Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2010 62
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

A 10 62 URTEIL vom 11. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und direkte Bundessteuer 1.Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 teilte die kantonale Steuerverwaltung ... (Steuerpflichtige) mit, dass sie zur Ergänzung ihrer Steuererklärung verschiedene Unterlagen einreichen müsse. Da das Einschreiben der Steuerpflichtigen nicht zugestellt werden konnte und diese es auch nicht innert Abholfrist am Postschalter abholte, sandte die Steuerverwaltung der Steuerpflichtigen das Schreiben am 5. Juli 2010 nochmals mit B-Post zu. In der Folge ersuchte die Steuerpflichtige am 12. Juli 2010 um eine Fristverlängerung, die von der Steuerverwaltung gewährt wurde. Schliesslich reichte sie die angeforderten Unterlagen am 14. August 2010 bei der Steuerverwaltung ein. 2.Am 2. September 2010 wurde die Steuerpflichtige daraufhin für die Steuerperiode 2008 definitiv veranlagt. Der Versand der betreffenden Veranlagungsverfügungen - einerseits für die direkte Bundessteuer 2008, andererseits für die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 - an die Steuerpflichtige erfolgte dabei mittels eingeschriebener Post noch am selben Tag. Da die Post das Einschreiben der Steuerpflichtigen an ihrer Adresse nicht zustellen konnte, legte sie dieser am 3. September 2010 eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 11. September 2010 in den Briefkasten. Da die Steuerpflichtige das Einschreiben indessen erneut nicht innert dieser Frist abholte, gelangte dieses zurück an die Steuerverwaltung, die es anschliessend am 22. September 2010 ein zweites Mal mittels B-Post an die Steuerpflichtige versandte. Im Begleitschreiben wies die kantonale Steuerverwaltung die Steuerpflichtige darauf hin, dass die zweite Zustellung

keinen Einfluss auf eine allfällige Rechtsmittelfrist habe, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Abholfrist der ursprünglich eingeschriebenen Sendung beginne. 3.Am 12. Oktober 2010 lag in dem mit „Kantonales Steuerkommissariat“ beschrifteten Briefkasten im Eingangsbereich des Rathauses ... ein nicht frankiertes Couvert mit einer auf den 9. Oktober 2010 datierten Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die beiden Veranlagungsverfügungen. Handschriftlich versehen war die Einsprache mit einer Bitte, ihr bis zum 15. Februar 2011 infolge Weiterbildung in ... kein Einschreiben mehr zuzustellen. Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2010 - einerseits bezüglich direkter Bundessteuer 2008 und andererseits bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern 2008 - teilte die Steuerverwaltung der Steuerpflichtigen mittels Einschreiben mit, infolge Fristversäumnis könne auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden. Da die Post das Einschreiben der Steuerpflichtigen an ihrer Adresse nicht zustellen konnte, legte sie dieser am 27. Oktober 2010 eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 4. November 2010 in den Briefkasten. Da die Steuerpflichtige das Einschreiben jedoch wiederum nicht innert dieser Frist abholte, gelangte dieses zurück an die Steuerverwaltung, die es anschliessend am 15. November 2011 ein zweites Mal mittels B-Post an die Steuerpflichtige versandte. Wie zuvor wurde die Steuerpflichtige im Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die zweite Zustellung keinen Einfluss auf eine allfällige Rechtsmittelfrist habe, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Abholfrist der ursprünglich eingeschriebenen Sendung beginne. 4.Am 3. Dezember 2010 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2010 in Sachen direkter Bundessteuer mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf ihre Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen sei einzutreten, da diese fristgerecht eingereicht worden sei. Sie habe ihre Einsprache am 9. Oktober 2010 nachmittags bei der Steuerverwaltung (...) impostiert, so dass das Schreiben am Montag, 11. Oktober 2010, bei der Steuerverwaltung aufgelegen haben müsse. Sie habe der Steuerverwaltung bereits unzählige Male mitgeteilt, dass sie die

