage ge- wesen, ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Auch die Bestimmung eines Vertreters wäre möglich gewesen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Beschwerdeführerin die von der Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. April 2019 gestellte Frage, wes- halb es ihrem Lebenspartner nicht möglich gewesen sei, beide Steuerer- klärungen 2017 fristgerecht einzureichen (vgl. Bg-act. 6.2), unbeantwortet blieb. Aus alledem folgt, dass die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen ist. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am
  2. April 2019 per Post erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  3. Mai 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfängli- chen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Eine ausserge- richtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
  • 16 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.404.-- zusammenFr.1‘204.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

25

DBG

GKStG

  • Art. 29 GKStG

StG

  • Art. 124 StG
  • Art. 131 StG
  • Art. 132 StG
  • Art. 137 StG
  • Art. 139 StG
  • Art. 173 StG

StHG

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 10 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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