VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 28 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 8. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Lenz & Dudli Treuhandgesellschaft AG, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, und Gemeinde X., Beschwerdegegnerinnen betreffend Grundstückgewinnsteuer
3 - kommenssteuerlich voll oder zumindest modifiziert Gültigkeit gehabt ha- be. Da die geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendungen vorlie- gend in den Jahren 2004 und 2005 vorgenommen worden seien, gelte sie somit auch für den vorliegenden Fall. Nach der bis 2004 geltenden Du- mont-Praxis seien Gebäudeunterhaltskosten bei einer neu erworbenen Liegenschaft, die vom technischen Standpunkt aus Unterhaltskosten dar- stellten, jedoch eine Verbesserung des Liegenschaftswertes gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs bewirkten, nicht zum Abzug zugelassen. Nur diejenigen Aufwendungen sollten Unterhaltskosten darstellen, die zur Werterhaltung oder zur Wiederherstellung nach dem Kauf eingetretener Wertverminderungen notwendig seien. Ab 2005 bis 2009 habe das Bun- desgericht die Anwendung der Dumont-Praxis auf Liegenschaften einge- schränkt, die vom Voreigentümer vernachlässigt worden seien (modifizier- te Dumont-Praxis). Wenn dieser vor dem Verkauf die normalen periodi- schen Unterhaltsarbeiten unterlassen habe, so könnten in den ersten fünf Jahren seit Erwerb derselben keine Kosten für die Nachholung von Un- terhaltsarbeiten in Abzug gebracht werden, was konsequenterweise dann bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen sei. Die von der kan- tonalen Steuerverwaltung festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Fra- ge, ob eine Liegenschaft im Unterhalt vernachlässigt sei, seien vorliegend erfüllt. Die Liegenschaft sei im Jahr 1995 mit einem Verkehrswert von Fr. 1‘460‘000.-- geschätzt und vom Beschwerdeführer zu einem Preis von Fr. 1‘200‘000.-- erworben worden. Hinsichtlich des Verhältnisses zwi- schen den Kosten der Instandstellung und dem Erwerbspreis habe das Bundesgericht bereits Unterhalts- und Umbaukosten in der Höhe von 38 % des Erwerbspreises der Liegenschaft nicht zum Abzug zugelassen. Vorliegend würden die Sanierungs- und Umbaukosten von Fr. 600‘815.-- sogar 50 % der Erwerbskosten von Fr. 1‘200‘000.-- betragen. Die Liegen- schaft habe sich beim Kauf zudem gemäss Aussagen des umbauaus- führenden Architekten klar in einem vernachlässigten Zustand befunden.
4 - Die Umbau- und Sanierungsarbeiten hätten ein Vielfaches dessen über- stiegen, was üblicherweise bei einem Mieterwechsel vorgenommen wer- de. Überdies habe sich der amtliche Verkehrswert nach dem Umbau auf Fr. 1‘738‘000.-- erhöht, wobei in der Schätzung auf wertvermehrende In- vestitionen von Fr. 600‘000.-- hingewiesen worden sei. Der vorliegende Fall habe sehr wohl etwas mit der Dumont-Praxis zu tun. Entweder wür- den die Kosten abzugsfähige Unterhaltskosten bei der Einkommenssteu- er oder aber wertvermehrende Anlagekosten bei der Grundstückgewinn- steuer darstellen. Eine Beurteilung in die eine Richtung habe stets auch entsprechende Auswirkungen auf die andere Steuerart. Im Zeitpunkt des Umbaus sei klar davon auszugehen gewesen, dass der Gesamtumbau bzw. die -Renovation insgesamt und auch in Einzelteilen kein abzugsfähi- ger Unterhalt darstelle, sondern dass die gesamten Anlagekosten zu ei- nem späteren Zeitpunkt für die Grundstückgewinnsteuer zu berücksichti- gen seien. Deshalb seien die einzelnen Handwerksgattungen auch nicht auf einen möglichen Unterhaltsanteil zu prüfen. Die Liegenschaft habe sich beim Kauf im Jahr 2004 unmöglich in einem sehr guten Zustand be- finden können; ansonsten hätte der Beschwerdeführer kaum mehr als Fr. 600‘0000.-- investieren müssen, um die Liegenschaft vernünftig nut- zen zu können. Nach dem Erwerb der über 23 Jahre alten Liegenschaft habe diese innen wie auch aussen umfassend saniert werden müssen. Bei einem Kostenverhältnis zwischen Kaufpreis und Umbaukosten, wie dies vorliegend der Fall sei, handle es sich offensichtlich um die Nachho- lung eines vernachlässigten Unterhalts. Somit hätten aufgrund einer Ge- samtsanierung alle Aufwendungen wertvermehrenden Charakter. Für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer würden denn auch die gesamten Umbaukosten Anlagekosten darstellen. Die Berechnung des Umfangs ei- ner Wertvermehrung durch die kantonale Steuerverwaltung sei eine rein theoretisch rechnerische Thematik. Letztlich gehe es darum, dass eine to- tal demodierte Liegenschaft, welche nach der kantonalen Steuerpraxis
