Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2016/2006
Entscheidungsdatum
02.07.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-20 1 6 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter And- ré Moser, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

  1. Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat, 5223 Riniken, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Hofmann,
  2. A._______ und B._______, Beschwerdeführende, gegen Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie (BFE), Vorinstanz. 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 20 16 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das Bundesamt für Ener- gie (BFE) der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) die Teil- plangenehmigung mit Auflagen für die 380/220-kv-Leitung Beznau- Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37) (Planvorlage L-165'461). Das Projekt sieht eine 380/220-kv-Leitung vom Unterwerk Beznau nach dem Unterwerk Birr auf dem Gebiet der Gemeinden Rüfenach, Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg vor. B. Mit Eingabe vom 20. November 2006 führen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende 2) gegen die Teilplangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 31. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Änderung der Teilplangenehmigungsverfügung dahingehend, dass die Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Richtung verschoben werden. Ihr diesbezüglicher Antrag sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abgelehnt worden. Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft. C. Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) füh- ren mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 gegen die Teilplangenehmi- gungsverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2006 bei der REKO/INUM Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Teilplan- genehmigungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens im Sin- ne ihrer Ausführungen an die Vorinstanz. Zudem stellen sie den Ver- fahrensantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Teilplangenehmi- gungsverfügung mehreren namentlich genannten Beschwerdeführen- den 1, die am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Ta- gen. Konkret bringen die Beschwerdeführenden 1 folgendes vor bzw. verlangen sie was folgt: Se ite 2

A- 20 16 /2 0 0 6 Wegen mehrmaliger Projektänderungen habe die NOK (Beschwerdegegnerin) einen überarbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) einzureichen, wel- cher öffentlich aufzulegen sei. Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, sei eine gesamtheitliche Würdigung des definitiven Projekts um so erforderlicher. Einerseits hätte die Vorinstanz in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten im Einzelnen auf- führen müssen. Andererseits hätte das eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) auch den Beschwerdeführenden 1 und nicht nur der Beschwerdegeg- nerin das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht Stellung zu nehmen. Da dies unterlassen worden sei, liege eine Verletzung des Anspruchs der Be- schwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör bzw. des Grundsatzes der Gleich- behandlung der Parteien vor. Es sei ein ordnungsgemässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Lei- tungsmasten durchzuführen. Da das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden sei, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwohner vor, die zwischenzeit- lich in der Gegend der Hochspannungsleitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten. Der Eventualantrag auf Leitungsführung westlich des Prophetengutes sei von der Vorinstanz nie beurteilt worden. Damit sei die Begründungspflicht als Be- standteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Ihr Hauptantrag sei auf die Teilverkabelung der Leitungen gerichtet gewesen. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, sich trotz rasantem technischem Fortschritt im Bereich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, habe sie gegen das rechtliche Gehör verstossen. Die Einholung solcher neutraler Expertisen sei erforderlich und habe somit zu erfolgen. Die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde liegenden Berechnun- gen sei durch eine neutrale Stelle überprüfen zu lassen und die Ergebnisse seien den Beschwerdeführenden 1 offen zu legen. Auch wenn bei Freileitungen die Strahlungsgrenzwerte der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden, sei das öffentliche wie auch Se ite 3

A- 20 16 /2 0 0 6 das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfassenden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berücksichtigen. Auf jeden Fall habe die Teilplangenehmigungsverfügung eine Auflage zu enthalten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge. Bei der Frage Freileitung oder Verkabelung der Leitung habe eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Die Vorinstanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftli- che Interessen) jedoch nicht hinreichend gewürdigt. Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden hinsichtlich Betriebssicher- heit bessere Werte aufweisen als Freileitungen. Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investitionskos- ten verbunden. Für einen Kostenvergleich müssten jedoch nicht nur die Inves- titionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freilei- tung deutlich geringeren Netzverlustkosten berücksichtigt werden. Zudem sei- en im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzen- den Liegenschaften zu bedenken. Die entsprechenden Werte seien mittels Expertise zu erheben. Zudem bedinge eine adäquate Wertung der Interessen der Beschwerdefüh- renden 1 einen Augenschein vor Ort. D. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der REKO/INUM anhängig gemachten Verfahren. Mit Verfügung vom 9. März 2007 vereinigte es die beiden Verfahren. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzu- treten sei. Sowohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wie auch auf jene der Beschwerdeführenden 2 sei nicht einzutreten, da private Grundeigentümer im Rahmen von Infrastrukturprojekten nicht berechtigt seien, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der ge- planten Linienführung zu üben. Vielmehr hätten sie aufzuzeigen, inwie- fern das Projekt im Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht ver- Se ite 4

A- 20 16 /2 0 0 6 stosse. Soweit die Gemeinde als Vertreterin öffentlicher Interessen auftrete, genüge allgemeine Kritik ebenfalls nicht. Sie hätte darzutun, inwiefern in die aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbar- rechtlichen Abwehrrechte eingegriffen werde. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 führt die Be- schwerdegegnerin aus, Freileitungen seien landschaftsverträglich und eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Jedoch würden Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung sprechen. Insgesamt sei bei der Interessenabwägung der Landschaft nicht der Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer Verkabelung sei- en wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch habe sich trotz technischem Fortschritt nichts an der grundsätzlichen Problematik der Verkabelung geändert und es bestehe bereits die Studie "Teilverkabelung Riniken". Des Weiteren erachte sie die Forderung nach einer rein formalen Er- gänzung des UVB als legalistisch und überspitzt formalistisch. Auch sei weder eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL noch eine Profi- lierung der Masten und eine Abklärung und Bewilligung im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumpla- nung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) erforderlich. Die lange Verfahrensdauer habe weiter kein Erlöschen der Plangenehmigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwoh- ner zur Folge. Schliesslich sei die Leitungsführung westlich des Pro- phetengutes bereits anlässlich der ersten Orientierung von der Ge- meinde Unterbözberg verworfen worden, beruhten die Standortdaten- blätter auf bekannten Berechnungen, fehle eine gesetzliche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher Nutzung und seien Kontrollberechnungen oder -messungen vorliegend nicht vorgesehen. Zu den Anliegen der Beschwerdeführenden 2 hält die Beschwerdegegnerin fest, die beantragte Verschiebung der Masten hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes und dadurch höhere Tragwerke zur Folge. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 stellt die Vorinstanz den An- trag, sie sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügung denjeni- gen Beschwerdeführenden, die zwar am Einspracheverfahren teilge- nommen hätten, denen die Verfügung jedoch nicht zugestellt worden sei, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwer- defrist von 30 Tagen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei für die Se ite 5

A- 20 16 /2 0 0 6 Dauer dieser nachträglichen Beschwerdefrist zu sistieren. Im Übrigen seien beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 führt die Vorinstanz aus, weder eine Überarbeitung des UVB noch eine Aufnahme des Projekts in den SÜL seien erforderlich. Weiter seien den Beschwerdeführenden 1 für das vorliegende Verfahren bloss nicht relevante Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden, seien Masten nicht als Hochbauten anzusehen, weshalb keine Aussteckung derselben zu erfolgen habe und die Rüge betreffend das Zustandekommen der kantonalen Stel- lungnahmen hätte nicht erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden dürfen. Zudem bestehe zum einen für hängige Plangenehmi- gungsgesuche kein "Verfallsdatum" und zum anderen hätten die Be- schwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Zur Leitungsführung westlich des Prophetengutes bringt die Vorinstanz vor, diese Variante sei nicht realisierbar bzw. hätte massive Eingriffe in den Wald zur Folge. Zwecks Wahl des optimalen Standorts sei eine In- teressenabwägung vorgenommen worden. Zur Verkabelung führt die Vorinstanz insbesondere aus, auf der Spannungsebene 220/380 kV habe keine rasante technische Entwicklung stattgefunden und bei ihrer Verfügung habe sie sich auf nationale und internationale Erfahrungs- berichte, Studien und Fachberichte zur Verkabelung von Hochspan- nungsleitungen stützen können, weshalb sie nicht erneut Expertisen habe anordnen müssen. Der Gäbihübel verfüge bereits heute über eine 220-kV-Leitung und die Situation werde durch die Verlegung der Hochspannungsleitung verbessert. Des Weiteren seien die Standort- datenblätter nach den entsprechenden Vorgaben erstellt worden, für die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundes- gerichts massgebend und regelmässige Kontrollmessungen seien nicht erforderlich. Zusätzliche Massnahmen über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus seien im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht anzu- ordnen, da sie vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar wären. Schliess- lich sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des Landschafts- wie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung vertretbar; für Maximalforderungen bestehe kein Platz. Zur Beschwerde der Be- schwerdeführenden 2 bringt die Vorinstanz vor, eine Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nördlicher Richtung würde beträchtlich mehr Wald beanspruchen. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) würde die Inanspruchnahme von noch mehr Wald aber keine Zustimmung mehr finden. Se ite 6

A- 20 16 /2 0 0 6 G. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin machen die Beschwerdefüh- renden 2 mittels Stellungnahme vom 8. Juni 2007 geltend, ihre Liegen- schaft sei eine der am nächsten bei der Hochspannungsleitung gele- genen. Durch die Leitung würden sie in ihrer Lebensqualität stark be- einträchtigt und sie seien persönlich stark betroffen. Wenn die Legiti- mation zweifelhaft sei, hätten die früheren Instanzen sie darüber infor- mieren müssen und sie hätten sich viel Aufwand sparen können. Hin- sichtlich der Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 halten die Be- schwerdeführenden 2 fest, sie würden auf eine solche von Mast Nr. 25 verzichten. Die Verschiebung von Mast Nr. 24 sei für sie jedoch eine wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Waldes. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt auf Nachfrage der Instruktionsrich- terin mit Stellungnahme vom 11. Juni 2007 die Abweisung des Sistie- rungsgesuchs der Vorinstanz. Den betroffenen Beschwerdeführenden 1 sei jedoch eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Es bestehe kein Grund, das Verfahren zu sistieren, da sich die betroffenen Personen in der Beschwerde formell und materiell konstituiert hätten. Eine rein formalistische Eröffnung der Teilplange- nehmigungsverfügung und eine Gewährung der gesetzlichen Beschwerdefrist würden einzig zu einer Verzögerung des laufenden Beschwerdeverfahrens führen. Eine Beschwerdeergänzung genüge vollauf und bringe keinen Nachteil für die Betroffenen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei das Verfahren der Betroffenen vom vorliegenden Verfahren getrennt zu führen. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bringen die Beschwerdefüh- renden 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 vor, es sei unum- gänglich, die korrekte Zustellung der Teilplangenehmigungsverfügung nachzuholen. Zweckmässigerweise sei das Beschwerdeverfahren für diese Zeit zu sistieren. Zudem sei auf ihre Beschwerde einzutreten. Denn sämtliche Beschwerdeführenden 1 hätten am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, seien Grundeigentümer oder Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungs- leitung und die Gemeinde habe zudem spezifische öffentliche Anlie- gen zu vertreten. Auch hätten sie ihre mittels Beschwerde vorgebrach- Se ite 7

A- 20 16 /2 0 0 6 ten Rügen begründet. Bezüglich des weiteren Vorgehens gingen sie davon aus, dass ein weiterer Schriftenwechsel erfolgen werde und die Einholung eines Gutachtens zum Stand der Technik bei der Verkabe- lung von Hochspannungsleitungen und zum Platzbedarf von Über- gangsbauwerken unumgänglich sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 weist die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf eine nachträgliche Eröffnung der Teilplangenehmigungsverfügung unter Ansetzung der 30-tägigen Beschwerdefrist sowie das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ab. K. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) teilt mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mit, der SÜL vom 12. April 2001 halte explizit fest, Pro- jekte, die sich bereits im Plangenehmigungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu bean- standen. Denn das Bundesrecht kenne für elektrische Übertragungs- leitungen keinen expliziten Sachplanvorbehalt. Im Übrigen sei keine Stellungnahme seinerseits erforderlich. L. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2007 führt das BAFU aus, gemäss Bundesgericht sei eine Ergänzung des UVB zulässig, die Anforderun- gen an eine Hochspannungsleitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich abschliessend aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710), die Anlagegrenzwerte seien vorliegend im mass- gebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten, die Standortdatenblätter habe es im erstinstanzlichen Be- willigungsverfahren beurteilt und es halte an seiner damaligen Stel- lungnahme fest sowie wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen sei- en, regle Art. 12 NISV. Weiter äussert sich das BAFU eingehend zur Frage der Verkabelung und zeigt hierbei Hilfsmittel zur Interessenab- wägung auf, geht auf seine einstigen Stellungnahmen im erstinstanzli- chen Verfahren ein und äussert sich ausführlich zur Interessenabwä- gung sowie zur Qualifizierung des betroffenen Gebiets unter dem Ge- sichtspunkt des Landschaftsschutzes. Se ite 8

A- 20 16 /2 0 0 6 M. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2007 aus, der Gemeinderat von Riniken habe die Variante "Propheten- gut" verworfen, da dadurch eine Wohnzone der Gemeinde Unterböz- berg zusätzlich belastet würde und eine solche "Abschiebung" nicht unterstützt werde. Aufgrund der Stellungnahme seitens der Gemeinde habe sie diese Variante nicht weiterverfolgt. Auch würde die Variante "Prophetengut" eine Verschlechterung für den Landschaftsschutz dar- stellen. Zudem reicht die Beschwerdegegnerin die von der Instrukti- onsrichterin gewünschten Übersichtskarten mit allen eingereichten Projektänderungen und der Variante "Prophetengut" zu den Akten ein. N. Das BAFU hält mit Stellungnahme vom 18. September 2007 zum Be- gehren der Beschwerdeführenden 2, die Masten Nr. 24 und Nr. 25 sei- en zu verschieben, fest, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei ei- ner Verschiebung die Mastenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger wäre. Zudem kämen die Masten mitten im Waldbestand zu stehen, wo- mit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Variante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Zur Variante "Prophetengut" führt das BAFU aus, die Aus- wirkungen auf den Landschaftsschutz würden verstärkt, der Wald wür- de erheblich stärker belastet und es sei nicht sicher, ob die Grenzwer- te für nichtionisierende Strahlung ohne besondere Massnahmen ein- gehalten werden könnten. Die Variante "Prophetengut" sei deshalb aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft, Wald und (gegebe- nenfalls) Anwohnern abzulehnen. Betreffend Kostenvergleich Freilei- tung/Verkabelung erachte es die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig, zwischenzeit- lich seien jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Alu- minium, aussergewöhnlich stark angestiegen. Schliesslich wäre aus lärmtechnischer Sicht eine Verkabelung zwar die beste Lösung, auf- grund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum trag- bar. O. In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Abklärungen in der Verfahrensvorbereitung sei die Vari- ante "Prophetengut" unter Berücksichtigung aller Umstände als insge- Se ite 9

