Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2017 38
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 38 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 13. Februar 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer

  • 2 - 1.A._____ verkaufte am 8. Juli 2014 die 1.5-Zimmerwohnung (StWE-Einheit 57'854) in der Gemeinde X._____ für Fr. 680'000.-- an die ihm gehörende B._____ AG. Am 8. Februar 2013 hatte er das Gesamtgrundstück (Par- zelle 5205) für Fr. 1'800'000.-- käuflich erworben, anschliessend Stock- werkeigentum begründet und einige Investitionen daran vorgenommen. 2.Mit definitiver Veranlagungsverfügung für die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer vom 15. Februar 2016 veranlagte die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden einen Grundstückgewinn von Fr. 224'019.--, woraus auf Stufe Kanton und Gemeinde je eine Grunds- tückgewinnsteuer von Fr. 40'995.50, gesamthaft somit Fr. 81'991.--, resul- tierte. 3.Dagegen erhob A._____ am 9. März 2016 Einsprache und beantragte die Gewährung eines Mobiliarabzugs von Fr. 30'000.--. Einer Veranlagung auf der Basis eines Kaufpreises von Fr. 650'000.-- mit einem Grundstück- gewinn von netto Fr. 194'019.-- könne er zustimmen und würde er akzep- tieren. Falls nötig würde er auch den Kaufvertrag abändern. 4.Mit Auflage vom 15. März 2016 forderte die kantonale Steuerverwaltung von A._____ weitere Unterlagen ein, worauf dieser mit Schreiben vom
  1. April 2016 eine Inventarabrechnung über gesamthaft Fr. 147'090.95 einreichte und geltend machte, dass davon rund Fr. 30'000.-- auf die ver- äusserte Studio-Wohnung entfielen. 5.Am 12. Mai 2016 stellte die kantonale Steuerverwaltung A._____ eine korrigierte Veranlagungsverfügung mit dem Betreff "Details zum Einspra- cheentscheid" zu. Wie in der Einsprache vom 9. März 2016 gefordert brachte die kantonale Steuerverwaltung vom Gesamterlös von Fr. 680'000.-- den Betrag von Fr. 30'000.-- für Mobiliar in Abzug, woraus ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 194'019.-- und daraus Grunds- tückgewinnsteuern von kantonal und kommunal je Fr. 35'162.15, gesamt-
  • 3 - haft somit Fr. 70'324.30, resultierten. Die korrigierte Veranlagungsverfü- gung enthielt als Rechtsmittel den Verweis "siehe Einspracheentscheid". Auf Seite 2 der korrigierten Veranlagungsverfügung hielt die Steuerver- waltung was folgt fest: "Es wird wie beantragt ein Mobiliaranteil am Ver- äusserungspreis von Fr. 30'000.-- anerkannt. Die Einsprache wird gutge- heissen. Es wird kein separater Einspracheentscheid ausgefertigt". 6.Aufgrund eines Systemfehlers wurde die entsprechende Steuerrechnung erst im Frühjahr 2017 versandt. Gemäss Aussage der kantonalen Steuer- verwaltung habe sich A._____ gestützt auf die ihm im Frühjahr 2017 zu- gestellte Steuerrechnung telefonisch erneut bei der Steuerverwaltung gemeldet und dabei eine unkorrekte Veranlagung bemängelt. Der zustän- dige Sachbearbeiter der kantonalen Steuerverwaltung ging dabei irrtümli- cherweise davon aus, dass die korrigierte Veranlagungsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erst kürzlich versandt wurde und erliess am
  1. Juni 2017 einen gleichlautenden Einspracheentscheid, worin wieder- um die Rüge aus der Einsprache vom 9. März 2016 anerkannt und die Einsprache gutgeheissen wurde. 7.Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 gelangte A._____ erneut an die kanto- nale Steuerverwaltung und machte geltend, der Anteil der Anlagekosten sei bei der Festlegung der Grundstückgewinnsteuer falsch ermittelt wor- den. Die gesamten Anlagekosten betrügen Fr. 4'539'299.--. Davon wür- den Fr. 641'422.68 auf die veräusserte Wohnung entfallen. 8.Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 retournierte die kantonale Steuerverwal- tung das Schreiben vom 29. Juni 2017 samt Beilagen an A._____ und teilte ihm mit, dass er sich gegebenenfalls an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wenden müsse. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 aus Versehen versandt worden und der erste Entscheid vom 12. Mai 2016 in Rechts- kraft erwachsen sei.
  • 4 - 9.Am 10. Juli 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Veranlagung und Feststellung, dass aus der Handänderung vom 8. Juli 2014 kein Gewinn resultiert ha- be. Von der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer sei daher abzuse- hen. 10.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie dem Antrag des heutigen Beschwerdeführers auf Anerkennung von Mobiliarkosten in der Höhe von Fr. 30'000.-- mit Entscheid vom 12. Mai 2016 entsprochen ha- be. Dieser Entscheid weise zwar eingestandenermassen einen formellen Mangel auf, indem er keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Dies mache ihn aber nicht ungültig, sondern höchstens anfechtbar. Zwei Monate nach Zustellung desselben sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Auf die nun- mehr geltend gemachten Rügen könne aufgrund der Rechtskraft des Ein- spracheentscheids vom 12. Mai 2016 und aufgrund der Dispositionsma- xime nicht eingetreten werden. 11.In insgesamt vier weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. Am 7. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht noch seine Einsprache vom
  1. Februar 2018 gegen die von der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2018 erlassene Pfandrechtsverfügung zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.In Bezug auf das Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahrens gilt es vorweg was folgt zu beachten: a)Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 seine in der Gemeinde X._____ gelegene 1.5-Zimmerwohnung für Fr. 680'000.-- an die ihm gehörende B._____ AG verkauft hatte, veranlagte die Beschwerdegegne- rin am 15. Februar 2016 einen aus dem Grundstücksverkauf resultieren- den Grundstückgewinn von Fr. 224'019.--, woraus auf Stufe Kanton und Gemeinde je eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 40'995.50 resultierte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2016 Einsprache mit dem Antrag auf Berücksichtigung eines Mobiliarabzugs von Fr. 30'000.--. In seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer explizit aus, dass er ei- ner Veranlagung auf Basis eines Kaufpreises von Fr. 650'000.-- mit einem Grundstückgewinn von netto Fr. 194'019.-- zustimmen könne und eine solche akzeptieren würde. Falls nötig würde er den Kaufvertrag auch abändern. Nach einer vorgängigen Auflage der Beschwerdegegnerin vom
  1. März 2016 und einem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
  2. April 2016 erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2016 unter dem Betreff "Details zum Einspracheentscheid" eine korrigierte Veranlagungs- verfügung, mit welcher der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom
  3. März 2016 geforderten Betrag von Fr. 30'000.-- für Mobiliar vom Ge- samterlös von Fr. 680'000.-- in Abzug gebracht wurde und ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 194'019.-- bzw. daraus resultierend Grunds- tückgewinnsteuern von kantonal und kommunal je Fr. 35'162.15 veranlagt wurden. Die korrigierte Veranlagungsverfügung vom 12. Mai 2016 erging ohne Rechtsmittelbelehrung bzw. enthielt unter dem Titel "Rechtsmittel" den Verweis "Siehe Einspracheentscheid". Weiter wurde festgehalten, dass die korrigierte Veranlagungsverfügung die früheren Verfügungen mit dem gleichen Gegenstand ersetze. Unter dem Titel "Abweichungen zur Selbstdeklaration/Bemerkungen" wurde sodann festgehalten, dass wie
  • 6 - beantragt ein Mobiliaranteil am Veräusserungspreis von Fr. 30'000.-- an- erkannt werde. Die Einsprache werde gutgeheissen. Es werde kein sepa- rater Einspracheentscheid ausgefertigt. Ob es sich beim Entscheid vom
  1. Mai 2016 um einen Einspracheentscheid oder eine korrigierte Veran- lagungsverfügung handelt, ist somit nicht ganz klar. Jedenfalls wurde der fragliche Entscheid vom heutigen Beschwerdeführer nicht angefochten (auch weil die Einsprache einzig den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Mobiliarabzug von Fr. 30'000.-- betraf und daher der Be- schwerdeführer nicht mehr beschwert war) und erwuchs in Rechtskraft. In der Folge wurde die Steuerrechnung aufgrund eines Systemfehlers offen- bar erst im Frühjahr 2017 versandt, worauf sich der Beschwerdeführer − gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin − telefonisch erneut bei der Beschwerdegegnerin meldete und eine unkorrekte Veranlagung bean- standete. Weil der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise davon ausging, dass der Einspracheentscheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 12. Mai 2016 erst kürzlich versandt wurde, er- liess dieser am 26. Juni 2017 einen formellen Einspracheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung, wobei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2016 inhaltlich der korrigierten Veranlagungsverfügung bzw. dem Ein- spracheentscheid vom 12. Mai 2016 vollumfänglich entsprach. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2017 mit dem Antrag auf Berücksichtigung von Anlagekosten von gesamthaft Fr. 641'422.68 erneut an die Beschwerdegegnerin gelangt war und diese das entspre- chende Schreiben samt Beilagen am 6. Juli 2017 an den Beschwerdefüh- rer retourniert hatte, erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Veranlagung und Feststellung, dass aus der Handänderung vom 8. Juli 2014 kein Gewinn resultiert ha- be, weshalb von der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer abzusehen sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich im vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren zunächst die Frage, ob auf die am
  2. Juli 2017 erhobene Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
  • 7 - b)Die korrigierte Veranlagungsverfügung bzw. der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 erging erwiesenermassen ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne korrekte Bezeichnung als Einspracheentscheid. Inhaltlich wurde mit dem fraglichen Entscheid die Einsprache des heutigen Beschwerde- führers vom 9. März 2016 vollumfänglich gutgeheissen, indem vom Ge- samterlös von Fr. 680'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 5. Juli 2014 wie beantragt ein Mobiliaranteil von Fr. 30'000.-- in Abzug gebracht wurde. Zwar steht im fraglichen Entscheid vom 12. Mai 2016, dass die korrigierte Veranlagungsverfügung die früheren Verfügungen mit dem gleichen Ge- genstand ersetze, was gegen das Vorliegen eines Einspracheentscheids spricht. Tatsache ist aber, dass sowohl im Betreff des fraglichen Ent- scheids vom 12. Mai 2016 als auch auf der zweiten Seite "Details zum Einspracheentscheid" steht. Zudem wurde unter dem Titel "Abweichun- gen zur Selbstdeklaration/Bemerkungen" − wie gesehen − explizit ausge- führt, dass wie beantragt ein Mobiliaranteil von Fr. 30'000.-- anerkannt worden sei und dass die Einsprache gutgeheissen werde, ohne dass ein neuer Einspracheentscheid ausgefertigt werde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Entscheid vom
  1. Mai 2016 um einen Einspracheentscheid handelt, welcher aber man- gels Rechtsmittelbelehrung sowie mangels korrekter Bezeichnung als Einspracheentscheid als fehlerhaft zu qualifizieren ist. c)In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Anfecht- barkeit, was bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förm- lichen Verfahren angefochten werden kann; wird von diesem Recht Ge- brauch gemacht, so wird die Verfügung aufgehoben oder geändert. Ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft. Die Privaten können dann die Änderung der Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel erwirken. Unter Umständen ist jedoch noch ein Widerruf durch die Verwaltungsbehörde oder eine Revi-
  • 8 - sion auf Begehren der Betroffenen (bzw. eine Wiedererwägung) denkbar. Diese Rechtsinstitute dürfen in der Regel aber nicht dazu verwendet wer- den, ein versäumtes Rechtsmittel zu ersetzen (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1088 ff.). Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nich- tigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtli- chen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der auch vom Bundesgericht regelmässig angewendeten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer- wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E.11, 132 II 21 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096 ff.). Vorliegend wurde der fragliche Entscheid vom 12. Mai 2016 dem Beschwerdeführer − wie gesehen − ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne korrekte Bezeichnung als Einspracheentscheid eröffnet. Solche Formfehler führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Massgebend ist vielmehr ein materieller Verfügungsbegriff. Mit Formfehler behaftete Verfügungen sind in der Regel denn auch bloss anfechtbar; nur schwerwiegende Form- fehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben (BGE 137 I 273 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1078). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kein Nichtigkeitsgrund dar (BGE 104 V 162 E.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E.5.2). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, zumal mit dem Einspracheent- scheid vom 12. Mai 2016 den Anträgen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache vom 9. März 2016 vollumfänglich entsprochen wurde und der Beschwerdeführer daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des fraglichen Entscheids hatte. Auch die nicht

