Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1998/2014
Entscheidungsdatum
06.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.05.2016 (2C_351/2015)

Abteilung I A-1998/2014

Urteil vom 6. März 2015 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien

Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verzugszinsen auf der Rückerstattung für im Jahr 2009 ge- leistete SDL-Akontozahlungen.

A-1998/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Strom- versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1. Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008 6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013 aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013 559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzge- sellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertra- gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009- 2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem ver- pflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeu- gung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2). B. Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitäts- kommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf 0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die – im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten – Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektri- schen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf 0,45 Rap- pen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anrechenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. C. Die Engadiner Kraftwerke AG, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die Tarifverfügung der ElCom zwar Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren A-2661/2009). Sie bezahlte jedoch die von der Swissgrid AG für ihren An- teil an den SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 gestellten Akontorechnungen (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), wenn auch nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht.

A-1998/2014 Seite 3 D. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Die- ses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. E. Mit Urteil A-2661/2009 vom 24. August 2011 hiess das Bundesverwal- tungsgericht in einem analogen Entscheid die Beschwerde der Engadiner Kraftwerke AG gegen die Tarifverfügung der ElCom vom 6. März 2009 gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2 sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung auch mit Bezug auf sie auf. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils stellte die Engadiner Kraftwerke AG der Swissgrid AG beziffert Rechnung für die Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akontozahlungen), die sie für ihren (vermeintlichen) Anteil an den SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 ge- leistet hatte, zuzüglich Zins von 4,25 % für die Dauer eines Jahres auf dem um die Mehrwertsteuer verminderten Betrag dieser Zahlungen. Am 7. No- vember 2011 überwies ihr die Swissgrid AG einen Grossteil des in Rech- nung gestellten Betrags. F. Mit Gesuch vom 15. Februar 2012 beantragte die Engadiner Kraftwerke AG bei der ElCom, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr den Rest des in Rechnung gestellten Betrags zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit einem weiteren Gesuch vom 19. Juli 2012 beantragte sie zudem, es sei die Swiss- grid AG zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit den für das Tarifjahr 2009 entrichteten SDL-Akontozahlungen Fr. 704'686.45 an Verzugszinsen zu leisten. Mit Verfügung vom 11. März 2014 in den vereinigten Verfahren verpflichtete die ElCom die Swissgrid AG, der Engadiner Kraftwerke AG für die für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen einen (zusätz- lichen) Betrag von Fr. 403'706.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 7. November 2011 zu bezahlen (Dispositivziffer 2). Bei der Berechnung dieses Betrags ging sie davon aus, auf den geleisteten Akontozahlungen sei aufgrund einer Mahnung der Engadiner Kraftwerke AG ab dem 28. De- zember 2010 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die

A-1998/2014 Seite 4 Verfügung auferlegte sie je zur Hälfte der Swissgrid AG und der Engadiner Kraftwerke AG (Dispositivziffer 4). G. Gegen diese Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr für die für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen über den in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Betrag hinaus die Diffe- renz zwischen Fr. 1'072'847.91 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. Novem- ber 2011 und dem in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Be- trag samt Zins zu leisten (Rechtsbegehren 1), mithin den Betrag, der sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergibt, wenn auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab deren Entrichtung ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. Aus- serdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Betrag hinaus den Betrag zuzüglich Zins zu bezahlen, der sich ihrer Meinung nach zu- sätzlich ergibt, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugsein- tritts – dem 23. April 2009, dem 8. Juli 2010 oder dem 28. Dezember 2010 gemäss der angefochtenen Verfügung – ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet wird. H. Am 28. Mai 2014 bezahlt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Betrag, zuzüglich Ver- zugszins von 5 % ab dem 7. November 2011. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teilweise implizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem anderen von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkt eingetreten. Massge- blich sei vielmehr der in der angefochtenen Verfügung genannte Zeitpunkt. Der Beschwerdeführerin stehe im Weiteren kein Bereicherungszins zu.

