Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2014 34
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 34 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 21. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde X., und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

  • 2 - 1.A., geboren 1961 und derzeit wohnhaft in X., arbeitet als selbständiger Versicherungsberater. Nachdem er die Steuererklärung 2011 trotz Mahnung und Androhung einer Ermessensveranlagung nicht eingereicht hatte, wurde er am 1. Mai 2013 für die Kantons- und Gemein- desteuer ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 78‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 136‘030.-- veran- lagt. Daraus resultierte eine Kantonssteuer von Fr. 6‘021.-- und eine Ge- meindesteuer von Fr. 8‘354.-- sowie – auf Grund der angepassten glei- chen Grundannahmen – eine direkte Bundessteuer von Fr. 1‘722.40. Die- se Ermessenstaxationen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.Nachdem A._____ für das Jahr 2012 wiederum keine Steuererklärung eingereicht hatte, auferlegte ihm die kantonale Steuerverwaltung – nach erfolgloser Mahnung und Androhung einer Ermessensveranlagung vom
  1. Februar 2014 – mit Verfügung vom 20. März 2013 eine Steuerbusse in Höhe von Fr. 600.-- und setzte ihm – unter Androhung einer nur be- schränkt anfechtbaren erneuten Ermessensveranlagung – eine letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung von acht Tagen an. Diese Bussver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da A._____ seiner Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung weiterhin nicht nachkam, wurde er am 7. Mai 2014 für die Kantons- und die Gemeindesteuer für das Jahr 2012 wiederum ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 161‘000.-- veran- lagt, was eine Kantonssteuer von Fr. 6‘163.-- und eine Gemeindesteuer von Fr. 8‘540.-- sowie – auf Grund der angepassten gleichen Grundan- nahmen – eine direkte Bundessteuer von Fr. 1‘771.80 zur Folge hatte. 3.Am 22. Juli 2014 reichte A._____ der kantonalen Steuerverwaltung die Steuerdeklaration 2012 ein und bat darum, aufgrund dieser eine neue Veranlagung für das Jahr 2012 vorzunehmen. Da diese sinngemässe
  • 3 - Einsprache erst rund anderthalb Monate nach Ablauf der 30-tägigen Ein- sprachefrist eingereicht wurde, trat die Steuerverwaltung mit zwei Ent- scheiden vom 24. Juli 2014 sowohl in Bezug auf die Kantons- und Ge- meindesteuer wie auch auf die direkte Bundessteuer nicht darauf ein. 4.Gegen diese beiden Nichteintretensentscheide erhob A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) am 22. August 2014 Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Korrektur des steuerbaren Einkommens von Fr. 83‘000.-- auf Fr. 14‘690.--. Er sei sich bewusst, dass er zahlreiche Fristen und Zahlungen verpasst habe. Das Ganze habe im Jahre 2010 bezüglich des Steuerjahres 2009 angefangen, als er sich von seiner Ehefrau getrennt und seine Arbeitsstelle bei der B._____ gekündigt habe. Er habe mit zwei Kollegen, welche aber auf an- deren Gebieten tätig gewesen seien, den Schritt in die Selbständigkeit gewagt, dort aber wenig Erfolgt gehabt. Deshalb habe er in den letzten Monaten wieder eine Anstellung gesucht, aber auch dies bislang ohne Er- folg. Aus diesen Gründen würde ihn die Begleichung der nun veranlagten Beträge an den Rand seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bringen, wes- halb er um Verständnis für seine prekäre Situation bitte. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragte die kanto- nale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Die Frist für die Einreichung der Steu- ererklärung 2012 sei für Selbständigerwerbende am 30. September 2013 abgelaufen. Praxisgemäss sei diese Frist ohne Gesuch bis zum 31. Ja- nuar 2014 verlängert worden. Nach den erfolglosen Aufforderungen vom
  1. Februar und 20. März 2014 inkl. auferlegter Busse von Fr. 600.-- habe sie den Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 für das Steuerjahr 2012 erneut ermessenweise veranlagt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 habe dieser dann per A-Post die Steuererklärung 2012 mit der Bitte um Neuveranla-
  • 4 - gung eingereicht. Trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung sei diese Ein- sprache zweieinhalb Monate nach der Ermessenstaxation und anderthalb Monate nach Ablauf der 30-tätigen Einsprachefrist erfolgt. Da der Be- schwerdeführer keine besonderen Gründe geltend mache, welche ihm die rechtzeitige Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung samt Beilagen verunmöglicht hätten, sei sie auf die verspätete Einsprache zu Recht nicht eingetreten. 6.In seiner Replik vom 24. September 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er stelle die seitens der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Beweismittel nicht in Frage. Er habe seine Steuererklärung nicht ausfüllen und folglich die Fristen nicht einhalten können, weil er seine Ordner mit Kreditoren und Debitoren von seinem früheren Geschäftspartner nach wie vor nicht zurückerhalten habe. Es gehe ihm bei der angefochtenen Er- messenstaxation lediglich um deren Höhe, da diese vom Sechsfachen seines tatsächlichen Einkommens ausgehe. Ein derart hohes Verhältnis zu den konkreten Zahlen habe nichts mit Ermessen, sondern eher mit Wucherei zu tun. Da die Ermessenstaxation auch für die AHV-Beiträge massgebend sei, müsse er ca. das Zwanzigfache von dem bezahlen, was er gestützt auf sein konkretes Einkommen entrichten müsste. Wenn die Beschwerdegegnerin die Höhe der Taxation überprüfe, werde er sich bemühen, die geforderten Steuern und Beiträge in Raten zu entrichten. 7.In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik selber einräume, die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren eingehalten zu haben. Ihre Ermessensveranlagung sei somit zu Recht erfolgt und das Verwaltungsgericht könne – trotz Nachreichung der Steuererklärung 2012 im Rahmen der Einsprache vom

