VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 15 und A 13 16 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 10. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch die BC Borer Consulting AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer
4 - Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (nachfolgend SSK) S. 3 für eine massgebende Handänderung deren Transaktionsvolumen mindestens 10 % betragen müsse, könne der drei Tage vor der fraglichen Transaktion erfolgte Aktienverkauf von 1.5 % nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Überdies werde im erwähnten Kreisschreiben auf S. 71 ausgeführt, dass Pauschalabzüge in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt würden. B._____ habe mit dem Erwerb der 21 zusätzlichen Akten aber genau 50 % erreicht, weshalb der Pauschalabzug zu gewähren sei. Die eingetretene markante Preissteigerung der Aktien sei erst mit dem „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 eingetreten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine ein Kaufpreis pro Aktie von Fr. 20‘000.-- am 2. April 2010 als gerechtfertigt, was eine vorzunehmende Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn von Fr. 402‘000.-- ergebe. Bezüglich Management Fees habe die kantonale Steuerverwaltung in ihren Einspracheentscheiden diese nur bezüglich der alten Aktionärin, nicht aber bezüglich der neuen akzeptiert, was an sich widersprüchlich sei. Sie habe seit Jahren Kosten in Form von Management Fees bezahlt, welche allesamt als geschäftsmässig begründet angesehen worden seien. Durch den Wechsel im Aktionariat habe sich dies sicherlich nicht von einem auf den anderen Tag geändert. Die neue Aktionärin habe durch ihre Verwaltungsräte F._____ und G._____ umfassende Management-Leistungen erbracht, welche sich unter anderem in einer markanten Steigerung der Profitabilität der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten (ausgewiesener Reingewinn 2009 Fr. 334‘126.-- und 2010 bereits Fr. 714‘095.--). Solche Ergebnisse seien nicht durch die Erbringung von „low-value-adding“-Dienstleistungen zu erreichen, sondern bedürften eines substanziellen Einsatzes von erfahrenen Managern. Auch die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin betreffend vermutete verdeckte Kapitaleinlagen seien unhaltbar. Erstens
5 - sei für die Veranlagung der Aktionärin der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Steuerverwaltung des Kantons O.3._____ zuständig. Zweitens sei wirtschaftlich betrachtet nicht eine verdeckte Kapitaleinlage in die Beschwerdeführerin erfolgt, sondern wenn schon eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Cost-Plus-Methode sei schliesslich für die Bewertung von Management Fees nicht geeignet, was die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) in ihrem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 ausdrücklich ausführe. Dort werde auch erwähnt, dass aufgrund des Fehlens spezifischer Rechtsvorschriften in der Praxis die von der OECD aufgestellten Grundsätze entsprechend angewendet würden. Der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ergebe sich aus der Vereinbarung zwischen der C._____ AG und der A._____ AG vom 1. September 2010. Gemäss den beigelegten Arbeitszeitaufstellungen von F._____ und G._____ zu Tagesansätzen von Fr. 3‘000.-- ergebe sich ein ausgewiesener Aufwand von mindestens Fr. 260‘000.--, der somit im Vergleich zu den aufgerechneten Fr. 471‘170.-- zu berücksichtigen sei, was eine Aufrechnung von Fr. 211‘170.-- ergebe. Daraus ergebe sich gesamthaft ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 1‘227‘356.--. 3.Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung zu beiden Beschwerden die teilweise Gutheissung derselben. Die beantragte Reduktion der vorgenommenen Gewinnaufrechnung aus dem Verkauf eigener Aktien von Fr. 717‘000.-- auf Fr. 402‘000.-- sei vollumfänglich abzuweisen, da der Wert der Aktien am 2. April 2010 und am 19. August 2010 grundsätzlich der gleiche geblieben sei, der „Letter of intent“ vorliegend keinen Preisschub für die nicht öffentlich gehandelten Aktien verursacht habe, und auch keine Garantien für den entsprechenden Wert der Aktien abgegeben worden seien. Somit seien für 21 Aktien Fr. 717‘000.-- als verdeckte Gewinnausschüttung zum Reingewinn
