VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 23 und 24 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarBühler URTEIL vom 25. November 2019 in den Streitsachen A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2017
2 - 1.Am 15. August 2019 reichten die Eheleute A._____ und B._____ die Steu- ererklärung 2017 ein. Darin deklarierten sie unter der Position "Sitzungs- gelder aus öffentlichen Ämtern" Einkünfte von brutto Fr. 6'600.--. Zudem machten sie für die beiden gemeinsamen und in Ausbildung stehenden Söhne C., geb. 11. September 1988, und D., geb. 5. Septem- ber 1991, einen Kinderabzug von jeweils Fr. 18'000.--, insgesamt also Fr. 36'000.--, geltend. Damit einhergehend deklarierten sie den erhöhten Ab- zug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sowie einen Steuerfreibetrag von insgesamt Fr. 50'000.--. 2.Am 10. Dezember 2018 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer 2017. Dabei wurde den Beschwerdeführern der Kinderabzug für C._____ – im Gegensatz zu demjenigen für D._____ –nicht gewährt. Begründend wurde vorgebracht, dass C._____ aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Hauptsache selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Aus diesem Grund wurde den Beschwerdeführern weder der erhöhte Abzug für Versicherungsprä- mien und Zinsen von Sparkapitalien noch der Steuerfreibetrag von Fr. 25'000.-- gewährt. 3.Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ mit Eingabe vom 8. Januar 2019 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, dass C._____ in der Steuerperiode 2017 ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 13’600.-- erzielt habe. Damit sei das in der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 und der Praxisfestlegung "Sozialabzüge" massgebende steuerbare Einkommen von Fr. 15'000.-- unterschritten, weshalb der Kinderabzug von Fr. 18'000.-- zu gewähren sei. Sei der Kinderabzug zuzulassen, sei ihnen in Bezug auf C._____ auch der Pauschalabzug für Versicherungsprämien
3 - von Fr. 900.-- (Kanton) bzw. Fr. 700.-- (Bund) sowie der Steuerfreibetrag von Fr. 25'000.-- zu gewähren. 4.Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 setzte die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden die Eheleute A._____ und B._____ darüber in Kenntnis, dass der Kinderabzug für D._____ von Fr. 18'000.-- höchstwahrscheinlich zu Unrecht gewährt worden sei. Aufgrund der Einkommensverhältnisse ih- rer Söhne müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ und D._____ im Jahr 2017 zur Hauptsache selber für ihren Lebensunterhalt aufgekom- men seien. In diesem Zusammenhang wurden die Eheleute A._____ und B._____ ersucht, innert 30 Tagen eine detaillierte Aufstellung des Lebens- aufwandes ihrer Söhne für das Jahr 2017 einzureichen und zu belegen, in welchem Umfang sie sich an diesem Aufwand beteiligt hatten. 5.Mit Schreiben vom 26. März 2019 setzten die Eheleute A._____ und B._____ die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden darüber in Kennt- nis, dass ihre Söhne in der Steuerperiode 2017 ein steuerbares Einkom- men von Fr. 13'500.-- (C.) bzw. Fr. 7'400.—(D.) erwirtschaftet hätten. Diese Einkommen hätten unter der in der Wegleitung zur Steuerer- klärung 2017 und der Praxisfestlegung "Sozialabzüge" verbindlich erklär- ten Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- gelegen. Aus diesem Grund sei die Aufforderung, wonach sie eine Zusammenstellung der Lebenshaltungs- kosten ihrer beiden Söhne einreichen müssten, nicht angebracht. 6.Mit Einspracheentscheiden vom 8. April 2019 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache der Eheleute A._____ und B._____ teilweise gut. Auf die zusätzliche Aufrechnung des Verwaltungs- ratshonorar von B._____ in Höhe von Fr. 400.-- unter Ziff. 1.4 der Steuer- veranlagung wurde verzichtet, da dieses bereits unter Ziff. 1.1 der Steu- ererklärung deklariert und in der Veranlagung dort berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachten Kinderabzüge von insgesamt Fr.
