VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 32 3. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen
dass der Instruktionsrichter das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- verfahren A 17 20 mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als gegenstandslos abgeschrieben hat,
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dass die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2017 einen neuen Einspra- cheentscheid erlassen hat, mit welchem sie die Einsprache vom
dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. Juni 2017 erneut Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Ver- fahren A 17 32) erhoben und die Anträge gestellt hat, die Einspra- cheentscheide vom 20. April und 15. Juni 2017 sowie die Veranla- gungsverfügung vom 16. Juni 2015 seien aufzuheben und von der Er- hebung einer Gästetaxe sei abzusehen,
dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn − wie vorliegend − der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrie- ben ist,
dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 m.w.H.),
dass auf die Beschwerde vom 21. Juni 2017 somit nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des (nichtigen) Einspra- cheentscheids vom 20. April 2017 sowie der Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2015 beantragt,
dass im Übrigen auf die Beschwerde vom 21. Juni 2017 einzutreten ist, obschon der Beschwerdeführer darin teilweise auf seine Ausführungen in der Beschwerde des abgeschriebenen verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens A 17 20 vom 24. April 2017 verweist,
dass die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobe- ne Gästetaxe in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren ist,
dass die Erhebung der Gästetaxe weder eine konkrete Nutzung der aus der Abgabe finanzierten Einrichtungen durch den Abgabepflichtigen
4 - noch eine räumliche Nähe zu den touristischen Einrichtungen in der Gemeinde erfordert,
dass es somit nicht von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die touristischen Einrichtungen tatsächlich beansprucht; entscheidend ist allein, dass er davon profitieren könnte, wenn er denn wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3 und 3.3.4),
dass es aufgrund der Pauschalierung der Gästetaxe zulässig ist, das gesamte Gemeindegebiet als gästetaxenpflichtig zu bezeichnen,
dass es systemimmanent ist, dass Liegenschaften gewisser Zweitwoh- nungseigentümer näher an den touristischen Einrichtungen liegen als solche anderer Zweitwohnungseigentümer,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte räumliche Distanz seiner Liegenschaft zu den in der Gemeinde vorhandenen Tourismu- seinrichtungen abgaberechtlich nicht von Relevanz ist und auch die Di- stanz der beschwerdeführerischen Liegenschaft zur nächsten Bushal- testelle keine Rolle spielt, solange der Beschwerdeführer theoretisch von den touristischen Einrichtungen profitieren könnte,
dass es vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerde- führer nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte, die touristischen Einrichtungen in der Gemeinde zu nutzen,
dass deshalb im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren auf die Durchführung des von den Parteien beantragten Au- genscheins in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) verzichtet werden kann,
dass die Höhe der Abgabe (Fr. 4.-- pro Übernachtung gemäss Art. 5 lit. a ABzTG bei rund 40 Übernachtungen) vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5 und 3.6),
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dass die Pauschalierung anhand der Anzahl Zimmer zulässig ist, weil sie einen sachlogischen Zusammenhang zum Steuerobjekt Logiernacht herstellt und die Anzahl Zimmer im Regelfall relativ parallel zu der An- zahl der die Wohnung und damit auch die touristische Infrastruktur be- nutzenden Gäste verlaufen dürfte (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 371 f.),
dass die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gästetaxe korrekt veranlagt hat,
dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwer- deführers vom 23. Juni 2015 zu Recht abgewiesen hat und sich der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 als rechtens er- weist,
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil vom unterlie- genden Beschwerdeführer eine reduzierte Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), welche im Fall ei- ner ausführlichen Begründung auf Fr. 2'500.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG), wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.600.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.140.-- zusammenFr.740.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.