A 08 54 4. Kammer URTEIL vom 27. Januar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gästetaxe 1.Mit Entscheid vom 08.07.2008 wies der ... (TGS), ..., die Einsprache von ..., Eigentümer einer 3½ -Zimmerwohnung daselbst, gegen die Rechnungsverfügung vom 26.05.2008 (Tourismustaxe/Zweitwohnungs- pauschale für Periode 01.05.2008-30.04.2009; Abgabenhöhe Fr. 550.--) mit der Begründung ab, dass die Pauschalierung der Gästetaxe für Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen korrekt erfolgt sei. 2.Dagegen erhob der genannte Wohnungseigentümer am 22.07.2008 frist- und formgerecht Rekurs (recte Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Feststellung der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Entscheids (Fehlen Rechtsmittelbelehrung) sowie um Aufhebung desselben (Überprüfung Rechtsgrundlage für Taxenhöhe; früher bloss Fr. 240.-- [3 Personen x je Fr. 80.--]). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von ihm schon 1971 gekaufte Eigentumswohnung im Winter während rund 7-8 Wochen und im Sommer während ca. 3 Wochen praktisch selbst genutzt werde, weshalb keine „kalten Betten“ anfielen. Als Bemessungsgrundlage für die geschuldete Abgabenhöhe habe die Vorinstanz zu Unrecht auf das Kriterium der „Anzahl Zimmer“ anstatt der „Quadratmeter“ (Raumfläche in m2) abgestellt, zumal seine ca. 40 m2 grosse Wohneinheit effektiv nur über zwei anrechenbare Zimmer (Mindestgrösse 9 m2) verfüge und die Berechnung der Vorinstanz auch von daher falsch gewesen sei. Nicht haltbar sei zudem, dass die Vorinstanz – für nicht vermietete Objekte – die Abgabe bis auf das Doppelte (Fr. 1'150.--) erhöhen dürfe. Die jüngste Steigerung um Fr. 310.-- (neu: Fr.
550.--; davor seit Mitte der 90er Jahre nur Fr. 240.--) sei absolut unverhältnismässig und geradezu willkürlich ausgefallen, habe die Teuerung ab 01.01.1995 doch lediglich 12.8% betragen, womit erstellt sei, dass der Aufschlag der Tourismustaxe fast 10-Mal mehr als die Teuerung betragen habe. Hinzu komme, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen bereits anderweitig stark zur Kasse gebeten würden (Bezahlung Einkommens- /Vermögenssteuer; Kirchen-/Kantonssteuer; Kehrichtabfuhr- und ARA- Gebühr), wovon die ganze Ferienregion bzw. das einheimische Gewerbe seit Jahrzehnten profitieren könnten. 3.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (TGS) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dessen Einwänden und Vorbringen hielt sie vor allem entgegen, dass das Interesse an der Feststellung der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Entscheids (Fehlen Rechtsmittelbelehrung) hinfällig bzw. geheilt geworden sei, da der rechtskundige Beschwerdeführer offensichtlich selbst schon um den richtigen Rechtsmittelweg gewusst habe. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des GTT im Detail bemängelt und deren teilweise Aufhebung und Abänderung beantragt worden seien, müsse das Gericht darauf mangels Zuständigkeit gar nicht näher eintreten. Auch sei das Vorliegen einer 3½ Zimmerwohnung (inkl. Nebenraum von 8.7 m2) bisher niemals angezweifelt worden, weshalb die gegenteiligen Ausführungen des Abgabepflichtigen nun unbegreiflich seien. Falsch und klar praxisfremd sei ferner, dass als richtige Masseinheit bloss auf die Raumfläche (m2), niemals jedoch auf die Zimmeranzahl abgestellt werden dürfe. Dabei werde zweifelsfrei verkannt, dass die pauschalisierte Gästetaxe keine Luxusabgabe, sondern eine Kostenanlastungssteuer – basierend auf einer Pauschalierung der durchschnittlichen Übernachtungen in einer bestimmten Zeitspanne – darstelle. Sowohl die Erhebung von „Familienpauschalen“ als auch das Abstellen auf das Kriterium „Anzahl Zimmer“ sei vom Bündner Verwaltungsgericht bereits mehrfach als zulässig erachtet worden. In der Praxis hätten denn auch schon zahlreiche andere Gemeinden (Zuoz; Scuol; Silvaplana und Bivio) ihre Gäste- und Tourismustaxen – mit konstitutiver Genehmigung der Regierung – auf exakt denselben Bemessungsgrundlagen erhoben und somit willkürfrei einkassiert.
