A 12 34 4. Kammer URTEIL vom 28. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerpflicht 1...., geb. am 25. Mai 1970, ledig, ist in ... geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Seit dem Jahr 1995 - d.h. mittlerweile 17 Jahre - ist er als Techniker bei derselben Arbeitgeberin, der ... AG in ..., arbeitstätig. Während der Arbeitswoche hielt sich ... seit dem 1. Dezember 1996 ununterbrochen in ... auf, wo er zusammen mit seinem Bruder ... (vgl. Verfahren A 12 35) in einer bescheiden möblierten 3½-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus ...wohnt, deren Mietzins von anfänglich monatlich Fr. 1‘720.-- sie sich hälftig teilen. Seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte er über die ganzen Jahre immer in ..., weshalb er in ... seit dem Jahr 1996 als Wochenaufenthalter angemeldet ist. Nach einer Abklärung des Steuerdomizils stellte die Steuerverwaltung der Stadt ... mit Entscheid vom 24. Februar 2011 fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wochenaufenthaltes ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr erfüllt seien (Aufenthaltsdauer in ... 13 Jahre, über 40 Jahre alt, Arbeitsort ..., selbstmöblierte Mietwohnung in ...). Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sei ... daher ab dem 1. Januar 2010 in ... steuerpflichtig. Eine hiergegen erhobene, summarisch begründete Einsprache vom 8. März 2011 wies der Vorsteher der städtischen Steuerverwaltung sinngemäss und ohne Gegenbericht innert 30 Tagen mit Abschreibungsverfügung vom 29. April 2011 ab. Auf Antrag seines Rechtsvertreters gewährte die städtische Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die knapp begründete Einsprache zu ergänzen, wobei sie noch um eine Kopie des Mietvertrags, die Spezifizierung der Wohnverhältnisse in ... (Zimmer bei den Eltern, Grösse) sowie Bestätigungen für alle Vereinstätigkeiten in ... und ... ersuchte. Mit detaillierter
Begründung und den ersuchten Beweisunterlagen ergänzte der Beschwerdeführer daraufhin die Einsprache mit Zuschrift vom 20. Juni 2011. Mit Entscheid vom 14. Mai 2012 wies der Vorsteher der städtischen Steuerverwaltung die ergänzte Einsprache schliesslich ab. 2.Dagegen erhob ... am 14. Juni 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids: • Er sei in ... geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe seit seiner Geburt, somit seit 42 Jahren ununterbrochen Wohnsitz in ... . Es sei unbestritten, dass er seit 17 Jahren bei der ... AG in ... als Techniker arbeite und seit dem 1. Dezember 1996 in ... mit seinem Bruder eine bescheiden möblierte 3 ½- Zimmerwohnung bewohne. Seine persönlichen Verhältnisse seien so, dass er praktisch jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. Montagmorgen sowie auch seine Freizeit und Ferienzeit mit seinem Bruder ... jeweils bei den Eltern, ... (Jahrgang 1936) und ... (Jahrgang 1945), in ... verbringe. Dort bewohne er mit seinem Bruder die 5-Zimmer-Hochparterre-Wohnung des elterlichen Wohnhauses, wobei er wie sein Bruder ein eigenes Zimmer mit Bett, Kleiderschrank und Schreibtisch mit Internetzugang eingerichtet habe. • Zudem bestünden noch weitere Beziehungen zu ..., welche jeweils seine Anwesenheit vor Ort erforderten: ▪Er engagiere sich seit rund 16 Jahren bei der Theatergruppe ..., wobei er nicht nur Aktivmitglied sei, sondern auch Einsitz im Vorstand nehme. Die regelmässigen Proben und Auftritte sowie die Sitzungen des Vorstands erforderten seine regelmässige Präsenz in ... (ca. 4x pro Monat im Jahresdurchschnitt, teilweise auch unter der Woche). Zudem nehme er auch das ganze Jahr hindurch regelmässig an weiteren kulturellen Anlässen wie z.B. an Konzerten in ... teil. ▪Er sei begeisterter Skifahrer und suche im Winter regelmässig das Skigebiet von ... auf und löse daher alljährlich das entsprechende Saisonabonnement, wofür er in der Saison 2010/2011 Fr. 485.-- bezahlt habe. Zur schneefreien Zeit sei er oft als Wanderer und Berggänger unterwegs, wobei er gerne Wildbeobachtungen mache. Es sei deshalb so, dass sich seine persönlichen und sozialen Beziehungen allesamt in ... abspielten. Sämtliche Familienangehörigen, Freunde und Bekannten seien in ... und er verbringe wirklich kein einziges Wochenende in der Mietwohnung in ... sei für ihn einzig und allein Schlafstätte für in der Regel 4 bis 5 Nächte pro Woche sowie Arbeitsort. Diese Beziehung habe sich seit dem Jahr 1995, Aufnahme der Arbeitstätigkeit bei der ... AG, nicht
