VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 29 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarSimmen URTEIL vom 2. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Vermögenssteuer)
4 - 5.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2018 auf Ab- weisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden mit dem Begriff des landwirtschaftlichen bzw. des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks be- fasst habe. Dabei sei es zum Schluss gelangt, dass von einem steuerlich begünstigten Grundstück nur dann gesprochen werden könne, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks sei höchstens von untergeordne- ter Bedeutung. Diese Rechtsprechung sei auch vom Verwaltungsgericht übernommen worden. Gestützt auf diese Rechtsprechung, und weil sich die nicht überbauten Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ in der Bauzone befänden und daher nicht in den Anwendungsbereich des BGBB fielen, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache zu Recht abgewiesen. Überdies könne vorliegend auch nicht von einer Nutzung auf längere Dauer im Sinne von Art. 57 Abs. 1 StG gesprochen werden. Und schliesslich dürfe das Steuerrecht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht so ausgelegt werden, dass eine nicht zonenkonforme Nutzung von eingezontem Bauland steuerlich privilegiert werde. Auch aus diesen Gründen könne im vorliegenden Fall keine Besteuerung zum Ertragswert stattfinden. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin 1 die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 5. August 2015 abgewiesen und gleichzeitig die Besteuerung der in der Wohnzone 1 der Gemeinde X._____ gelegenen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit bestätigt hat. Ein solcher Entscheid kann mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Bezüglich Legitimation gilt es vorliegend festzu- halten, dass der Beschwerdeführer alleine Beschwerde gegen den die Eheleute A._____ und B._____ betreffenden Einspracheentscheid vom
7 - 2.Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Baulandparzellen Z.1._____ und Z.2._____ bzw. die Veranlagung der Vermögenssteuer 2013 auf Stufe Kanton und Gemeinde zu Recht auf den Verkehrswert unter angemesse- ner Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit abgestellt hat, oder ob diesbezüglich − entsprechen der Ansicht der Beschwerdeführer − vom Ertragswert hätte ausgegangen werden müssen. 3.1.Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a StG und Art. 2 Abs. 1 lit. a GKStG erheben der Kanton und die Gemeinden von den natür- lichen Personen eine Vermögenssteuer. Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der kommunalen Vermögenssteuer richten sich gemäss Art. 4 Abs. 2 GKStG nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Diesem zufolge unterliegt das Reinvermögen der Vermö- genssteuer (Art. 54 Abs. 1 StG), wobei Vermögen, auf dem eine Nutznies- sung lastet, gemäss Art. 13 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 StG dem Nutzniesser zugerechnet wird, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleis- tet wird. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Ak- tiven (Art. 55 Abs. 1 StG). 3.2.Was den Steuerwert der vorliegend zur Diskussion stehenden landwirt- schaftlich genutzten Baulandparzellen Z.1._____ und Z.2._____ betrifft, hält bereits das Bundesrecht fest, dass das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird, wobei der Ertragswert angemessen berück- sichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 StHG). Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mit- berücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteue-
8 - rung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen (Art. 14 Abs. 2 StHG). 3.3.Für die Veranlagung der Vermögenssteuer ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StG bei Grundstücken in der Regel der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit (sog. Mischwert) massgebend. Auf längere Dauer land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden hingegen als Ausnahme dazu gemäss Art. 57 Abs. 1 StG zum alleinigen tieferen Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die er- forderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung, nicht aber für Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesem Zweck dienen; diese werden nach Art. 56 Abs. 1 StG zum Ver- kehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Er- tragsfähigkeit besteuert (Art. 57 Abs. 3 StG). 4.1.Der Begriff des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird da- bei weder in den Bestimmungen des Bundessteuerrechts noch in den Be- stimmungen des kantonalen Steuerrechts definiert oder näher bestimmt. 4.2.Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach zur Frage des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG zu äussern. Die Formulierung zwischen Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG und diejenige von Art. 14 Abs. 2 StHG unterscheiden sich dadurch, dass einmal von land- und forstwirtschaftlichen Grundstü- cken und einmal von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Rede ist. Im Urteil 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich mit der Begrenzung der für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bzw. und Art. 12 Abs. 1 StHG geltenden Ausnahmeregelung zu befassen und führte
