VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 25 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 24. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Kalberer Treuhand AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern
4 - vor. Es habe keine Veranlassung bestanden, an den plausiblen Werten der amtlichen Schätzung zu zweifeln, zumal durch den Schätzer eine Be- sichtigung vor Ort erfolgt sei. Entsprechend habe die Beschwerdegegne- rin keinen Anlass gesehen, einen Augenschein durchzuführen oder eine Neuschätzung zu veranlassen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Neuschätzung anbieten bzw. vorlegen müssen. Dass sie dies getan habe, sei nicht belegt. Zwischen dem amtlich geschätzten Mietwert von Fr. 54'000.-- und dem effektiv bezahlten Mietpreis von Fr. 102'000.-- liege eine erhebliche und offensichtliche Diskrepanz. Die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewin- nausschüttung seien erfüllt, weshalb die verdeckte Gewinnausschüttung zu Recht dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sei. Die amt- liche Schätzung sei ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der ge- schäftsmässigen Begründetheit der Mietzinszahlungen. Von diesen durch das ASW festgelegten Werten solle nicht ohne Not abgewichen werden. Die Mieterträge der Steuerjahre 2012 und 2013 würden auf der aktuellen Schätzung vom 19. November 2010 basieren, welche durch die Eigentü- mer der Liegenschaft nicht angefochten und dementsprechend anerkannt worden sei. Die ebenfalls von B._____ und C._____ vermietete Wohnung an der D._____ strasse in X._____ sei an eine Drittperson für eine Jah- resmiete von Fr. 15'600.-- vermietet, obwohl der Mietwert gemäss Schät- zung Fr. 19'800.-- betrage. Übertrage man diese Tatsache auf den Rest der Liegenschaft, sei sogar davon auszugehen, dass der Mietwert gemäss amtlicher Schätzung eher zu hoch als zu tief angesetzt sei. 6.Am 26. Juni 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin repli- cando die Gutheissung der Beschwerde. Sie habe stets nach Treu und Glauben gehandelt und die mündlich beantragte Neuschätzung als aus- reichend empfunden. Die Neuschätzung sei auch angefordert worden, um einen geeigneten Nachweis der effektiv genutzten Fläche zu erhalten.
5 - Trotz wiederholter, nun auch schriftlicher Aufforderung zur Neuschätzung beim ASW sei die Liegenschaft noch immer nicht neu geschätzt worden. 7.Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin auf, eine Kopie des Gesuchs um Neuschätzung einzu- reichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 eine Kopie des entsprechenden Gesuchs vom 30. März 2015 ein und teilte dem streitberufenen Gericht gleichzeitig mit, dass die Grundstückschät- zung am 6. Juli 2015 stattfinden werde. 8.Am 3. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträ- gen fest. 9.Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin auf, die Neuschätzung einzureichen und − falls er- wünscht − dazu Stellung zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine Schätzung einreichte, forderte der Instruktionsrichter die Neuschätzung direkt beim ASW ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - vorgenommene Aufrechnung beim Reingewinn von Fr. 48'000.-- pro Steuerjahr bestätigte. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwal- tungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kan- tonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vor- sieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Be- schwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefoch- tenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin an ihre beiden Alleinaktionäre bezahlten Mietzinsen für die Industriehalle in X._____ dem Drittvergleich standhalten und damit als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich anzuerkennen sind, oder ob der bezahlte Mietzins übersetzt ist und teilweise als geldwerte Leistung der Beschwer- deführerin an die beiden Alleinaktionäre qualifiziert werden muss. 2.Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie nicht selbst eine Neu- schätzung der Industriehalle angefordert und keinen Augenschein durch- geführt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger
7 - Rechtsprechung formeller Natur. Ist die Rüge begründet, so ist der ange- fochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben (BGE 119 Ia 136 E.2b mit Hinweisen) und eine Prüfung der weiteren Vorbringen erübrigt sich. Die Rüge ist daher vorweg zu beurteilen. a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den steuer- rechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 114 und 115 i.V.m. Art. 142 DBG, Art. 126a StG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrens- regeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der ver- fassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, abzunehmen. Die Behörde darf auf die Beweisabnahme verzichten, wenn das frist- und formgerecht angebotene Beweismittel für die Veran- lagung unerhebliche Tatsachen betrifft oder untauglich ist, den Beweis für die in Frage stehende rechtserhebliche Tatsache zu erbringen (BGE 117 Ia 262 E.4b, 106 Ia 161 E.2b). Ausserdem darf die Behörde von der Abnahme eines Beweismittels absehen, wenn sie aufgrund bereits erho- bener Beweise ihre Überzeugung, eine bestimmte Tatsache habe sich verwirklicht, gebildet hat und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 126 I 15 E.2a/aa, 124 I 208 E.4a, 122 I 53 E.4a; vgl. auch ZWEIFEL, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 115 Rz. 5). b)Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erfor- derlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG, Art. 130a StG). Sie stellt nach Art. 123 DBG bzw. Art. 130a und Art. 128 Abs. 2 StG zusam-
8 - men mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Be- steuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durch- führen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veran- lagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG, Art. 127 Abs. 2 StG). Die von ihm angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustel- len (Art. 115 DBG, Art. 126a Abs. 3 StG). Wird ein Augenschein bean- tragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichtes 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E.3.4). c)Die Beschwerdeführerin hat bereits im Einspracheverfahren die Neu- schätzung der Liegenschaft sowie die Durchführung eines Augenscheins verlangt, um die Räume an Ort und Stelle betreffend effektiver Fläche und Nutzung zu besichtigen. Dabei wies die Beschwerdeführerin insbesonde- re darauf hin, dass sie mehr m 2 beanspruche als in der amtlichen Schät- zung vom 19. November 2010 aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin ver- zichtete in der Folge auf die Durchführung des Augenscheins, wobei sie sich auf die Mietwerte und Flächenangaben der amtlichen Schätzung vom
10 - geschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Li- quidationsgewinne (lit. c). Zum steuerbaren Reingewinn gehören nament- lich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen na- hestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerten Leistungen liegen rechtsprechungsgemäss vor, wenn kumulativ folgende Vorausset- zungen erfüllt sind (BGE 131 II 593 E.5.1; Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1, 2C_265/2009 vom 1. Septem- ber 2009 E.2.1 je mit Hinweisen; vgl. auch BRÜLISAUER/POLTERA, in: ZWEI- FEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 58 Rz. 92): (i)Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als Entnahme von Gesellschaftsmitteln, in einer Verminderung des durch die Gewinn- und Verlustverrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt; (ii)Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahe- stehende Person) begünstigt, d.h. die Leistung wird direkt oder indirekt zugehalten, wobei anzunehmen ist, dass die Leistung unterblieben oder wesentlich geringer wäre, wenn der Begüns- tigte eine der Gesellschaft fernstehende Person wäre, die Leis- tung also insofern ungewöhnlich ist und sich nicht mit sach- gemässem Geschäftsgebaren vereinbaren lässt; (iii) Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein, so dass da- von ausgegangen werden kann, dass die Begünstigung beab- sichtigt war.
11 - b)Bei den geldwerten Leistungen geht es um Zuwendungen an Inhaber von Kapitalanteilen oder an solche Nichtbeteiligte, die der Gesellschaft und/oder den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte nahe- stehen. Solche Leistungen, die ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhält- nis haben, sind beim steuerbaren Ertrag der Gesellschaft aufzurechnen, soweit sie einem unbeteiligten Dritten unter gleichen Umständen nicht oder nicht im gleichen Ausmass eingeräumt würden und auch keine Kapi- talrückzahlung darstellen. Diese Regel des sog. Drittvergleichs (oder Prinzips des "dealing at arm's length") verlangt also, dass selbst Rechts- geschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzu- wickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart würden (vgl. BGE 131 II 593 E.5, 119 Ib 116 E.2b, 115 Ib 111 E.5; Urteil des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.1). c)Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt die Grundregel, dass die Steu- erbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsa- chen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.2, 2C_88/2011 vom 3. Oktober 2011 E.2.1.2).
