VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 40 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMoser, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 6. Dezember 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung
2 - 1.Der in X._____ wohnhafte A._____ geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Laufe des Jahres 2016 liess er sich sein Pensionskassengutha- ben im Umfang von Fr. 261'072.95 auszahlen. Da A._____ im Zeitpunkt der Auszahlung Wohnsitz im Ausland hatte, wurde vom Pensionskassen- guthaben die Quellensteuer abgezogen. 2.Bereits am 14. Juli 2004 hatte das Betreibungsamt einen Verlustschein über gesamthaft Fr. 7'033.20 für diverse Forderungen aus Verlustschei- nen (Restbetrag der Kantonssteuern 1997, Bundessteuern 1997, Kan- tonssteuern 1998, Bundessteuern 1998 sowie Kantonssteuern 1999) ausgestellt. 3.Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 verlangte die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden von A._____ Sicherstellung gemäss Art. 158 StG im Betrag von Fr. 9'100.-- (Fr. 7'100.-- für die Verlustscheinforderung, Fr. 1'300.-- für die Kantonssteuern 2016 und 2017 und Fr. 700.-- für die Gemeindesteuern 2016 und 2017; sämtliche Beträge inkl. allfälliger Zin- sen und Kosten). Begründet wurde der Erlass der Sicherstellungsverfü- gung wie folgt: "Der Einzug der Steuerforderungen scheint gefährdet (Art. 158 Abs. 1 StG), da in der Vergangenheit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse teilweise ver- schleiert wurden. Der Steuerpflichtige befindet sich im Ausland, hat sich aber in der Gemeinde X._____ nicht abgemeldet (Art. 158 Abs. 1 StG)." Gleichzeitig mit dem Erlass der Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 legte die kantonale Steuerverwaltung Arrest auf die beiden ihr be- kannten Postkonten von A.. 4.Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 Einsprache (recte: Be- schwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Weil aus
3 - dem Schreiben nicht klar hervorging, was mit dem angefochtenen Ent- scheid zu geschehen hat und überdies eine konzise Begründung fehlte, weshalb das Gericht dem Antrag entsprechen sollte bzw. inwiefern die kantonale Steuerverwaltung rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte, wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom
4 - Vorsorgegelder seien nach Eintritt der Fälligkeit beschränkt pfändbar. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Vermögensübersicht der PostFi- nance zeige, dass er über ein Guthaben von insgesamt Fr. 61'000.-- ver- füge, welches zur Begleichung der Ausstände herangezogen werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe keinen direkten Zugriff auf Vorsor- gegelder, weshalb das Betreibungsamt den Betrag von Fr. 9'100.-- von seinem Sparkonto sichergestellt habe. Mit dem sichergestellten Betrag würden die offenen Forderungen inkl. angefallener Kosten, Gebühren und allfälligen Verzugszinsen getilgt. Einen allfälligen Überschuss werde das Betreibungsamt wieder freigeben. 7.Am 11. September 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und führte im Wesentlichen noch aus, dass der Verlust- schein aus früheren Jahren stamme und er die Steuern in den letzten Jahren, wenn auch manchmal verspätet oder nach Mahnungen, bezahlt habe. Die Steuern für die Steuerperiode 2016 seien bereits bezahlt wor- den und die Rechnungen für die Steuerperiode 2017 seien noch nicht vorhanden. Es sei daher nicht richtig, dafür Kosten sicherzustellen. 8.Am 22. September 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. 9.Am 2. Oktober 2017 führte der Beschwerdeführer triplicando noch aus, dass er in der Schweiz lebe und mehrere Monate pro Jahr im Ausland weile. Im Jahr 2016 sei er 24 Wochen in der Schweiz gewesen, im Jahr 2017 bislang 20 Wochen. Das Regionalgericht habe die Forderungen der Beschwerdegegnerin gutgeheissen. Aus Kostengründen habe er darauf verzichtet, diesen Entscheid ans Kantonsgericht weiter zu ziehen. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Oktober 2017 auf die Einrei- chung einer Quadruplik.