  • 9 - korrekte Bezeichnung des fraglichen Entscheids vom 12. Mai 2016 als Einspracheentscheid führt nicht zur Nichtigkeit desselben, ziehen doch − wie gesehen − nur schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich. Bei der nicht korrekten Bezeich- nung als Einspracheentscheid handelt es sich − wenn überhaupt − um ei- nen leichten Formfehler, welcher bloss die Anfechtbarkeit der Verfügung bewirkt. Vor diesem Hintergrund ist der fragliche Entscheid vom 12. Mai 2016 mangels Rechtsmittelbelehrung sowie mangels korrekter Bezeich- nung als Einspracheentscheid zwar als fehlerhaft, nicht aber als nichtig zu qualifizieren, was zur Anfechtbarkeit desselben führt. d)Anfechtbare Verfügungen müssen von den Betroffenen innert der Anfech- tungsfrist und nach Massgabe der gesetzlichen Formvorschriften ange- fochten werden. Gegen Einspracheentscheide kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Weil der fragliche Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 keine Rechts- mittelbelehrung enthielt, ist vorliegend aber nicht die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 139 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 GKStG, son- dern vielmehr die Spezialbestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einschlägig, welche für den Fall, dass die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, vorsieht, dass der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mittelung des Entscheids zulässig ist. Vorliegend wurde der fragliche Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2016 dem Beschwerdeführer erwiesenermassen am 13. Mai 2016 zugestellt (vgl. der bei den Akten liegende Zustellnachweis [Akten der Be- schwerdegegnerin {Bg-act.} 9]). Weil mit dem fraglichen Entscheid die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 vollumfänglich gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer damit nicht mehr be- schwert war, hat er den fraglichen Entscheid nach Erlass desselben nicht
  • 10 - angefochten. Nach unbenutztem Ablauf der zweimonatigen Anfechtungs- frist von Art. 22 Abs. 2 VRG ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 daher in formelle Rechtskraft erwachsen, was bedeutet, dass dieser vom Beschwerdeführer nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln ange- fochten werden kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1091). Dementsprechend kann aber im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die am 10. Juli 2017 und damit mehr als ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde infolge Nichteinhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist von Art. 22 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden. e)An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise am 26. Juni 2017 und damit mehr als ein Jahr nach Er- lass des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 einen erneuten, gleich- lautenden Einspracheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung erlassen hat, nichts zu ändern. Mit dem Entscheid vom 12. Mai 2016 liegt nämlich be- reits ein formell rechtskräftiger Entscheid vor. Wenn die Beschwerdegeg- nerin in derselben Angelegenheit über ein Jahr später einen formellen Einspracheentscheid erlässt, hebt dieser den formell in Rechtskraft er- wachsenen, ursprünglichen Einspracheentscheid nicht einfach auf. Weil eine Wiedererwägung im Sinne des Zurückkommens auf die formell rechtskräftige Veranlagung bzw. den formell rechtskräftigen Einspra- cheentscheid ausserhalb der form- und fristgebundenen Einsprache bzw. Beschwerde im Bereich des Steuerrechts nur im Rahmen der form- und fristgebundenen Revision möglich ist und die (einfache) Wiedererwägung im Steuerrechtsbereich keine Daseinsberechtigung hat (vgl. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 4), wäre einzig möglich, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 ihren ursprünglichen Entscheid vom 12. Mai 2016 in Revision gezogen hat. Weil aber der Inhalt des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2017 identisch ist mit demjenigen

