VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 33 A 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 25. Oktober 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen
3 - 2.Eventualiter sei die Tourismusabgabe erneut mit der bisher verrechneten Taxe zu veranlagen (CHF 470.--/Jahr). 3.Es sei festzustellen, dass der hier widersprochenen Verfügung resp. dem hier angefochtenen Einspracheentscheid aufschiebende Wirkung zukommt. 4.Es sei zu verfügen, dass Verwaltungsrichterinnen und -Richter, welche aus Ge- meinden mit Tourismusabgaben stammen resp. in solchen Wohnsitz haben, wegen Befangenheit in den Ausstand treten. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid nur rudimentär begründet sei und verschiedene Rechtsbegehren nicht behandelt worden seien. Zudem sei zweifelhaft, ob diejenigen, welche den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hätten, dazu legitimiert seien. Des Weiteren rügten die Beschwerdeführer materiell in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Zu- dem beanstandeten sie das Ausmass der Anhebung der Abgabehöhe, die zweckwidrige Verwendung der Abgabenerträge, eine Verletzung des Öf- fentlichkeitsprinzips und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots sowie Willkür bei der Anwendung der Bemessungsgrundlage der Gäste- taxe. 5.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 was folgt: "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. 2.Das vorliegende Verfahren sei bis zur Entscheidung in den Verfahren A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 zu sistieren und anschliessend den Parteien er- neut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 3.Die Editionsbegehren seien abzuweisen oder als gegenstandslos abzuschrei- ben. 4.Die Beschwerde sei in der Sache (inklusive Eventualantrag) vollumfänglich ab- zuweisen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer."
4 - Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Erträge der Gästetaxen trotz Anhebung bei weitem nicht ausreichten, um die getätigten Ausgaben in die touristische Infrastruktur zu finanzieren. Dementsprechend könne keine zweckwidrige Verwendung der generierten Mittel erfolgen. Weder das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen noch die Gebührenerhebung im Einzelfall verstosse gegen Bundes- oder kanto- nales Recht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestäti- gen sei. 6.Mit Replik vom 21. November 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht überdies, dass die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Zahlen gemäss Beilage 1 der Vernehmlassung als Beweis nicht zuzulassen seien. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe Revisionsgesell- schaft zu beauftragen, um glaubwürdige Zahlen zu präsentieren. Zudem beantragten die Beschwerdeführer die Ablehnung des prozessualen be- schwerdegegnerischen Antrags auf Sistierung des vorliegenden Verfah- rens. Zur Begründung wiederholten und vertieften die Beschwerdeführer ihre bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation und gingen vertieft auf die ihrer Ansicht nach nicht bzw. nicht im geltend gemachten Umfang gästetaxenfähigen Ausgaben der Beschwerdegegnerin ein. 7.Am 16. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest und beantragte überdies die Abweisung bzw. eventualiter die gegenstandslose Abschreibung des beschwerdeführerischen Antrags auf Nichtzulassung der von ihr ins Recht gelegten Zahlen als Beweis. In ihrer Duplik vertiefte die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation und nahm da- bei insbesondere zu den beschwerdeführerischen Kürzungsanträgen der angeblich nicht gästetaxenfähigen Ausgaben Stellung.
5 - 8.Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (Poststempel) beantragten die Be- schwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik einge- reichte Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung O.1._____ vom 8. Dezember 2010 sei aus dem Recht zu weisen, weil die Beschwer- degegnerin damit versuche, das Gericht in die Irre zu führen. 9.Am 13. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des beschwerdeführerischen Beweisantrags vom 27. Februar 2017. 10.Am 10. November 2017 teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Urteil A 16 33 vom 25. Oktober 2017 mit einer Kurzbe- gründung im Sinne von Art. 48 VRG mit. Die Staatsgebühr wurde bei Fr. 3'000.-- festgesetzt, wobei sich diese bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil auf Fr. 500.-- reduzieren sollte. 11.Mit Schreiben vom 21. November 2017 (Poststempel) verlangten die Be- schwerdeführer die Zustellung eines vollständig begründeten Urteils. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das
6 - Jahr 2015 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteu- ern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beur- teilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und da- bei die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2015 von Fr. 1'030.-- (Grundtaxe von Fr. 220.-- zuzüglich eines variablen Teils von Fr. 810.-- [90 m 2 x Fr. 9.--]) bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefochte- nen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.2.Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdefüh- rern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.--. Nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber sämtliche von den Be- schwerdeführern aufgeworfenen Fragen, welche mit der Tourismustaxe zu- sammenhängen. Vielmehr bildeten diese Fragen Gegenstand des separa- ten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 16 32. Weil es sich hierbei um zwei getrennte Verfahren handelt, erübrigen sich im vorliegen- den Verfahren Ausführungen zur Rechtmässigkeit der bei den Beschwer- deführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Tourismustaxe (vgl.
7 - hierzu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] A 16 32 vom 31. März 2017). Bevor im Folgenden auf die materiellrechtlichen Fragen eingegangen werden kann (vgl. nachste- hend E.7 ff.), sind zunächst einige Bemerkungen in formeller Hinsicht an- zubringen (vgl. nachstehend E.3 - 6). 3.In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg dreierlei festzuhalten: Zunächst ist der beschwerdegegnerische Sistierungsantrag bis zum Ent- scheid in den Verfahren A 16 8, A 16 9, A 16 10 und A 16 11 mit Fällung der erwähnten Entscheide ebenfalls per 25. Oktober 2017 gegenstandslos geworden. Des Weiteren wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift vom
8 - A 16 11 (die Gemeinde O.3._____ betreffend) vereinigt werden (vgl. VGU A 16 9 vom 25. Oktober 2017 E.3). 4.1.Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2016 sodann die Ausstandseinrede gegen sämtliche Verwaltungsrichterin- nen und -richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen respektive in solchen Wohnsitz haben. In der Sache berufen sie sich auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie erachten die umschriebene Garantie als verletzt, weil es naheliegend sei, dass sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter ein Solidaritätsempfinden gegenüber den Bündner Gemeinden hätten. 4.2.Wie nachstehend dargestellt erweist sich die von den Beschwerdeführern erhobene Ausstandseinrede als offensichtlich unbegründet. In Art. 6a VRG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit ihrer Argumentation berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. f der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a – e aufgeführten) als befangen erscheint. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 6a VRG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtli-
9 - che Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 III 433 E.2.1.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen). 4.3.Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründet könnten. Insbesondere vermag einzig der Wohnsitz oder die Herkunft noch keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern zu begründen. Erst recht ist bei Wohnsitz in einer anderen Bündner Gemeinde, welche eine Tourismusabgabe kennt, nicht auf Befangenheit zu schliessen, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird. Würde man dem Antrag bzw. der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, könnte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine Entscheide mehr fällen, weil immer eine von den Beschwerdeführern behauptete "Solidarität" bzw. "Sympathie" für die Bündner Gemeinden bestehen würde. Ebenso dürfte das streitberufene Gericht auch keine Entscheide betreffend die direkten Steuern treffen, weil alle Richter Wohnsitz in Graubünden haben und dementsprechend auch hier Steuern zahlen (und
10 - damit direkt oder indirekt von einem Entscheid theoretisch betroffen sein könnten). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung muss vielmehr eine konkrete Nähe zum strittigen Verfahren bestehen, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, weshalb sich die von den Beschwerdeführern erhobene Ausstandseinrede gegen sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen respektive in sol- chen Wohnsitz haben, als haltlos erweist und entsprechend abzuweisen ist (vgl. VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.4). 5.Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die Zuständigkeit des Gemein- deschreibers und der Gästetaxenverwaltung O.1._____ für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2016 bestreiten, ist mit der Beschwerdegegnerin auf Art. 27 GKStG zu verweisen, wonach die Ver- anlagungsbehörde der Einsprachebehörde entspricht (Abs. 3) und die Exe- kutive der Gemeinde weder als Veranlagungs- noch als Einsprache- behörde bestimmt werden kann (Abs. 4). Diesen Vorgaben ist die Be- schwerdegegnerin insofern nachgekommen, als Art. 32 Abs. 1 des Geset- zes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ (Touris- musgesetz, TG) normiert, dass Verfügungen der Gemeinde innert 30 Ta- gen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veranla- gungsbehörde angefochten werden können. Bei der Veranlagungsbehörde handelt es sich gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ (Ausführungs- bestimmungen zum Tourismusgesetz, ABzTG) um die Gemeindeverwal- tung. Mit der Unterzeichnung des angefochtenen Einspracheentscheids durch den Gemeindeschreiber und die zuständige Sachbearbeiterin der Gästetaxenverwaltung wurde folglich den Zuständigkeitsregelungen Nachachtung geschenkt, weshalb sich auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer als unbegründet erweist (vgl. VGU A 16 32 vom
