VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 2 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 13. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch ein Treuhandbüro, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantonssteuer (Gewinnsteuer)
2 - 1.Die A._____ AG hat ihren Sitz in X._____ und war in den Jahren 2014 und 2015 Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde Y._____ im Kanton Graubünden. Am 1. Juli 2015 veräusserte die A._____ AG dieses Objekt. Am 28. April 2016 erfolgte im Kanton Graubünden die Veranla- gung für die Kantonssteuern 2015. 2.Dagegen erhob die A._____ AG am 18. Mai 2016 Einsprache. Darin machte sie geltend, dass der Kanton Graubünden einen Anteil an Schuld- zinsen gewinnmindernd übernehmen müsse, die Gesellschaft noch nicht verrechnete Verluste aus den Vorjahren habe, welche mit dem Verkaufs- gewinn zu verrechnen seien und das steuerbare Kapital für die veräusser- te Liegenschaft pro rata temporis zu berechnen sei. 3.Mit Schreiben vom 24. August und 27. September 2016 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Jahresrechnungen 2010 bis 2013 der A._____ AG sowie die Grundstückgewinnsteuerberechnun- gen für alle Liegenschaftsverkäufe der betreffenden Jahre ein. 4.Nachdem sich die A._____ AG zunächst weigerte, die ersuchten Unterla- gen einzureichen, stellte sie der kantonalen Steuerverwaltung mit Schrei- ben vom 3. Oktober 2016 die Jahresrechnungen 2009/2010, 2011, 2012 und 2013 sowie die Steuerveranlagungen 2009/2010 bis 2014 zu. 5.Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und passte die Kapitalaus- scheidung sowie die Verteilung der Passivzinsen wie beantragt an. Die vorgebrachten Vorjahresverluste wurden nicht anerkannt. Daraus resul- tierte ein in Graubünden steuerbarer Reingewinn von Fr. 132'592.--.
3 - 6.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
4 - weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Er habe lediglich die notwendigen Unterlagen eingefordert. In den Geschäftsjahren 2010 bis 2014 habe die Beschwerdeführerin positive Ergebnisse realisiert. All- fällige Betriebsverluste wären innerhalb der betreffenden Steuerperiode zu verrechnen gewesen. Der Kanton Schwyz habe innerkantonal diese Verrechnung fälschlicherweise nicht vorgenommen, indem er eine sepa- rate Besteuerung von Betriebs- und Grundstückgewinnen vorgenommen habe. Die Liegenschaftsgewinne seien mit der Grundstückgewinnsteuer veranlagt worden und die Betriebsverluste seien bei der kantonalen Ge- winnsteuer auf innerkantonaler Ebene fiktiv jeweils vorgetragen worden. Dieser fiktive Verlustvortrag könne nicht mit dem im Kanton Graubünden erzielten Grundstückgewinn verrechnen werden. 8.Am 27. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Obschon der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten be- kannt gewesen seien, habe sie weitere Unterlagen eingefordert. Damit habe die Beschwerdegegnerin Verfahrenspflichten verletzt. Die Kantone seien in der Wahl des Systems der Grundstückgewinnbesteuerung frei, solange es sich nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (und nicht des besteuerungswilligen Nebensteuerdomizils) auswirke. Im Kanton Schwyz könne der Steuerpflichtige wählen, ob er mittels Revisionsgesuch Be- triebsverluste mit Grundstückgewinnsteuern in derselben Periode ver- rechnen wolle oder nicht. Ohne Revisionsgesuch erfolge keine Verrech- nung. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Recht bewusst keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdegegnerin verlange in Ausblendung des Schlechterstellungsverbots eine Gewinnbesteuerung, obwohl es gar keinen steuerbaren Gewinn auf kantonaler Ebene gebe. Die Besteuerung eines rechnerischen Gewinns aus der Veräusserung der Immobilie im Kanton Graubünden sei überdies auch gestützt auf das Verbot der Dop- pelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis nicht zulässig. Seitens der Beschwerdegegnerin seien keinerlei Anstalten gemacht worden, um eine
5 - vernünftige Lösung zu treffen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Vertreter des Hauptsteuerdomizils hätten erfolglos das persönliche Gespräch gesucht; dies könne der zuständige Vertreter des Hauptsteuer- domizils anlässlich einer Anhörung bestätigen. Der Beschwerdeführerin seien daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Gegenteil habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszu- richten. 9.Die Beschwerdegegnerin hielt am 10. März 2017 duplicando an ihren Anträgen fest und ergänzte ihre Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführerin vom 18. Mai 2016 teilweise gutgeheissen und die Kapi- talausscheidung sowie die Verteilung der Passivzinsen angepasst, bezüg- lich der Vorjahresverluste aber abgewiesen hat. Solche Entscheide kön- nen gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über
6 - die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kan- tonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vor- sieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Be- schwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefoch- tenen Einspracheentscheids beschwert und damit ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit − unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2 − einzutreten.
