VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 10 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 18. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer (Widerruf, Wiedererwägung, Revision)
2 - 1.Die C._____ AG ist die Muttergesellschaft der B._____ AG, welche wie- derum einzige Gesellschafterin der A._____ GmbH ist. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2015 (mit Nachtrag vom 29. Oktober 2015) verkaufte die A._____ GmbH der C._____ AG das in der Gemeinde X._____ gelegene Hotel D._____ zum Preis von Fr. 1'300'000.--. 2.Nachdem der Gemeinde X._____ am 18. November 2015 die Handände- rung durch das Grundbuchamt angezeigt wurde, verfügte sie am 31. De- zember 2015 gegenüber der C._____ AG und der A._____ GmbH die Handänderungssteuer von gesamthaft Fr. 26'000.--. Da gemäss Ziff. III/5. des Kaufvertrags vom 28. Oktober 2015 die Handänderungssteuer je zur Hälfte von der Käufer- und der Verkäuferschaft getragen werden sollte, stellte die Gemeinde sowohl der C._____ AG als auch der A._____ GmbH je eine Rechnung über Fr. 13'000.-- zu. 3.Die dagegen von der C._____ AG und der A._____ GmbH am 5. Februar 2016 erhobene Einsprache wurde von der Gemeinde X._____ mit Ein- spracheentscheid vom 5. April 2016 abgewiesen. 4.Dagegen erhob die C._____ AG am 13. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Ent- scheid A 16 21 vom 10. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. 5.Am 20. August 2017 ersuchten die C._____ AG und die A._____ GmbH bei der Gemeinde X._____ um Wiedererwägung bzw. Widerruf des Ein- sprache- und Veranlagungsentscheids vom 5. April 2016. Als Begründung legten sie ihrem Schreiben eine öffentliche Urkunde vom 2. Juni 2017 über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der C._____ AG und der A._____ GmbH bei. 6.Mit Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die Gemeinde X._____ die Ge- suche der C._____ AG und der A._____ GmbH um Revision, Wiederruf
3 - und Wiedererwägung des Einsprache- und Veranlagungsentscheids vom
4 - 11.In zwei weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2018 sowie auf die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zei- gen ist − offensichtlich unzulässig ist. 2.Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der sinngemäss geltend ge- machte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung obsolet wird. 3.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 19. Januar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revisi- on, Wiederruf und Wiedererwägung des Einsprache- und Veranlagungs- entscheids vom 5. April 2016 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetre- ten ist, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz ange- fochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein
5 - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Nachdem der angefochtene Entscheid indes vom 19. Januar 2018 datiert und die hiergegen erhobene schriftliche Beschwerde dem streitberufenen Gericht erst am 26. Februar 2018 (Poststempel) zugestellt wurde, gilt es vorab zu klären, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 4.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 GKStG kann die steuerpflichtige Person gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) nicht erstreckt werden. Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes. Dieses sieht in Art. 7 VRG vor, dass Fristen, die durch eine Mit- teilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkann- ter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständi- gen Behörde übergeben werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist (Art. 8 Abs. 2 VRG). 4.2.Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 von der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 24. Januar 2018 in Empfang genommen (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Die gegenteilige Behauptung der Be- schwerdeführerin, wonach sie den angefochtenen Entscheid erst am
7 - Verwaltungsverfahren, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 VwVG Anwendung finden auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind, sondern vielmehr jene des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege Anwendung finden. Dementsprechend ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 24 VwVG, wonach eine Frist wieder- hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschul- deterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um eine Wiederherstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt, im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. 5.3.Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Hierfür muss sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinder- nisses ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen (Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRG). Auf eine Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtli- chen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter we- gen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitge- recht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E.2.3). So bildet bei- spielsweise ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis. Doch muss die Er- krankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit
8 - der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz)- Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E.2.1; PLÜSS, in: GRIFFEL (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 12 Rz. 62). In zeitlicher Hinsicht muss die Er- krankung am Ende der Frist liegen beziehungsweise sich mit dem Termin überschneiden. Erkrankt die Partei hingegen eine gewisse Zeit vor Frist- ablauf beziehungsweise dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, sel- ber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 122 V 255 E.2a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesge- richtes 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.3.3). Weitere objektive Fristwiederherstellungsgründe wären Naturkatastrophen oder Militär- dienst. Demgegenüber ist von subjektiver Unmöglichkeit auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich ge- wesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4.Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Wiederherstellung der Be- schwerdefrist mit Eingabe ans Gericht vom 20. März 2018 (Poststempel) eingereicht. Wie gesehen macht sie geltend, erst am 26. Januar 2018 Kenntnis vom strittigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2018 erhalten zu haben − dies entgegen des mittels Track and Trace do- kumentierten Empfangs durch die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 (vgl. Bg-act. 4 sowie vorstehend E.4.2). Grund für die verspätete Kenntnisnahme soll einerseits ein Spitalaufenthalt des einen Geschäfts- führers sowie anderseits eine Auslandansässigkeit des anderen Ge- schäftsführers gewesen sein, weshalb die notwendigen Besprechungen
9 - und Abstimmungen nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sein sollen. Wie nachstehend dargestellt rechtfertigt dies im vorliegenden Fall indes keine Wiederherstellung der Frist. Wie gesehen hat die Beschwerdeführe- rin am 26. Februar 2018 − und damit drei Tage nach Ablauf der gesetzli- chen Beschwerdefrist von Art. 29 Abs. 2 GKStG − Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben (vgl. vorstehend E.4.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der angebliche Hindernisgrund folglich weggefallen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRG ist das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Weg- fall des Hindernisses einzureichen. Folglich hätte das Fristwiederherstel- lungsgesuch selbst unter der wenig wahrscheinlichen Prämisse, dass das Hindernis erst im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, mithin am