A- 20 16 /2 0 0 6 samt schlechtere Lösung als die projektierte Leitung beurteilt worden. Im angefochtenen Entscheid habe daher auf die im Vorfeld des Verfah- rens durchgeführten Abklärungen und Verhandlungen verwiesen wer- den können. Hinsichtlich der anfallenden Kosten verweist die Vorins- tanz auf die ihr vorgelegten Kostenschätzungen (Vorakten Ordner Nr. 8 act. 2121 – 2123), welche nicht von den allgemeinen Erfahrungswert- en abweichen würden. Ein diesbezügliches Gutachten sei folglich nicht erforderlich gewesen. Schliesslich erscheine eine Verkabelung als zu- sätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbelastung auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig. P. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 verweist das EStI auf Ziff. 5 seiner im Zusammenhang mit Art. 16c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) massgebenden Richtlinien. Nach sei- ner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese keine Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG seien. Hin- sichtlich der einzelnen Varianten führt das EStI aus, die von der Vorinstanz bewilligte Freileitung sei gesetzeskonform und alle Fach- stellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Die Variante "Pro- phetengut" sei von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Detailprojekts geprüft und als Ergebnis von Ver- handlungen bereits in einem frühen Stadium als nicht realisierbar ver- worfen worden, dies unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschut- zes und der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach NISV. Die Ver- schiebung von Mast Nr. 24 hätte eine grössere Beeinträchtigung des Waldes, was das BAFU ablehne, und höhere Masten zur Folge. Weiter würden, soweit ihm bekannt sei, die vorliegend präsentierten Kosten- schätzungen grundsätzlich nicht von den allgemein bekannten Erfah- rungswerten abweichen. Schliesslich verweise es zum neusten Stand der Technik im Bereich der Verkabelung auf die Studie "Stromübertra- gungstechniken im Höchstspannungsnetz" von Prof. Bernd R. Oswald vom 20. September 2005. Q. Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihren Schlussbemerkungen vom 19. November 2007 fest, Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg zu stehen, so dass keine Masten mitten im Waldbestand liegen würden. Zudem würde dessen Standort 1 bis 2 Meter und nicht 5 bis 10 Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die Verschiebung nur ca. 3% und nicht 17% länger. Wie hoch und erdrü- Se it e 10

A- 20 16 /2 0 0 6 ckend Mast Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus wirke, hänge von dessen Abstand ab. R. Mit Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2008 halten die Beschwerde- führenden 1 vollumfänglich an ihren Begehren und Ausführungen fest. Im Weiteren stellen sie den Antrag auf Durchführung einer Beschwer- deverhandlung mit Augenschein vor Ort, auf Einholung eines Gutach- tens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission über die Schutzwürdigkeit des von der Hochspannungsleitung tangierten Landschafts- und Ortsbildes sowie zur Beeinträchtigung des Land- schafts- und Ortsbildes durch die geplanten Leitungsbauwerke, auf Einholung eines Gutachtens über die Teilverkabelung (technische Machbarkeit, Gegenüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen und Freileitungen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von präventiven Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden Betriebsunterbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für ein Übergabebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabellei- tung gegenüber einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebs- kosten sowie der stormabhängigen Verluste der beiden Varianten) so- wie auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich des Einflusses der mit der Teilverkabelung verbundenen Mehrkosten auf die anrechenbaren Netzkosten und die Verteuerung des Strompreises. Eventualiter sei ein Gutachten über die mögliche Leitungsführung westlich des Propheten- gutes einzuholen und der Plangenehmigungsentscheid sei mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach im Bereich der Liegenschaft der Eheleute C._______ eine permanente Messstation zur Erfassung der elektromagnetischen Strahlung einzurichten sei. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belastung der der geplanten Hochspan- nungsleitung nächst gelegenen Wohngebäude durch nichtionisierende Strahlung einzuholen. Die Beschwerdeführenden 1 äussern sich in ih- ren Schlussbemerkungen in der Folge zu den einzelnen Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten und der beigezogenen Fachbehörden. S. Die Beschwerdeführenden 1 reichen mit Schreiben vom 26. Juni 2008 weitere Unterlagen zu den Akten. T. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind- lichen Schriftstücke wird, soweit entschiedrelevant, in den nachfolgen- Se it e 11

A- 20 16 /2 0 0 6 den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden richteten sich gegen eine Teilplangenehmigungsver- fügung des BFE betreffend 380/220-kv-Leitung Beznau-Birr, Teilstre- cke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37). 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmi- gungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerden zuständig. 2. Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.1Sowohl die Beschwerdeführenden 1 wie auch die Beschwerdefüh- renden 2 haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, womit die erste Voraussetzung für die Legitimation zur Be- schwerdeerhebung gegeben ist. Se it e 12

A- 20 16 /2 0 0 6 2.2Weiter ist ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erfor- derlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tat- sächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Nor- men geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitge- genstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tat- sächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderun- gen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt des- halb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfü- gungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerde- führer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der an- gefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interes- se besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Ent- scheid für ihn zur Folge hätte (BGE 131 II 587 E. 2.1; BGE 131 V 298 E. 4; BGE 127 V 80 E. 3a/aa; BGE 120 Ib 379 E. 4b; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 sowie ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 535 ff.). Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojek- ten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Be- schwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Erschütte- rungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit er- höhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwer- deführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; Se it e 13

A- 20 16 /2 0 0 6 BGE 120 b 379 E. 4c; BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3). Das Beschwerderecht nach Art. 48 Bst. b und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Ge- meinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Priva- ter. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eige- nes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 566 ff.). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Ein- wohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinwei- sen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interes- sen geltend zu machen (Entscheid des Bundesrates vom 15. August 1979, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 44.25; Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987, veröffentlicht in VPB 53.14; Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1990, veröffentlicht in VPB 55.19; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 843). 2.3Sowohl die Beschwerdeführenden 1, die Privaten ebenso wie die Gemeinde Riniken, als auch die Beschwerdeführenden 2 sind unbe- strittenermassen Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in un- mittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor) und gemäss konstanter Rechtsprechung der REKO/INUM bzw. der Re- kurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) sind sie somit stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge über die erforderli- che Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. u.a. Entscheid REKO/UVEK E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 2 und Entscheid REKO/UVEK E-2002-4 vom 4. Juli 2003 E. 2). Zum einen hat das Bundesgericht im Bereich der Starkstromleitungen keine davon abweichenden Legitima- tionsvoraussetzungen entwickelt. Zum anderen überzeugt das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument nicht, analog der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Nationalstras- sen- und Eisenbahnwesens seien von Infrastrukturprojekten betroffene private Grundeigentümer wie auch die Gemeinde Riniken nicht be- Se it e 14

A- 20 16 /2 0 0 6 rechtigt, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der geplanten Linien- führung zu üben. Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den obgenannten – es stellt sich allenfalls einzig die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen), und es besteht vorliegend eine andere Ausgangslage als im Bereich des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens, weshalb eine analoge An- wendung der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht angezeigt ist. Im Bereich der Nationalstrassen wird zwischen dem generellen Projekt und dem eigentlichen Ausführungsprojekt unterschieden: Die allgemei- ne Linienführung und die Art der Nationalstrassen werden von der Bundesversammlung festgelegt. Anschliessend sind die geplanten Strassen in generellen Projekten darzustellen. Die generelle Projektie- rung wird in der Regel vom Bundesamt für Strassen in Zusammenar- beit mit den interessierten Bundesstellen und den Kantonen durchge- führt. Danach werden die generellen Projekte den Gemeinden und al- lenfalls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und es wird ein Bereinigungsverfahren, wo die Berichte der Fachstellen eingeholt wer- den, durchgeführt. Das Bereinigungsverfahren wird mit der Genehmi- gung des Projekts durch den Bundesrat abgeschlossen, der hierbei über streitig gebliebene Fragen entscheidet. Diese generellen Projekte stellen in der Folge die Grundlage für die auszuarbeitenden Ausfüh- rungsprojekte dar. Erst diese Ausführungsprojekte sind von Bundes- rechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand des Ein- spracheverfahrens bilden, das schliesslich vor Bundesgericht führen kann. Die generellen Projekte sind hingegen der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Der betroffene Private kann deshalb nicht allgemein am generellen Projekt Kritik üben. Er kann das gene- relle Projekt vielmehr bloss im Zusammenhang mit dem Ausführungs- projekt beanstanden, wobei er konkret aufzuzeigen hat, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundes- recht verstösst (Abgrenzung zur Popularbeschwerde; vgl. zum Ganzen BGE 125 II 18 E. 4c und BGE 118 Ib 206 E. 8 mit Hinweisen). Im Bereich der Starkstromleitungen wird nicht zwischen einem generellen Projekt, welches der bundesgerichtlichen Prüfung nicht offen steht, und einem Ausführungsprojekt, welches der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, gegen das aber allgemeine Kritik am ge- nerellem Projekt nicht zulässig ist, unterschieden. Es besteht somit kein Grund, von der bundesgerichtlichen und der bisherigen Recht- sprechung der REKO/INUM abzuweichen. Se it e 15

A- 20 16 /2 0 0 6 Vorliegend bildet die Starkstromleitung von Mast Nr. 20 bis zu Mast Nr. 37 den Streitgegenstand. Wie ausgeführt, sind die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher Art und Wei- se vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Hochspannungsleitung richten. Allenfalls wären Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der nur ausserhalb ihres Gebiets liegt, unzulässig. Ob dies jedoch der Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vor- gebrachten Rügen zu untersuchen. Die Gemeinde Riniken vertritt zudem im vorliegenden Fall unter ande- rem das Anliegen der Bevölkerung, vor schädlicher oder lästiger nicht- ionisierender Strahlung geschützt zu werden. Sie hat deshalb auch aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist folglich zur Beschwerde legiti- miert. Andererseits steht ihr auch gestützt auch auf Art. 48 Abs. 2 VwVG die Beschwerdebefugnis zu, wonach Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz die- ses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt sind. Denn die Ge- meinde Riniken kann sich auf Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) berufen, wonach Gemeinden be- rechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbe- hörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenös- sischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch be- rührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Damit sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerdeführung befugt. 3. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 – unter Vorbehalt von E. 5.3.3 nachfolgend – einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- Se it e 16

A- 20 16 /2 0 0 6 messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessen- heitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. KÖLZ/HÄ- NER, a.a.O., Rz. 617 f. sowie Rz. 644). Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Gleichbehandlungs- gebots: 5. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtli- ches Gehör bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwir- kungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei ange- hört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begrün- deten Entscheid (KÖLZ/HÄNER, a.a.O, Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER, Grund- rechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 509 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Ver- letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann mög- lich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) wiederum verpflich- tet die Behörden, die Prozessparteien einander im Wesentlichen gleichzustellen und die Rechte, Pflichten und Lasten gleichmässig un- ter sie aufzuteilen. Dieser Grundsatz ist ein wichtiger Bestandteil des Anspruchs auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([EMRK, SR 0.101], KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 128). Se it e 17

A- 20 16 /2 0 0 6 5.1Zum einen rügen die Beschwerdeführenden 1, die Vorinstanz habe Amtsberichte eingeholt, von denen sie erst aus der Plangeneh- migungsverfügung erfahren hätten – so die Stellungnahme des ARE vom 15. Juni 2006 – und in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten nicht im Ein- zelnen aufgeführt und sich zum Teil mit pauschalen Hinweisen auf wei- tere Dokumente begnügt. Die zitierten Amstberichte hätten klar dekla- riert werden sollen, damit ersichtlich sei, um welche es sich handle – eine Quellenangabe wäre erforderlich gewesen. 5.1.1Die Vorinstanz hält dem entgegen, es seien bloss nicht relevante Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden. Somit liege keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem seien diese im Beschwer- deverfahren ohnehin offengelegt worden. 5.1.2Die Beschwerdeführenden 1 konnten ihre Argumente im Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen. Das Bundesver- waltungsgericht hat volle Kognition (vgl. E. 4 hiervor) und hat damit die Möglichkeit, die Argumente der Beschwerdeführenden 1 im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz, weshalb eine allfällige Verlet- zung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist. Zudem be- steht ganz allgemein ein Akteneinsichtsrecht nur hinsichtlich jener Ak- ten, die Grundlage für eine Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). Hinsichtlich der Deklaration bzw. Quellenangabe sei weiter festgehalten, dass Art. 35 Abs. 1 VwVG in gesetzlicher Konkreti- sierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftlichen Verfügungen vorschreibt. Der Bürger soll wissen, war- um eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Be- gründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entschei- des machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tat- sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Ur- teil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hin- Se it e 18

A- 20 16 /2 0 0 6 weisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Die Beschwerdeführenden 1 waren sich, wie sich auch an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Ent- scheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Somit ist ihnen aus der allenfalls nicht genügenden Do- kumentation kein Nachteil entstanden. Zudem wurde ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt, wes- halb auch diesbezüglich allfällige Gehörsverletzungen als geheilt zu betrachten sind. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung/Dokumen- tation bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich da- mit als unbegründet. 5.2Zum anderen machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, das EStI hätte auch ihnen, und nicht nur der Beschwerdegegnerin, das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht vom 11. Februar 2002 Stellung zu nehmen. Folglich hätte die Vorinstanz sich nicht mehr auf das EStI berufen können, da dieses parteiisch sei. Da sich die Vorinstanz an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht beruft, ist den Beschwerdeführenden 1 durch die fehlende Möglichkeit, zum Bericht des EStI Stellung zu nehmen, kein Nachteil entstanden. Somit kann weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien gesprochen werden. 5.3Weiter sei das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwoh- ner vorliege, die zwischenzeitlich in der Gegend der Hochspannungs- leitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten. Ob Art. 16i Abs. 1 EleG, wonach eine Plangenehmigung erlösche, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden sei, vorliegend analog gelte, könne offen bleiben. Denn eine Verfahrensdauer von mehr als 12 Jah- ren sei ohnehin unhaltbar. 5.3.1Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege noch keine rechtskräftige Plangenehmigung vor. Die lange Verfahrensdauer habe weder ein Erlöschen der Plangenehmigung noch eine Verletzung des Se it e 19

A- 20 16 /2 0 0 6 rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwohner zur Folge. Die Folgerun- gen der Beschwerdeführenden 1 würden vielmehr dazu führen, dass es bei Projekten wie dem Vorliegenden kaum je zu einem Entscheid kommen würde, da die Einsprecher/Beschwerdeführenden durch das Einlegen von Rechtsmitteln den Neubeginn erwirken könnten. 5.3.2Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe immer wieder versucht, den Einwänden Rechnung zu tragen und folglich das Projekt verschiedentlich überarbeitet. Zudem bestehe für hängige Plangenehmigungsgesuche kein "Verfallsdatum" und keine Gesamt- verfahrensfrist und vor allem hätten die Beschwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Im Zusammenhang mit dem Koordinationsgesetz sei eine Gesamtverfahrensfrist verworfen worden. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass Personen, die nach dem Ablauf der Einsprachefrist die theoretische Beschwerdelegitimat- ion erwerben, am Verfahren nicht als Partei teilnehmen könnten. Sie habe den Betroffenen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, in die Partei- stellung des Vorbesitzers einzutreten. 5.3.3Art. 16i Abs. 1 EleG findet nur bei rechtskräftigen Plangenehmi- gungen Anwendung. Ob eine analoge Anwendung auf den vorliegen- den Fall angebracht wäre, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn da den Beschwerdeführenden 1 durch die lange Verfahrensdau- er kein Nachteil entstanden ist, sind sie nicht legitimiert, einen solchen Fehler zu rügen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass auf eine er- neute öffentliche Auflage weitere Einsprachen eingegangen wären und sich durch diese breitere Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre eigene Stellung im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichen- des schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG dar. Die Beschwerdeführenden 1 sind demnach nicht berechtigt, im Namen Dritter Verfahrensfehler geltend zu machen (vgl. Entscheid REKO/ INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 4.1). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 6. Auch die Beschwerdeführenden 2 machen sinngemäss eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend indem sie vorbringen, ihr Antrag auf Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Rich- tung sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abge- lehnt worden. Indem sie im Verlauf des Verfahrens jedoch auf die Ver- schiebung von Mast Nr. 25 verzichten, ziehen sie ihr Rechtsmittel teil- Se it e 20

