Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2018 31
Entscheidungsdatum
14.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 31 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 14. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessenstaxation)

  • 2 - 1.A._____ ist selbständig erwerbend und führt die B._____ mit Sitz in X.. Diese bietet Ski- und Schneesportunterricht sowie weitere Akti- vitäten im Sportbereich an. Für die Einreichung der Steuererklärung 2016 als Selbständigerwerbender wurde ihm von der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden eine Frist bis 31. Januar 2018 gewährt. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist und nachdem A. von der kantonalen Steuer- verwaltung am 19. Februar 2018 gemahnt wurde, büsste die kantonale Steuerverwaltung A._____ mit Verfügung vom 23. März 2018 wegen Nicht- einreichung der Steuererklärung 2016. In der Bussverfügung wurde A._____ letztmals aufgefordert, die Steuererklärung 2016 innert acht Ta- gen einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Frist- versäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könne. Weil die ge- währte Frist ungenutzt verstrich, nahm die kantonale Steuerverwaltung am
  1. April 2018 die Steuerveranlagung 2016 nach Ermessen vor. 2.Auf die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 15. Mai 2018 trat die kantonale Steuerverwaltung mit zwei separaten Einspracheentschei- den vom 17. Mai 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bzw. direkte Bundessteuer 2016 nicht ein, weil der Einsprache bloss die Jahresrechnung, nicht aber eine vollständige Steuererklärung mit allen Be- legen einschliesslich einer ausführlichen Begründung beigelegt wurde. 3.Gegen die Einspracheentscheide vom 17. Mai 2018 erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 15. Juni 2018 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Korrektur der vorgenommenen Ermessensveranlagungen. Begründend führte er aus, dass er seit einem Angriff seitens einer kriminellen Vereini- gung vom Jahre 2011 um sein blankes Überleben kämpfe. Der Kampf binde unnötig Ressourcen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Ende Ja- nuar 2018 sei es zu einem massiven Angriff auf seine Persönlichkeit ge- kommen (Verhinderung des Besuchsrechts durch eine arglistige Lüge);
  • 3 - dies habe ihn aus der Bahn geworfen und handlungsunfähig gemacht. Er sei psychisch am Boden und nicht im Stand gewesen, auf die Mahnung vom 19. Februar 2018 zu regieren. Nach der Bussverfügung vom 23. März 2018 habe er all seine Kräfte mobilisiert, um mit Hilfe seiner Treuhänderin das Versäumnis fristgerecht nachzuholen. Am 4. Mai 2018 habe er eine E- Mail seiner Treuhänderin bekommen, wonach sie es nicht schaffe, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Nach dem 4. Mai 2018 sei seine Treuhänderin telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb er eine andere Person beauftragt habe. Alle Buchungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 seien bei der Treuhänderin deponiert. 4.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 auf Ab- weisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren mangels Einreichung einer Steuererklärung den Sachverhalt nicht umfas- send dargelegt und daher den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxationen vom 13. April 2018 nicht erbracht habe, weshalb sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Aus der Tatsache, dass die Treuhänderin des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung 2016 fristgerecht auszufüllen, könne der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Rechtswirkun- gen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Vertreters beim Steuerpflichtigen einträten. Insbesondere ergebe sich daraus kein Grund für eine Fristwiederherstellung. 5.Am 27. August 2018 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinem An- trag fest und reichte dem Gericht die Steuererklärung 2016 sowie die Jah- resrechnung 2016 der B._____ ein. 6.Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 7. September 2018 duplicando an ih- ren Anträgen fest. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das

  • 4 - Gericht keine materielle Prüfung der Ermessenstaxationen vornehmen könne, weshalb die mit der Replik eingereichte Steuererklärung 2016 sowie die Jahresrechnung 2016 der B._____ nicht in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. Mai 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompe- tenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzel- richterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zeigen ist − offensichtlich unbegründet ist. Im Übrigen läge auch der Streitwert unter Fr. 5'000.--, betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren doch die Steuerperiode 2016, für welche der Beschwerdeführer mit Ermes- senstaxationen vom 13. April 2018 zur Zahlung von Fr. 1'053.-- an Kan- tonssteuern, Fr. 527.-- an Gemeindesteuern sowie Fr. 118.15 an direkten Bundessteuern, total somit Fr. 1'698.15, verpflichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal − der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend − Fr. 1'698.15 betragen kann. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- somit nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbe- setzung zu entscheiden ist, wäre die Zuständigkeit des Einzelrichters auch aufgrund der Höhe des Streitwerts gegeben.

