Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2017 31
Entscheidungsdatum
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 31 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 31. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin und Gemeinde Y._____, Beigeladene betreffend Steuerpflicht (Hauptsteuerdomizil)

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 1. Juni 2012 unter Beibehaltung ihrer bisheri- gen Niederlassung am Wohnsitz ihrer Eltern in der Gemeinde X._____ als Wochenaufenthalterin an, wo sie eine 2½-Zimmerwohnung (monatlicher Mietzins Fr. 1'400.--) bewohnt und bei der B._____ AG als Compliance- Managerin tätig ist. Nach Abklärungen ihrer Wohn- und Aufenthaltsver- hältnisse hielt der Vorsteher der Steuerverwaltung der Gemeinde X._____ mit Feststellungsverfügung vom 7. Februar 2017 fest, dass A._____ ab
  1. Januar 2016 in X._____ steuerpflichtig sei. Zur Begründung wurde gel- tend gemacht, dass sie über eine eigene Wohnung verfüge, seit fast fünf Jahren als Wochenaufenthalterin gemeldet und über 30 Jahre alt sei und nur gelegentlich zu ihren Eltern nach zurückkehre. Die dagegen von A., vertreten durch die C. AG, am 28. Februar 2017 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des Vorstehers der Steuerverwaltung am
  2. Mai 2017 mit gleichlautender Feststellung des Hauptsteuerdomizils ab
  3. Januar 2016 in X._____ abgewiesen. 2.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Feststellung, dass sich ihr Hauptsteuerdomizil in der Gemeinde Y._____ befinde. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Mittel- punkt ihrer Lebensbeziehungen in Y._____ befinde und sie sich in X._____ lediglich zu Arbeitszwecken aufhalte. Ihre wöchentliche Heim- kehr bestätige, dass ihre Eltern, ihr Bruder sowie auch die ganze Ver- wandtschaft der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bildeten. Dass sie in X._____ eine 2½-Zimmerwohnung für sich allein gemietet habe und den jährlichen Auto-Service in X._____ durchführen lasse, könne wohl kaum als Indiz für eine Absicht des dauernden Verbleibens herangezogen werden. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ausser Acht gelassen zu haben, dass für die wöchentliche Heimkehr nicht zwin- gend das eigene Fahrzeug zu verwenden sei. Häufig fahre sie mit ihrem
  • 3 - Bruder nach Y.. Überdies sei sie in Y. in verschiedenen Ver- einen aktiv tätig, während sie sich in X._____ weder in politischer noch in sozialer Hinsicht engagiere. Schliesslich sei ihr Aufenthalt in X._____ nur vorübergehender Natur, da sie beabsichtige, zurück in ihr Heimatdorf zu kehren. Deshalb habe sie auch zusammen mit ihrem Bruder das Eltern- haus in Y._____ übernommen und saniert. Sobald sie eine neue Arbeits- stelle gefunden habe, werde sie diesen Schritt vornehmen. Aus diesen Gründen sei für sie die Absicht des dauernden Verbleibens in X._____ nicht gegeben. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 beantragte die Steuerverwal- tung der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts der Umstand, dass eine unverheiratete steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie einer un- selbständigen Tätigkeit nachgehe, die natürliche Vermutung begründe, dass sie dort ihr Hauptsteuerdomizil habe. Diese Vermutung lasse sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehre, wo ihre Familie lebe, mit welcher sie besonders eng verbunden sei, und wo sie noch andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Angewendet auf den zu beurteilenden Fall ergebe sich die natürliche Vermutung eines beschwerdeführerischen Hauptsteu- erdomizils in X.. Diese Vermutung könne die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen nicht entkräften. Die ledige Beschwerdefüh- rerin halte sich seit fünf Jahren in X. auf, wo sie einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe in X._____ eine 2½- Zimmerwohnung gemietet und kehre gemäss Fragebogen für Wochen- aufenthalter zwei- bis dreimal monatlich nach Y._____ zu ihren Eltern zurück. Dort stehe ihr im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung. Auch die gefahrenen Kilometer gemäss Autoserviceheft bestätigten, dass die Rückkehr nach Y._____ unregelmässig, zwei- bis dreimal monatlich er-