7 - auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung von Anweisungen an den zuständigen Revisor nicht einzutreten. Ebenso ist die Frage der Auflagen der Beschwerdegegnerin im vorangegangenen Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Aus- führungen der Beschwerdeführerin braucht daher nicht weiter eingegan- gen zu werden. Und auch auf den beschwerdeführerischen Beweisantrag auf Anhörung des für die Beschwerdeführerin zuständigen Vertreters der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz kann verzichtet werden, weil es vorliegend − wie gesehen − einzig um die Frage der Anerkennung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verlustverrechnung geht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle dennoch kurz erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht und mit dem Ziel, eine korrekte Veranlagung zu ermöglichen, von den Steuer- pflichtigen Unterlagen einfordern kann und den Nachweis behaupteter Tatsachen fordern darf (vgl. insbesondere Art. 127 Abs. 2 und 3 sowie Art. 128 Abs. 1 und 2 StG). Inwiefern das Verhalten der Beschwerdegeg- nerin bzw. des zuständigen Steuerrevisors im vorliegenden Fall schikanös und rechtsmissbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der zustän- dige Revisor in den Schreiben vom 24. August und 27. September 2016 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5) gegenüber der heutigen Be- schwerdeführerin dargelegt hat, weshalb und in welchem Umfang die ent- sprechenden Aktenauflagen erfolgten. Dass solche Auflagen mitunter für die Steuerpflichtigen einen Aufwand mit sich bringen, lässt sich nicht von der Hand weisen. Aber auch das Ausfüllen der Steuererklärung, das Zu- sammenstellen der notwendigen Unterlagen (z.B. das Wertschriftenver- zeichnis einer natürlichen Person) etc. stellen einen solchen Aufwand dar, der von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hinzunehmen ist. Dementspre- chend erweisen sich aber die entsprechenden beschwerdeführerischen
8 - Ausführungen als unbegründet und wären − selbst wenn darauf eingetre- ten werden könnte − abzuweisen.
9 - halb der vorliegende Sachverhalt für die direkte Bundessteuer nie steuer- relevant werden könne. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des Verbots der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis. Ihr seien rechtskräftig verrechenbare Verlustvorträge bescheinigt worden, welche maximal sieben Jahre vorgetragen werden könnten. Würden die- se Verlustvorträge nicht mit dem isoliert berechneten Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie im Kanton Graubünden verrechnet, bestehe die Gefahr der Verjährung dieser Verlustvorträge. Die Besteuerung dieser Gewinne führe zu einer zumindest virtuellen Doppelbesteuerung, weil das schweizerische Steuersystem in diesem Fall keinen Verlustrücktrag mit Faktorenkorrektur in der Vergangenheit zulasse. c)Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2010 bis 2014 positive Ergeb- nisse realisiert habe. Allfällige Betriebsverluste wären innerhalb der be- treffenden Steuerperiode zu verrechnen gewesen. Der Kanton Schwyz habe innerkantonal diese Verrechnung fälschlicherweise nicht vorge- nommen, indem er aufgrund des monistischen Systems eine separate Besteuerung von Betriebs- und Grundstückgewinnen vorgenommen ha- be, womit die Verrechnung der Betriebsverluste mit den Grundstückge- winnen unterblieben sei. Die Liegenschaftsgewinne seien mit der Grunds- tückgewinnsteuer veranlagt worden und die Betriebsverluste seien bei der kantonalen Gewinnsteuer auf innerkantonaler Ebene fiktiv jeweils vorge- tragen worden. Dieser fiktive Verlustvortrag wolle die Beschwerdeführerin nun mit dem im Kanton Graubünden erzielten Grundstückgewinn ver- rechnen. Dies sei nicht zulässig. 4.Die Beschwerdeführerin mit Sitz in X._____ ist im Kanton Schwyz unbe- schränkt steuerpflichtig. Im Kanton Graubünden war sie bis zum Verkauf des in der Gemeinde Y._____ gelegenen Grundstücks am 1. Juli 2015 in- folge Grundeigentum beschränkt steuerpflichtig (Spezialsteuerdomizil,
10 - vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. c StG). Die Parteien sind sich insofern einig, dass der Kanton Graubünden vorliegend in seiner Steuerausscheidung keine Einkünfte erfasst hat, die ihm als Liegenschaftskanton nach den Regeln zur Abgrenzung der gegenseitigen Steuerhoheiten im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht nicht zustünden. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kapitalausscheidung sowie die Verteilung der Passivzinsen wie beantragt angepasst und die Veranlagung dementsprechend korrigiert (vgl. den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 [Bg-act. 8]). Strei- tig und zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob der Kanton Graubün- den als reiner Liegenschaftskanton dem im Kanton Schwyz entstandenen Betriebsverlust bzw. dem entsprechenden Verlustvortrag Rechnung tra- gen muss, indem er diesen vom Veräusserungsgewinn in Abzug bringt.
