VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GRAUBÜNDEN
A 13 24
4. Kammer
bestehend aus
Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher
und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle
URTEIL
vom 17. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Gemeinde B.,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
(Ermessenstaxation)
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1.A._____ zog am 20. Oktober 2011 aus dem Kanton N._____ nach
O._____ im Kanton Graubünden. Nach dem allgemeinen Versand der
Steuerdeklarationsformulare für das Steuerjahr 2011 anfangs 2012 mit
entsprechenden öffentlichen Publikationen bezüglich Einreichungsfristen
für Privatpersonen bis zum 31. März 2012, wurde A._____ am 11. Mai
2012 gemahnt, die Steuererklärung 2011 einzureichen. Am 25. Juni 2012
erhielt A._____ eine Bussverfügung für „Nichteinreichen der
Steuererklärung“ mit dem Hinweis, dass nach einer weiteren Frist von
8 Tagen eine Ermessenseinschätzung erfolgen werde, die nur mit dem
Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei.
2.Die kantonale Steuerverwaltung veranlagte anschliessend A._____ am
- August 2012 bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2011
aufgrund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 114‘400.-- und eines
steuerbaren Vermögens von Fr. 135‘000.-- mit einer Kantonssteuer von
Fr. 9‘925.--, einer Gemeindesteuer von Fr. 9‘180.-- und einer direkten
Bundessteuer von Fr. 4‘118.25 (steuerbares Einkommen von
Fr. 114‘700.--). Die ihm erwiesenermassen am 8. August 2012
eingeschrieben zugestellten Veranlagungen wurden der kantonalen
Steuerverwaltung als nicht abgeholt zurückgeschickt.
3.Am 8. April 2013 erhob A._____ Einsprache gegen die „Steuerrechnung
2011“, auf welche die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheiden vom
- April 2013 wegen Verspätung nicht eintrat. Aufgrund der
Zustellungsfiktion habe die Einsprachefrist am 15. August 2012 zu laufen
begonnen und am 14. September 2012 geendet. Die Einsprachefrist gelte
als nicht eingehalten, so dass die Veranlagungen unangefochten in
Rechtskraft erwachsen seien.
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4.Dagegen erhob A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 24. April
2013 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der
Ermessenstaxation und Veranlagung nach seinen tatsächlichen, viel
tieferen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Er habe seine
Steuerrechnung (recte Steuererklärung) am 5. Dezember 2011 (recte
- abgegeben und gedacht, es sei alles in Ordnung. Durch den
Wohnungswechsel vom Kanton N._____ in den Kanton Graubünden, die
Jobsuche, private Probleme und Korrespondenzunordnung habe er viel
zu spät reagiert, was er sehr bedaure. Er sei zeitweise arbeitslos
gewesen und habe auch höhere Ausgaben für die Ausbildung gehabt. Er
zahle immer seine Steuern, aber bitte die richtig berechneten.
5.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 beantragte die kantonale
Steuerverwaltung, nachfolgend Beschwerdegegnerin, die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe durch Nichteinreichen einer
Steuererklärung, die Steuererklärung sei nämlich erst am 5. Dezember
2012 beim Gemeindesteueramt B._____ abgegeben worden, seine
Verfahrenspflichten verletzt. Nach erfolgter Mahnung und Busse sei eine
Ermessenstaxation vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe
die mit Poststempel vom 8. August 2012 eingeschrieben zugestellten
Veranlagungsverfügungen nicht abgeholt. Es gelte demnach
praxisgemäss die Zustellfiktion von 7 Tagen, weshalb die Einsprachefrist
am 15. August 2012 begonnen und 30 Tage später am 14. September
2012 geendet habe. Diese sei weder mit der Abgabe der Steuererklärung
vom 5. Dezember 2012 noch mit der Einreichung der Einsprache am
- April 2013 eingehalten worden. Sie sei demnach zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten.
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6.Nach Ablauf der Frist für eine freigestellte Stellungnahme (7. Juni 2013)
reichte der Beschwerdeführer am 19. August 2013 ein weiteres Schreiben
ein mit als Beilagen einem Lohnausweis der C._____ vom 5. April 2013
für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 über brutto Fr. 66‘066.--
und einer Bescheinigung der Unia Arbeitslosenkasse Bern vom
- Oktober 2012 für das Jahr 2011 über Arbeitslosenentschädigungen von
gesamthaft brutto Fr. 6‘196.--. Das Schreiben wurde sodann der
Beschwerdegegnerin mit Kopie der Beilagen zur Kenntnisnahme
weitergeleitet.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den
angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 15. April 2013,
worin die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache des
Beschwerdeführers betreffend Ermessenstaxation wegen Verspätung
nicht eigetreten ist.
2.Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der
Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit
für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige
am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (Art. 70 Abs. 1 des
Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000]). Der
Beschwerdeführer wechselte seinen Wohnsitz am 20. Oktober 2011 aus
dem Kanton N._____ nach O._____ im Kanton Graubünden. Er war
demnach am Ende der Steuerperiode 2011 im Kanton Graubünden
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wohnhaft, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für die
Besteuerung des Beschwerdeführers zuständig war.
- a)Die kantonale Steuerverwaltung ist auf die Einsprachen des
Beschwerdeführers betreffend Steuern des Jahres 2011 jeweils infolge
Fristversäumnis nicht eingetreten. Somit beschränkt sich die
Überprüfungsbefugnis des Gerichts einzig auf die Frage, ob die
Vorinstanz infolge Fristversäumnis zu Recht nicht auf die Einsprache vom
- April 2013 gegen die steuerbehördlichen Ermessenstaxationen
eingetreten ist. Eine Überprüfung materieller steuerlicher Aspekte ist
hingegen nicht vorzunehmen.
b)Laut Art. 131 Abs. 1 lit. a StG wird die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige
trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw.
Art. 137 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen definitive
Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der
Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche
Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124
Abs. 1 StG). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige,
nicht aber als annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung zu
qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits
vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt
eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam des
Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person
gelangt ist. Ob der Empfänger dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich
Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon
Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E.4b/bb).
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c)Wird der Adressat im Zusammenhang mit einem Einschreiben anlässlich
einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine
Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem
Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird.
Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt
die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der
Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion). Die für
die Zustellfiktion massgebende Frist von sieben Tagen beginnt am
Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuches zu laufen, wobei es keine
Rolle spielt, ob der letzte Tag der siebentätigen Frist auf einen Samstag
oder anerkannten Feiertag fällt. Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt
sodann gestützt auf Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG; BR 370.100) der Folgetag der (fingierten) Zustellung (BGE 130 III
399 E.1.2.3, 127 I 33 ff. E.2, 123 III 493; vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1, 5A_710/2010 vom 28. Januar
2011 E.3.1, 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.2.2.1 und 2.2.2). Ein
allfälliger zweiter Versand und eine spätere Entgegennahme der
betreffenden Mitteilung vermögen an der erfolgten Zustellung nichts zu
ändern; sie sind - vorbehältlich eines Vertrauensschutz begründenden
zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August
2010 E.3; BGE 117 V 132 E.4a, 111 V 101 E.2b).
d)Diese Rechtsprechung ist jedoch nur dann massgebend, wenn die
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn
der Empfänger als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (BGE 119 V 94
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E.4b/aa, 117 V 132 E.4a, 116 Ia 93 E.2c/bb). So entsteht ein
Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu
und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass
ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden
können, grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit. Die Pflicht entsteht
mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines
Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen
Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung
eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 399
E.1.2.3, 127 I 34 E.2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 5A_738/2010 vom
- Januar 2011 E.3.1, 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E.3.1,
5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.2.2.1 und 2.2.2). Gegenüber einer
steuerpflichtigen Person entsteht ein solches Prozess- oder
Verfahrensverhältnis mit der förmlich bekannt gegebenen Einleitung eines
Verfahrens durch die Steuerbehörde oder mit einer
verfahrenseinleitenden Handlung der steuerpflichtigen Person selbst
(RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Einreichen einer Steuererklärung;
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N. 33).
4.Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach
erfolgter Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung (11. Mai 2012)
am 25. Juni 2012 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst
und ihn anschliessend am 7. August 2012 nach Ermessen veranlagt hat.
Aus den in den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich ohne Weiteres,
dass die hier relevanten Veranlagungsverfügungen vom 7. August 2012
dem Beschwerdeführer am 8. August 2012 eingeschrieben zugestellt
wurden, ohne dass dieser sie entgegengenommen hätte. Nachdem der
Beschwerdeführer das bis zum 16. August 2012 bei der Post aufliegende
Einschreiben nicht abholte, wurde es in der Folge an die kantonale
Steuerverwaltung zurückgesandt (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen
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2-4). Aufgrund dieses Verfahrensablaufes bestehen keine Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung der
Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2011 rechnen musste. Die
Veranlagungsverfügungen gelten demnach praxisgemäss nach 7 Tagen,
d.h. am Mittwoch 15. August 2012 als zugestellt. Die Einsprachefrist
begann somit am Folgetag der (fingierten) Zustellung, am Donnerstag
- August 2012, und endete 30 Tage später am Freitag 14. September
- Sowohl die Abgabe der Steuererklärung 2011 am 5. Dezember
2012 als auch die Einsprache vom 8. April 2013 erfolgten somit
offensichtlich verspätet. Die Veranlagungsverfügungen waren somit
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass die kantonale
Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Demnach ist die vorliegende Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt
auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine
aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin
(Vorinstanz) indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend
-
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
-
und den Kanzleiauslagen vonFr.244.--
zusammenFr.744.--
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9 -
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung
dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden,
Chur, zu bezahlen.
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