Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2016 42
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 36 und A 16 42 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 15. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A., Beschwerdeführer im Verfahren A 16 36 und StWEG Residenza B., handelnd durch C., C. Immobilien, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Beschwerdeführer im Verfahren A 16 42 gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Stromkosten (Nachverrechnung Energiebezug)

  • 2 - 1.Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ besteht aus vier Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, die im Jahr 2006 in X._____ an der D.-strasse 4-10 errichtet wurden. Als Verwalter der fraglichen Stockwerkeigentümergemeinschaft amtet C., C._____ Immobilien. Die Eheleute A._____ sind Eigentümer mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten. 2.Seit 2007 bezieht die Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ den Strom von der Gemeinde X.. Beim Auswechseln einer Wärmepumpe tauchten bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. Zweifel an der Richtigkeit des in der Vergangenheit festgestellten Stromverbrauchs auf. Deshalb beauftragte die Gemeinde X._____ die EWZ, Verteilnetz Mittelbünden, die Niederspannungsmessung bezüglich der Mehrfamilienhäuser, D.- strasse 4-10, zu überprüfen. Im Bericht vom 28. April 2016 kam der beauftragte Fachmann zum Schluss, der interessierende Messzähler sei sauber und korrekt installiert worden. Beim Zähler fehle allerdings die Beschriftung über die Ablesekonstante C x 3 (Wandler 300/5; Zähler 100/5), der zu entnehmen sei, dass die erfassten Messdaten mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssten, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten. 3.Auf der Grundlage dieses Berichts überprüfte die Gemeinde X. in der Folge den der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ seit 2007 in Rechnung gestellten Stromverbrauch. Dabei stellte sie fest, den ermittelten Zählerstand jeweils nicht mit dem Faktor 3 multipliziert zu haben, weshalb sie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ von 2007-2015 total Fr. 83'424.65 zu wenig gefordert habe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte die Gemeinde X._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ daraufhin mit,

  • 3 - diese schulde der Gemeinde X._____ für den von 2011-2015 bezogenen Strom zusätzlich Fr. 44'346.70. Für die Jahre 2007-2010 werde die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt, weshalb diese Stromkosten nicht nachgefordert würden. Dagegen erhoben sowohl die Eheleute A._____ als auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ Einsprache bei der Gemeinde X._____. Mit Entscheid vom

  1. Juni 2016 wies die Gemeinde X._____ diese Einsprachen ab. 4.Gegen diesen abschlägigen Entscheid reichten die Eheleute A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein (A 16 36). Darin beantragten sie, die Gemeinde X._____ habe auf die Nachforderung betreffend die nicht verrechnete Energie für die Jahre 2011-2015 ganz oder zumindest teilweise zu verzichten. 5.Mit Eingabe vom 16. August 2016 gelangte ebenfalls die Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (A 16 42). Sie ersuchte das Gericht, den Entscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____ vom 13. Juni 2016 und die vorangegangene Rechnungsverfügung vom 17. Mai 2016 seien aufzuheben, da bereits rechtskräftig über die streitigen Stromkosten entschieden worden sei und die fraglichen Verfügungen bis anhin nicht abgeändert worden seien. Sollte es sich wider Erwarten anders verhalten, so seien im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen des Widerrufs noch der Revision gegeben, weshalb es der Gemeinde X._____ nicht gestattet sei, auf die verfügten Stromkosten zurückzukommen und diese dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von 2011-2015 zusätzlich Fr. 44'346.70 zu bezahlen habe.
  • 4 - 6.In der Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde A 16 36 nicht einzutreten. Hinsichtlich der Beschwerde A 16 42 ersuchte sie in der Vernehmlassung vom 8. September 2016 um kostenfällige Abweisung. 7.Die Beschwerdeführer reichten im Beschwerdeverfahren A 16 36 keine Replik ein. Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme vom
  1. Oktober 2016 recplicando an ihren Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu unter Erneuerung ihrer Anträge in der Duplik vom 27. Oktober 2016. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerden A 16 36 und A 16 42 richten sich beide gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016. Ausserdem werfen sie im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf und beruhen grundsätzlich auf dem gleichen Sachverhalt. Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung der fraglichen Streitigkeiten erscheint es daher angezeigt, die Beschwerdeverfahren A 16 36 und A 16 42 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen.
  • 5 - 2.Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich um eine individuell-konkrete Anordnung, in welcher die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2016 betreffend die Nachforderung von Strombezugskosten abgewiesen hat. Gegen einen solchen Entscheid, der in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist und weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch endgültig ist, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der Beschwerden A 16 36 und A 16 42 demzufolge zuständig. Dies wird denn auch von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt.
  1. a)Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Diese seien zwar Miteigentümer mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten. Gemäss Art. 712t Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) seien einzelne Stockwerkeigentümer aber nicht befugt, an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichtete und von dieser zu bezahlende Rechnungen anzufechten. Dieses Recht stehe nur der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst zu. Im Übrigen hätten es die Beschwerdeführer versäumt, ihr Rechtsbegehren in einer Weise abzufassen, die eine Beurteilung der sie als Stockwerkeigentümer betreffenden Ansprüche ermöglichen würde. Auch insofern könne daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. b)Nach der allgemeinen Beschwerdebefugnis gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Auslegung dieser Regelung hat sich das Gericht an der zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Bundesgericht
  • 6 - (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangenen Rechtsprechung zu orientieren, da die Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht enger gefasst werden darf, als dies für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht vorgesehen ist, wenn der vom Gericht zu fällende Entscheid, wie vorliegend, mit diesem Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 111 BGG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist für die Bejahung der Beschwerdelegitimation insbesondere erforderlich, dass die Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid stärker als beliebige Dritte betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Liegt eine derartige Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Hingegen begründet ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – praxisgemäss keine Parteistellung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (BGE139 II 279 E.2.2, 136 II 281 E.2.2, 135 II 172 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2015 vom 13. Januar 2017 E.4.2). Dass diese für die Bejahung der Beschwerdelegitimation erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, haben die Beschwerdeführer in der Regel zumindest glaubhaft zu machen (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich 2013, § 21 N. 39). c)Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 44'346.70 nachfordern darf. Diese Zahlungspflicht betrifft die gemeinschaftliche Verwaltungstätigkeit im Sinne von Art. 712l ZGB. In diesem Bereich ist die

