Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2013 16
Entscheidungsdatum
10.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 15 und A 13 16 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 10. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch die BC Borer Consulting AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer

  • 2 - 1.Die A._____ AG hat ihren Sitz in O.1._____ und bezweckt den Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Fleisch und Fleischwaren, und weitere damit zusammenhängende Tätigkeiten. Mit Kaufvertrag vom 2. April 2010 verkaufte sie 21 ihrer eigenen Aktien zum Gesamtpreis von Fr. 18‘000.-- (Fr. 19‘000.-- abzüglich Rückzahlung von Fr. 1‘000.--) an ihren Aktionär sowie damaligen Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsidenten B., welcher vor dem Verkauf bereits 79 von total 200 Aktien der A. AG hielt. Mit Kaufvertrag vom 19. August 2010 wurden sodann sämtliche 200 Aktien der A._____ AG für Fr. 7‘000‘000.-- an die C._____ AG mit Sitz in O.2._____ verkauft. Im Rahmen dieses Kaufvertrages verkaufte B._____ sein Aktienpaket von 100 Aktien für Fr. 3‘500‘000.--, das heisst Fr. 35‘000.-- pro Aktie. Im Rahmen der Veranlagungs- verfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2010 vom
  1. November 2012 wurde der Kaufpreis vom 19. August 2010 von Fr. 35‘000.-- pro Aktie auch für den Verkauf von 21 Aktien vom 2. April 2010 an B._____ als massgeblich erachtet und die Differenz von Fr. 717‘000.-- (21 x Fr. 35‘000.-- - Fr. 18‘000.--) als verdeckte Gewinnausschüttung beziehungsweise Gewinnvorwegnahme beim steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Zudem wurden Aufrechnungen mit Bezug auf die nicht geschäftsmässig begründeten Kosten für Management Fees der ehemaligen (D._____ AG) und der neuen Aktionärin (C._____ AG) von Fr. 579‘906.-- und eine übersetzte und nicht nachgewiesene Rückstellung für Prozesskosten von Fr. 200‘000.-- vorgenommen. Dies ergab schliesslich einen steuerbaren Gewinn von Fr. 1‘960‘800.-- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 687‘400.-- mit kantonalen Gewinn-, Kapital-, Zuschlags- und Kultussteuern im Gesamtbetrag von Fr. 229‘246.-- und einer eidgenössischen Gewinnsteuer von Fr. 166‘668.--. Die durch die A._____ AG dagegen erhobenen Einsprachen wurden in anderen Punkten sowie bezüglich der an die ehemalige Aktionärin D._____ AG vergüteten Management Fees
  • 3 - von Fr. 108‘736.-- und der Rückstellungen für Prozesskosten im Umfang von Fr. 30‘000.-- teilweise gutgeheissen, in den übrigen und nachfolgend zur Diskussion stehenden Punkten jedoch mit Einspracheentscheiden vom 14. Februar 2013 abgewiesen. Dies ergab neu einen steuerbaren Gewinn von Fr. 1‘845‘700.-- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 681‘000.-- mit kantonalen Gewinn-, Kapital-, Zuschlags- und Kultussteuern im Gesamtbetrag von Fr. 215‘952.-- und einer eidgenössischen Gewinnsteuer von Fr. 156‘884.50. 2.Dagegen erhob die A._____ AG am 15. März 2013 zwei separate, wörtlich praktisch übereinstimmende Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Festlegung des steuerbaren Reingewinns für das Jahr 2010 auf Fr. 1‘227‘356.--. Es sei unbestritten, dass der am 2. April 2010 erfolgte Verkauf von 21 eigenen Aktien an B., damals Aktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer, zum Preis von insgesamt Fr. 19‘000.-- nicht zum Verkehrswert erfolgt sei. Ein starkes Indiz zur Bestimmung des Verkehrswertes der Gesellschaft am 2. April 2010 sei der Kauf von drei Aktien des ehemaligen Verwaltungsrats E. am
  1. März 2010 zum Preis von Fr. 10‘900.-- pro Aktie, was einem Unternehmenswert von Fr. 2‘180‘000.-- entspreche. Bei E._____ handle es sich um einen unabhängigen Dritten, da er im September 2009 aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft ausgeschieden sei und keine Kenntnis vom Kaufpreis habe, den die C._____ AG der Beschwerdeführerin entrichtet habe. Der durch die kantonale Steuerverwaltung berücksichtigte Verkehrswert von Fr. 35‘000.-- pro Aktie könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Aktienkaufvertrag mit der C._____ AG sehr weitgehende und umfassende Garantien der Verkäufer beinhalte, was für den Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ nicht zutreffe. Auch wenn gemäss