A-1998/2014 Seite 5 J. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2014, der sie unter anderem eine Liste mit den Valutadaten der von der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozah- lungen beilegt, ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Wie die Vo- rinstanz ist sie der Ansicht, die von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkte für den Eintritt des Verzugs bzw. den Beginn des Zinsenlaufs seien nicht einschlägig. Wie diese bestreitet sie zudem einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bereicherungszins. K. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2014 an der Beschwerde fest und passt ihr Rechtsbegehren 1 in Berück- sichtigung der Zahlung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2014 an. Sie verweist zudem auf ihre Ausführungen im parallelen Beschwerdeverfahren A-178/2014 vor Bundesverwaltungsgericht, in dem sie einen Rückerstat- tungsanspruch für die für das Tarifjahr 2010 geleisteten SDL-Akontozah- lungen geltend macht, und äussert sich ergänzend. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Eintreten 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo- rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Strom- versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner

A-1998/2014 Seite 6 Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompe- tenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der ange- fochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Tarifjahr 2009 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leistete, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswidrigen Bestim- mung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie war entspre- chend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Wei- teres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Be- hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, an- sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Aus prozessökonomischen Gründen kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren, die über den vo- rinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen, eingetreten werden, wenn sie zu diesem einen (sehr) engen Bezug haben und die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äus- sern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 1.3; MOSER/ BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.210).

A-1998/2014 Seite 7 1.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf der Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin ab dem von der Vo- rinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, d.h. dem 28. Dezember 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Streitig ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegne- rin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Ver- zugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Ver- zugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1). Umstritten ist ande- rerseits, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum – ebenfalls strei- tigen – massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Eventualbegehren). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegeh- ren 2). 1.3.3 Während die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren 1 nicht über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgeht, da sie bereits dort Verzugszins ab Entrichtung der SDL-Akontozahlungen gel- tend machte, und die mit Rechtsbegehren 2 geforderte Kostenverlegung der vor der Vorinstanz verlangten entspricht, beantragt sie Bereicherungs- zins erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf dieses Begehren müsste somit im Prinzip nicht eingetreten werden, zumal es sich hinsicht- lich der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen vom Begehren auf zu- sätzlichen Verzugszins unterscheidet. Es hat allerdings einen engen Bezug zu diesem Begehren und damit zum Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zudem dazu äussern, ebenso die Beschwerdegegne- rin. Da Erstere in ihren Stellungnahmen einen Anspruch der Beschwerde- führerin auf Bereicherungszins verneint, sprechen weiter auch prozessöko- nomische Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf dieses Begehren. Die Frage braucht letztlich jedoch nicht abschliessend beantwortet zu wer- den, wäre das Begehren doch – wenn darauf eingetreten werden dürfte – abzuweisen (vgl. E. 9). 1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.3.3) – darauf einzutreten ist. Kognition

A-1998/2014 Seite 8 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über- prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach- fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas- send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Natur des Rechtsverhältnisses 3. Wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), ist vorliegend einerseits streitig, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ein- trat und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daher ab die- sem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1). Andererseits ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Ent- richtung der Akontozahlungen bis zum – ebenfalls streitigen – massgebli- chen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungs- zins hat (vgl. Eventualbegehren). Streitig ist zudem die Verlegung der Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 2). Nachfolgend wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), anschliessend die zweite (vgl. E. 7 ff.) und schliesslich die dritte geprüft (vgl. E. 10). Vorab ist an dieser

A-1998/2014 Seite 9 Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsicht- lich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen bestand. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraft- werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akon- tozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A- 3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in die- ser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für elektrische Energie – Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009, S. 8 ff.). 3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbe- treiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene 1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betref- fend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähn- ten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Ver- bindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL- Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestim- mung in Verbindung mit der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011, mit der diese die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 genehmigte, bzw. einer entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert. Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde- gegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung,