eingeschriebenen Sendungen wegen einer beruflichen Weiterbildung in ... nicht abholen könne. Sie sei jeweils vom Sonntagabend bis am Freitagabend in ..., bevor sie wieder ins Bündnerland zurückkomme, weshalb sie am Montag nicht in ... gewesen sein könne. Zudem beziehe sich ihre Einsprache auch auf die am 14. September 2010 zugestellten Rechnungen der direkten Bundessteuer und der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2008. 5.In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerde richte sich einzig gegen den Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2008 vom 25. Oktober 2010, weshalb der vom selben Tag datierende, unangefochten gebliebene Einspracheentscheid betreffend Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit die Beschwerde sich auch auf die Steuerrechnungen beziehe, könne darauf nicht eingetreten werden, da hiergegen mangels Verfügungscharakter kein Rechtsmittel bestehe. Die Veranlagungsverfügungen seien mit Einschreiben vom 2. September 2010 an die Beschwerdeführerin versandt und ihr am 3. September 2010 postalisch avisiert worden. Da sie die Verfügungen trotzdem nicht abgeholt habe, gälten die Verfügungen infolge Zustellfiktion am 10. September 2010 als zugestellt. Die Einsprachefrist habe daher am 11. September 2010 zu laufen begonnen und sei am Montag, 11. Oktober 2010 um 24.00 Uhr, abgelaufen. Die von ihr mit dem 9. Oktober 2010 datierte Einsprache sei indessen erst am 12. Oktober 2010 im Briefkasten des kantonalen Steuerkommissariats in ... gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte, die Einsprache bereits am Samstag, 9. Oktober 2010, nachmittags in den Briefkasten der Steuerverwaltung im Rathaus eingeworfen zu haben. Das könne nicht stimmen, da dieser Briefkasten mehrmals täglich geleert werde. Hinzu komme, dass das Rathaus am Wochenende jeweils geschlossen sei. Sie könne nicht beweisen, dass sie die Einsprachen rechtzeitig erhoben habe und müsse daher die Folgen der Beweislosigkeit tragen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden sei.

6.Replizierend hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den bereits geäusserten Ausführungen fest. Laut Auskunft der ...verwaltung (Frau ...) werde der Briefkasten unter der Woche täglich geleert und die Briefe an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Daher sei ihre Einsprache am 11. Oktober 2010 bei der Steuerverwaltung eingegangen. Es könne nicht ihr Problem sein, wenn das Büro der Steuerverwaltung erst am 12. Oktober 2010 besetzt gewesen sei. 7.Die Steuerverwaltung hielt duplizierend ebenfalls an ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Auskunft der ...verwaltung ... (Frau ...) gelte nur für deren Briefkasten. Die übrigen Amtsstellen im Rathaus ... (u.a. auch das kantonale Steuerkommissariat) verfügten jeweils über einen eigenen Briefkasten im Eingangsbereich des Rathauses, welche ausschliesslich durch Mitarbeiter der Amtsstellen geleert würden. Das nicht frankierte Couvert der Beschwerdeführerin sei erst am 12. Oktober 2010 im Briefkasten des Steuerkommissariats gewesen. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung sei das Steuerkommissariat sowohl am 11. Oktober als auch am 12. Oktober 2010 besetzt gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es gar nicht möglich gewesen, die Einsprache am Samstag, 9. Oktober 2010, in den sich im Inneren des Rathauses ... befindlichen Briefkasten des Steuerkommissariats einzuwerfen, da das Rathaus am Wochenende jeweils geschlossen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist - wie der beschwerdeführerischen Eingabe vom 3. Dezember 2010 entnommen werden kann - der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2010 betreffend direkte Bundessteuer des Jahres 2008.