11 - 6.Abschliessend gilt es in formeller Hinsicht noch auf die beschwerdeführeri- schen Rügen einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den angefoch- tenen Entscheid vom 2. Juni 2016 nur rudimentär begründet und verschie- dene Rechtsbegehren nicht behandelt habe. Damit machen die Beschwer- deführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 6.1.Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 481 ff., S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann aus- geschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verlet- zung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügun- gen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergan- gen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus ver- fahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. 6.2.Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit
12 - dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, son- dern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 6.3.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 entnehmen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin die pauschalierten Gästetaxen als gering- fügig zu bezeichnen sind, auch wenn sie im Einzelfall aufgrund des vorge- nommenen Systemwechsels zu einer Erhöhung der geschuldeten Taxen geführt haben. Zudem führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausführlich aus, dass ihrer Meinung nach die Vorschriften der Zweckbindung erfüllt sind und auch das interkantonale Doppelbesteue- rungsverbot nicht verletzt wird. Zudem setzte sich die Beschwerdegegnerin
13 - auch mit den weiteren beschwerdeführerischen Rügen (wie der gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie, von Treu und Glauben sowie des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes) auseinander. Aufgrund dieser Begründung war es für die heutigen Beschwerdeführer denn auch hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überle- gungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird (vgl. E.7 ff.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits deren knapp 30-seitige Beschwerdeein- gabe vom 11. Juli 2016 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwerdegeg- nerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekom- men, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 6.4.Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, was aber − wie gesehen − nicht der Fall ist, wäre der Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten höchstens um eine sehr leichte Verletzung der Parteirechte handeln würde und sich die Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines dreifachen Schriften- wechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rück- weisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. 7.Nachstehend gilt es in materieller Hinsicht die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- zu prüfen. 7.1.Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsver- fassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Ge-
14 - meinden eine Steuerhoheit beanspruchen können. Vielmehr werden gemäss Art. 94 Abs. 1 KV die Kompetenzen des Kantons und der Gemein- den zur Erhebung von Steuern durch das Gesetz festgelegt. Einschlägig hierfür ist das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern, in welchem die kommunalen Besteue- rungskompetenzen geregelt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GKStG kann die Gemeinde neben den in Abs. 1 aufgeführten Hauptsteuerarten (Einkom- mens- und Vermögenssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Nach- und Straf- steuer sowie Ordnungsbussen) eine Handänderungssteuer und eine Lie- genschaftssteuer sowie gemäss Abs. 3 weitere Steuern erheben, wie ins- besondere eine Erbanfall- und Schenkungssteuer, eine Kurtaxe sowie eine Tourismusförderungsabgabe. Die Gemeinde O.1._____ ist damit gestützt auf Art. 94 Abs. 1 KV i.V.m Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 22 GKStG kompe- tent, von den übernachtenden Gästen eine Kurtaxe zu erheben. 7.2.Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit über die Abgabe- pflicht der Beschwerdeführer an sich. Zudem bestreiten die Beschwerde- führer auch nicht, dass das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde O.1._____ vorliegend richtig angewendet wurde. Die Beschwer- deführer stören sich indes an der Bemessung der Gästetaxe gestützt auf Art. 10 f. TG. Sie rügen sinngemäss, dass diese Gesetzesbestimmungen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkür- verbot (Art. 9 BV) und das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen würden. Damit widerspreche die Touris- musgesetzgebung höherrangigem Recht, weshalb der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 2. Juni 2016 aufzuheben sei. 7.3.Es geht hier also um eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle. In diesem Rahmen stellen sich regelmässig zwei Fragen: Die Hauptfrage be- trifft die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Um diese beant- worten zu können, muss zunächst die Vorfrage beantwortet werden, ob die
15 - Norm, auf welche sich die fragliche Verfügung stützt, ihrerseits dem höher- rangigen Recht entspricht. Ist diese Frage zu verneinen, ist die fragliche Bestimmung im betreffenden Verfahren nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung entfällt, weshalb in einem zweiten gedanklichen Schritt die Hauptfrage zu vernei- nen und die Verfügung aufzuheben ist. Die mangelhafte Rechtsnorm selbst kann indes von der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden. Anfech- tungsobjekt ist einzig die Verfügung. Die formelle Aufhebung − oder Ände- rung − der rechtswidrigen Norm ist vielmehr Sache der zuständigen recht- setzenden Behörde (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, § 66 Rz. 2070 ff.; AUER, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016, § 13 Rz. 1584-1587; GRIFFEL, in: BIAGGINI/GÄCHTER /KIENER [Hrsg.], Staats- recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 27 Rz. 38-40). Daraus ergibt sich in Bezug auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 entwe- der aufzuheben und den von den Beschwerdeführern als widerrechtlich gerügten Bestimmungen die Anwendung im konkreten Einzelfall zu ver- wehren ist, sofern die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes über die Gäste und Tourismustaxen einschliesslich der dazugehörenden Aus- führungsbestimmungen dem höherrangigen Recht nicht entsprechen soll- ten. Sollten sich die gerügten Bestimmungen als bundes- und kantons- rechtskonform erweisen, führte dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2016 und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 8.1.Gästetaxen im Sinne von Art. 5 ff. TG sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Per- sonen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die zwecks Förderung des Touris-
16 - mus eingezogenen Gästetaxen (vgl. Art. 1 TG) werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Be- griff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem be- stimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Perso- nen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 131 II 271 E.5.3, 129 I 346 E.5.1, 128 I 155 E.2.2, 124 I 289 E.3e, 122 I 305 E.4b; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuer- rechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 11 f.; REICH, Steuerrecht,
19 - ABzTG setzt sich die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen aus einer Grundtaxe pro Wohnung und Jahr von Fr. 220.-- und einem Be- trag pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr von Fr. 9.-- zusammen. Der Ertrag aus der Gästetaxe ist zur Finanzierung von touristischen Ein- richtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast ge- schaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG). 9.Zunächst gilt es an dieser Stelle zu prüfen, ob die der Gemeinde O.1._____ aus der Gästetaxe zugeflossenen Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind, nämlich − wie das Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 bzw. das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern in Art. 22 Abs. 3 sagen − zur Finanzierung von touristi- schen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Diese Frage ist − wie nachstehend dargestellt − mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. 9.1.Wie das streitberufene Gericht im die Gemeinde O.1._____ betreffenden Musterentscheid VGU A 16 9 vom 25. Oktober 2017 ausgeführt hat, dürfen Erträge einer Kostenanlastungssteuer nur für diejenigen Zwecke verwen- det werden, welche die Erhebung der Steuer rechtfertigen; sie sind also zweckgebunden (vgl. vorstehend E.8.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 11 f. Fn. 22; MARANTELLI, Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben − eine Bestandesaufnahme, in: Jusletter vom 2. Februar 2015, Rz. 12 [nach- folgend: MARANTELLI, Bestandesaufnahme]; SIMONEK, Rechtsgutachten be- treffend die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Zweit- liegenschaftssteuer als kantonale Sondersteuer, erstattet an das Eidgenös- sische Finanzdepartement, Zürich 2010, S. 16; abrufbar unter: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attach- ments/35837.pdf [zuletzt besucht am 24. Juli 2018]; MARANTELLI, Touris-
20 - musabgaberecht, a.a.O., S. 375). Die Gesamteinnahmen aus einer Kos- tenanlastungssteuer dürfen nicht höher sein, als für die Finanzierung der bestimmten Aufwendungen notwendig ist; in diesem Sinne gilt auch das Kostendeckungsprinzip (Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom
23 - kehr", "Natur- und Umweltschutz", "Tourismusförderung" und "Gemeinde- steuern") an (vgl. Replik vom 21. November 2016 S. 11- 18) und machen im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den entsprechenden Positionen nicht um gästetaxenfähige Ausgaben handle; vielmehr handle es sich bei den fraglichen Aufwandpositionen um allgemeine Gemeindeaufgaben, wel- che primär für die Ortseinwohner und nicht für Zweitwohnungseigentümer getätigt würden und keinerlei touristische Motivation hätten. Dementspre- chend dürften diese Ausgaben nicht mittels Gästetaxeneinnahmen finan- ziert werden. Dieser beschwerdeführerischen Auffassung kann − wie nach- stehend dargestellt − nicht gefolgt werden. Einerseits verkennen die Be- schwerdeführer, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge solche Einrichtungen als ausschliesslich im Interesse des Kurorts und da- mit nicht im Rahmen des ordentlichen Gemeindehaushalts liegend zu be- trachten sind, die für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden und dementspre- chend diejenigen Einrichtungen vollständig aus Gästetaxen finanziert wer- den dürfen, die nur für Ortseinwohner nicht, oder zumindest nicht in dem- selben Ausmass, notwendig gewesen wären (vgl. vorstehend E.9.2). Dass eine Grosszahl der in der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Aus- gaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 1) enthaltenen Positionen für Ortseinwohner allein nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder betrieben würden und eine duale Benutzerstruktur aufweisen, mithin sowohl von Ortsansässigen als auch von übernachtenden Gästen benützt werden, liegt auf der Hand. Es erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Gemeinde O.1._____ mit 1'617 Ein- wohnern (gemäss Gemeindefinanzstatistik O.1._____ des Amtes für Ge- meinden, Stand Ende 2015; abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutio- nen/verwaltung/dfg/afg/Lists/GemeindeInformationen/Attachments/58/G_ O.1._____.pdf [zuletzt besucht am 24. Juli 2018]) beispielsweise weder ein derartiges Angebot an Wanderwegen erstellen und unterhalten würde noch ein vergleichbares Angebot an Regional- und Shuttle-Bussen hätte, wie
24 - dies von der Beschwerdegegnerin in deren Rechtsschriften beschrieben wird, wenn kein Tourismus vor Ort stattfinden würde. Dementsprechend können aber − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − die ge- samten Kosten dieser Infrastrukturprojekte vollumfänglich den Gästen an- gelastet werden und ausschliesslich über die Gästetaxen finanziert wer- den. Selbiges gilt auch für alle übrigen Positionen der beschwerdegegneri- schen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften nämlich in Bezug auf sämtliche der erwähnten Posi- tionen differenziert und schlüssig darlegt, handelt es sich bei allen Positio- nen um Infrastruktureinrichtungen, die einzig um der ortsansässigen Bevöl- kerung willen nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, erstellt und unterhalten würden, was − wie gesehen − zur Rechtfertigung der Ver- wendung von Gästetaxeneinnahmen ausreicht (vgl. Vernehmlassung vom
25 - Fr. 1'774'026.49 ./. Fr. 561'148.--) bzw. Fr. 1'203'887.-- (= Fr. 1'765'035.-- ./. Fr. 561'148.--). Dementsprechend qualifizieren aber grundsätzlich sämt- liche Positionen der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausga- ben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 als gästetaxen- fähig und können somit vollumfänglich durch Gästetaxen finanziert werden. Aus der erwähnten Zusammenstellung resultiert − wie vorstehend darge- stellt − in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein aus ordentlichen Steuerein- nahmen zu finanzierender Ausgabenüberschuss von Fr. 1'923'515.83, Fr. 1'774'026.49 bzw. Fr. 1'765'035.--. Folglich können aber in der Ge- meinde O.1._____ − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer − keine Einnahmen aus der Gästetaxe zweckwidrig verwendet werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Investitionen in die touristische Infrastruktur oder sonstige von der Zweckbindung gedeckte Aufgabenbereiche nicht im gleichen Masse zugenommen haben, wie infolge der neuen Tourismusge- setzgebung Mehreinnahmen generiert worden sind. Dies ist jedoch weder erforderlich noch war dies möglich, weil − wie gesehen − auch die neu ge- nerierten Mittel bei weitem nicht ausreichen, um die getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren. Nicht erforderlich ist des Weite- ren, dass die von den Zweitwohnungseigentümern generierten Mehrein- nahmen auch wieder zu deren konkreten Nutzen (und nicht zum Nutzen von anderen Gästen) verwendet werden. Vielmehr sind die Einnahmen aus der Gästetaxe gemäss Art. 22 Abs. 3 GKStG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstal- tungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in über- wiegendem Masse benützt werden können. Eine Differenzierung innerhalb des abgabepflichtigen Kreises ist somit nicht vorzunehmen. Ob die Abga- bepflichtigen die touristischen Einrichtungen auch tatsächlich beanspru- chen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sie davon pro- fitieren könnten, wenn sie denn wollten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3). Dies er- gibt sich aus der Natur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer, da diese
26 - an die abstrakte Interessenlage anknüpft und damit eben keinen individu- ellen Sondervorteil voraussetzt (vgl. vorstehend E.8.1). Abschliessend sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Gemeinde liegt, wie sie sich in touristischer Hinsicht po- sitionieren möchte und in welchem Ausmass sie den Fremdenverkehr för- dern möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. Sep- tember 2017 E.2.5.6). Bei der Frage, was als touristische Infrastruktur zählt, ist den Gemeinden ein grosses Ermessen bei zugestehen. Entscheidend für die Frage der Gästetaxenfähigkeit einer Ausgabe ist − wie gesehen − einzig, ob die entsprechende Einrichtung für die Ortseinwohner alleine nicht, oder zumindest nicht in demselben Ausmass, geschaffen oder be- trieben würde. 9.3.3. Der beschwerdegegnerischen Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg- act. 1) lässt sich sodann entnehmen, dass selbst wenn im Hinblick auf ge- wisse Aufwandpositionen eine differenzierte Betrachtungsweise geboten wäre und demnach infolge der gleichzeitigen Benützung der entsprechen- den touristischen Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und über- nachtende Gäste eine Kürzung gewisser Aufwandpositionen vorzunehmen wäre, sich − wie nachfolgend dargestellt − nichts an der Tatsache ändert, dass nach wie vor eine erhebliche Unterdeckung der Ausgaben für den Gast vor Ort verglichen mit den Einnahmen aus der Gästetaxe vorläge und dementsprechend die Zweckbindung nach wie vor erfüllt wäre. In der er- wähnten Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin bei den Positionen "Gemeindepolizei" (mit Ausnahme der Position "verschie- den Ausgaben", welche um 50 % gekürzt wurde), "Sportanlage E._____", "Parkplätze", "Unterhalt Strassenbeleuchtung", "Regionalverkehr", "Be- pflanzung der Blumenrabatten", "1. Augustfeier" und "Kostenbeitrag an Re- gionalbus" jeweils Kürzungen von 25 % bzw. bei den Positionen "Kulturför-
27 - derung", "Strassen und Wanderwege", "Stromverbrauch Strassenbeleuch- tung", "Natur und Umweltschutz" und "Anteil an Handänderung/Pro O.1._____ 0.5 %" Kürzungen von 50 % vorgenommen mit der Begrün- dung, dass es sich um Mehrfachnutzungen handle und die entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen auch von den Ortsansässigen benützt bzw. besucht würden. Die Position "Ausbau Strassenbeleuchtung" wurde von der Beschwerdegegnerin gänzlich gekürzt (zu 100 %). Aus denselben Überlegungen, d.h. weil die fraglichen Infrastruktureinrichtungen sowohl von Ortsansässigen als auch von übernachtenden Gästen benützt werden, nahm die Beschwerdegegnerin in der Investitionsrechnung Kürzungen von 25 % bei den Positionen "Post-/Busterminal D." und "Erneuerungen E." vor. Daraus resultierten durchschnittliche Investitionen von neu Fr. 544'373.53 statt − wie bisher − Fr. 561'148.-- pro Jahr. Wie vorstehend dargestellt qualifizieren nach Auffassung des streitberufenen Gerichtes sämtliche Positionen der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausga- ben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 als gästetaxen- fähig, weshalb grundsätzlich auch alle Positionen vollumfänglich durch Gästetaxen finanziert werden können (vgl. vorstehend E.9.3.2). Unter der Prämisse, dass infolge der gleichzeitigen Benützung der entsprechenden Infrastruktureinrichtungen durch Ortsansässige und übernachtende Gäste gewisse Aufwandpositionen differenziert zu betrachten sind und dement- sprechend solche Einrichtungen − entgegen der Auffassung des streitbe- rufenen Gerichtes − nicht vollumfänglich aus Gästetaxen finanziert werden dürfen, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzungen der Aufwand- sowie der Investitionspositionen als nachvollzieh- bar und plausibel. Darüber hinausgehende Kürzungen sind entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht angezeigt. Denn die Beschwer- degegnerin hat sowohl in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 (vgl. S. 13 - 21) als auch in ihrer Duplik vom 16. Januar 2017 (vgl. S. 9 - 16) differenziert und nachvollziehbar dargelegt, dass die fraglichen Positionen − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − vom Verwendungs-
28 - zweck der Gästetaxen gedeckt sind und dementsprechend auch nicht − bzw. nicht weiter − zu kürzen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die Be- schwerdeführer haben in ihren Rechtsschriften denn auch nicht zu begrün- den vermögen, weshalb die entsprechenden Positionen nicht gästetaxen- fähig sein sollen. Vielmehr haben sie sich mehrheitlich auf pauschale Kurz- begründungen beschränkt, welche die Gästetaxenfähigkeit der entspre- chenden Positionen aber nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Wie die nachstehende Grafik zeigt, ist die Zweckbindung auch mit den von der Be- schwerdegegnerin zugestandenen Kürzungen der Aufwand- und Investiti- onspositionen nach wie vor erfüllt, reichen die Einnahmen aus der Gäste- taxe doch noch immer nicht aus, um die reduzierten Ausgaben für den Tou- rismus vor Ort zu finanzieren.