A-1998/2014 Seite 10 sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determi- niertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberin- nen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungs- netz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE, Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9). 3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den be- troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unter- scheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin, wie sie aus deren Rechtsschriften im paral- lelen Beschwerdeverfahren A-178/2014, auf die sie verweist (vgl. Bst. K), hervorgeht, ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Geschäftsbeziehungen ab- weichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der Verordnungsgeber ei- nen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses zwischen den be- troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin selbst re- gelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts daran, dass die Be- schwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr als gleichran- gige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffentlich-rechtli- chen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Veranlagungs- behörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung festsetzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintli- chen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechen- den Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin nicht mit entspre- chenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleich- bar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klä- rung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 9.5.1).

A-1998/2014 Seite 11 Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1) 4. Die Beschwerdeführerin nennt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1) die Gründe, wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbe- halt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromversorgungs- recht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderung der Beschwer- deführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung dieser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderung als öffentlich- rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab, soweit erforderlich, auf diese Bestimmung einzugehen. 4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlich- keit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständli- cher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläu- biger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzich- tet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08 f.). 4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verab- redet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig

A-1998/2014 Seite 12 vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne be- sonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbind- lichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das ge- naue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 102 N. 3 und 8; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeit- punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt vor, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabefor- derung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung, die – so die Beschwerdeführerin im parallelen Beschwerdeverfahren A-178/2014 – allgemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt gestützt auf Verwaltungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebetrags verpflichtet werde, seien die Vorbehalte, die sie mit den SDL-Akontozah- lungen verbunden habe, als Mahnungen zu qualifizieren. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass es sich nicht rechtfertige, einen Schuldner, der aufgrund einer gesetzes- und verfassungswidrigen Verord- nungsbestimmung verpflichtet sei, eine Geldsumme vorerst zu bezahlen und den Ausgang eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens abzuwar- ten, das wirtschaftliche Risiko dieser Bestimmung tragen zu lassen. Uner- heblich sei zudem – so die Beschwerdeführerin im parallelen Beschwerde- verfahren A-178/2014 –, ob die Rechnungsstellung der Beschwerdegeg- nerin auf hoheitlichem Verfügungshandeln basiert habe. Für den Zinsen- lauf könne es nicht darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin die verfügende Behörde sei oder nur deren Verfügung vollziehe.

A-1998/2014 Seite 13 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Ihre Rechnungsstel- lung für die SDL-Akontozahlungen habe nicht auf hoheitlichem Verfü- gungshandeln beruht. Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin hätten sich somit anders als der Vorbehalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht gegen eine (provisorische) Veranlagungsverfügung gerichtet. Es sei daher nicht gerechtfertigt, sie – und damit die Endverbraucher – mit Verzugszin- sen von 5 % ab Zahlung unter Vorbehalt zu belasten. 5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jah- ren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezi- fischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bis- lang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mah- nung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubi- gers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden. 5.4 5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi- litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich- tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun- desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel- lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen

A-1998/2014 Seite 14 zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana- loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei- nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No- vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vor- bringt – nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist, wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1). 5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitrags- pflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akonto- zahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öf- fentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdefüh- rer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranla- gungsverfügung festsetzte. Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, namentlich der Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stel- lung der Beschwerdegegnerin bzw. der Rechtsnatur des zwischen dieser und der Beschwerdeführerin bestehenden Verhältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungs- behörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin, die die unterschiedliche Rechtsstellung der Beschwer- degegnerin im parallelen Beschwerdeverfahren A-178/2014 zu Unrecht als irrelevant qualifiziert, auch nicht dieser Recht- sprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Be- schwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie

A-1998/2014 Seite 15 eine hoheitlich handelnde Leistungsempfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im parallelen Beschwerdever- fahren A-178/2014 einräumt – nie anerkannt, sie müsse auf den SDL- Akontozahlungen ab deren Entrichtung Verzugszinsen leisten. 5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Vorbehalte seien ge- stützt auf BGE 95 I 258 E. 3 als Mahnungen zu qualifizieren, die die Be- schwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen in Verzug gesetzt hätten, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt aus- serdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherr- schende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteili- gen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Ge- schäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin in- soweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Ge- schäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbe- herrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL- Akontozahlungen eine Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen (und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rech- nungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akontozahlungen, mit- hin mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Verletzung von Bun- desrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht diese Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugszinsen berücksichti- gen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Re- geln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwer- deführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum

A-1998/2014 Seite 16 bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG nicht zur Anwendung. 6.3 Die Vorinstanz macht geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzge- bung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerin ver- lange. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG setze als Missbrauchstatbestand im Weiteren unter anderem ein ausbeuterisches Verhalten voraus. Inwiefern ein sol- ches vorliege, wenn für den Beginn Verzugszinsenlaufs nach den gelten- den obligationenrechtlichen Regeln auf ein den Verzug auslösendes Ereig- nis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei nicht ersichtlich. 6.4 6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwi- schen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abwei- chend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderun- gen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinba- rung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegeg- nerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte. 6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung be- deutet nun jedoch – entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar annimmt – nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungsforderun- gen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche Vorgaben

A-1998/2014 Seite 17 determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine angemes- sene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der Antwort, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf die Rück- erstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argument, der Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus, stellt die Be- schwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für dieses Verhält- nis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort sie den allge- meinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen Frage entnimmt. Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin er- weist sich daher bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trat der Verzug der Be- schwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akonto- zahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweist sich das Rechtsbegehren 1 als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Ergänzender Bereicherungszins (Eventualbegehren) 7. Im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem frühe- ren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins zusteht. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8), anschliessend auf letztere Frage (vgl. E. 9) eingegangen. Verzugseintritt 7.1 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit ihrem Eventu- albegehren geltend, ihre Beschwerde gegen die Tarifverfügung der Vo- rinstanz vom 6. März 2009 sei als verzugsauslösende Mahnung zu qualifi- zieren, da sie damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die für das Tarifjahr 2009 geleisteten Akontozahlungen zurückfordern zu wol- len.

A-1998/2014 Seite 18 7.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerde gegen die Tarif- verfügung vom 6. März 2009 sei nicht verzugsauslösend gewesen. Zum einen habe die Beschwerdeführerin kein Rückerstattungsbegehren ge- stellt, zum anderen sei sie erst mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2010 in das Beschwerdeverfahren einbezogen worden. 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. Novem- ber 2011 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde gegen die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 einzig die Aufhebung jener Dispositivziffer beantragt, mit welcher der von den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu übernehmende Anteil an den SDL-Kosten festgesetzt worden sei. Ein konkretes Leistungsbegehren auf Rückerstattung der entrichteten SDL-Akontozahlungen habe sie jedoch nicht gestellt. Ihre Beschwerde könne daher nicht als Mahnung qualifiziert werden. 7.4 7.4.1 Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Beschwerde einer Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, mit der diese die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Ta- rifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 (vgl. Bst. B) und die Rücker- stattung allfälliger bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zuzüglich Ver- zugszins von 5 % ab dem jeweiligen Zahlungseingang beantragte (vgl. Bst. D des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich des Zeit- punkts des Verzugseintritts in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtspre- chung (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N. 9) aus, das gerichtliche Geltendmachen einer Forderung sei eine Art der Mahnung, wobei der Verzug in dem Moment eintrete, in dem die Rechtsschrift dem Schuldner zugestellt werde. Es stellte deshalb im beurteilten Fall für den Eintritt des Verzugs auf den Zeitpunkt ab, in dem die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zuging, dies allerdings nur hinsichtlich allfälliger bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen (vgl. E. 5 des Urteils). 7.4.2 Im Unterschied zur beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberin im vorstehend erwähnten Fall beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 23. April 2009 gegen die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 unbestrittenermassen nicht, die Beschwerdegegnerin sei zur