6 - hinzuzurechnen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die der C._____ AG vergüteten Management Fees mindestens im Umfang von Fr. 260‘000.-- als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, sei im Umfang von Fr. 11‘000.-- teilweise gutzuheissen, da nun die Kosten für die Acquisitionspläne der C._____ AG (als Projekt I._____ bezeichnet) anlässlich der Besprechung vom 17. September 2012 von Verwaltungsrat F._____ anhand von Präsentationsfolien ausgewiesen seien und mit Fr. 11‘000.-- (rund 75 % von Fr. 14‘000.--) akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei praxisgemäss für alle geltend gemachten Aufwandpositionen beweispflichtig, sodass bei Beweislosigkeit die Aufrechnungen berechtigt seien. Hinsichtlich des Aktienwerts gelte, dass die Abgabe von eigenen Aktien sowohl an Aktionäre als auch an Dritte zu Drittbedingungen zu erfolgen habe. Der unterpreisige Verkauf werde vorliegend durch die Beschwerdeführerin anerkannt, sie bestreite aber die vorgenommene Aufrechnung der Höhe nach. Die verkaufende Unternehmung sei nicht börsenkotiert, sodass für die Aktienbewertung grundsätzlich das SSK Kreisschreiben Nr. 28 zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert zur Anwendung gelange. Die geltenden Bestimmungen und Grundsätze seien auch in VGU A 12 28 angewendet worden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass sich auf Ebene der Beschwerdeführerin bewertungsrelevante Änderungen zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs der 21 Aktien an B._____ am 2. April 2010 und dem Verkauf von 200 Aktien am 19. August 2010 ergeben hätten; denn der „Letter of intent“ datiere vom 10. Juni 2010 und verweise auf den Quartalsabschluss per 31. März 2010 mit einem Umsatz von Fr. 8‘075‘400.--, was hochgerechnet auf ein Jahr einen Jahresumsatz von Fr. 32‘301‘600.-- ergebe, während der in der Jahresrechnung verbuchte Jahresumsatz Fr. 28‘943‘499.-- erreicht habe. Dies hätten die Parteien auch im Kaufvertrag vom 19. August 2010 ausdrücklich erwähnt („Es sind keine wesentlichen Veränderungen des Geschäftsgangs oder
7 - ausserordentliche Verluste aufgetreten.“) und unter Ziff. 3 des Kaufvertrages auch einen rückwirkenden Übergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr per 1. Januar 2010 vereinbart. Eine solche Vereinbarung bedeute gemäss Rechtsprechung und SSK Kreisschreiben Nr. 28 S. 4 nichts anderes, als dass der Wert der Aktien im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr dem Kaufpreis entspreche. Daran könne der zwar zeitnahe Kauf von lediglich drei Aktien am 31. März 2010 von E._____ nichts ändern, da das Transaktionsvolumen die als Faustregel geltenden 10 % bei weitem nicht erreiche. Im Kaufvertrag seien wohl umfassende Garantien bezüglich Aktienwert abgegeben worden, dafür aber keine Garantieprämie im Vertrag abgemacht worden. Wenn aber der Garantiepreis bereits im Kaufpreis gemäss „Letter of intent“ von Fr. 7‘000‘000.-- einberechnet worden sei, dann könne höchstens von einem Risiko von Fr. 1‘000‘000.-- mit einer Eintretenswahrscheinlichkeit von 50 % ausgegangen werden, was einen Abzug beim Unternehmenswert von Fr. 500‘000.-- auf Fr. 6‘500‘000.-- mit einem Wert pro Aktie von Fr. 32‘500.-- (= Abschlag von 7 % gegenüber dem Verkaufspreis von Fr. 35‘000.--) ergeben würde. Unter all diesen Umständen bleibe aber doch der Preis von 35‘000.-- pro Aktie als massgebend. Bezüglich Management Fees hätten grundsätzlich bereits an der geschäftsmässigen Begründetheit der im Geschäftsjahr 2009 und teilweise 2010 geltend gemachten Abzüge Zweifel bestanden. Aufgrund der Rückfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung O.4._____ über die D._____ AG, einer Holdinggesellschaft mit mehreren operativen Beteiligungen, sei indes keine vertieftere Prüfung vorgenommen und jene Angaben akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin argumentiere widersprüchlich, wenn die D._____ AG im Kanton O.3._____ das Holdingprivileg beanspruche und in Graubünden gleichzeitig geltend gemacht werde, die kantonale bündnerische Praxis betreffend die Dienstleistungsverrechnung nach der Kostenaufschlagsmethode mit