9 - dabei aus, dass der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks in keiner Bestimmung des Bundessteuerrechts definiert oder näher be- stimmt werde. Eine solche Begriffsbestimmung könne sich nicht darauf be- schränken, nur den steuerrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Viel- mehr habe sie namentlich auch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bo- denrecht (BGBB; SR 211.412.11), das Bundesgesetz über die Raumpla- nung (RPG; SR 700) und das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) zu berücksichtigen. Diesen Gesetzen sei unter anderem der Zweck gemeinsam, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens, der ei- nen volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor darstelle, zu Guns- ten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. Dieser Zweck habe die erfor- derliche Abstimmung wesentlich mitzuprägen, weshalb der steuerrechtli- che Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschrän- kungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bo- denrecht ergäben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privile- gierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwen- dung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei haupt- sächlich der Fall, wenn das Grundstück ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG liege und eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei (Art. 2 Abs. 1 BGBB) oder wenn einer der vier weiteren, in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannten Fälle, vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im amtlich publizierten BGE 138 II 32 E.2.2.1 und 2.3.1 sowie in den weiteren Urteilen 2C_561/2016 vom 24. Mai 2017 E.2.3, 2C_846/2016 vom 24. Mai 2017 E.3.3, 2C_940/2017 vom 28. März 2018 E.3.2.2 und letztmals im Ur- teil 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E.2.4 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest und bekräftigte, dass die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks höchstens von untergeordneter Bedeutung sei. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass einige Kantone und Teile der Doktrin auf die Nutzung abstellen würden. Mit der höchstrichterlichen Klärung, wonach
10 - nicht die Nutzung, sondern die Unterstellung unter den Schutz des BGBB massgebend sei, habe dieser Gesichtspunkt seine Bedeutung aber einge- büsst. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG einheit- lich ist; diese verlangt wie gesehen, dass die entsprechenden Grundstücke unter den Anwendungsbereich des BGBB fallen, damit eine Besteuerung eines Veräusserungsgewinns bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstü- cken als Grundstückgewinn und nicht mit der Einkommenssteuer zu erfol- gen hat. 4.3.Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 StHG hatte sich das Bundesgericht − soweit ersichtlich − erst einmal im den Kanton Schwyz betreffenden Urteil 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 mit dem Begriff der land- und forst- wirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befassen. Auch wenn das Bun- desgericht darin in Erwägung 5.2 die Frage offen gelassen hat, ob es sich im konkreten Fall um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, hat es doch zu verstehen gegeben, dass die im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis, wonach einzig unter das BGBB fallende Grundstücke in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 StHG fallen, auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll. Im von Bundesgericht zu beurteilenden Fall war das kantonale Amt für Landwirtschaft der Ansicht, dass die vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen dreier Parzellen gemeinsam mit den darauf befindlichen Bauten und Anlagen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten. Das Bundesgericht erachtete diese Qualifikation durch das kan- tonale Amt für Landwirtschaft als fraglich, musste aber nicht abschliessend entscheiden, ob diese Qualifikation korrekt war, weil die Beschwerde aus anderen Gründen abgewiesen werden musste. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 indirekt festgestellt hat, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das
11 - BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt. An- sonsten hätte sich das Bundesgericht nämlich gar nicht zur Frage äussern müssen, ob im konkreten Fall die Unterstellung der vom Golfsport nicht be- anspruchten Flächen zusammen mit den sich darauf befindlichen Bauten und Anlagen unter Art. 7 BGBB zutreffend ist. Das Bundesgericht hat sich aber dazu geäussert und − auch wenn die Frage schliesslich offen gelas- sen werden konnte − die Unterstellung unter das BGBB zumindest als frag- lich beurteilt. Dass das kantonale Recht des Kantons Schwyz eine andere Regelung kennt als dasjenige des Kantons Graubünden, ändert daran nichts, weil sich die hier einschlägigen Erwägungen 4 und 5 des Urteils des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 einzig mit dem bun- desrechtlichen Begriff der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grunds- tücke im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG und nicht mit den kantonalen Ei- genheiten des Steuergesetzes des Kantons Schwyz auseinandersetzen. Diese bilden vielmehr Gegenstand der Erwägungen 6 und 7 des erwähnten Urteils. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die im Zusam- menhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll und dementspre- chend auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstel- lung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt, steht sodann auch mit der generellen Feststellung des Bundesge- richtes im Einklang, wonach sich die Bestimmung eines Begriffs nicht allein auf steuerrechtliche Belange beschränken könne, sondern auch die weite- ren Gesetze − wie namentlich das BGBB, das RPG und das LwG − zu berücksichtigen seien; diese verfolgten − soweit sie auf das bäuerliche Bo- denrecht Bezug hätten − den gemeinsamen Zweck, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens als ein volkswirtschaftlich wesentlicher Pro- duktionsfaktor zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E.5.1, 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2). Indem im Anwendungsbe- reich von Art. 14 Abs. 2 StHG nämlich nur Grundstücke, die dem BGBB
12 - unterstehen, privilegiert besteuert werden, berücksichtigt die Begriffsbe- stimmung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken neben den steuerrechtlichen Belangen auch jene des bäuerlichen Bodenrechts und trägt so zur einheitlichen Begriffsbestimmung zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Steuergesetzgebung und damit auch zur anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung bei. 4.4.Gestützt auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgehalten, dass Art. 57 Abs. 1 StG so zu verstehen sei, dass eine privilegierte Vermögens- besteuerung einzig bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstü- cken zum Zuge komme, die unter den Anwendungsbereich des BGBB fie- len. So führte das Verwaltungsgericht in PVG 2013 Nr. 19 aus, dass der steuerliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Ein- klang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich des BGBB, des RPG und des LwG sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergäben. Dement- sprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Vor- aussetzungen erfüllt seien. Dies sei nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu ei- nem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handle, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG lägen und für welche die land- wirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Darüber hinaus gelte die Anwendung des BGBB und somit auch die steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 57 Abs. 1 StG für weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Fälle, nämlich für (lit. a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftli- chen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Um- schwung, die in einer Bauzone lägen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. b) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftli- chen Gewerbe gehörten, (lit. c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer
13 - Bauzone lägen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen auf- geteilt seien und (lit. d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufge- teilt seien. Als zusätzliche Voraussetzung setze die Besteuerung zum Er- tragswert i.S.v. Art. 57 Abs. 1 StG neben der Unterstellung des betreffen- den Grundstücks unter das BGBB die tatsächliche überwiegende land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks voraus. Damit lasse sich unter anderem vermeiden, dass Gebäude, die infolge ihrer grundsätz- lichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstünden, jedoch für landwirtschaftsfremde Zwecke, etwa als Ferienwohnung oder vermietetes Gebäude, genutzt würden, ohne sachlichen Grund eine privi- legierte Besteuerung erfahren würden. Zusammenfassend seien somit nur jene Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu qualifizie- ren und somit steuerlich privilegiert zu behandeln, welche dem Geltungs- bereich des BGBB unterlägen und auch tatsächlich überwiegend landwirt- schaftlich genutzt würden (vgl. PVG 2013 Nr. 19 E.3c; Urteil des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden A 11 58 vom 27. März 2012 E.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.5.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und jene des Verwaltungsge- richtes hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 StHG und Art. 57 Abs. 1 StG bzw. der privilegierten Vermögensbesteuerung von land- und forstwirtschaftlich ge- nutzten Grundstücken ist somit deckungsgleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass bei der Auslegung der Begriffe und Gesetzesbestimmun- gen nicht einzig auf steuerliche Aspekte abzustützen ist. Nach dieser über- einstimmenden Rechtsprechung bildet auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter das BGBB eine Vor- aussetzung für die privilegierte Vermögensbesteuerung. Aufgrund dieser klaren und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden erübrigte sich