A-1998/2014 Seite 19 Rückzahlung (allfälliger) bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zu ver- pflichten. Vielmehr beschränkte sie sich darauf, (u.a.) die Aufhebung jener Dispositivziffer zu fordern, mit welcher der von den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu übernehmende Anteil an den SDL-Kosten festgesetzt wurde (Dispositivziffer 3 der Tarifverfügung vom 6. März 2009; vgl. Bst. B). Sie machte somit mit ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht keine Rückerstattungsforderung gegen die Beschwerdegegnerin für (allfäl- lige) für das Tarifjahr 2009 bereits geleistete SDL-Akontozahlungen gel- tend. Ihre Beschwerde kann daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht als Mahnung qualifiziert werden. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst zwei Akontozahlungen für das Tarifjahr 2009 geleistet hatte, ihre Rückerstat- tungsforderung in diesem Zeitpunkt mithin grösstenteils noch gar nicht be- stand (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verzug sei bereits im Zeitpunkt der Erhebung der erwähnten Be- schwerde eingetreten, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren weiter vor, sollten die Zahlungsvorbehalte nicht als Mahnungen qualifiziert werden, seien sie jedenfalls als Vereinba- rung eines Verfalltags zu interpretieren. Dies in dem Sinne, dass gegebe- nenfalls jener Tag als Verfalltag gelte, an dem die Rechtsgrundlage für die SDL-Akontozahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne be- sonderen Hinweis zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflich- tet gewesen. In der Replik im parallelen Beschwerdeverfahren A-178/2014 führt sie aus, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Verfalltag habe vereinbaren können, stelle sich nicht, habe sich diese doch nach Treu und Glauben darüber im Klaren sein müssen, dass sie spätestens mit dem erwähnten Urteil in Verzug geraten sei. 8.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Verzug könne nicht am Tag des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten

A-1998/2014 Seite 20 sein, da sie mit der Beschwerdeführerin keinen Verfalltag vereinbart habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Urteil, das eine Drittperson betroffen habe, für die Beschwerdeführerin relevant gewesen sein solle. 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren zwei einschlägige Schreiben an die Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem Ergehen des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein. Im ersten Schreiben weist sie zunächst darauf hin, sie begleiche die konkret betroffenen SDL-Akontorechnungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht. Der Vorbehalt be- ziehe sich auf allfällige Rechts- und Schiedsverfahren oder sonstige Rechtsbehelfe irgendwelcher Art, die das Inkasso überhöhter Rechnungen durch die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Systemdienstleistungen feststellten. Anschliessend hält sie fest, es könne ihr dereinst keine freiwil- lige Bezahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR entge- gengehalten werden und sie behalte sich ausdrücklich ein Rückforde- rungs- bzw. Verrechnungsrecht bezüglich allenfalls zu viel bezahlter Be- träge bei künftigen Rechnungen vor. Dieser Vorbehalt gelte auch für die kommenden Monatszahlungen, solange die Frage der Netznutzungsent- gelte nicht definitiv geregelt sei. Im zweiten Schreiben bekräftigt sie den Vorbehalt des ersten Schreibens und erhebt einen weiteren Vorbehalt hin- sichtlich der rückwirkenden Erhöhung des zu übernehmenden Anteils an den SDL-Kosten. 8.3.2 Aus diesen Schreiben geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegne- rin ihr bezahlte SDL-Akontobeträge ohne besonderen Hinweis zurückzuer- statten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden sollte, sie seien zu Unrecht entrichtet worden. Vielmehr legen sie nahe, die Beschwerde- führerin werde die entsprechenden Beträge in einem solchen Fall aus- drücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungsbeträgen in Ab- zug bringen. Die Schreiben lassen somit sowohl offen, ob die Beschwer- degegnerin solche Beträge überhaupt zurückzahlen müsste – oder die Beschwerdeführerin sie stattdessen verrechnen würde –, als auch, wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Sie können daher nicht dahingehend interpretiert werden, die Beschwerdeführerin ver- lange die Rückerstattung solcher Beträge zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag.