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - damit die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 recht- mässig erging. Anderseits ist nachstehend auch der Umfang der ange- fochtenen Sicherstellungsverfügung zu prüfen. Hingegen werden Mängel, die den Vollzug der Sicherstellungsverfügung bzw. die Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Si- cherstellungsverfügung geprüft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.3 m.w.H.; Urteil des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 15 5 vom 30. August 2016 E.1 m.w.H.). Demzufolge ist im vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren auf den beschwerdeführerischen Antrag, wo- nach das Betreibungsamt der Region anzuweisen sei, den eingezogenen Betrag von Fr. 9'100.-- zurück zu erstatten, nicht einzutreten. 2.Bei der Sicherstellungsverfügung handelt es sich um eine einfache Auf- forderung an den Steuerschuldner, Sicherheit zu leisten. Erst in zweiter Linie gilt die Verfügung kraft Gesetz (vgl. Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. Art. 78 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 158a Abs. 1 StG) als Arrestbefehl zur Durchsetzung der verlangten Sicherheits- leistung. Bei der Sicherstellungsverfügung handelt es sich um eine reine Massnahme der Steuersicherung, mit welcher Sicherheit nicht nur für fäl- lige Steuerforderungen verlangt werden kann, sondern auch für nur provi- sorische Steuerforderungen, sofern deren Bestand hinreichend wahr- scheinlich ist. Insofern stellt die Sicherstellungsverfügung die Steuer- schuld resolutiv bedingt fest. Voraussetzung der Massnahme ist regel- mässig, dass die Bezahlung der Steuer gefährdet ist. Sicherstellungsver- fügungen stellen vorsorgliche und damit rein provisorische Massnahmen der Steuersicherung dar, die sich insbesondere bei mutmasslichen Steu- erforderungen in keiner Art und Weise auf den Bestand und die Höhe der Steuerforderung auswirken. Sie fällt dahin, wenn und soweit im ordentli- chen Verfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht. Die Sicherung von Steuerforderungen
7 - kann unabhängig von ihrem Veranlagungszustand erfolgen. Die Funktion der Sicherstellungsverfügung besteht darin, mit einer behördlichen Mass- nahme dem Gemeinwesen für einen scheinbar gefährdeten Steueran- spruch Sicherheit zu verschaffen. Mit Erlass einer Sicherstellungsverfü- gung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit, respektive dem Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheids, auch tatsächlich bezogen werden kann (vgl. FREY, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 169 Rz. 2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 Rz. 1 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Art. 169 Rz. 1 ff.).
9 - des Bundesgerichtes 2A.234/2006 vom 23. Januar 2007 E.2.2; FREY, a.a.O., Art. 169 Rz. 25; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 169 Rz. 26). Ebenso liegt eine Gefährdung vor, wenn offene Verlustscheine für Steuerforderungen bestehen und der Steuerpflichtige sein neues Ver- mögen nicht deklariert (vgl. FREY, a.a.O., Art. 169 Rz. 28). Ob die Steuer- schuld, für die Sicherstellung begehrt wird, besteht, prüft das Verwal- tungsgericht im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrage- weise. Dasselbe gilt für die Höhe des sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht und einer allfälligen (Mit-)Haftung des Ehegatten sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich insoweit auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.4, 2A.237/2006 vom 9. Januar 2007 E.2.3, 2A.205/2005 vom 22. Dezember 2005 E.2.2.1; VGU A 15 5 vom 30. August 2016 E.2a; FREY, a.a.O., Art. 169 Rz. 49). Dieselbe Einschränkung gilt mit Blick auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung; denn auch diese muss nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet erscheinen muss, lediglich glaubhaft gemacht werden (vgl. VGU A 15 5 vom 30. August 2016 E.2a, A 13 11 und 12 vom 28. Mai 2013 E.3a). b)Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. Art. 158 Abs. 1 StG im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 − wie nachstehend darge- stellt − offenkundig gegeben. Einerseits hat das Betreibungsamt bereits am 14. Juli 2004 einen Verlustschein (Nr. 2040551) über Fr. 7'033.20 ausgestellt, welcher vom Beschwerdeführer − zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Sicherstellungsverfügung − nicht getilgt wurde. Ander- seits füllte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung des Jahres 2016 offenbar weder das Wertschriftenverzeichnis aus noch deklarierte er sei- ne Konten. Zwar liegt die entsprechende Steuererklärung der Steuerperi-