verändert. Er kenne in ... kaum jemanden und pflege ausserhalb des Arbeitsbereichs auch keine persönlichen Beziehungen zu irgendjemandem in der Stadt ... • Allgemein sei in rechtlicher Hinsicht auf den ähnlich gelagerten Entscheid A 11 29 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 22. November 2011 zu verweisen, welcher ebenfalls die konkurrierenden Orte ... und ... betreffe, und auf welchen auch die Beschwerdegegnerin wiederholt verweise. Selbst wenn man mit dieser von der natürlichen Vermutung ausgehe, dass sich sein Lebensmittelpunkt ab der streitigen Steuerperiode 2010 in ... befunden habe (Arbeits- und Aufenthaltsdauer, Mietwohnung, Alter), begründeten die persönlichen, familiären und die gesellschaftlichen Beziehungen zu ... ein derartiges Übergewicht, dass diese Vermutung entkräftet würde: ▪Er verbringe praktisch jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. Montagmorgen sowie auch die Frei- und Ferienzeit in ..., wo sich seine Familie (Eltern) befinde und wo er weitere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Er erfülle somit die Voraussetzung der regelmässigen Rückkehr an den Wochenenden nach ..., wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht praxisgemäss keine lückenlose Rückkehr zur Familie an den Wochenenden und in den Ferien verlange. Er befinde sich aber gemäss den schriftlichen Bestätigungen seiner Eltern, seines Bruders, seiner Nachbarn und der Gemeinde ... praktisch jedes Wochenende und während der Frei- und Ferienzeit in ... Zudem erfordere auch seine Tätigkeit bei der Theatergruppe ... eine regelmässige Präsenz bzw. Rückkehr nach ... ▪Unbestritten sei es so, dass er in ... an seinem Arbeitsort zusammen mit seinem Bruder eine selbst möblierte Wohnung miete. Diese sei aber nicht als Wohngemeinschaft mit verstärkter Beziehung zur Stadt ... zu qualifizieren. Denn die Miete der Wohnung zusammen mit seinem Bruder habe sich aus Kostengründen aufgedrängt und sage nichts über den Lebensmittelpunkt aus. Die Wohnung sei lediglich gemietet worden, um den Arbeitspflichten nachgehen zu können. Schliesslich kehrten auch beide Brüder jedes Wochenende an den Familienort ... zurück. In ... bewohne er zusammen mit seinem Bruder eine 5-Zimmer- Hochparterre-Wohnung des elterlichen Wohnhauses, wobei er ein eigenes Zimmer eingerichtet habe. Angesichts der kleineren und bescheiden möblierten 3½-Zimmerwohnung in der Stadt ... spreche somit auch die Wohnsituation für den Lebensmittelpunkt in ... ▪Eine grosse Verbundenheit zu ... lasse sich im Weiteren auch aus dem langjährigen Engagement bei der Theatergruppe ..., den weiteren Teilnahmen an kulturellen Anlässen, seinen Bergwanderungen, den Wildbeoachtungen und den Wintersportaktivitäten in ... herleiten.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Verhältnisse zu ... die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Stadt ... umstosse. Die Ortsbeziehungen zu ... hätten ein bedeutendes Übergewicht gegenüber jenen zur Stadt ... Er sei besonders stark eingebunden in seinen Heimatort ..., wo er seit Geburt wohne. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadt ... die Abweisung der Beschwerde: • Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbstätigen Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde. Zu berücksichtigen sei dabei jeweils die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls. Der Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhalte, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, begründe nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Hauptsteuerdomizil habe. Diese Vermutung lasse sich nur entkräften, wenn der Steuerpflichtige regelmässig, mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehre, wo seine Familie lebe, mit welcher er aus bestimmten Gründen eng verbunden sei, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher Beziehungen gelinge, obliege es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. • Angewendet auf den zu beurteilenden Fall ergebe sich die natürliche Vermutung eines beschwerdeführerischen Hauptsteuerdomizils in .... Diese Vermutung könne der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht entkräften, da er gemäss eigenen Angaben nicht jedes, sondern nur praktisch jedes Wochenende nach ... zurückkehre. Beim Bestätigungsschreiben des Vermieters handle es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung, wohne dieser doch nicht an derselben Adresse. Es sei zu bezweifeln, dass der Vermieter wissen könne, ob der Beschwerdeführer jedes Wochenende nicht in der Mietwohnung in ... sei. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ... seit jeher mit seinem Bruder über eine eigene möblierte 3½- Zimmerwohnung mit Festnetzanschluss verfüge, währenddem ihm in ... lediglich ein Zimmer in der elterlichen 5-Zimmer-Wohnung zur Verfügung stehe. Auch dieser Umstand spreche für einen Lebensmittelpunkt in ...