Nicht ausdrücklich angefochten hat die Beschwerdeführerin hingegen den zeitgleich ergangenen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern des Jahres 2008. Da sie ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht indessen beide Einspracheentscheide beigelegt hat, dürfte es sich hierbei um ein Versehen handeln. Zu Gunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist entsprechend davon auszugehen, dass sich ihre Eingabe gegen beide vom 25. Oktober 2010 datierenden Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung richtet. b)Die kantonale Steuerverwaltung ist auf die Einsprachen der Beschwerdeführerin betreffend Steuern des Jahres 2008 jeweils infolge Fristversäumnis bzw. verspäteter Einreichung nicht eingetreten. Somit beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit der Nichteintretensentscheide. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz infolge Fristversäumnis zu Recht auf die Einsprachen nicht eingetreten ist. Eine Überprüfung materieller steuerlicher Aspekte ist hingegen nicht vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Beschwerde beziehe sich auch auf die ihr am 14. September 2010 zugestellten Rechnungen der direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer 2008, ist darauf nicht weiter einzugehen; denn wie die kantonale Steuerverwaltung diesbezüglich zu Recht festgehalten hat, sind die auf den Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2010 beruhenden Steuerrechnungen lediglich als Zahlungsaufforderungen und nicht als anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren, so dass hiergegen kein selbständiges Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. Art. 132 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] und Art. 137 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG] e contrario). c)Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Das vorliegende Verfahren betrifft das Steuerjahr 2008, für

welches die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2010 zur Zahlung von 1'326.-- an Kantonssteuern, Fr. 1’955.-- an Gemeindesteuern, Fr. 294.-- an Kirchensteuern und Fr. 184.55 an Bundessteuern (insgesamt Fr. 3'759.55 an Steuern) verpflichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal, der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend, Fr. 3’759.55 betragen kann. Da es überdies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. a)Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4b/bb). Ist die Sendung m.a.W. im Herrschaftsbereich des Adressaten angelangt, ist es seine Sache, die Angelegenheiten so zu ordnen, dass er den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sendung zur Kenntnis nehmen kann. b)Wird der Adressat im Zusammenhang mit einem Einschreiben anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion). Die für die Zustellfiktion massgebende Frist

von sieben Tagen beginnt am Folgetag des erfolglosen Zustellungsversuches zu laufen, wobei es keine Rolle spielt, ob der letzte Tag der siebentätigen Frist auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt. Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gestützt auf Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG der Folgetag der (fingierten) Zustellung, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, da sich Art. 133 Abs. 1 Satz 3 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG nur auf das Fristende beziehen. Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird im Übrigen auch dann nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags. Sodann können auch andere Abmachungen mit der Post den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben (BGE 130 III 399 E. 1.2.3, 127 I 33 ff. E. 2, 123 III 493; vgl. BG-Urteile 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1, 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1, 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2.1 und 2.2.2). Ein allfälliger zweiter Versand und eine spätere Entgegennahme der betreffenden Mitteilung vermögen an der erfolgten Zustellung nichts zu ändern; sie sind - vorbehältlich eines Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich (BG-Urteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3; BGE 117 V 132 E. 4a, 111 V 101 E. 2b). c)Diese Rechtsprechung ist jedoch nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (BGE 119 V 94 E. 4b/aa, 117 V 132 E. 4a, 116 Ia 93 E. 2c/bb). So entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit. Die Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 399 E. 1.2.3, 127 I

34 E. 2a/aa; BG-Urteile 5A_738/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1, 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1, 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2.1 und 2.2.2). Gegenüber einer steuerpflichtigen Person entsteht ein solches Prozess- oder Verfahrensverhältnis mit der förmlich bekannt gegebenen Einleitung eines Verfahrens durch die Steuerbehörde oder mit einer verfahrenseinleitenden Handlung der steuerpflichtigen Person selbst (Einreichen einer Steuererklärung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N 33). d)Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt den Behörden. Bedienen sie sich dabei der Post und ist - infolge Unmöglichkeit der direkten Übergabe - eine Abholungseinladung auszustellen, ist davon auszugehen, dass der oder die Postangestellte den "Avis" ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BG-Urteil 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N 41). Die Beweislast für die fristgemässe Einreichung der schriftlichen Einsprache hingegen trägt der Steuerpflichtige als Einsprecher, der diese gemäss Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRG am letzten Tag der Frist bis spätestens um 24 Uhr bei der Behörde eingereicht, der schweizerischen Post ausgehändigt oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung im Ausland übergeben haben muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 133 N 9 ff. und N 16 ff.). 3. a)Aus den in den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich ohne Weiteres, dass die hier relevanten Veranlagungsverfügungen am 2. September 2010 mit eingeschriebener Post an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und ihr am 3. September 2010 postalisch avisiert worden sind. Dennoch hat die Beschwerdeführerin das bis zum 11. September 2010 bei der Post aufliegende Einschreiben nicht abgeholt, so dass es in der Folge an die kantonale Steuerverwaltung zurückgesandt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen Nr. 8-10). Ebenfalls unbestritten ist, dass