A-1998/2014 Seite 21 Mangels einer entsprechenden Willensäusserung können die Vorbehalts- schreiben von vornherein nicht als Grundlage für eine Verfalltagsvereinba- rung herangezogen werden, wie sie die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde geltend macht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Schreiben nach Treu und Glauben davon ausgehen, mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts sei sie automa- tisch und ohne Mahnung der Beschwerdeführerin in Verzug geraten. Deren Vorbringen erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutref- fend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 8.3.3 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung für den Verzugseintritt als massgeblich erachtete, d.h. beim 28. Dezember 2010, ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbestrit- ten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins hat. Bereicherungszins 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der stromversorgungs- rechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebsnotwen- dige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem 1. März 2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspreche, verzinsen und diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsberichten der Be- schwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren 2009 und 2010 getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,55 %. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2009 einen Zins gezogen, der nach den Regeln des Bereicherungsrechts Be- standteil der Bereicherungsforderung bilde und an sie herauszugeben sei. Die Einwände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin änderten daran – so die Beschwerdeführerin im parallelen Beschwerdeverfahren A- 178/2014 – nichts. Insbesondere hätten die Akontozahlungen der Be- schwerdegegnerin direkt Kapital zugeführt und deren betriebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoumlaufvermögen (NUV) erhöht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Begleichung laufender Rechnungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle. Aus einem Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 9. Februar 2011 gehe im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz

A-1998/2014 Seite 22 ursprünglich eine WACC-Verzinsung der gesamten Akontozahlungen an- erkannt habe. Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihr die Beschwerdegegnerin – so die Beschwerdeführerin im parallelen Be- schwerdeverfahren A-178/2014 – zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zins- satz bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es zum Schluss kommen, es obliege ihr in dieser Hinsicht eine Mitwirkungs- pflicht, sei sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beschwerde- gegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des beantragten Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr 2009 innert kürzester Zeit die von ihr und weiteren grösseren Kraftwerkbetreiberinnen geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen müssen. 9.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung ih- res betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit dem WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Be- schwerdeführerin. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermögens (NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlungen nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten wor- den wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, sondern nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode berechne. Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen Vermögens habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkulatorischen Ka- pitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen habe sich durch diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen seien ebenfalls nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur Deckung der laufenden Kosten benötigt worden seien. 9.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte mit dem WACC ergebe, handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Be- reicherung, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten habe, sondern um anrechenbare Kosten im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Der gesetzliche Verzinsungsanspruch bestehe weiter unabhängig davon, wer die anrechenbaren Kosten konkret

A-1998/2014 Seite 23 übernehme. Grundlage für die Verzinsung mit dem WACC bilde ausserdem lediglich ein Sechstel der in den Tarifverfügungen der Netzebene 1 aner- kannten SDL-Kosten. Die Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen selbst dann einen Verzinsungsanspruch gehabt, wenn die Beschwerdeführerin keine Akontozahlungen geleistet hätte, da sie berechtigt gewesen wäre, die dadurch entstehende Unterdeckung mit dem WACC zu verzinsen. 9.4 9.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Ge- meinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; MOOR/POL- TIER, Droit administratif, vol. II, 3 ème éd., Berne 2011, p. 169). 9.4.2 Im Privatrecht sind neben dem – grundlos erworbenen – Kapital grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv da- rauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V 414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1525; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obliga- tionenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach SCHULIN sind zur Bereicherung ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu zählen (vgl. SCHULIN, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht o- der ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen sind, wenn der Leistende einen – grundsätzlich positivrechtlich vorzuse- henden – Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon be- steht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Okto- ber 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts

A-1998/2014 Seite 24 A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; IMBODEN/RHINOW, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192 m.w.H.; MOOR/POLTIER, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend al- lerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 9.5.1). 9.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögens- stand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdiffe- renz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so- genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtvermin- derung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat (vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 8 und 8a). 9.5 9.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar, wie dargelegt (vgl. E. 9.1), vor, die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen für das Ta- rifjahr 2009 einen Zins in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach soll sie dies aber nicht dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen Zahlungen effektiv einen Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indi- rekt dadurch, dass sie ihr angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes NUV bzw. betriebsnotwendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz verzinste und den berechneten Zins über den Netznutzungstarif den End- verbrauchern anlastete. Die Beschwerdeführerin erhebt somit keinen An- spruch auf einen Bereicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn (vgl. E. 9.4.2). Vielmehr stützt sie den geltend gemachten bereicherungs- rechtlichen Anspruch auf Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL- Akontozahlungen mit dem WACC auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen. 9.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin eine Unterdeckung ver- zeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen

A-1998/2014 Seite 25 Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte dem- nach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlun- gen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdefüh- rerin bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögens- situation unterschieden, die gemäss der Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin durch diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein sollte – was die Beschwerdeführerin allerdings lediglich mehr oder weniger pau- schal behauptet – und diese dadurch indirekt in der erwähnten Weise mit dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre demnach eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 9.4.3) zu verneinen, da gegenüber der Situation ohne diese Zahlungen insoweit keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend, wes- halb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 9.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von der Beschwer- deführerin – im parallelen Beschwerdeverfahren A-178/2014 – erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus – wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" – nicht ergibt, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. der weiteren betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereiche- rungszins in der Höhe des WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlun- gen anerkannte. 9.6 9.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin – im parallelen Beschwerdeverfahren A-178/2014 – alternativ geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Aufnahme von Kapital auf dem Kapi- talmarkt und damit Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des von ihr geforderten Bereicherungszinses vermieden, macht sie zwar eine Er- sparnisbereicherung der Beschwerdegegnerin geltend (vgl. E. 9.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen.

A-1998/2014 Seite 26 9.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 9.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin die daraus resultierende Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten anlasten können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Beschwerde- führerin ohne die SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2009 entstanden wären, wären somit die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanis- mus der Verzinsung von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegen- übergestanden. Eine Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Be- schwerdeführerin mehr oder weniger pauschal geltend macht, käme somit nur in Betracht, wenn die angeblichen Finanzierungskosten höher ausge- fallen wären als diese Erträge. Solches wird von der Beschwerdeführerin, die sich zu dieser Frage nicht äussert, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und ent- sprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügt sie sich damit, mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens Finan- zierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses entstan- den, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeblichen Finanzierungskosten – in welchem Umfang auch immer – höher ausgefal- len wären als die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Bereicherungsforderung. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und, falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach höhere Fi- nanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und gegebenen- falls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen Geltung der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal- tungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begründungs- pflicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht wei- ter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht. 9.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr auf den SDL- Akontozahlungen für das Tarifjahr 2009 ab deren Entrichtung bis zum Ver- zugseintritt einen Bereicherungszins zu leisten, insgesamt als unbegrün- det. Ihr Eventualbegehren ist daher abzuweisen. Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 2) 10.

A-1998/2014 Seite 27 10.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. G), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 2). Zwar begründet sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachte die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich – statt bloss teilweise – unterliegend. 10.2 Wie dargelegt, ist das Rechtsbegehren 1 abzuweisen. Gleiches gilt für das Eventualbegehren. Soweit die Verfügung der Vorinstanz durch diese Begehren angefochten wird, ist sie demnach zu bestätigen. Es be- steht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu verlegen. Deren Begehren ist daher abzuweisen. Fazit 11. Damit erweisen sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als un- begründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Kosten und Entschädigung 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 5'000.– festzusetzenden Verfahrens- kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbe- zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det.

A-1998/2014 Seite 28 12.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte ver- treten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00011; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Pascal Baur

A-1998/2014 Seite 29

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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