8 - einem Gewinnaufschlag von 5 % sei vorliegend unbeachtlich, weil die C._____ AG als eigentliche Management-Gesellschaft zu betrachten sei. Die für beide Verwaltungsräte geltend gemachten Arbeitstage seien undatiert, pauschal und nicht überprüfbar. Die geltend gemachten Tagesansätze von Fr. 3‘000.-- würden einem Drittvergleich für die erbrachten Dienstleistungen nicht standhalten. Auch könne es nicht zutreffen, dass beide Verwaltungsräte mit einem Salär von Fr. 50‘000.-- auf eine marktgerechte Entschädigung verzichtet hätten und stattdessen ihre Leistung grösstenteils als Investition in die A._____ AG erbracht hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Tätigkeitsrapporten immerhin glaubhaft gemacht, dass die beiden Verwaltungsräte Arbeitsleistungen im Interesse der A._____ AG erbracht hätten. Es sei deshalb sachgerecht, die geschäftsmässig begründete Höhe der Management Fees ermessensweise nach der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen. Auf internationale Sachverhalte wende die Schweiz die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD für multinationale Unternehmungen gemäss ESTV Kreisschreiben Nr. 4 vom
11 - vom 1. Oktober 2012 E.2.1, 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E.2.1, 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E.6). b)Bei den geldwerten Leistungen geht es um Zuwendungen an Inhaber von Kapitalanteilen oder an solche Nichtbeteiligte, die der Gesellschaft und/oder den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte nahestehen. Solche Leistungen, die ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben, sind beim steuerbaren Ertrag der Gesellschaft aufzurechnen, soweit sie einem unbeteiligten Dritten unter gleichen Umständen nicht oder nicht im gleichen Ausmass eingeräumt würden und auch keine Kapitalrückzahlung darstellen. Diese Regel des sog. Drittvergleichs („dealing at arm’s length“) verlangt also, dass selbst Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart würden (BGE 131 II 593 E.5, 119 Ib 116 E.2, 119 Ib 431 E.2b, Urteil des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.1). c)Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder zumindest mindert. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften (Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.2, 2C_88/2011 vom 3. Oktober 2011 E.2.1.2).
12 -
16 - gemäss Kaufvertrag vom 19. August 2010 betragsmässig schliesslich dem vor Durchführung der Due Diligence festgelegten Kaufpreis gemäss „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 entspricht. Da vorliegend indes weder die Eintretenswahrscheinlichkeit noch die allfälligen Schadenersatz- zahlungen verlässlich abschätzbar sind und sich diese auch nicht aufgrund statistischer Modelle herleiten lassen und die Beschwerde- führerin zudem nicht dargelegt hat, von welcher Eintretenswahr- scheinlichkeit beziehungsweise von welchen Schadensbeträgen die Parteien des Aktienkaufvertrages vom 19. August 2010 ausgegangen sind, erachtet das Gericht eine Berücksichtigung erwähnter Garantieversprechen als Versicherungsprämie im Wert - wie von der kantonalen Steuerverwaltung in deren Vernehmlassung berechnet - von Fr. 2‘500.-- pro Aktie als angebracht und gerechtfertigt (Abschlag von rund 7 % gegenüber dem Verkaufspreis von Fr. 35‘000.-- pro Aktie). Denn der Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010 enthält im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag vom 2. April 2010 im Kapitel 5 unter dem Titel „Garantien der Verkäufer“ - wie vorstehend dargestellt - umfassende Garantieversprechen der Verkäufer. Diese Tatsache spricht dafür, dass der Kaufpreis vom 19. August 2010 von Fr. 35‘000.-- pro Aktie nicht eins zu eins auf den Verkauf der 21 Aktien vom 2. April übernommen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits im indikativen Kaufpreis von Fr. 7‘000‘000.-- gemäss „Letter of intent“ vom 10. Juni 2010 gewisse Garantierisiken enthalten waren. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint es somit vorliegend gerechtfertigt, zur Ermittlung des Verkehrswertes der 21 Aktien am 2. April 2010 vom Aktienkaufpreis am 19. August 2010 von Fr. 35‘000.-- auszugehen, jedoch unter Berücksichtigung eines Garantieprämienabschlags von Fr. 2‘500.-- pro Aktie. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Marktwertes der am 2. April 2010 durch die Beschwerdeführerin an
17 - B._____ verkauften 21 Aktien als insoweit teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.