• Zudem könne der Beschwerdeführer auch keine sonstigen aussergewöhnlich intensiven persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu ... nachweisen: Zwar werde in der Beschwerde verschiedentlich auf die Mitgliedschaft in der Theatergruppe ... und auf die kulturellen sowie die sportlichen Tätigkeiten (Skifahren, Wandern, Bergsteigen) hingewiesen, doch werde keine besondere Verantwortung der Familie gegenüber geltend gemacht, welche eine regelmässige Anwesenheit erforderlich machte. Somit sei keine besonders enge Verbundenheit zur Familie nachgewiesen. Hingegen scheine eine enge familiäre Beziehung zum Bruder zu bestehen, da die beiden Brüder seit nunmehr über 15 Jahren in der gleichen Wohnung in ... wohnten. Der Beschwerdeführer pflege gewisse persönliche und gesellschaftliche Beziehungen in ..., indem er angeblich seit 1996 aktives Mitglied der Theatergruppe ... und Vorstandsmitglied sei. Deren Präsident bestätige dies, halte aber auch fest, dass die aktive Vereinstätigkeit auf wenige Monate des Jahres beschränkt sei. Hingegen sei der Beschwerdeführer eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben, ob er auch in ... in Vereinen tätig sei. Insgesamt könne der Beschwerdeführer zwar eine gewisse Verbundenheit in familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht mit ... darlegen, doch sei diese nicht derart aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung des Hauptsteuerdomizils in der Stadt ... umstossen könnte. 4.Die ebenfalls zu einer Vernehmlassung aufgeforderte Gemeinde ... verwies auf ihre Bestätigung vom 27. Mai 2011 und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung der Stadt ... vom 14. Mai 2012 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Stadt ... den Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt hat, indem sie ihn ab dem 1. Januar 2010 in ... für steuerpflichtig erklärt hat. 2. a)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im interkantonalen und verwaltungsgerichtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. zuletzt
Urteil des Verwaltungsgerichts A 11 29 vom 22. November 2011) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2, 2C_518 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_26 vom 8. Mai 2012 E. 3.1; PVG 2004 Nr. 14 E. 1a). b)Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der
Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2, 2C_518 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_26 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; PVG 2004 Nr. 14 E. 1b; vgl. auch P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 28 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 3 N 24 ff.; Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 4 N 8 ff.). c)In Bezug auf die Beweisführung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass ein unverheirateter
Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und - als rechtliche Folge davon - sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 2.3, 2C_518 vom 1. Februar 2012 E. 2.2). 3. a)Aus den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung zum Steuerdomizil ergibt sich vorliegend zunächst eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zumindest ab der hier umstrittenen Steuerperiode 2010 in der Stadt ... befunden hat bzw. immer noch befindet: Der zu dieser Zeit etwa 40-jährige Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1995 als Techniker bei der ... AG in ... arbeitstätig. Während der Arbeitswoche hat sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 1996 ununterbrochen in ... aufgehalten, wo er zusammen mit seinem Bruder in einer gemieteten möblierten 3½-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus ... gelebt hat und noch lebt. Angesichts dieser unbestritten gebliebenen Sachlage mit einem damals etwa 13-jährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in der Stadt ... muss der Beschwerdeführer praxisgemäss nachweisen, dass er regelmässig nach ... zurückkehrt, dass er dort familiär eng verbunden ist und auch persönliche und
gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche indizieren, dass er seinen Lebensmittelpunkt in ... beibehalten hat. b)Die bundesgerichtliche Praxis verlangt für eine Entkräftung der angeführten natürlichen Vermutung (Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Stadt ...) zunächst eine „regelmässige Rückkehr, mindestens einmal pro Woche“ nach ..., wo sich die Familie des Beschwerdeführers befindet, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Vom Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Familienort scheint das Bundesgericht lediglich in Fällen abzuweichen, in denen aus Gründen des für den Transfer vom Arbeits- an den Familienort erforderlichen Zeitaufwands oder der dafür aufzuwendenden Kosten eine wöchentliche Rückkehr unverhältnismässig erschiene (BGE 111 Ia 43 E. 3 für die Strecke Genf - Brig; Urteil des Bundesgerichts 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 für die Strecke Lausanne - Weinfelden). Die in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation massgebende Strecke ... ist mit den letztgenannten Ausnahmen indessen nicht zu vergleichen, da sie um ein Mehrfaches kürzer ist (Distanz etwa 50 km im Vergleich zu etwa 200 km der Strecke Genf - Brig bzw. etwa 300 km der Strecke Lausanne - Weinfelden) und entsprechend auch die Fahrzeit deutlich weniger beträgt (Personenwagen: Fahrzeit von etwa 1 Stunde im Vergleich zu Fahrzeiten von 2.5 bzw. 3 Stunden). Dasselbe gilt mutatis mutandis für die für den Transfer an den Familienort aufzuwendenden Kosten. Infolgedessen liegt hier keine mit den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen vergleichbare Sachlage vor, weshalb auch unter der Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Ausnahme vom Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Familienort zu machen ist. c)Entsprechend gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis einer regelmässigen, wöchentlichen Rückkehr an den Familienort ... gelungen ist: • In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäusserten Behauptungen einzugehen. Er behauptet zunächst, „praktisch jedes Wochenende“ sowie auch die Frei- und
Ferienzeit mit seinem Bruder bei seinen Eltern in ... zu verbringen (Beschwerde S. 4 und 7). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung demzufolge zu Recht aus, der Beschwerdeführer behaupte in seiner Beschwerdeschrift nicht unmissverständlich, jedes Wochenende nach ... zurückzukehren. Gleichzeitig führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber auch aus, „wirklich keine einziges Wochenende in der Mietwohnung in ...“ zu verbringen (Beschwerde, S. 5 und 8). Somit erscheinen die beschwerdeführerischen Äusserungen etwas widersprüchlich; auch wenn die betreffenden Formulierungen insgesamt eine wöchentliche Rückkehr nach ... nahelegen. • Berücksichtigt man im Weiteren die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ins Recht gelegten Bestätigungen (eigene Bestätigungen, Bestätigungen der Eltern, des Vermieters sowie der Gemeinde ...), spricht dies ebenfalls tendenziell für eine wöchentliche Rückkehr nach ... Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungen, welche allem Anschein nach im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasst worden sind, mit der Beschwerdegegnerin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, so dass ihnen beweisrechtlich eine beschränkte Bedeutung zuzumessen ist. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, was unter einer regelmässigen Rückkehr bzw. einem regelmässigen Aufenthalt gemäss den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben zu verstehen ist, nachdem darin keine unmissverständliche Quantifizierung („praktisch ausnahmslos“, „regelmässig“, „praktisch jedes Wochenende“) zu finden ist. • Für eine wöchentliche Rückkehr nach ... spricht auf den ersten Blick auch das mehrfach angesprochene Engagement bei der Theatergruppe ... (aktives Mitglied, Mitglied des Vorstands). Diese Tätigkeit ist jedoch gemäss Bestätigung des Präsidenten der Theatergruppe auf den Zeitraum von Anfang November bis Anfang März und damit auf etwa einen Drittel des Jahres beschränkt. Insofern lässt sich daraus ebenfalls keine zwingende wöchentliche Rückkehr nach ... ableiten. Insgesamt deuten die im Recht liegenden Akten und die beschwerdeführerischen Vorbringen eine regelmässige, wöchentliche Rückkehr an den Familien- und Heimatort ... an; wenn diesbezüglich betreffend Inhalt und Beweiswert der Bestätigungsschreiben auch gewisse Fragezeichen zu setzen sind. Einen plausiblen, überzeugenden Beweis für seine wöchentliche Rückkehr nach ... - soweit dies der Natur der Sache nach überhaupt möglich ist (Beweisschwierigkeiten infolge der zu beweisenden Regelmässigkeit) - hat der Beschwerdeführer insgesamt aber nicht erbringen können. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf eine mehr oder minder pauschale Bestreitung