4 - 36'000.--, den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sowie den Steuerfreibetrag von insgesamt Fr. 50'000.-- wurde die Einsprache indes abgewiesen bzw. erfolgte eine reformatio in peius. Begründend wurde vorgebracht, dass C._____ und D._____ mit ih- ren Nettoeinkünften von Fr. 44'514.-- (C.) bzw. Fr. 35'585.-- (D.) in der Lage gewesen wären, ihren Lebensaufwand mehrheitlich selber zu tragen. 7.Gegen diese Einspracheentscheide gelangten die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin bean- tragten sie die Gewährung der Kinderabzüge von insgesamt Fr. 36'000.-- sowie der damit im Zusammenhang stehenden Steuerfreibeträge von ins- gesamt Fr. 50'000.-- und des erhöhten Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien. Begründend wurde im Wesentlichen vorge- bracht, das steuerbare Einkommen ihrer Söhne habe sich im Jahr 2017 auf Fr. 13'600.-- (C.) bzw. Fr. 7'400.-- (D.) belaufen. Diese Beträge lägen unter der in der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 und der Pra- xisfestlegung "Sozialabzüge" festgelegten Einkommensgrenze von Fr. 15'000.--. Aus diesem Grund seien die Kinderabzüge zu gewähren; dies umso mehr, als ihnen dieser Ausbildungsabzug in den Steuerperioden 2009, 2011, 2012 und 2016 auch immer gewährt worden sei. Neu machten die Beschwerdeführer zudem geltend, dass A._____ Präsident der katholi- schen Kirchgemeinde X._____ sei. Hierfür erhalte er eine Entschädigung von jährlich insgesamt Fr. 7'000.--. Diese Entschädigung setze sich unter anderem aus einer Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 400.-- zusam- men. Diese Verwaltungsratsentschädigung sei sowohl unter der Position 1.4 "Verwaltungsratshonorare, Tantiemen, Taggelder" als auch unter der Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" der Veranlagungs- verfügungen 2017 veranlagt worden. Damit sei die Verwaltungsratsent- schädigung von Fr. 400.-- doppelt veranlagt worden, was nicht zulässig sei.
5 - Unter der Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" müsse demnach korrekterweise ein Betrag von Fr. 4'600.-- veranlagt werden. 8.Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantrage die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abwei- sung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- folge. Begründend führte sie aus, dass der neu geltend gemachte Antrag, wonach der Betrag unter der Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" von Fr. 5'000.-- auf Fr. 4'600.-- zu reduzieren sei, nicht Gegen- stand des Einspracheverfahrens gewesen sei. Dieser Antrag sei demnach verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass ein steuerbares Einkommen von unter Fr. 15'000.-- nicht zwangsläufig zur Konsequenz haben müsse, dass das Kind nicht selber für seinen Unterhalt aufkommen könne. Vielmehr obliege es den Eltern zu be- weisen, dass sie für den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten des Kindes aufgekommen seien. Aus der in der Praxisfestlegung "Sozial- abzüge" und der Wegleitung zur Steuererklärung 2017 enthaltenen Formu- lierung, wonach der Kinderabzug nicht gewährt werden könne, wenn das Kind ein eigenes steuerbares Einkommen von Fr. 15'000.-- oder mehr im Jahr erziele, könnten die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Kosten des Unterhalts ihrer Söhne in der Steuerperiode 2017 überwiegend bzw. zur Hauptsache getragen hätten. Die Einkünfte von C._____ und D._____ hätten sich im Jahr 2017 auf über Fr. 44'514.-- bzw. Fr. 35'909.-- belaufen. Diesen Einkünften hätte ein Lebensaufwand von Fr. 36'940.-- (C.) bzw. Fr. 35'909.-- (D.) gegenübergestanden. Damit seien C._____ und D._____ nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführer seien denn auch den Nach- weis schuldig geblieben, sich im Jahre 2017 zur Hauptsache am Unterhalt ihrer Söhne beteiligt zu haben. Aus diesem Grund sei der Kinderabzug zu Recht nicht gewährt worden; dies umso mehr, als C._____ und D._____