A- 20 16 /2 0 0 6 weise zurück und erklären den Abstand, was zur diesbezüglichen Ge- genstandslosigkeit führt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Frage der Verschiebbarkeit der Masten Nr. 24 (und Nr. 25) nicht explizit behandelt, weshalb sich auch hier die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Die für die Genehmigung bzw. Abweisung massgebenden Aspekte sind von der Vorinstanz aber – wenn auch nicht ausführlich – behandelt worden. Einerseits hält sie auf S. 4, Ziff. 3.2.2.1 ihres Entscheides fest, die Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordöstlicher Rich- tung sei beantragt worden. Andererseits führt sie auf S. 16, Ziff. 7 aus, das BAFU habe sich zur "Projektänderung Altriniken, Teilstrecke Mast Nr. 24 – 29" geäussert und den Eingriffen in den Wald zugestimmt. Auf S. 20, Ziff. 9.4.2. hält sie weiter fest, dass BAFU stelle in aller Deutlich- keit fest, weitere Eingriffe in den Wald seien vom Gesetz nicht mehr gedeckt und somit unzulässig. Daraus lässt sich schliessen, dass die von den Beschwerdeführenden 2 gewollte Verschiebung von Mast Nr. 24, die gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Plan mehr Wald in Anspruch nehmen würde, gesetzlich nicht mehr gedeckt wäre und der Antrag somit abzuweisen sei. Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 blieb demnach im vorinstanzli- chen Verfahren nicht einfach unbehandelt oder wurde unbegründet ab- gewiesen. Es liegt folglich diesbezüglich keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor bzw. selbst wenn eine solche aufgrund einer nicht gänzlich hinreichenden Begründung angenommen werden müsste, wäre diese nicht als schwerwiegend zu bezeichnen und mit Blick auf das zu dieser Frage vom Bundesverwaltungsgericht umfangreich durchgeführte Instruktionsverfahren als geheilt zu betrachten. Die ma- terielle Beurteilung der Frage, ob die Verschiebung von Mast Nr. 24 angebracht erscheint, ist nachfolgend im Rahmen der Interessenabwä- gung zu untersuchen (vgl. E. 14). Verfahrensanträge bzw. -rügen: 7. Die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der ursprüngliche UVB vom November 1993 könne wegen mehrmaligen und erheblichen Projekt- änderungen keine Geltung mehr beanspruchen bzw. sei unvollständig. Die Projektänderung von 1997 sowie die Studie der Beschwerde- gegnerin von 2004 betreffend Teilverkabelung seien im ursprünglichen Se it e 21

A- 20 16 /2 0 0 6 UVB nicht berücksichtigt. Es sei jedoch ein einheitlicher Bericht sowie eine koordinierte Stellungnahme erforderlich (Art. 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den SÜL vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, obwohl gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG ein Sachplan erforderlich sei und zudem erheblicher Ab- stimmungsbedarf bestanden hätte (Art. 13 RPG), sei eine gesamtheit- liche Würdigung des definitiven Projekts umso erforderlicher. Bei ge- ringfügigen Projektanpassungen könne zwar auf eine Überarbeitung bzw. eine förmliche Ergänzung des UVB verzichtet werden. Werde ein Projekt jedoch, wie vorliegend, grundlegend überarbeitet, setzte dies zwingend die Überarbeitung und Ergänzung des UVB voraus. Vorlie- gend liege jedoch kein ergänzter UVB vor; vielmehr sei der UVB in der ursprünglichen Fassung belassen und es seien lediglich zahlreiche Einzelstellungnahmen hierzu eingeholt worden. Die Beschwerde- gegnerin habe somit einen überarbeiteten, einheitlichen UVB einzurei- chen, welcher öffentlich aufzulegen sei. Ansonsten fehle es an einer hinreichenden Entscheidgrundlage und die Einsprecher könnten sich kein umfassendes Bild über die entscheidrelevanten Unterlagen ma- chen. 7.1Die Beschwerdegegnerin hält fest, Projektänderungen seien in den Jahren 1996, 1997 und 2004 eingereicht worden. Die Änderungen seien in den Projektbeschreibungen im Sinn einer Ergänzung zum ur- sprünglichen UVB erläutert worden. Eine rein formale Ergänzung des UVB sei legalistisch und überspitzt formalistisch. Die Ergänzungen sei- en auch jeweils öffentlich aufgelegt worden. Auch eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL sei nicht erforderlich, da gemäss dem SÜL bei Projekten, die bereits im Plangenehmigungsverfahren seien, keine Be- urteilung der Netz- und Schutzkriterien durchgeführt werde. Deshalb seien sie nicht Gegenstand des Sachplans, was unabhängig von der jeweiligen Verfahrensdauer gelte. 7.2Die Vorinstanz macht geltend, aus den Akten ergebe sich, dass das BAFU den ursprünglichen UVB mit Auflagen gutgeheissen habe. Das BAFU sei über die Projektänderungen laufend orientiert und do- kumentiert worden und es habe in der Folge die einzelnen Projektän- derungen auch mit Bezug auf den UVB geprüft und jeweils die nötigen Auflagen formuliert. Eine Überarbeitung oder Neufassung des UVB habe das BAFU als Fachbehörde nie verlangt. Es sei folglich in der Lage gewesen, eine koordinierte Stellungnahme i.S.v. Art. 12 UVPV Se it e 22

A- 20 16 /2 0 0 6 vorzunehmen. Zudem sei eine Aufnahme des Projekts in den SÜL nicht erforderlich. Bei der Erarbeitung des SÜL sei bewusst darauf ver- zichtet worden, für Leitungsprojekte in laufenden Plangenehmigungs- verfahren nachträglich noch ein Sachplanverfahren durchzuführen. Solche Projekte seien als Teil der sachplanrechtlichen Ausgangslage direkt ins sog. Grundnetz integriert worden. Das Grundnetz als sol- ches, zu dem die vorliegende Leitung gehöre, werde nicht überarbei- tet. 7.3Das ARE beruft sich ebenfalls auf den SÜL vom 12. April 2001. Dieser halte explizit fest, Projekte, die sich bereits im Plangenehmi- gungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu beanstanden, denn das Bundesrecht ken- ne für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten Sachplan- vorbehalt. 7.4Das BAFU räumt ein, eine ganzheitliche und koordinierte Betrach- tungsweise und die Erstellung eines einzigen UVB sei gesetzlich vor- geschrieben. Das Bundesgericht habe jedoch festgehalten, eine Er- gänzung des UVB sei zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). Vorliegend seien alle Projektän- derungen korrekt durchgeführt, ausführlich geprüft und der UVB sei ergänzt worden. Es habe zu den einzelnen Projektänderungen, die im- mer öffentlich aufgelegt worden seien, Stellung genommen. Somit sei vorliegend die gesamtheitliche Betrachtung gewährleistet. 7.5Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der UVB sollen einen begründeten Entscheid über eine umweltbelastende Anla- ge ermöglichen. Sie dienen u.a. der Sachverhaltsabklärung, was unter Beizug von Fachbehörden und der qualifizierten Mitwirkung der Ge- suchsteller geschieht, und der umweltrechtlichen Interessenabwägung (vgl. dazu HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, N. 9 ff. zu Art. 9 USG); sie unterstehen dabei der im Umweltrecht geforderten einheitlichen und koordinierten Betrachtungsweise (vgl. etwa Art. 8 USG). Die in der UVP bzw. dem UVB angelegten Ziele können jedoch nicht allein durch einen einzigen UVB eingelöst werden, sondern schliessen teilweise Ergänzungen – auch im umfassenden Sinne – nicht aus, solange als die gesamthafte und koordinierte Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen bzw. -behörden sichergestellt ist und der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt den aktuellen Se it e 23

A- 20 16 /2 0 0 6 Verhältnissen entspricht (in diesem Sinne auch der zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007, insbesondere E. 7). Dies ist vorliegend zu bejahen, wurde doch zu den jeweiligen Projekt- änderungen im Sinne einer gesamthaften Würdigung, mithin unter Be- rücksichtigung der weiterhin bestehenden Vorgaben als auch der vor- gelegten Änderungen und Ergänzungen von Seiten der Fachbehörden Stellung genommen (vgl. Stellungnahmen des BAFU [BUWAL] vom 9. November 2004, vom 22. Juni 2000 oder vom 10. Dezember 1998). Die Projektänderungen wurden jeweils öffentlich aufgelegt, weshalb der UVB den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zudem machen die Be- schwerdeführenden 1 nicht geltend, eine bestimmte Umweltauswir- kung sei nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auch lassen sie offen, inwiefern ihnen ein Nachteil entstanden sein soll bzw. in wel- chem Punkt sie ihre Rechte nicht ausüben konnten. 7.6Ebensowenig wird eine umfassende Beurteilung durch den fehlen- den Sachplan verunmöglicht. Einerseits setzt Art. 16 Abs. 5 EleG nicht zwingend, sondern lediglich grundsätzlich bei einer Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, ei- nen Sachplan nach RPG voraus, andererseits ist der Auffassung des ARE zu folgen, wonach entsprechend dem SÜL vom 12. April 2001 laufende Plangenehmigungsverfahren nicht Gegenstand des SÜL sind und dies raumplanerisch nicht zu beanstanden ist. 8. Weiter hätte, um die wahren Dimensionen der Hochspannungsleitung zu erkennen, gemäss den Beschwerdeführenden 1 ein ordnungsge- mässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Leitungsmasten durchgeführt werden müssen, welches nun nachzuholen sei. Denn ge- mäss Art. 16c EleG seien Profile erforderlich. Diese Bestimmung ent- spreche der allgemeinen Regel von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Masten seien Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG. Sollte eine Profilierung aus technischen Gründen nicht möglich sein, hätte zumindest mit den heu- te zur Verfügung stehenden Mitteln der Visualisierung (Fotomontagen) die wahre Dimension der geplanten Masten sichtbar gemacht werden müssen. Se it e 24

A- 20 16 /2 0 0 6 8.1Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Freileitungsmas- ten handle es sich nicht um Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG, weshalb eine Profilierung der Masten nicht erforderlich sei. Auch ge- mäss EntG genüge die Aussteckung. 8.2Die Vorinstanz führt aus, die Aussteckung der vorgesehenen Mas- tenstandorte erfolge in Übereinstimmung mit den Richtlinien des EstI. Diese Richtlinienkompetenz sei in Art. 4 der Verordnung vom 2. Febru- ar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VpeA, SR 734.25) ausdrücklich vorgesehen, die auf dem EleG beru- he. Da Masten nicht als Hochbauten gemäss Art. 16e EleG anzusehen seien, habe keine Aussteckung derselben zu erfolgen. Die bisherige Praxis begnüge sich mit der Kennzeichnung der Standorte im Gelände und den Plänen. 8.3Das EStI verweist auf Ziff. 5 seiner Richtlinien gemäss Art. 2 und 4 VpeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen so- wie die Aussteckung (nachfolgend: Richtlinien). Nach seiner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese kei- ne Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG seien. Dies ergebe sich aus dem französischen und italienischen Gesetzestext. Zudem sei es rein technisch gesehen äus-serst schwierig und aufwändig, die ge- planten Masten einer Freileitung so auszustecken, dass ihre Form und Dimension gleich sichtbar wären wie bei Gebäuden. 8.4Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit Art. 28 EntG zur subsidiären Anwendung der enteignungsrechtlichen Bestimmungen vgl. Art. 16a EleG) ist eine Profilierung demnach dann vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht anders (leicht) beurteilt wer- den können. Gestützt auf Art. 4 VpeA (i.V.m. Art. 3 und Art. 16c EleG) hat das EstI Richtlinien zur Aussteckung erlassen. Diesen kommt zwar keine Ge- setzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.242/2002 E. 3.4 vom 19 November 2003; Urteil des Bundesgerichts 1A148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.6). Nach Ziff. 5.2.1 der Richtlinien sind die Standorte der Tragwer- Se it e 25

A- 20 16 /2 0 0 6 ke von Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot ge- strichenem Kopf zu markieren. Ausserdem müssen die äussersten Ecken der Tragwerkfundamente an den Stellen, wo sie aus dem Boden herausragen, durch Pflöcke mit gelb gestrichenem Kopf kenntlich ge- macht werden. Gemäss Ziff. 5.2.2 der Richtlinien ist die Leitungsachse im Gelände an unübersichtlichen Stellen durch über den Boden em- porragende Richtungspflöcke mit weiss gestrichenen Köpfen erkenn- bar zu machen. Schliesslich sieht Ziff. 5.4.3 der Richtlinien vor, dass Gebäude von elektrischen Anlagen und Energieerzeugungsanlagen gemäss örtlichen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kennt- lich zu machen sind. Nach ständiger Praxis des EStI müssen für Hochspannungsmasten demnach keine Profile aufgestellt werden. Die erwähnten Regelungen sind nicht nur als vom Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck von Art. 16c EleG und Art. 28 EntG gedeckt zu betrachten, wonach für das Erfordernis einer Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung der Einwirkungen massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilie- rungspflicht auf (hohe) Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen Auswirkung als gerechtfertigt. Schliesslich weicht das Bundesverwal- tungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer Ver- waltungsbehörde ab (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 128). Den Beschwerdeführenden 1 ist denn auch durch die fehlende Profilie- rung kein Nachteil entstanden. Für sie war es, wie ihre umfangreiche Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zeigt, durchaus möglich, gegen die geplante Leitungsführung sachgerecht Beschwerde zu füh- ren. Nichtionisierende Strahlung: 9. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, auch wenn bei Freilei- tungen die Strahlungsgrenzwerte eingehalten würden, sei das öffentli- che wie auch das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfas- senden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berück- sichtigen. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der ge- samthaften Beurteilung von Einwirkungen abgeleitet werden. Auf jeden Se it e 26

A- 20 16 /2 0 0 6 Fall habe die Teilplange-nehmigungsverfügung eine Auflage zu enthal- ten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge. Denn aus anderen Fällen seien grosse Abweichun- gen zwischen den effektiv aufgetretenen elektromagnetischen Strah- lungen und den prognostizierten Werten bekannt. Zudem führten feh- lende Kontrollmessungen zu zusätzlichen Wertverminderungen der Liegenschaften. Eventualiter sei bei der am meisten betroffenen Lie- genschaft der Eheleute C._______ eine permanente, geeichte Mess- station einzurichten. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belas- tung der nächstgelegenen Wohnliegenschaften durch nichtionisieren- de Strahlung einzuholen. 9.1Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es fehle eine gesetz- liche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher Nutzung. Kontrollberechnungen oder -messungen seien bei Änderungen, die Einfluss auf den massgebenden Betriebs- zustand hätten, vorgesehen. 9.2Die Vorinstanz führt aus, für die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Regelmässi- ge Kontrollmessungen seien nicht erforderlich, da ohnehin von der grösstmöglichsten Belastung der Leitungen auszugehen sei (Ziff. 13 Anhang 1 NISV). Zusätzliche Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprin- zips über die gesetzlichen Grenzwerte seien nur anzuordnen, wenn sie u.a. auch wirtschaftlich tragbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei. 9.3Das BAFU hält fest, die Anforderungen an eine Hochspannungs- leitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich ab- schliessend aus der NISV. Darüber hinausgehende Emissionsbegren- zungen könnten keine angeordnet werden. Das Bundesgericht habe die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV immer wieder be- stätigt. Das Vorsorgeprinzip gemäss USG führe zu keiner Durchbre- chung dieser Regelung. Wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen seien, regle Art. 12 NISV. Vorliegend seien keine solchen Messungen anzuordnen, da weder eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei noch begründete Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen bestün- den. 9.4Das Hauptproblem stellt das von den Leitungen ausgehende Mag- netfeld dar. Ziel des USG ist u.a. der Schutz der Menschen vor schädli- Se it e 27