der wöchentlichen Rückkehr beschränkt, indem sie auf den Wortlaut der beschwerdeführerischen Ausführungen gemäss Beschwerde verwiesen hat. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der Stadt ... eine effektive Überprüfung der beschwerdeführerischen Behauptungen über die wöchentliche Rückkehr nach ... (z.B. durch Überprüfung des Gas-, Elektrizität- oder Wasserverbrauchs bzw. durch sonstiges detektivisches Vorgehen) und somit der Beweis des Gegenteils nicht zumutbar ist. d)Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen (unklar gebliebene Verhältnisse) ausreichende Belege für den Nachweis einer regelmässigen, wöchentlichen Rückkehr an den Heimatort ... hat beibringen können. Angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung dürfte die Frage - weil sie unmittelbar mit der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort zusammenhängt und der die Vermutung entkräftende Gegenbeweis dem Beschwerdeführer obliegt - aus Praktikabilitätsüberlegungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu verneinen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). In der hier zu beurteilenden Konstellation kann die Frage letztlich aber offen bleiben, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist. 4. a)Wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einer wöchentlichen Rückkehr nach ... im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ausgehen wollte, bestünden nach Lage der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine besonders enge Verbundenheit mit der in ... lebenden Familie und sonstige besonders intensive persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, welche ausnahmsweise die natürliche Vermutung des Lebensmittelpunktes und des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort in der Stadt ... entkräften bzw. widerlegen könnten: • Die Stadt ... ist der Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der umstrittenen Feststellung des Hauptsteuerdomizils auf den 1. Januar 2010 etwa 40- jährig gewesen ist. Seit dem 1. Dezember 1996 lebt der Beschwerdeführer dort mit seinem Bruder in einer gemieteten, selbstmöblierten 3½-Zimmerwohnung im
Mehrfamilienhaus ... (ununterbrochener Aufenthalt von damals etwa 13 Jahren). Damit verfügt der Beschwerdeführer im Gegensatz zu einer anderen Konstellation, mit der sich das Verwaltungsgericht befasst hat, am Arbeitsort ... über eine angemessene und genügend geräumige Unterkunft für seinen Aufenthalt; und nicht bloss über eine bescheidene 1- Zimmerwohnung (vgl. PVG 2004 Nr. 14). In ... bewohnt der Beschwerdeführer dagegen mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammen eine 5-Zimmerwohnung im Hochparterre des elterlichen Wohnhauses, wobei er dort - wie auch sein Bruder - ein eigenes Zimmer mit Bett, Kleiderschrank und Schreibtisch mit Internetzugang eingerichtet hat. • Da der Beschwerdeführer somit das 30. Altersjahr längst überschritten hat, sich während etwa 13 Jahren ununterbrochen am Arbeitsort ... aufgehalten hat, eine angemessene, selbstmöblierte 3½-Zimmerwohnung (Bruttomietzins Fr. 1’720.--, Nettomietzins Fr. 1‘530.--, Nebenkosten und Garage Fr. 190.--) bewohnt und ihm in ... lediglich ein Mitbenutzungsrecht am elterlichen Wohnhaus mit einem eigenen Zimmer zukommt (vgl. explizit die beschwerdeführerischen Beilagen Nr. 9 und Nr. 11), spricht die Lebens- und Wohnsituation des Beschwerdeführers, wie die städtische Steuerverwaltung zu Recht festgehalten hat, nicht für einen Lebensmittelpunkt in ..., sondern für einen solchen in .... Schliesslich geht auch die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beziehungen von Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten haben, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2, 2C_518 vom 1. Februar 2012 E. 2.1, 2C_26 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der erwähnten 5- Zimmerwohnung im Hochparterre sachenrechtlich berechtigt zu sein scheint (gemeinschaftliches Eigentum von Vater und Söhnen) nichts zu ändern, zumal der Besitz von Grundeigentum am Familienort per se noch nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist. • Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festhält, begründet der Beschwerdeführer seine Anwesenheit in ... vornehmlich mit kulturellen und sportlichen Aktivitäten. Hingegen scheint - mangels beschwerdeführerischer Behauptung und mangels Hinweise in den Akten - keine besondere Verantwortung gegenüber der Familie zu bestehen und keine besonders enge Verbundenheit nachgewiesen; auch wenn zweifellos eine gewisse familiäre Verbundenheit anzunehmen sein dürfte. In der hier zu beurteilenden Konstellation ist es vielmehr so, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile etwa 16 Jahren die ganze Arbeitswoche mit seinem Bruder in ... in einer gemeinsamen 3½-Zimmerwohnung lebt. Zudem scheint er auch die Wochenenden zusammen mit seinem Bruder in ... zu verbringen. Entsprechend lebt ein Teil der beschwerdeführerischen Familie (Bruder) zusammen mit dem Beschwerdeführer am Arbeitsort ..., weshalb die