11 - 2c, 111 Ia 120 E.2a, 95 I 431 E.2a, 92 I 461 E.2-4). Diese Rechtspre- chung zur Nichtberücksichtigung von Ausscheidungsverlusten bezog sich auf Kapitalanlageliegenschaften interkantonaler Unternehmungen, ein- schliesslich Versicherungsgesellschaften und Immobiliengesellschaften, ausserhalb des Sitzkantons sowie auf Liegenschaften des Privatvermö- gens natürlicher Personen. Sie kam weiter auf Liegenschaften von Lie- genschaftenhändlern und Generalunternehmern im Belegenheitskanton zur Anwendung. In einem Urteil aus dem Jahre 1999 wandte das Bun- desgericht diese Rechtsprechung zudem auf die Betriebsliegenschaft ei- ner interkantonalen Unternehmung (Handelsgesellschaft) an (Urteil des Bundesgerichtes 2P.439/1997 vom 27. Oktober 1999, E.3c und 4, publ. in: StR 55/2000 S. 182). Diese Praxis führte in zahlreichen Fällen zu Aus- scheidungsverlusten. Der Steuerpflichtige musste im Liegenschaftskanton ein Einkommen versteuern, welches das gesamte Reineinkommen über- stieg. Im Extremfall versteuerte eine Unternehmung im Liegenschaftskan- ton einen Reingewinn, obwohl die Gesamtunternehmung Verluste erlitten hatte. b)In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in Bezug auf die Besteuerung von Liegenschaften im interkantonalen Verhältnis das Schlechterstellungsverbot wie auch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit indessen deutlich stärker gewich- tet. Insbesondere in BGE 131 I 219 nahm das Bundesgericht eine Ver- deutlichung der Praxis sowie eine Praxisänderung vor. Die Verdeutli- chung der Praxis betraf die Steuerausscheidung bei Betriebsliegenschaf- ten von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern. Das Bundes- gericht legte fest, dass der Wertzuwachs aus der Veräusserung solcher Liegenschaften dem Belegenheitskanton zur ausschliesslichen Besteue- rung zustehe (BGE 131 I 249 E.5.3). Diese Frage war in der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bisher nicht oder nicht mit der gewünschten Deutlichkeit entschieden worden (vgl. auch den Vorbehalt in BGE
12 - 79 I 142 E.2). Für Betriebsliegenschaften der übrigen interkantonalen Un- ternehmungen hatte nämlich das Bundesgericht diesen Schritt bereits in BGE 83 I 257 E.3 vollzogen und den Wertzuwachs dem Belegenheitskan- ton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen (siehe dazu auch BGE 131 I 249 E. 4.3 und 4.4). Anderseits änderte das Bundesgericht seine Praxis, wonach der Betriebsstättekanton bei der Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft auf einen allfälligen Ausscheidungsverlust im Sitzkanton keine Rücksicht zu nehmen brauche; es verpflichtete diesen Kanton, den Geschäftsver- lust, den die Unternehmung im Sitzkanton und weiteren Kantonen mit Be- triebsstätten aufwies, mit dem Grundstückgewinn zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Kanton den Wertzuwachs nicht mit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer, sondern mit einer Grundstückgewinn- steuer erfasst. Massgebend war für das Bundesgericht die Überlegung, dass die Ausdehnung des Rechts des Kantons der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung des Wertzuwachses auf Betriebsliegen- schaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern nicht dazu führen dürfe, dass dieser Kanton auf die übrige Situation der Unter- nehmung überhaupt keine Rücksicht zu nehmen brauche und den Ge- winn auch dann voll besteuern dürfe, wenn die Unternehmung mit einem Verlust abschliesse. Wenn schon der Wertzuwachs auf Betriebsliegen- schaften dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen werde, so sei anderseits dafür zu sorgen, dass sich nicht vermehrt solche Ausscheidungsverluste ergeben (BGE 131 I 249 E.6.3). Das Bundesgericht hat diese neue Regel zur Vermeidung von sog. Aus- scheidungsverlusten in der Folge − mit Bezug auf das Schlechterstel- lungsverbot bzw. den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit − mehrfach bestätigt und sowohl auf Liegenschaf- ten im Privatvermögen (BGE 131 I 285 E.4.1) als auch auf Kapitalanlage- liegenschaften einer Unternehmung ausgedehnt (BGE 132 I 220 E.5). Ei- ne weitere Praxisänderung betraf die Schuldzinsen bei Liegenschaften-