20 - Tätigkeitsrapporten keine Arbeitserzeugnisse eingereicht worden seien, aufgrund derer sich die geltend gemachten Arbeitsleistungen näher prüfen liessen. Aufgrund der Tatsache, dass nur ganze oder halbe Arbeitstage erfasst worden seien sowie des hohen Stundenansatzes von Fr. 375.-- bestehe ein erhebliches Risiko, dass aufgrund von aufgerundeten Arbeitstagen der kalkulierte Aufwand übersetzt sei und nicht dem Drittvergleich entspreche. Zudem würden sich beim Tätigkeitsrapport auch Unstimmigkeiten wie etwa doppelt rapportierte Arbeitstage ergeben. Die eingereichten Tätigkeitsrapporte seien in wesentlichen Teilen zu wenig detailliert, weshalb eine sorgfältige Prüfung alleine gestützt darauf nicht möglich sei. Im Übrigen erweise sich auch der verrechnete Stundenansatz von Fr. 375.-- als zu hoch, zumal der Verwaltungsrat F._____ zu einem Grossteil Leistungen im Bereich der Informatik erbracht habe. Diese von der kantonalen Steuerverwaltung vorgebrachten Bedenken an den Tätigkeitsrapporten sind nicht unbegründet, ist doch in der Tat schwierig zu beurteilen, ob sämtliche der verrechneten Leistungen und Ansätze korrekt sind. Zutreffend ist überdies, dass Verwaltungsrat F._____ im Jahr 2010 zu einem Grossteil Leistungen im Bereich der Informatik erbracht hat und der dafür verrechnete Stundenansatz von Fr. 375.-- im Vergleich mit dem mittleren Stundenansatz eines selbständigen IT-Experten beziehungsweise eines IT-Beraters etwas gar hoch erscheint. Andererseits hat aber die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Tätigkeitsrapporte immerhin die geschäftsmässige Begründetheit der Management Fees glaubhaft darlegen können, weshalb sich die von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründet anerkannten, an die C._____ AG vergüteten Management Fees in der Höhe von nur Fr. 11‘000.-- als zu kleinlich erweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass ertragsmindernde Ausgaben grundsätzlich durch die Steuerpflichtige zu begründen und
21 - nachzuweisen sind, ansonsten eine volle beziehungsweise zumindest eine teilweise Aufrechnung erfolgt, erachtet das Gericht eine ermessensweise Anerkennung der von der Beschwerdeführerin durch die Leistungsrapporte nachgewiesenen Leistungen im Umfang von 75 % als angemessen. Dementsprechend erweisen sich die an die C._____ AG vergüteten Management Fees in der Höhe von Fr. 181‘125.-- (= 241‘500.-
x 0.75) von den insgesamt belasteten Fr. 471‘170.-- als geschäftsmässig begründet, weshalb diese steuerlich zum Abzug zuzulassen sind, während Fr. 290‘045.-- (= Fr. 471‘170.-- - Fr. 181‘125.--) aufzurechnen sind.
22 - Gutheissung der Beschwerde hat der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin partiell aussergerichtlich zu entschädigen. Dabei erachtet das Gericht eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) als gerechtfertigt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.6‘000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.485.-- zusammenFr.6‘485.-- gehen zu drei Vierteln zulasten der A._____ AG und zu einem Viertel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
23 - 3.Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt die A._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]