die Beschwerdeführerin, die für das Jahr 2008 eine Steuererklärung ausgefüllt hatte, mit Schreiben vom 8. Juni 2010 und vom 5. Juli 2010 in diesem Zusammenhang zur Nachreichung von weiteren Unterlagen verpflichtet wurde, die sie schliesslich am 14. August 2010 eingereicht hat (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen Nr. 1-5). In diesem ganzen Zeitraum war daher bereits das Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2008 hängig. Aus diesem Grund können keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit der Zustellung der Veranlagungsverfügungen für das Steuerjahr 2008 rechnen musste (vgl. hiervor E. 2c). Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe infolge ihrer Weiterbildung in ... Einschreiben nicht abholen können

  • weshalb sie die Steuerverwaltung bereits unzählige Male aufgefordert habe, ihr keine Einschreiben mehr zuzustellen -, nichts zu ändern. Denn wie die Steuerverwaltung zu Recht festhält, beschränkte sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ... gemäss eigenen Angaben auf die Zeit von jeweils frühestens Sonntagabend bis spätestens Freitagabend. Entsprechend muss sich die Beschwerdeführerin am Wochenende jeweils an ihrem Wohnort ... aufgehalten haben. Damit wäre es ihr möglich gewesen, eingeschriebene Sendungen - mitunter also auch die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2010 - am Wochenende am Postschalter abzuholen, zumal die Poststelle in ... auch samstags von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr geöffnet hat. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Steuerverwaltung - trotz der von der Beschwerdeführerin geäusserten Bitte, ihr bis Ende des Jahres 2010 bzw. bis Februar 2011 keine Einschreiben mehr zuzustellen - die Veranlagungsverfügungen als Einschreiben versandt hat. Denn eine uneingeschriebene Zustellung mit normaler A- oder B-Post hat den Nachteil, dass die hierfür beweisbelastete Steuerbehörde regelmässig weder die Tatsache noch den Zeitpunkt der Zustellung zweifelsfrei beweisen kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N 29). Diesem Risiko musste sich die Steuerverwaltung nicht aussetzen, zumal nach der unbestritten gebliebenen Darstellung gemäss Vernehmlassung bei der Zustellung früherer, uneingeschriebener Sendungen an die Beschwerdeführerin Probleme aufgetreten waren.

b)Unter diesen Umständen tritt anstelle der persönlichen Eröffnung die Zustellfiktion, was dazu führt, dass die de facto von der Beschwerdeführerin nicht abgeholten Veranlagungsverfügungen als am letzten Tag der massgeblichen 7-tägigen Abholfrist zugestellt gelten. Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation bedeutet dies das Folgende: • Nachdem die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügungen am 2. September 2010 versandt und die Beschwerdeführerin am 3. September 2010 postalisch avisiert wurde, begann die für die Zustellungsfiktion massgebende Frist von sieben Tagen am Samstag, 4. September 2010 zu laufen (Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch). Damit endete die Frist am Freitag, 10. September 2010. • Als erster Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gilt sodann gemäss Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG der Folgetag der (fingierten) Zustellung. Hier begann die Einsprachefrist demnach am Samstag, 11. September 2010, und endete - unter Berücksichtigung des 10. Oktober 2010 als Sonntag - am Montag, 11. Oktober 2010. Nach dem Gesagten sind die beschwerdeführerischen Einsprachen also dann verspätet erfolgt, wenn sie nicht bis spätestens Montag, 11. Oktober 2010 um 24.00 Uhr entweder der Veranlagungsbehörde eingereicht, der schweizerischen Post ausgehändigt oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRG). Die zweite Zustellung der Veranlagungsverfügungen mit B-Post vom 22. September 2010 ändert daran nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. c)Wie ausgeführt, trägt die Beschwerdeführerin als seinerzeitige steuerpflichtige Einsprecherin die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Einsprachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprachen nicht bei der Post aufgegeben und frankiert hat, so dass kein Poststempel für den Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe beigebracht werden kann. Stattdessen hat sie ihren eigenen Angaben nach die Einsprachen am Samstag, 9. Oktober 2010, nachmittags bei der Steuerverwaltung im Rathaus in ... impostiert. Die Steuerverwaltung hingegen will die Einsprachen erst am 12. Oktober 2010 und somit verspätet erhalten haben. Unter Würdigung der