6 - per 31. Dezember 2017 über Vermögenswerte von Fr. 235'000.-- bzw. Fr. 76'000.-- verfügt hätten, auf welche sie zur Finanzierung ihres Unterhalts hätten zurückgreifen können. 9.Mit Replik vom 21. Juni 2019 machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Doppelveranlagung in Bezug auf die Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 400.-- erst in den angefochtenen Einspracheentscheiden erfolgt sei. Aus diesem Grund hätten sie im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Veranlassung gehabt, diesen Punkt zu rügen. Aus diesem Grund sei auf den entsprechenden Antrag einzutreten. Mit ihrer Replik reichten die Be- schwerdeführer jeweils eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2017 ein. Danach sollen sich die Beschwerdeführer am Jahresbedarf von C._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 57'753.30 bzw. Fr. 48'895.40 im Umfang von Fr. 18'469.10 bzw. Fr. 19'877.60 beteiligt ha- ben. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ausgaben für C._____ von Fr. 36'940.-- und für D._____ von Fr. 35'909.-- seien vor diesem Hin- tergrund geradezu lebensfremd. Darüber hinaus sei die Auffassung der Be- schwerdegegnerin, wonach ihre Söhne zur Deckung des Lebensunterhalts auch die Vermögenswerte zu verzehren hätten, falsch. Im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 dürfe nämlich ausschliesslich auf die Vermögenserträge und nicht auf die Ver- mögenssubstanz zurückgegriffen werden. 10.In der Duplik vom 22. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Position 1.3 "Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern" um Fr. 400.-- auf Fr. 4'600.-- zu reduzieren sei, gutzuheissen sei. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Zusam- menstellungen zum Lebensaufwand des Jahres 2017 seien indes falsch und daher zu korrigieren. So dürfen die von den Beschwerdeführern gel- tend gemachten Wohnkostenanteile von Fr. 11'706.-- pro Kind nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfe die gel-
7 - tend gemachte Position "Sackgeld" von Fr. 3'650.-- pro Kind. Dabei handle es sich nicht um unerlässliche Auslagen. Der in der Aufstellung der Be- schwerdeführer geltend gemachte Lebensunterhalt sei daher auf Fr. 42'397.-- (C.) bzw. Fr. 35'248.-- (D.) zu kürzen. Mit ihren Einkünften von Fr. 44'514.-- bzw. Fr. 35'585.-- hätten C._____ und D._____ ihren Lebensunterhalt im Jahr 2017 somit selber bestreiten können. Dies müsse umso mehr gelten, wenn bei der Ermittlung der Studien- und Le- benshaltungskosten auf Durchschnittswerte abgestellt würde. Gemäss ei- ner Studie des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2017 zu den Stu- dien- und Lebensbedingungen bewegten sich die Gesamtausgaben für Studierende im Alter zwischen 26 und 30 nämlich auf zwischen Fr. 1'500.-
bis Fr. 2'500.--, jährlich also zwischen Fr. 18'000.-- und Fr. 30'000.--. Diese Werte würden sich mit den Angaben verschiedener Universitäten und Fachhochschulen decken. Die in den angefochtenen Einspracheent- scheiden angenommenen Lebenshaltungskosten von Fr. 36'940.-- (C.) und Fr. 35'909.-- (D.) würden sich mithin nicht als zu tief und schon gar nicht als lebensfremd erweisen. Doch selbst, wenn auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lebenshaltungskosten abgestellt werden würde, hätten sie sich daran lediglich mit einem Anteil von 32% (C.) bzw. 37% (D.) beteiligt. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführer die Lebenshaltungskosten ihrer Söhne nicht zur Hauptsache getragen hätten. 11.In Rahmen eines weiteren Rechtsschriftenwechsels vertieften die Parteien ihre Positionen nochmals, wobei sie nichts Wesentliches vorbrachten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspra- cheentscheide vom 8. April 2019, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern einspracheweise geltend gemachten Kinder- abzüge von jeweils Fr. 18'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 6'500.-- (direkte Bundessteuer) und die damit zusammenhängende Er- höhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapital sowie den Steuerfreibetrag für Kinder nicht gewährte. Die Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerden grundsätzlich einzutreten ist. 2.Die vorliegende Beschwerde betrifft sowohl die Kantons- und Gemeinde- steuer als auch die direkte Bundessteuer. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zu- sammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Be- teiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzöge- rung zu erblicken (vgl. BERTSCH/PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zür- cher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall liegen den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nach- teile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdever- fahren (A 19 23 und A 18 24) zusammengelegt und mit einem Urteil ent- schieden. 3.Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei der Kantons- und Gemeindesteuer als auch bei der Bundessteuer alle Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