A- 20 16 /2 0 0 6 chen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, d.h. wie der von Starkstromleitungen erzeugten elektrischen und (elektro-)mag- netischen Felder (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 ff. USG; BGE 124 II 219 E. 7a mit Hinweisen). Am 1. Februar 2000 ist die gestützt auf das USG erlassene NISV in Kraft getreten. Darin werden Grenz- werte für die elektromagnetische Belastung festgelegt. Der Anlage- grenzwert dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4 NISV). Die Anwendbarkeit der NISV auf das vor- liegende Projekt wird von den Parteien nicht bestritten. Es wird auch nicht bestritten, dass die massgebenden Grenzwerte gemäss Art. 4 NISV i.V.m. Ziff. 24 Anhang I eingehalten werden. Indem die Be- schwerdeführenden 1 aber beantragen, im Rahmen der Interessenab- wägung Freileitung/Verkabelung sei auch ihr Interesse an einem mög- lichst weitweitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung zu berücksichtigen, machen sie sinngemäss eine weitergehende Redukti- on unter die vorgesehenen Grenzwerte geltend. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der gesamthaften Beurteilung von Einwirkungen (Art. 8 USG) abgeleitet werden. Die NISV berücksichtigt den heutigen Erkenntnisstand über die Wir- kungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit der Menschen mit einem zweistufigen Konzept. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten (thermischen) Wirkungen, die für die Menschen ein Ge- sundheitsrisiko darstellen, wird durch Immissionsgrenzwerte sicherge- stellt, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhal- ten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; vgl. den erläuternden Bericht des BU- WAL vom 23. Dezember 1999 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [Erläuternder Bericht BUWAL] S. 5). Darü- ber hinaus hat der Bundesrat zusätzlich vorsorgliche Emissionsbe- grenzungen angeordnet, die das Risiko schädlicher (biologischer) Wir- kungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Hierzu werden für verschiedene Kategorien von Anlagen besondere Anlagegrenzwerte bestimmt (Art. 4 Abs. 1 NISV) und bei den übrigen Anlagen sind die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Damit trägt die NISV dem Vorsorgeprinzip Rechnung und konkretisiert die in diesem Sinne erforderlichen Massnahmen (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6). Se it e 28

A- 20 16 /2 0 0 6 Das Bundesgericht hat sodann festgestellt, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden daher nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können – dies hat auch für Art. 8 USG, welcher durch Art. 12 USG konkretisiert wird, zu gelten. Die Festsetzung der Anlagegrenzwerte erfolgte denn sowohl unter Rücksichtnahme auf die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftlichen Interessen des Emittenten als auch unter Berücksichtigung nicht abschätzbarer Risiken (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Diese starre Regelung dient einerseits der Rechtssicherheit, schliesst andererseits jedoch die einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts aus. Deshalb muss der Verordnungsgeber bzw. das BAFU periodisch prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der Verordnung noch dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss (vgl. zum Ganzen auch: Entscheid REKO UVEK D-2003-116 vom 25. Februar 2004 E. 6.2 mit Hinweisen). Seit diesem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht wiederholt zu ver- schiedenen Studien zur Schädlichkeit von hochfrequenter nichtionisie- render Strahlung Stellung genommen. In seinem Urteil 1A.208/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2 hat es festgehalten, eine Untersuchung müsse methodisch einwandfrei durchgeführt und ausgewertet worden sein, damit Ergebnisse von Studien anerkannt werden könnten. Studi- en zum gleichen Effekt müssten als Gesamtheit beurteilt werden. So könne das Ergebnis einer einzelnen Studie, das nicht repliziert werden konnte, nicht den Beweis für eine schädliche Wirkung erbringen. Mit Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff. hat das Bundes- gericht bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag, den Stand der Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV- Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitsef- fekte nichtionisierender Strahlung vorliegen, nach. Es seien indes bis anhin keine schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisieren- den Strahlung innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachge- wiesen worden. Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht gesetzes- und verfassungswidrig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 und zum Ganzen Ent- scheid REKO/INUM D-2005-28 vom 9. Juni 2006 E. 11 ff. ). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden 1 keinen Anspruch darauf haben, dass im Rahmen der Interessenabwä- Se it e 29

A- 20 16 /2 0 0 6 gung ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, der über die Grenzwerte gemäss NISV hinausgeht, berücksichtigt wird und hieraus gar auf eine Pflicht zur Verkabelung geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3). 9.5Die Beschwerdeführenden 1 fordern zudem eine Auflage, die si- cherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Über- prüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfol- ge. Periodische Kontrollmessungen der geforderten Art sind gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV jedoch nur dann anzuordnen bzw. vorzunehmen, wenn bezüglich der Grenzwerte Ausnahmen gewährt wurden, was vor- liegend nicht der Fall ist. Kontrollmessungen aus weiteren Gründen, wie beispielsweise zur Verminderung der Werteinbussen der Liegen- schaften, sind nicht vorgesehen. Dass die Beschwerdeführenden 1 im- plizit auch die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde lie- genden Berechnungen bezweifeln und eine Überprüfung derselben durch eine neutrale Stelle beantragen, vermag daran nichts zu ändern. Denn ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenz- werte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeu- gung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Da- ten der Anlage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verord- nung massgeblichen Orten enthält. Weshalb das Standortdatenblatt den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11 NISV) nicht entsprechen sollte, begründen die Beschwerdeführenden 1 nicht. Sie verlangen pauschal eine Überprüfung der Berechnungen. Das Standortdatenblatt muss grundsätzlich, sofern Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung bestehen, von der Bewilligungsbehörde bzw. den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Das BAFU überprüft regelmässig schon im Baubewilligungsver- fahren die NIS-Prognose des Standortdatenblatts unter Zugrundele- gung der Vollzugsempfehlung des BAFU. Die Prognosen sind vom BAFU als Fachbehörde des Bundes, welches die einschlägigen Be- rechnungs- und Messempfehlungen erlässt (Art. 12 Abs. 2 NISV), zu überprüfen, damit allfällige methodische Fehler behoben werden kön- Se it e 30

A- 20 16 /2 0 0 6 nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 3.3). Vorliegend hat das BAFU als Fachstelle für nichtionisierende Strahlung die Standortdatenblätter im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt und festgehalten, das Projekt erfülle die Anforderungen der NISV. An dieser Beurteilung hält es auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. An der sachlichen Richtigkeit der Standortdatenblätter ist daher nicht zu zweifeln. Folglich ist sowohl der Antrag für eine Auflage betreffend Kontrollrechnungen als auch jener für die Überprüfung der Standortdatenblätter durch eine neutrale Stel- le abzuweisen. Aus denselben Gründen sind auch der Eventualantrag auf eine permanente, geeichte Messstation bei der am meisten betrof- fenen Liegenschaft der Eheleute C._______ und der Subeventualan- trag auf ein Gutachten über die Belastung der nächstgelegenen Wohn- liegenschaften durch nichtionisierende Strahlung abzuweisen. Lärmschutz: 10. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, selbst wenn die Plan- ungswerte gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) eingehalten würden, entbinde dies die Beschwerdegegnerin nicht davon, für die Freileitung über das absolut Notwendige hinaus sämtliche weiteren Massnahmen zu ergrei- fen, um die Lärmbelastung – soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar – weiter zu reduzieren. Die durch Hochspan- nungsleitungen entstehenden akustischen Erscheinungen wirkten äus- serst störend und bedrohlich. Es sei klar, dass die Verkabelung der Freileitung jegliche Lärmimmissionen ausschliessen würde. Diesem Punkt sei in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen. 10.1Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Lärmgrenzwerte würden von der geplanten Freileitung an allen Stellen eingehalten. 10.2Die Vorinstanz verweist bezüglich der Lärmimmissionen auf die Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde. Diese habe unter diesem Aspekt keine Einwände gegen das vorgelegte Projekt erhoben. Die Verkabelung als zusätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbe- lastung erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig und sei daher nicht weiter zu prüfen. 10.3Gemäss dem BAFU würden die massgebenden Planungswerte für die Lärmmissionen eingehalten und die Ermittlung der Lärmbelas- Se it e 31

A- 20 16 /2 0 0 6 tung nach Anhang 6 LSV sei störungsgerecht und berücksichtige die erhöhte Störung infolge des tonalen Geräusches. Es sei den Be- schwerdeführenden 1 zwar insoweit zuzustimmen, als eine Verkabe- lung aus lärmtechnischer Sicht die beste Lösung wäre. Aufgrund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum tragbar. Hin- sichtlich Kostenvergleich Freileitung/Verkabelung führt es zudem aus, es erachte die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig. Da zwischenzeitlich jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, ausserge- wöhnlich stark angestiegen seien, seien die Kostenangaben zum Teil jedoch nicht mehr aktuell, weshalb allenfalls ein entsprechendes Gut- achten einzuholen sei. 10.4Das USG sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnah- men bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenz- werten beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Der Bundesrat hat für die Beur- teilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festzulegen. Dabei sind auch die Wirkungen der Immissionen auf Per- sonengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betag- te und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 USG). Insbesondere sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter- halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheb- lich stören (Art. 15 USG). Zum Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm hat der Bundesrat die LSV erlassen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV). Im Be- reich des Lärmschutzes gelten nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Denn die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte stellen keine Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG dar und legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegren- zung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest, sondern konkretisieren als zu- sätzliche Belastungsgrenzwerte, d.h. Begrenzung der Immissionen, den vorsorglichen und vorbeugenden Immissionsschutz im Sinne des Planungsgrundsatzes gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG. Ihre Einhal- tung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Se it e 32

A- 20 16 /2 0 0 6 Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Ein Vorhaben vermag somit vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die einschlägigen Belas- tungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 517 E. 4b mit Hinweisen). 10.5Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass es technisch und betrieblich möglich wäre, die Hochspannungsleitung im Bereich Gäbi- hübel zu verkabeln und damit einen weiteren Beitrag zur Lärmvermin- derung zu leisten. Es steht einzig zur Diskussion, ob eine entspre- chende Änderung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Bei öffentli- chen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftli- chen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfüg- ung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist wie hier ein Vorhaben zu beurteilen, welches die massgebenden Planungswerte einhält, erwei- sen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes meist nur dann als im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG "wirtschaftlich tragbar", wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen er- reicht werden kann (BGE 124 II 517 E. 5a mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des USG emis- sionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter hat. Gerade bei einer geringen Belastungssituation dürfen daher keine übertriebe- nen Anforderungen an notwendige Starkstromleitungen gestellt wer- den und das Bundesgericht hat für die Zulassung anderer öffentlicher Anlagen auch keinen schärferen Massstab angelegt (vgl. hierzu auch BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen). Vorliegend kämen zum einen die Kosten für eine Verkabelung wesentlich teurer zu stehen als jene für eine Freileitung und wären gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht mehr verhältnismässig (vgl. hierzu ausführlicher E. 15.7 hiernach). Zum anderen ist unbestritten, dass die Planungswerte ge- mäss Anhang 6 LSV ohne weiteres eingehalten werden. Eine Redukti- Se it e 33

A- 20 16 /2 0 0 6 on der Lärmbelastung über die Planungswerte hinaus scheitert somit vorliegend im Lichte der oben ausgeführten Lehre und Rechtspre- chung an der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Leitungsführung: 11. Die geplante Freileitung gemäss Auflageprojekt ist Teilstück der 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr. Sie beginnt mit Mast Nr. 20 in Rüfe- nach, führt über die Gemeindegebiete von Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg und endet schliesslich mit Mast Nr. 37 in Habsburg. Der vorliegend relevante Lei- tungsteil liegt zwischen Mast Nr. 23 nördlich von Altriniken und Mast Nr. 29 (neue Nummerierung) westlich von Neuriniken. Von Mast Nr. 23 führt die Leitung in westlicher Richtung an Altriniken vorbei, wobei Mast Nr. 24 und Nr. 25 im Wald zu stehen kommen, überquert zwi- schen Mast Nr. 25 und Nr. 26 zur halben Länge den Wald, um an- schliessend in südlicher Richtung dem Wald entlang zu gehen bis sie im Bereich von Mast Nr. 28 wieder den Wald überquert. Weiter führt sie nach Mast Nr. 28 über eine waldfreie Fläche, bis sie dann vor und nach Mast Nr. 29 bzw. Nr. 27 gemäss neuer Nummerierung erneut den Wald überquert und anschliessend in südlicher Richtung über das Ge- biet Gäbihübel führt (Mast Nr. 29 [alte Nummerierung] bzw. Nr. 27 [neue Nummerierung] bis Mast Nr. 29 [neue Nummerierung]). Diese projektierte Leitung soll die bereits heute bestehende alte kV-Leitung ersetzten, welche im Bereich Lee eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone überquert. 12. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan- genehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG er- lassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstroman- lagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimat- schutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu be- achten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmi- gung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG dar (vgl. auch Art. 78 Abs. 2 BV). Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behör- den und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe Se it e 34

A- 20 16 /2 0 0 6 dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge- schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er- halten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). In diesem Sinne hält auch Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31) fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. 12.1Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesin- ventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebie- te – Museen oder Selbstbedienungsläden, in URP 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durch die projektierte Leitung betrof- fene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur An- wendung. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar NHG, Art. 3 Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwie- fern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht ge- schützt ist, kann daher offen bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen abso- luten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehen- den Interessen frei gegeneinander abzuwägen (FAVRE, a.a.O., Art. 3 Rz. 4). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den "allgemeinen In- teressen" des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwer- degegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen). 12.2Des Weiteren bestimmt das RPG, dass die mit Planungsaufga- ben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Land- Se it e 35

A- 20 16 /2 0 0 6 schaft zu achten haben (Art. 3 RPG). Für die öffentlichen und im öf- fentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermei- den oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3). Dabei sind auch äs- thetische Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebe- willigung nach Art. 24 RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilli- gende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24 RPG auch Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 34 Abs. 1 RPG, jeweils alte und neue Fassung). 13. Zur Diskussion stehen vorliegend vier Leitungsführungen: Erstens das geplante, von der Vorinstanz bewilligte Projekt, wonach die Leitungen als Freileitung geführt werden, zweitens die von den Beschwerdefüh- renden 2 verlangte Verschiebung von Mast Nr. 24 (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichts- karte; E. 14 ff. hiernach), drittens die von den Beschwerdeführenden 1 verlangte Verkabelung der Leitung im Gebiet Gäbihübel (südlich des Mastens Nr. 27, mithin zwischen Mast Nr. 27 und Mast Nr. 29; E. 15 ff. hiernach) und viertens die von den Beschwerdeführenden 1 beantrag- te Variante "Propheten-gut" (E. 16 ff. hiernach). Es ist daher im Rah- men einer Abwägung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen, welcher Variante in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften der Vorrang zu geben ist bzw. ob die Vor- instanz bei ihrem Variantenvergleich die wesentlichen Interessen rich- tig gewichtet hat. 13.1Dabei ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsge- richt verfügt bei der Überprüfung der Interessenabwägungen zwar über volle Kognition. Wie das Bundesgericht auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwal- tungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei Se it e 36