  • 4 - Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (nachfolgend SSK) S. 3 für eine massgebende Handänderung deren Transaktionsvolumen mindestens 10 % betragen müsse, könne der drei Tage vor der fraglichen Transaktion erfolgte Aktienverkauf von 1.5 % nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Überdies werde im erwähnten Kreisschreiben auf S. 71 ausgeführt, dass Pauschalabzüge in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt würden. B._____ habe mit dem Erwerb der 21 zusätzlichen Akten aber genau 50 % erreicht, weshalb der Pauschalabzug zu gewähren sei. Die eingetretene markante Preissteigerung der Aktien sei erst mit dem „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 eingetreten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine ein Kaufpreis pro Aktie von Fr. 20‘000.-- am 2. April 2010 als gerechtfertigt, was eine vorzunehmende Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn von Fr. 402‘000.-- ergebe. Bezüglich Management Fees habe die kantonale Steuerverwaltung in ihren Einspracheentscheiden diese nur bezüglich der alten Aktionärin, nicht aber bezüglich der neuen akzeptiert, was an sich widersprüchlich sei. Sie habe seit Jahren Kosten in Form von Management Fees bezahlt, welche allesamt als geschäftsmässig begründet angesehen worden seien. Durch den Wechsel im Aktionariat habe sich dies sicherlich nicht von einem auf den anderen Tag geändert. Die neue Aktionärin habe durch ihre Verwaltungsräte F._____ und G._____ umfassende Management-Leistungen erbracht, welche sich unter anderem in einer markanten Steigerung der Profitabilität der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten (ausgewiesener Reingewinn 2009 Fr. 334‘126.-- und 2010 bereits Fr. 714‘095.--). Solche Ergebnisse seien nicht durch die Erbringung von „low-value-adding“-Dienstleistungen zu erreichen, sondern bedürften eines substanziellen Einsatzes von erfahrenen Managern. Auch die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin betreffend vermutete verdeckte Kapitaleinlagen seien unhaltbar. Erstens

  • 5 - sei für die Veranlagung der Aktionärin der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Steuerverwaltung des Kantons O.3._____ zuständig. Zweitens sei wirtschaftlich betrachtet nicht eine verdeckte Kapitaleinlage in die Beschwerdeführerin erfolgt, sondern wenn schon eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Cost-Plus-Methode sei schliesslich für die Bewertung von Management Fees nicht geeignet, was die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) in ihrem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 ausdrücklich ausführe. Dort werde auch erwähnt, dass aufgrund des Fehlens spezifischer Rechtsvorschriften in der Praxis die von der OECD aufgestellten Grundsätze entsprechend angewendet würden. Der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ergebe sich aus der Vereinbarung zwischen der C._____ AG und der A._____ AG vom 1. September 2010. Gemäss den beigelegten Arbeitszeitaufstellungen von F._____ und G._____ zu Tagesansätzen von Fr. 3‘000.-- ergebe sich ein ausgewiesener Aufwand von mindestens Fr. 260‘000.--, der somit im Vergleich zu den aufgerechneten Fr. 471‘170.-- zu berücksichtigen sei, was eine Aufrechnung von Fr. 211‘170.-- ergebe. Daraus ergebe sich gesamthaft ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 1‘227‘356.--. 3.Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung zu beiden Beschwerden die teilweise Gutheissung derselben. Die beantragte Reduktion der vorgenommenen Gewinnaufrechnung aus dem Verkauf eigener Aktien von Fr. 717‘000.-- auf Fr. 402‘000.-- sei vollumfänglich abzuweisen, da der Wert der Aktien am 2. April 2010 und am 19. August 2010 grundsätzlich der gleiche geblieben sei, der „Letter of intent“ vorliegend keinen Preisschub für die nicht öffentlich gehandelten Aktien verursacht habe, und auch keine Garantien für den entsprechenden Wert der Aktien abgegeben worden seien. Somit seien für 21 Aktien Fr. 717‘000.-- als verdeckte Gewinnausschüttung zum Reingewinn

  • 6 - hinzuzurechnen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die der C._____ AG vergüteten Management Fees mindestens im Umfang von Fr. 260‘000.-- als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, sei im Umfang von Fr. 11‘000.-- teilweise gutzuheissen, da nun die Kosten für die Acquisitionspläne der C._____ AG (als Projekt I._____ bezeichnet) anlässlich der Besprechung vom 17. September 2012 von Verwaltungsrat F._____ anhand von Präsentationsfolien ausgewiesen seien und mit Fr. 11‘000.-- (rund 75 % von Fr. 14‘000.--) akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei praxisgemäss für alle geltend gemachten Aufwandpositionen beweispflichtig, sodass bei Beweislosigkeit die Aufrechnungen berechtigt seien. Hinsichtlich des Aktienwerts gelte, dass die Abgabe von eigenen Aktien sowohl an Aktionäre als auch an Dritte zu Drittbedingungen zu erfolgen habe. Der unterpreisige Verkauf werde vorliegend durch die Beschwerdeführerin anerkannt, sie bestreite aber die vorgenommene Aufrechnung der Höhe nach. Die verkaufende Unternehmung sei nicht börsenkotiert, sodass für die Aktienbewertung grundsätzlich das SSK Kreisschreiben Nr. 28 zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert zur Anwendung gelange. Die geltenden Bestimmungen und Grundsätze seien auch in VGU A 12 28 angewendet worden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass sich auf Ebene der Beschwerdeführerin bewertungsrelevante Änderungen zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs der 21 Aktien an B._____ am 2. April 2010 und dem Verkauf von 200 Aktien am 19. August 2010 ergeben hätten; denn der „Letter of intent“ datiere vom 10. Juni 2010 und verweise auf den Quartalsabschluss per 31. März 2010 mit einem Umsatz von Fr. 8‘075‘400.