13 - händlern, welche neu nach dem quotenmässigen System proportional nach Lage der geschäftlichen und privaten Aktiven zwischen den betrof- fenen Kantonen aufgeteilt werden (BGE 133 I 19 E.6.3; vgl. die Darstel- lung der neuen Praxis bei LOCHER, Einführung in das interkantonale Steu- errecht, 4. Aufl., Bern 2015, § 3 S. 18 ff.). c)Gestützt auf die dargestellte neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes gab die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) am 15. März 2007 das Kreisschreiben 27 über «Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten» heraus. Bei solchen Kreisschreiben der SSK handelt es sich zwar nicht um Rechtsnormen im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um reine Verwaltungsverordnungen. Mitglieder der SSK sind die kantonalen Steu- erverwaltungen und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Das Kreis- schreiben statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, son- dern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steu- erbeamten. Folglich vermag das erwähnte Kreisschreiben das streitberu- fene Gericht ebenso wenig wie etwa ein Kreisschreiben der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung zu binden. Es steht aber nichts entgegen, auf dieses Kreisschreiben abzustellen, soweit es eine überzeugende Konkre- tisierung der rechtlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis darstellt (BGE 138 II 536 E.5.4.3, 133 V 346 E.5.4.2, 133 II 305 E.8.1; Ur- teile des Bundesgerichtes 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E.2.3, 2C_1255/2012 vom 26. Juni 2013 E.8.1, 2C_375/2010 vom 22. März 2011 E.6.2, 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E.5.1, publ. in: StE 2010 B 52.42 Nr. 6, StR 64/2009 S. 910, 2C_504/2009 vom 15. April 2010 E.3.3). Zweck des SSK-Kreisschreibens 27 ist die Definition von Lö- sungsansätzen zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten (vgl. Ziff. 3 des SSK-Kreisschreibens 27). Hinsichtlich juristischer Personen wird im erwähnten Kreisschreiben was folgt festgehalten (vgl. Ziff. 3.2 des SSK- Kreisschreibens 27):
14 - "Juristische Personen 3.2.1. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse sind in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen/Erträgen zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüber- schüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis. 3.2.2. Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis haben die Kantone mit Kapitalanla- geliegenschaften zu übernehmen, zuerst jene, in denen sich Betriebsstät- ten befinden, dann die reinen Liegenschaftskantone. Es wird im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerbaren Reingewinne verlegt. 3.2.3. In den Liegenschaftskantonen erfolgt die Verrechnung mit Grundstückge- winnen, ungeachtet ob diese Gewinne mit der Gewinnsteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Kantone mit dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer verrechnen übernommene Verluste zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und einen allenfalls verbleibenden Rest mit dem Wertzuwachsgewinn. 3.2.4. Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezi- alsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück."
