Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2018 10
Entscheidungsdatum
18.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 10 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 18. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer (Widerruf, Wiedererwägung, Revision)

  • 2 - 1.Die C._____ AG ist die Muttergesellschaft der B._____ AG, welche wie- derum einzige Gesellschafterin der A._____ GmbH ist. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2015 (mit Nachtrag vom 29. Oktober 2015) verkaufte die A._____ GmbH der C._____ AG das in der Gemeinde X._____ gelegene Hotel D._____ zum Preis von Fr. 1'300'000.--. 2.Nachdem der Gemeinde X._____ am 18. November 2015 die Handände- rung durch das Grundbuchamt angezeigt wurde, verfügte sie am 31. De- zember 2015 gegenüber der C._____ AG und der A._____ GmbH die Handänderungssteuer von gesamthaft Fr. 26'000.--. Da gemäss Ziff. III/5. des Kaufvertrags vom 28. Oktober 2015 die Handänderungssteuer je zur Hälfte von der Käufer- und der Verkäuferschaft getragen werden sollte, stellte die Gemeinde sowohl der C._____ AG als auch der A._____ GmbH je eine Rechnung über Fr. 13'000.-- zu. 3.Die dagegen von der C._____ AG und der A._____ GmbH am 5. Februar 2016 erhobene Einsprache wurde von der Gemeinde X._____ mit Ein- spracheentscheid vom 5. April 2016 abgewiesen. 4.Dagegen erhob die C._____ AG am 13. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Ent- scheid A 16 21 vom 10. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. 5.Am 20. August 2017 ersuchten die C._____ AG und die A._____ GmbH bei der Gemeinde X._____ um Wiedererwägung bzw. Widerruf des Ein- sprache- und Veranlagungsentscheids vom 5. April 2016. Als Begründung legten sie ihrem Schreiben eine öffentliche Urkunde vom 2. Juni 2017 über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der C._____ AG und der A._____ GmbH bei. 6.Mit Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die Gemeinde X._____ die Ge- suche der C._____ AG und der A._____ GmbH um Revision, Wiederruf

  • 3 - und Wiedererwägung des Einsprache- und Veranlagungsentscheids vom

  1. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. 7.Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids vom 19. Januar 2018 und Anerken- nung der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der C._____ AG und der A._____ GmbH mit allen damit zusammenhängenden Rechts- und Steuerfolgen. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 8.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018, auf die Beschwerde sowie das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Be- schwerdegegnerin, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage der Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu beschränken. 9.Am 20. März 2018 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG und begründete dies im Wesentlichen mit einer akuten Spitalpflege des einen Geschäftsführers im Zeitpunkt der Zustellung des strittigen Entscheids und einer Ansässig- keit des anderen Geschäftsführers im Ausland, wodurch die notwendigen Besprechungen und Abstimmungen nur sehr eingeschränkt möglich ge- wesen seien. 10.Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. März 2018 die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie die ausnahmsweise Zusprache ei- ner aussergerichtlichen Entschädigung.
  • 4 - 11.In zwei weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2018 sowie auf die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zei- gen ist − offensichtlich unzulässig ist. 2.Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der sinngemäss geltend ge- machte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung obsolet wird. 3.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 19. Januar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revisi- on, Wiederruf und Wiedererwägung des Einsprache- und Veranlagungs- entscheids vom 5. April 2016 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetre- ten ist, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz ange- fochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein

  • 5 - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Nachdem der angefochtene Entscheid indes vom 19. Januar 2018 datiert und die hiergegen erhobene schriftliche Beschwerde dem streitberufenen Gericht erst am 26. Februar 2018 (Poststempel) zugestellt wurde, gilt es vorab zu klären, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 4.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 GKStG kann die steuerpflichtige Person gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) nicht erstreckt werden. Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes. Dieses sieht in Art. 7 VRG vor, dass Fristen, die durch eine Mit- teilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkann- ter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständi- gen Behörde übergeben werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist (Art. 8 Abs. 2 VRG). 4.2.Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 von der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 24. Januar 2018 in Empfang genommen (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Die gegenteilige Behauptung der Be- schwerdeführerin, wonach sie den angefochtenen Entscheid erst am

  1. Januar 2018 in Empfang genommen hat (vgl. Beschwerde vom
  • 6 -
  1. Februar 2018 S. 1), erweist sich belegtermassen als falsch. Dement- sprechend begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 29 Abs. 2 GKStG am 25. Januar 2018 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am 23. Februar 2018. Wie gesehen müssen Eingaben gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG spätestens am letzten Tag der Frist − vorliegend wäre das somit der 23. Februar 2018 gewesen − einer schweizerischen Poststelle übergeben werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin bei der schwei- zerischen Post zuhanden des Verwaltungsgerichtes erfolgte aber anhand der Akten verifizierbar erst am 26. Februar 2018. Der angefochtene Ent- scheid vom 19. Januar 2018 ist somit mit Ablauf der 30-tägigen Be- schwerdefrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde vom
  2. Februar 2018 (Poststempel) ist damit nicht fristgerecht erfolgt, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. 5.1.In ihrer Eingabe ans Gericht vom 20. März 2018 (Poststempel) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ausser zweier Geschäftsführern über keine Mitarbeiter verfüge. Einer der Geschäftsführer habe sich im Zeit- punkt der Zustellung des Entscheids vom 19. Januar 2018 in akuter Spi- talpflege befunden, wobei die medizinische Behandlung mit Spitalaufent- halt bis heute andauere. Der zweite Geschäftsführer, dessen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sich auf die Überwachung der Baustelle in Y._____ beschränke, sei im Ausland ansässig. Trotz der schwierigen Umstände habe die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der stritti- gen Verfügung am 26. Januar 2018 versucht, möglichst rasch zu handeln, obschon in der gesetzten Frist die Handlungsfähigkeit sehr stark einge- schränkt gewesen sei. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Wie- derherstellung der Frist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gegeben. 5.2.Zunächst gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass im Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den nicht die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über das
  • 7 - Verwaltungsverfahren, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 VwVG Anwendung finden auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind, sondern vielmehr jene des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege Anwendung finden. Dementsprechend ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 24 VwVG, wonach eine Frist wieder- hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschul- deterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um eine Wiederherstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt, im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. 5.3.Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Hierfür muss sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinder- nisses ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen (Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRG). Auf eine Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtli- chen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter we- gen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitge- recht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E.2.3). So bildet bei- spielsweise ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis. Doch muss die Er- krankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit

  • 8 - der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz)- Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E.2.1; PLÜSS, in: GRIFFEL (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 12 Rz. 62). In zeitlicher Hinsicht muss die Er- krankung am Ende der Frist liegen beziehungsweise sich mit dem Termin überschneiden. Erkrankt die Partei hingegen eine gewisse Zeit vor Frist- ablauf beziehungsweise dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, sel- ber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 122 V 255 E.2a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesge- richtes 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.3.3). Weitere objektive Fristwiederherstellungsgründe wären Naturkatastrophen oder Militär- dienst. Demgegenüber ist von subjektiver Unmöglichkeit auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich ge- wesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4.Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Wiederherstellung der Be- schwerdefrist mit Eingabe ans Gericht vom 20. März 2018 (Poststempel) eingereicht. Wie gesehen macht sie geltend, erst am 26. Januar 2018 Kenntnis vom strittigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2018 erhalten zu haben − dies entgegen des mittels Track and Trace do- kumentierten Empfangs durch die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 (vgl. Bg-act. 4 sowie vorstehend E.4.2). Grund für die verspätete Kenntnisnahme soll einerseits ein Spitalaufenthalt des einen Geschäfts- führers sowie anderseits eine Auslandansässigkeit des anderen Ge- schäftsführers gewesen sein, weshalb die notwendigen Besprechungen

  • 9 - und Abstimmungen nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sein sollen. Wie nachstehend dargestellt rechtfertigt dies im vorliegenden Fall indes keine Wiederherstellung der Frist. Wie gesehen hat die Beschwerdeführe- rin am 26. Februar 2018 − und damit drei Tage nach Ablauf der gesetzli- chen Beschwerdefrist von Art. 29 Abs. 2 GKStG − Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben (vgl. vorstehend E.4.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der angebliche Hindernisgrund folglich weggefallen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRG ist das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Weg- fall des Hindernisses einzureichen. Folglich hätte das Fristwiederherstel- lungsgesuch selbst unter der wenig wahrscheinlichen Prämisse, dass das Hindernis erst im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, mithin am

  1. Februar 2018, weggefallen ist, spätestens innert zehn Tagen nach Einreichung der Beschwerde gestellt werden müssen. Die Beschwerde- führerin hat aber aktenkundig erst am 20. März 2018, nachdem ihr die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2018 vorlag, welche Nichteintreten auf die Beschwerde infolge verpasster Beschwer- defrist beantragt, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht. Dementsprechend erfolgte aber die Einreichung des Antrags auf Wieder- herstellung der Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführerin am
  2. März 2018 verspätet, weil die 10-tägige Frist für den Antrag auf Wie- derherstellung allerspätestens am 26. Februar 2018 zu laufen begonnen hatte. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hindernisgründen, weil das Fristwiederherstellungsgesuch − wie gesehen − ohnehin zu spät ein- gereicht wurde. Selbst wenn somit Hindernisgründe − wie von der Be- schwerdeführerin behauptet − bestanden hätten, wäre auf das Gesuch um Fristwiederherstellung mangels Einhaltung der 10-tägigen Frist nicht einzutreten. 6.1.Nach dem vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 mit Ablauf der
  • 10 - 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde vom 26. Februar 2018 (Poststempel) ist damit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zudem erfolgte auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist verspätet, weshalb auch darauf nicht einzutre- ten ist. 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend − entgegen dem expli- ziten Antrag der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom
  1. März 2018 − kein Anlass. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführe- rin insbesondere durch die Einreichung des Fristwiederherstellungsge- suchs vom 20. März 2018 (Poststempel) auf Seiten der Beschwerdegeg- nerin Aufwand verursacht hat. Dieser Aufwand hielt sich jedoch − wie die eingereichten Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin zeigen − in über- schaubarem Rahmen, weshalb vorliegend ein Abweichen von der Grund- regel von Art. 78 Abs. 2 VRG nicht angebracht ist. Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  • 11 - 3.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.230.-- zusammenFr.1‘730.-- gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

GKStG

  • Art. 1 GKStG
  • Art. 29 GKStG

StG

  • Art. 124 StG

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 8 VRG
  • Art. 10 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

VwVG

  • Art. 1 VwVG
  • Art. 24 VwVG

Gerichtsentscheide

5