  • 7 - Beschwerdeführerin trotz fehlender Rechtspersönlichkeit so zu behandeln, wie wenn sie eine juristische Person wäre. Dies hat zur Folge, dass die Zuständigkeit der einzelnen Stockwerkeigentümer (formell) zurückgedrängt wird; diese mithin bei Rechtsgeschäften der gemeinschaftlichen Verwaltung weder rechts- noch handlungsfähig sind (MEIER-HAYOZ/REY, in: MEYER-HAYOZ [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, Art. 712l N. 4 f., Art. 712t N. 34 ff.). Konsequenterweise hat die Beschwerdegegnerin die streitigen Stromkosten nicht den einzelnen Stockwerkeigentümern belastet, sondern der Beschwerdeführerin als zuständiger Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegt. Die streitige Zahlungspflicht trifft daher nicht unmittelbar die Beschwerdeführer, weshalb sie nicht primäre (materielle) Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrundeliegenden Rechnungsverfügung sind. Unter dem Blickwinkel von Art. 50 VRG sind sie daher als streitbetroffene Dritte einzustufen und ist das von ihnen eingereichte Rechtsmittel als Drittbeschwerde anzusehen. d)Bei Drittbeschwerden ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation danach zu unterscheiden, ob ein Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde contra Adressat) oder ob die Beschwerde zu dessen Gunsten erhoben wird (Drittbeschwerde pro Adressat). Trifft letzteres zu, so ist die Beschwerdelegitimation, vorbehältlich einer weitergehenden gesetzlichen Anerkennung, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Hierfür muss dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwachsen; bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung

  • 8 - der Verfügung reichen nicht aus (BGE 134 V 153 E.5.3, 133 V 188 E.4.3.3, 130 V 560 E.3.5 f. und 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2009 vom 6. Oktober 2009 E.4.2; HÄNER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N. 17). e)Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich, soweit ersichtlich, nur auf Fälle, in denen der primäre Adressat auf eine Anfechtung der belastenden Verfügung verzichtet hat. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für Fälle, wie den vorliegenden, gelten sollte, in denen der Verfügungsadressat selber ein Rechtsmittel erhoben hat. In diesem Fall stellt sich im Gegenteil die Frage, ob Dritte überhaupt je ein schutzwürdiges Interesse an einer eigenständigen Beschwerdeführung haben können, obgleich sie das von ihnen angestrebte Ziel erreichen können, indem sie den Verfügungsadressaten bei der Beschwerdeführung als Streitberufene unterstützen oder das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren in dessen Namen selber führen. Ob die Beschwerdelegitimation bei Drittbeschwerden deshalb generell zu verneinen ist, kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben. In jedem Fall besteht kein Anlass, diese weiter zu fassen, als in Fällen, in denen der Verfügungsadressat die belastende Verfügung nicht angefochten hat. f)Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde vom 15. Juli 2016 geltend, von ihren Mietern die nachgeforderten Stromkosten zwar einfordern zu können. Dies sei jedoch mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und werde dadurch erheblich erschwert, dass es in den letzten fünf Jahren verschiedene Mieterwechsel gegeben habe. Ob die ehemaligen Mieter die nachträglich verlangten Stromkosten bezahlen würden, sei höchst fraglich. Im Übrigen sei ihnen die

  • 9 - ursprünglich eingekaufte Wärmepumpe als äusserst effiziente Maschine angepriesen worden. Aufgrund der falschen Angaben in der Stromrechnung seien die erforderlichen Werte scheinbar noch unterboten worden. Nun stelle sich heraus, dass die tatsächlichen Werte viel schlechter seien als die, welche seitens des Lieferanten versprochen worden seien. Wären diese Zahlen nach zwei Betriebsjahren bereits bekannt gewesen, so hätte der Lieferant der Wärmepumpe in die Pflicht genommen werden können. Zudem sei der Eigentümerschaft im Rahmen des Heizungsersatzes ein erhöhter Planungsaufwand entstanden. Schliesslich bestünde das Risiko, dass seitens einzelner Stockwerkeigentümer Schadenersatzforderungen auf die E._____ AG zukämen, da die für den Kauf propagierten tiefen Nebenkosten nicht eingehalten worden seien. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdegegnerin gehalten, auf die Nachforderung zu verzichten und sich mit den vorgängig in Rechnung gestellten und bezahlten Stromkosten zu begnügen. Mit dieser Argumentation behaupten die Beschwerdeführer nicht, durch den angefochtenen Entscheid einen unmittelbaren Nachteil zu erleiden, der sie zur selbständigen Beschwerdeführung berechtigen würden. Ein solcher Nachteil ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde A 16 36 infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten ist. 4.Hinsichtlich der Beschwerde A 16 42 ist zu beachten, dass die vorliegende Streitigkeit, wie vorangehend bereits festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 3c), mit der gemeinschaftlichen Verwaltung einen Bereich betrifft, in welchem Art. 712l ZGB der Beschwerdeführerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkennt. Gemäss Art. 712t Abs. 1 ZGB wird die Beschwerdeführerin hier im Aussenverhältnis vom Verwalter vertreten. Dieser bedarf jedoch

  • 10 - zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Prozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann (Art. 712t Abs. 2 ZGB; vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712t N. 37). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der ausserordentlichen Versammlung vom 26. Juli 2016 beschlossen, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 vor Verwaltungsgericht anzufechten und ihren Verwalter, C._____, ermächtigt, sie in dieser Angelegenheit zu vertreten (Beilage der Beschwerdeführerin zur Vollmacht). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren folglich prozessfähig. Überdies ist sie als zahlungspflichtige Partei vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interessen an dessen Anfechtung. Als primäre Verfügungsadressatin ist sie folglich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Auf die von ihr ausserdem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und 2 VRG) eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für die Zeit von 2011-2015 Stromkosten von total Fr. 44'346.70 nachfordern kann. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe jährlich Verfügungen erlassen, in denen sie die geschuldeten Stromkosten beziffert habe. Die fraglichen Verfügungen seien unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese Anordnungen bis anhin aber nicht zurückgekommen, sondern habe einfach Stromkosten nachverrechnet, was im Widerspruch zu den erlassenen Stromkostenverfügungen stünde. Zwar könnten die Aufhebung einer früheren Verfügung und der Erlass
  • 11 - einer neuen Verfügung durchaus in einem Rechtsakt erfolgen. In diesem Fall müsse aber in einem ersten Schritt abgeklärt werden, ob ein Widerruf zulässig sei. Erst wenn dies bejaht werde, dürfe in einem zweiten Schritt eine neue Verfügung erlassen werden. Die Beschwerdegegnerin habe sich nie mit den ursprünglichen Stromkostenverfügungen auseinandergesetzt und nie untersucht, ob sie berechtigt sei, auf diese zurückzukommen. Bereits aus diesem Grunde erweise sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig. Im Übrigen gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, die rechtskräftigen Stromkostenverfügungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VRG widerrufen zu können. Die fragliche Regelung gestatte es einer Gemeinde nur dann einen Entscheid abzuändern, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert habe und nicht überwiegende öffentliche sowie private Interessen dem Widerruf entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Sachlage sei nämlich immer noch die gleiche wie im Zeitpunkt des Erlasses der abgeänderten Verfügungen. Das Einzige, was sich verändert habe, sei die Wahrnehmung der (unveränderten) Sachlage durch die Beschwerdegegnerin, die zwischenzeitlich bemerkt habe, den gemessenen Stromverbrauch mit dem Faktor 3 multiplizieren zu müssen, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten. Damit liege jedoch kein Widerrufsgrund vor, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, die interessierenden Verfügungen zu widerrufen. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdegegnerin vorliegend auf einen Revisionsgrund berufen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum es für die Beschwerdegegnerin, als sie die interessierenden Stromkostenverfügungen erlassen habe, nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig die für eine zuverlässige Ermittlung des effektiven Stromverbrauchs erheblichen Tatsachen beizubringen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt, dass die