  • 5 - 2.Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 17. Mai 2018 betref- fend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bzw. direkte Bundessteuer 2016, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache des heu- tigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 nicht eingetreten ist. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Geset- zes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwer- den gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und ma- terieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 3.Die Beschwerdegegnerin 1 ist auf die Einsprache des heutigen Beschwer- deführers vom 15. Mai 2018 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren seiner Deklarationspflicht nicht nachgekom- men sei. Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin 1 in- folge nicht nachgekommener Deklarationspflicht zu Recht auf die Einspra- che vom 15. Mai 2018 nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorlie-

  • 6 - genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demge- genüber die materiellen steuerlichen Aspekte. Dementsprechend sind aber die vom Beschwerdeführer am 27. August 2018 replicando eingereichte Steuererklärung 2016 sowie die Jahresrechnung 2016 der B._____ nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nicht- eintretensentscheide vom 17. Mai 2018 zu beschränken. 4.Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Steuerpe- riode 2016 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die Einreichung der Steuererklärung 2016 eine Frist bis 31. Januar 2018 gewährt. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2016 mahnte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwer- deführer offenbar mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (nicht bei den Ak- ten). Nachdem der Beschwerdeführer trotz Mahnung die Steuererklärung 2016 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerde- führer mit Verfügung vom 23. März 2018 gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 173 StG. In der Bussverfügung forderte die Beschwerde- gegnerin 1 den Beschwerdeführer letztmals auf, innert acht Tagen die Steuererklärung 2016 einzureichen und teilte ihm mit, dass bei erneutem Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, welche nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei. Nachdem der Be- schwerdeführer auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, erfolgte mit Verfügungen vom

  1. April 2018 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 als auch für die direkte Bundessteuer 2016 eine Ermessensveranlagung. Dies
  • 7 - ist, nachdem der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten trotz Mah- nung und Androhung einer Ermessenstaxation anerkanntermassen nicht nachgekommen ist und die Steuererklärung nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügung vom 23. März 2018 eingereicht hat, nicht zu be- anstanden. 5.1.Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflich- tige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einspra- che ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Die erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der beson- deren Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie an- zufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- spricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vor- handene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Be- weismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- verfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müs- sen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1). Die erwähnten

  • 8 - gesetzlichen Bestimmungen schreiben indessen nicht vor, dass eine Ein- sprache gegen eine Ermessenseinschätzung wegen versäumter Mitwir- kungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung (für sich allein) nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begrün- dung in anderer Form erbracht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2, 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E.6). Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlungen stellt somit nur eine mögliche Form dar, wie die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung vorgebracht werden kann (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 58). 5.2.Nach dem soeben Gesagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 15. Mai 2018 keine Steuerer- klärung nachgereicht hat, nicht automatisch auf deren mangelhafte Be- gründung schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Be- schwerdegegnerin 1 vorliegend auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 15. Mai 2018 geltend gemacht, dass er im Jahr 2011 von einer kriminellen Vereinigung angegriffen worden sei und seither um sein blankes Überleben kämpfe. Er könne die Höhe der Veranlagung, welche für ihn liquidierend sei, nicht nachvollziehen, weil 2016 ein mageres Jahr gewesen sei. Mit dieser Argumentation wird aber die ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen vom Beschwerdeführer lediglich in pau- schaler Weise bestritten, ohne dass der Sachverhalt umfassend dargelegt und der Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxa- tionen erbracht wird. Als einzige Nachweise seiner Behauptungen reichte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Bilanz der B._____ per

