VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 5 4. Kammer VorsitzStecher RichterMeisser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 30. August 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung
2 - 1.A._____ ist zusammen mit seinem Geschäftspartner zu je 50 % an der B._____ AG beteiligt, wobei er in der Funktion als Präsident des Verwal- tungsrates tätig ist. Die beiden Geschäftspartner sind seit einiger Zeit zer- stritten und A._____ hat gemäss seinen Angaben deswegen nicht mehr Zugriff auf alle Geschäftsunterlagen. A._____ ist im Besitze von 25 Aktien der B._____ AG, diese hat er in den Steuererklärungen, welche von sei- nem Treuhänder ausgefüllt wurden, über Jahre nicht deklariert. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. 2.Am 3. Oktober 2014 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2004 bis 2010 aufgrund der nicht deklarierten 25 Aktien im Besitze von A._____ ein. Sie ging dabei von folgenden Steuerwerten für das Nachsteuerverfahren aus: Für 2004 Fr. 1‘427‘000.--; 2005 Fr. 3‘038‘000.--; 2006 Fr. 1‘351‘000.--; 2007 Fr. 203‘000.--; 2008 Fr. 600‘000.--; 2009 Fr. 616‘000.-- sowie 2010 Fr. 616‘000.--. 3.Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 teilte die Steuerverwaltung A._____ mit, dass sie eine Sicherstellung von Fr. 135‘000.-- für Nach- sowie Strafsteuern auf Stufe Kanton und Bund anordne. Gleichentags wurde von der Steuerverwaltung noch separat ein Arrestauftrag an ein Betreibungsamt erteilt. Als Arrestgegenstände wurden diverse Liegen- schaften, sämtliche Namenaktien der B._____ AG, alle Guthaben und Wertschriften bei verschiedenen Banken und Lebensversicherungen auf- geführt. Tags darauf, am 16. Dezember 2014, erfolgte die Ausstellung der Arresturkunde. Am 23. Dezember 2014 zog die Steuerverwaltung ihren Arrestbefehl wieder zurück, womit die sofortige Freigabe der Arrestge- genstände bewirkt wurde, weil A._____ den Sicherstellungsbetrag von Fr. 135‘000.-- bereits an die kantonale Steuerverwaltung überwiesen hatte.
3 - 4.Mit Beschwerde vom 2. Februar 2015 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der angefochtenen Sicherstellungsver- fügung. Er habe seine Vermögensverhältnisse nicht verschleiert. Es sei kein aktives Tun seinerseits erfolgt. Er habe lediglich seine 25 Aktien nicht deklariert, aber keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Dass er an der B._____ AG beteiligt sei, sei nicht verschwiegen worden. Es sei ihm über Jahre nicht aufgefallen, dass seine Aktien vom Treuhänder nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt worden seien. Die betreffende Immo- bilienfirma habe in seiner Geschäftstätigkeit nur eine untergeordnete Stel- lung eingenommen, was sein Vergessen erkläre. Es sei klar, dass Nach- und Strafsteuern zu zahlen seien. Eine Gefährdung der Ansprüche sei damit insgesamt nicht ersichtlich, weshalb das Vorgehen der Steuerver- waltung (bezüglich Sicherstellungsverfügung) nicht korrekt gewesen sei. Sein gesamtes Vermögen sei verarrestiert worden, u.a. sogar das ge- meinsame Haushaltskonto von ihm und seiner Partnerin. Dieses Vorge- hen kurz vor den Weihnachtsfeiertagen, die für sein Geschäft – Verkauf und Vermietung von Zweit- und Ferienwohnungen – von enormer Bedeu- tung seien, habe einen grossen finanziellen Schaden angerichtet. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Zugriff auf seine Vermö- genswerte wäre höher zu gewichten gewesen als das öffentliche Interes- se an der Sicherstellung einer Steuerforderung mittels Arrestbefehls. Die Anordnung der Sicherstellung sei weder notwendig noch angemessen gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Steuern immer beglichen, zumal genügend Substrat vorhanden sei und keine Anhaltspunkte für ei- nen geplanten Steuerentzug vorgelegen hätten. Es sei unverhältnismäs- sig für Fr. 135‘000.-- sein gesamtes Vermögen zu verarrestieren. Die Steuerverwaltung habe damit Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. 5.Mit Vernehmlassung vom 17. März 2015 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Sicherstellungsbetrag von Fr. 135‘000.-- sei korrekt erhoben und vom Be-