10 - ode 2016 nicht bei den Akten. Die Tatsache ergibt sich jedoch einerseits aufgrund der Bemerkungen im Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 vom 30. Juni 2017 (Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 5), wo festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seine beiden PostFinance-Konten im Wertschriftenverzeichnis deklarieren müsse, und anderseits aufgrund des im Einspracheverfahren verfassten (undatierten) Schreibens des Beschwerdeführers an die Beschwerdegeg- nerin (Bf-act. 4), wonach er die Auszahlung der Pensionskasse nicht in der Steuererklärung deklariert habe, weil der Steuerbetrag als Quellen- steuer direkt vom Auszahlungsbetrag abgezogen worden sei. Dies ver- mag indes die Nichtdeklaration der Pensionskassenauszahlung in keiner Weise zu entschuldigen, zumal darauf nicht nur die − mittels Quellensteu- er erhobene − Einkommenssteuer, sondern allenfalls − falls der Freibe- trag überschritten würde − auch die Vermögenssteuer abzuliefern wäre. Dementsprechend lagen aber im Erlasszeitpunkt der angefochtenen Si- cherstellungsverfügung vom 6. Juni 2017 durchaus Gründe für die Si- cherstellung im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. Art. 158 Abs. 1 StG vor, reichen dafür doch ein Verschleiern der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse im Veranlagungsverfahren durch Nichtdeklaration von Einkommen und Vermögen sowie eine Nichtdeklaration von neuem Ver- mögen bei offenen Verlustscheinen − wie gesehen − ohne Weiteres aus. Im Übrigen erweist sich im vorliegenden Fall der Erlass der angefochte- nen Sicherstellungsverfügung auch vor dem Hintergrund als gerechtfer- tigt, dass die Beschwerdegegnerin − wie aus dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 7. Juli 2017 (Bf- act. 9) offenkundig hervorgeht − bereits in den Vorjahren Betreibungsver- fahren einleiten musste, um die offenen Steuerforderungen einzutreiben. Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, ob auch der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 explizit als Sicherstellungsgrund erwähnte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland ohne Abmeldung in der Gemeinde X._____ eine Sicherstellung zu rechtfertigen vermag. Da der Beschwer-
11 - deführer aber selber einräumt, zwar mehrere Monate pro Jahr im Ausland zu weilen, die restliche Zeit aber in X._____ zu wohnen und dort auch seine Post entgegen zu nehmen, und überdies ein Auslandaufenthalt von mehreren Monaten pro Jahr für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Sicherstellung zu rechtfertigen, erscheint der von der Beschwer- degegnerin genannte Sicherstellungsgrund zumindest als fraglich. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 − wie gesehen − andere Sicherstellungsgründe vorlagen, nämlich die Betreibungen in den Vorjahren sowie die Verschleierung von Einkommen und Vermögen bei offenen Verlustscheinen. Dementsprechend war aber die Sicherstel- lung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfü- gung vom 6. Juli 2017 ohne Weiteres gerechtfertigt. 4.Zu prüfen bleibt der Umfang der angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 über Fr. 9'100.-- und damit verbunden die − wenn auch vom Beschwerdeführer nicht thematisierten − Fragen, ob auch für Ver- lustscheine Sicherstellung verfügt werden kann (vgl. nachstehend E.5), ob die Sicherstellung im Juli 2017 die gesamten mutmasslichen Steuern der Steuerperiode 2017 berücksichtigen darf und ob die Beschwerdegeg- nerin auch für Gemeindesteuern Sicherstellung verfügen darf (vgl. nach- stehend E.6). 5.Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer Sicherstellung verlangen, wenn der Steuer- pflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Im Gegensatz zu Art. 169 Abs. 1 DBG äussert sich Art. 158 Abs. 1 StG nicht explizit zur Frage, für welche Arten von Steuerforderungen die kantonale Steuerver- waltung Sicherstellung verlangen kann, doch liegt es auf der Hand, dass der Anwendungsbereich der Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 158 StG vorgegeben ist durch den Anwendungsbereich des kantona-