--, was hochgerechnet auf ein Jahr einen Jahresumsatz von Fr. 32‘301‘600.-- ergebe, während der in der Jahresrechnung verbuchte Jahresumsatz Fr. 28‘943‘499.-- erreicht habe. Dies hätten die Parteien auch im Kaufvertrag vom 19. August 2010 ausdrücklich erwähnt („Es sind keine wesentlichen Veränderungen des Geschäftsgangs oder

  • 7 - ausserordentliche Verluste aufgetreten.“) und unter Ziff. 3 des Kaufvertrages auch einen rückwirkenden Übergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr per 1. Januar 2010 vereinbart. Eine solche Vereinbarung bedeute gemäss Rechtsprechung und SSK Kreisschreiben Nr. 28 S. 4 nichts anderes, als dass der Wert der Aktien im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr dem Kaufpreis entspreche. Daran könne der zwar zeitnahe Kauf von lediglich drei Aktien am 31. März 2010 von E._____ nichts ändern, da das Transaktionsvolumen die als Faustregel geltenden 10 % bei weitem nicht erreiche. Im Kaufvertrag seien wohl umfassende Garantien bezüglich Aktienwert abgegeben worden, dafür aber keine Garantieprämie im Vertrag abgemacht worden. Wenn aber der Garantiepreis bereits im Kaufpreis gemäss „Letter of intent“ von Fr. 7‘000‘000.-- einberechnet worden sei, dann könne höchstens von einem Risiko von Fr. 1‘000‘000.-- mit einer Eintretenswahrscheinlichkeit von 50 % ausgegangen werden, was einen Abzug beim Unternehmenswert von Fr. 500‘000.-- auf Fr. 6‘500‘000.-- mit einem Wert pro Aktie von Fr. 32‘500.-- (= Abschlag von 7 % gegenüber dem Verkaufspreis von Fr. 35‘000.--) ergeben würde. Unter all diesen Umständen bleibe aber doch der Preis von 35‘000.-- pro Aktie als massgebend. Bezüglich Management Fees hätten grundsätzlich bereits an der geschäftsmässigen Begründetheit der im Geschäftsjahr 2009 und teilweise 2010 geltend gemachten Abzüge Zweifel bestanden. Aufgrund der Rückfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung O.4._____ über die D._____ AG, einer Holdinggesellschaft mit mehreren operativen Beteiligungen, sei indes keine vertieftere Prüfung vorgenommen und jene Angaben akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin argumentiere widersprüchlich, wenn die D._____ AG im Kanton O.3._____ das Holdingprivileg beanspruche und in Graubünden gleichzeitig geltend gemacht werde, die kantonale bündnerische Praxis betreffend die Dienstleistungsverrechnung nach der Kostenaufschlagsmethode mit

  • 8 - einem Gewinnaufschlag von 5 % sei vorliegend unbeachtlich, weil die C._____ AG als eigentliche Management-Gesellschaft zu betrachten sei. Die für beide Verwaltungsräte geltend gemachten Arbeitstage seien undatiert, pauschal und nicht überprüfbar. Die geltend gemachten Tagesansätze von Fr. 3‘000.-- würden einem Drittvergleich für die erbrachten Dienstleistungen nicht standhalten. Auch könne es nicht zutreffen, dass beide Verwaltungsräte mit einem Salär von Fr. 50‘000.-- auf eine marktgerechte Entschädigung verzichtet hätten und stattdessen ihre Leistung grösstenteils als Investition in die A._____ AG erbracht hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Tätigkeitsrapporten immerhin glaubhaft gemacht, dass die beiden Verwaltungsräte Arbeitsleistungen im Interesse der A._____ AG erbracht hätten. Es sei deshalb sachgerecht, die geschäftsmässig begründete Höhe der Management Fees ermessensweise nach der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen. Auf internationale Sachverhalte wende die Schweiz die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD für multinationale Unternehmungen gemäss ESTV Kreisschreiben Nr. 4 vom

  1. März 2004 an. Einer analogen Anwendung, wie dies die Beschwerdeführerin verlange, stehe vorliegend nichts entgegen. Als Kostenbasis würden vorliegend aber einzig die Verwaltungsratshonorare von Fr. 50‘000.-- für das Geschäftsjahr vom 30. Juni 2010 bis
  2. Dezember 2011 verbleiben. Pro rata temporis auf fünf Monate umgerechnet ergebe dies einen Betrag von aufgerechnet Fr. 14‘000.--, wovon ein Management Fee von 75 %, das heisst Fr. 11‘000.--, anerkannt werde. Hinsichtlich der anerkannten Kosten für Prozessrisiken von Fr. 30‘000.-- anstatt der geltend gemachten, nicht nachgewiesenen Fr. 200‘000.-- sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin diese noch anfechte oder nicht.