  • 12 - Funktionsweise des Messzählers anlässlich des Erlasses der abzuändernden Verfügungen aktenkundig gewesen, aber aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei. Auch insofern liege kein Revisionsgrund vor. Der Beschwerdegegnerin sei es folglich nicht gestattet, auf ihre vormaligen Anordnungen zurückzukommen und Stromkosten nachzufordern. Sollte das Gericht ein Rückkommen wider Erwarten als zulässig erachten und die angeordnete Nachforderung als statthaft ansehen, werde die Beschwerdeführerin wegen verwirkter Garantieansprüche der ursprünglichen Wärmepumpe und die betroffenen Stockwerkeigentümer wegen der fehlenden rückwirkenden Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Mieter von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz fordern. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, eine einmal erlassene Verfügung sei nicht a priori unabänderlich. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung formell rechtskräftiger Verfügungen seien für das kommunale Verwaltungsverfahren in Art. 25 VRG für den Widerruf und in Art. 67 VRG für die Revision einer Verfügung geregelt. Der Widerruf setze kumulativ voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert habe und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstünden. Eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung könne demgegenüber mittels Revision nach den Voraussetzungen von Art. 67 VRG abgeändert werden. Schliesslich leite das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert hätten oder wenn Tatsachen oder Beweismittel angeführt würden, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien

  • 13 - oder schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe die Sachlage infolge des zutage getretenen Fehlers der versehentlichen Nichtberücksichtigung des Faktors 3 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Art. 25 VRG erfahren. Der richtigen Rechtsanwendung stünden vorliegend keine überwiegenden (privaten) Interessen entgegen. Demzufolge sei die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf die vormaligen Stromkostenverfügungen zurückzukommen und diese dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 2010 bis 2015 Stromkosten von total Fr. 44'346.70 nachgefordert würden. Zu demselben Ergebnis führe die Anwendung von Art. 67 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. So oder anders erweise sich die angefochtene Anordnung demzufolge als rechtmässig. 6.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Stromkosten für die Jahre 2007-2015 jährlich in Rechnung gestellt (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3, 4, 5, 6, 7). Die Verfahrensparteien qualifizieren die fraglichen Rechnungen übereinstimmend als Verfügungen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Sie sind sich ausserdem darin einig, dass der Beschwerdeführerin in den Rechnungsverfügungen für die Jahre 2007-2015 nur ein Drittel ihres effektiven Stromverbrauchs belastet wurde, weil es die Beschwerdegegnerin versäumte, den gemessenen Stromverbrauch mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. In Bezug auf dieses, für die Bestimmung der Stromkosten rechtserhebliche Sachverhaltselement haftet den fraglichen Anordnungen von Anfang an ein Fehler an und verstossen sie infolgedessen gegen die Energieverordnung betreffend Abgabe von elektrischer Energie auf dem Gebiet der Gemeinde X._____ (nachfolgend als Energieverordnung bezeichnet), welche die Beschwerdegegnerin anhält, den Strombezügern periodisch die gesetzlich festgelegten Kosten für den Strombezug in Rechnung zu stellen (vgl. Art. 18, 25, 26

  • 14 - Energieverordnung, abrufbar unter http://www.X._____.ch/ > Behörden/Politik > Gesetzessammlung, letztmals besucht am 16. Februar 2017; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Die Rechnungsverfügungen der Jahre 2007-2015 erweisen sich folglich in Bezug auf den Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft. 7.Ein solcher Mangel bewirkt im Allgemeinen nur die Anfechtbarkeit der betroffenen Verfügungen. In Ausnahmefällen zieht er indessen deren Nichtigkeit nach sich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel – wie der vorliegend in Frage stehende – führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit einer Verfügung (BGE 141 I 201 E. 139 II 243 E.11.2, 138 II 501 E.3.1, 132 II 21 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1098). Im vorliegenden Fall fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin den Fehler bei der Ermittlung des effektiven Stromverbrauchs erst erkannte, nachdem sie den Energiezähler durch die EWZ überprüfen liess und auf der Grundlage des erhaltenen Untersuchungsberichts überprüfte, ob sie den gemessenen Stromverbrauch jeweils mit dem Faktor 3 multipliziert hatte. Der in Frage stehende Mangel war für die Verfahrensparteien demnach weder offensichtlich noch leicht zu erkennen. Ausserdem erweist er sich nicht als besonders schwerwiegend. Die interessierenden Stromkostenverfügungen der Jahre 2007-2015 sind folglich nicht nichtig. Dementsprechend sind sie mit dem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen, womit ihnen

  • 15 - Rechtsbeständigkeit zukommt. Sie dürfen daher nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben bzw. abgeändert werden.

  1. a)Dies ist zwischen den Verfahrensparteien denn auch unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der diesem zugrundeliegenden Verfügung mit den ergangenen Rechnungsverfügungen auseinandergesetzt und diese abgeändert. Diesbezüglich steht vorliegend fest, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 für die Jahre 2011–2015 Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 44'436.70 nachgefordert (Bf-act. 9) und diese Anordnung im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 bestätigt (Bf-act. 1) hat. Zur Begründung dieser Forderung führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Mai 2016 hauptsächlich aus, der beauftragte Fachmann der EWZ habe festgestellt, der aufgeführte Zählerstand müsse mit dem Faktor 3 multipliziert werden, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten. Die in der Folge durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass dem Zähler im EDV-System leider ein falscher Faktor für die Wandlermessung zugeordnet gewesen und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund ein zu geringer Stromverbrauch in Rechnung gestellt worden sei. Für diesen Fehler entschuldigen sie sich, erlaube sich aber gleichzeitig, die Kosten für den bezogenen, aber noch nicht verrechneten Strom der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 nachzufordern. Diese Forderung bezifferte sie im angehängten Schreiben (Bf-act. 9 und Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Berechnung sowie den diese begründenden Ausführungen fest und führte ergänzend aus, Verständnis zu haben, dass sich die Einsprecher (hier Beschwerdeführer im Verfahren A 16 36 und Beschwerdeführerin im Verfahren A 16 42) an
  • 16 - der Nachforderung störten. Es gebe aber keine Grundlage, die es der Gemeinde (hier Beschwerdegegnerin) erlaube, nach Feststellung des Fehlers auf eine Nachverrechnung der effektiv bezogenen Energiemenge zu verzichten. Dies hätte zur Folge, dass die Allgemeinheit die von der Beschwerdeführerin verursachten Energiekosten zu tragen hätte. Dies widerspreche dem Grundsatz des Verursacherprinzips, wonach derjenige der Leistung beziehe, dafür aufzukommen habe. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von fünf Jahren werde nur der Energieverbrauch für die Jahre 2011-2015 nachgefordert. Die Stromkosten der Jahre 2007- 2010 würden als verjährt betrachtet und gingen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b)Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin als Erstes feststellte, den effektiven Stromverbrauch der Beschwerdeführerin unrichtig berechnet zu haben, da sie den gemessenen Stromverbrauch nicht mit dem Faktor 3 multipliziert hatte. Deshalb unterzog sie die Stromkostenrechnungen der Jahre 2007-2015 einer Überprüfung, stellte fest, der Beschwerdeführerin zu niedrige Stromkosten in Rechnung gestellt zu haben, weshalb sie von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011-2015 Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 44'436.70 nachforderte. Mit diesem Vorgehen kam die Beschwerdeführerin implizit auf die Rechnungsverfügungen der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 zurück, bestätigte die Stromkostenverfügungen der Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, während sie die Stromkostenverfügungen der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 dahingehend abänderte, als sie der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits verfügten Stromkosten weitere Fr. 44'436.70 zur Bezahlung auferlegte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren somit das Vorliegen eines Rückkommenstitels geprüft und in