A- 20 16 /2 0 0 6 der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungs- gericht untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachge- rechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist aller- dings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichti- ge oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärun- gen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; BGE 121 II 378 E. 1e/bb; siehe auch CHRIS- TOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 617 ff, insbes. Rz. 644 f.). Zum Umstand, dass die Vorins- tanz keine Expertisen betreffend dem neusten Stand der Technik bzw. der Verkabelung eingeholt sowie die Variante "Prophetengut" nicht be- handelt und somit unter Umständen den rechsterheblichen Sachver- halt ungenügend abgeklärt hat, wird auf E. 15.5.1, 15.7 und 16.4.3 hiernach verwiesen. 13.2Auch darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Leit- behörde auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber bei- gegebenen sachkundigen Instanzen abstellen (Urteil des Bundesge- richts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Das BAFU zeichnet sich als Fachbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG) für umweltrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb sich die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Be- urteilung abstützen durften bzw. dürfen. Dasselbe gilt für das EStI im Bereich der Stromanlagen. Von der Beurteilung der Fachbehörden wäre einzig dann abzuweichen, wenn sie sich von sachfremden Erwä- gungen hätten leiten lassen. Sind keine solchen Anhaltspunkte ersicht- lich, kann auf die Ausführungen des BAFU und des EStI abgestellt werden. 14. Die Beschwerdeführenden 2 beantragen eine Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördliche Richtung gemäss ihrer Skizzierung auf dem Plan "NOK 118 069" (vgl. Beschwerdebeilage). Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre die- Se it e 37

A- 20 16 /2 0 0 6 se Variante vorteilhaft. Diese Verschiebung sei für sie eine wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Wal- des. Denn Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg und nicht mitten im Waldbestand zu stehen. Zudem würde dessen Standort bloss 1 bis 2 Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die Verschiebung nur ca. 3% länger. Der Abstand von Mast Nr. 24 habe grossen Einfluss darauf, wie hoch und erdrückend er von ihrer Liegenschaft aus wirke. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden. 14.1Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten übereinstim- mend fest, die beantragte Mastverschiebung hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes zu Folge. Die Beschwerdegeg- nerin macht zudem geltend, die durch die Verschiebung höheren Trag- werke würden zu einer grösseren Einsehbarkeit führen. Die Distanz zwischen der projektierten Leitung und dem am nächsten gelegenen Haus betrage 230 Meter. Die Verschiebung würde eine Vergrösserung von 70 Meter bewirken. 14.2Das BAFU führt aus, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei der beantragten Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 die Mas- tenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger würde. Zudem kämen die Masten neu mitten im Waldbestand zu liegen, womit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Vari- ante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz geneh- migte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Auch das EStI verweist bezüglich der Verschiebung von Mast Nr. 24 auf die grössere Beeinträchtigung des Waldes, welche das BAFU ablehne, und die höheren Masten. 14.3Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.2 hiervor), durfte die Vorinstanz bzw. darf das Bundesverwaltungsgericht auf Berichte und Stellungnah- men der Fachbehörden abstellen. Dass sich das BAFU bei der Varian- te "Verschiebung Mast Nr. 24" von sachfremden Erwägungen hätte lei- ten lassen, ist – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist – nicht ersichtlich, weshalb auf seine Ausführungen abgestellt wer- den kann. Wie von diesem erläutert und aus dem von den Beschwerdeführenden Se it e 38

A- 20 16 /2 0 0 6 2 bearbeiteten Plan "NOK 118 069" (Beschwerdebeilage) ersichtlich, würde die Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördlicher Richtung einer- seits zu einem höher liegenden Mastenstandort führen – was gemäss Beschwerdegegnerin höhere Tragwerken und somit grössere Einseh- barkeit bedingen würde. Ob dieser Höhenunterschied tatsächlich 5 bis 10 Meter beträgt, kann offen gelassen werden. Denn andererseits wür- de sich durch eine Verschiebung von Mast Nr. 24 auch die Waldüber- spannung verlängern, wodurch der Wald ohnehin stärker tangiert wür- de als durch die projektierte Leitungsführung. Das BAFU ist in seiner diesbezüglichen Stellungnahme von einer Verschiebung von Mast Nr. 24 und Mast Nr. 25 ausgegangen. Wird jedoch nur jene von Mast Nr. 24 berücksichtigt, vergrössert sich gemäss Plan "NOK 118 069" die Waldüberspannung sogar um rund 25% und nicht nur um 17%, mithin um weit mehr als die von den Beschwerdeführenden 2 angegebenen 3%. Somit kann zusammenfassend nicht von einem sehr kleinen Mehr- anspruch des Waldes gesprochen werden. Das BAFU macht klar und wiederholt geltend, dass verglichen mit der projektierten Leitung eine weitergehende Beanspruchung des Waldes nicht akzeptierbar sei. Damit ist gestützt auf die Fachbehörde eine Waldüberspannung von plus 25% ausgeschlossen. Dem Schutz des Waldes steht das Interesse der Beschwerdeführenden 2 an der (allfäl- ligen) optimalen Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt bzw. ei- ner geringeren Einsehbarkeit des Masten Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus gegenüber. Eine Verschiebung von Mast Nr. 24 würde aber ledig- lich zu einer diesbezüglichen Distanzverschiebung von rund 75 Metern führen, mithin von ca. 270 Meter auf ca. 345 Meter. Mit Blick auf den Schutz des Waldes und die diesbezügliche Haltung des BAFU ist die- ses Interesse aber nicht höher zu gewichten. Weiter ist zum Argument, bei einer späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft, zum einen festzuhalten, dass es gar nicht gesagt ist, dass es über- haupt einmal zu einer solchen Baulanderweiterung kommen wird. Zum anderen können die Beschwerdeführenden 2 im vorliegenden Verfahren keine Interessen allfälliger zukünftiger Baulandeigentümer geltend machen. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführenden 2 auf Verschiebung von Mast Nr. 24 abzuweisen. 15. Im Gebiet Gäbihübel (Mast Nr. 28) beantragen die Beschwerdeführen- den 1 die Verkabelung der Hochspannungsleitung. Sie machen gel- tend, die geplante Freileitung im Gebiet Gäbihübel führe zu einer ein- Se it e 39

A- 20 16 /2 0 0 6 schneidenden Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Riniken und des ganzen Aaretals, welche in Kombination mit den Immissionen die Wohnqualität beeinträchtigen würde. Die Vor- instanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Interessen) nicht hin- reichend gewürdigt. Der Gäbihübel sei Sinnbild für einen sorgfältigen Umgang mit Natur und Umwelt und eine zurückhaltende Abgrenzung des Baugebiets. Die geplante Leitung könne mit dem bestehenden Leitungswerk in keiner Art und Weise verglichen werden. Es gehe nicht an, die alte, ebenfalls störende Leitung als Rechtfertigungsgrund für die neue, erheblich störendere Hochspannungsleitung heranzuziehen. Zwar sei die heutige Hochspannungsleitungssituation unhaltbar und bedürfe der Sanierung. Die neue Leitung verliefe aber über den ge- samten Gäbihübel in Nord-Süd-Richtung, der Mast Nr. 28 würde das Gebiet Gäbihübel erdrücken. Die besondere Exponiertheit der Freilei- tung zeige sich auch im Umstand, dass zur Sicherung der Luftfahrt Flugmarkierungen anzubringen seien (Auflage in Ziff. 8.6 des Disposi- tivs der angefochtenen Verfügung). Auch würde dem geschichtsträchti- gen Habsburg, welches von Riniken aus sichtbar sei, ein hässliches Denkmal gegenübergesetzt. Dass das BAFU die geplante Leitung als landschaftsverträglich betrachte, sei aktenwidrig. Da es in früheren Stellungnahmen (10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000) das geplante Projekt abgelehnt habe, sei nicht verständlich, wieso es in seiner Stel- lungnahme vom 1. November 2004 in einer Teilverkabelung keine land- schaftliche Verbesserung sehe. Weiter sei es der kantonalen Fachstelle in ihrer Darlegung bloss dar- um gegangen, Gründe gegen die Verkabelung zusammenzutragen – zudem seien in diesem Zusammenhang Ausstandsgründe gegen die betroffenen Personen gegeben. Bei der heutigen Technologie könnten zudem für eine Verkabelung erforderliche Übergangsbauwerke von ge- ringer Ausdehnung erstellt werden (vgl. Unterwerk Beznau). Auch hät- te eine Kabelleitung im vorliegenden Fall keine negativen Auswirkun- gen auf die Umwelt. Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden auch hinsichtlich Betriebssicherheit bessere Werte aufweisen als Frei- leitungen. Insbesondere sei von einem geringeren Wartungsbedarf, ei- ner höheren Verfügbarkeit der Kabel, einer geringeren Fehlerhaftigkeit und von weniger Störungsereignissen durch Umwelteinflüsse (Wind, Baumfall etc.) auszugehen. Auch existierten im Schadensfall provisori- sche Überbrückungsmassnahmen, die während der Unterbruchsdauer zum Einsatz kommen könnten. Zudem handle es sich vorliegend um Se it e 40

A- 20 16 /2 0 0 6 eine gut zugängliche Kabelleitung von geringer Länge, weshalb die mit der Schadensbehebung verbundenen Aufwendungen und Schwierig- keiten nicht zu überwerten seien. Schliesslich würden auch wirtschaftliche Interessen gegen den ge- planten Leitungsbau sprechen. Das Neuquartier werde vom Gemein- derat als attraktiv bezeichnet und es gelte, diese Attraktivität zu erhal- ten. Die geplante Freileitung schrecke bereits heute interessierte Käu- fer der Liegenschaften ab. Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungs- weise ergebe, dass die Kosten einer Verkabelung geringer ausfielen als die für die Anstösser und die Gemeinde Riniken entstehenden fi- nanziellen Nachteile. Zudem sei zu bedenken, dass die Gemeinde Ri- niken und deren Bewohner stets zur Stromwirtschaft gestanden seien, dies auch in finanzieller Hinsicht. Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investiti- onskosten verbunden. Für einen Kostenvergleich dürften jedoch nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung ge- genüber einer Freileitung deutlich geringeren Betriebs- und Netzver- lustkosten, welche bei einer Freileitung 3.2 Mal höher seien als bei Ka- beln, berücksichtigt werden. Somit seien die Kosten einer Kabelleitung bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 40 Jahren nur noch rund 2.15 Mal höher als bei einer Freileitung exkl. Kosten für die Übergabe- bauwerke. Zudem seien im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Be- trachtung auch die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzenden Liegenschaften zu beden- ken. Die entsprechenden Werte seien mittels Expertise zu erheben. Entscheidend müsse weiter sein, welche wirtschaftlichen Auswirkun- gen eine Verkabelung auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmung als Ganzes habe. Die geplante Leitung diene nicht primär der lokalen Versorgung mit elektrischer Energie, sondern sei Teil des nationalen und internationalen Hochspannungsnetzes. Es diene zwar einerseits der Versorgungssicherheit, aber andererseits ermögliche es der Be- schwerdegegnerin die Abwicklung eines lukrativen Stromhandels mit hohem Gewinn, der ausschliesslich in deren privaten Interessen liege. Eine überschlagsmässige Rechnung zeige in Übereinstimmung mit Studien aus Frankreich, dass die Mehrkosten einer Verkabelung nur rund 1% des Strompreises ausmachen würden bzw. bei einer Verkabe- lung von 200 km der Strompreis pro kW/h bloss um rund 0.1 Rp. zu- nehmen würde. Schliesslich hätten die technischen Fortschritte dazu Se it e 41

A- 20 16 /2 0 0 6 geführt, dass im In- und Ausland in den letzten Jahren zahlreiche Hochspannungsleitungen verkabelt worden seien oder würden. 15.1Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Freileitungen seien ge- mäss den Stellungnahmen der Fachstellen landschaftsverträglich und eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Vielmehr würden Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung sprechen – längere Nichtverfügbarkeit im Störungsfall, Überbelastbar- keit, Umwelteinflüsse und Wirtschaftlichkeit – und die Nachteile einer Verkabelung seien vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt worden. Zudem sei bei der Interessenabwägung nicht bloss das Vor- sorgeprinzip massgebend, sondern auch die sichere und preiswerte Energieversorgung und die Betriebssicherheit. Zudem seien bei einer Verkabelung Übergangsanlagen, umfassende Tiefbauten und der Bau eines Muffenschachts notwendig. Die von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen seien nicht zu berücksichtigen und das Vorliegen von Werteinbussen werde be- stritten – über sie wäre ohnehin in einem separaten Schätzungsverfah- ren zu entscheiden. Ausschlaggebend sei vielmehr der Vergleich zwi- schen den Kosten für eine Freileitung (Fr. 1 Mio) und denjenigen einer Verkabelung (Fr. 12 Mio). Insgesamt sei bei der Interessenabwägung der Landschaft nicht den Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer Verkabelung seien wirtschaftlich nicht vertretbar. 15.2Die Vorinstanz erklärt, sie habe sich auf die jahrzehntelange Pra- xis des Bundesgerichts und die Berichte der eidgenössischen und kantonalen Fachstellen gestützt. Der Gäbihübel verfüge bereits heute über eine 220-kV-Leitung der Beschwerdegegnerin. Es werde vorlie- gend nicht eine Hochspannungsleitung in einer bis anhin unberührten Landschaft errichtet. Vielmehr werde die Situation durch die Verlegung der Hochspannungsleitung auf die Westseite von Riniken verbessert. Die bestehende Leitung verlaufe heute in nächster Nähe zum über- bauten Gemeindegebiet und quere im Bereich Lee eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone. Mit der neuen Leitungsfüh- rung werde das Dorf Riniken insgesamt und der Ortsteil Neuriniken im Besonderen massiv entlastet. Die Liegenschaften im Neuquartier von Riniken (Neuriniken) seien erst nach der heute bestehenden Leitung erstellt worden. Trotz der heutigen Leitungsüberquerung werde dieses Quartier von den Beschwerdeführenden 1 als sehr attraktiv bezeich- net. Die unmittelbare Nähe der heutigen Leitung habe dieser Attraktivi- tät offenbar nicht geschadet. Mit der neuen Leitungsführung werde die Se it e 42