  1. Dezember 2016 sowie die Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2016 ein. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung weisen indes unterschiedliche Re-
  • 9 - sultate aus. Die damalige Treuhänderin weist in einer E-Mail an den Be- schwerdeführer vom 4. Mai 2018 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 3) denn auch zu Recht darauf hin, dass der Abschluss nicht stimmen könne, weil die Kasse ein Minus-Saldo und die Bilanz und die Erfolgsrech- nung nicht die gleichen Resultate aufwiesen. Dass mit diesen vom Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Nachweisen, mithin mit der Bilanz der B._____ per 31. Dezember 2016 und der Erfolgsrech- nung des Geschäftsjahres 2016, der Nachweis für die Unrichtigkeit der an- gefochtenen Ermessenstaxationen nicht erbracht wurde, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bei dieser Sachlage ist die Be- schwerdegegnerin 1 auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer in den Rechtsmittelbelehrungen der Ermessenstaxationen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bzw. die direkte Bundessteuer 2016 vom
  1. April 2018 von der Beschwerdegegnerin 1 explizit darauf hingewiesen wurde, dass die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügun- gen nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könnten, was bedeute, dass die bisher versäumten Mitwirkungs- pflichten innerhalb der Einsprachefrist vollständig nachgeholt werden müssten und der Grund für die Ermessenstaxationen beseitig werden müsse. 6.1.Zur Begründung, weshalb die Steuererklärung 2016 nicht fristgerecht ein- gereicht wurde, brachte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einsprache vom 15. Mai 2018 als auch in seiner Beschwerde vom 15. Juni 2018 vor, dass es im Januar 2018 zu einem massiven Angriff auf seine Persönlichkeit (Verhinderung des Besuchsrechts durch eine arglistige Lüge) gekommen sei, welchen ihn aus der Bahn geworfen und völlig handlungsunfähig ge- macht habe. Er sei psychisch am Boden und nicht im Stande gewesen, auf die Mahnung vom 19. Februar 2018 zu reagieren. Nach der Bussverfügung vom 23. März 2018 habe er all seine Kräfte mobilisiert, um mit Hilfe seiner Treuhänderin das Versäumnis fristgerecht nachzuholen. Am 4. Mai 2018
  • 10 - habe er eine E-Mail seiner Treuhänderin bekommen, wonach sie es nicht schaffe, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Nach dem 4. Mai 2018 sei seine Treuhänderin telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb er eine andere Person beauftragt habe. Alle Buchungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 seien bei der Treuhänderin deponiert. 6.2.Dazu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Einspra- cheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren entsprechende Beweismittel eingereicht hat, welche belegen würden, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen des Veranla- gungs- und Einspracheverfahrens weder in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung 2016 selber auszufüllen und einzureichen, noch die von ihm beauftragte Treuhänderin entsprechend anzuweisen. Mit der blossen Behauptung, dass er psychisch am Boden gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, auf die Mahnung vom 19. Februar 2018 zu reagieren, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, dass ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2016 infolge eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG nicht möglich war, jedenfalls nicht erbracht. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung besteht somit nicht, weshalb die Beschwerdegegne- rin 1 auch vor diesem Hintergrund zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 eingetreten ist. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar nach Eingang der Bussver- fügung vom 23. März 2018 eine Treuhänderin mit der Einreichung der Steuererklärung 2016 mandatiert hat, welche allerdings in der Folge die Steuererklärung 2016 auch nicht fristgerecht einzureichen vermochte, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 zu Recht ausführt, treten Rechtswirkungen von Verfah- renshandlungen und Unterlassungen des Vertreters nämlich beim Steuer- pflichtigen ein. Mithin hat der Steuerpflichtige die Folgen von Verfahrens- pflichtverletzungen zu tragen, wenn der Vertreter die Verfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt. Insofern kann sich der Steuerpflichtige die-

  • 11 - ser Wirkung nicht dadurch entziehen, dass er sich auf das Fehlverhalten seines Vertreters beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_908/2011 vom

  1. April 2012 E.3.5; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 117 Rz. 23). Dementspre- chend kann aber der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die von ihm mandatierte Treuhänderin offenbar nicht in der Lage gewesen ist, die Steuererklärung 2016 vor Ablauf der Einsprachefrist einzureichen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren weder die Steuerer- klärung 2016 nachgereicht und damit die versäumten Mitwirkungshandlun- gen nachgeholt noch auf andere Weise den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen vom 13. April 2018 erbracht hat. Weil der Beschwerdeführer überdies weder im Einsprache- verfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren einen Grund für eine Fristwiederherstellung nachweisen konnte und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, ist die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 eingetreten ist. Insofern erweisen sich die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 17. Mai 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteu- ern 2016 bzw. direkte Bundessteuer 2016 als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergericht- liche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter:
  • 12 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.324.-- zusammenFr.824.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

DBG

  • Art. 130 DBG
  • Art. 132 DBG
  • Art. 133 DBG
  • Art. 174 DBG

StG

  • Art. 124 StG
  • Art. 131 StG
  • Art. 137 StG
  • Art. 139 StG
  • Art. 173 StG

StHG

  • Art. 46 StHG
  • Art. 48 StHG

VRG

  • Art. 10 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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