5 - sämtliche Kriterien erfülle, die für eine Vernachlässigung der Liegenschaft sprächen, umfassend saniert werde, und damit unter Anwendung der damaligen Steuerpraxis zum heutigen Zeitpunkt alle Umbaukosten als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen seien. Ferner erhob der Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten Kritik an der Begründung des Einspracheentscheids. 3.Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass bei einer umfassenden Sanierung und Erneuerung die Vermutung dafür spreche, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter hätten. Diese Sichtweise übersehe indessen, dass es vorlie- gend an der Grundvoraussetzung für die Anwendung der Dumont-Praxis fehle, nämlich am Vorhandensein einer Liegenschaft in verwahrlostem oder stark renovationsbedürftigem Zustand. Für die Grundstückgewinn- steuer sei Art. 49 Abs. 1 lit. a StG massgebend, wonach als abzugsfähige Aufwendungen die Kosten für Erschliessung, Bauten, Umbauten und an- dere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt hätten, gelten würden. Hingegen seien nach Art. 35 Abs. 1 lit. b StG als Gewinnungskosten bei der Einkommenssteuer Liegenschaftsun- terhaltskosten zugelassen für jährlich oder periodisch wiederkehrende, nicht wertvermehrende Ausgaben mit dem Ziel der Erhaltung und des Er- satzes bisheriger Werte. Zu Letzteren zählten gemäss Doktrin und Praxis- festlegung zu Art. 35 StG insbesondere die Sanierung bestehender Ein- richtungen, der Ersatz von Bad und Küche, Reparatur-, Maler- und Gip- serarbeiten sowie der Ersatz elektronischer Installationen. Gemäss der bis 2009 geltenden modifizierten Dumont-Praxis sei eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine rechtsgleiche Be- handlung von Erwerbern einer renovierten und Erwerbern einer renovati- onsbedürftigen Liegenschaft zu erreichen. Deshalb sei die Dumont-Praxis
6 - nur für Liegenschaften anwendbar, welche in einem verwahrlosten oder stark renovationsbedürftigen Zustand übernommen und kurz nachher re- noviert worden seien. Die Dumont-Praxis sei per 1. Januar 2009 (recte:
7 - sei. Die Investitionskosten hätten vorliegend mit Fr. 600‘815.-- etwa die Hälfte des Erwerbspreises von Fr. 1‘200‘000.-- erreicht. Im durch den Be- schwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil habe die Investitionshöhe zwar tatsächlich bloss 38 % erreicht, die Liegenschaft sei dort aber vor der Investition gar nicht vermietbar bzw. nutzbar gewesen. Das Bundes- gericht habe in BGE 123 II 218 und 103 Ib 197 Investitionen von 101 % bzw. sogar 260 % nicht als Unterhalt anerkannt. Aufgrund der Schät- zungsvergleichsmethode habe sie den Grad der Wertvermehrung der Liegenschaft durch Investitionen berechnet, welcher bloss Fr. 209‘000.-- (= 34 %) erreicht habe. Konkret habe sie sogar einen Betrag von Fr. 383‘207.-- (= 63 %) als wertvermehrend akzeptiert, was somit nicht zu beanstanden sei. 4.In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, der mit der Steuerer- klärung eingereichten Handwerkerliste sei zu entnehmen, dass die weit- aus meisten Arbeiten im Jahr 2004 erfolgt seien. Die im Jahr 2005 datier- ten Rechnungen im Umfang von Fr. 59‘350.-- würden bloss noch die Schlussrechnungen des Architekten und des Gartenbauers sowie kleinere Restarbeiten betreffen. Damit sei die Gesamtsanierung der Liegenschaft dem Jahr 2004 zuzuweisen und die unveränderte Dumont-Praxis anzu- wenden. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung neuerdings auch die Vernachlässigung der Liegenschaft in Frage stelle, werde die schriftliche Beurteilung des damaligen Architekten über den Zustand der Liegen- schaft im Jahr 2004 nachgereicht. Die Verweise auf die verschiedenen Schätzungen könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass kurz nach der Renovation in der Schätzung 2005 der Zeitwert wieder 95 % erreicht ha- be, was für eine 24 Jahre alte Liegenschaft nur durch eine praktische To- talsanierung des Gebäudes habe erreicht werden können. Der Eigen- mietwert bzw. der Nutzwert der Liegenschaft berücksichtige die Nut- zungsmöglichkeit der vorhandenen Wohn- und Nutzfläche. Durch eine