  • 4 - folgt worden sei. Die Bestätigung des Bruders, wonach die Beschwerde- führerin häufig mit ihm nach Y._____ fahre, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Überdies gehe aus den Bestätigungsschreiben der Eltern lediglich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin um das Haus kümme- re, welches ihr mittlerweile zur Hälfte gehöre. Schliesslich sei den Bestätigungen zweier Vereine zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin seit vielen Jahren ein aktives Mitglied sei, einen zeitlichen Aufwand gäben sie aber nicht an. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin durchaus soziale Beziehungen zu Y._____ pflege; diese seien jedoch nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die zugunsten der X.er Steuerhoheit bestehende Vermutung umstossen könnten. 4.Die Gemeinde Y. gab in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2017 an, dass die Beschwerdeführerin in Y._____ geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Schulabgang habe sie, wie die meisten Jugendlichen, aus be- ruflichen Gründen ihren Aufenthalt verlegen müssen, vorliegend in die Gemeinde X.. 5.Am 17. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträ- gen fest. Sie habe in ihrer Einsprache (recte: Beschwerde) klar darlegen und mittels Bestätigungen ihrer Eltern und ihres Bruders nachweisen können, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Y. und eben nicht in X._____ befinde. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Tatsache, dass sie zusammen mit ihrem Bruder das Elternhaus übernommen habe und dieses gegenwärtig saniere, nicht gebührend gewürdigt. Dass sie in verschiedenen Vereinen ganzjährig aktiv tätig sei, bekräftige ihre Bezie- hungen zu ihrem Heimatort. Die eingereichten Nachweise gäben eine kla- re Sachlage wieder. Schliesslich habe sie gegenwärtig nicht die Absicht, sich dauernd in X._____ niederzulassen.

  • 5 - 6.Am 26. Juli 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Der Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2017 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend die Frage, ob der Wochenaufenthalterstatus der Beschwerdeführerin zu Recht nicht an- erkannt und sie deshalb in X._____ für vollumfänglich steuerpflichtig er- klärt wurde.

  1. a)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) im interkantonalen und verwaltungsrechtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubün- den A 11 2 vom 1. März 2011, A 11 29 vom 22. November 2011 sowie A 12 34 vom 28. August 2012) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Haupt- steuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamt- heit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuer- pflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes
  • 6 - kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine ent- scheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein In- diz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das üb- rige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechs- lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Auf- enthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Be- ziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1; PVG 2004 Nr. 14 E.1a). b)Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons bzw. im innerkantonalen Verhältnis derjenigen Gemeinde, in dem bzw. in der sich ihre Familie aufhält. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriteri- en, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann bei ledigen Steuer-

  • 7 - pflichtigen anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehand- habt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Fami- lie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Ar- beitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige all- wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zu- treffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Die bundes- gerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Ar- beitsort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne Weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Personen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Urteile des Bun- desgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2; 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2; PVG 2004 Nr. 14 E.1b; vgl. auch LO- CHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 28 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEU-TER, Handkommentar zum DBG,

  1. Aufl., Bern 2009, Art. 3 Rz. 24 ff.).
  • 8 - c)In Bezug auf die Beweisführung sind nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass ein unver- heirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Le- bensmittelpunkt und – als rechtliche Folge davon – sein Hauptsteuerdo- mizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig – mindestens einmal pro Woche – an den Ort zurückkehrt, wo seine Fa- milie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng ver- bunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Bezie- hungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es der Gemeinde des Wochenaufenthalts- oder Ar- beitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Die steuer- pflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.3; 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.3; 2C_518/2011 vom
  1. Februar 2012 E.2.2).
  2. a)Aus den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung zum Steuerdomizil ergibt sich vorliegend zunächst, wie die Beschwerdegegnerin zur Recht festgestellt hat, eine natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuer- domizil der Beschwerdeführerin in der fraglichen Steuerperiode 2016 in X._____ befand: Die damals 32-jährige Beschwerdeführerin ist seit Juni 2012 in X._____ als Wochenaufenthalterin angemeldet, wo sie seit dem
  3. Mai 2012 eine selbstmöbilierte 2½-Zimmerwohnung zu einem monat- lichen Mietzins von Fr. 1'400.-- bewohnt und als Compliance-Managerin bei der B._____ AG arbeitet. Bei dieser Sachlage obliegt es der Be- schwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmässig nach
  • 9 - Y._____ zurückkehrt, dort familiär besonders eng verbunden ist sowie gewichtige persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche auf einen Lebensmittelpunkt in Y._____ schliessen lassen. b)Die bundesgerichtliche Praxis verlangt für eine Entkräftung der angeführ- ten natürlichen Vermutung (Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Gemeinde X.) zunächst eine „regelmässige Rückkehr, mindes- tens einmal pro Woche" nach Y., wo sich die Familie der Be- schwerdeführerin befindet, und wo sie andere persönliche und gesell- schaftliche Beziehungen pflegt. Vom Erfordernis der wöchentlichen Rück- kehr an den Familienort scheint das Bundesgericht lediglich in Fällen ab- zuweichen, in denen aus Gründen des für den Transfer vom Arbeits- an den Familienort erforderlichen Zeitaufwands oder der dafür aufzuwen- denden Kosten eine wöchentliche Rückkehr unverhältnismässig erschie- ne (BGE 111 Ia 43 E.3 für die Strecke Genf-Brig; Urteil des Bundesge- richts 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E.3.1 für die Strecke Lausanne- Weinfelden). Die in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation mass- gebende Strecke X.-Y. ist mit den letztgenannten Ausnah- men indessen nicht zu vergleichen, da sie um ein Mehrfaches kürzer ist (Distanz etwa 69 km im Vergleich zu etwa 200 km der Strecke Genf-Brig bzw. etwa 300 km der Strecke Lausanne-Weinfelden) und entsprechend auch die Fahrzeit deutlich weniger beträgt (Personenwagen: Fahrzeit von etwa 1 Stunde im Vergleich zu Fahrzeiten von 2.5 bzw. 3 Stunden). Das- selbe gilt mutatis mutandis für die für den Transfer an den Familienort aufzuwendenden Kosten. Infolgedessen liegt hier keine mit den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen vergleichbare Sachlage vor, weshalb auch unter der Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Aus- nahme vom Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Familienort zu machen ist.