  • 17 - Form eines Fehlers bei der Berechnung des Stromverbrauchs bejaht. In einem weiteren Schritt hat sie alsdann untersucht, ob sie berechtigt ist, die ergangenen Stromkostenverfügungen abzuändern und hat dies in Bezug auf die Rechnungsverfügungen der Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 verneint, für die übrigen Rechnungsverfügungen bejaht. Ohne die einzelnen Verfahrensschritte zu benennen und sich ausdrücklich auf die ergangenen Rechnungsverfügungen zu beziehen, hat sich die Beschwerdegegnerin demnach mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und diese für die Jahre 2011-2015 implizit abgeändert. Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft demnach ein Rückkommensverfahren. Folglich ist er nicht bereits aufzuheben, weil er von den Stromkostenverfügungen der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 abweicht. Dies erweist sich vielmehr als zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, ihre vormaligen Anordnungen aufgrund eines Rückkommenstitels zu überprüfen und der Beschwerdeführerin zusätzliche Stromkosten in der Höhe von Fr. 44'346.70 aufzuerlegen.

  1. a)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine behördliche Pflicht, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2010 vom 10. September 2010 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz. 1042 und 1833). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der kantonale Gesetzgeber für das kommunale Verfahren im Verwaltungsrechtspflegegesetz
  • 18 - konkretisiert und teils ergänzt (Art. 2 VRG). Laut den fraglichen Regelungen dürfen kommunale Behörden auf formell rechtskräftige Verfügungen in Form der Wiedererwägung (Art. 24 VRG), des Widerrufs (Art. 25 VRG) und der Revision (Art. 67 VRG) zurückkommen. Diese Rückkommenstitel dürfen jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für das Ergreifen von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. dazu BGE 139 II 243 E.11.2, 137 I 69 E.2.2, 136 II 177 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2010 vom 10. September 2010 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1088 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 N. 19 ff.). b)Im vorliegenden Fall ist mit den Verfahrensparteien davon auszugehen, dass die Wiedererwägung im Sinne von Art. 24 VRG als Rückkommenstitel ausscheidet. Zudem existieren keine spezialgesetzlichen Widerrufsgründe (Art. 25 Abs. 3 VRG). In Bezug auf den Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG weist die Beschwerdeführerin sodann zu Recht darauf hin, dass sich dieser Rückkommenstitel nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ausschliesslich auf ursprünglich rechtmässige Verfügungen bezieht, die infolge einer nachträglichen Veränderung der rechtserheblichen Sach- und Rechtslage fehlerhaft geworden sind (PVG 2010 Nr. 24; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 31 vom
  1. September 2014 E.2e). Der Widerruf ist demnach auf Dauerverfügungen zugeschnitten, die einen fortbestehenden Sachverhalt durch eine in die Zukunft fortwirkende Rechtsfolge regeln. In solchen Fällen können ergangene Verfügungen an die veränderte Sach- und Rechtslage angepasst werden, indem sie widerrufen werden und über den infrage stehenden Rechtsanspruch neu entschieden wird (vgl. dazu BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 17). Im
  • 19 - vorliegenden Fall stehen mit den interessierenden Rechnungsverfügungen Einmalverfügungen zur Diskussion, denen von Anfang an in Bezug auf den Sachverhalt ein Mangel anhaftet, der seit dem Erlass der interessierenden Verfügungen keine Änderung erfahren hat (vgl. vorstehende Erwägung 6). Solch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen können folglich gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VRG nicht widerrufen werden.
  1. a)Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin nur berechtigt, auf die interessierenden Rechnungsverfügungen zurückzukommen, wenn sie diese in Revision ziehen darf. Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es der Behörde erlaubt, eine rechtskräftige Verfügung im Interesse der Wahrheitsfindung zu korrigieren, wenn sie von Beginn weg an einem Fehler leidet, der als (gesetzlicher) Revisionsgrund anerkannt ist (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1219; SCHERRER REBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 66 N. 2). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag hin, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a); durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b); eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c); die Behörde aktenkundig erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e). Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist
  • 20 - ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG zulässig (Art. 67 Abs. 3 VRG). b)Die Beurteilung eines sich auf Art. 67 VRG stützenden Revisionsgesuchs erfolgt grundsätzlich in drei Schritten: Zunächst ist in formeller Hinsicht über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens zu befinden, danach hat die Revisionsinstanz bejahendenfalls über das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes und schliesslich gegebenenfalls über den Erlass einer neuen Anordnung zu entscheiden (BERTSCHI, a.a.O., § 86d N. 1). Wurde im Revisionsverfahren ein neuer materieller Entscheid getroffen, so bildet dieser den Gegenstand eines allfälligen sich hieran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens. Wurde das Revisionsbegehren hingegen abgewiesen oder darauf nicht eingetreten, so kann im Rechtsmittelverfahren die Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Entscheids nicht verlangt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1348; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1408). c)Die Beschwerdegegnerin hat innert 90 Tagen seit Vorlage des Berichts der EWZ vom 28. April 2016 ein Rückkommensverfahren betreffend die gegenüber der Beschwerdeführerin getroffenen Rechnungsverfügungen eingeleitet und dadurch die Revisionsfrist von 67 Abs. 2 VRG gewahrt. Nicht von Belang ist vorliegend ausserdem die zehnjährige Revisionsfrist, da die infrage stehenden Rechnungsverfügungen allesamt vor weniger als zehn Jahren erlassen wurden. Damit sind die formellen Voraussetzungen für ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren erfüllt. d)Hinsichtlich der ursprünglich ergangenen Rechnungsverfügungen ist sodann ausgewiesen und zwischen den Verfahrensparteien im Übrigen