9 - sens, und die richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Angemessen- heit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 51 VRG). 4.Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Be- weislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Be- weislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen, wie beispielsweise Abzüge, trägt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr-ZH] SB.2014.00054 vom 4. September 2014 E.1.3). 5.1Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d des Steuergesetztes für den Kanton Graubün- den (StG; BR 720.000) werden für minderjährige Kinder, die das Vorschul- alter überschritten haben, sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Aus- bildung, deren finanzieller Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, Fr. 9'000.-- vom Reinabkommen abgezogen. Der Abzug erhöht sich auf Fr. 18'000.--, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbil- dungsort aufhält. Als Grundsatz gilt also, dass ausschliesslich derjenige Steuerpflichtige, welcher den finanziellen Unterhalt des Kindes aus ver- steuerten Mitteln zur Hauptsache bestreitet, den Kinderabzug geltend ma- chen kann (Praxisfestlegung «Sozialabzüge» 038-01 vom 1. März 2013 Ziff. 2). Ein Kinderabzug entfällt nach Art. 38 Abs. 1 lit. d StG insbesondere dann, wenn die Eltern für den Unterhalt deshalb nicht mehr zur Hauptsache aufkommen, weil das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Massgebend ist ausschliesslich, ob das Kind in der Lage ist, seinen Unterhalt aus Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2010 vom 14. Juni 2011 E.2.1; Urteil des VGr-Zürichs
10 - SB.2014.00054 vom 4. September 2014 E.2.1). Unter dem Begriff "zur Hauptsache" ist gemäss Rechtsprechung nicht exakt mehr als die rechne- rische Hälfte zu verstehen. Aufgrund des Wortlauts von Art. 38 Abs. 1 lit. h StG muss jedoch erforderlich sein, dass der Unterhalt des Kindes im We- sentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird. 5.2Für die Beantwortung der Frage, ob die Eltern zur Hauptsache für den Un- terhalt eines Kindes in Ausbildung aufkommen, ist auf die gesamten Kos- ten, d.h. einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbil- dung, abzustellen. Dabei kann und darf auch auf Durchschnittswerte abge- stellt werden. Es verhält sich nämlich so, dass Schematisierungen bzw. Ty- pisierungen für Sozialabzüge charakteristisch und daher zulässig sind (BGE 133 II 305 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2013, 2C_517/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3). 5.3Mit ihrer Replik vom 21. Juni 2019 legten die Beschwerdeführer detaillierte Zusammenstellungen der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2017 (be- schwerdeführerische Akten [Bf.-act.] 2 und 3) ins Recht. Danach soll sich der Bedarf von C._____ im Jahr 2017 auf insgesamt Fr. 57'753.30 belaufen haben. An diesem Bedarf soll sich C._____ mit Fr. 39'284.20 (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben) und die Beschwerdeführer mit Fr. 18'469.10 beteiligt haben. Demgegenüber soll der Bedarf von D._____ im Jahr 2017 insgesamt Fr. 48'895.40 (recte Fr. 53'104.40) betragen haben. Zur Deckung dieses Be- darfs soll D._____ Fr. 33'226.80 (Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben) und die Be- schwerdeführer Fr. 19'877.60 beigesteuert haben. An dieser Stelle ist indes zu bemerken, dass es die Beschwerdeführer unterlassen haben, die gel- tend gemachten Bedarfspositionen – so insbesondere die Positionen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Wohnkosten von insgesamt Fr. 11'706.60 – sowie der von ihnen bzw. ihren Söhnen daran übernom-