4 - schwerdeführer auch nicht beanstandet worden. Eine objektive Gefähr- dung der Steuerforderung sei zumindest glaubhaft gewesen, was als Si- cherstellungsgrund ausreichend sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vermögensverhältnisse systematisch verschleiert. Seine 25 Aktien hätten einen beträchtlichen Wert von bis zu Fr. 3 Mio. im Jahre 2005 gehabt. Der Beschwerdeführer habe damit einen grossen Teil seines Vermögens nicht deklariert. Angesichts dessen sei ein schlichtes „Vergessen“ nicht glaub- haft und eine Steuergefährdung damit gegeben gewesen. Die Sicherstel- lungsverfügung falle mit der Leistung der verlangten Kaution nicht einfach dahin. Ein öffentliches Interesse habe bestanden und die gesetzlichen Vorgaben seien erfüllt worden, weshalb das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin auch nicht als unverhältnismässig taxiert werden könne. 6.In seiner Replik vom 4. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer noch vor, die B._____ AG habe lediglich als Finanzierungsgesellschaft gedient und es seien von ihr keine operativen Tätigkeiten mehr ausgegangen. Seit Mitte 2005 sei sie aufgrund des Streits zwischen ihm und seinem Ge- schäftspartner überhaupt nicht mehr aktiv. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg keine Kenntnis mehr bezüglich des Geschäftsgangs erhalten. Der Beschwerdeführer stelle zudem die Bewertung der 25 Akti- en in Frage. Die Sicherstellung diene als Sofortmassnahme ohne vorheri- ge Ankündigung. Vorliegend sei der Beschwerdeführer aber bereits am 2. Oktober 2014 damit konfrontiert worden, dass er die Aktien nicht dekla- riert habe. Die Sicherstellung sei dann aber erst Mitte Dezember 2014 verfügt worden, womit auch keine Gefährdung vorgelegen haben könne. Die Beschwerdegegnerin hätte dieses Versehen selbst feststellen kön- nen. 7.Mit Duplik vom 12. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Sicherheit für Steuerforderungen könne jederzeit verlangt werden und müsse nicht unmittelbar erfolgen. Die Beschwerdegegnerin dürfe
5 - grundsätzlich von der Richtigkeit einer Steuererklärung ausgehen und müsse keine Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorneh- men. Die Beschwerdegegnerin habe hier auf die letzten bekannten Daten – sprich auf die rechtskräftige Veranlagung 2013 – abstellen müssen und habe damit bei Erlass der angefochtenen Verfügung und des zugehörigen Arrestbefehls keine gesicherten Kenntnisse über die aktuellen Vermö- genswerte gehabt. Sodann sei für sie ebenfalls nicht ersichtlich gewesen, ob noch andere Personen an den deklarierten Bankkonten berechtigt sei- en. Den diversen Liegenschaften stünden schliesslich beträchtliche Hypo- theken gegenüber. Die Verhältnismässigkeit ihres Vorgehens sei damit laut Art. 5 Abs. 2 BV ebenfalls gewahrt worden und nicht weiter zu bean- standen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Sicherstellungsver- fügung vom 15. Dezember 2014, worin die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer mit einer Sicherstellung von Fr. 135‘000.-- für Nach- so- wie Strafsteuern auf Stufe Kanton und Bund belegte. Eine solche Verfü- gung kann nach Art. 158 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Grau- bünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) mit Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Infolge- dessen fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der Verfügung beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres befugt. Auf die im Übrigen frist- und
6 - formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Strittig und zu prüfen ist durch das streitberufene Verwaltungsgericht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungs- verfügung erfüllt wurden, die angefochtene Verfügung somit rechtmässig erging. Hingegen werden Mängel, die den Vollzug der Sicherstellungsver- fügung bzw. die Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Sicherstellungsverfügung geprüft (so be- reits: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 13 57 vom 27. März 2014 E.1 und VGU A 02 85 vom 17. November 2003 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.3, 2A.237/2006 vom 9. Januar 2007 E.3.4 sowie 2A.508/1995 vom 15. April 1996 E.3d und E.5d).