29 - Jahresrechnung 2014 Jahresrechnung 2015 Budget 2016 Gesamtausgaben Gemeinde O.1._____ * Fr. 4'120'653.18Fr. 4'638'498.90Fr. 4'793'000.-- ./. Freie Beiträge an C._____ AG * Fr. 837'752.55Fr. 1'053'658.26Fr. 1'059'000.-- ./. Gebundene Beiträge an C._____ AG * Fr. 642'247.65Fr. 426'341.94Fr. 921'000.-- ./. Zukünftige Beiträge an C._____ AG * Fr. 0.--Fr. 325'333.20Fr. 0.-- Ausgaben "netto"Fr. 2'640'652.98Fr. 2'833'165.50Fr. 2'813'000.--
30 - ben für den Tourismus sind von den Einnahmen aus der Gästetaxe bei weitem nicht gedeckt, weshalb von überschiessenden Einkünften aus der Gästetaxe keine Rede sein kann. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die Beschwerdeführer selbst dann keinen Anspruch auf gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht hätten, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus der Gästetaxe in einer gegen den Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 GKStG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 TG verstossenden Weise verwenden würde, was − wie vorstehend dargestellt − aber ohnehin nicht der Fall ist. Vielmehr hätten sie in diesem Fall lediglich das Recht, mit der Beschwerde zu verlangen, dass die gesetzwidrige Ver- wendung der Erträge aus der Gästetaxe eingestellt wird (BGE 122 I 305 E.6c/aa, 90 I 86 E.5). 10.1.Weiter ist zur beschwerdeführerischen Rüge der Verfassungswidrigkeit der neuen Tourismusgesetzgebung der Gemeinde O.1._____ aufgrund des Ausmasses der Anhebung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tourismusgesetzgebung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer rügen dabei insbesondere eine Verletzung der die Höhe der Abgabe limitierenden Grundsätze, die sich aus der Rechtsnatur der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer ergebe. 10.2.Wie nachstehend dargestellt, zielen diese Rügen ins Leere. Kurtaxen und dergleichen, welche von Kurgästen oder Eigentümern von Ferienhäusern erhoben werden, werden vom Bundesgericht regelmässig als rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteue- rung (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar eingeschätzt, soweit die Kurtaxe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Um dies auszuschlies- sen, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass die auf einer hinreichen- den gesetzlichen Grundlage beruhende Kurtaxe ausschliesslich dem Zweck des Kurbetriebs dient (Kriterium der Zweckmässigkeit der Abgabe) und es sich zudem um eine Steuer von geringer Höhe handelt, die mithin
31 - nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, welche die steuer- pflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbsein- kommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; BGE 102 Ia 143 E.2a; Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.4, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2P.111/2002 vom 13. De- zember 2002 E.3; MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 88 ff.). Dass die in Art. 5 ff. TG normierte Gästetaxe der Gemeinde O.1._____ aus- schliesslich dem Zwecke des Kurbetriebs dient und damit das Kriterium der Zweckmässigkeit der Abgabe erfüllt, wurde vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.9). Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- unterhalb desjenigen Betrags liegt, welchen die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und dementsprechend unbe- schränkter Steuerpflicht in der Gemeinde O.1._____ an Steuern vom Er- werbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten; dies zumal die Beschwerdeführer einerseits gemäss der von ihnen eingereich- ten definitiven Rechnung der Einkommens- und Vermögenssteuer 2012 der Gemeinde O.1._____ vom 20. Januar 2014 (zumindest in der Steuer- periode 2012) über ein steuerbares Einkommen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- verfügten (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 14) und sie anderseits im vorliegenden Verfahren in keiner Weise dargelegt haben, dass ihre aus dem Erwerbseinkommen und dem beweglichen Vermögen resultierende Steuerbelastung am Wohnort in derselben Grössenordnung wie die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 erhobene Gäste- taxe von Fr. 1'030.-- liegen soll. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der angefochtenen Gästetaxe um eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit auch das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe erfüllt ist. 10.3.Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass die im angefochtenen Entscheid angestellte Berechnung der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'030.-- /
32 - 5 Betten / Fr. 5.-- Gästetaxe = 42 Übernachtungen) falsch sei, indem die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die 2.5- Zimmerwohnung durchschnittlich von 5 Personen belegt werde. In Tat und Wahrheit belegten die Beschwerdeführer die 2.5-Zimmerwohnung fast aus- nahmslos nur zu zweit. Mit einer Abgabe von Fr. 1'030.-- und einer Taxe von Fr. 5.-- pro Nacht und Person müssten sie über 100 Nächte in O.1._____ verbringen, um zu einer verhältnismässig angepassten Taxe zu gelangen. Dies sei für Berufstätige unmöglich, insbesondere, weil sie Win- tertouristen seien und die Saison dafür zu kurz sei. Die Abgabe qualifiziere daher nicht mehr als gering. 10.4.Diese Rügen sind − wie nachstehend dargestellt − unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass es die Rechtsprechung zulässt, für die Gästetaxe für Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen Jahrespau- schalen unabhängig von der effektiven Benützung der touristischen Anla- gen vorzusehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom
34 - Schätzung abgestellt und ausgeführt, dass bei einer Wohnungsgrösse von 90 m 2 davon ausgegangen werden müsse, dass sich in einer solchen Fe- rienwohnung fünf Betten befänden (E.5.2). Obschon es sich bei der be- schwerdeführerischen Wohnung "lediglich" um eine 2.5-Zimmerwohnung handelt, ist dies − insbesondere vor dem Hintergrund der Grösse der Woh- nung − nicht zu beanstanden. Einerseits stellt die Nettowohnfläche der be- troffenen Liegenschaft einen ungefähren Bezug zu der Anzahl der die Woh- nung und damit auch die touristische Infrastruktur benützenden Gäste dar und anderseits darf bei einer Nettowohnfläche von 90 m 2 durchaus davon ausgegangen werden, dass diese Platz für fünf Betten bietet (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 TG, welcher die in einer Ferienwohnung übernachtenden Gäste definiert). Dies zumal Ferienwohnungen erfahrungsgemäss pro Zim- mer bzw. pro Quadratmeter Nettowohnfläche von mehr Personen benützt werden, als dies bei gewöhnlichen Wohnungen der Fall ist. Gemäss Lehre und Praxis ist für die Festsetzung einer Jahrespauschale sodann von der Fiktion einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 30 bis 50 Tagen pro Jahr auszugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 05 92 vom 25. April 2006 wurden 30 bis 40 Tage als zuläs- sig erachtet (PVG 2006 Nr. 19 E.5), während im Urteil 6/97 vom 22. April 1997 eine Annahme von 50 Tagen nur als zulässig erachtet wurde, sofern der Ansatz der Übernachtungstaxe im unteren Bereich der zulässigen Höhe liegt (PVG 1997 Nr. 42 E.6a). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat im Urteil Nr. 100.2012.148/149/150 vom 30. September 2013 (BVR 2014 S. 14) 47 Tage für zulässig befunden. Das Bundesgericht hat sich bislang nur in Einzelfällen mit dieser Frage befassen können. Im Urteil 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3 erwog es, 37 Übernachtungen seien als fiktiver Durchschnittswert nicht geradezu unhaltbar hoch. Demgegenü- ber kam das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 4. Septem- ber 2017 zum Schluss, dass ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 60 Tagen verfassungswidrig sei, weil im konkreten Fall rechnerisch bloss ein Durchschnitt von 46 Tagen nachgewiesen war (vgl. Urteil des Bundesge-
