Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 27 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 9. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch einen Treuhänder, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X., Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einkommenssteuer
3 - erkennbar, da weder Berufe im kaufmännischen Bereich vom Aussterben bedroht seien, noch ein direkter gesundheitlicher Grund zum Berufswech- sel bzw. der fraglichen Ausbildung zur Heilpraktikerin geführt habe. Es handle sich vorliegend um einen freiwilligen Berufswechsel, welcher steu- erlich zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten gehöre. 4.Mit Replik vom 22. August 2016 brachten die Beschwerdeführer ein, dass die Anstellung beim vorherigen Arbeitgeber für die Ehegattin weder kör- perlich noch seelisch weiterhin verkraftbar gewesen sei. Man habe nicht zuwarten können, bis die Ehegattin aufgrund der Belastung tatsächlich krank geworden wäre. 5.Mit Duplik vom 6. September 2016 hielt die Steuerverwaltung Graubün- den an ihrem Antrag fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu ent- scheiden sind. Bei vollumfänglicher Berücksichtigung der Berufsauslagen für den Schulbesuch in der Höhe von Fr. 12‘711.-- würde für die Bundes- steuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 0.-- (Differenz zur Ver- anlagung Fr. 78.--), für die Kantonssteuer 2014 ein Steuerbetrag in der
4 - Höhe von Fr. 2‘622.-- (Differenz zur Veranlagung Fr. 976.--) sowie für die Gemeindesteuer 2014 ein Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 3‘554.-- (Dif- ferenz zur Veranlagung Fr. 1‘174.--) resultieren. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 2‘228.-- (Fr. 78.-- + Fr. 976.-- + Fr. 1‘174.--). Da es vor- liegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.
6 - 4.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Ehegattin die Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber sowohl in zeitlicher als auch in körperlicher Hin- sicht nicht mehr zumutbar gewesen sei. Da die Ehegattin keine Anstel- lung im erlernten Beruf habe finden können, habe sie sich deshalb im Jahr 2014 zur Naturheilpraktikerin ausbilden lassen. Wie bereits erwähnt, können die Kosten für einen Berufswechsel nur dann zu den abziehbaren Berufsauslagen gezählt werden, wenn äussere Umstände bzw. eine bei der Berufsausübung aufgetretene Zwangslage zum Berufswechsel ge- führt haben (vgl. E.3b). Die Ehegattin bringt zwar vor, dass ihr die Arbeit beim vorherigen Arbeitgeber aufgrund der zeitlichen und körperlichen Be- lastung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Konkrete Krankheitssymptome werden jedoch abgesehen von Anzeichen von Erschöpfungszuständen nicht geltend gemacht. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass sich die Arbeit der Ehegattin während der über siebenjährigen Anstellung belas- tungsmässig verändert oder ihr Gesundheitszustand nennenswert ver- schlechtert habe. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, dass die Ehegattin aufgrund ihres Alters und ihrer Erfahrung ge- wisse Probleme haben könnte, im kaufmännischen Bereich angestellt zu werden. Dies ist aber nicht auf ein objektives, strukturelles Problem des kaufmännischen Bereichs zurückzuführen. Ein solches würde nur vorlie- gen, wenn der kaufmännische Bereich allgemein vom Aussterben bedroht wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann. Es sind somit weder äus- sere Umstände noch eine bei der bisherigen Berufsausübung aufgetrete- ne Zwangslage ersichtlich, aufgrund welcher sich die Ehegattin hätte um- schulen lassen müssen. Vorliegend handelt es sich entgegen der Argu- mentation der Beschwerdeführer demnach um einen freiwilligen Berufs- wechsel. Die Kosten eines freiwilligen Berufswechsels (Zweitausbildung) gehören steuerlich zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG.
7 - 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den vor- liegend geltend gemachten Ausbildungskosten (Schulbesuch) in der Höhe von Fr. 12‘711.-- um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten i.S.v. Art. 37 lit. b aStG bzw. Art. 34 lit. b aDBG im Zusammenhang mit einem freiwilli- gen Berufswechsel handelt, womit sie nicht vom steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer 2014 in Abzug gebracht werden können. Die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 24. Mai 2016 erweisen sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Steuerpflichtigen zu überbinden. Den Beschwerdegegnerinnen steht keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu (Art. 78 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.224.-- zusammenFr.1'024.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]