  • 9 - 4.In ihrer Replik ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen dahingehend, dass sie die von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung für Prozessrisiken im Umfang von Fr. 170‘000.-- anerkenne. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen und Begründungen vollumfänglich fest. 5.In ihrer Duplik bestätigte die kantonale Steuerverwaltung ihre Anträge und Begründungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die Beschwerden A 13 15 und A 13 16 richten sich gegen inhaltlich identische Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung vom
  2. Februar 2013 (Kantons- und direkte Bundessteuer) respektive gegen die diesen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom
  3. November 2012 (Kantons- und direkte Bundessteuer). Beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Zudem sind in beiden Angelegenheiten die gleichen Parteien involviert, weshalb es sich ohne Weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. b)Streitig und zu prüfen sind vorliegend einerseits der Marktwert der am
  4. April 2010 durch die Beschwerdeführerin an ihren damaligen
  • 10 - Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsidenten B._____ für den Gesamtpreis von Fr. 18‘000.-- verkauften 21 Aktien und andererseits die Rechtmässigkeit der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnung für belastete Management Fees der neuen Aktionärin C._____ AG im Restgesamtbetrag von Fr. 471‘170.-- und entsprechender Reduktion der Steuerrückstellung um Fr. 18‘845.-- (= 17 % von Fr. 108‘736.--).
  1. a)Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie dem inhaltlich übereinstimmenden Art. 79 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E.5.1, Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012
  • 11 - vom 1. Oktober 2012 E.2.1, 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E.2.1, 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E.6). b)Bei den geldwerten Leistungen geht es um Zuwendungen an Inhaber von Kapitalanteilen oder an solche Nichtbeteiligte, die der Gesellschaft und/oder den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte nahestehen. Solche Leistungen, die ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben, sind beim steuerbaren Ertrag der Gesellschaft aufzurechnen, soweit sie einem unbeteiligten Dritten unter gleichen Umständen nicht oder nicht im gleichen Ausmass eingeräumt würden und auch keine Kapitalrückzahlung darstellen. Diese Regel des sog. Drittvergleichs („dealing at arm’s length“) verlangt also, dass selbst Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart würden (BGE 131 II 593 E.5, 119 Ib 116 E.2, 119 Ib 431 E.2b, Urteil des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.1). c)Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder zumindest mindert. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften (Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.2, 2C_88/2011 vom 3. Oktober 2011 E.2.1.2).

  • 12 -

  1. a)Hinsichtlich Aktienbewertung sei eingangs erwähnt, dass der Verweis der kantonalen Steuerverwaltung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes A 12 28 vom 23. Oktober 2012 vorliegend gerade nicht massgebend sein kann, da dort gemäss Erwägung 2 noch die alten steuerrechtlichen Bestimmungen und auch die damals gültige, von der SSK und der ESTV erlassene Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (WBWoK, Ausgabe 1995) zur Anwendung gelangten. Demgegenüber sind vorliegend die neuen Gesetzes- bestimmungen sowie das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 der SSK (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer [WBWoK]) sowie die entsprechenden Kommentare 2011 und 2012 zum erwähnten Kreisschreiben massgebend. b)Vorliegend steht fest, dass B._____ am 2. April 2010 21 eigene Aktien der Beschwerdeführerin zum Gesamtpreis von Fr. 18‘000.-- (Fr. 19‘000.-- abzüglich Rückzahlung von Fr. 1‘000.--) erworben und damit sein Aktienpaket von 79 auf 100 Aktien, das heisst auf die Hälfte der vorhandenen 200 Aktien, erhöht hat. Diese wurden sodann am