  • 10 - c)Entsprechend gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis einer regelmässigen, wöchentlichen Rückkehr an den Familienort Y._____ gelungen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die bei- den Fragebogen für Wochenaufenthalter zur Abklärung des Steuerdomi- zils in den Jahren 2014 (29. August 2014) und 2015 (30. Juli 2015) abzu- stellen. Die Beschwerdeführerin selbst hat in den beiden erwähnten Fra- gebogen bei der ausdrücklichen Frage „Wie häufig fahren Sie über das Wochenende und in ihrer Freizeit dorthin?" beide Male übereinstimmend eine bloss gelegentliche Rückkehr (zwei-/dreimal pro Monat) nach Y._____ angegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens will sie die- se "Aussagen der ersten Stunde" aber nicht mehr gegen sich gelten las- sen, indem sie auf die Bestätigungsschreiben ihrer Eltern vom 16. April 2017 verweist, welche eine regelmässige Rückkehr an den Wochenenden indizierten (vgl. Bf-act. 6). Es stellt sich daher die Frage, welcher Beweis- wert den Bestätigungen zuzumessen ist. Hier ist ohne weiteres auf die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Aussagen der ersten Stun- de abzustellen, denen voller Beweiswert zuzuerkennen ist, zumal die Be- schwerdeführerin zweimal übereinstimmende Angaben über ihre gele- gentliche Rückkehr nach Y._____ gemacht hat und noch keine Beeinflus- sung durch ein laufendes Verfahren stattfinden konnte. Die von der Be- schwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgeliefer- ten Bestätigungen sind demgegenüber eher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, so dass ihnen eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. d)Infolgedessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf der gelegentlichen Rückkehr nach Y._____ gemäss ihrer Angaben der ersten Stunde behaften lassen muss. Eine solche gelegentliche Rückkehr an den Familienort reicht nach der dargelegten Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht aus, um die natürliche Vermutung des Lebensmittel-

  • 11 - punktes in X._____ entkräften zu können. Aus diesem Grund ist die Be- schwerde abzuweisen.