A- 20 16 /2 0 0 6 Attraktivität zusätzlich erhöht, womit kein gesamtwirtschaftlicher Nach- teil ersichtlich sei. Zudem unterliessen es die Beschwerdeführenden 1 darzulegen, inwiefern durch die Verlegung der Leitung aus dem Wohn- quartier hinaus in die Peripherie der Gemeinde ein finanzieller Nach- teil für die Eigentümer der entlasteten Liegenschaften und der Ge- meinde entstehen sollte. Im Übrigen seien die Ausführungen der Be- schwerdeführenden 1 über die Leistungen der Gemeinde im Interesse der Energiewirtschaft irrelevant. Zwecks Wahl des optimalen Standorts gemäss den Vorschriften für die Landwirtschaftszone sei eine Interes- senabwägung vorgenommen worden – ebenso habe eine solche ge- mäss Art. 11 LeV stattgefunden. Die Flugmarkierungen seien nicht Ausdruck einer besonderen Exponiertheit der Masten, sondern eine logische Konsequenz von der möglichst weiten Distanz zum Dorf am Geländehang. Der Verweis auf die Bedeutung von Habsburg sei irrele- vant, da Habsburg und dieser Leitungsteil von Riniken aus nicht sicht- bar sei. Weiter sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des Landschafts- wie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung vertretbar; für Maximalforderungen bestehe kein Platz. 15.3Das BAFU führt als Hilfsmittel bei der Interessenabwägung die Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" des EDI vom 17. November 1980 sowie das "Landschaftskonzept Schweiz" vom damaligen BUWAL aus dem Jahre 1999 auf. Der Raum Gäbihübel befinde sich in der Landwirtschaftszone und werde von der kommuna- len Landschaftsschutzzone überlagert. In Kritik der Beschwerdefüh- renden 1 stünden die Masten Nr. 27 bis Nr. 29 (Nummerierung gemäss jüngster Projektvariante) der geplanten Leitung. Weder in seiner Stel- lungnahme vom 13. September 1995 noch in jenen vom 10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000 habe das BAFU das Projekt zwischen den Masten Nr. 27 und Nr. 29 im Raum Prophetengut beanstandet. Seine Stellungnahme vom 1. November 2004 beziehe sich auf die Studie "Teilverkabelung Riniken". Hierbei sei es zum Schluss gekommen, das Gebiet Prohphetengut/Gäbihübel stelle einen Raum ohne besondere Landschaftswerte dar und eine Teilverkabelung führe zu keiner land- schaftlichen Verbesserung. Auch aus heutiger Sicht erachte es die Studie "Teilverkabelung Riniken" als vollständig und sachlich richtig (inkl. Stand der Technik); einzig die Kostenangaben seien z.T. infolge einer Preiserhöhung für Kupfer und Aluminium nicht mehr aktuell, wes- halb allenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei. Weiter pflichte es den Beschwerdeführenden 1 insofern bei, als es keine Frei- leitung ohne Auswirkungen gebe. Bei der Wahl von Übertragungsart Se it e 43

A- 20 16 /2 0 0 6 und Trassee handle es sich immer um eine Abwägung zwischen ver- schiedenen Belangen. Nur die Verkabelung ermögliche eine Teilscho- nung der Landschaft. Doch habe es keinen Anlass, die vorinstanzliche Interessenabwägung in Frage zu stellen. Diese stehe im Einklang mit seiner Stellungnahme vom 1. November 2004, die festhalte, aus Sicht Umweltschutz würden mehr Gründe für den Bau einer Freileitung als für eine Verkabelung sprechen. Somit stehe fest, die anbegehrte Teil- verkabelung sei aus Gründen des Umweltschutzes nicht erforderlich, ohne dass es der ebenfalls für die Freileitung sprechenden Gründe von Technik, Betrieb und Wirtschaftlichkeit bedürfte. Zudem seien ge- mäss Bundesgericht an die Schutzwürdigkeit eines Objekts von regio- naler oder lokaler Bedeutung hohe Anforderungen zu stellen. In Anleh- nung an diese bundesgerichtliche Praxis fordere das BAFU eine Ver- kabelung aus Sicht des Landschaftsschutzes in der Regel nur bei ho- her Schutzwürdigkeit, d.h. bei Schutzobjekten von nationaler und kan- tonaler Bedeutung. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, d.h. bei loka- ler Bedeutung, erschienen die Mehrkosten und Einbussen bei der Be- triebssicherheit als unverhältnismässig. Das Gebiet Prophetengut/Gä- bihübel möge zwar Naherholungszone für die umliegenden Quartiere sein, sei jedoch nicht als besonders zu qualifizieren. 15.4Gemäss dem EStI ist die geplante Freileitung gesetzeskonform und alle Fachstellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Hin- sichtlich der Verkabelung schliesse es sich den Ausführungen des BAFU an. 15.5Vorab sei festgehalten, dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls ver- schiedener Beweismittel bedient wie z.B. – wie von den Beschwerde- führenden 1 beantragt – eines Augenscheins, einer Instruktionsver- handlung oder einer Parteibefragung. Die Behörde nimmt die ihr ange- botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu ver- mitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 268 ff. und 320). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen und aufgrund guter, von der Beschwerdegegnerin eingereichter und sich Se it e 44

A- 20 16 /2 0 0 6 bei den Akten befindlicher Pläne erübrigt sich die beantragte Durch- führung eines Augenscheins und einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung. Die Pläne zeigen die örtlichen Gegebenheiten, na- mentlich die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, die Variante "Prophetengut" und die Variante "Verschiebung Mast Nr. 24" in genügender Art und Weise auf. Folglich ist der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden 1 abzuweisen. 15.5.1Auch die Anträge der Beschwerdeführenden 1 auf Einholung von Gutachten über die Teilverkabelung (technische Machbarkeit, Ge- genüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen und Freileitun- gen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von präventiven Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden Betriebsun- terbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für ein Überga- bebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabelleitung gegen- über einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebskosten sowie der stromabhängigen Verluste der beiden Varianten) sind abzuweisen und eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, indem sie es unter- lassen habe, sich trotz rasantem technischem Fortschritt im Bereich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft mit dieser Fra- ge auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, ist zu verneinen. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient zwar einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar. Dazu gehört insbe- sondere auch das Recht des Betroffenen, bevor verfügt oder entschie- den wird, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf Beweisanträge (vgl. hier- zu BGE 120 Ib 379 E. 3b; KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 27, mit weiteren Hin- weisen sowie E. 5 ff. hiervor). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfü- gung zur Frage, ob hinsichtlich der Verkabelung von Hochspannungs- leitungen neben der Studie "Teilverkabelung Riniken" weitere Experti- sen einzuholen sind, auf S. 10, Ziff. 4 geäussert. Hiermit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausreichender Art und Weise nachgekommen. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung ist zu verneinen. Zum anderen stellt die Behörde, wie bereits erwähnt, den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- Se it e 45

A- 20 16 /2 0 0 6 weismittel. Das Bundesverwaltungsgericht, welches selbst ein um- fassendes Instruktionsverfahren durchgeführt hat und über volle Kog- nition verfügt, sieht keinen Anlass, von der von der Vorinstanz aufge- zeigten Argumentation abzuweichen und weitere Expertisen einzuho- len. Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftli- cher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen wie das EStI, das BFE oder auch das BAFU abzustellen. Ergänzende Beweis- erhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmswei- se und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sach- verhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (so Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Zudem erachtet das Bundesgericht, das im Rahmen der Einsprachen gegen die 132 kV-Leitung Biel-Mett (vgl. BGE 124 II 219) eingeholte Gutachten über die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Verkabelung nach wie vor als massgeblich und den erneuten Beizug eines Experten als nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der Frage Verkabelung oder Frei- leitung neben der Studie "Teilverkabelung Riniken" der Beschwerde- gegnerin vom Mai 2004 auch auf die beiden vom BAFU genannten Studien "Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz" von Prof. Bernd R. Oswald vom 20. September 2005 und "Aspekte des Projekts 380kv-Salzburgerleitung" von Herbert Ritter und Andreas Vei- gl vom Januar 2007, den Bericht des BAFU "Höchstspannungsleitun- gen (380 und 220 kV) – Gegenüberstellung wichtiger Umwelteinwir- kungen zwischen Freileitungen und erdverlegten Leitungen" vom 19. Oktober 2006 sowie den von den Beschwerdeführenden 1 erwähn- ten "Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Versor- gungsicherheit (AG LVS) vom 28. Februar 2007" (Fundstelle: www.bfe.admin.ch/themen/00612/00617) stützen kann. Somit ist der Antrag der Beschwerdeführenden 1, es sei ein neutrales, von Experten zu erstellendes Gutachten über die technische und betriebliche Mög- lichkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Verkabelung der Hochspannungsleitung beizuziehen, abzuweisen. 15.5.2Ebenso ist der Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf Einho- lung eines Gutachtens der eidgenössischen Natur- und Heimatschutz- kommission über die Schutzwürdigkeit des von der geplanten Hoch- spannungsleitung tangierten Landschafts- und Ortsbildes sowie zur Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch die geplante Se it e 46

A- 20 16 /2 0 0 6 Leitung abzuweisen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtspre- chung des Bundesgerichts möglich, die Schutzwürdigkeit des betroffe- nen Gebiets und die daran anknüpfenden Folgen zu beurteilen. So ist das Gebiet Gäbihübel, welches sich in der Landwirtschaftszone befindet, durchaus eine landschaftlich wertvolle und schützenswerte Region. Dies wird durch die Zonenplanung der Gemeinde Riniken be- stätigt, wonach der Gäbihübel mit einer Landschaftsschutzzone über- lagert wird. Auch sieht das Leitbild der Gemeinde Riniken vor, der Ein- gliederung von Bauten ausserhalb der Bauzone besondere Bedeutung zu schenken. Aus-serdem haben gemäss den Aussagen der Be- schwerdeführenden 1 die Stimmberechtigten festgehalten, der Hang unterhalb des Prophetengutes solle auf Dauer als Naherholungsgebiet von Bauten freigehalten und öffentlich zugänglich bleiben. An diesem Grundsatz sei bei der Überarbeitung des Zonenplans festgehalten worden. Gleichzeitig gelangt das BAFU zum Schluss, der Gäbihübel möge eine Naherholungszone für die umliegenden Quartiere sein, sei jedoch nicht als besonders zu qualifizieren bzw. stelle einen Raum ohne besonderen Landschaftswert dar. Der Gäbihübel ist in keinem Bundesinventar von Objekten mit nationa- ler Bedeutung enthalten (vgl. Art. 5 und 6 NHG) und unterliegt damit weder dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG noch der Begutach- tungspflicht nach Art. 7 NHG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 3.2). Er ist auch nicht als kantonales Schutzgebiet ausgewiesen. An die Schutzwürdigkeit eines Objekts von regionaler oder lokaler Bedeutung wiederum sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Gäbihübel einzig von lokaler Bedeutung; eine wei- tergehende erhebliche Bedeutung kommt ihm nicht zu. Deshalb kann ihm auch höchstens mittlere Bedeutung beigemessen (vgl. auch BGE 100 Ib 404 E. 2 mit Hinweisen) und es kann lediglich grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 3 NHG beansprucht werden. 15.6Der Hauptvorteil einer Kabelleitung liegt darin, dass sie nicht sichtbar ist und damit das Orts- und Landschaftsbild nicht bzw. in an- derer Art und Weise beeinträchtigt. Bei der Interessenabwägung ist so- mit einerseits zu berücksichtigen, dass es sich beim Gäbihübel für die umliegenden Quartiere um eine Landschaft mittlerer Schutzwürdigkeit Se it e 47

A- 20 16 /2 0 0 6 handelt, eine Verkabelung der geplanten Leitung im Bereich von Mast Nr. 27 bis Mast Nr. 29 entsprechend zu einer Schonung der Landschaft in diesem Gebiet beitragen und sich wohl auch positiv auf die Wohn- qualität in den angrenzenden Quartieren auswirken würde. Anderer- seits stellt die Freileitung für den Wald die schonendere Lösung dar. Die Kabelleitung hätte zudem gegenüber der Freileitung in Bezug auf die Belastung mit elektromagnetischer Strahlung gewisse Vorteile, doch ist die NIS-Verordnung auch bei der Freileitungsvariante einge- halten, weshalb aus dieser Sicht eine Verkabelung grundsätzlich nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu auch E. 9.4 hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3). Schliesslich führt eine Verkabelung zu einer Veränderung des Magnetfeldes: Wäh- rend in der Nähe der verkabelten Leitung die Feldstärke im Vergleich zu einer Freileitung stärker ist (höhere Feldspitze), nimmt sie im Falle einer Verkabelung bei zunehmender Entfernung schneller ab als bei Freileitungen; diese Abschwächung tritt ab einer Distanz von 10 m von der Leitungsachse auf (vgl. zum Ganzen eingehend BGE 124 II 219 E. 8d.aa, bestätigt mit Urteil 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.2 f.; Entscheid REKO/INUM E-2000-15/17/20/22 vom 10. Juli 2002 E. 17.2; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). 15.6.1Den genannten Vorteilen stehen verschiedene Nachteile einer Kabelleitung gegenüber. Diese sind einmal technisch/betrieblicher Na- tur: Die Betriebssicherheit bei Kabelleitungen von 50 kV und höheren Spannungsebenen ist nicht im selben Ausmass gewährleistet wie bei Freileitungen; insbesondere sind Fehler auf Freileitungen einfacher und schneller zu orten als bei erdverlegten Kabeln und Schadenfälle bzw. Reparaturen sind bei Kabeln deutlich aufwändiger und mit deut- lich längeren Ausschaltzeiten als bei der Freileitung verbunden – dies unabhängig davon, ob, wie von den Beschwerdeführenden 1 vor- geschlagen, etwelche Überbrückungsmassnahmen ergriffen werden (Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. 3c.bb; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 27 f.; vgl. hierzu auch E. 17.7 nachfolgend). Bezüglich der Betriebssicher- heit machen die Beschwerdeführenden 1 zwar geltend, die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden bessere Werte aufweisen als Frei- leitungen. Diese Auffassung wird teilweise durch den Bericht "Aspekte des Projekts 380kv-Salzburgerleitung" vom Januar 2007 (Stellungnah- me BAFU vom 20. Juli 2007: Beilage 3) und die Studie "Stromübertra- gungstechniken im Höchstspannungsnetz" vom 20. September 2005 (Stellungnahme BAFU vom 20. Juli 2007: Beilage 1) gestützt. Es gilt Se it e 48

A- 20 16 /2 0 0 6 jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Fall beide Kabelenden auf dem Feld bzw. im Wald wären und nicht in einem Unterwerk enden würden, wo die Kabelleitung besser geschützt wäre. Somit wäre die Betriebssicherheit einer Kabelleitung gesamthaft gesehen (vgl. E. 15.7 hiernach) nicht in demselben Mass gewährleistet wie jene einer Frei- leitung. 15.6.2Weiter können durch die Abgabe von Wärme an die Umgebung Kabelleitungen den Boden austrocknen und dessen Mikrobiologie ver- ändern. Bei der Erstellung von Kabelleitungen werden Kabelrohrblöcke aus Beton in den Boden eingebracht, die diesen auf der ganzen Länge und Breite der Leitung beanspruchen und eine tiefverwurzelnde Vege- tation verunmöglichen. Freileitungen beanspruchen demgegenüber nur das Gelände für die Mastfundamente. Bei der Querung von Waldareal wird durch das Erstellen von oberflächennahen Gräben oder Stollen für die Verkabelung eine tiefwurzelnde Vegetation verunmöglicht, mit der Folge, dass eine entsprechende Waldschneise bestehen bleiben kann. Zudem können durch Kabelleitungen unterirdische Wasserläufe beeinträchtigt werden (vgl. ausführlich Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes [EVED] vom 14. Ja- nuar 1993, veröffentlicht in VPB 58.42 E. 6a; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). Doch sind die aufgezeigten Proble- me bei Spannungsebenen von 50 kV nicht derart gross, dass die Ver- kabelung auf einer relativ kurzen Strecke unüberwindliche technische Probleme stellen würde (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 13. Feb- ruar 1991 [betr. 60 kV-Leitung], veröffentlicht in VPB 56.8 E. 5d). Zwar mag es zutreffen, dass bei einer Kabelleitung weniger Störungsereig- nisse durch Umwelteinflüsse wie Wind und Baumfall eintreten. Doch ist eine Freileitung im Falle von Murgängen im Vorteil (vgl. hierzu auch: Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 29). 15.6.3Schliesslich ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Kabelleitung, je nach den örtlichen Verhältnissen, etwa 2 bis 5 mal teurer kommt. Zudem ist zu bedenken, dass die Lebensdauer ei- ner Freileitung wesentlich höher ist als diejenige einer Kabelleitung (vgl. hierzu BGE 124 II 219 E. 8e und f.bb; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 27 f.). Im bisherigen Verfahren wurde in der Studie "Teilverkabelung Riniken" eine Kostenschätzung vorgenommen (Vorakten Ordner 8 act. 2465 f.). Gemäss dieser Studie betrügen die fi- nanziellen Aufwendungen für die Erstellung einer Kabelanlage ein Vielfaches der Kosten einer Freileitung. Während für den Bau einer Se it e 49