  • 21 - unbestritten, dass den infrage stehenden Rechnungsverfügungen ein ursprünglicher Mangel anhaftet, der sich auf den Sachverhalt bezieht (vgl. vorstehende Erwägung 6 und 9b). Folgerichtig beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Revisionsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a und d VRG, die der Behebung derartiger ursprünglicher Sachverhaltsfehler dienen. Gemäss dem erstgenannten Revisionsgrund ist ein rechtskräftiger Entscheid in Revision zu ziehen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war. Tatsachen gelten als neu im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz gebührender Sorgfalt damals nicht bekannt waren und deshalb nicht in das ursprüngliche, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1268; SCHERRER REBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 N. 35;a.a.O., Art. 66 N. 26; MÄCHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N. 16 f.; BERTSCHI, a.a.O., § 86a N. 14; RHINOW/KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1402). Die neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel müssen indessen, um als Revisionsgrund anerkennt zu werden, ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Insofern muss der angefochtene Entscheid auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, der durch die Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen oder neuer Beweismittel korrigiert werden kann, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte

  • 22 - (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1268; SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 26; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 N. 18). e)Im vorliegenden Fall wurden, abgesehen von den interessierenden Rechnungsverfügungen, keine weiteren Papierakten zu den damaligen Verfahren eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch sowohl in der Verfügung vom 17. Mai 2016 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, der Beschwerdeführerin im für die Rechnungsstellung verwendeten Programm einen falschen Faktor zugeordnet zu haben. Das Verwaltungsrechtspflegesetz enthält keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen sind. In der Praxis der Verwaltungsbehörden reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Diese Formen der Aktenführung sind, unbesehen ihrer technischen Umsetzung zulässig, solange sie eine systematische Erfassung aller Unterlagen gewährleisten, die für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung erforderlich sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2.2.2 betreffend das Sozialversicherungsrecht). Insofern ist es durchaus zulässig, Akten ausschliesslich in elektronischer Form zu führen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin allerdings die für die Stromkostenrechnungen erforderlichen Daten lediglich elektronisch für die Rechnungstellung aufbereitet. Sie hat kein elektronisches Einzeldossier für die Beschwerdeführerin geführt, in dem sie die einzelnen Verfahrensabschnitte dokumentiert und die vorgenommenen Beweiserhebungen aktenkundig gemacht hätte. Bei den von der Beschwerdeführerin zur Rechnungstellung erfassten Daten handelt es

  • 23 - sich daher nicht um elektronische Aktendossiers. Dass der massgebliche Umrechnungsfaktor dort falsch registriert war, bedeutet deshalb nicht, dass diese Tatsache im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktenkundig war. Vielmehr dürften sowohl die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin installierten Energiezählers als auch der massgebliche Umrechnungsfaktor als neue Tatsachen und der diese beweisende Bericht der EWZ vom 28. April 2016 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG anzusehen sein. Dennoch liegt im vorliegenden Fall kein entsprechender Revisionsgrund vor, da es für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen wäre, die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Energiezählers in Erfahrung zu bringen und aktenkundig zu machen, zumal der fragliche Energiezähler im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht (Art. 15 Energieverordnung) und von einem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Fachmann zur Ermittlung des Energieverbrauchs jährlich abgelesen wird (Art. 14 Energieverordnung). Die Beschwerdegegnerin kann sich demnach nicht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG berufen. f)Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG erfüllt sind. Laut der fraglichen Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Diesem Revisionsgrund kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Er befasst sich mit der sogenannten "Versehensrüge", für die bezeichnend ist, dass die entscheidende Behörde aus Versehen eine Aktenstelle übergangen oder entgegen ihrem objektiven Wortlaut wahrgenommen hat (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 32 f.; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 N. 19). Davon ist freilich nur auszugehen, wenn ein offenkundiger Widerspruch zum unmissverständlichen Inhalt der Akten besteht. Kein

  • 24 - Revisionsgrund liegt vor, wenn eine Behörde aus Versehen eine Tatsache berücksichtigt hat, die in den Akten nicht enthalten ist. Schliesslich muss die übersehene aktenkundige Tatsache den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 34; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 N. 19). g)Die Beschwerdegegnerin hat – wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 10e) – kein Aktendossier betreffend die interessierenden Rechnungsverfügungen geführt und, abgesehenen von den Rechnungsverfügungen selbst, keine ihrer Handlungen dokumentiert. Der in Frage stehende Energiezähler steht jedoch gemäss Art. 15 Energieverordnung im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Als Eigentümerin hatte sie demnach Kenntnis davon, dass es sich hierbei um einen Wandlerzähler Type ZMD410AT41. 4200S2B22 mit der Ablesekonstante C x 3 handelt (vgl. Bericht der EWZ vom 28. April 2016 [Bf-act. 8]). Diese rechtserhebliche Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin aktenkundig machen müssen, um der ihr als zuständiger Verwaltungsbehörde obliegenden Aktenführungs- und Dokumentationspflicht zu genügen, die das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Verfahrenspartei bildet (vgl. dazu BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1, 124 V 372 E.3b). Hätte sie sich rechtskonform verhalten, so wäre folglich die Art des Energiezählers und infolgedessen die Notwendigkeit, den gemessenen Stromverbrauch mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten, in sämtlichen Verfahren betreffend die interessierenden Rechnungsverfügungen aktenkundig gewesen. Diese aktenkundige Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der interessierenden Stromrechnungen aus Versehen nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführerin dadurch nur einen Drittel der effektiven Stromkosten zur Bezahlung auferlegt. Im vorliegenden Fall hat

