VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GRAUBÜNDEN
A 14 34
4. Kammer
bestehend aus
Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher
und Präsident Meisser, Aktuar ad hoc Decurtins
URTEIL
vom 21. Oktober 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Gemeinde X.,
und
Eidg. Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
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1.A., geboren 1961 und derzeit wohnhaft in X., arbeitet als
selbständiger Versicherungsberater. Nachdem er die Steuererklärung
2011 trotz Mahnung und Androhung einer Ermessensveranlagung nicht
eingereicht hatte, wurde er am 1. Mai 2013 für die Kantons- und Gemein-
desteuer ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 78‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 136‘030.-- veran-
lagt. Daraus resultierte eine Kantonssteuer von Fr. 6‘021.-- und eine Ge-
meindesteuer von Fr. 8‘354.-- sowie – auf Grund der angepassten glei-
chen Grundannahmen – eine direkte Bundessteuer von Fr. 1‘722.40. Die-
se Ermessenstaxationen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
2.Nachdem A._____ für das Jahr 2012 wiederum keine Steuererklärung
eingereicht hatte, auferlegte ihm die kantonale Steuerverwaltung – nach
erfolgloser Mahnung und Androhung einer Ermessensveranlagung vom
- Februar 2014 – mit Verfügung vom 20. März 2013 eine Steuerbusse
in Höhe von Fr. 600.-- und setzte ihm – unter Androhung einer nur be-
schränkt anfechtbaren erneuten Ermessensveranlagung – eine letzte Frist
zur Einreichung der Steuererklärung von acht Tagen an. Diese Bussver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da A._____ seiner Pflicht
zur Einreichung der Steuererklärung weiterhin nicht nachkam, wurde er
am 7. Mai 2014 für die Kantons- und die Gemeindesteuer für das Jahr
2012 wiederum ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 79‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 161‘000.-- veran-
lagt, was eine Kantonssteuer von Fr. 6‘163.-- und eine Gemeindesteuer
von Fr. 8‘540.-- sowie – auf Grund der angepassten gleichen Grundan-
nahmen – eine direkte Bundessteuer von Fr. 1‘771.80 zur Folge hatte.
3.Am 22. Juli 2014 reichte A._____ der kantonalen Steuerverwaltung die
Steuerdeklaration 2012 ein und bat darum, aufgrund dieser eine neue
Veranlagung für das Jahr 2012 vorzunehmen. Da diese sinngemässe
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Einsprache erst rund anderthalb Monate nach Ablauf der 30-tägigen Ein-
sprachefrist eingereicht wurde, trat die Steuerverwaltung mit zwei Ent-
scheiden vom 24. Juli 2014 sowohl in Bezug auf die Kantons- und Ge-
meindesteuer wie auch auf die direkte Bundessteuer nicht darauf ein.
4.Gegen diese beiden Nichteintretensentscheide erhob A._____ (nachfol-
gend Beschwerdeführer) am 22. August 2014 Beschwerde ans Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Korrektur des
steuerbaren Einkommens von Fr. 83‘000.-- auf Fr. 14‘690.--. Er sei sich
bewusst, dass er zahlreiche Fristen und Zahlungen verpasst habe. Das
Ganze habe im Jahre 2010 bezüglich des Steuerjahres 2009 angefangen,
als er sich von seiner Ehefrau getrennt und seine Arbeitsstelle bei der
B._____ gekündigt habe. Er habe mit zwei Kollegen, welche aber auf an-
deren Gebieten tätig gewesen seien, den Schritt in die Selbständigkeit
gewagt, dort aber wenig Erfolgt gehabt. Deshalb habe er in den letzten
Monaten wieder eine Anstellung gesucht, aber auch dies bislang ohne Er-
folg. Aus diesen Gründen würde ihn die Begleichung der nun veranlagten
Beträge an den Rand seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bringen, wes-
halb er um Verständnis für seine prekäre Situation bitte.
5.In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragte die kanto-
nale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde. Die Frist für die Einreichung der Steu-
ererklärung 2012 sei für Selbständigerwerbende am 30. September 2013
abgelaufen. Praxisgemäss sei diese Frist ohne Gesuch bis zum 31. Ja-
nuar 2014 verlängert worden. Nach den erfolglosen Aufforderungen vom
- Februar und 20. März 2014 inkl. auferlegter Busse von Fr. 600.-- habe
sie den Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 für das Steuerjahr 2012 erneut
ermessenweise veranlagt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 habe dieser
dann per A-Post die Steuererklärung 2012 mit der Bitte um Neuveranla-
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gung eingereicht. Trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung sei diese Ein-
sprache zweieinhalb Monate nach der Ermessenstaxation und anderthalb
Monate nach Ablauf der 30-tätigen Einsprachefrist erfolgt. Da der Be-
schwerdeführer keine besonderen Gründe geltend mache, welche ihm die
rechtzeitige Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung
samt Beilagen verunmöglicht hätten, sei sie auf die verspätete Einsprache
zu Recht nicht eingetreten.
6.In seiner Replik vom 24. September 2014 führte der Beschwerdeführer
aus, er stelle die seitens der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten
Beweismittel nicht in Frage. Er habe seine Steuererklärung nicht ausfüllen
und folglich die Fristen nicht einhalten können, weil er seine Ordner mit
Kreditoren und Debitoren von seinem früheren Geschäftspartner nach wie
vor nicht zurückerhalten habe. Es gehe ihm bei der angefochtenen Er-
messenstaxation lediglich um deren Höhe, da diese vom Sechsfachen
seines tatsächlichen Einkommens ausgehe. Ein derart hohes Verhältnis
zu den konkreten Zahlen habe nichts mit Ermessen, sondern eher mit
Wucherei zu tun. Da die Ermessenstaxation auch für die AHV-Beiträge
massgebend sei, müsse er ca. das Zwanzigfache von dem bezahlen, was
er gestützt auf sein konkretes Einkommen entrichten müsste. Wenn die
Beschwerdegegnerin die Höhe der Taxation überprüfe, werde er sich
bemühen, die geforderten Steuern und Beiträge in Raten zu entrichten.