35 - richtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.6; vgl. zum Ganzen: MA- RANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 341 ff.). Wird im vorliegenden Fall von einer mittleren Zahl von 40 Übernachtungen sowie von einem Wert von fünf Betten ausgegangen, ergibt sich ein Ansatz von Fr. 5.15 pro Lo- giernacht (Fr. 1'030.-- / 40 Übernachtungen / 5 Betten). Bei 50 Übernach- tungen und fünf Betten senkt sich der Ansatz pro Logiernacht auf Fr. 4.10 (Fr. 1'030.-- / 50 Übernachtungen / 5 Betten), während bei 30 Übernach- tungen und fünf Betten ein Ansatz von Fr. 6.85 pro Logiernacht (Fr. 1'030.-- / 30 Übernachtungen / 5 Betten) resultiert. Unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass der indexierte Ansatz von Fr. 4.-- pro Logiernacht gemäss BGE 93 I 17 für einen Ferienort der Kategorie St. Moritz lediglich die Teu- erung, nicht aber das gegenüber dem Jahr 1963/1964 massiv gesteigerte touristische Angebot berücksichtigt sowie vor dem Hintergrund der aktuel- len bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche − wie gesehen − einen Ansatz von Fr. 6.-- pro Übernachtung in einem Ferienobjekt noch als zuläs- sig erachtet, erweisen sich die soeben berechneten Ansätze pro Logier- nacht noch im Rahmen des zulässigen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es sich beim Ansatz von Fr. 6.85 pro Logiernacht um den maximalen Ansatz pro Nacht handelt. Der mittlere Ansatz liegt − wie gesehen − viel- mehr bei Fr. 5.15 pro Logiernacht (Fr. 1'030.-- / 40 Übernachtungen / 5 Bet- ten) und damit unterhalb des vom Bundesgericht als zulässig erachteten Tagesansatzes von Fr. 6.-- pro Übernachtung. Daran vermag der be- schwerdeführerische Einwand, wonach sie Wintertouristen seien und die Wintersaison nur kurz sei, nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass den Beschwerdeführern ihre Ferienwohnung während 365 Tagen pro Jahr zur Verfügung steht und sie die Möglichkeit hätten, diese das ganze Jahr über zu Ferienzwecken zu nutzen. Wenn sie dies lediglich in den Wintermonaten tun, ist das ihre eigene Entscheidung; daraus können sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem soeben Gesagten erweisen sich die be- schwerdeführerischen Rügen betreffend Umrechnung der Pauschale als unbegründet. Insbesondere vermögen sie nichts an der Tatsache zu än-
36 - dern, dass es sich bei der angefochtenen Gästetaxe um eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt und damit das Kriterium der Mässigkeit der Abgabe erfüllt ist. Hierfür ist − wie gesehen − einzig erforderlich, dass sich die Abgabe nicht in der Grös- senordnung derjenigen Steuern bewegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte. Dass die Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- unterhalb dieses Betrags liegt, welchen die Beschwerde- führer bei Wohnsitz und dementsprechend unbeschränkter Steuerpflicht in der Gemeinde O.1._____ an Steuern vom Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten, wurde gezeigt und liegt auf der Hand (vgl. vorstehend E.10.2). Dementsprechend qualifiziert aber die an- gefochtene Gästetaxe als Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. Dieses Ergebnis erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund als rechtens, als das Bundesgericht im Entscheid 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 betreffend Beherbergungsabgabe Ander- matt einen Ansatz von Fr. 20.-- pro Quadratmeter und Kalenderjahr als Be- herbergungsabgabe geschützt hat, welche alle Abgaben einschliesst. Das Bundesgericht erwog dabei, der Tarif erscheine zwar als hoch. Er sei aber offenbar durch die beabsichtigte Verbesserung des touristischen Angebots bedingt, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt worden sei, dass die Be- lastung im Vergleich zu bisher als untragbar erscheine (Urteil des Bundes- gerichtes 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E.2.2 und 2.5). Das Reglement der Einwohnergemeinde Andermatt gab später auch Anlass zu einer vor- frageweisen Kontrolle. Das Reglement war in der Zwischenzeit revidiert und der Ansatz auf Fr. 14.--/m 2 Nettowohnfläche und Jahr gesenkt worden. Das Bundesgericht kam nunmehr zum Schluss, dass es jedenfalls nicht unhaltbar sei, der Bemessung abstrakt die volle Auslastung der Ferienlie- genschaft zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.5). Der Ansatz von Fr. 14.--/m 2
führte zu keinen weiteren Bemerkungen. Würde man in der Gemeinde
37 - O.1._____ die Gästetaxe und die Tourismustaxe als Gesamtheit betrach- ten (analog Beherbergungsabgabe Andermatt), betrüge die Belastung bei einer Wohnung mit 100 m 2 Fr. 15.20 pro Quadratmeter und Kalenderjahr (Gästetaxe von Fr. 900.-- [Fr. 9.-- x 100 m 2 ] + Grundtaxe von 220.-- + Tou- rismustaxe von Fr. 200.-- [Fr. 2.-- x 100 m 2 ] + Grundtaxe von Fr. 200.-- = Fr. 1'520.-- / 100 m 2 = Fr. 15.20) bzw. bei einer Wohnung mit einer Netto- wohnfläche von 90 m 2 (entsprechend derjenigen der Beschwerdeführer) Fr. 15.65 pro Quadratmeter und Kalenderjahr (Gästetaxe von Fr. 810.-- [Fr. 9.-- x 90 m 2 ] + Grundtaxe von 220.-- + Tourismustaxe von Fr. 180.-- [Fr. 2.-- x 90 m 2 ] + Grundtaxe von Fr. 200.-- = Fr. 1'410.-- / 90 m 2 = Fr. 15.65). Diese Ansätze erweisen sich vor dem Hintergrund der erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig hoch. 10.5.Wenn die Beschwerdeführer des Weiteren das Ausmass der Anhebung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tou- rismusgesetzgebung kritisieren (Erhöhung von Fr. 470.-- im Jahr 2013/2014 auf Fr. 1'030.-- im Jahr 2015; Mehrbelastung gegenüber dem Vorjahr von Fr. 560.-- bzw. 220 %; vgl. Beschwerde vom 11. Juli 2016 S. 6 Ziff. 12), gilt es festzuhalten, dass zur Beurteilung des Kriteriums der Mäs- sigkeit der Abgabe einzig die aktuelle Höhe der Gästetaxe massgebend ist, währenddem der allfällige prozentuale Anstieg grundsätzlich nicht von Re- levanz ist (vgl. VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.8e). Wie vorstehend dargestellt, hält die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Geringfügigkeit der Ab- gabe ein (vgl. E.10.2). Im Übrigen ist die Höhe einer Steuer primär ein po- litischer Entscheid; dass eine Abgabe höher ausfällt als bisher oder höher ist als in anderen Kantonen oder Gemeinden, bedeutet nicht, dass sie ver- fassungswidrig wäre. Zwar trifft bei Gästetaxen regelmässig die besondere Konstellation zu, dass diejenigen, die über diese Abgaben beschliessen, zum grössten Teil nicht abgabepflichtig sind, während umgekehrt den Ab-
38 - gabepflichtigen das Stimmrecht fehlt. Dies liegt jedoch im Auseinanderfal- len von Wohnsitz und Eigentum begründet. Dass das Stimmrecht am Wohnsitz ausgeübt wird, ist verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. Art. 39 Abs. 2 BV). Wer an einem anderen Ort Grundeigentum erwirbt, unterwirft sich damit der Steuerhoheit des jeweiligen Gemeinwesens. Die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht rechtfertigt allenfalls eine besonders kri- tische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, weil eine systematische Benachteiligung der auswärtigen Eigentümer nicht von der Hand zu weisen ist, bedeutet für sich allein aber nicht Verfassungswidrigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.7, 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.1). 10.6.Nach dem vorstehend Gesagten ist die angefochtene Gästetaxe als eine Steuer von geringer Höhe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu qualifizieren; zudem ist auch das Ausmass der Anhebung der Gästetaxe im Vergleich zur Belastung vor der Einführung der neuen Tou- rismusgesetzgebung nicht zu beanstanden. Insofern ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV sowie des Willkürverbots von Art. 9 BV und auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots von Art. 127 Abs. 2 BV zu verneinen. 11.1.Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine mangelnde Differenzierung zwischen Gäste- und Tourismustaxe bei der Mittelverwen- dung indem sie ausführen, dass davon auszugehen sei, dass mit Gästeta- xen Ausgaben getätigt würden, welche mit Tourismustaxen bezahlt werden müssten; es finde eine unzulässige Quersubventionierung von Ausgaben zulasten von Zweitwohnungsbesitzern statt. Wie nachstehend dargestellt ist auch diese Rüge unbegründet. 11.2.Gemäss 22 Abs. 3 GKStG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 TG sind die Ein- nahmen aus der Gästetaxe − wie gesehen − zur Finanzierung von touristi-
