VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 26 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 11. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Müffelmann, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 2 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer
3 - träge. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass die kantonale Steuerverwaltung Ermessenstaxationen vorgenommen habe, anstatt die in der Schweiz steuerpflichtigen Einkünfte exakt zu ermitteln. Die Einkünf- te bestünden ausschliesslich aus dem Mietwert der Wohnung in X._____. Die Beschwerdeführer könnten aus der Vermietung der Wohnung weder jährliche Brutto-Mieterträge von Fr. 15'240.-- erzielen noch verbliebe ih- nen im Fall einer Vermietung ein jährlicher Überschuss von Fr. 12'100.-- Es sei unverständlich, dass die kantonale Steuerverwaltung Erträge in vorgenannter Höhe annehme, während für die direkte Bundessteuer Brut- to-Erträge von Fr. 12'192.-- pro Jahr und ein jährlicher Netto-Überschuss von Fr. 9'700.-- richtig sein solle. Zudem müsste bei der Schätzung der Brutto-Einnahmen auch die nicht besonders attraktive Lage der Wohnung berücksichtigt werden. Bezüglich der Ausgabenseite müssten die von den Beschwerdeführern belegten Kosten berücksichtigt werden, welche im Rechnungsjahr 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 Fr. 5'293.85 zu- züglich Einlagen in den Erneuerungsfonds von Fr. 1'235.30 betragen hät- ten. Bei Einnahmen von Fr. 12'000.-- verblieben steuerbare Einkünfte von Fr. 5'470.85. Die Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit zwar keine Steuererklärungen eingereicht; dies jedoch nicht, um die Höhe des ausländischen Einkommens vorzuenthalten, sondern weil sie die mit dem Ausfüllen der Steuererklärung zusammenhängende Mühe hätten vermei- den wollen. Die damit verbundene Einordnung in eine höhere Progressi- onsstufe für die Steuerbemessung hätten sie in Kauf genommen. Beilie- gend zur Beschwerde werde der Einkommenssteuerbescheid des aus- ländischen Finanzamtes für das Jahr 2014 eingereicht. 6.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin 1) beantragte am 12. Juli 2016 die Abweisung der Beschwer- de. Zu prüfen sei einzig, ob sie auf die Einsprache zu Recht nicht einge- treten sei. Nicht Verfahrensgegenstand sei die Frage, ob die Ermessens- taxationen in der Sache selbst richtig seien. Die Beschwerdeführer seien rechtsgültig unter Androhung der Ermessenstaxation zur Einreichung der
4 - Steuererklärung 2014 ermahnt worden. Trotzdem hätten sie es unterlas- sen, die Steuererklärung innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ermessenstaxation seien erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten auch im Einspracheverfahren keine Steuererklärung eingereicht, welche Auskunft über sämtliche Ein- künfte gegeben hätte und für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben hätte herangezogen werden können. Mit der Ein- sprache sei der Sachverhalt nicht umfassend dargelegt und der Nachweis für die Unrichtigkeit der Ermessenstaxation nicht erbracht worden. Die Einsprache genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb sie zu Recht nicht auf diese eingetreten sei. 7.Am 15. September 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ih- rem Antrag fest und bestritten gleichzeitig, je eine Mahnung bezüglich Einreichung der Steuererklärung 2014 erhalten zu haben. Ergänzend wiesen sie noch darauf hin, dass ihnen durch Eintragung im Grundbuch eine Pflicht zur Eigennutzung und ein Verbot der Dauervermietung aufer- legt sei. Einerseits werde ihnen verboten, Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen und anderseits würden nicht erzielbare Einkünf- te der Besteuerung unterworfen, was paradox sei. Wo es keine Vermie- tung geben könne, scheide ein Mietwert aus. Als Ausländer seien sie nicht berechtigt, sich dauernd in der Schweiz aufzuhalten, weshalb sie rechtlich nicht in der Lage seien, die Wohnung dauernd zu bewohnen. Ih- nen gleichwohl für das gesamte Kalenderjahr einen Mietwert zuzurech- nen, sei nicht richtig. 8.Am 5. Oktober 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, sie hätten vor Erlass der Ermessenstaxationen keine Mahnung und Andro- hung einer Ermessenstaxation erhalten und die Veranlagung nach Er- messen sei somit nicht rechtsgültig erfolgt, handle es sich um ein un- zulässiges neues Rechtsbegehren, welches vor Verwaltungsgericht erst-
5 - mals angeführt werde. Darauf sei nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre es als Schutzbehauptung zu qualifizie- ren. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gemahnt und aufgefordert worden, die Steuererklärung 2014 innert zwan- zig Tagen einzureichen, ansonsten eine Ermessenstaxation erlassen werde. 9.Am 6. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch eine Bestätigung des Gemeindevorstands X._____ vom
7 - tung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheent- scheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. b)Die Beschwerdegegnerin 1 ist auf die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführer vom 25. November 2015 betreffend die Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer 2014 nicht eingetreten, da die Be- schwerdeführer auch im Einspracheverfahren ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen seien. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin 1 infolge nicht nachgekommener Deklarationspflicht zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber die materiellen steuerlichen Aspekte. Somit beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 18. Mai 2016. 3.Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2014 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurden. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer in der Gemeinde X._____ gelegenen Liegenschaft. Als ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden hatten sie ihre Steuererklärung 2014 gemäss Weg-
8 - leitung zur Steuererklärung 2014 bis zum 30. September 2015 einzurei- chen. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung mahnte die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Ok- tober 2015, die Steuererklärung samt Beilagen innert 20 Tagen vollstän- dig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen und drohte ihnen eine Er- messensveranlagung an. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerde- führer ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal sich das fragliche Schreiben vom 12. Oktober 2015 bei den Akten befindet. Nachdem die Beschwerdeführer auch innerhalb dieser Frist die Steuererklärung 2014 nicht einreichten, erfolgte mit Verfügungen vom 16. November 2015 so- wohl für die Kantons- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bun- dessteuer 2014 eine Ermessensveranlagung. Dies ist, nachdem die Be- schwerdeführer ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation anerkanntermassen nicht nachgekommen wa- ren und die Steuererklärung nicht innert 20 Tagen nach Erhalt der Mah- nung vom 12. Oktober 2015 eingereicht hatten, nicht zu beanstanden.
9 - nachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhalts- darstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflich- tige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einspra- che genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die er- wähnten gesetzlichen Bestimmungen schreiben indessen nicht vor, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung wegen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Ver- säumte nachgeholt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung (für sich allein) nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begründung in anderer Form erbracht wird (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2, 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6, je mit weiteren Hinweisen). Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlungen stellt somit nur eine mögliche Form dar, wie die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung vorge- bracht werden kann (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkom- mentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 58). b)Nach dem soeben Gesagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache vom 25. November 2015 keine Steuererklärung nachreichten, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Be- schwerdegegnerin 1 vorliegend auf die Einsprache der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Die heutigen Beschwerdeführer beantrag-
10 - ten in ihrer Einsprache vom 25. November 2015 lediglich die Herabset- zung der veranlagten Einkommens-, Vermögens- und Liegenschaften- steuer auf angemessene Beträge und begründeten dies damit, dass die Grundstückwerte in letzter Zeit in der Gemeinde X._____ nicht gestiegen seien und ihre Liegenschaft überdies mit einem besonders hohen Kos- tenaufwand verbunden sei. Das Ausfüllen einer zweiten Steuererklärung in der Schweiz einzig zur Besteuerung des Eigenmietwerts sei ihnen nicht zumutbar. Damit wurden aber die ermessensweise vorgenommenen Ver- anlagungen von den Beschwerdeführern lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne dass der Sachverhalt umfassend dargelegt und der Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen erbracht wurde. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 25. November 2015 zu Recht nicht eingetreten, zumal die Beschwerdeführer in den Rechtsmit- telbelehrungen der Ermessenstaxationen für die Kantons- und Gemein- desteuer bzw. die direkte Bundessteuer 2014 vom 16. November 2015 darauf hingewiesen wurden, dass die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Un- richtigkeit angefochten werden könnten, was bedeute, dass die bisher versäumten Mitwirkungspflichten innerhalb der Einsprachefrist vollständig nachgeholt werden müssten und der Grund für die Ermessenstaxationen beseitig werden müsse. Damit ist die vorliegende Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen. c)Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die von den Beschwer- deführern beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Denn einerseits geht es vorliegend nicht um die Beurteilung künftiger Steuerpe- rioden und anderseits können die im Einspracheverfahren unterlassene umfassende Sachverhaltsdarlegung sowie der im Einspracheverfahren nicht erbrachte Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der ange- fochtenen Ermessenstaxationen im vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr nachgeholt werden.
11 - Überdies räumen weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch das kantonale Verfahrensrecht einen Anspruch auf eine mündliche Verhand- lung ein. Zudem findet Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. der darin enthaltene Anspruch auf Durchführung einer mündliche Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Steuerverfah- ren wie das vorliegende keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 2C_24/2010 vom 1. Juni 2010 E.3.2). Dementsprechend ist aber der beschwerdeführerische Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführer. Eine ausserge- richtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 nicht zugespro- chen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.304.-- zusammenFr.1'304.-- gehen zulasten der Eheleute A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
12 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]