mehrfach bestätigt wurde, dass den Gemeinden (inkl. Zweckverbände) dabei ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt werde, wie sie die Erhebung und das Inkasso solcher Abgaben regeln möchten. Dabei wurde das Kriterium der „Bettenanzahl“ bzw. „Zimmerzahl“ ebenfalls schon als zulässig erachtet, genau so wie auch dasjenige der „Raumgrösse“ (vgl. VGU A 05 89; bestätigt mit BG-Urteil 07.08.2006 [2P.194/2006]). Im konkreten Fall ist selbst vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, dass der kleinere Nebenraum von 8,7 m2 bisher seit Jahren immer zu Wohnzwecken verwendet wurde und die Vorinstanz demnach zu Recht insgesamt von einer 3-3½ Zimmerwohnung ausging. Neben den beiden anderen Zimmern (jeweils über 10 m2) existierte somit aber noch eindeutig eine dritte zu Wohn-/Schlafzwecken verwendbare Raumeinheit zugunsten des betreffenden 3-Personenhaus-halts. Die Tatsache, dass eine der drei separat nutzbaren Wohneinheiten unter der üblicherweise angestrebten Mindestwohnfläche von 10 m2 liegt, ändert im Ergebnis also nichts daran, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Jahrespauschale mit Grund – wie schon seit Jahrzehnten davor – auf die Kategorie „3-3½ Zimmerwohnung“ abstellte (vgl. dazu überdies: PVG 1997 Nr. 42 und 2006 Nr. 19). c)An der Verfassungs- und Gesetzeskonformität der im Mai 2008 in Rechnung stellten Tourismuspauschale ändert auch nichts, dass die Erhöhung des Abgabebetrags mit Fr. 310.-- (von neu Fr. 550.-- anstatt wie bisher Fr. 240.--; entspricht 130%) weit über der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise von 12.8% (für Zeitspanne 1995-2008) liegt, weil es für die Bemessung und Festlegung der in Frage stehenden Kostenanlastungssteuer (Höhe Tourismustaxe für Eigennutzung v. Ferienwohnungen) selbstverständlich weder auf die allgemeine Teuerung in der Schweiz in den letzten 13 Jahren ankommt noch von den übrigen Steuerbelastungen (wie Einkommens-/Vermögenssteuer; Kirchen- /Kantonssteuern; Kehrichtabfuhr und ARA-Gebühr) auf dem entsprechenden Gemeindegebiet abhängig sein kann. Der Bedarf für die Erhebung sowie für eine allfällige Erhöhung der Gästetaxen ergibt sich vielmehr allein aufgrund der nach Art. 8 GTT verfolgten Ziele, welche bei der fraglichen Abgabeart darin zu erblicken sind, dass damit ausschliesslich die Finanzierung von
touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können, gewährleistet werden soll. Sachfremde Kriterien, wie die Steuerbelastungen aus ganz anderen Motiven, sind dazu indes nicht budgetrelevant und müssen für die Höhe jener zweckgebundenen Taxen deshalb ohne Bedeutung bleiben. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer demnach nicht durch, was zur Abweisung der Beschwerde führen muss. d)Auf den weiter erhobenen Einwand einer Verdoppelung der Taxe von neu Fr. 550.-- bis zu Fr. 1'100.-- laut Art. 5 Abs. 2 GTT braucht das Gericht vorab nicht näher einzugehen, da einzig das konkrete Anfechtungsobjekt (Rechnungsverfügung 26.05.2008 mit der tatsächlich veranlagten neuen Minimaltaxe) Thema der gestützt auf Art. 49 ff. VRG erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerde bilden kann. 2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz (TGS) wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG indes verzichtet.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend