Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2013 24
Entscheidungsdatum
17.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 24 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 17. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde B., und Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessenstaxation)

  • 2 - 1.A._____ zog am 20. Oktober 2011 aus dem Kanton N._____ nach O._____ im Kanton Graubünden. Nach dem allgemeinen Versand der Steuerdeklarationsformulare für das Steuerjahr 2011 anfangs 2012 mit entsprechenden öffentlichen Publikationen bezüglich Einreichungsfristen für Privatpersonen bis zum 31. März 2012, wurde A._____ am 11. Mai 2012 gemahnt, die Steuererklärung 2011 einzureichen. Am 25. Juni 2012 erhielt A._____ eine Bussverfügung für „Nichteinreichen der Steuererklärung“ mit dem Hinweis, dass nach einer weiteren Frist von 8 Tagen eine Ermessenseinschätzung erfolgen werde, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei. 2.Die kantonale Steuerverwaltung veranlagte anschliessend A._____ am
  1. August 2012 bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2011 aufgrund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 114‘400.-- und eines steuerbaren Vermögens von Fr. 135‘000.-- mit einer Kantonssteuer von Fr. 9‘925.--, einer Gemeindesteuer von Fr. 9‘180.-- und einer direkten Bundessteuer von Fr. 4‘118.25 (steuerbares Einkommen von Fr. 114‘700.--). Die ihm erwiesenermassen am 8. August 2012 eingeschrieben zugestellten Veranlagungen wurden der kantonalen Steuerverwaltung als nicht abgeholt zurückgeschickt. 3.Am 8. April 2013 erhob A._____ Einsprache gegen die „Steuerrechnung 2011“, auf welche die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheiden vom
  2. April 2013 wegen Verspätung nicht eintrat. Aufgrund der Zustellungsfiktion habe die Einsprachefrist am 15. August 2012 zu laufen begonnen und am 14. September 2012 geendet. Die Einsprachefrist gelte als nicht eingehalten, so dass die Veranlagungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien.
  • 3 - 4.Dagegen erhob A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 24. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Ermessenstaxation und Veranlagung nach seinen tatsächlichen, viel tieferen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Er habe seine Steuerrechnung (recte Steuererklärung) am 5. Dezember 2011 (recte
  1. abgegeben und gedacht, es sei alles in Ordnung. Durch den Wohnungswechsel vom Kanton N._____ in den Kanton Graubünden, die Jobsuche, private Probleme und Korrespondenzunordnung habe er viel zu spät reagiert, was er sehr bedaure. Er sei zeitweise arbeitslos gewesen und habe auch höhere Ausgaben für die Ausbildung gehabt. Er zahle immer seine Steuern, aber bitte die richtig berechneten. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 beantragte die kantonale Steuerverwaltung, nachfolgend Beschwerdegegnerin, die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe durch Nichteinreichen einer Steuererklärung, die Steuererklärung sei nämlich erst am 5. Dezember 2012 beim Gemeindesteueramt B._____ abgegeben worden, seine Verfahrenspflichten verletzt. Nach erfolgter Mahnung und Busse sei eine Ermessenstaxation vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die mit Poststempel vom 8. August 2012 eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügungen nicht abgeholt. Es gelte demnach praxisgemäss die Zustellfiktion von 7 Tagen, weshalb die Einsprachefrist am 15. August 2012 begonnen und 30 Tage später am 14. September 2012 geendet habe. Diese sei weder mit der Abgabe der Steuererklärung vom 5. Dezember 2012 noch mit der Einreichung der Einsprache am
  1. April 2013 eingehalten worden. Sie sei demnach zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
  • 4 - 6.Nach Ablauf der Frist für eine freigestellte Stellungnahme (7. Juni 2013) reichte der Beschwerdeführer am 19. August 2013 ein weiteres Schreiben ein mit als Beilagen einem Lohnausweis der C._____ vom 5. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 über brutto Fr. 66‘066.-- und einer Bescheinigung der Unia Arbeitslosenkasse Bern vom
  1. Oktober 2012 für das Jahr 2011 über Arbeitslosenentschädigungen von gesamthaft brutto Fr. 6‘196.--. Das Schreiben wurde sodann der Beschwerdegegnerin mit Kopie der Beilagen zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 15. April 2013, worin die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend Ermessenstaxation wegen Verspätung nicht eigetreten ist. 2.Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (Art. 70 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000]). Der Beschwerdeführer wechselte seinen Wohnsitz am 20. Oktober 2011 aus dem Kanton N._____ nach O._____ im Kanton Graubünden. Er war demnach am Ende der Steuerperiode 2011 im Kanton Graubünden
  • 5 - wohnhaft, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für die Besteuerung des Beschwerdeführers zuständig war.
  1. a)Die kantonale Steuerverwaltung ist auf die Einsprachen des Beschwerdeführers betreffend Steuern des Jahres 2011 jeweils infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Somit beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz infolge Fristversäumnis zu Recht nicht auf die Einsprache vom
  2. April 2013 gegen die steuerbehördlichen Ermessenstaxationen eingetreten ist. Eine Überprüfung materieller steuerlicher Aspekte ist hingegen nicht vorzunehmen. b)Laut Art. 131 Abs. 1 lit. a StG wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E.4b/bb).
  • 6 - c)Wird der Adressat im Zusammenhang mit einem Einschreiben anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion). Die für die Zustellfiktion massgebende Frist von sieben Tagen beginnt am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuches zu laufen, wobei es keine Rolle spielt, ob der letzte Tag der siebentätigen Frist auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt. Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gestützt auf Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Folgetag der (fingierten) Zustellung (BGE 130 III 399 E.1.2.3, 127 I 33 ff. E.2, 123 III 493; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1, 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1, 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.2.2.1 und 2.2.2). Ein allfälliger zweiter Versand und eine spätere Entgegennahme der betreffenden Mitteilung vermögen an der erfolgten Zustellung nichts zu ändern; sie sind - vorbehältlich eines Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E.3; BGE 117 V 132 E.4a, 111 V 101 E.2b). d)Diese Rechtsprechung ist jedoch nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (BGE 119 V 94

  • 7 - E.4b/aa, 117 V 132 E.4a, 116 Ia 93 E.2c/bb). So entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit. Die Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 399 E.1.2.3, 127 I 34 E.2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 5A_738/2010 vom

  1. Januar 2011 E.3.1, 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1, 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.2.2.1 und 2.2.2). Gegenüber einer steuerpflichtigen Person entsteht ein solches Prozess- oder Verfahrensverhältnis mit der förmlich bekannt gegebenen Einleitung eines Verfahrens durch die Steuerbehörde oder mit einer verfahrenseinleitenden Handlung der steuerpflichtigen Person selbst (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Einreichen einer Steuererklärung; Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N. 33). 4.Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach erfolgter Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung (11. Mai 2012) am 25. Juni 2012 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst und ihn anschliessend am 7. August 2012 nach Ermessen veranlagt hat. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich ohne Weiteres, dass die hier relevanten Veranlagungsverfügungen vom 7. August 2012 dem Beschwerdeführer am 8. August 2012 eingeschrieben zugestellt wurden, ohne dass dieser sie entgegengenommen hätte. Nachdem der Beschwerdeführer das bis zum 16. August 2012 bei der Post aufliegende Einschreiben nicht abholte, wurde es in der Folge an die kantonale Steuerverwaltung zurückgesandt (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen
  • 8 - 2-4). Aufgrund dieses Verfahrensablaufes bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2011 rechnen musste. Die Veranlagungsverfügungen gelten demnach praxisgemäss nach 7 Tagen, d.h. am Mittwoch 15. August 2012 als zugestellt. Die Einsprachefrist begann somit am Folgetag der (fingierten) Zustellung, am Donnerstag
  1. August 2012, und endete 30 Tage später am Freitag 14. September
  2. Sowohl die Abgabe der Steuererklärung 2011 am 5. Dezember 2012 als auch die Einsprache vom 8. April 2013 erfolgten somit offensichtlich verspätet. Die Veranlagungsverfügungen waren somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Demnach ist die vorliegende Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.244.-- zusammenFr.744.--

  • 9 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

7

DBG

  • Art. 119 DBG
  • Art. 133 DBG

StG

  • Art. 124 StG
  • Art. 131 StG
  • Art. 137 StG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

8