  2. August 2010 gesamthaft an die C._____ AG zum Gesamtpreis von Fr. 7‘000‘000.--, das heisst Fr. 35‘000.-- pro Aktie, veräussert. In der Tat hat B._____ somit für die 21 Aktien insgesamt Fr. 18‘000.-- bezahlt und am 19. August 2010 dafür Fr. 735‘000.-- erhalten, was zur Aufrechnung von Fr. 717‘000.-- (= 21 x Fr. 35‘000.-- - Fr. 18‘000.--) bei der Beschwerdeführerin als verdeckte Gewinnausschüttung durch die kantonale Steuerverwaltung führte. Für diese Aufrechnung ist unbestrittenermassen der Verkehrswert der Aktien im Moment des Kaufes vom 2. April 2010 massgebend. Dieser entspricht gemäss WBWoK bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert (Rz. 2 Abs. 4 WBWoK). Hat für solche Titel indes eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden,
  • 13 - dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis, welcher so lange berücksichtigt wird, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (Rz. 2 Abs. 5 WBWoK). Vorliegend anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass der von B._____ tatsächlich bezahlte Betrag von gesamthaft Fr. 18‘000.-- nicht dem Verkehrswert entspricht. Für dessen Bestimmung verweist sie einerseits auf den sehr zeitnahen Kauf von drei Aktien vom ehemaligen Verwaltungsrat E._____ am
  1. März 2010 zum Preis von Fr. 10‘900.-- pro Aktie durch die Beschwerdeführerin, welcher zu berücksichtigen sei. Diese in der Tat sehr zeitnah erfolgte Transaktion umfasst jedoch lediglich 1.5 % des Aktienvolumens und erreicht somit das für eine Berücksichtigung massgebliche Transaktionsvolumen von 10 % (vgl. Kommentar 2012 zum Kreisschreiben Nr. 28 der SSK, S. 3) bei weitem nicht. Bereits vor diesem Hintergrund kann für die Bestimmung des Marktwertes der Aktien am
  2. April 2010 nicht auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Transaktion vom 31. März 2010 abgestellt werden. Überdies wäre auch fraglich, ob es sich beim Verkäufer E._____ tatsächlich um einen unabhängigen Dritten im Sinne von Rz. 2 Abs. 5 WBWoK handelt, war dieser doch bis September 2009 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin tätig. Diese Frage kann jedoch, da die von der Beschwerdeführerin erwähnte Transaktion vom 31. März 2010 wie gesehen das massgebliche Transaktionsvolumen von 10 % ohnehin nicht erreicht, offen gelassen werden. Andererseits sei der Pauschalabzug gemäss Seite 70 ff. des Kommentars 2012 zum Kreisschreiben Nr. 28 der SSK für Minderheitsbeteiligungen bis und mit 50 % zu gewähren. Einem solchen steht aber gemäss Praxis und Seite 74 des erwähnten Kommentars entgegen, dass vorliegend ein tatsächlicher Verkehrswert aufgrund des Verkaufs aller Aktien am
  3. August 2010 vorliegt. Bei dieser Sachlage verbleibt aber kein Raum für einen Pauschaleinschlag von 30 %.
  • 14 - Sodann ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs der 21 Aktien an B._____ am 2. April 2010 und dem Verkauf der 200 Aktien an die C._____ AG am 19. August 2010 auf Stufe der Beschwerdeführerin bewertungsrelevante Änderungen ergeben hätten. Einerseits haben die Parteien bereits im „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 einen Kaufpreis von Fr. 7‘000‘000.-- vereinbart, welcher sodann unverändert in den Kaufvertrag vom 19. August 2010 übernommen wurde. Andererseits sind im Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010 zwischen der D._____ AG (Verkäuferin 1), B._____ (Verkäufer 2) sowie der C._____ AG (Käuferin) Eigentum sowie Nutzen und Gefahr an den Kaufaktien sowie sämtliche damit verbundenen Rechte gemäss Ziff. 3 rückwirkend per 1. Januar 2010 auf die Käuferin übergegangen und unter Ziff. 5.4 der 31. März 2010 als massgeblicher Bilanzstichtag festgelegt worden. Ein solcher rückwirkender Übergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr bedeutet gemäss Rechtsprechung - wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_254/2009 vom
  1. April 2010 korrekt ausführte - nun aber nichts anderes, als dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Aktienwert per 1. Januar 2010 dem Kaufpreis entspreche. Zudem sind auch keine während der Zeit vom 2. April 2010 und dem 19. August 2010 tatsächlich eingetretenen massgebenden wirtschaftlichen Veränderungen durch die Beschwerdeführerin aufgezeigt beziehungsweise nachgewiesen worden. Vielmehr wurde in erwähntem Aktienkaufvertrag unter Ziff. 5.4 „Veränderungen seit Bilanzstichtag 31. März 2010“ explizit festgehalten, dass in der Zeit zwischen dem 31. März 2010 und dem Vollzugsdatum die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geführt worden seien. Dabei seien keine wesentlichen Veränderungen des Geschäftsgangs oder ausserordentliche Verluste aufgetreten. Damit umfasst der anlässlich des Kaufs festgelegte Wert pro Aktie von Fr. 35‘000.-- die ganze Periode vom 1. Januar 2010 bis zum 19. August