8 - Totalsanierung, auch wenn die Summe des Gesamtprojektes über Fr. 600‘000.-- ausmache, verändere sich die Quadratmeterzahl der Lie- genschaft nicht, weshalb eine solche nicht dazu führen könne, dass sich der Eigenmietwert verändere. Saniert worden seien das Mauerwerk, die Zimmermannskonstruktion wegen Fäulnis, die Fenster wegen Undicht- heit, die Haustüren wegen irreparabler Schäden, der Verputz wegen grossflächigen Rissen und die Türen und Bodenbeläge wegen Verunrei- nigungen durch Haustiere usw. Der Preisanstieg beim Verkauf sei dem- nach nicht nur auf die hohe Konjunktur auf dem Immobilienmarkt, sondern auch auf die vorgenommene Gesamtrenovation zurückzuführen. In einem solchen Fall gehe es nicht an, Einzelpositionen wie das Streichen der Wände oder der Einbau der Küche und des Bades einfach von der Ge- samtrenovation auszuscheiden. 5.Die kantonale Steuerverwaltung hielt in ihrer Duplik an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auch der nunmehr mit der Replik eingereichte Bericht des umbauausführenden Architekten könne ihre Auffassung in keiner Weise widerlegen, da es sich dabei um eine Parteistellungnahme im Interesse des Auftraggebers handle, wovon einzelne Punkte wie bei- spielsweise das Defektsein praktisch aller Sanitäranlagen sowie der Küchenapparate sogar unglaubwürdig erscheinen würden. Die Beweis- pflicht des desolaten Zustands der Liegenschaft obliege dem Beschwer- deführer, was ihm aber nicht gelungen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Mitgeteilt am Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der angefochtene Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 9. April 2013 (kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer). Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenomme- nen Kürzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer 2011 geltend gemachten wertvermeh- renden Aufwendungen von Fr. 600‘815.-- auf Fr. 383‘207.--. 2. a)Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran, ergeben, zu besteuern, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Damit müssen die Kantone zwingend die Veräusserung von im Gesamteigentum oder Miteigentum stehenden An- teilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. BERNHARD ZWAHLEN in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht I/1, Basel 2008, N. 26 zu Art. 12 StHG). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschlies- senden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbe- zug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Güterge- meinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; vgl. Art. 12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach
10 - Art. 42 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungs- gewinn im Sinne von Art. 46 StG, d.h. der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Auch die Bündner Gemeinden erheben gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Ge- meinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 45 ff. StG eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. b)Bei der Grundstückgewinnsteuer gelten gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a StG Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, als abzugsfähige Aufwendungen. Nicht abziehbar sind gemäss Art. 49 Abs. 2 StG Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind. Als bei der Einkommenssteuer abziehbare Aufwendungen gelten gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b StG die Unterhaltskos- ten. Dazu zählen die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausgaben mit Einschluss der Versicherungsprämien. Nicht wertvermehrende, sondern werterhaltende Ausgaben sind Aufwen- dungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bzw. der Ersatz bisheriger Werte ist wie beispielsweise der Ersatz eines Bades oder einer Küche, der Ersatz eines Flachdaches, der Ersatz eines Tep- pichbodens durch einen Parkett, der Ersatz elektronischer Installationen sowie Reparatur-, Maler- und Gipserarbeiten (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum Züricher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 30 ff. zu § 221; vgl. auch Praxis- festlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Liegen- schaftskosten und Dumont-Praxis zu Art. 35 StG, Ziff. 2.2.1).