15 - zu, dass bei der Einkommens- resp. Gewinnsteuer erzielte Verluste mit Grunds- tückgewinnen des gleichen Jahres verrechnet werden können, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen mit inner- oder ausserkantona- lem Sitz oder Wohnsitz handelt und ob ihnen steuerlich die Qualifikation einer ge- werbsmässigen Liegenschaftenhändlerin, Betriebs- oder Kapitalgesellschaft zu- kommt. 5.Verfahren Die grundstückgewinnsteuerlichen Veranlagungsverfügungen werden in der Regel ohne Berücksichtigung eines allenfalls zu übernehmenden einkommens- resp. ge- winnsteuerlichen Ausscheidungs-verlusts vorgenommen, jedoch mit einem ent- sprechenden Vorbehalt zu versehen. Die Verrechnung eines allfälligen einkommens- oder gewinnsteuerlichen Verlusts kann, in Verbindung mit § 119 Abs. 4 StG auch bei rein innerkantonalen Verhält- nissen, im Sinne von § 169 Abs. 3 StG (Revision auf Grund von interkantonalem oder internationalem Doppelbesteuerungsrecht) mittels Revisionsgesuch innert 90 Tagen ab Versand der schwyzerischen Einkommens- resp. Gewinnsteuerveranla- gung geltend gemacht werden. Bei interkantonalen Verhältnissen bildet Grundlage der Verlustverrechnung der in der einkommens- resp. gewinnsteuerlichen Steuer- ausscheidung dem Kanton Schwyz rechtskräftig zugewiesene Verlust; dabei ist der Kanton Schwyz nicht verpflichtet, die anderen Kantonen zugewiesenen Verluste zu übernehmen. Ausnahmsweise kann die Prüfung betr. Berücksichtigung allfälliger Ausschei- dungsverluste bereits im grundstückgewinnsteuerlichen Veranlagungsverfahren vorgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der grundstückgewinnsteuerlichen Veranlagungshandlungen die einkommens- resp. gewinnsteuerlichen inner- resp. interkantonalen Veranlagungsfaktoren bereits bereinigt werden können (unter an- derem abhängig von den inner- oder interkantonalen Ausscheidungen)." Nach dem Gesagten können im Kanton Schwyz Betriebsverluste im in- nerkantonalen Verhältnis lediglich auf Revisionsgesuch des Steuerpflich- tigen hin mit Grundstückgewinnen in derselben Steuerperiode zur Ver- rechnung gebracht werden. Eine innerkantonale Verrechnung erfolgt mit- hin einzig auf Gesuch des Steuerpflichtigen hin. Mit anderen Worten hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er von diesem innerkantonalen Verrech- nungs-Recht Gebrauch machen will oder nicht. c)Wenn der Kanton Schwyz hinsichtlich der Kantonssteuer (mangels eines entsprechenden Revisionsgesuchs) die Erträge aus dem Grundstückge- winn nicht mit den Verlusten aus der Geschäftstätigkeit verrechnet,
16 - durchbricht er indes den Grundsatz der Gesamtbetrachtung, wonach der Steuerpflichtige nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen bzw. sei- nen gesamten Reingewinn zu versteuern hat. Dass diese Praxis inner- kantonal von den Steuerpflichtigen des Kantons Schwyz nicht beanstan- det wird, liegt auf der Hand, hat der Steuerpflichtige doch die Wahl, ob er eine Verrechnung vornehmen möchte oder nicht. Die Praxis des Kantons Schwyz kann nun aber nicht dazu führen, dass ein Liegenschaftskanton eigentlich nicht vorhandene, innerkantonal (mangels eines entsprechen- den Revisionsgesuchs des Steuerpflichtigen) aber nicht verrechnete Ver- lustvorträge mit einem im Liegenschaftskanton entstandenen Wertzu- wachsgewinn verrechnen muss. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Gesamtbetrachtung − wie die bei den Akten liegenden Taxationskopi- en und Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin zeigen (Bg-act. 7 und
18 - genschaftskanton Graubünden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur vollum- fänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erho- benen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.2). b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Da − wie vor- stehend dargestellt (vgl. E.2b) − weder das Verhalten der Beschwerde- gegnerin noch des zuständigen beschwerdegegnerischen Revisors im vorangegangenen Veranlagungs- und Einspracheverfahren als schikanös oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, besteht kein Anlass, die Gerichtskosten entsprechend dem beschwerdeführerischen Antrag der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegne- rin keine Parteientschädigung zusteht. Als unterliegende Partei steht auch der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
19 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.374.-- zusammenFr.3'374.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]