  • 15 -
  1. Grundsätzlich ist somit der von der kantonalen Steuerverwaltung berücksichtigte Aktienwert von Fr. 35‘000.-- pro Aktie korrekt. c)Zu beachten ist jedoch, dass der Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010
  • im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag bezüglich der 21 Aktien vom
  1. April 2010 zwischen der A._____ AG und B._____ und jenem vom
  2. März 2010 zwischen der A._____ AG und E._____ - im Kapitel 5 unter dem Titel „Garantien der Verkäufer“ tatsächlich weitgehende und umfassende Garantien der Verkäufer beinhaltet, insbesondere bezüglich: •Eigentum an den Kaufaktien (Ziff. 5.1); •Kaufaktien/Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Ziff. 5.2); •Abschluss (Ziff. 5.3); •Veränderungen seit Bilanzstichtag 31. März 2010 (Ziff. 5.4); •Geschäftsbücher (Ziff. 5.5); •Laufender Geschäftsbetrieb/Rechtseinhaltung/Betriebsmittel (Ziff. 5.6); •Verträge (Ziff. 5.7); •Grundstücke (Ziff. 5.8); •Umweltschutz (Ziff. 5.9); •Rechtsstreitigkeiten (Ziff. 5.10); •Mitarbeiter (Ziff. 5.11); •Versicherungen (Ziff. 5.12); •Sozialversicherungsabgaben (Ziff. 5.13); •Steuern (Ziff. 5.14); •Immaterialgüterrechte (Ziff. 5.15); •Offenlegung (Ziff. 5.16). Solche weitgehenden und umfassenden Garantieversprechen, bei deren Verletzung die Käuferin von den Verkäufern unabhängig von einem Verschulden derselben Schadenersatz oder eine Kaufpreisminderung fordern kann, sind erfahrungsgemäss ohne Weiteres geeignet, Einfluss auf den Aktienkaufpreis auszuüben. Garantien wie die soeben erwähnten fliessen denn auch regelmässig als Versicherungsprämien in den Kaufpreis ein, da der Verkäufer eine nachträgliche Erlösminderung für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Garantien bereits kaufpreismindernd antizipiert. Solche Garantieprämien dürften auch vorliegend im Kaufpreis enthalten sein, auch wenn der effektive Kaufpreis
  • 16 - gemäss Kaufvertrag vom 19. August 2010 betragsmässig schliesslich dem vor Durchführung der Due Diligence festgelegten Kaufpreis gemäss „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 entspricht. Da vorliegend indes weder die Eintretenswahrscheinlichkeit noch die allfälligen Schadenersatz- zahlungen verlässlich abschätzbar sind und sich diese auch nicht aufgrund statistischer Modelle herleiten lassen und die Beschwerde- führerin zudem nicht dargelegt hat, von welcher Eintretenswahr- scheinlichkeit beziehungsweise von welchen Schadensbeträgen die Parteien des Aktienkaufvertrages vom 19. August 2010 ausgegangen sind, erachtet das Gericht eine Berücksichtigung erwähnter Garantieversprechen als Versicherungsprämie im Wert - wie von der kantonalen Steuerverwaltung in deren Vernehmlassung berechnet - von Fr. 2‘500.-- pro Aktie als angebracht und gerechtfertigt (Abschlag von rund 7 % gegenüber dem Verkaufspreis von Fr. 35‘000.-- pro Aktie). Denn der Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010 enthält im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag vom 2. April 2010 im Kapitel 5 unter dem Titel „Garantien der Verkäufer“ - wie vorstehend dargestellt - umfassende Garantieversprechen der Verkäufer. Diese Tatsache spricht dafür, dass der Kaufpreis vom 19. August 2010 von Fr. 35‘000.-- pro Aktie nicht eins zu eins auf den Verkauf der 21 Aktien vom 2. April übernommen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits im indikativen Kaufpreis von Fr. 7‘000‘000.-- gemäss „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 gewisse Garantierisiken enthalten waren. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint es somit vorliegend gerechtfertigt, zur Ermittlung des Verkehrswertes der 21 Aktien am 2. April 2010 vom Aktienkaufpreis am 19. August 2010 von Fr. 35‘000.-- auszugehen, jedoch unter Berücksichtigung eines Garantieprämienabschlags von Fr. 2‘500.-- pro Aktie. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Marktwertes der am 2. April 2010 durch die Beschwerdeführerin an

  • 17 - B._____ verkauften 21 Aktien als insoweit teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.