familiären Verhältnisse und Beziehungen (Eltern ..., Bruder ...) vorliegend klar weder für noch gegen einen Lebensmittelpunkt in ... bzw. ... sprechen. • Eine grosse persönliche und gesellschaftliche Verbundenheit kann der Beschwerdeführer sodann auch aus den weiteren vorgebrachten Argumenten und Belegen nicht ableiten: ▪Das mehrfach angesprochene Engagement bei der Theatergruppe ... (aktives Mitglied, Mitglied des Vorstands) beschränkt sich gemäss Bestätigung des Präsidenten der Theatergruppe auf den Zeitraum von Anfang November bis Anfang März und damit auf etwa einen Drittel des Jahres. Entsprechend lässt sich alleine aus der Tätigkeit bei der Theatergruppe keine aussergewöhnliche oder enge soziale, persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit zu ... ableiten. ▪Der Besuch von weiteren kulturellen Anlässen wird zwar behauptet, aber nicht belegt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dann läge darin nichts Besonderes, welches eine speziell intensive persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit zum Heimatort ... belegen könnte. ▪Ebenfalls nicht aussergewöhnlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Wintersaison ins Skigebiet ... zum Skifahren fährt und im Sommer Bergwanderungen mit Wildbeobachtungen macht. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich zwar gewisse Beziehungen zu ... aufzuzeigen, die etwas weiter gehen und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort; diese sind jedoch nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung des Hauptsteuerdomizils ... umstossen könnten. b)Demnach ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären, persönlichen, sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Stadt ... auch dann nicht zu entkräften bzw. umzustossen vermöchten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich regelmässig an seinen Familienort ... zurückkehrte. Die beschwerdeführerischen Vorbringen stellen zwar Indizien für eine Beziehung und eine gewisse Verbundenheit zum Familienort ... dar, sind aber nicht ausreichend, um die Beziehungen zu ... gewichtiger als jene zum Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnort ... erscheinen zu lassen; zumal zum Familienort ... keine eindeutig überwiegenden familiären und sozialen Beziehungen bestehen (z.B. Partnerin bzw. Ehefrau und Kinder; regelmässige
Pflege der unselbständigen Eltern und ihres landwirtschaftlichen Betriebes, wobei eine häufigere Rückkehr im Notfall auch unter der Woche erforderlich ist [PVG 2004 Nr. 14]). 5. Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469): • Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein eigenes Bestätigungsschreiben und solche seiner Eltern, der Gemeinde ... und seiner Nachbarn in ... ins Recht gelegt. Alle diese Bestätigungsschreiben stützen die Argumentation des Beschwerdeführers über die regelmässige Rückkehr nach ... Eine Befragung der genannten Personen und des Kanzlisten der Gemeinde ... brächte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine neuen oder weiteren Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, da sich dieser bereits schriftlich hinreichend äussern und seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) wahrnehmen konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Frage der wöchentlichen Rückkehr explizit offen gelassen hat, da die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen mangels überwiegender Beziehungen zur Gemeinde ... ohnehin abzuweisen ist. Eine Befragung der genannten Personen und des Kanzlisten der Gemeinde ... wäre daher auch nicht geeignet, entscheidrelevante Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Auch insofern ist auf die beantragten Beweismassnahmen zu verzichten. • Auf die beantragte Edition der Verfahrensakten betreffend steuerrechtlichen Wohnsitz sowie auf die Edition der Akten des Beschwerdeverfahrens A 12 35 ist zu verzichten, da keine für das vorliegende Verfahren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung ist somit auf die weiteren vom Beschwerdeführer verlangten Beweismassnahmen (Editionen, Befragungen) zu verzichten. 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen
wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend