3 - wurde. Für die Behandlung der Einsprache wurden A._____ Gebühren in der Höhe von Fr. 125.-- auferlegt. 5.Am 29. Oktober 2018, eingegangen am 30. Oktober 2018, erhob A._____ bei der Gemeinde X._____ Einsprache gegen die Rechnung Nr. Z.4._____ vom 23. Oktober 2018 (Subjekt Nr.: Z.5.). Dabei folgte er gemäss seinen Ausführungen der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Rechnung zum Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018. Eventualiter er- suchte er um Wiedererwägung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 ori- entierte die Gemeinde X. A._____ darüber, dass die Rechtsmittelbe- lehrung auf der Rückseite der Rechnung vom 23. Oktober 2018 im vorlie- genden Fall versehentlich unzutreffend erfolgt sei und dass der Kosten- punkt des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018 mittels Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anzufechten sei. Ferner wies sie auf die Kostenpflicht im Fall des Unterliegens vor Ver- waltungsgericht hin. Das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheent- scheides vom 2. Oktober 2018 werde nicht behandelt, weil keine Gründe für einen Widerruf ersichtlich seien. Die Gemeinde X._____ halte vollum- fänglich am Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 fest, wozu auch die Erhebung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 125.-- gehöre. Die mo- deraten, nicht ansatzweise kostendeckenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 125.-- seien auf die Behandlung und Abweisung der in der Einsprache erhobenen Rügen zurückzuführen, welche nicht infolge der im Nachgang zur Einspracheerhebung vorgenommenen Perimeteranpassung durch die Gemeinde X._____ im Perimeter Abzweiger Via B._____ (Einbe- zug des Forstwerkhofes und der Waldhütte B._____) gegenstandslos ge- worden seien. Die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit habe mate- riell betrachtet einer teilweisen Gutheissung hinsichtlich der Perimeteran- passung entsprochen, wofür selbstverständlich keine Verfahrenskosten er- hoben worden seien. Die Erhebung von Verfahrenskosten im Falle der (teil- weisen) Abweisung von Einsprachen stütze sich im vorliegenden Falle auf kantonales Recht (Art. 96 Abs. 1 [recte Abs. 2] KRG). Mit E-Mail vom 7. No-
4 - vember 2018 gelangte A._____ erneut an die Gemeinde X._____ und er- sucht um Zustellung der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verfah- renskosten, weil er keine entsprechende Rechtsgrundlage auf der gemein- deeigenen Website finden konnte. Mit E-Mail vom 8. November 2018 wurde A._____ der Wortlaut von Art. 96 KRG zugestellt. 6.Am 16. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 2. Ok- tober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, hinsichtlich der darin dem Be- schwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 125.-- angefochten. Der erwähnte Einspracheentscheid behandelte die vom Be- schwerdeführer am 28. Mai 2018 gegen die am Z.2._____ im kommunalen Amtsblatt publizierte Einleitung eines Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kan- ton Graubünden (KRVO; BR 801.110) erhobene Einsprache und wies diese ab, soweit sie infolge einer vorgenommenen Perimeteranpassung nicht gegenstandslos geworden sei. Vorliegend handelt es sich somit um einen kommunalen Entscheid gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) aus dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts, welcher weder endgültig noch bei einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Instanz angefochten werden kann. Folg- lich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Streitgegenstand bilden die dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 auferlegten Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer ist als materieller und formeller Adressat vom Entscheid betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb er zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
7 - 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG vor- geschrieben ist. Gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. d VRG kann der Vorsitzende aber einen Entscheid in Fünferbesetzung anordnen. Der Streitwert in der Höhe von Fr. 125.-- liegt zwar unter der einzelrichterlichen Höchstgrenze von Fr. 5'000.--, infolge einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzen- den ist die vorliegende Streitsache aber in Fünferbesetzung zu entschei- den. 3.Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist vorab festzuhalten, dass für Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 40 und 41 vom
8 - SR 700]) mutatis mutandis entsprechende Anforderungen des Bundes- rechts auch für das Baubewilligungsverfahren ab. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass es im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mit Art. 33 Abs. 3 RPG nicht vereinbar sei, wenn Einsprechern im Falle des Scheiterns der gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverhandlung die nachfolgenden Kosten auferlegt würden, sofern der Einsprecher die Schlichtungsverhandlung (bloss) ohne Notwendigkeit ("sans nécessité") verursacht hat. Denn das kantonale jurassische Recht schreibe im Rahmen des Bundesrechts sowohl für das Baubewilligungsverfahren als auch für Planungsverfahren ein Einspracheverfahren mit vorgängiger öffentlicher Auflage vor, was dem Zwecke der Mitwirkung der betroffenen Bürger diene, dem Anspruch auf rechtliches Gehör von betroffenen Bürgern und Dritten genügend Rechnung trage und überdies den Behörden die Entscheidfäl- lung in voller Kenntnis des Falles und unter Berücksichtigung der sachli- chen, rechtlichen und zweckmässigen Einwendungen der interessierten Personen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 f.). Insofern handle es sich bei einem solchen Einsprachever- fahren um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches sich für den Fall der Raumplanung akzessorisch in das durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eingeleitete Verfahren einfüge. Im Baubewilligungsverfahren sei der (bauwillige) Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller als Auslöser für das Verfahren zu betrachten. Infolge des Kausalitätsprinzips hätten im Falle eines Raumplanungsverfahrens die Urheberinnen des Projektes die Kosten für die öffentliche Auflage und die Behandlung von Einsprachen zu übernehmen. Dies seien im Normalfall die öffentlich-rechtlichen Körper- schaften bzw. die Planungsträger oder (Grund-)Eigentümer, welche die Planung beantragt haben oder von ihr profitieren wollten. Nach dem Störer- und Verursacherprinzip obliege es nicht den Einsprechenden, die Kosten der zum Hauptgesuch akzessorischen Einsprache zu übernehmen. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens könnten Verfahrenskosten nur demjenigen auferlegt werden, der sie verursacht habe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.5).
9 - Ferner wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Rechtsprechung seit langem annehme, dass das Mitwirkungsrecht und der Anspruch auf recht- liches Gehör einer in ein Verwaltungsverfahren verwickelten Person, ohne dass diese es angestrengt hätte, nur dann Sinn mache, wenn die Möglich- keit sich zu äussern nicht mit einem Kostenrisiko behaftet sei (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.6 m.H.a. BGE 122 II 274 E.6d). Diese Rechtsprechung schütze somit in besonderer Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden (im Rah- men eines formalisierten rechtlichen Gehörs) und sanktioniere die abschre- ckende Wirkung ("chilling effect") der Möglichkeit einer Kostentragung im Rahmen eines solchen Einspracheverfahrens. Vom Grundsatz der Kosten- losigkeit einer Einsprache, welche der Gewährleistung der Mitwirkung bzw. dem rechtlichen Gehör diene, könne nur aber immerhin abgewichen wer- den, wenn in Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligati- onenrecht [OR; SR 220]) eine Verfahrenshandlung als unrechtmässig, also gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend oder böswillig, erscheint. Insofern könne das kantonale Recht vorsehen, dass die Kosten für ein Einspracheverfahren den Einsprechenden zu überbinden seien, wenn deren Intervention derart missbräuchlich erscheine, dass diese eine Haftung im Sinne von Art. 41 OR eintreten lasse. Der Rechtsmissbrauch müsse aber offensichtlich erscheinen und es genüge für eine Kostenauf- lage an die Einsprecher nicht, wenn auf eine Einsprache nicht eingetreten werde oder diese sich als unbegründet erweise (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.7 f.). Soweit die strittigen Bestimmun- gen aber auch die Auferlegung der nachfolgenden Kosten an den oder die Einsprecher für den Fall des Scheiterns der Schlichtung vorsehe, sofern diese ohne Notwendigkeit ("sans nécessité") verursacht worden seien, könne dies nicht mehr (bundesrechtskonform) ausgelegt werden, weil der Ausdruck "ohne Notwendigkeit" sich nicht auf einen eindeutigen, eine un- erlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR begründenden, Missbrauch des Einspracherechts beziehe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016
10 - vom 14. Juni 2017 E.3). Dementsprechend hob das Bundesgericht Art. 19 Abs. 4 Satz 2 (betreffend Baurecht) sowie Art. 71 Abs. 3 Satz 2 (betreffend Gemeindepläne) des revidierten kantonalen jurassischen Bau- und Raum- planungsgesetzes sowie Art. 54 Abs. 2 Satz 2 der jurassischen Verord- nung über die Baubewilligung auf. 4.2.In VGU R 17 55 vom 10. April 2018 sowie in VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 hielt das streitberufene Gericht fest, dass, trotz des zwischenzeitlich ergangenen BGE 143 II 467, aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie des (klaren) Willens des kantonalen Gesetzgebers, die in Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG vorgesehene Überwälzung von sich aus der Einsprache erge- benden