  • 25 - die Beschwerdegegnerin folglich eine rechtserhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, die sie bei Erlass der interessierenden Rechnungsverfügungen kannte und hätte aktenkundig machen müssen. Es stellt sich die Frage, ob diese Fallkonstellation unter Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG fällt und damit als Revisionsgrund gilt. h)Die Konkretisierung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG im Hinblick auf einen zu beurteilenden Lebenssachverhalt geschieht als Teil der Gesetzesanwendung durch Auslegung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der infrage stehenden Bestimmung. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung mit Blick auf die ratio legis. Dabei greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein pragmatischer Methodenpluralismus Platz (BGE 134 I 308 E.5.2, HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 131). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf allerdings nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fraglichen Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 140 III 616 E.3.3, 138 III 359 E.6.2, 137 V 13 E.5.1, 135 V 215 E.7.1; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/THURNHEER, a.a.O., N. 92). Eine historisch orientierte Auslegung ist demnach für sich allein nicht entscheidend. Indes vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
  • 26 - aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur für die richterliche Auslegung bleibt, auch wenn das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen angepasst wird (BGE 140 III 616 E.3.3, 138 III 359 E.3.3, 137 V 13 E.5.1, 129 I 12 E.3.3). aa)Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 1lit. d VRG stimmt in allen amtlichen Fassungen überein. Keine derselben bezieht rechtserhebliche Tatsachen als Revisionsgründe mit ein, welche der Behörde bei der Entscheidfindung bekannt waren und hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch bei der Entscheidung aus Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Insofern hat der vorliegend zur Diskussion stehende Fall keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden, mithin würde dessen Anerkennung als Revisionsgrund über den insofern klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG hinausgehen. bb)Ob sich der historische Gesetzgeber mit der vorliegend interessierenden Fallkonstellation bei der Ausarbeitung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG auseinandergesetzt hat, geht aus den Materialien nicht hervor. So finden sich in der Botschaft der Regierung vom 30. März 2006 betreffend die Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation zu Art. 67 VRG keine Ausführungen (vgl. Heft Nr. 6/2006-2007, S. 571 ff., S. 633). Alsdann nahm der Grosse Rat die fragliche Regelung diskussionslos in der von der Regierung sowie der Kommission vorgeschlagenen Fassung an (Protokoll des Grossen Rates 1/2006/2007, Donnerstag, 31. August 2006, S. 25). Bezüglich der zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation liegt demnach kein negativer Entscheid des historischen Gesetzgebers vor, der als qualifiziertes Schweigen eine über den Gesetzeswortlaut hinaus gehende Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG verbieten würde und der

  • 27 - Anerkennung eines solchen Revisionsgrundes entgegenstünde. Ansonsten erlaubt die historische Auslegung keine Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG. cc)Im Rahmen der systematischen Auslegung ist die interessierende Regelung nicht nur im Zusammenhang mit den anderen Revisionsgründen sowie der Ausgestaltung der Revision als solcher zu beurteilen, sondern es sind hierfür sämtliche im Verwaltungsrechtspflegesetz vorgesehenen Rückkommenstitel (Art. 24 und Art. 25 VRG) zu beachten, die es einer Behörde erlauben, auf rechtskräftige Entscheide zurückzukommen, wenn sich diese als fehlerhaft erweisen. Die Analyse dieser Regelungen zeigt, dass der Gesetzgeber den Widerruf deutlich enger gefasst als in der allgemeinen Verwaltungstheorie postuliert und vom Bundesgericht bei fehlenden (anderslautenden) positivrechtlichen Regelungen angenommenen wird (vgl. zur uneinheitlichen Terminologie: KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 712 und 714; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 N. 22; teils a.A. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O, Rz. 1215). Danach dürfen rechtskräftige Verfügungen widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz, im konkreten Einzelfall überwiegt (BGE 137 I 69 E.2.3, 135 V 201 E.6.2; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 11). Eine rechtskräftige Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander

  • 28 - abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E.2.3, 127 II 307 E.7a, 121 II 276 E.1a/aa; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 11; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1215, 1231 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 713; SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 19; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 11). Diese von der allgemeinen Verwaltungstheorie und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Widerrufskonstellationen herausgearbeiteten Fälle erfasst Art. 25 Abs. 1 VRG nur, wenn eine ursprünglich mangelfreie Verfügung an eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst werden soll (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9b). Für ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, die einen nicht unbeachtlichen Teil der typischen Widerrufskonstellationen ausmachen, steht das kantonalrechtliche Institut des Widerrufs demnach nicht zur Verfügung. In diesen Fällen erlaubt einzig die Wiedererwägung (Art. 24 VRG) bzw. die Revision (Art. 67 VRG), auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Da erstere nur der betroffenen Person, nicht aber der erlassenden Behörde offensteht, kann im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren ausschliesslich mit der Revision eine von Amtes wegen erfolgende Abänderung eines ursprünglich fehlerhaften Entscheids erwirkt werden. dd)Dieser Tatsache dürfte sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Revision durchaus bewusst gewesen sein. Wohl deshalb hat er diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen, indem er sie nicht auf Beschwerdeentscheide begrenzt, den Katalog der zulässigen Revisionsgründe vergleichsweise weit gefasst und Änderungen des zu

  • 29 - revidierenden Entscheids zu Gunsten wie auch zu Lasten der betroffenen Person zugelassen hat (vgl. dazu BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 723 ff.; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 24 ff.). Dadurch können gewisse, ursprünglich fehlerhafte Anordnungen, die nach der allgemeinen Verwaltungstheorie und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Widerrufskonstellationen angesehen werden und bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer abermaligen Beurteilung grundsätzlich bejaht wird, in Revision gezogen werden, um der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die systematische Auslegung spricht somit für eine extensive Auslegung der in Art. 67 Abs. 1 VRG vorgesehenen Revisionsgründe, damit dieser Rückkommenstitel die üblicherweise vom Widerruf übernommene Funktion erfüllen kann. ee)Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf die Zweckvorstellung, welche mit den Rückkommenstiteln im Allgemeinen und der Revision im Sinne von Art. 67 VRG im Besonderen verfolgt wird, zu begrüssen. Mithilfe einer Verfügung soll ein Rechtsverhältnis für die Betroffenen in verbindlicher Weise geregelt werden, indem die im Einzelfall bestehenden Rechte und Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben, bisweilen auch nur festgestellt werden. Insofern ist die Verfügung auf Rechtswirkung ausgerichtet (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 849 ff.). Sie erwächst in formelle Rechtskraft, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann und wird spätestens in diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Nach Auffassung des Bundesgerichts entspricht es indessen der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336 E.4).

  • 30 - Folglich sind selbst formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen nicht unumstösslich und erwachsen im Unterschied zu zivilprozessualen Urteilen nicht in materielle Rechtskraft. Sie werden aber insofern rechtsbeständig, als sie nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden können (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 849 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 9; KÖLZ/HÄNER/ BEUSCH, a.a.O., Rz. 665). Dieser Besonderheit des öffentlichen Rechts ist mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Rückkommenstitel Rechnung zu tragen, die es der erlassenden Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erlauben, auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen, wenn das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. ff)Dies ist im Allgemeinen bei Verfügungen ausgeschlossen, die aufgrund eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahren ergehen, in denen die rechtserheblichen Tatsachen ermittelt und die einander gegenüberstehenden Interessen benannt sowie sorgfältig gegeneinander abgewogen wurden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1250). In diesen Fällen überwiegen in der Regel das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts, weshalb solche Verfügung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, grundsätzlich nicht abgeändert werden dürfen. Gerade umgekehrt verhält es sich bei nichtstreitigen Verfahren in der Massenverwaltung, bei denen Verfügungen typischerweise aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit eingeschränkter Interessenabwägung ergehen und erst im Falle einer Rechtsmittelerhebung eine eingehende Prüfung erfolgt. In diesen Fällen besteht in der Regel ein erhebliches öffentliches Interesse an der