39 - schen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können. Demgegenüber sind die Einnahmen aus der Tourismustaxe gemäss Art. 23 Abs. 3 GKStG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 TG für Ausgaben einzu- setzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermögli- chen. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 100 Ia 60 E.3 bestätigt, dass der Ertrag der Kurtaxe zur Deckung von Ausgaben dienen müsse, die alle überwiegend den Kurgästen dienten und dass dies beispielsweise für Ausgaben für touristische Werbung nicht zutreffe, weil diese primär dem einheimischen Gewerbe diene. Seither gilt als Grundkonstante, dass die Erträge aus der Gästetaxe im Interesse der Gäste und die Erträge aus der Tourismustaxe zum Nutzen der lokalen Tourismusinteressenten, also zu- gunsten von tourismusnahen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe- trieben, zu verwenden sind (MARANTELLI, Bestandesaufnahme, a.a.O., Rz. 63). Diese Zweckbindungsregel wurde auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verschiedentlich bestätigt (vgl. VGU A 10 33 vom 14. September 2010 E.3, V 08 4 vom 27. Januar 2009 E.2b [PVG 2009 Nr. 24]). 11.3.Die Beschwerdegegnerin hat in der Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg- act. 1) die für den Tourismus getätigten Ausgaben zusammengestellt. Da- bei wurden bei der Ermittlung der Zahlen für die Einhaltung der Zweckbin- dung die Beiträge an die C._____ AG herausgerechnet und die nicht gäs- tetaxenfähigen Auslagen der C._____ AG abgezogen (vgl. Zusammenstel- lung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 [Bg-act. 2] sowie die Grafik auf S. 11 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
41 - Die obenstehende Grafik zeigt, dass die Einnahmen aus der Tourismu- staxe weder in den Jahren vor der neuen gesetzlichen Regelung (vgl. die Zahlen für das Geschäftsjahr 2014/2015) noch in den Jahren nach der Ein- führung des Gesetzes über die Gäste- und Tourismustaxen (vgl. die Zahlen für die Geschäftsjahre 2015/2016 und 2016/2017) die Ausgaben im Inter- esse des Tourismusmarketing decken. Vielmehr belaufen sich die jährli- chen Beiträge, welche die Beschwerdegegnerin aus ordentlichen Steuer- mitteln in die Tourismusvermarktung investiert, in den Geschäftsjahren 2015/2016 bzw. 2016/2017 auf Fr. 337'905.55 (= Fr. 652'400.-- ./. Fr. 314'494.45) bzw. Fr. 386'000.-- (= Fr. 686'000.-- ./. Fr. 300'000.--). Wenn aber die von der Beschwerdegegnerin für das Tourismusmarketing getätigten Ausgaben die entsprechenden Einnahmen aus der Tourismu- staxe übertreffen, ist die Zweckbindung in der Gemeinde O.1._____ auch hinsichtlich Tourismustaxe offenkundig erfüllt. Dementsprechend werden in der Gemeinde O.1._____ sowohl die Einnahmen aus der Gästetaxe als auch jene aus der Tourismustaxe gesetzeskonform verwendet. Die anders- lautenden beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 12.1.Weiter rügen die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV. Dabei bringen sie insbeson- dere vor, dass nicht nur Zweitwohnungsbesitzer, sondern insbesondere auch Einheimische Nutzniesser der touristischen Infrastruktur seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche den Ausschluss Einheimi- scher von der Gästetaxe legitimiere, sei heute nicht mehr anwendbar. Zu- dem liege auch eine Ungleichbehandlung von Zweitwohnungseigentümer gegenüber Beherbergungsbetrieben und Tagestouristen vor. 12.2.Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Recht- setzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht-
42 - lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhält- nisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei- ches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält- nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.4.1). Die Be- schwerdeführer machen einerseits geltend, dass Zweitwohnungseigentü- mer im Vergleich mit Beherbergungsbetrieben übermässig belastet wür- den, weil Beherbergungsbetriebe bloss Fr. 280'000.-- bezahlten müssten, während Zweitwohnungseigentümer Fr. 2'000'000.-- zu bezahlen hätten. Diese Aufteilung sei weder verhältnismässig noch halte sie dem Gleichbe- handlungsprinzip Stand. Zudem müssten die Beschwerdeführer eine pro Zimmer umgerechnete Gästetaxe von Fr. 412.-- bezahlen, während ein Hotel pro Zimmer bloss Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- zu bezahlen habe. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass es bei einem Vergleich von Ferienwohnun- gen mit Hotels bereits an der grundlegenden Vergleichbarkeit der Sachver- halte fehlt. Bereits deshalb geht die gerügte Ungleichbehandlung zwischen Ferienwohnungen und Hotels fehl, ist es vor dem Hintergrund des Rechts- gleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV doch vollkommen unproblematisch, wenn Ungleiches ungleich behandelt wird. Des Weiteren weist die Be- schwerdegegnerin darauf hin, dass in der Gemeinde O.1._____ lediglich noch elf Hotelbetriebe bestünden und sich 90 % der Betten in Ferienwoh- nungen befänden. Vor diesem Hintergrund erstaunt es denn auch nicht, dass der Grossteil der Einnahmen aus der Gästetaxe von Ferienhausei- gentümern und nicht von Hotelbetrieben stammt. Schliesslich basiert der von den Beschwerdeführern getätigte Vergleich auch auf falschen Zahlen, trifft es doch in keiner Weise zu, dass die Gästetaxe pro Hotelzimmer bloss
43 - Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- beträgt. Vielmehr beträgt die Gästetaxe bei Hotels gemäss Art. 6 ABzTG Fr. 750.-- pro Zimmer. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, wonach eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Zweitwohnungseigentümern und Beherbergungsbetrieben vorliege, als vollkommen unbegründet. 12.3.Wenn die Beschwerdeführer überdies geltend machen, dass es rechtsun- gleich sei, Einheimische und Tagestouristen von der Gästetaxenpflicht aus- zunehmen, gilt es auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom
44 - richtes lassen sich ohne Weiteres auch auf den vorliegenden Fall übertra- gen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 TG sind von der Gästetaxe alle Personen be- freit, welche einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Grundeigentum begründet gemäss Art. 5 Abs. 2 TG eine Steuerpflicht, je- doch nicht eine Befreiung von der Gästeabgabe. Die Beschwerdeführer be- gründen unbestritten keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde O.1.. Es ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich nicht zu bean- standen, dass Ortsansässige nicht der Abgabepflicht unterliegen und nicht bzw. nicht in gleichem Masse für die Finanzierung von touristischer Infra- struktur aufkommen müssen, obschon sie ebenfalls in den Genuss solcher Einrichtungen kommen. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten wer- den. Es geht somit um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Ge- meinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden (E.3.3.5 m.H.a. BGE 90 I 86 E.5, 93 I 17 E.5b). Die Regelung von Art. 5 Abs. 1 und 2 TG, wo- nach in der Gemeinde O.1. Steuerpflichtige von der Gästetaxe aus- genommen sind, hält demnach vor Art. 8 BV stand. Nicht zulässig wäre demgegenüber eine Regelung, welche generell alle Bündner Steuerpflich- tigen von der Gästetaxe in der Gemeinde O.1._____ befreien würde. Eine Steuerprivilegierung von innerkantonalen im Vergleich zu ausserkantona- len Ferienhausbesitzern findet im vorliegenden Fall jedoch nicht statt. Ebenfalls zulässig und mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist nach dem Gesagten eine unterschiedliche Behandlung von Tagesgästen ge- genüber übernachtenden Gästen. Wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgestellt hat, bewirkt die Nichterfassung des Tagesgastes ge- genüber dem gästetaxenpflichtigen, übernachtenden Gast keine Rechts- ungleichheit, wenn dem Verhältnis zwischen Kurgästen und Tagesgästen bei der Bemessung der Gästetaxe Rechnung getragen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.4.1 f.; vgl.