8 - – wonach die Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet erscheinen muss – lediglich glaubhaft gemacht werden (vgl. VGU A 13 11 und 12 vom 28. Mai 2013 E.3a sowie A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.2.2a). Im Lichte dieser Vorgaben ist auch der konkrete Fall zu entscheiden. b)Vorliegend ist unbestritten und allseits akzeptiert, dass der Beschwerde- führer seine 25 Aktien der Firma B._____ AG – deren Verwaltungs- ratspräsident er ist - über Jahre nicht deklariert hatte und deshalb zu Nach- und Strafsteuern verpflichtet wurde. Strittig ist im konkreten Fall besonders, ob von einer Gefährdung der geschuldeten Steuern ausge- gangen werden musste, zumal der Beschwerdeführer seinen steuerrecht- lichen Wohnsitz nachweislich in der Schweiz hat. Eine Steuergefährdung ist gemäss Lehre und Praxis (s. dazu E.2a, hiervor) namentlich auch dann anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger systematisch und konsequent über eine längere Zeitdauer seine effektive Einkommens- und Vermö- genssituation verschleiert. Es muss dabei nicht ein subjektives steuerge- fährdendes Verhalten, sondern lediglich noch eine objektive Gefährdung des Steuerbezugs nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer- den. Massgebend für die Glaubhaftmachung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles. Von Bedeutung für die Beurteilung der Gefährdung sind somit etwa die allgemeinen Lebensumstände des Schuldners und sein persönliches Verhalten in der betreffenden Steuerangelegenheit. Syste- matische Verschleierung liegt vor, sofern planmässig vorgegangen wird. Planmässig geht jemand vor, der gezielt, konsequent, überlegt, durch- dacht oder folgerichtig handelt. Hier ist dazu hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg seine 25 Aktien - der von ihm als Verwaltungsratspräsident sowohl strategisch als auch aufsichtsrechtlich mitbetreuten Firma – nicht deklariert hat. Er hat die Steuererklärung zwar von einer Treuhandfirma ausfüllen lassen, dennoch muss er sich die Fra- ge gefallen lassen, wie es möglich sein kann, dass ihm dieses Versäum- nis über Jahre hinweg nicht aufgefallen ist. Die Aktien hatten und haben
9 - einen doch erheblichen Wert und machten mit über 3.0 Mio. Franken im Spitzenjahr 2005 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 2) nachweislich auch einen be- trächtlichen Teil des Gesamtvermögens des Beschwerdeführers aus (vgl. Beilagen 3 und 13 des Beschwerdeführers [Bf-act. 3 und 13], worin in den Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2011 auf ein Gesamteinkommen von Fr. 528‘900.-- auf Bundesebene bzw. ein Gesamteinkommen von Fr. 355‘400.-- und ein Gesamtvermögen von Fr. 810‘900.-- auf Kantons- ebene abgestellt wurde; vgl. zudem Beilage 1 der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 1], worin die Wertschriftenverzeichnisse von 2004 bis 2010 im Detail in der Grössenordnung von rund Fr. 194‘000.-- bis Fr. 460‘000.-- aufgeführt sind). Es erscheint dem Gericht unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Nichtdeklaration seiner 25 Aktien über Jahre nicht aufgefallen sein könnte. Ein Versäumnis oder Versehen muss aufgrund der genannten Umstände als Schutzbe- hauptung gewertet werden. Auch die Unstimmigkeiten mit seinem ehema- ligen Geschäftspartner vermögen dies nicht zu erklären. Selbst wenn ihm als Verwaltungsratspräsident wirklich nicht mehr Einsicht in alle Akten und Geschäftsvorgänge gewährt worden wäre, müssten ihm dennoch die feh- lenden Angaben im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung ohne Zweifel aufgefallen sein. Damit ergibt sich aber, dass der Beschwerdefüh- rer einen beachtlichen Teil seines Vermögens über einen langen Zeitraum hinweg bewusst und planmässig nicht deklarierte. Selbst wenn es sich zu Beginn lediglich um einen Fehler des