  1. a)Selbst wenn man aber hypothetisch annehmen wollte, die von der Be- schwerdeführerin in den Fragebogen für Wochenaufenthalter zur Ab- klärung des Steuerdomizils in den Jahren 2014 und 2015 getätigten An- gaben über eine bloss „gelegentliche“ Rückkehr nach Y._____ ent- sprächen der bundesgerichtlichen Praxis einer regelmässigen Rückkehr an den Familienort, wäre die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen: b)Die Gemeinde X._____ ist der Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltsort der Be- schwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der umstrittenen Feststellung des Hauptsteuerdomizils auf den 1. Januar 2016 32-jährig gewesen ist. Be- züglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie seit dem 15. Mai 2012 in X._____ in einer gemieteten, selbstmöbilier- ten 2½-Zimmerwohnung lebt (ununterbrochener Aufenthalt von damals etwa fünf Jahren). Damit verfügt die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu einer anderen Konstellation, mit der sich das Verwaltungsgericht befasst hat, am Arbeitsort X._____ über eine angemessene und genügend geräumige Unterkunft für ihren Aufenthalt; und nicht bloss über eine be- scheidene 1-Zimmerwohnung (vgl. PVG 2004 Nr. 14). Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin zwar seit April 2017 das hälftige Miteigen- tum am elterlichen Wohnhaus in Y._____ zu (vgl. Bf-act. 10). Den Bestätigungsschreiben vom 16. April 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin weiterhin im besagten Haus wohnen und ihr darin lediglich ein Zimmer zur Verfügung steht (vgl. Bf-act. 6). Da die Beschwerdeführerin somit das 30. Altersjahr überschritten hat, sich während etwa fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort X._____ aufge- halten hat, eine angemessene, selbstmöbilierte 2½-Zimmerwohnung (Bruttomietzins Fr. 1'400.--, Nettomietzins Fr. 1'247.--) bewohnt und ihr in
  • 12 - Y._____ im Elternhaus lediglich ein Zimmer zur Verfügung steht, spricht die Lebens- und Wohnsituation der Beschwerdeführerin, wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, nicht für einen Lebens- mittelpunkt in Y., sondern für einen solchen in X.. Schliesslich geht auch die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beziehun- gen von Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten ha- ben, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2). Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin, sie sei am erwähnten Haus sachenrechtlich berechtigt (hälftiges Miteigentum von Beschwerdeführerin und Bruder) und dieses werde gegenwärtig sa- niert, nichts zu ändern, zumal der Besitz von Grundeigentum am Famili- enort per se noch nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist. Zudem vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde nach Y._____ zurückkehren, sobald sie dort eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, nichts am derzeitigen Lebensmittelpunkt zu ändern, welcher nach den aktuell gegebenen Umständen zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_175/2011 vom 2. November 2011 E.3.4). c)Eine enge persönliche und gesellschaftliche Verbundenheit zu Y._____ kann die Beschwerdeführerin sodann auch aus den weiteren vorgebrach- ten Argumenten und Bestätigungen nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie gemäss den Bestäti- gungen der beiden Vereine in Y._____ vom 2. bzw. 3. April 2017 (vgl. Bf- act. 8 und 9) seit vielen Jahren ein aktives Mitglied sei. Wie die Be- schwerdegegnerin jedoch zu Recht festgestellt hat, haben es die beiden Vereine unterlassen, den zeitlichen Aufwand zu beziffern, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere zielen. Die

  • 13 - Eltern bestätigen zudem, dass sich die Beschwerdeführerin um den Un- terhalt des Hauses (Gartenarbeit, kleinere Sanierungen usw.) kümmere und sie diese Arbeiten ausschliesslich an den Wochenenden ausführe (vgl. Bf-act. 6). Jedoch vermögen derartige, kleinere Unterhaltsarbeiten nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts keine ausser- gewöhnlich engen familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin mit Y._____ darzulegen. d)Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es für die Wohnsitzfrage keine entscheidende Bedeutung hat, an welchem Ort eine Person, welche sich an mehreren Orten aufhält, den jährlichen Auto- service durchführen lässt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/25 vom 13. November 2012 E.2.4.2). Wer sich unter der Woche an einem Ort aufhält, bezieht dort in der Regel jene Dienstleistun- gen, welche nur unter der Woche in Anspruch genommen werden kön- nen. Die Beschwerdeführerin weist somit zwar zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass sie den jährlichen Autoservice in X._____ machen lasse, kein Indiz für eine Absicht des dauernden Verbleibens sei. Daraus vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. e)Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschwerde- führer vorgebrachten familiären, persönlichen, sozialen und gesellschaftli- chen Verhältnisse die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohn- sitzes in der Gemeinde X._____ auch dann nicht zu entkräften bzw. um- zustossen vermöchten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich regel- mässig an seinen Familienort Y._____ zurückkehrte. Die beschwerdefüh- rerischen Vorbringen stellen zwar Indizien für eine Beziehung und eine gewisse Verbundenheit zum Familienort Y._____ dar, sind aber nicht aus- reichend, um die Beziehungen zu Y._____ gewichtiger als jene zum Ar- beits-, Aufenthalts- und Wohnort X._____ erscheinen zu lassen; zumal zum Familienort Y._____ keine eindeutig überwiegenden familiären und

  • 14 - sozialen Beziehungen bestehen (z.B. Partner bzw. Ehemann und Kinder; regelmässige Pflege der unselbständigen Eltern und ihres landwirtschaft- lichen Betriebes, wobei eine häufigere Rückkehr im Notfall auch unter der Woche erforderlich ist [PVG 2004 Nr. 14]). Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. Mai 2017 wird demnach (bezüglich Steuerdomizil

  1. in jeder Beziehung bestätigt und die Beschwerde vom 12. Juni 2017 vollumfänglich abgewiesen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine aussergerichtliche Par- teientschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1'333.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

1

VRG

  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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