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14 - das Bundesgericht bezüglich Berücksichtigung der reinen Unterhaltskos- ten bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer die Dumont- Praxis entwickelt, welche an sich auch im Kanton Graubünden für die kantonale und kommunale Einkommenssteuer übernommen worden ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass diese Praxis bis ins Jahr 2004 volle Gültigkeit hatte, dass sie ab dem Jahr 2005 bis 2009 eine gewisse Beschränkung in dem Sinne erfahren hat, dass deren Anwend- barkeit nur noch für Liegenschaften zulässig war, die vom Voreigentümer vernachlässigt worden sind, und dass die Dumont-Praxis ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung von Instandstel- lungskosten bei Liegenschaften per 1. Januar 2010 an sich nicht mehr gilt. c)Wenn nun die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Renovationsarbeiten unter der Geltung der Dumont-Praxis bei der Ein- kommenssteuer nicht zugelassen worden wären, müssten sie grundsätz- lich vollumfänglich als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer an- erkannt werden. Die in vorliegendem Beschwerdeverfahren zur Diskussi- on stehenden Renovationsarbeiten sind gemäss den der Steuererklärung beigelegten Abrechnungen (vgl. BG-act. 5 und 6) zu rund 90 % (Fr. 541‘455.-- von 600‘815.--) unmittelbar nach dem Kauf der Liegen- schaft noch im Jahr 2004 durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden. Demnach gelangt aber die ursprüngliche, bis Ende 2004 gültige Dumont-Praxis zur Anwendung. Unter der Geltung der ursprünglichen Dumont-Praxis wäre aber eine Zulassung der Kosten der Renovation als reine Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer i.S.v. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG ausgeschlossen gewesen. Denn unter der ursprünglichen Du- mont-Praxis konnten Gebäudeunterhaltskosten bei einer neu erworbenen Liegenschaft, die vom technischen Standpunkt aus Unterhaltskosten dar- stellten, jedoch eine Verbesserung des Liegenschaftswertes gegenüber
15 - dem Zeitpunkt des Erwerbes bewirkten, wie vorstehend dargestellt nicht zum Abzug zugelassen werden. Vielmehr stellten nur diejenigen Aufwen- dungen abzugsfähige Unterhaltskosten dar, die zur Werterhaltung oder zur Wiederherstellung nach dem Kauf eingetretener Wertverminderungen notwendig waren. Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Beschwerde- führer in den Jahren 2004 und 2005 veranlassten Renovationsarbeiten eine Verbesserung des Liegenschaftswertes gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbes bewirkten und nicht bloss zur Werterhaltung oder zur Wie- derherstellung nach dem Kauf eingetretener Wertverminderung notwen- dig waren. Dementsprechend hätte aber die kantonale Steuerverwaltung grundsätzlich die gesamten Kosten für die Renovation als Anlagekosten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a StG bei der Grundstückgewinnsteuer anerken- nen müssen, da eine Anerkennung dieser Kosten als Unterhaltskosten i.S.v. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG bei der Einkommenssteuer ausgeschlossen gewesen wäre. d)Selbst wenn aber der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt aufgrund der Tatsache, dass nicht sämtliche der Renovationsarbeiten im Jahr 2004 abgeschlossen waren, unter die ab dem 1. Januar 2005 bis Ende 2009 geltende modifizierte Dumont-Praxis subsumiert würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Wie gesehen ist bei der modifizierten Dumont-Praxis vor allem die Frage zentral, ob die Liegenschaft vom Voreigentümer ver- nachlässigt worden ist, wobei diese Frage gemäss zitierter Bundesge- richtspraxis jeweils nach den konkreten Umständen zu beantworten ist. Dabei sind das Alter der Liegenschaft, der Umfang der vorgenommenen Arbeiten, das Verhältnis zwischen Renovationsaufwand und Erwerbspreis sowie die Höhe des Kaufpreises als massgebliche Indizien zu beachten (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Diverse Kantone gingen dabei von einer vernachlässigten Liegenschaft aus, wenn kumulativ das Alter derselben im Renovationszeitpunkt zwischen 15 und 30 Jahren lag und die Instand-