  • 5 -

  1. Juli 2014 – auf keinen Fall eine materielle Prüfung der Ermessensta- xationen vornehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Nichteintretensentscheide vom 24. Juli 2014 bezüglich der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen vom 7. Mai 2014 für die Kantons- und die Gemeindesteuer bzw. die direkte Bundessteuer für das Jahr
  2. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist.
  3. a)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde, nachdem er seinen Ver- fahrenspflichten trotz Mahnung, Busse und Androhung einer Ermessens- veranlagung anerkanntermassen nicht nachgekommen war und die erfor- derliche Steuererklärung nicht bis zum letzten Termin, d.h. innert acht Ta- gen nach der Bussverfügung vom 20. März 2014, eingereicht hatte (vgl. Art. 131 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Beschwerde vom 22. August 2014 S. 2).
  • 6 - b)Wie die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefoch- tenen Nichteintretensentscheide zu Recht festgehalten hat, kann gegen eine Ermessensveranlagung innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranla- gungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache er- hoben werden (Art. 137 Abs. 1 und 4 StG; Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG). Da eine Veranlagung nach Ermessen gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann, hat der Steuerpflichtige innerhalb der Einsprachefrist eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abzugeben und – um die Unrich- tigkeit der Veranlagung nachzuweisen – die versäumten Mitwirkungs- handlungen vollständig nachzuholen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_485/2009 vom 8. April 2010 E.3.1, 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E.2.4 und 2C_6260/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 5 vom 8. Juli 2014 E.2b). c)Die vorliegenden Ermessenstaxationen für die Kantons- und Gemeinde- steuer 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2012 erfolgte am 7. Mai
  1. Nach Zustellung der entsprechenden Verfügungen (vgl. beschwer- degegnerische Akten 1 und 2) am 7. Mai 2014 hatte der Beschwerdefüh- rer folglich 30 Tage, d.h. bis zum 6. Juni 2014, Zeit, dagegen Einsprache zu erheben und die vollständige Steuererklärung für das Jahr 2012 samt Beilagen nachzureichen. Dies tat er jedoch erst mit Schreiben vom
  2. Juli 2014, weshalb er die Einsprachefrist um anderthalb Monate ver- passt hatte. Zudem macht der Beschwerdeführer weder in seiner Ein- sprache noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren besondere Hinde- rungsgründe geltend, welche eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) rechtfer-
  • 7 - tigen würden. Insbesondere sind weder die Trennung von seiner Frau im Jahre 2010 und der erfolglose Schritt in die Selbständigkeit (vgl. Be- schwerde vom 22. Juli 2014) noch die Tatsache, dass er die zur Erstel- lung seiner Steuererklärung notwendigen Ordner von seinem ehemaligen Geschäftspartner nicht erhalten hat (vgl. Replik vom 24. September 2014) unverschuldete Hinderungsgründe im Sinne des Gesetzes, welche ihm die fristgerechte Einreichung seiner Steuererklärung verunmöglicht hät- ten. Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist offensichtlich und un- bestrittenermassen verpasst hat, ist die Beschwerdegegnerin auf die Ein- sprache zu Recht nicht eingetreten. Damit ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Daran vermögen auch die vom Beschwer- deführer geltend gemachten, sich allenfalls daraus ergebenden finanziel- len Probleme nichts zu ändern. Diesbezüglich sei er immerhin auf die Möglichkeit eines (Teil-)Erlasses seiner Steuerschuld verwiesen. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG resp. Art. 167 Abs. 1 DBG können Steuern, Kosten oder Bussen nämlich ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichte in Not geraten ist oder wenn die Bezahlung des geschulde- ten Betrages für ihn aus anderen Gründen eine grosse Härte bedeuten würde. Ein entsprechendes Gesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel betreffend die Einkommens- und Vermögenslosigkeit an die kantonale Steuerverwaltung zu richten (Art. 156 Abs. 2 StG resp. Art. 167 Abs. 2 DBG). 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugespro- chen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 8 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.224.-- zusammenFr.1'224.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

7

DBG

  • Art. 132 DBG
  • Art. 167 DBG

StG

  • Art. 124 StG
  • Art. 137 StG
  • Art. 156 StG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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