Kosten auf die Einsprechenden im Falle der Abweisung oder Nicht- eintreten auf die Einsprache weiterhin zulässig sei, sofern die entsprechen- den Amtsgebühren angemessen seien und nicht prohibitiv wirkten. Denn die Erhebung einer kleinen Gebühr solle lediglich der Abdeckung der amt- lichen Kosten für die Behandlung der Einsprache dienen und umfasse nicht solche Kosten, welche bei der Gemeinde auch ohne Einsprache angefallen wären. Die in BGE 143 II 467 statuierten Grundsätze zu den Mitwirkungs- rechten würden nämlich auch bei der Überwälzung einer angemessenen Amtsgebühr im Falle des Unterliegens der Einsprecher gewahrt werden, weil die Erhebung solcher Gebühren im vernünftigen Rahmen die Ausü- bung der Mitwirkungsrechte nicht hindere (siehe VGU R 17 55 vom
11 - zung des Äquivalenzprinzips liege nicht vor (VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.8.3). 4.3.Mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 hob das Bundesgericht, den eine Baueinsprache betreffenden VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 in- soweit auf, als damit die Kostenentscheide der unteren Instanzen bestätigt wurden. Zudem hob es das erwähnte Urteil auch im (eigenen) Kostenpunkt auf, weil bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens von ei- nem teilweisen Obsiegen hinsichtlich des Kostenpunktes der vormaligen Einsprecher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen sei. Be- züglich der Kostenauflage in einem Einspracheverfahren hielt das Bundes- gericht fest, dass gemäss BGE 143 II 467 solche Kosten grundsätzlich nicht den Einsprechenden auferlegt werden dürfen. Dies leite sich aus Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 RPG ab. Eine Ausnahme davon könne einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung gemacht werden, die einer widerrechtlichen Handlung entspreche. Die Kostenlosigkeit des Ein- spracheverfahrens ergebe sich aus Bundesrecht und könne vom kantona- len Recht nicht abgeändert werden, womit die vom Verwaltungsgericht und der Gemeinde unter Berufung auf das kantonale Recht vorgebrachten Gründe nicht durchzudringen vermögen. Schliesslich stellte das Bundes- gericht immerhin noch fest, dass die Kostenlosigkeit für den Einsprecher nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht jedoch für allfällige daran an- schliessende Verwaltungs- und Gerichtsbeschwerdeverfahren gelten würde. Denn die Kostenregelung in solchen Verfahren richte sich nach der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2 sowie VGU R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.2). 4.4.Aus BGE 143 II 467 sowie dem Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 ergibt sich somit, dass für Kantone, welche in der ein- schlägigen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung für das Baubewilli- gungsverfahren ein vorgängig zum Bauentscheid durchzuführendes Ein-
12 - spracheverfahren in der Form eines formalisierten rechtlichen Gehörs als nichtstreitiges Verfahren vorgesehen haben, die Einsprecher im Rahmen des Einspracheverfahrens grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden dürfen. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Einsprache offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also bei klar missbräuchlichen und schikanösen Interventionen oder solchen, die von offensichtlich nicht dazu berechtigten Personen stammen. In solchen Fällen von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Kostenauflage gegenüber den Einsprechenden im Sinne von Art. 41 OR (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 f. und 2.8 f.; 1C_388/2018 vom
13 - bestanden, welche die Überbindung der Kosten des Einspracheverfahrens auf die Einsprecher im Fall des Unterliegens oder eines Nichteintretensent- scheides ermöglichten (vgl. neben Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG auch § 212 Abs. 2 des luzernischen Planungs- und Baugesetzes [PBG-LU; SRL 735]). Solche gesetzlichen Regelungen wurden bis zum 14. Juni 2017 vom Bun- desgericht jeweils auch nicht beanstandet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 7H 18 206 vom 16. November 2018 E.3.5.3 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1P.317/2005 vom 13. September 2005). Auf- grund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche allerdings auch mit guten Gründen hinterfragt werden könnte (vgl. Urteil des Kantons- gerichts des Kantons Luzern 7H 18 206 vom 16. November 2018 E.3.7 und Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018- 2019, S. 444 f.), ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG zukünftig im Lichte von BGE 143 II 467 auszulegen und die Kostenauflage an Einsprechende im (baurechtlichen) Einspracheverfahren auf offensichtlich unzulässige und offensichtlich unbegründete Einsprachen zu begrenzen. Denn eine neue Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt auch für im Zeitpunkt der (Rechtsprechungs-)Änderung hängigen Fälle, auch wenn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 142 V 551 E.4.1 m.H.a. BGE 132 II 153 E.5.1). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten wür- den, die (neue) bundesgerichtliche Rechtsprechung nach den verbindli- chen Anordnungen im bundesgerichtlichen Urteil 1C_388/2018 vom 8. Ja- nuar 2019, welches spezifisch den Kanton Graubünden betraf, nicht umge- hend anzuwenden. Mit Inkrafttreten des am 25. Oktober 2018 beschlosse- nen, an die Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 angepassten, revi- dierten Art. 96 Abs. 2 KRG wird die vorstehend erwähnte Auslegung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des momentan noch geltenden KRG auch ins Gesetz übernommen. Die Inkraftsetzung des revidierten Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt per 1. April 2019 (siehe Publikation der Regierung des Kantons Graubün-
14 - den vom 14. März 2019; abrufbar unter: https://www.kantonsamts- blatt.gr.ch/ ekab/00.033.747/pdf/, zuletzt besucht am: 19. März 2019). 4.5.Für die Gewährleistung der Information und Publikation bzw. der Mitwir- kung bei Planungen führte das Bundesgericht im Urteil 1C_266/2016 vom
15 - sowie Art. 29 und 29a BV genügender und umfassender Rechtsschutz ga- rantiert werde. Es gehe somit insbesondere darum, es jedermann zu erlau- ben, vom Plan Kenntnis zu nehmen, wobei dies als Ausgangsbasis für die effektive Ausübung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss kanto- nalem Recht diene. Das Verfahren der öffentlichen Auflage stelle im Übri- gen ein vorgängiges, für den Rechtsschutz notwendiges Element dar, weil der kantonale Gesetzgeber im Allgemeinen vorsehe, dass nur Einspre- chende zur Beschwerde gegen Raumplanungsmassnahmen und Baube- willigung berechtigt seien und es sich (bei der Einsprache) somit um ein vorgezogenes und formalisiertes Mittel handle, um den Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör zu genügen. Insbesondere die öffentli- che Auflage im Zeitpunkt des Projektstadiums diene schliesslich auch der Sichtbarmachung der relevanten Interessen und erlaube den zuständigen Behörden in voller Kenntnis der Umstände und unter Berücksichtigung der sachlichen, rechtlichen oder zweckmässigen Einwendungen der betroffe- nen Personen zu entscheiden (vgl. siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2). 5.1.Die Erschliessungspflicht von Bauzonen ergibt sich für das Gemeinwesen aus Art. 19 Abs. 2 RPG. Dabei handelt es sich um eine unmittelbar an- wendbare Bestimmung des Bundesrechts und damit stellt die Erschlies- sung der Bauzone von Bundesrechts wegen eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. dazu auch Art. 31 f. der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]; siehe JEANNERAT, in AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN- NEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 45 ff.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 Rz. 29 ff.). Weil die Frage der Erschliessung primär über die Nutzungsplanung zu regeln ist und es sich dabei um eine öffentliche Auf- gabe handelt, deren Erfüllung räumliche Auswirkungen hat, hat sie gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG über raumplanungsrechtliche Instrumente zu erfolgen und unterliegt in der Regel einer Planungspflicht (siehe JEANNERAT, in: AE- MISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 Rz. 54 ff.; WALD-
16 - MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 36 ff.). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regeln die Kantone die Beiträge der Grundeigentümer (siehe JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 Rz. 66 ff.; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 57 ff.). Art. 63 Abs. 6 KRG bestimmt, dass die Regierung durch Verordnung das Verfahren über die Erhebung von Beiträgen regle. Dementsprechend findet sich in den Art. 22 ff. KRVO eine detailliertere Regelung bezüglich des Beitragsverfahrens. Art. 62 f. KRG, welche sich im Kapitel "4.4. Erschliessung" des KRG befinden, regeln die Finanzierung der grundsätzlich durch die Gemeinde durchzuführende Erschliessung gemäss Art. 60 KRG. Für Verkehrsanlagen werden von den Personen, welche aus einer öffentlichen Erschliessungsanlage einen wirt- schaftlichen Sondervorteil haben, diese nutzen oder nutzen können, Bei- träge erhoben (Art. 62 Abs. 2 und 3 KRG). 5.2.Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Art. 22 ff. KRVO) ist durch zwei Abschnitte gekennzeichnet. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentü- mern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erarbeitet die Ge- meinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zu- sammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Auftei- lung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgese- hene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz wer- den im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Gegen diese Festle- gungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren (insbesondere zweite