16 - stellungskosten 20 - 25 % des Erwerbspreises erreichten (vgl. BBl 2007, S. 7998 bzw. 8006). Auch die kantonale Steuerverwaltung hat in ihrer entsprechenden Praxisfestlegung als massgebliches Alter der Liegen- schaft im Renovationszeitpunkt eine Grenze von 20 Jahren festgelegt (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis zu Art. 35 StG, Ziff. 6.1.2). e)Vorliegend hat der Beschwerdeführer die im Jahr 1981 erbaute Liegen- schaft im Jahr 2004 für Fr. 1‘200‘000.-- erworben und diese unmittelbar nach dem Kauf in den Jahren 2004 und 2005 für rund Fr. 600‘000.-- reno- vieren lassen. Dementsprechend war die Liegenschaft im Zeitpunkt der Renovation 23- bzw. 24-jährig und die Instandstellungskosten haben mit Fr. 600‘000.-- rund 50 % des Erwerbspreises ausgemacht. Bereits das Al- ter der Liegenschaft im Renovationszeitpunkt sowie das Verhältnis zwi- schen den Instandstellungskosten und dem Erwerbspreis sind somit als gewichtige Indizien zu werten, dass die Liegenschaft im Unterhalt ver- nachlässigt war, zumal das Bundesgericht in einem Fall aus dem Jahr 2005 bereits Instandstellungskosten von rund 37 % des Erwerbspreises nicht zum Abzug als Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer zuge- lassen hat (Urteil des Bundesgerichtes 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005, publ. in: StE 2005 A 23.1 Nr. 10) und auch der umbauausführende Architekt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. August 2013 bestätigte, dass sich die Liegenschaft vor den Renovationsarbeiten in ei- nem desolaten Zustand befunden habe und schon länger keine Unter- haltsarbeiten mehr vorgenommen worden seien. Sodann ergibt sich auch aus den beigebrachten Abrechnungen (BG-act. 5 und 6), dass die Lie- genschaft einer umfassenden Renovation unterzogen wurde. So belegen die bei den Akten liegenden Leistungsabrechnungen insbesondere die Sanierung der Elektroinstallationen sowie deren Anpassung an die neuen Vorschriften, weitgehende Maler- und Schreinerarbeiten, die Renovation
17 - der Nasszellen einschliesslich des Einbaus einer neuen Sauna sowie die Lieferung und der Einbau einer neuen Küche. Ausserdem wurden auch das Mauerwerk saniert und die tragende Konstruktion, die Fenster und Dichtungen, die Hauseingangstüre sowie auch sämtliche Rollläden kom- plett ersetzt (vgl. BG-act. 5 und 6). Wird eine Liegenschaft in dieser Art umfassend erneuert, spricht die Vermutung dafür, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter hatten (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 49 zu Art. 32 DBG; siehe auch: BERNHARD ZWAHLEN in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2008, N. 12 zu Art. 32 DBG; Urteile des Bundesgerichtes 2A.71/2006 vom 21. Juni 2005 E.3.2, 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E.2.3, publ. in: StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Erwerbspreis von Fr. 1‘200‘000.-- deutlich unter dem Verkehrswert der Liegenschaft gemäss Schätzung vom 8. März 1995 von Fr. 1‘459‘000.-- lag (vgl. BG- act. 11) und zudem der Verkehrswert nach Vornahme sämtlicher Renova- tionsarbeiten gemäss Schätzung vom 18. November 2005 einiges höher lag als noch im Jahr 1995, nämlich bei Fr. 1‘738‘000.