11 - mene Anteil zu belegen. Damit sind die Beschwerdeführer dem ihnen ob- liegenden Beweis, wonach sie zu beweisen haben, dass sie im Jahr 2017 den Unterhalt ihrer Kinder zur Hauptsache bestritten haben, nicht nachge- kommen. Wurde dieser Beweis nicht erbracht, hat die Beschwerdegegne- rin den Kinderabzug von Fr. 18'000.-- pro Kind auch zu Recht nicht ge- währt. Doch selbst dann, wenn auf die Zahlen in den Zusammenstellungen der Beschwerdeführer abgestellt würde, hätten C._____ und D._____ ihren Unterhalt mit Arbeitserwerb sowie Erträgen aus Wertschriften und Gutha- ben in erster Linie noch immer selber gedeckt. Es verhält sich nämlich so, dass sich C._____ diesfalls mit 68% (= Fr. 39'284.20 / Fr. 57'753.30) und D._____ mit 63% (= Fr. 33'226.80 / Fr. 53'104.40) am geltend gemachten Bedarf von insgesamt Fr. 57'753.30 bzw. Fr. 53'104.40 beteiligt hätten. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerde- führer im Jahr 2017 zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Söhne aufka- men. Auch aus diesem Grund sind die Kinderabzüge zu Recht nicht ge- währt worden. 5.4In den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Beschwerdegegne- rin für C._____ im Jahr 2017 einen Bedarf von Fr. 36'940.-- und für D._____ einen solchen von Fr. 35'909.-- berechnet. Die Beschwerdeführer rügen, dass diese Bedarfszahlen bei weitem nicht ausreichen würden und gera- dezu lebensfremd seien. Diese Rüge geht ins Leere. Zunächst ist festzu- halten, dass diesen Bedarfszahlen die rechtskräftigen Veranlagungsverfü- gungen 2017 betreffend C._____ und D._____ zugrunde liegen. Weitere Unterlagen zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs lagen der Beschwerde- gegnerin nicht vor; dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Beschwerdefüh- rer weigerten, die Beschwerdegegnerin mit Unterlagen zum Bedarf von C._____ und D._____ zu bedienen (vgl. Bf-act. 8). Es verhält sich nun so, dass die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftigen Ver- anlagungsverfügung 2017 ermittelten Kosten über den statistischen Durch- schnittskosten liegen. Gemäss dem vom Bundesamt für Statistik erstellten
12 - Dokument "Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hoch- schulen" aus dem Jahre 2017 betragen die Ausgaben für Studierende im Alter zwischen 26 und 30 Jahren nämlich zwischen monatlich Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.--, jährlich also zwischen Fr. 18'000.-- und Fr. 30'000.--. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die von der Beschwerdegegnerin für C._____ und D._____ im den Einspracheentscheiden veranschlagten Aus- gaben von Fr. 36'940.-- (C.) bzw. Fr. 35'909.-- (D.) sogar über den statistischen Höchstwerten liegen. Wird zugunsten der Beschwerde- führer nicht auf die statistischen Höchstwerte, sondern auf die von der Be- schwerdegegnerin veranschlagten und darüber hinausgehenden Ausga- ben von jährlich Fr. 36'940.-- bzw. Fr. 35'909.-- abgestellt, ergibt sich, dass insbesondere C._____ in der Lage war, seinen Bedarf von Fr. 36'940.-- mit seinen ihm Jahre 2017 erwirtschafteten Nettoeinkünften von insgesamt Fr. 44'514.-- (Bf-act. 2) selber zu decken; dies umso mehr, als C._____ per
[Bf-act. 3] – Fr. 35'909.--). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass D._____ per 31. Dezember 2017 über Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 77'615.-- verfügte. Mit diesen Vermögenswerten war es D._____ ohne weiteres zumutbar, die im Jahre 2017 resultiere Unterdeckung zu kompensieren; dies umso mehr, als die Beschwerdeführer keinen Grund vorbrachten, der gegen die Verwertung der Wertschriften und/oder Bank- guthaben gesprochen hätte. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. 5.5Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass ihnen in den Jahren 2009, 2011, 2012 und 2016 der Kinderabzug auch gewährt worden sei. Zufolge dieser "Veranlagungspraxis" seien die Kinderabzüge für das Jahr 2017 ebenfalls zuzulassen. Diese Rüge ist nicht zu hören. Die Veranla- gungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steuerperi-