A- 20 16 /2 0 0 6 Freileitung von einer Länge von ca. 1.3 km mit Kosten von ca. Fr. 1 Mil- lion zu rechnen sei, beliefen sich jene für eine Verkabelung auf einer Strecke von ca. 950 m auf ungefähr Fr. 12 Millionen. Gemäss Vorins- tanz und EStI würden diese Zahlen nicht von den allgemeinen Erfah- rungswerten abweichen und auch gemäss BAFU ist grundsätzlich von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Die Beschwerdeführen- den 1 machen denn auch nicht geltend, die Berechnung in der Studie "Teilverkabelung Riniken" sei fehlerhaft. Das BAFU führt zudem aus, zwischenzeitlich seien die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen, weshalb die Kosten- angaben zum Teil nicht mehr aktuell seien. Dieser Kostenanstieg bei Aluminium und Kupfer führt dazu, dass eine Verkabelung noch teurer zu stehen käme als in der Studie "Teilverkabelung Riniken" berechnet. Wieviel höher diese Kosten tatsächlich wären, kann ausser Acht gelas- sen werden, da die Kosten gemäss Studie für eine Verkabelung ohne- hin wesentlich höher sind. Die weiteren von den Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit den anfallenden Kosten vorgebrachten Argu- mente – zu berücksichtigen seien auch die bei einer Kabellösung ge- genüber einer Freileitung deutlich geringeren Netzverlustkosten, die fi- nanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Wertein- bussen der angrenzenden Liegenschaften sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Verkabelung auf die Elektrizitätsversorgungsunter- nehmung als Ganzes, sei doch der Beschwerdegegnerin die Abwick- lung eines lukrativen Stromhandels mit hohem Gewinn, der aus- schliesslich in deren privaten Interessen liege, möglich – vermögen nichts daran zu ändern, dass eine Kabelleitung wesentlich teurer zu stehen käme als eine Freileitung. Nicht nur sind Äusserungen zum luk- rativen Stromhandel spekulativer Natur und resultieren für die Be- schwerdegegnerin aus dem Stromhandel in jedem Fall Gewinne, un- abhängig davon, ob eine Frei- oder Kabelleitung installiert wird, son- dern sind auch allfällige Werteinbussen von Liegenschaften nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Trotzdem sei darauf hingewie- sen, dass eine Werteinbusse der angrenzenden Liegenschaften zwei- felhaft erscheint. Das Quartier Neuriniken wird bereits heute von einer Hochspannungsleitung überquert und massgebend für die Berechnung allfälliger Werteinbussen bei Liegenschaften ist der Zeitpunkt vor Ver- wirklichung des die Einbusse verursachenden Ereignisses und nicht eine hypothetische Situation ohne Leitung (vgl. hierzu auch E. 17.7.2 hiernach). Was schliesslich die Frage der geringeren Netzverlustkos- ten bei einer Verkabelung anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die Transportverluste in Kabelleitungen der Übertragungsnetze in der Re- Se it e 50

A- 20 16 /2 0 0 6 gel kleiner als in Freileitungen sind (vgl. auch Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). Dies würde gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden 1 denn auch dazu führen, dass die Kosten einer Kabelleitung mit einer 40-jährigen Nutzungsdauer nur 2.15 Mal (exkl. Kosten für Übergabebauwerke) höher ausfallen würden als jene einer Freileitung. Es bliebe aber auch bei dieser für die Beschwerde- führenden "günstig(st)en" Berechnungsweise bei einem Kostenfaktor 2. Ein solcher wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis- her regelmässig als unverhältnismässig erachtet (vgl. BGE 124 II 219 E. 8f.bb mit weiteren Hinweisen). 15.6.4All diese Punkte werden auch durch den Schlussbericht der AG LSV vom 28. Februar 2007 – auf welchen auch die Beschwerdeführen- den 1 verweisen – bestätigt. Dieser hält fest, die Freileitung stelle aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht in den meisten Fäl- len die beste Lösung dar. Im Einzelnen führt er neben den bereits er- läuterten Punkten aus, das Kabel habe aus betrieblicher Sicht den Nachteil, dass es geringer belastbar sei als die Freileitung. Die Freilei- tung stelle aus rein technischer (Betrieb) und energiewirtschaftlicher Sicht (Investitionen, Unterhalt) zur Zeit die beste Lösung dar. Aus ther- mischer Sicht, wegen der Selbstheilungseffekte der Isolationsumge- bung (Luft) und auch wegen der guten Zugänglichkeit, sei die Freilei- tung als elektrisches Energietransportmedium die beste Lösung. Zu- dem werde die Isolation durch Kabelabschnitte geschwächt, was zu häufigeren Defekten und Reparaturen (Verfügbarkeit, erhöhte Kosten) führen könne. Zur Teilverkabelung wird insbesondere ausgeführt, dass elektrische Verbindungen zwar prinzipiell in unterschiedliche Abschnit- te von Leitungstypen (Kabel, Freileitungen) aufgeteilt werden könnten. Aufgrund der Störungsanfälligkeit und damit aus Verfügbarkeitsgründ- en seien jedoch Verbindungen jeweils nur eines Typs vorzuziehen. Ka- belabschnitte seien zwar prinzipiell auch als Abschnitt zwischen Frei- leitungsabschnitten möglich. Sie stellten aber oft einen thermischen Engpass der ganzen Leitung dar, welcher aus betrieblichen und öko- nomischen Gründen vermieden werden sollte. Zusammenfassend kön- ne zwar nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (Umwelt) für eine konkrete Situation beurteilt werden, ob eine Freileitung oder eine erdverlegte Leitung gesamthaft weniger nachteilig sei. Eine Erdverle- gung sei jedoch nur dann angebracht, wenn bestimmte Schutzgüter besonders hart betroffen seien. Dies sei beispielsweise bei einer Über- schreitung des NISV-Anlagegrenzwerts im überbauten Gebiet oder in ökologisch respektive optisch speziell empfindlichen Landschaften der Se it e 51

A- 20 16 /2 0 0 6 Fall (vgl. Zum Ganzen: Schlussbericht der AG LSV vom 28. Februar 2007 S. 27 ff.). 15.6.5Eben diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Weder werden die NISV-Grenzwerte überschritten noch liegt eine spe- ziell empfindliche Landschaft vor. Auch gemäss konstanter Rechtspre- chung ist eine Verkabelung einer Freileitung von 50 kV und höher aus landschaftsschützerischen Gründen nur dann vorzunehmen, wenn es gemäss den Bestimmungen des NHG gilt, ein besonders schützens- wertes Objekt zu erhalten; selbst in solchen Fällen sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen (Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. 3c.bb; BGE 115 Ib 311 E. 5 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 100 Ib 404). Eine Ver- kabelung von Leitungen in Landschaften von mittlerer Schutzwürdig- keit hätte gemäss Bundesgericht wegen des Prinzips der Gleichbe- handlung recht lange Kabelstrecken und damit eine beachtliche Ver- teuerung der Stromkosten zur Folge. Dagegen dürfte gemäss Bundes- gericht angenommen werden, dass eine Verkabelung lediglich in Ge- bieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis nicht derart verteu- ern würde, dass der Mehrpreis den Konsumenten nicht mehr zugemu- tet werden könnte (BGE 99 Ib 70 E. 4; vgl. auch BGE 100 Ib 404 E. 4b). Das heisst aber nun nicht, dass sich das zu schützende Gebiet als Objekt von nationaler Bedeutung zwingend in einem Bundesinven- tar nach Art. 5 bzw. 6 NHG befinden muss. Eine Verkabelung kann un- ter Umständen auch gestützt auf Art. 3 NHG gefordert werden, wenn die entsprechenden speziellen Voraussetzungen gegeben sind und sich auf Grund der gesamten Umstände eine Verkabelung aufdrängt (vgl. Entscheid REKO UVEK E-2000-13 vom 5. April 2001 E. 3 [publi- ziert in URP 2002 S. 205 ff.], bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid 1A.84/2001 vom 12. März 2002). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Im erwähnten Verfahren war eine wesentlich andere Si- tuation zu beurteilen. So handelte es sich um ein Gebiet, welches selbst in Zukunft sowohl auf kommunaler als auch kantonaler Ebene geschützt werden sollte. Weiter schloss die betroffene Landschaft un- mittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (das Unter- werk liegt im BLN-Gebiet und zwei Masten waren ebenfalls in diesem geplant) sowie das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelre- servate von internationaler und nationaler Bedeutung enthaltene Er- matingerbecken an (Anhang 1 zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvögelreservate von internationaler und natio- naler Bedeutung [WZVV; SR 922.32]). In unmittelbarer Nähe befand Se it e 52

A- 20 16 /2 0 0 6 sich zudem der im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthaltene "Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen, Salenstein)", der von der geplanten Freileitung teilweise durchquert worden wäre (vgl. Anhang der VISOS). Die Schutzwürdigkeit der be- troffenen Gegend war als eindeutig höher einzustufen als diejenige des Gäbihübels, welche lediglich eine mittlere ist (vgl. hierzu etwa Ent- scheid REKO/UVEK E-2000-15/17/20/22 vom 10. Juli 2002 E 17 ff. bzw. Entscheid des Bundesgerichts 1A.177/2002 vom 19. Februar 2003 E. 6 betreffend Lutertal). 15.6.6Hinzu kommt, dass vorliegend nicht der Bau einer neuen bzw. bis anhin nicht vorhandenen, sondern der Ersatz einer bestehenden, alten kV-Leitung zur Diskussion steht. Diesem Umstand ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1, durchaus Rechnung zu tra- gen. Denn für die Beurteilung der angefochtenen Plangenehmigung bzw. die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwä- gung ist die heutige Situation massgebend und nicht eine hypotheti- sche ohne Hochspannungsleitung. Bereits heute stellt die bestehende Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Riniken einen Einschnitt in die Landschaft dar. Sie verläuft in nächster Nähe zum überbauten Ge- meindegebiet; im Bereich Lee überquert sie eine Gewerbezone und im Bereich Neuriniken die Wohnzone (vgl. Stellungnahme der Beschwer- degegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichtskarte). Die Be- schwerdeführenden 1 machen zwar geltend, die geplante Leitung kön- ne mit dem bestehenden Leitungswerk in keiner Art und Weise vergli- chen werden, weil die neue Leitung über den gesamten Gäbihübel in Nord-Süd-Richtung verlaufe und der Mast Nr. 28 das Gebiet Gäbihübel erdrücken würde. Die geplante Freileitung schrecke denn auch bereits heute interessierte Käufer der Liegenschaften ab, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Kosten ei- ner Verkabelung geringer ausfielen als die für die Anstösser und die Gemeinde Riniken entstehenden finanziellen Nachteile. Wird jedoch der Verlauf der heute bestehenden Leitung mit demjeni- gen der geplanten Hochspannungsleitung verglichen (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichts- karte), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mit der neuen Lei- tungsführung westlich von Riniken sowohl das Dorf insgesamt als auch der Ortsteil Neuriniken im Besonderen entlastet würde. Dass der Attraktivität von Neuriniken durch die geplante Leitung geschadet wür- de, ist nur wenig nachvollziehbar, wurden die Liegenschaften in jenem Se it e 53

A- 20 16 /2 0 0 6 Quartier doch erst nach der heute bestehenden Leitung erstellt. Die bestehende Leitung vermochte demnach bis anhin die Attraktivität von Neurinken nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr wird es von den Be- schwerdeführenden 1 trotz der unmittelbaren Nähe der heutigen Lei- tung bzw. der Überquerung durch diese als sehr attraktiv bezeichnet. Ob durch die geplante Leitung, welche westlich von Neuriniken in der Peripherie verliefe, tatsächlich potentielle Käufer und Käuferinnen von Liegenschaften abgeschreckt werden, ist zweifelhaft und wird von den Beschwerdeführenden 1 denn auch nicht näher belegt. Es scheint viel- mehr als wahrscheinlicher, dass das Quartier durch die Befreiung von der es überquerenden Hochspannungsleitung profitiert. Auch kann nicht von einer besonderen Exponiertheit von Mast Nr. 28 bzw. einer Erdrückung von Neuriniken durch diesen gesprochen werden. Mast Nr. 28 käme in einem Waldstück zu stehen und würde somit mindes- tens teilweise verdeckt. Daran vermag auch der Einwand, dem ge- schichtsträchtigen Denkmal Habsburg würde durch die geplante Lei- tung ein hässliches Denkmal gegenübergesetzt, nichts zu ändern. Denn dem von den Beschwerdeführenden 1 eingereichten Bild (Beila- ge 2 zu den Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2008) ist zu entneh- men, dass bereits heute ein Hochspannungsmast den Blick auf Habs- burg "trübt" und die Beschwerdeführenden 1 durch die geplante Lei- tungsführung somit nicht mehr betroffen würden, als dies heute bereits der Fall ist. 15.6.7Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Aussage der Be- schwerdeführenden 1, es sei aktenwidrig, dass das BAFU die geplante Leitung als landschaftsverträglich betrachte, vollumfänglich auf die diesbezügliche Stellungnahme des BAFU verwiesen. Dieses erläutert, es habe weder in seiner Stellungnahme vom 13. September 1995 noch in jenen vom 10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000 das Projekt zwi- schen den Masten Nr. 27 und Nr. 29 im Raum Prophetengut beanstan- det. Die Stellungnahme vom 1. November 2004 beziehe sich auf die Studie "Teilverkabelung Riniken". Hierbei sei es zum Schluss gekom- men, das Gebiet Prohphetengut/Gäbihübel stelle einen Raum ohne besondere Landschaftswerte dar und eine Teilverkabelung bedeute landschaftlich keine Verbesserung. 15.7Aufgrund vorgängiger Ausführungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultierende Ab- lehnung der Verkabelung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 ist in diesem Punkt abzuweisen. Se it e 54

A- 20 16 /2 0 0 6 16. Die Beschwerdeführenden 1 beantragen für den Fall, dass eine Verka- belung abgelehnt wird, die Leitungsführung westlich des Prophetengu- tes. Indem die Vorinstanz ihren Eventualantrag auf Leitungsführung westlich des Prophetengutes nie beurteilt habe, sei die Begründungs- pflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Ge- meinderat von Riniken habe zwar anfänglich eine Verlegung der Lei- tungsführung westlich des Prophetengutes als nicht gleichwertige Al- ternative zur geplanten Linienführung erachtet. Nachdem er aber seine Fehleinschätzung bez. Dimension der neuen Leitungsmasten erkannt habe, habe auch für ihn festgestanden, dass die Variante "Propheten- gut" der geplanten Leitung vorzuziehen sei. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, es seien durchaus Leitungsführungen westlich des Prophetengutes denkbar, die nicht zu einer grösseren Inanspruchnah- me von Waldareal führten und den Anforderungen der NISV entsprä- chen. Ein Verstoss gegen die NISV sei nicht nachgewiesen, da nie ein entsprechendes Projekt bzw. entsprechende Varianten erarbeitet wor- den seien. Entweder sei die Beschwerdegegnerin oder ein externer Gutachter mit der Erarbeitung eines Alternativprojekts für eine Lei- tungsführung westlich des Prophetengutes zu beauftragen. Die von ih- nen vor längerer Zeit aufgezeigte Variante für eine Leitungsführung westlich des Prophetengutes wäre mit geringeren Einwirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild verbunden als die genehmigte Variante. 16.1Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Variante "Pro- phetengut" würde eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätz- lich belasten und eine solche "Abschiebung" sei vom Gemeinderat von Riniken nicht unterstützt worden, weshalb sie diese Variante nicht wei- terverfolgt habe. Auch würde die Variante "Prophetengut" eine Ver- schlechterung für den Landschaftsschutz darstellen. 16.2Die Vorinstanz und das EStI führen aus, die Variante "Propheten- gut" sei von der Beschwerdegegnerin geprüft und als Ergebnis der Verhandlungen mit den betroffenen Gemeinden (v.a. Unterbözberg und Umiken), den zuständigen kantonalen Stellen und anderen Interessier- ten in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden. Die Vorinstanz macht weiter geltend, die Leitungsführung westlich des Prophetengutes sei objektiv nicht realisierbar bzw. hätte massive Ein- griffe in den Wald zur Folge. Die Fachbehörden hätten jedoch in aller Deutlichkeit eine Leitungsführung ausgeschlossen, die eine weiterge- hende Inanspruchnahme von Waldareal bedingen würde. Zudem ver- Se it e 55