  • 31 - Durchsetzung des objektiven Rechts. Bei solchen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren ist es daher mit Blick auf die mit der Revision verbundene Zwecksetzung angezeigt, der erlassenden Behörde durch extensive Auslegung von Art. 67 Abs. 1 VRG die Möglichkeit einzuräumen, auf ihre formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und einen der rechtserheblichen Sach- und Rechtslage entsprechenden Verwaltungsakt zu treffen, um den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Insofern ist aus teleologischer Sicht eine über den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG hinausgehende Auslegung zu befürworten, welche als Revisionsgrund rechtserhebliche Tatsachen anerkennt, welche die entscheidende Behörde erhoben, jedoch entgegen der sie treffenden Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht nicht aktenkundig gemacht und alsdann bei ihrer Entscheidung aus Versehen nicht berücksichtigt hat. gg)Dies gilt freilich nur solange als diese Auslegung im Einklang mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV steht. Dieser verfassungsmässige Grundsatz bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz bedarf als Grundlage zunächst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das beim betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen weckt. Grundlage desselben ist bei Revisionsverfahren die Verfügung als qualifizierte Vertrauensgrundlage, besteht doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte darin, im Einzelfall Klarheit über bestehende Rechte und Pflichten zu schaffen (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 628 und 1228). Deshalb darf eine Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Verfügung zurückkommen und diese abändern. Die dazu von Lehre und Rechtsprechung zu den typischen Widerrufskonstellationen

  • 32 - entwickelten Grundsätze stellen insofern eine Konkretisierung des Vertrauensschutzes dar. Hiermit lässt es sich durchaus vereinbaren, in Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG Tatsachen als Revisionsgrund anzuerkennen, welche der Behörde bei der Entscheidfindung bekannt waren und hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch von ihr bei der Entscheidung aus Versehen nicht berücksichtigt wurden. Eine solche Auslegung von Art. 67 VRG erweist sich folglich in der Regel als verfassungskonform (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1231; vgl. auch nachfolgende Erwägung 11b). Sollte dies in einem zur Beurteilung stehenden Einzelfall nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit der fraglichen Bestimmung die Anwendung zu versagen, da sie zu einem ungerechtfertigten Eingriff in den verfassungsmässigen Vertrauensschutz führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2013 vom 11. Mai 2015 E.3.6.3). i)Nach dem vorangehend Ausgeführten gelangt das Gericht aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG zu eng gefasst ist und nicht dem wahren Sinn der fraglichen Bestimmung entspricht. Bei der Bestimmung von Inhalt und Tragweite der in Art. 67 VRG verankerten Revisionsgründe ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber den Widerruf in Art. 25 Abs. 1 VRG deutlich enger gefasst hat als üblich. Im Gegenzug hat er die Revision unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen, um von Praxis und Lehre als (typische) Widerrufskonstellationen anerkannte Fälle im Rahmen der Revision Rechnung tragen zu können. Unter dem Blickwinkel der systematischen und teleologischen Auslegung sind die in Art. 67 Abs. 1 VRG verankerten Revisionsgründe daher grosszügig auszulegen. Für Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG bedeutet dies, dass dieser Regelung insoweit eine über deren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, als danach auch rechtserhebliche Tatsachen einen

  • 33 - Revisionsgrund bilden, welche der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt waren und von dieser aufgrund der sie treffenden Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Dieser Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG steht weder der ursprüngliche Wille des historischen Gesetzgebers noch das Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) entgegen. Damit liegen triftige Gründe vor, die es ausnahmsweise erlauben, insoweit vom an sich klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG abzuweichen. Im Ergebnis gleich hat das Gericht im Übrigen bereits im Urteil 104/91 vom

  1. April 1991 betreffend einen gleichgelagerten Fall entschieden, bei welchem die zuständige Behörde es unterlassen hatte, den gemessenen Wasserverbrauch mit dem Faktor 6 bzw. 8 zu multiplizieren. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2P.153/19991 vom 15. November 1991 abgewiesen. Insofern führt die postulierte Auslegung die Rechtsprechung fort, welche unter den vormals für das kommunale Verwaltungsverfahren geltenden Rückkommenstiteln gemäss Art. 10 und 11 des Gesetzes über das Verffahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen galt. j)Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG berufen kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 10 g). Sie war demzufolge berechtigt, auf die Rechnungsverfügungen vom
  2. Dezember 2011 (Bf-act. 3), 31. Dezember 2012 (Bf-act. 4),
  3. Dezember 2013 (Bf-act. 5), 30. Dezember 2014 (Bf-act. 6) und 31. Dezember 2015 (Bf-act. 7) zurückzukommen, die dadurch formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wieder aufzunehmen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Stromkosten neu zu
  • 34 - berechnen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich auf deren Grundstück ein Wandlerzähler mit der Ablesekonstante C x 3 befindet. k)Die entsprechende Berechnung, die im Anhang zur Verfügung vom
  1. Mai 2016 in tabellarischer Form durch Gegenüberstellung der bereits verrechneten und tatsächlich geschuldeten Stromkosten dargestellt wird, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. Bf-act. 9 und Bg-act. 4). Ebenso wenig rügt sie die Höhe der ihr auf dieser Grundlage nachverrechneten Stromkosten von total Fr. 44'346.70. Für das Gericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, die fragliche Berechnung einer eingehenden Überprüfung zu entziehen, und die darin ermittelte Nachforderung kann ohne weiteres als ausgewiesen angesehen werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im angefochtene Einspracheentscheid zu Recht in impliziter Abänderung der ursprünglichen Rechnungsverfügungen vom 30. Dezember 2011,
  2. Dezember 2012, 30. Dezember 2013, 30. Dezember 2014 und
  3. Dezember 2015 verpflichtet, für die Jahre 2011-2015 Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 44'346.70 nachzuzahlen. Die angefochtene Anordnung erweist sich demnach als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
  4. a)Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich an diesem Ergebnis nichts ändern würde, wenn es sich bei den interessierenden Rechnungsverfügungen nicht um Verfügungen handeln würde. In diesem Fall hätte die Beschwerdegegnerin über die streitigen Stromkosten erstmals am 17. Mai 2016 rechtsverbindlich in Form einer Verfügung entschieden und diese hoheitliche Anordnung im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt. Ein solches Vorgehen wäre innert der Schranken der Verjährung und unter Respektierung des Grundsatzes von Treu und Glauben ohne weiteres zulässig (Urteil des Bundesgerichts
  • 35 - 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E.4.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die fünfjährige Verjährungsfrist von Amtes wegen berücksichtigt hat, würde sich in diesem Fall nur die Frage stellen, ob die verfügte Nachforderung im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben stünde. b)Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern sie gestützt auf eine Vertrauensgrundlage, auf die sie berechtigterweise vertrauen durfte, nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E.2.5, 131 II 627 E.6.1). Vertrauensgrundlagen sind namentlich rechtskräftige Verfügungen (BGE 137 I 69 E.2.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, a.a.O., N. 628). Dasselbe gilt für (unrichtige) Auskünfte und Zusagen einer Behörde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 667). Diese entfalten Rechtswirkung, wenn es sich um eine vorbehaltlose behördliche Auskunft handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht leichthin hat erkennen können, der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E.3.6.2, 131 II 367 E.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 667 ff.). Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Behörde grundsätzlich an die von ihr erteilte Auskunft gebunden. Ausnahmsweise hat sie dem betroffenen