in den Akten liegenden Unterlagen (Beilagen der Beschwerdeführerin) und der Darstellungen der beiden Parteien gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung der Einsprachen - welche an sich während der Einsprachefrist von der ganzen Schweiz aus rechtzeitig auch postalisch hätten zugestellt werden können - aus folgenden Gründen nicht gelungen ist: • Zunächst vermag die Beschwerdeführerin durch ihre beigelegten Unterlagen keinen positiven Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprachen zu erbringen. Die Unterlagen zielen lediglich auf einen negativen Nachweis ab, dass sie am Dienstag (12. Oktober 2010) die Einsprachen faktisch nicht habe einreichen können. Diesen Nachweis vermag die Beschwerdeführerin aber mittels der eingereichten Abrechnungen der Raiffeisenbank nicht zu erbringen, da daraus nicht zweifelsfrei hervorgeht, wer die aufgeführten Transaktionen durchgeführt hat. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführerin sei der Beweis gelungen, sich um etwa 18.30 Uhr am Montag, 11. Oktober 2010 noch in ... und am 12. Oktober um etwa 17.30 Uhr wieder in ... aufgehalten zu haben, würde dies eine eigenhändige Aufgabe der Einsprachen am 12. Oktober 2010 im Rathaus ... noch nicht rechtsgenüglich ausschliessen. Denn aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, wo sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aufgehalten hat. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig nach ... bzw. ... gereist ist, um die Einsprachen eigenhändig zu impostieren. Im Übrigen könnte aber auch - wie die Steuerverwaltung zu Recht festhält - eine von ihr beauftragte Drittperson die Einsprachen am 12. Oktober 2010 zum Rathaus ... gebracht haben. Insofern könnte auch ein gelungener Nachweis über eine Ortsabwesenheit am 12. Oktober 2010 noch keine Gewähr für eine rechtzeitige Einreichung der Einsprachen bieten. • Hinzu kommt gemäss Vernehmlassung der Steuerverwaltung, dass der fragliche Briefkasten mehrmals täglich geleert wird, so dass ein am 9. Oktober 2010 eingereichtes Schreiben mit Sicherheit am Montag, 11. Oktober 2010 aufgefunden worden wäre. Schliesslich legt die Steuerverwaltung dar, das Rathaus ... sei jeweils über das Wochenende geschlossen, so dass der sich im Innern befindliche Briefkasten der Steuerverwaltung am Samstag, 9. Oktober 2010, gar nicht zugänglich gewesen sei. Zu diesem Umstand hat die Beschwerdeführerin in der Folge in ihrer Replik nicht Stellung genommen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der beweisbelasteten Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung ihrer Einsprachen nicht gelungen ist, so dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Damit sind die Einsprachen verspätet erfolgt, weshalb die kantonale Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht eingetreten ist.

4.Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.300.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.364.-- zusammenFr.664.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

10

DBG

  • Art. 119 DBG
  • Art. 132 DBG
  • Art. 133 DBG

i.V.m

  • Art. 124 i.V.m

StG

  • Art. 124 StG
  • Art. 137 StG

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 8 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

8