A- 20 16 /2 0 0 6 hindere die Zonenplanung der Gemeinde Unterbözberg eine solche Li- nienführung. Diese Tatsachen seien den Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens wiederholt und eingehend begrün- det zur Kenntnis gebracht worden. Folglich genüge ein Verweis auf die Stellungnahmen der Fachbehörden. Das EStI seinerseits bringt zudem vor, die Variante "Prophetengut" würde dazu führen, dass der Wald im Gebiet Pfaffefirst auf dem höchsten Punkt mit zwei Masten überspannt würde, was unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes problematisch sei. Weiter könnten sich auf dem Gebiet der Gemeinde Unterbözberg Probleme mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach NISV ergeben. Auch habe das BAFU nie eine nähere Prüfung dieser Variante beantragt. 16.3Das BAFU gibt zu bedenken, dass hinsichtlich der nichtionisie- renden Strahlung nicht sicher sei, ob bei der Variante "Prophetengut" die Grenzwerte, die alleine massgebend seien, ohne besondere Mass- nahmen eingehalten werden könnten. Auch würden die Auswirkungen auf die Landschaft verstärkt, indem die Linienführung ganz auf die Kreten zu liegen käme. Solch hochgelegte Linienführungen widersprä- chen auch der Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschafts- schutz" (EDI, 1980, Grundsätze 15 und 16). Hinzu komme, dass der Wald erheblich stärker belastet würde. Einerseits kämen die Masten- standorte ca. 20 bis 30 Meter höher zu liegen und andererseits würde die Waldüberspannung um ca. 45% verlängert. Es komme deshalb zum Schluss, dass die Variante "Prophetengut" aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft, Wald und (gegebenenfalls) Anwohnern abzulehnen sei. 16.4Indem die Beschwerdeführenden 1 der Vorinstanz eine fehlende Variantenprüfung vorwerfen, rügen sie eine mangelhafte Interessenab- wägung. 16.4.1Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens keine Alternativen zum eingereichten Projekt in Betracht gezogen, so liegt eine fehlende Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Erwägungen: Entscheid REKO/INUM A-2004-151 vom 14. Dezember 2005 E. 6.1 ff. mit Hinwei- sen). Verschiedene Lösungen zu vergleichen macht einerseits nur dann Sinn, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt wer- den, echte Alternativen sind; andererseits ist aber auch nötig, dass die Lösungen, die in die Prüfung einbezogen werden, realistisch und eini- Se it e 56

A- 20 16 /2 0 0 6 germassen ausgereift sind. Nicht verlangt werden kann, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, dürfen schon nach einer ersten Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1). Wenn der Bewilligungsbehörde nur ein Projekt unterbreitet wird, heisst das nicht, dass zuvor keine Varianten geprüft wurden. Denn meistens werden in der Planungsphase mehrere Varianten erörtert, entweder parallel oder aber zeitlich gestaffelt; in letzterem Fall ergibt sich im Ver- lauf eines Optimierungsprozesses ein Projekt, das dann (als einziges) zur Genehmigung eingereicht wird. Entscheidend ist nun aber nicht die Variantenprüfung auf Seiten des Gesuchstellers, sondern jene, die durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Nur wenn diese ih- ren Prüfungspflichten nicht nachkommt, liegt auch ein Rechtsfehler vor. Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Unterlagen und Vorarbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann, die verschiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen (Entscheid REKO/INUM A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2). Damit ein aussage- kräftiger Vergleich möglich ist, muss sie bei der einen oder anderen Variante allenfalls Korrekturen vornehmen. Hingegen kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei denn, die Prüfung des Gesuchstellers sei nicht umfassend gewesen oder es seien Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Lie- gen solche Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffe- nen, also z.B. von Einsprechern, entsprechende Anregungen zu ma- chen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau und umfassend vorzubringen (Entscheid REKO/INUM A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2). In ihrem Entscheid muss die Bewilligungsbehörde schliesslich hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (Entscheid REKO/INUM A-2004-128 vom 27. April 2005 E. 7.1). 16.4.2In ihrem Genehmigungsentscheid hat sich die Vorinstanz nicht zum Vorschlag der Beschwerdeführenden 1 geäussert. Im Beschwer- deverfahren macht sie aber geltend, die Variante "Prophetengut" sei von der Beschwerdegegnerin geprüft und als Ergebnis der Verhand- lungen mit den betroffenen Gemeinden (v.a. Unterbözberg und Umi- ken), den zuständigen kantonalen Stellen und anderen Interessierten in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden. Dies Se it e 57

A- 20 16 /2 0 0 6 sei den Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens wiederholt und eingehend begründet zur Kenntnis gebracht worden. Folglich genüge ein Verweis auf die Stellungnahmen der Fachbehör- den. Auch die Beschwerdegegnerin führt aus, die Variante "Propheten- gut" würde eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich be- lasten und eine solche "Abschiebung" sei vom Gemeinderat von Rini- ken nicht unterstützt worden, weshalb sie diese Variante nicht weiter- verfolgt habe. Die Beschwerdeführenden 1 selbst räumen ein, dass der Gemeinderat von Riniken anfänglich eine Verlegung der Leitungs- führung westlich des Prophetengutes als nicht gleichwertige Alternati- ve zur geplanten Linienführung erachtet habe. Nachdem er aber seine Fehleinschätzung bez. Dimension der neuen Leitungsmasten erkannt habe, habe auch für ihn festgestanden, dass die Variante "Propheten- gut" der geplanten Leitung vorzuziehen sei. All dies macht deutlich, dass das bewilligte und hier angefochtene Vor- haben das Resultat einer langjährigen, mindestens bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichenden Planung ist. Im Verlauf der langen Pla- nung wurden tatsächlich Varianten geprüft und das frühere Ausgangs- konzept wurde ständig weiterentwickelt, angepasst und optimiert. Die in den Jahren 1996, 1997 und 2004 durchgeführten Projektänderun- gen führten schliesslich zum heute zu beurteilenden Projekt. Daher kann nicht gesagt werden, es habe keine Variantenprüfung stattgefun- den. Eine solche erfolgt zudem nicht zum Selbstzweck; neue Varianten sind vernünftigerweise nur dann zu prüfen, wenn überhaupt Alternati- ven vorhanden sind, die in Frage kommen. Trotz fehlender Behandlung der Variante "Prophetengut" in der angefochtenen Verfügung ist anzunehmen, dass die Vorinstanz eine – wenn auch bloss summari- sche – Prüfung dessen vorgenommen hat, was die Beschwerdeführen- den 1 als Variante "Prophetengut" verlangt haben. Dass eine über das Summarische hinausreichende Prüfung stattgefunden hat, ist nicht er- stellt, letztlich aber auch nicht entscheidend, da es die Vorinstanz bei einer Summarprüfung bewenden lassen durfte. Denn wenn zu ent- scheiden ist, ob neu ins Spiel gebrachte Alternativen näher zu prüfen sind, ist ausschlaggebend, ob sie machbar erscheinen und offensichtli- che Vorteile bringen bzw. mit keinen augenfälligen erheblichen Nach- teilen belastet sind. Bei der Variante "Prophetengut" der Beschwerde- führenden 1 waren solche Nachteile jedoch ohne weiteres erkennbar. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den von den Beschwerdeführenden 1 als die schonendste Lösung bezeichneten Vorschlag näher zu prüfen. Se it e 58

A- 20 16 /2 0 0 6 16.4.3Was die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Genehmigungsentscheid er- klären und begründen muss, welche Varianten sie geprüft und wie sie diese bewertet hat (vgl. hierzu: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; E. 5.1 hiervor; BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGE 124 II 146 E. 2a sowie Entscheid REKO/INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 5 und Entscheid REKO/ INUM A-2004-128 vom 27. April 2005 E. 7.1). Für die Variante "Ver- schiebung Mast Nr. 24" hat sie dies – wenn auch nicht ausführlich (vgl. hierzu E. 6 hiervor) – getan. Für die Variante "Prophetengut" hat sie ihre (sehr wohl vorhandene) inhaltliche Kritik jedoch nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt (E. 12 hiervor), verlangt das RPG für raumwirk- same Vorhaben die Wahl eines sachgerechten Standortes, unter Ab- wägung allfällig entgegenstehender öffentlicher und privater Interes- sen. Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, ver- öffentlicht in VPB 57.7 E. 6; Tschannen, a.a.O., Rz. 60 ff. zu Art. 3). Un- ter diesem Gesichtspunkt ist im Rahmen der Plangenehmigung zu prü- fen, ob die projektierte Linienführung sachgerecht oder ob die Variante "Prophetengut" zu realisieren ist. Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nicht mit der Variante "Prophetengut" auseinandergesetzt, obwohl sie richtigerweise den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführenden 1 wiedergegeben hat. Damit ist sie der geforderten Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Weil aber sowohl das BAFU wie auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zur Variante "Prophe- tengut" eine ausführliche Stellungnahme eingereicht haben und die Beschwerdeführenden 1 Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu neh- men, demnach das mit voller Kognition urteilende Bundesverwaltungs- gericht ein umfangreiches Instruktionsverfahren durchgeführt hat, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu be- trachten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d.aa m.w.H. sowie auch Kneubühler, a.a.O., S. 214 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 3 E. 3 und 4). 16.4.4Für eine Leitungsführung westlich des Prophetengutes liegt zwar kein konkret erarbeitetes Projekt vor. Doch die Beschwerdefüh- renden 1 (Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2008) sowie die Beschwerdegegnerin (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 24. August 2007) haben je eine mögliche Variante "Prophetengut" eingereicht. Aus beiden Plänen ist klar ersichtlich, dass bei einer Vari- Se it e 59

A- 20 16 /2 0 0 6 ante "Prophetengut" eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zu- sätzlich belastet würde. Auch ist den Ausführungen des EStI und den eingereichten Plänen zu entnehmen, dass die Variante "Prophetengut" dazu führen würde, dass der Wald im Gebiet Pfaffefirst auf dem höchs- ten Punkt mit zwei Masten überspannt würde, was unter dem Ge- sichtspunkt des Landschaftsschutzes problematisch ist. Das BAFU als zuständige Fachbehörde schliesst jedoch eine Leitungsführung aus, die eine weitergehende Inanspruchnahme von Waldareal bedingen würde und es kommt denn auch zum Schluss, dass die Variante "Pro- phetengut" aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft und Wald abzulehnen sei. Zusätzlich bringen sowohl das BAFU wie auch das EStI vor, es sei zweifelhaft, ob bei der Variante "Prophetengut" die Grenzwerte ohne besondere Massnahmen eingehalten werden kön- nten. Ob dem tatsächlich so wäre, kann offen gelassen werden. Denn allein die Umstände, dass die genehmigte Leitungsführung gesetzes- konform ist (vgl. hierzu E. 15 ff. hiervor), die Leitungsführung westlich des Prophetengutes unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschut- zes problematischer als die genehmigte Leitungsführung wäre und die Gemeinde Unterbözberg durch eine Variante "Prophetengut" zusätz- lich belastet würde, was lediglich zu einer Verlagerung des Problems führen würde, qualifizieren die von den Beschwerdeführenden 1 bean- tragte Variante "Prophetengut" als insgesamt schlechtere Lösung als das genehmigte Projekt. Daher ist auch der Antrag der Beschwerde- führenden 1, es sei ein Gutachten über die mögliche Leitungsführung westlich des Prophentenguts einzuholen, abzuweisen. Denn wie den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann, ist es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der einge- reichten Pläne möglich, die Variante "Prophetengut" auch ohne ent- sprechendes Gutachten zu beurteilen. 16.5Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die Be- schwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegen- de Verfahren werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen Se it e 60

A- 20 16 /2 0 0 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Be- handlung der Rügen der Beschwerdeführenden 1 die weitaus grössere Bedeutung bzw. der grössere Aufwand zukommt als jener der Be- schwerdeführenden 2. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Verfahren- skosten den Beschwerdeführenden 1 zu drei Vierteln und den Be- schwerdeführenden 2 zu einem Viertel aufzuerlegen. Der von den Be- schwerdeführenden 1 zu bezahlende Anteil von Fr. 6'000.-- ist im Um- fang von Fr. 2'000.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Der noch verbleibende Betrag von Fr. 4'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdeführenden 2 zu leistende Anteil von Fr. 2'000.-- ist mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. 18. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 stehen als unterliegende Parteien keine Parteientschädigungen zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer- degegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden zu drei Viertel, ausmachend Fr. 6'000.--, den Beschwerdeführenden 1 und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 2'000.--, den Beschwerdeführenden 2 aufer- legt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Se it e 61

A- 20 16 /2 0 0 6 Fr. 2'000.-- verrechnet. Der noch verbleibende Betrag von Fr. 4'000.-- ist von den Beschwerdeführenden 1 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechstkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdeführenden 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 380/220-kV-Leitung; Einschreiben; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008) -das Generialsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantMichelle Eichenberger Se it e 62

A- 20 16 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 63

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 78 BV

des

  • Art. 1 des

EleG

  • Art. 3 EleG
  • Art. 16 EleG
  • Art. 16a EleG
  • Art. 16c EleG
  • Art. 16e EleG
  • Art. 16h EleG
  • Art. 16i EleG

EntG

  • Art. 28 EntG

LeV

  • Art. 11 LeV

LSV

  • Art. 7 LSV

NHG

  • Art. 2 NHG
  • Art. 3 NHG
  • Art. 4 NHG
  • Art. 5 NHG
  • Art. 6 NHG
  • Art. 7 NHG

NISV

  • Art. 4 NISV
  • Art. 11 NISV
  • Art. 12 NISV
  • Art. 13 NISV

RPG

  • Art. 3 RPG
  • Art. 13 RPG
  • Art. 24 RPG
  • Art. 34 RPG

Starkstromverordnung

  • Art. 7 Starkstromverordnung

USG

  • Art. 7 USG
  • Art. 8 USG
  • Art. 9 USG
  • Art. 11 USG
  • Art. 12 USG
  • Art. 13 USG
  • Art. 15 USG
  • Art. 23 USG

UVPV

  • Art. 12 UVPV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 34 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 53 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VpeA

  • Art. 2 VpeA
  • Art. 4 VpeA

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 33 VwVG
  • Art. 35 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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