14 - grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der Botschaft zum StHG und mit anderen Lehrmeinungen. Dennoch wird nachstehend unter E.5 und 6 auf diese Punkte − der Vollständigkeit und Akzeptanz des Urteils willen − noch näher eingegangen. 5.Die Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 zum damaligen Art. 17 E-StHG, wonach das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird (wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann; Abs. 1), während land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet werden (wobei das kantonale Recht bestimmen kann, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwi- schen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt; Abs. 2), lautete wie folgt (vgl. BBl 1983 III S. 1 ff., S. 104 f.): "Artikel 17: Bewertung Die allgemeine, in Absatz 1 formulierte Bewertungsregel für die Vermögenssteuer bildet die Bewertung zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert angemessen berück- sichtigt werden kann. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 für die land- und forstwirt- schaftlich genutzten Grundstücke, deren Bewertung nach dem Ertragswert erfolgen soll. Den Kantonen wird jedoch gestattet, zum Ausgleich für die Besteuerung nach dem Ertragswert entweder den Verkehrswert bei der laufenden Besteuerung mitzu- berücksichtigen oder aber bei der Veräusserung oder Aufgabe der land- bzw. forst- wirtschaftlichen Nutzung eine Nachbesteuerung des Grundstückes durchzuführen. Die in einigen Kantonen bekannte Nachbesteuerung geht von der Annahme aus, dem Steuerpflichtigen sei bereits in der Periode der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung latent der Verkehrswert "zur Verfügung" gestanden. Realisieren könne er diesen Verkehrswert aber erst mit der Veräusserung oder Zweckentfremdung (Über- bauung), weshalb in diesem Zeitpunkt auch eine entsprechende Nachbesteuerung gerechtfertigt sei." Der Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die
15 - direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 lässt sich neben dem eigentlichen Gesetzestext des damaligen Art. 17 E-StHG wenig entnehmen zur hier strittigen Frage, ob im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung eines land- und forstwirtschaftlich ge- nutzten Grundstücks unter das BGBB eine Voraussetzung für die privile- gierte Vermögensbesteuerung bildet. Aus der Formulierung, wonach die in einigen Kantonen bekannte Nachbesteuerung von der Annahme ausgehe, dem Steuerpflichtigen sei bereits in der Periode der land- oder forstwirt- schaftlichen Nutzung latent der Verkehrswert "zur Verfügung" gestanden, und aus dem ausdrücklichen Verweis auf den Verkehrswert und die Über- bauung lässt sich immerhin schliessen, dass es bei der privilegierten Be- steuerung um landwirtschaftlich genutztes Land gehen soll. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 1983 stammt, während das BGBB erst am 4. Oktober 1991 von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verabschie- det wurde. Mithin war das BGBB im Zeitpunkt des Erlasses der erwähnten bundesrätlichen Botschaft noch gar nicht in Kraft. Vor Inkrafttreten des BGBB per 1. Januar 1994 galt noch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (abrufbar unter: https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/ [zuletzt besucht am 5. No- vember 2018]), welches gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 auch auf landwirtschaftlich genutztes Bauland anwendbar war. Erst mit dem Erlass des BGBB, welches − wie gesehen − per 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, wurden Bauzonen vom allgemeinen Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bun- desgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsa- chenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf] vom 19. Oktober 1988 [BBl 1988 III S. 953 ff.] S. 974 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass das StHG bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf die Nut- zung abstellte und dabei ursprünglich vermutlich auch land- und forstwirt-
16 - schaftlich genutzte Baulandgrundstücke privilegiert besteuerte, was für die Ansicht der Beschwerdeführer sprechen würde. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass die bundesrätliche Botschaft zu den Bundesgeset- zen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 mittler- weile 35 Jahre alt ist und den Materialien bei der Auslegung lediglich bei neueren Erlassen eine besondere Stellung zukommt, weil veränderte Um- stände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier − im Gegensatz zu älteren Erlassen − weniger nahe legen; mithin lässt die Bedeutung der Materialien zur Auslegung der Gesetzesbestimmungen mit zunehmendem Alter zwischen Materialien und Gesetzesanwendung nach (vgl. BGE 131 II 697 E.4.1, 128 I 288 E.2.4, 124 II 372 E.6a; HÄFELIN/HAL- LER/KELLER /THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Rz. 101). Es lässt sich somit festhalten, dass die Materialien zwar eher für die Massgeblichkeit der land- und forstwirtschaft- lichen Nutzung einer Parzelle für die Besteuerung zum Ertragswert spre- chen. Die bundesrätliche Botschaft ist indes bereits 35 jährig und zudem wurde in der Zwischenzeit per 1. Januar 1994 das BGBB erlassen, welches − wie gesehen − Bauzonen vom allgemeinen Geltungsbereich des Geset- zes ausschloss (im Gegensatz zum früher gültigen Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes). Überdies − und dies ist ent- scheidend − hat es mittlerweile zu Art. 14 Abs. 2 StHG höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben, welche − wie gesehen − besagt, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks un- ter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Vermögensbesteue- rung bildet. Vor diesem Hintergrund können aber die Materialien lediglich bedingt zur Auslegung von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG herangezogen werden.
17 - 6.Die Beschwerdeführer weisen sodann auf verschiedene Lehrmeinungen hin, welche im Zusammenhang mit der Bewertung von land- und forstwirt- schaftlich genutzten Grundstücken bei der Vermögenssteuer auf das Nut- zungskonzept abstellen und es für die vermögenssteuerrechtliche Privile- gierung genügen lassen, dass ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Wie nachstehend dargestellt trifft es zwar zu, dass ein Teil der Doktrin − entsprechend der beschwerdeführerischen Auffassung − auf die effektive Nutzung abstellt: • So stellen sich FELIX RICHNER, WALTER FREI, STEFAN KAUFMANN und HANS ULRICH MEUTER auf den Standpunkt, dass die entscheidende Voraussetzung für die Be- wertung eines Grundstücks zum Ertragswert allein die land- oder forstwirtschaft- liche Nutzung sei. Dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dem BGBB unterliegen müssten, sei nach der von ihnen vertretenen Ansicht nicht der Fall, zumal das Bundesgericht auch schon in einem früheren Entscheid festgehalten habe, dass die Meinung, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke seien nur sol- che im Geltungsbereich des BGBB, harmonisierungsrechtlich nicht zwingend sei. Dazu verweisen sie auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.402/2003 vom 16. Juli
20 - gesichts dieser Nähe und der bedeutenden gemeinsamen Wertungsge- sichtspunkte muss davon ausgegangen werden, dass im hier zu beurtei- lenden Teilbereich die Zielsetzungen und Interessenabwägungen des bäu- erlichen Bodenrechts die Bestimmung und Konkretisierung steuerrechtli- cher Begriffe und Normen massgebliche mitzuprägen haben (vgl. BGE 138 II 32 E.2.3.1). Des Weiteren erwiese sich die privilegierte Besteuerung von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG für ein in der Bauzone gelegenes, unüberbautes Grundstück auch insofern als fragwürdig, als ein solches nicht den Verfügungsbeschränkungen des bäuerlichen Boden- rechts unterliegt. Zudem würde es auch dem Sinn und Zweck des RPG widersprechen, wenn Bauland privilegiert besteuert würde, nur weil dieses landwirtschaftlich genutzt wird. Tatsache ist nämlich, dass der Bauzone zu- gewiesene Grundstücke innerhalb von 15 Jahren überbaut werden sollen (vgl. Art. 15 Abs. 1 RPG); daran ändert auch die neuste RPG-Revision nichts. Und schliesslich wird bei der Besteuerung von land- und forstwirt- schaftlich genutzten Grundstücken nach dem Verkehrswert auch dem ver- fassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) Rechnung getragen. Es trifft zwar zu, dass bei einer landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks wenig Ertrag erzielt wird und die Besteuerung zum Verkehrswert zu einem weit höheren Vermögenssteuerbetrag als dem durch die landwirtschaftli- che Nutzung erzielten Ertrag führt. Dies ist jedoch insofern nicht entschei- dend, als dadurch noch keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, weil es der Steuerpflichtige selber in der Hand hätte, das vom Gesetzgeber ge- stützt auf das RPG als Bauland definierte Grundstück zu diesem Zweck zu verwenden und dadurch einen weit höheren Ertrag zu erzielen. Wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf diesen höheren Ertrag verzichtet und das Grundstück stattdessen landwirtschaftlich nutzt, hat er sich dies in vermö- genssteuerlicher Hinsicht zu seinem eigenen Nachteil anrechnen zu las- sen.
21 - 7.2.Dementsprechend bestehen aber keinerlei Gründe, um von der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden abzuweichen, wonach auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt. Inso- fern kann von einem vermögenssteuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu ei- nem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handelt, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die land- wirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Darüber hinaus gilt die Anwendung des BGBB und somit auch die besagte steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG für weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Fälle, nämlich für: "a. Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und An- lagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; b.Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; c.Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind; d.Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind." Die im vorliegenden Fall strittigen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ in X._____ befinden sich unbestrittenermassen vollumfänglich in der Bau- zone und sind nicht überbaut. Solche Grundstücke können gemäss Art. 2 BGBB nicht unter den Geltungsbereich des BGBB fallen. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht vorgebracht. Dementsprechend handelt es sich bei den Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ aber nicht um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstü-
22 - cke im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG, weshalb eine Besteuerung derselben zum Ertragswert bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung, ob im vorlie- genden Fall eine dauernde land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 StG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 5. August 2015 abgewiesen und gleichzeitig die Besteuerung der in der Wohnzone 1 der Gemeinde X._____ gelegenen Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ zum Verkehrswert unter an- gemessener Berücksichtigung des Ertrags und der Ertragsfähigkeit bestätigt hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung dessel- ben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. Juni 2018 führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerde- führer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Auf- gaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteien- tschädigung zusteht.
23 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.485.-- zusammenFr.3‘485.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2019 abgewiesen (BGU-Nr. 2C_1094/2018).