  1. a)Hinsichtlich der Aufrechnung für die belasteten Management Fees der neuen Aktionärin C._____ AG beziehungsweise deren Verwaltungsräte F._____ und G._____ im Restgesamtbetrag von Fr. 471‘170.-- und entsprechender Reduktion der Steuerrückstellung um Fr. 18‘845.-- (= 17 % von Fr. 108‘736.--) ergibt sich vor dem Hintergrund des unter Erwägung 2c Ausgeführten, dass diese als ertragsmindernde Ausgaben durch die Steuerpflichtige zu begründen und nachzuweisen sind, ansonsten sie in der Tat wieder voll beziehungsweise teilweise aufzurechnen sind. In diesem Sinne hat nun die Beschwerdeführerin versucht, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Einreichung der entsprechenden Leistungsrapporte die durch die Verwaltungsräte F._____ und G._____ erbrachten Leistungen zu dokumentieren und zu berechnen. b)Vorweg gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin durch die Leistungsrapporte nachgewiesenen Leistungen nur einen Teil, nämlich Fr. 241‘500.-- (= 80.5 h x Fr. 3‘000.--), der von der kantonalen Steuerverwaltung aufgerechneten Management Fees von gesamthaft Fr. 471‘170.-- betreffen, sodass sich die entsprechende Aufrechnung des anderen Teils derselben, das heisst Fr. 229‘670.--, ohnehin als gerechtfertigt erweist. Für die nun verrechneten Leistungen besteht sodann eine ausdrückliche Dienstleistungsvereinbarung zwischen der C._____ AG und der Beschwerdeführerin vom 1. September 2010, welche eine frühere Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der H._____ vom 1. Oktober 2003 ersetzt. Hinsichtlich der zu erbringenden Management- und
  • 18 - Dienstleistungsberatungen hält die erwähnte Dienstleistungsvereinbarung was folgt fest: „1.Management & Dienstleistungen Die C._____ AG erbringt für die A._____ AG verschiedene Dienstleistungen und übernimmt verschiedene Dienstleistungen. Die von der C._____ zu erbringenden Leistungen beinhalten: a)Beratung zur Optimierung der Geschäftstätigkeit b)Personaladministration und Lohnbuchhaltung inkl. Abrechnungen Sozialabgaben c)Einsätze EW und MST d)Beratung und Unterstützung im Einkauf e)Grosskundenbetreuung durch MST nach Absprache f)Überwachung der Liquidität und Finanzen g)Beratung in Sachen IT (EW) h)Beratung in allen Rechtsfragen“ Bezüglich Entschädigung für die zu leistenden Management- und Dienstleistungsberatungen ist unter Ziff. 2 folgendes festgehalten: „2.Entgelt für Management & Dienstleistung Ab 01.01.2010 bezahlt die A._____ AG an die C._____ AG 2 % des Umsatzes für die obenerwähnten Dienstleistungen. Die Abrechnung erfolgt Quartalsweise, erstmals per 31.03.2010 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung mit der H._____ vom 01.10.2003.“ Der erwähnte Dienstleistungsvertrag zwischen der C._____ AG und der Beschwerdeführerin datiert wie gesehen vom 1. September 2010. Dementsprechend waren die im Vertrag festgehaltenen Management- und Dienstleistungsberatungen von der C._____ AG erst ab dem
  1. September 2010 zu erbringen, weshalb die Entschädigung nicht bereits ab dem 1. Januar 2010 pauschal erfolgen konnte, zumal die C._____ AG die Aktien der Beschwerdeführerin erst mit Kaufvertrag vom 19. August 2010 erworben hat. Grundsätzlich ist deshalb die Aufrechnung der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende August 2010 zu Recht erfolgt.
  • 19 - c)Soweit aber anschliessend die Leistungen ab dem 1. September 2010 anhand der beigelegten konkreten Abrechnungen der Verwaltungsräte F._____ und G._____ ausgewiesen sind, ist deren vorbehaltlose Aufrechnung grundsätzlich unzulässig. Einerseits erweist sich der Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, die C._____ AG mache im Rahmen der Veranlagung im Kanton O.3._____ das Holdingprivileg geltend und könne deshalb nicht hauptsächlich Beratertätigkeiten übernehmen, als weitgehend irrelevant. Denn für die Qualifikation der C._____ AG ist einerseits nicht die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, sondern allein jene des Kantons O.3._____ zuständig. Andererseits kann eine Holdinggesellschaft neben der Verwaltung des eigenen Vermögens und dessen Anlage durchaus auch andere Zwecke verfolgen, solange diese untergeordneten Charakter haben oder mit dem Hauptzweck zusammenhängen, wie dies für die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen zutrifft (MARCO DUSS, in: MARTIN ZWEIFEL/PETER ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 28 N. 103). Im Übrigen besteht vorliegend zwischen der C._____ AG und der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargestellt - eine vom 1. September 2010 datierte Dienstleistungsvereinbarung, welche nicht einfach unbeachtet bleiben kann. Die durch die beiden Verwaltungsräte in den Tätigkeitsrapporten aufgeführten Tätigkeiten (vgl. BF-act. 11 und 12) umfassen neben den berechtigten Kick-off Meetings im August 2010 Dienstleistungen, welche in der Zeitspanne vom 1. September bis
  1. Dezember 2010 erbracht worden sind. Diese sind somit grundsätzlich berechtigt und ausgewiesen. Gegen die Anerkennung der Management Fees im Umfang der in den Tätigkeitsrapporten ausgewiesenen Arbeitstagen als geschäftsmässig begründeter Aufwand bringt die kantonale Steuerverwaltung indes vor, dass zusätzlich zu den undatierten
  • 20 - Tätigkeitsrapporten keine Arbeitserzeugnisse eingereicht worden seien, aufgrund derer sich die geltend gemachten Arbeitsleistungen näher prüfen liessen. Aufgrund der Tatsache, dass nur ganze oder halbe Arbeitstage erfasst worden seien sowie des hohen Stundenansatzes von Fr. 375.-- bestehe ein erhebliches Risiko, dass aufgrund von aufgerundeten Arbeitstagen der kalkulierte Aufwand übersetzt sei und nicht dem Drittvergleich entspreche. Zudem würden sich beim Tätigkeitsrapport auch Unstimmigkeiten wie etwa doppelt rapportierte Arbeitstage ergeben. Die eingereichten Tätigkeitsrapporte seien in wesentlichen Teilen zu wenig detailliert, weshalb eine sorgfältige Prüfung alleine gestützt darauf nicht möglich sei. Im Übrigen erweise sich auch der verrechnete Stundenansatz von Fr. 375.-- als zu hoch, zumal der Verwaltungsrat F._____ zu einem Grossteil Leistungen im Bereich der Informatik erbracht habe. Diese von der kantonalen Steuerverwaltung vorgebrachten Bedenken an den Tätigkeitsrapporten sind nicht unbegründet, ist doch in der Tat schwierig zu beurteilen, ob sämtliche der verrechneten Leistungen und Ansätze korrekt sind. Zutreffend ist überdies, dass Verwaltungsrat F._____ im Jahr 2010 zu einem Grossteil Leistungen im Bereich der Informatik erbracht hat und der dafür verrechnete Stundenansatz von Fr. 375.-- im Vergleich mit dem mittleren Stundenansatz eines selbständigen IT-Experten beziehungsweise eines IT-Beraters etwas gar hoch erscheint. Andererseits hat aber die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Tätigkeitsrapporte immerhin die geschäftsmässige Begründetheit der Management Fees glaubhaft darlegen können, weshalb sich die von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründet anerkannten, an die C._____ AG vergüteten Management Fees in der Höhe von nur Fr. 11‘000.-- als zu kleinlich erweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass ertragsmindernde Ausgaben grundsätzlich durch die Steuerpflichtige zu begründen und

  • 21 - nachzuweisen sind, ansonsten eine volle beziehungsweise zumindest eine teilweise Aufrechnung erfolgt, erachtet das Gericht eine ermessensweise Anerkennung der von der Beschwerdeführerin durch die Leistungsrapporte nachgewiesenen Leistungen im Umfang von 75 % als angemessen. Dementsprechend erweisen sich die an die C._____ AG vergüteten Management Fees in der Höhe von Fr. 181‘125.-- (= 241‘500.-

  • x 0.75) von den insgesamt belasteten Fr. 471‘170.-- als geschäftsmässig begründet, weshalb diese steuerlich zum Abzug zuzulassen sind, während Fr. 290‘045.-- (= Fr. 471‘170.-- - Fr. 181‘125.--) aufzurechnen sind.

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Gewinnaufrechnung aus dem Verkauf eigener Aktien von Fr. 717‘000 (= 21 x Fr. 35‘000.-- - Fr. 18‘000.--) auf Fr. 664‘500 (= 21 x 32‘500.-- - Fr. 18‘000.--) zu reduzieren ist und die der C._____ AG vergüteten Management Fees im Umfang von Fr. 181‘125.-- als geschäftsmässig begründet anzuerkennen beziehungsweise im Umfang von Fr. Fr. 290‘045.-- aufzurechnen sind. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Folglich sind die angefochtenen Einsprache- entscheide betreffend die Kantons- und direkte Bundessteuer vom
  2. Februar 2013 samt Veranlagungsverfügungen vom 13. November 2012 aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterlegene Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Aufgrund der teilweisen
  • 22 - Gutheissung der Beschwerde hat der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin partiell aussergerichtlich zu entschädigen. Dabei erachtet das Gericht eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) als gerechtfertigt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.6‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.485.-- zusammenFr.6‘485.-- gehen zu drei Vierteln zulasten der A._____ AG und zu einem Viertel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 23 - 3.Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt die A._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6