Treuhänders gehandelt haben soll- te, hat der Beschwerdeführer diese Unachtsamkeit bzw. dieses Versäum- nis zumindest grobfahrlässig und konsequent so belassen, und somit die fehlerhafte Steuerdeklaration eigenverantwortlich nicht aufdeckt bzw. sie nicht selbst korrigiert. Daran ändert auch nichts, dass die weiteren Le- bensumstände nicht unbedingt den Schluss zulassen, der Beschwerde- führer könnte seine Vermögenswerte allfällig ins Ausland verschieben wollen. Anhand der genannten Voraussetzungen und den konkreten Um- ständen ist hier trotzdem von einer Gefährdungslage auszugehen, da ei-
10 - ne solche von der Beschwerdegegnerin zumindest glaubhaft dargelegt werden konnte. Dass die Sicherstellungsverfügung erst am 15. Dezember 2014 erfolgte – obwohl in dieser Sache bereits am 2. Oktober 2014 eine Besprechung zwischen den Parteien darüber stattgefunden hatte und der Beschwerdeführer schon damals über die Nichtdeklaration der 25 Aktien informiert worden war -, spricht ebenfalls nicht gegen eine Gefährdungssi- tuation. Diese Vorinformation stellt nämlich keine Vorwarnung des Be- schwerdeführers bzw. keine vorgängige Aufklärung über die sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen oder Rechtsfolgen dar, was zeigt, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit einer späteren Sicherstel- lungsverfügung wegen seines Steuerversäumnisses rechnete. c)Es bleibt damit noch die Wahrung des Prinzips der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV zu prüfen. Der Sicherstellungsbetrag von Fr. 135‘000.--, der aufgrund einer provisorischen Berechnung der Be- schwerdegegnerin erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Höhe zwar nicht beanstandet. Bemängelt wurde jedoch, dass hierfür das ge- samte Vermögen des Beschwerdeführers blockiert worden sei; darunter insbesondere auch das gemeinsame Haushaltskonto mit seiner Lebens- partnerin. In diesem Punkt kann der Beschwerdegegnerin aber kein Vor- wurf gemacht werden. Wie diese zutreffend ausführen lässt, musste mangels aktueller Kenntnisse auf die deklarierten Vermögensverhältnis- se, welche ein Jahr alt waren, abgestellt werden. Die Beschwerdegegne- rin konnte mit anderen Worten nicht wissen, wie hoch die verarrestierten Werte waren. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der steuer- rechtlichen Selbstdeklaration keine Kenntnis davon, auf wen die Bankkon- ten lauteten. Sie konnte daher ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der allein Berechtigte daran war. Bezüglich des Wertes der verarrestierten Liegenschaften gibt es ferner anzumerken, dass dem betreffenden Arrestwert noch beträchtliche Hypotheken gegenübergestellt werden müssen. Unter Einbezug dieser Begleitumstände ist darum nicht
11 - zu beanstanden und damit auch nicht unverhältnismässig, dass die Be- schwerdegegnerin sämtliche Vermögenswerte – die ihr dannzumal be- kannt waren und anhand der Steuererklärung dem Beschwerdeführer zu- geordnet werden konnten - zur Sicherung der noch ausstehenden Nach- und Strafsteuern blockieren liess. Der Arrest wurde sodann unverzüglich nach der Leistung der Sicherheitszahlung wieder aufgehoben, was eben- falls dafür spricht, dass die Beschwerdegegnerin angemessen, korrekt und zeitnah auf die sich jeweils rasch ändernden Verhältnisse reagierte. d)Im Übrigen sei nur noch erwähnt, dass die inzwischen erfolgte Bezahlung des sicherzustellenden Betrages über Fr. 135‘000.-- für den Bestand der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nicht von rechtlicher Bedeutung ist. Die Sicherstellungsverfügung stellt für die Beschwerdegegnerin näm- lich überhaupt erst den notwendigen Rechtstitel dar, um die erbrachte Si- cherstellungsleistung bis zur rechtskräftigen Abrechnung im ordentlichen Verfahren einzubehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.59/2003 vom