13 - c)Da die Parteien sowohl im Einspracheverfahren (vgl. Art. 132 ff. DBG, Art. 137 ff. StG) als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren (vgl. Art. 140 ff. DBG, Art. 139 f. StG) noch neue Argumente und neue Beweismittel einreichen können und im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren überdies − wie gesehen − der Untersuchungsgrund- satz gilt, ist die nach den Einspracheentscheiden erstellte amtliche Schät- zung vom 10. Juli 2015 im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätz- lich zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht legt dem Entscheid mit- hin denjenigen Sachverhalt zugrunde, der sich im Zeitpunkt der Ent- scheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Allerdings gilt es auch die in Art. 11 Abs. 2 VRG normierte Mitwirkungspflicht zu berücksichtigen, wonach die am Verfahren Beteiligten verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese allgemeine Mitwir- kungspflicht wird im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) wie folgt kon- kretisiert: Art. 42Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen . 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranla- gung zu ermöglichen. 2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigun- gen sowie Urkunden über den Geschäftsverlauf vorlegen. 3 [...] Dieser in Art. 11 Abs. 2 VRG normierten und in Art. 42 Abs. 1 und 2 StHG konkretisierten Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin vorliegend − wie nachfolgend dargestellt − gleich mehrfach nicht nachgekommen. • Wie vorstehend bereits dargelegt sah die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens des Steuerjahres 2010 im Umfang der Differenz zwischen dem effektiv bezahlten jährlichen Mietzins von Fr. 102'000.-- (exkl. Nebenkosten) und dem Mietwert
14 - gemäss amtlicher Schätzung vom 19. November 2010 von Fr. 54'000.-- eine geldwerte Leistung und nahm zunächst eine Auf- rechnung von Fr. 48'000.-- vor. Zwar sah die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom 24. September 2012 von der Auf- rechnung der Differenz zwischen dem effektiv bezahlten Mietzins und dem Mietwert gemäss amtlicher Schätzung ab, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 beim ASW eine Neuschätzung beantragt und für das Jahr 2012 der Mietwert gemäss der revidierten Schätzung gilt. Indem die Beschwerdeführerin im Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ver- anlagung der Steuerjahre 2012 und 2013 von der revidierten amtli- chen Schätzung ausgehen wird, keine Neuschätzung beim ASW ver- langt hat, hat sie die Mitwirkungspflicht bereits im Veranlagungsverfah- ren verletzt. Sie behauptet zwar, sie habe beim ASW telefonisch eine Neuschätzung beantragt. Diese Aussage ist indes als Schutzbehaup- tung zu werten. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich nach Ergehen der Einspracheentscheide vom 24. September 2012 tatsächlich tele- fonisch eine neue Schätzung beim ASW beantragt hätte, stellt sich die Frage, weshalb sie anschliessend, nachdem keine neue Schätzung erfolgte, nicht beim ASW nachgehakt hat. • Aber auch im Einspracheverfahren der Steuerjahre 2012 und 2013 ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem sie bzw. die Alleinaktionäre B._____ und C._____ zwar am 30. März 2015 schriftlich beim ASW eine Neuschät- zung verlangten, die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aber nicht in Kenntnis setzten und insbesondere keine Sistierung des Einsprache- verfahrens verlangten. Infolge dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Einspracheentschei- de vom 10. April 2015 denn auch auf der Basis des Sachverhalts
15 - gemäss der alten, damals noch gültigen amtlichen Schätzung vom
17 - Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre und der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. dazu vorstehend E.3a und b). Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem effektiv von der Beschwerdeführerin an die beiden Alleinaktionäre B._____ und C._____ bezahlten Mietzins für die Industriehalle in X._____ von Fr. 102'000 (exkl. Nebenkosten) und dem Mietwert gemäss neuer amtlicher Schätzung vom 10. Juli 2015 von Fr. 67'680.-- nach wie vor eine Differenz von Fr. 34'320.--. Selbst unter Berücksichtigung des Mietwerts der neuen amtlichen Schätzung, welche im Übrigen von den Alleinaktio- nären B._____ und C._____ nicht beanstandet worden und in Rechtskraft erwachsen ist, sind die vorstehend erwähnten Voraussetzungen der geldwerten Leistung noch erfüllt. Denn der von der Beschwerdeführerin für die Miete der Industriehalle an die Alleinaktionäre bezahlte Mietzins von Fr. 102'000.-- (exkl. Nebenkosten) liegt deutlich über dem in der amt- lichen Schätzung vom 10. Juli 2015 ausgewiesenen Mietwert von Fr. 67'680.--. Der ausgerichteten Leistung, mithin der Zahlung eines Miet- zinses von Fr. 102'000.--, steht in Form der Überlassung der Industriehal- le zum Gebrauch zwar eine Gegenleistung gegenüber. Allerdings ist die- se keineswegs als gleichwertig zu bezeichnen, beträgt der Mietwert der Industriehalle gemäss amtlicher Schätzung vom 10. Juli 2015 doch − wie gesehen − bloss Fr. 67'680.--. Sodann wird mit der Mietzinszahlung ein Anteilsinhaber begünstigt, nämlich die beiden Alleinaktionäre B._____ und C._____. Und schliesslich war das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe auch ohne Weiteres erkenn- bar, hat die Beschwerdeführerin die Mietzinszahlung doch im Wissen um den in der amtlichen Schätzung vom 19. November 2010 ausgewiesenen Mietwert von Fr. 54'000.-- geleistet. Vor diesem Hintergrund ist denn auch davon auszugehen, dass die Begünstigung beabsichtigt war. Demzufolge ist die Differenz zwischen dem für die Industriehalle effektiv bezahlten Mietzins von Fr. 102'000.-- und dem Mietwert gemäss amtlicher Schät- zung vom 10. Juli 2015 von Fr. 67'680.-- als geldwerte Leistung an die Al-
18 - leinaktionäre zu qualifizieren, welche gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG bzw. Art. 79 Abs. 1 StG zum steuerbaren Reingewinn gehört. c)Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die neue amtliche Schätzung vom