12 - len Steuergesetzes. Gemäss Art. 1 Abs. 1 StG erhebt der Kanton nach den Bestimmungen dieses Gesetzes: a)eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer von den natürlichen und den steuerbe- freiten juristischen Personen; b)von den juristischen Personen eine Gewinn- und Kapitalsteuer für den Kanton und für die Gemeinden; c)von den natürlichen und den juristischen Personen eine Quellensteuer für den Kanton, für die Gemeinden und für die Landeskirchen mit ihren Kirchgemein- den; d)eine Nachlass- und eine Schenkungssteuer von den natürlichen und juristi- schen Personen; e)... f)eine Kultussteuer für die Landeskirchen. Demzufolge kann die kantonale Steuerverwaltung einerseits gestützt auf Art. 169 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer sowie anderseits ge- stützt auf Art. 158 Abs. 1 StG für alle Arten von Steuern, welcher der Kan- ton nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes erhebt, Si- cherstellung verlangen. Da der Verlustschein Nr. 2040551 vom 14. Juli 2004 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) − nebst Zinsen und Be- treibungskosten − einzig Steuerforderungen der Kantons- und Bundes- steuern der Jahre 1997 bis 1999 betrifft, erweist sich die Sicherstellung zur Deckung des Verlustscheins Nr. 2040551 im Betrag von Fr. 7'100.-- als zulässig. Diesbezüglich gilt es an dieser Stelle indes noch anzumer- ken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Sicherstellungs- verfügung vom 6. Juli 2017 als Rechtsgrundlage einzig Art. 158 StG er- wähnt und damit ihre Begründungspflicht verletzt hat. Wie gesehen, darf die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf Art. 158 StG bloss für alle Ar- ten von Steuern, welcher der Kanton nach den Bestimmungen des kanto- nalen Steuergesetzes erhebt, Sicherstellung verlangen. Bei den mit Ver- lustschein Nr. 2040551 vom 14. Juli 2004 geltend gemachten Steuerfor- derungen handelt es sich indes auch um Bundessteuern der Jahre 1997 und 1998, weshalb als massgebliche Rechtsgrundlage auch Art. 169 DBG, wonach die kantonale Steuerverwaltung auch für die direkte Bun- dessteuer Sicherstellung verlangen kann, hätte aufgeführt werden müs-
13 - sen. Allein dieser Mangel lässt die angefochtene Sicherstellungsverfü- gung vom 6. Juli 2017 aber noch nicht als nichtig erscheinen, verlangt die Nichtigkeit nach der Evidenztheorie doch einen besonders schweren Mangel, welcher offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeitsfolge nicht ernsthaft ge- fährdet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1098 m.w.H.). Beim erwähnten Mangel handelt es sich weder um einen besonders schweren Mangel noch war er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Zudem war dem Beschwerdeführer − spätestens im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren − klar, welche Forderungen − mithin auch Forderun- gen der direkten Bundessteuern der Jahre 1997 und 1998 − gestützt auf den Verlustschein Nr. 2040551 vom 14. Juli 2004 geltend gemacht wur- den. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sicherstellung zur De- ckung des Verlustscheins Nr. 2040551 vom 14. Juli 2004 im Betrag von Fr. 7'100.-- erweist sich somit als rechtens.
15 - c)Des Weiteren kann Sicherstellung grundsätzlich nur für geschuldete Steuern (inkl. der aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten) ver- langt werden; die geschuldeten Steuern müssen aber weder fällig noch durch eine rechtskräftige Entscheidung festgesetzt worden sein. Für künf- tige Steuerforderungen hingegen kann mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Sicherstellung verlangt werden (FREY, a.a.O., Art. 169 Rz. 5; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 169 Rz. 5; LOCHER, a.a.O., Art. 169 Rz. 21 ff.). Bezüglich der Frage, ob die ganze Steuerperi- ode, in welcher die Sicherstellungsverfügung erlassen wird, in den sicher- zustellenden Betrag miteinzurechnen ist, gehen die Lehrmeinungen aus- einander. FREY ist der Auffassung, dass die ganze Steuerperiode in den sicherzustellenden Betrag miteinzubeziehen ist; dafür spreche der Um- stand, dass eine Sicherung von mutmasslichen Steuerforderungen, nebst Nach- und Strafsteuern, meist Steuerjahre betreffe, in denen eine subjek- tive Steuerpflicht bestehe und folglich die Gefährdung des Steuerbezugs für die ganze provisorisch eingeschätzte Steuerperiode bestehe. Zudem spreche für den Einbezug einer ganzen Jahressteuer die jährliche Fällig- keit der ganzen Steuer Ende März des dem Steuerjahr nachfolgenden Kalenderjahres (vgl. FREY, a.a.O., Art. 169 Rz. 6). Demgegenüber schliessen RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER aus der Tatsache, dass Si- cherstellung grundsätzlich nur für geschuldete Steuern verlangt werden kann, dass eine Sicherstellung nur möglich ist für die bis zum Tag des Er- lasses der Sicherstellungsverfügung geschuldeten Steuern (pro rata tem- poris). Für künftige Steuerforderungen könne keine Sicherstellung ver- langt werden; es könnten aber grundsätzlich mit dem Zeitablauf forts- chreitende neue Sicherstellungen verlangt werden (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 169 Rz. 5). Auch LOCHER stellt sich auf den Standpunkt, dass in einer laufenden Steuerperiode nur die bis zum Erlass der Verfügung pro rata temporis geschuldeten Steuern gesichert werden können (vgl. LOCHER, a.a.O., Art. 169 Rz. 25). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Sicherstellung im DBG einen bis zum mut- masslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens verlangten Steuer-
16 - betrag geschützt und dabei ausgeführt, dass die Behörden ihrer Verfü- gung den mutmasslichen Höchstbetrag an Steuern zugrunde legen dürf- ten, der nach dem Stand der Untersuchung in Betracht fallen könne; sie dürften jedoch den sicherzustellenden Betrag nicht offensichtlich zu hoch festsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.135/1989 vom 15. Januar 1990 E.4). Das streitberufene Gericht erachtet die Ansicht von RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER und von LOCHER, wonach in einer laufenden Steuerperiode nur die bis zum Erlass der Verfügung pro rata temporis ge- schuldeten Steuern gesichert werden können, als zu eng gefasst. Es kann nämlich nicht angehen, dass die Behörde beispielsweise am 1. April 20xx eine Sicherstellung verfügt und für das Jahr 20xx eine Sicherstellung für die Steuerforderungen nur pro rata temporis für drei Monate verlangen kann. In diesem Fall könnte − gestützt auf Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. Art. 78 StHG i.V.m. Art. 158a Abs. 1 StG − nur für den Steuerbetrag dreier Monate Arrest gelegt werden. Wird beispielsweise auf einem Konto für den Betrag Fr. x.-- Arrest gelegt, kann der Steuerschuldner den über- schüssigen Betrag (Betrag über Fr. x.--) vom entsprechenden Konto ab- ziehen. Bis das Sicherstellungsverfahren abgeschlossen ist, verstreichen einige Wochen oder Monate und für die laufenden Steuern dieser Wo- chen und Monate würde unter Umständen selbst eine neuerliche Sicher- stellungsverfügung nichts bringen, zumal der Steuerschuldner, gewarnt durch die erste Sicherstellungsverfügung bzw. den Arrest, das übrige Vermögen dem Zugriff der Steuerbehörde entziehen könnte. Es ist daher mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass für das laufende Verfah- ren Sicherstellung bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstel- lungsverfahrens verlangt werden darf. Dies zumal die von FREY vertretene Auffassung, wonach die ganze Steuerperiode in den sicherzustellenden Betrag miteinzubeziehen ist, nur schwer vereinbar ist mit der Tatsache, dass Sicherstellung grundsätzlich nur für geschuldete Steuern (inkl. der aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten) verlangt werden darf, während für künftige Steuerforderungen mangels gesetzlicher Grundlage keine Sicherstellung verlangt werden kann. Dementsprechend hat aber
17 - die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auch für die Steuerperi- ode 2017 Sicherstellung verlangt, wobei nach dem vorstehend Gesagten lediglich für den Steuerbetrag bis zum mutmasslichen Abschluss des Si- cherstellungsverfahrens Sicherstellung verlangt werden kann, nicht aber für die gesamte Steuerperiode 2017. Da die Beschwerdegegnerin die ganze Steuerperiode 2017 in den sicherzustellenden Betrag miteinbezo- gen hat, erweist sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom
19 - teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. vorstehend E.1b). b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Auch der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Sicherstellungsbetrag der angefochtenen Sicherstellungsverfü- gung vom 6. Juli 2017 wird im Sinne der Erwägungen von Fr. 9'100.-- auf Fr. 8'000.-- reduziert. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.392.-- zusammenFr.1‘392.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
20 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]