-- (vgl. BG-act. 12). Bei dieser Sachlage ist von der Instandstellung einer zuvor vernachlässig- ten Liegenschaft bzw. von einer wertvermehrenden Investition auszuge- hen. Dementsprechend wäre aber eine Zulassung der Kosten des Um- baus als reine Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer von vornher- ein ausgeschlossen gewesen, sodass die kantonale Steuerverwaltung die gesamten Kosten für die Renovation auch unter Berücksichtigung der modifizierten Dumont-Praxis als Anlagekosten bei der Grundstückge- winnsteuer hätte anerkennen müssen. 5.Die von der kantonalen Steuerverwaltung erhobenen Einwände bezüglich Zeitwert der Liegenschaft und ungefähr gleichbleibender Eigenmietwerte derselben von rund Fr. 40‘000.-- im Rahmen der amtlichen Schätzungen
18 - aus den Jahren 1995, 2005 und 2011 sind nicht geeignet, am erwähnten Ergebnis massgeblich etwas zu ändern. Einerseits hat sich der Verkehrs- wert der Liegenschaft - wie vorstehend dargestellt - nach Vornahme der umfassenden Renovationsarbeiten von Fr. 1‘459‘000.-- im Jahr 1995 auf Fr. 1‘738‘000.-- im Jahr 2005 bzw. offensichtlich gar auf Fr. 2‘890‘000.-- im Verkaufszeitpunkt erhöht. Die von der kantonalen Steuerverwaltung aufgestellte Behauptung, wonach der vom Beschwerdeführer erzielte Er- lös von Fr. 2‘890‘000.-- allein auf die erhöhte konjunkturelle Entwicklung und sicher nicht auf die vorgenommenen Investitionen zurückzuführen sei, erweist sich als unhaltbar, haben doch sicherlich beide Elemente zum erzielten Verkaufspreis beigetragen, was auch die dem Kaufvertrag vom
19 - grösserung der Wohnfläche durch einen Anbau - zu einer markanten Steigerung des Eigenmietwerts führen. 6.Die Haltung der kantonalen Steuerverwaltung ist auch insofern wider- sprüchlich, als unter der Geltung der ursprünglichen Dumont-Praxis - im Gegensatz zur ab dem 1. Januar 2010 geltenden Praxis - die Renovati- onskosten entweder vollumfänglich bei der Einkommenssteuer zum Ab- zug zugelassen oder aber überhaupt keine Kosten als Gebäudeunter- haltskosten bei der Einkommenssteuer abzugsberechtigt waren. Bei kon- sequenter Weiterverfolgung der Auffassung der kantonalen Steuerverwal- tung, wonach es sich bei der zur Diskussion stehenden Liegenschaft vor dem Umbau nicht um eine vernachlässigte Liegenschaft gehandelt hat und demnach die anschaffungsnahen Renovationskosten bei der Ein- kommenssteuer abzugsberechtigt gewesen wären, hätte sie dementspre- chend anlässlich der Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer gar keine Renovationskosten zum Abzug zulassen dürfen. Ermessensweise liess sie dann aber einen Abzug von rund 64 % der geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 600‘815.--, ausmachend Fr. 383‘207.--, zum Ab- zug zu, wahrscheinlich aufgrund der offenbar ab dem Jahr 2004 erfolgten Pauschalabzüge bei der Einkommenssteuer, welche aber für das vorlie- gende Verfahren nicht relevant sind. Ein solches „Entgegenkommen ex aequo et bono“ entspricht an sich nicht der ursprünglichen Dumont- Praxis. Es erübrigt sich jedoch, weiter auf diesen Punkt einzugehen, da die kantonale Steuerverwaltung - wie vorstehend erläutert - ohnehin die gesamten Kosten für die Renovation als Anlagekosten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a StG bei der Grundstückgewinnsteuer hätte anerkennen müs- sen, da eine Anerkennung dieser Kosten als Unterhaltskosten i.S.v. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG bei der Einkommenssteuer von vornherein ausge- schlossen gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als begrün- det und ist gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
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aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.484.-- zusammenFr.3‘484.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
21 - 3.Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) hat A._____ aussergericht- lich mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]