  • 11 - vom 12. Mai 2016 kann eine Revision im Sinne von Art. 141 StG nicht vorliegen, wird doch bei einer Revision der ursprüngliche Entscheid stets abgeändert, ansonsten ja gar keine Revision durchgeführt zu werden bräuchte. Dementsprechend kann aber der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 den formell rechtskräftigen Entscheid vom 12. Juni 2016 nicht wieder "öffnen" bzw. diesen nicht ersetzen. Der Beschwerde- führer verstösst mit seinem Verhalten im Übrigen auch gegen den aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) fliessenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich − nachdem er am 12. Mai 2016 einen Entscheid mit vollumfängli- cher Gutheissung seiner Einsprache vom 9. März 2016 erhalten hat − nun auf die Rechtsmittelbelehrung im neuen Einspracheentscheid vom

  1. Juni 2017 beruft und geltend macht, dass die Anlagekosten bei der Festlegung der Grundstückgewinnsteuer falsch ermittelt worden seien. Dies zumal die Anträge des heutigen Beschwerdeführers in der Einspra- che vom 9. März 2016 mit Entscheid vom 12. Mai 2016 − wie gesehen − vollumfänglich gutgeheissen wurden und sich der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 9. März 2016 mit einer Veranlagung der Grunds- tückgewinnsteuer auf der Basis eines Kaufpreises von Fr. 650'000.-- bzw. mit einem Grundstückgewinn von Fr. 194'019.-- explizit einverstanden er- klärt hatte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen entfaltet der neue Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017 keine Rechtswirkun- gen. Dementsprechend bleibt es dabei, dass auf die vom Beschwerdefüh- rer am 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin zum Grossteil ein Ver- schulden am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren trägt, hat sie doch dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines for- mell rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2016 am 26. Juni 2017 und damit mehr als ein Jahr später einen neuen formellen Einspra-
  • 12 - cheentscheid inkl. Rechtsmittelbelehrung zugestellt, was den Beschwer- deführer wiederum veranlasst hat, dagegen Beschwerde beim Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden zu erheben. Diese Tatsache rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegne- rin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, welcher trotz der im Be- schwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Beschwerdegeg- nerin noch zahlreiche Rechtsschriften verfasst und das Verfahren wieder als eröffnet erachtet hat, aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich ver- treten ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorlie- gend kein Anlass, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine ausser- gerichtliche Entschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.2‘266.-- gehen zu zwei Dritteln zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwal- tung) und zu einem Drittel zulasten von A._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 13 - 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

6

GKStG

  • Art. 29 GKStG

StG

  • Art. 139 StG
  • Art. 141 StG

VRG

  • Art. 22 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

4