  • 36 - Privaten den durch die fehlerhafte Auskunft erlittenen Vertrauensschaden zu ersetzen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 706). c)Kommt den Rechnungen vom 30. Dezember 2011, 31. Dezember 2012,

  1. Dezember 2013, 30. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015 kein Verfügungscharakter zu, so handelt es sich hierbei um vorbehaltlose Fehlauskünfte, welche die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Stromkosten erteilt hat und deren Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres zu erkennen vermochte. Insofern sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt. Nicht ersichtlich ist hingegen, welche nachteiligen Dispositionen die Beschwerdeführerin auf der Grundlage dieser Auskünfte getroffen hat, die sich nicht oder nicht ohne Nachteil rückgängig machen liessen. aa)Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte bei Kenntnis des effektiven Stromverbrauchs ihre Sachmängelrechte gegenüber dem Verkäufer der ursprünglichen Wärmepumpe geltend gemacht und auf vertraglicher Grundlage eine Preisminderung erwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal den Versuch unternimmt, darzulegen, in welchem Umfang der effektive Stromverbrauch den garantierten in den Jahren 2011-2015 überstieg und inwiefern sie deshalb den von ihr für die in Frage stehende Wärmepumpe bezahlten Kaufpreis hätte mindern dürfen. Sie gibt nicht einmal an, wieviel sie ursprünglich für die in Frage stehende Wärmepumpe bezahlt hat. Diese höchst unzureichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte freilich für sich allein nicht genügt, das Vorliegen eines Vertrauensschadens zu verneinen, wenn gleich sie Zweifel an der Begründetheit der diesbezüglichen
  • 37 - Sachverhaltsdarstellung weckt. Es erscheint jedoch entbehrlich, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007-2010 Stromkosten von total Fr. 39'077.95 zu wenig bezahlt hat (vgl. Anhang zur Verfügung vom
  1. Mai 2016 [Bg-act. 9 und Bf-act. 4]). Bei dieser Ausgangslage fiele eine durch die Inanspruchnahme der Sachgewährleistungsrechte erwirkte Preisminderung erst dann als nachteilige Disposition in Betracht, wenn diese mehr als Fr. 39'077.95 betragen würde. Dass eine solch erhebliche Preisminderung gegenüber dem Verkäufer der ursprünglichen Wärmepumpe hätte erwirkt werden können, kann angesichts der Kaufpreise für gängige Wärmepumpen und mit Blick auf die dürftige Sachverhaltsdarstellung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne weiteres verneint werden. Demzufolge ist die unterlassene Inanspruchnahme der Sachgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer der Wärmepumpe nicht als Disposition anzusehen, welche zu einem Vertrauensschaden geführt hat. bb)Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, wenn sie einen Vertrauensschaden als ausgewiesen ansehen sollte, weil Stockwerkeigentümer von ihren Mietern aufgrund der erhaltenen Auskünfte zu geringe Nebenkosten erhoben hätten, die nachzufordern zu Schwierigkeiten führen würde. Gemäss Art. 257a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünften Teil: Obligationenrecht, SR 220) können Vermieter ihren Mietern die Stromkosten als Verbrauchskosten belasten, wenn sie diese tragen und eine entsprechende Nebenkostenvereinbarung getroffen haben. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (HIGI, in: GAUCH [Hrsg.], Obligationenrecht, Die Miete, Erste Lieferung, Art. 253-265 OR, Zürich 1994, Art. 257a-257b N. 24). Danach beträgt die Verjährungsfrist fünf
  • 38 - Jahre, wenn eine periodische Leistungspflicht des Mieters vereinbart wurde (Art. 128 Ziff. 1 i.V.m. Art. 257c OR). Nicht periodische Leistungen unterliegen der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 127 OR; HIGI, a.a.O., Art. 257a-257b N. 24). Forderungen aus einer Nebenkostenvereinbarung unterliegen somit keinen kürzeren Verjährungsfristen als die von der Beschwerdegegnerin nachgeforderten Stromkosten. Die Stockwerkeigentümer können die fraglichen Kosten demnach von ihren Mietern nachfordern, was mit einem einfachen Schreiben erfolgen kann und damit nicht mit nennenswerten Kosten verbunden ist. Sollten sich diese Forderungen als uneinbringlich erweisen, so hat die Beschwerdegegnerin dafür nicht einzustehen, da diese Folge nicht der falschen Auskunft zugeordnet werden kann. Damit ist nicht erstellt, dass allfälligen Vermieter im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung von Stromkosten als Mietnebenkosten ein Vertrauensschaden erwächst. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Schaden im vorliegenden Verfahren für einen Teil der sie konstituierenden Stockwerkeigentümer überhaupt geltend machen könnte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würden diesbezüglich folglich keine nachteilige Disposition vorliegen, welche die Beschwerdeführerin bzw. die infrage stehenden Stockwerkeigentümer nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnten. d)In Bezug auf die interessierenden Stromrechnungen fehlt es folglich an einer nachteiligen Disposition im Sinne von Art. 9 BV, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Die angefochtene Nachbelastung wäre demnach auch dann zulässig, wenn die interessierenden Rechnungen nicht als Verfügungen zu qualifizieren wären. Der angefochtene Einspracheentscheid erwiese sich demzufolge

  • 39 - auch in diesem Fall als rechtmässig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führen würde. 12.Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese werden den Beschwerdeführern im Verfahren A 16 36 und der Beschwerdeführerin im Verfahren A 16 42 je zur Hälfte überbunden, wobei die Beschwerdeführer im Verfahren A 16 36 für ihren Anteil solidarisch haften (Art. 73 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren A 16 36 und A 16 42 werden vereinigt. 2.Auf die Beschwerde A 16 36 wird nicht eingetreten. 3.Die Beschwerde A 16 42 wird abgewiesen. 4.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.789.-- zusammenFr.2'789.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ einerseits sowie von den Eheleuten A._____ andererseits, die für ihren Anteil jeweils solidarisch haften. Die Gerichtskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. oder

  • 40 - 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Mai 2018 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war (2C_339/2017).

Zitate

Gesetze

21

BGG

  • Art. 89 BGG
  • Art. 111 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

Energieverordnung

  • Art. 14 Energieverordnung
  • Art. 15 Energieverordnung

i.V.m

  • Art. 73 i.V.m
  • Art. 128 i.V.m

VRG

  • Art. 2 VRG
  • Art. 24 VRG
  • Art. 25 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 67 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

  • Art. 712a-712t ZGB
  • Art. 712l ZGB
  • Art. 712t ZGB

Gerichtsentscheide

17