13 - ode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden (BGE 140 II 157 E.8). Dies hat zur Konse- quenz, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderabzüge für das Jahr 2017 nicht deshalb ohne weiteres gewähren musste, weil diese in den Vorperi- oden nicht beanstandet wurden. Allein aus der Tatsache, dass die Be- schwerdegegnerin die Kinderabzüge in den Vorperioden jeweils gewährte, können die Beschwerdeführer aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C._____ und D._____ im Jahre 2017 in jedem Fall in der Lage waren, ihren Bedarf zur Hauptsache selber zu bestreiten. Davon, dass die Beschwerdeführer in erster Linie den Bedarf ihrer Söhne finanzierten, kann somit keine Rede sein. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machten, ihre Söhne hätten die Nettoeinkünfte von Fr. 44'514.-- (C.) bzw. Fr. 35'585.-- (D.) aus irgendwelchen Gründen effektiv nicht verwen- den können. Auch aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine An- haltspunkte. Das Gegenteil ist der Fall. So haben die Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen eingereichten Replik anerkannt, dass ihre Söhne im Jahre 2017 die Nettoeinkünfte zur Deckung ihres Bedarfs verwendeten (vgl. Bf-act. 2 und 3). 5.7Für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind er- höht sich der Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapital von Fr. 8'400.00 um Fr. 900.-- (vgl. Art. 36 lit. h StG). Im Kanton Graubün- den werden für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird, zu- dem ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Reinvermögen abgezogen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StG). Ist die Verweigerung des Kinderabzuges gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d StG nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende Ziffer 5.6), ist den Beschwerdeführern weder der Versicherungsabzug noch der Steuerfreibe- trag zu gewähren.
14 - 6.Zum gleichen Ergebnis – keine Gewährung des Kinderabzugs – kommt man bei der direkten Bundessteuer. Bei der direkten Bundessteuer ist für den Kinderabzug nicht erforderlich, dass der Unterhalt zur Hauptsache ge- tragen wird. Nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) muss lediglich für den Unterhalt "gesorgt" werden. Das Erfordernis, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes sorgt, ist erfüllt, wenn sie Beiträge mindestens in der Höhe des Sozialabzuges an das Kind ausrichtet. In Weiterführung der Praxis wird der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Ausbildung aber nur dann zugelas- sen, wenn dieses im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich auf den Unter- haltsbeitrag angewiesen war. Erzielt das Kind ein Einkommen, das ihm den selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, so kann der Kinderabzug nicht mehr beansprucht werden. Der Kinderabzug wird beispielsweise nicht ge- währt, wenn das Kind über ein umfangreiches Vermögen verfügt, dessen Vermögenserträge einen selbständigen Unterhalt des Kindes erlauben (Kreisschreiben Nr. 30 der eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 10.3). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer zu Recht den Kinderabzug von Fr. 6'500.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) und den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 33 Abs. 1 bis lit. b DBG) nicht gewährt. 7.Hinsichtlich der geforderten Reduktion um Fr. 400.-- auf Fr. 4'600.-- betref- fend die Einkünfte aus Sitzungsgeldern aus öffentlichen Ämtern (Ziff. 1.3 der Veranlagungen) hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 22. Juli 2019 die Beschwerde anerkannt. Diesbezüglich erübrigen sich weiter- gehende Äusserungen und die Beschwerde ist insoweit gegenstandlos ge- worden.
15 - 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die hier zur Diskussion stehenden Abzüge zu Recht verweigert hat. Die angefoch- tenen Einspracheentscheide erweisen sich diesbezüglich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerde- führer. Die Teilanerkennung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten, da sich die Anerkennung im Verhältnis zu den gesamten Rügen nur minimal auf den veranlagten Steuerbetrag aus- wirkt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegne- rin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung ge- genstandslos geworden ist.
16 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.352.-- zusammenFr.2'852.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]