45 - auch MARANTELLI, Tourismusabgaberecht, a.a.O., S. 276 ff. m.w.H.). Dies trifft vorliegend offenkundig zu, werden doch − wie gesehen − ein wesent- licher Teil der für die Annehmlichkeiten der Tagesgäste aufgewendeten Mittel aus dem ordentlichen Gemeindehaushalt aufgebracht (vgl. vorste- hend E.9). Im Übrigen gibt es auch kaum ein befriedigendes System, mit dem man Tagesgäste mittels öffentlich-rechtlichen Abgaben wirksam er- fassen könnte (vgl. MARANTELLI, Bestandesaufnahme, a.a.O., Rz. 31 f.). Somit hält auch die Nichterfassung der Tagesgäste vor Art. 8 BV stand. Gründe, um im vorliegenden Fall von der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach es grundsätzlich rechtsgleich ist, Einheimische sowie Tagesgäste von der Bezahlung einer Gästetaxe aus- zunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwer- deführern dargelegt. Vor diesem Hintergrund besteht denn auch kein An- lass, um von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, zu- mal das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung mit Entscheid 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 − wie gesehen − abermals bestätigt hat. 13.Abschliessend gilt es in materieller Hinsicht noch auf weitere Rügen der Beschwerdeführer einzugehen, soweit diese rechtlich von Relevanz sind. 13.1.Zunächst gilt es festzuhalten, dass es ohne Weiteres zulässig ist, dass Er- träge aus der Gästetaxe auch privaten Betrieben − wie beispielsweise die F._____ AG − zugute kommen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt kann es nämlich nicht Sache der Gemeinde sein, jegliche touristi- schen Angebote selber anzubieten und zu bewirtschaften. Weshalb eine solche Leistung unzulässig sein soll, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist denn auch nicht ersichtlich. Entscheidend ist, dass die Verwendung der Mittel im Einklang mit der Zweckbindung steht. Dass dies in Bezug auf die Gemeinde O.1._____ der Fall ist, wurde vorste- hend eingehend erläutert (vgl. E.9).
46 - 13.2.Sodann weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom
47 - rismusdestinationen ihre Daseinsberechtigung verlieren könnten. Auch mit dieser Rüge bringen die Beschwerdeführer lediglich ihre private Sichtweise über die von ihnen gewünschte künftige Entwicklung der Tourismusdesti- nation O.1._____ vor, ohne aber eine konkrete Rechtsverletzung zu rügen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dieser weitgehend unbegründet gebliebenen Rüge für sich ableiten möchten, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 13.5.Wenn die Beschwerdeführer überdies eine unzulässige Ungleichbehand- lung rügen, indem eine 68 m 2 -Mietwohnung und eine solche mit 90 m 2 zur Eigennutzung ähnlich hoch besteuert würden, verkennen die Beschwerde- führer, dass es sich bei der Gäste- und der Tourismustaxe um zwei ver- schiedene Abgaben mit unterschiedlicher Zielsetzung handelt. Vergleicht man lediglich die im vorliegenden Verfahren interessierende Gästetaxe, er- gibt sich denn auch, dass der Dauermieter für seine 68 m 2 -Wohnung eine Gästetaxe von Fr. 832.-- bezahlt (vgl. Bf-act. 12), während die Beschwer- deführer für ihre 90 m 2 -Eigentumswohnung eine Gästetaxe von Fr. 1'030.-
zu bezahlen haben (vgl. Bf-act. 2). Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor, hat der Mieter für die kleinere Wohnung doch einen geringeren Betrag an Gästetaxen zu gewärtigen, als dies die Beschwerde- führer für ihre grössere Wohnung zu tun haben. 13.6.Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, dass sie auf den Fortbestand des alten Tourismusgesetzes hätten vertrauen dürfen, gilt es festzuhalten, dass eine Behörde eine individuell-konkrete Vertrauens- grundlage schaffen muss, um sich auf einen Verstoss gegen Treu und Glauben berufen zu können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Um eine solche individuell-konkrete Vertrauensgrundlage handelt es sich bei einem legislativ bestimmten Steuersatz aber gerade nicht, da dieser für eine Vielzahl von Fällen und eine Vielzahl von betroffenen Steu- ersubjekten anwendbar ist. Dementsprechend ist aber das Vorgehen der
48 - Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer Vertrauensgrundlage nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren, zumal das Prinzip des Vertrauensschutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätz- lich nicht entgegen steht und Private nicht ohne Weiteres auf den Fortbe- stand eines geltenden Gesetzes vertrauen können, sondern vielmehr mit dessen Revision rechnen müssen (vgl. BGE 134 I 23 E.7.5; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 640). Folglich können die Beschwerdeführer aber auch aus dieser Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 13.7.Wenn die Beschwerdeführer zudem noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, indem dem Mieter ihrer Wohnung das rechtli- che Gehör nicht gewährt worden sei, gilt es abermals festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Tourismustaxe, sondern einzig um die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 1'030.-- geht. Zudem wurde den Beschwer- deführern das rechtliche Gehör hinsichtlich Tourismustaxe von der Be- schwerdegegnerin im entsprechenden Verfahren gewährt. Ob und in wel- cher Höhe die Beschwerdeführer die bei ihnen erhobene Tourismustaxe auf ihre Mieter überwälzen, ist − innerhalb der Grenzen des Vertragsrechts − ihnen überlassen. Jedenfalls steht den Mietern der Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör in der vorliegenden Sache zu, da sie durch die ent- sprechende Verfügung bzw. den entsprechenden Einspracheentscheid nicht direkt belastet sind. Statt weiteren Wiederholungen kann diesbezüg- lich auf VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.8d verwiesen werden. 13.8.Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch eine unzulässige Doppel- besteuerung geltend, indem sie für die von ihnen bewohnte Wohnung Gäs- tetaxen und für eine vermietete Wohnung Tourismusabgaben bezahlten müssten, obwohl die Mieter selbst auch Gästetaxen bezahlen müssten. Dies komme − zumindest teilweise − einer Doppelbesteuerung gleich. Überdies bezahlten die Beschwerdeführer sowohl an ihrem Wohnort in
49 - O.2._____ als auch in O.1._____ Abgaben zu Gunsten des Tourismus. Auch diesbezüglich sei eine interkantonale Doppelbesteuerung gegeben. Diese Rügen erweisen sich − wie nachstehend dargestellt − als unbegrün- det. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass die Belastung sowohl der Eigentümer als auch der Mieter zu einer unzulässi- gen Doppelbesteuerung führe, machen sie sinngemäss eine Verletzung des interkommunalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 95 Abs. 3 KV) geltend. Eine solche liegt indes nur dann vor, wenn zwei oder mehrere Ge- meinden des gleichen Kantons bei der gleichen Person die Steuerhoheit für das gleiche Objekt beanspruchen (MÄUSLI-ALLENSPACH, in: ZWEI- FEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 1 Rz. 5 mit weiteren Hinweisen; PVG 2003 Nr. 17 E.2a). Wie vorstehend bereits mehrfach erwähnt bildet einzig die bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 erhobene Gästetaxe Gegen- stand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Eine solche wurde bei den Beschwerdeführern aber einzig von der Be- schwerdegegnerin erhoben. Da die Steuerhoheit für das Steuerobjekt so- mit nur von der Beschwerdegegnerin, nicht aber von einer weiteren Ge- meinde, beansprucht wird, kann vorliegend keine interkommunale Doppel- besteuerung vorliegen. Zudem handelt es sich bei den Beschwerdeführern und bei ihren Mietern auch um unterschiedliche Steuersubjekte, was einer unzulässigen Doppelbesteuerung ebenfalls entgegensteht. Im Übrigen stellt auch die Tatsache, dass bei den Beschwerdeführern sowohl eine Gästetaxe als auch eine Tourismustaxe erhoben wurde, keine unzulässige Doppelbesteuerung dar. Objekt der Tourismustaxe bildet nämlich jede un- ternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde, während bei der Gästetaxe die Übernachtung des übernachtenden Gastes das Steuer- objekt bildet (vgl. Art. 8 TG). Mangels Identität des Steuerobjekts stellt so- mit auch die Erhebung einer Gästetaxe und einer Tourismustaxe für die gleiche Periode bei derselben Person keine interkommunale Doppelbe- steuerung dar (vgl. VGU A 16 32 vom 31. März 2017 E.8b). Wenn die Be-
50 - schwerdeführer überdies eine unzulässige interkantonale Doppelbesteue- rung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV rügen, indem sie sowohl an ihrem Wohnort in O.2._____ als auch in der Gemeinde O.1._____ Tourismusab- gaben zu leisten hätten, verkennen sie, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes bloss dann eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt, wenn eine steuerpflichtige Per- son von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteue- rung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, zu deren Erhe- bung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung; statt vieler: BGE 131 I 249 E.3.1). Das Steuerobjekt der Gästetaxe bildet gemäss Art. 8 TG − wie gesehen − die Übernachtung des der Gästetaxen- pflicht unterstehenden Gastes in der Gemeinde O.1.. Für dieses Steuerobjekt erhebt einzig die Beschwerdegegnerin eine Gästetaxe, nicht aber der Kanton O.2.. Wenn die Beschwerdeführer zusätzlich auch an ihrem Wohnort in O.2._____ eine Abgabe zugunsten des Tourismus zu leisten haben, betrifft diese offenkundig ein anderes Steuerobjekt. Mangels Identität des Steuerobjekts ist folglich auch eine interkantonale Doppelbe- steuerung zu verneinen. Anders wäre es lediglich dann, wenn der Kanton O.2._____ eine Abgabe auf den im Kanton Graubünden gelegenen Woh- nungen der Beschwerdeführer erheben würde, was aber offenkundig nicht der Fall ist. Dementsprechend liegt vorliegend weder eine Verletzung des interkommunalen noch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots vor, zumal auch die gleichzeitige Erhebung von Vermögenssteuern am Ort der gelegenen Sache und einer am Wohneigentum anknüpfenden Gäste- taxe mangels Identität des Steuerobjekts keinen Sachverhalt der interkan- tonalen Doppelbesteuerung darstellt. Die beschwerdeführerischen Ein- wände erweisen sich somit auch diesbezüglich als unbegründet.