7.In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik selber einräume, die Fristen
zur Einreichung der Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im
Einspracheverfahren eingehalten zu haben. Ihre Ermessensveranlagung
sei somit zu Recht erfolgt und das Verwaltungsgericht könne – trotz
Nachreichung der Steuererklärung 2012 im Rahmen der Einsprache vom
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- Juli 2014 – auf keinen Fall eine materielle Prüfung der Ermessensta-
xationen vornehmen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-
wie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Nichteintretensentscheide vom 24. Juli 2014 bezüglich der Einsprache
gegen die Ermessensveranlagungen vom 7. Mai 2014 für die Kantons-
und die Gemeindesteuer bzw. die direkte Bundessteuer für das Jahr
- Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemer-
kungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist.
- a)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.
Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr
2012 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde, nachdem er seinen Ver-
fahrenspflichten trotz Mahnung, Busse und Androhung einer Ermessens-
veranlagung anerkanntermassen nicht nachgekommen war und die erfor-
derliche Steuererklärung nicht bis zum letzten Termin, d.h. innert acht Ta-
gen nach der Bussverfügung vom 20. März 2014, eingereicht hatte (vgl.
Art. 131 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden
[StG; BR 720.000] und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die di-
rekte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Beschwerde vom 22. August
2014 S. 2).
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b)Wie die Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefoch-
tenen Nichteintretensentscheide zu Recht festgehalten hat, kann gegen
eine Ermessensveranlagung innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranla-
gungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache er-
hoben werden (Art. 137 Abs. 1 und 4 StG; Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG).
Da eine Veranlagung nach Ermessen gemäss Art. 137 Abs. 4 StG und
Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden kann, hat der Steuerpflichtige innerhalb der Einsprachefrist eine
substantiierte Sachverhaltsdarstellung abzugeben und – um die Unrich-
tigkeit der Veranlagung nachzuweisen – die versäumten Mitwirkungs-
handlungen vollständig nachzuholen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_485/2009 vom 8. April 2010 E.3.1, 2C_441/2008 vom 30. Januar
2009 E.2.4 und 2C_6260/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2 sowie Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 5 vom 8. Juli 2014
E.2b).
c)Die vorliegenden Ermessenstaxationen für die Kantons- und Gemeinde-
steuer 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2012 erfolgte am 7. Mai
- Nach Zustellung der entsprechenden Verfügungen (vgl. beschwer-
degegnerische Akten 1 und 2) am 7. Mai 2014 hatte der Beschwerdefüh-
rer folglich 30 Tage, d.h. bis zum 6. Juni 2014, Zeit, dagegen Einsprache
zu erheben und die vollständige Steuererklärung für das Jahr 2012 samt
Beilagen nachzureichen. Dies tat er jedoch erst mit Schreiben vom
- Juli 2014, weshalb er die Einsprachefrist um anderthalb Monate ver-
passt hatte. Zudem macht der Beschwerdeführer weder in seiner Ein-
sprache noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren besondere Hinde-
rungsgründe geltend, welche eine Wiederherstellung der Frist im Sinne
von Art. 124 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) rechtfer-
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tigen würden. Insbesondere sind weder die Trennung von seiner Frau im
Jahre 2010 und der erfolglose Schritt in die Selbständigkeit (vgl. Be-
schwerde vom 22. Juli 2014) noch die Tatsache, dass er die zur Erstel-
lung seiner Steuererklärung notwendigen Ordner von seinem ehemaligen
Geschäftspartner nicht erhalten hat (vgl. Replik vom 24. September 2014)
unverschuldete Hinderungsgründe im Sinne des Gesetzes, welche ihm
die fristgerechte Einreichung seiner Steuererklärung verunmöglicht hät-
ten. Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist offensichtlich und un-
bestrittenermassen verpasst hat, ist die Beschwerdegegnerin auf die Ein-
sprache zu Recht nicht eingetreten. Damit ist die vorliegende Beschwerde
als unbegründet abzuweisen. Daran vermögen auch die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten, sich allenfalls daraus ergebenden finanziel-
len Probleme nichts zu ändern. Diesbezüglich sei er immerhin auf die
Möglichkeit eines (Teil-)Erlasses seiner Steuerschuld verwiesen. Gemäss
Art. 156 Abs. 1 StG resp. Art. 167 Abs. 1 DBG können Steuern, Kosten
oder Bussen nämlich ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der
Steuerpflichte in Not geraten ist oder wenn die Bezahlung des geschulde-
ten Betrages für ihn aus anderen Gründen eine grosse Härte bedeuten
würde. Ein entsprechendes Gesuch ist mit schriftlicher Begründung und
unter Beilage der nötigen Beweismittel betreffend die Einkommens- und
Vermögenslosigkeit an die kantonale Steuerverwaltung zu richten
(Art. 156 Abs. 2 StG resp. Art. 167 Abs. 2 DBG).
3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt
auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine ausser-
gerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugespro-
chen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat
(Art. 78 Abs. 2 VRG).
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Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend
-
aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.224.--
zusammenFr.1'224.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die-
ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,
zu bezahlen.
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