17 - Phase/Kostenverteiler) können solche Einwände jedoch nicht mehr vorge- bracht werden (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kos- tenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im Gegensatz dazu erst im zweiten Verfahrensabschnitt – im Einspracheverfahren gegen den Entwurf des Kostenverteilers nach Art. 25 Abs. 2 KRVO – zulässig. Vorliegend steht der erste Verfahrensabschnitt, also das Einleitungsverfahren, zur Beurtei- lung (vgl. zum Ganzen PVG 2007 Nr. 20 E.3; VGU A 14 40 und 41 vom
18 - Art. 45 f. KRVO gewährleistet werden. Wie in der vorstehenden Erwä- gung 5.2 bereits dargestellt, ist das Beitragsverfahren zweigeteilt und Rü- gen betreffend die Einleitung des Beitragsverfahrens an sich, den Beitrags- perimeter sowie die bekannt gegebene öffentliche bzw. private Interessenz an diesem Werk sind zwingend bereits im Rahmen der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens mittels Einsprache geltend zu ma- chen. Nach Abschluss des Auflageverfahrens, erlässt der Gemeindevor- stand den Einleitungsbeschluss und eröffnet ihn den Beteiligten und allfäl- ligen Einsprechenden. Rügen betreffend das Beitragsverfahren an sich, den Beitragsperimeter sowie die Festlegung der öffentlichen bzw. privaten Interessenz können in weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (siehe Art. 22 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 1 und 3 KRVO). Auch wenn das Beitragsverfahren wie auch das Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung mehrstufig ausgestaltet sind, unterscheiden sie sich in ei- nem zentralen Punkt. Denn im Gegensatz zur Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 KRVO erfüllt das Einleitungsverfahren nicht dieselbe Mitwirkungs- funktion wie die Mitwirkungsauflage im Rahmen des Erlasses oder der Än- derung der Grundordnung. Denn nach Kenntnisnahme der publizierten Ab- sicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens sowie des gleichzeitig aufzu- legenden Plans mit dem Beitragsperimeter sowie der Angabe der öffentli- chen bzw. privaten Interessenz am fraglichen Werk (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 KRVO), sind entsprechende Einwendungen bereits im Rahmen ei- nes, im vorliegenden Fall kostenpflichtig erledigten, Einspracheverfahrens zu erheben. Insofern fehlt den von einem Beitragsverfahren Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme und Mitwirkung zu den für das Einlei- tungsverfahren massgeblichen Fragestellungen und sie befinden sich so- mit in einer vergleichbaren Situation wie die Einsprecher im Baubewilli- gungsverfahren, welche auch im Rahmen der Einsprache gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO erstmals zum publizierten Bauvorhaben Stellung nehmen können. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 auch für die Einleitungsphase im Rahmen des Beitragsverfahrens gemäss
19 - Art. 63 KRG und Art. 22 f. KRVO anzuwenden ist. Denn nur so kann gemäss Bundesgericht die effektive Gewährleistung der bundesrechtlich gewährten Informations- und Mitwirkungsrechte sowie die Vermeidung ei- ner abschreckenden Wirkung ("chilling effect") infolge einer drohenden Kostenauflage im Einspracheverfahren betreffend die Einleitung eines Bei- tragsverfahrens sichergestellt werden. Somit muss sich aus dem Erforder- nis nach einem effektiv gewährleisteten Rechtsschutz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom
20 - 2018 und unter Beilage der Perimeterpläne mitgeteilt (siehe Bg-act. 3) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 die Einspra- che des Beschwerdeführers insoweit als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin geht selbst davon aus, dass in diesem Umfang der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren als (materiell) obsiegend zu gelten habe und ihm dafür selbstverständlich keine Kosten auferlegt wor- den seien. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Betrag von Fr. 125.-- für die Einsprachebehandlung beziehen sich somit insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte Festsetzung der öffentli- chen bzw. privaten Interessenz in Bezug auf den Abzweiger Via B.. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass er auf einen erheblichen, der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermes- senspielraum hinsichtlich der Frage nach dem (erforderlichen) Ausbauni- veau und der Zustandsbeurteilung von Strassen sowie der Interessenzauf- teilung hinweist und seine Einsprache aus diesem Grund als geboten be- trachtete. In der Einsprache rügte er nämlich unter anderem, dass über den Abzweiger Via B. jahrzehntelang auch das Gewerbequartier H._____ sowie der Werkhof der Gemeinde X._____ erschlossen worden seien. Ferner erging der hier im Kostenpunkt strittige Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 im Rahmen der Einleitungsphase eines Beitragsver- fahrens. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 5.2 dargestellt, wird darin im Hinblick auf die Erhebung von Beiträgen für Erschliessungsanla- gen von Anliegern bzw. Personen, welche einen wirtschaftlichen Sonder- vorteil durch projektierten Arbeiten erfahren, die Einleitung des Verfahrens an sich, der Beitragsperimeter sowie die öffentliche bzw. private Interes- senz festgelegt und das Einleitungsverfahren dient im Zusammenspiel mit dem nachfolgenden Kostenverteiler der Erhebung von Beiträgen bzw. der (Mit-)Finanzierung für die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Er- schliessungsanlagen (vgl. dazu Art. 62 f. KRG und Art. 24 ff. KRVO). In der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich um eine von der Beschwerde- gegnerin projektierte Sanierung von Verkehrsanlagen mit einer öffentlichen Interessenz von maximal 40 % (vgl. dazu Bg-act. 1und Bg-act. 4 S. 2 f.),
21 - wobei die bei der öffentlichen Hand anfallenden Sanierungskosten im Rah- men der privaten Interessenz von den Personen mit einem wirtschaftlichen Sondervorteil an den entsprechenden Projekten mitfinanziert werden sol- len. Denn dazu dient gerade das Beitragsverfahren gemäss Art. 63 KRG. Insofern liegt bezüglich der beteiligten Personen noch ein Unterschied zum Baubewilligungsverfahren vor, wo im Normalfall noch ein weiterer Akteur, nämlich der Baugesuchsteller, involviert ist und allenfalls eine etwas stren- gere Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit bzw. der offensichtli- chen Unzulässigkeit erfordern würde. 5.5.Die in den vorstehenden Erwägungen 4.1 ff. dargestellten Informations- und Mitwirkungsrechte gemäss dem eidgenössischen Raumplanungsrecht wirken sich somit auch hinsichtlich der Kostenverlegung im Rahmen eines Einspracheverfahrens in der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens aus. Unter Vorbehalt von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich un- begründeten Einsprachen dürfen somit Einsprechern, wie auch in einem Baubewilligungsverfahren, auch im Rahmen der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens grundsätzlich keine Verfahrenskosten im Falle des Un- terliegens oder des Nichteintretens mehr auferlegt werden. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine abschreckende Wirkung der drohenden Kostenpflicht im Rah- men eines Einspracheverfahrens, welche der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass dient, vermieden und garan- tiert so einen effektiven Rechtsschutz. Zu diesem Ergebnis kommt man also, wenn man den von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Kostenauflage herangezogenen Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG im Lichte der vorstehenden Erwägungen 4.4 und 5.3 auslegt. 6.Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Einwendungen des Beschwer- deführers, wie beispielsweise eine für Ferienhausbesitzer unnötig kurze Frist zur Einsicht in die massgebenden Unterlagen, eine allenfalls mangel- hafte Zustellung der Mitteilungen vom 15. Mai 2018 und 13. August 2018
22 - sowie die bestrittenen Voraussetzungen einer Kostenpflicht nach Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG infolge der (materiell betrachtet) teilweise gutgeheisse- nen Einsprache nicht weiter behandelt zu werden. Denn dem beschwerde- führerischen Hauptantrag, wonach auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 zu verzichten sei, ist bereits aufgrund der vorstehend ausführlich dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostenpflicht im Rahmen eines Einspracheverfah- rens, welches der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, zu entsprechen. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 16. November 2018 gegen den Kostenpunkt im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 (Ziffer 2) gutzuheissen und Ziffer 2 des Dispositivs des Einspra- cheentscheides vom 2. Oktober 2018 ersatzlos aufzuheben. Damit wird auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers gegenstandslos. 7.Der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 ist vom Beschwerdeführer einzig im Kostenpunkt angefochten worden, womit von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG der unter- liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird auch der be- schwerdeführerische Antrag, wonach ihm im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren keine Kosten aufzuerlegen sind, gegenstandslos. Bei der Festset- zung der Staatsgebühr wird im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass das Ergebnis des vorliegenden Entscheides primär auf das erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ergangene Urteil des Bundes- gerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 zurückzuführen ist, diese Rechtsprechung umgehend anzuwenden und auch das Verwaltungsge- richt vor Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018 in VGU R 17 66 vom 10. Juli 2018 die Rechtsprechung gemäss VGU R 17 55 vom