VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 38 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 13. Februar 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer
8 - sion auf Begehren der Betroffenen (bzw. eine Wiedererwägung) denkbar. Diese Rechtsinstitute dürfen in der Regel aber nicht dazu verwendet wer- den, ein versäumtes Rechtsmittel zu ersetzen (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1088 ff.). Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nich- tigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtli- chen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der auch vom Bundesgericht regelmässig angewendeten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer- wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E.11, 132 II 21 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096 ff.). Vorliegend wurde der fragliche Entscheid vom 12. Mai 2016 dem Beschwerdeführer − wie gesehen − ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne korrekte Bezeichnung als Einspracheentscheid eröffnet. Solche Formfehler führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Massgebend ist vielmehr ein materieller Verfügungsbegriff. Mit Formfehler behaftete Verfügungen sind in der Regel denn auch bloss anfechtbar; nur schwerwiegende Form- fehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben (BGE 137 I 273 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1078). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kein Nichtigkeitsgrund dar (BGE 104 V 162 E.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E.5.2). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, zumal mit dem Einspracheent- scheid vom 12. Mai 2016 den Anträgen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache vom 9. März 2016 vollumfänglich entsprochen wurde und der Beschwerdeführer daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des fraglichen Entscheids hatte. Auch die nicht
9 - korrekte Bezeichnung des fraglichen Entscheids vom 12. Mai 2016 als Einspracheentscheid führt nicht zur Nichtigkeit desselben, ziehen doch − wie gesehen − nur schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich. Bei der nicht korrekten Bezeich- nung als Einspracheentscheid handelt es sich − wenn überhaupt − um ei- nen leichten Formfehler, welcher bloss die Anfechtbarkeit der Verfügung bewirkt. Vor diesem Hintergrund ist der fragliche Entscheid vom 12. Mai 2016 mangels Rechtsmittelbelehrung sowie mangels korrekter Bezeich- nung als Einspracheentscheid zwar als fehlerhaft, nicht aber als nichtig zu qualifizieren, was zur Anfechtbarkeit desselben führt. d)Anfechtbare Verfügungen müssen von den Betroffenen innert der Anfech- tungsfrist und nach Massgabe der gesetzlichen Formvorschriften ange- fochten werden. Gegen Einspracheentscheide kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Weil der fragliche Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 keine Rechts- mittelbelehrung enthielt, ist vorliegend aber nicht die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 139 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 GKStG, son- dern vielmehr die Spezialbestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einschlägig, welche für den Fall, dass die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, vorsieht, dass der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mittelung des Entscheids zulässig ist. Vorliegend wurde der fragliche Einspracheentscheid vom
10 - angefochten. Nach unbenutztem Ablauf der zweimonatigen Anfechtungs- frist von Art. 22 Abs. 2 VRG ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 daher in formelle Rechtskraft erwachsen, was bedeutet, dass dieser vom Beschwerdeführer nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln ange- fochten werden kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1091). Dementsprechend kann aber im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die am 10. Juli 2017 und damit mehr als ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde infolge Nichteinhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist von Art. 22 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden. e)An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise am 26. Juni 2017 und damit mehr als ein Jahr nach Er- lass des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 einen erneuten, gleich- lautenden Einspracheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, nichts zu ändern. Mit dem Entscheid vom 12. Mai 2016 liegt nämlich be- reits ein formell rechtskräftiger Entscheid vor. Wenn die Beschwerdegeg- nerin in derselben Angelegenheit über ein Jahr später einen formellen Einspracheentscheid erlässt, hebt dieser den formell in Rechtskraft er- wachsenen, ursprünglichen Einspracheentscheid nicht einfach auf. Weil eine Wiedererwägung im Sinne des Zurückkommens auf die formell rechtskräftige Veranlagung bzw. den formell rechtskräftigen Einspra- cheentscheid ausserhalb der form- und fristgebundenen Einsprache bzw. Beschwerde im Bereich des Steuerrechts nur im Rahmen der form- und fristgebundenen Revision möglich ist und die (einfache) Wiedererwägung im Steuerrechtsbereich keine Daseinsberechtigung hat (vgl. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 4), wäre einzig möglich, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 ihren ursprünglichen Entscheid vom 12. Mai 2016 in Revision gezogen hat. Weil aber der Inhalt des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 identisch ist mit demjenigen
11 - vom 12. Mai 2016 kann eine Revision im Sinne von Art. 141 StG nicht vorliegen, wird doch bei einer Revision der ursprüngliche Entscheid stets abgeändert, ansonsten ja gar keine Revision durchgeführt zu werden bräuchte. Dementsprechend kann aber der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 den formell rechtskräftigen Entscheid vom 12. Juni 2016 nicht wieder "öffnen" bzw. diesen nicht ersetzen. Der Beschwerde- führer verstösst mit seinem Verhalten im Übrigen auch gegen den aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) fliessenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich − nachdem er am 12. Mai 2016 einen Entscheid mit vollumfängli- cher Gutheissung seiner Einsprache vom 9. März 2016 erhalten hat − nun auf die Rechtsmittelbelehrung im neuen Einspracheentscheid vom
12 - cheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung zugestellt, was den Beschwer- deführer wiederum veranlasst hat, dagegen Beschwerde beim Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden zu erheben. Diese Tatsache rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegne- rin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, welcher trotz der im Be- schwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Beschwerdegeg- nerin noch zahlreiche Rechtsschriften verfasst und das Verfahren wieder als eröffnet erachtet hat, aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich ver- treten ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorlie- gend kein Anlass, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine ausser- gerichtliche Entschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.2‘266.-- gehen zu zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwal- tung) und zu einem Drittel zulasten von A._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
13 - 4.[Mitteilungen]