51 - 14.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Erträge aus der Gästetaxe in der Gemeinde O.1._____ trotz An- hebung der Gästetaxen nicht ausreichen, um die von der Beschwerdegeg- nerin getätigten Ausgaben für den Tourismus vor Ort zu finanzieren. Viel- mehr besteht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ein beträchtlicher, aus ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzierender, Ausgabenüberschuss. Dementsprechend können aber in der Gemeinde O.1._____ keine Einnah- men aus der Gästetaxe zu Marketingzwecken verwendet werden. Sowohl die Einnahmen aus der Gästetaxe als auch jene aus der Tourismustaxe werden gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit dem übergeordne- ten Recht verwendet. Eine zweckwidrige Mittelverwendung liegt − entge- gen den beschwerdeführerischen Behauptungen − gerade nicht vor. Dem- entsprechend verstösst weder das Gesetz über Gäste- und Tourismusta- xen (inkl. Ausführungsbestimmungen) noch die bei den Beschwerdefüh- rern in Rechnung gestellte Gästetaxe in der Höhe von Fr. 1'030.-- im Ein- zelfall gegen übergeordnetes Recht. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 2. Juni 2016 erweist sich somit als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 15.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es an dieser Stelle noch auf die beschwer- deführerischen Editionsbegehren einzugehen. Die Beschwerdeführer be- antragen in ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2016 einerseits die Edition von Veranlagungen anderer Zweitwohnungsbesitzer durch die Beschwerde- gegnerin, bei welchen das neue Tourismusgesetz zu keiner Erhöhung der Abgaben geführt hat. Anderseits beantragen die Beschwerdeführer mehr- fach sinngemäss Editionen durch die Beschwerdegegnerin und Dritte (ins- besondere die C._____ AG), um eine angeblich zweckwidrige Mittelver- wendung zu belegen. Dazu gilt es zunächst abermals festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahrens einzig die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Gästetaxe des Jahres 2015 in der Höhe von
52 - Fr. 1'030.-- bildet. Andere Verfügungen anderer Steuersubjekte sind dem- gegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit im vorliegenden Verfahren auch nicht zu edieren. Soweit die weiteren beschwerdeführeri- schen Editionsbegehren gegenüber der Beschwerdegegnerin und Dritten zum Nachweis einer angeblich zweckwidrigen Mittelverwendung über die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Akten und Unterlagen hinausgehen, sind sie in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b; vgl. auch ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEI- FEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 115 Rz. 5). Denn die für die Einhaltung der Zweckbindung verantwort- liche Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sämtliche für die Beurteilung der Zweckbindung erforderlichen Unterlagen eingereicht (vgl. insbesondere Bg-act. 1, 1a, 1b und 2). Vor die- sem Hintergrund erweisen sich auch die beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich fehlender Transparenz, Nichtbeachtung des Öffentlichkeitsprin- zips (welches im Kanton Graubünden − allerdings bloss auf die kantonale Ebene beschränkt − ab dem 1. November 2016 gilt [vgl. Art. 2 des Geset- zes über das Öffentlichkeitsprinzip {Öffentlichkeitsgesetz, KGÖ; BR 171.000}]) sowie Verletzung der Grundsätze der Haushaltsführung als un- begründet. Weshalb die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unter- lagen als Beweis nicht zugelassen werden sollten, wie dies die Beschwer- deführer replicando beantragen (vgl. Ziff. 3 der dortigen Rechtsbegehren), ist nicht ersichtlich, zumal die darin verwendeten Zahlen den offiziellen Jah- resrechnungen 2014 und 2015 bzw. dem Budget 2016 der Beschwerde- gegnerin entstammen. Folglich ist der beschwerdeführerische Antrag auf Nichtzulassung der entsprechenden Zahlen zum Beweis abzuweisen. Weil die Jahresrechnungen 2014 und 2015 überdies sowohl von einer von der Beschwerdegegnerin beauftragten Revisionsstelle als auch von der kom- munalen Geschäftsprüfungskommission geprüft wurden (vgl. Art. 18 des
53 - Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]), besteht denn auch kein Anlass, eine weitere externe Revisionsstelle mit einer aber- maligen Prüfung zu beauftragen, weshalb auch dieser beschwerdeführeri- sche Antrag abzuweisen ist. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Zusammenstellung "Mittelverwendung C._____ AG" vom 31. Mai 2016 (Bg-act. 2) zeigt, wie die von der C._____ AG eingenommenen Mittel ver- wendet wurden, weshalb die Edition von weiteren Akten aus den Händen der C._____ AG weder notwendig noch geeignet ist, eine andere Verwen- dung der Erträge aus der Gästetaxe als durch die Beschwerdegegnerin dargelegt, zu belegen. Des Weiteren belegt die beschwerdegegnerische Zusammenstellung "Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für den Tourismus" vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 1) sowie die Jahresrechnung 2015 (Bg-act. 1a) und die budgetierten Einnahmen und Ausgaben des Jah- res 2016 (Bg-act. 1b) − wie vorstehend erläutert −, dass und weshalb die Zweckbindung der erhobenen Gästetaxen in der Gemeinde O.1._____ er- füllt ist. Sämtliche für die Beurteilung benötigten Zahlen liegen vor, weshalb auch das Editionsbegehren gegenüber der Beschwerdegegnerin, soweit dieses infolge Einreichung der erwähnten Unterlagen nicht ohnehin gegen- standslos geworden ist, abzuweisen ist. Nicht weiter einzugehen ist in be- weisrechtlicher Hinsicht sodann auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach der von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik vom 16. Januar 2017 eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung O.1._____ vom 8. Dezember 2010 aus dem Recht zu weisen sei. Denn der fragliche Protokollauszug ist für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen ohnehin nicht von Relevanz. Schliesslich kann in antizipierter Be- weiswürdigung auch auf die Einvernahme der von der Beschwerdegegne- rin anerbotenen Zeugen verzichtet werden, weil von deren Befragung keine neuen, sich auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auswirkenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
54 - 16.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerde- führer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Auf- gaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu- steht.
55 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'022.-- zusammenFr.4'022.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. August 2019 abgewiesen (2C_854/2018).