B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1997/2024
Urteil vom 24. April 2025 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______ vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS; Verfügung vom 1. März 2024.
A-1997/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., afghanischer Staatsbürger, reichte am 24. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde als Geburtsdatum der 1. Ja- nuar 2007 eingetragen. A. bestätigte diese Angabe mit seiner Un- terschrift. A.b Am 27. Oktober 2023 hörte das SEM A._______ im Rahmen der Erst- befragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu sei- nen Asylgründen an. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, 16 Jahre und sieben Monate alt zu sein. Als konkretes Geburtsdatum machte er den 14.06.1386 nach dem persischen Kalender geltend, was dem 5. Septem- ber 2007 nach gregorianischem Kalender entspricht. Er reichte ein Foto einer Tazkira (amtliches afghanisches Identitätsdokument) ein, auf dem das Ausstellungsdatum 21.08.1398 (12. November 2019) sowie das Alter von 12 Jahren vermerkt ist. Im Weiteren reichte er ein Foto einer Impfkarte ein, auf der als Geburtsdatum der 14.06.1386 eingetragen ist. A.c Ein Abruf der Daten von A._______ aus der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 1. September 2023 in Bulgarien und am 15. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Mit Schreiben vom 30. No- vember 2023 gaben die bulgarischen Behörden unter anderem bekannt, den 25. November 2006 als Geburtsdatum erfasst zu haben. Laut Schrei- ben der kroatischen Behörden vom 7. Dezember 2023 sei als Geburtsda- tum der «14/07/205» registriert. A.d Daraufhin liess das SEM vom Kantonsspital (...), Institut für Rechts- medizin, ein Altersgutachten zur Abklärung des Alters von A._______ er- stellen. Das Gutachten vom 19. Dezember 2023 wurde nach einer rechts- medizinischen Untersuchung, einer radiologischen Untersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Brustbein-Schlüsselbein-Ge- lenke sowie einer zahnärztlichen Röntgenuntersuchung von Ober- und Un- terkiefer erstellt. Die Computertomographie ergab Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke beidseits mit mehreren Knochenkernen (anatomische Normvariante). Die übrigen Befunde ergaben in der Zusam- menschau ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16 Jahren und einem Monat. Laut Gutachter könne daher das im Auftrag angegebene Geburtsdatum zutreffen (1. Januar 2007).
A-1997/2024 Seite 3 A.e Am 21. Februar 2024 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Auf die Frage nach seinem Geburtsdatum gab er an, am 5. September 2007 geboren worden zu sein. A.f Am 22. Februar 2024 stellte das SEM A._______ eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom
A-1997/2024 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies den Antrag auf superprovisorische Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab. Zur Begründung führte er unter anderem an, die in sich widersprüchlichen Aus- sagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum würden der im medizinischen Gutachten festgestellten Altersspanne (Durchschnittsalter) widersprechen, weshalb prima facie keine überzeugenden und dringenden Gründe vorlägen, das Geburtsdatum im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzupassen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2024 hält die Vorinstanz an der angefoch- tenen Verfügung fest. Mit Replik vom 9. Juli 2024 hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und stammt von einer zulässigen Vorinstanz (Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-1997/2024 Seite 5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss ih- rer gesicherten Erkenntnisse seien die Personalien des Beschwerdefüh- rers in Bulgarien unter «B., geb. 22. November 2006, Afghanis- tan», und in Kroatien unter «C., geb. 14. Juli 2005, Afghanistan», registriert. Darauf angesprochen habe er erklärt, sowohl in Bulgarien als auch in Kroatien würde nicht genau nach dem Alter gefragt. Sinngemäss habe er erklärt, die dortigen Beamten würden die Geburtsdaten selbstän- dig erfassen. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) habe er angegeben, 16 Jahre und sieben Monate alt respektive am 14.06.1386 (5. September 2007) geboren worden zu sein. Dieses Datum sei so auch auf der als Foto eingereichten Impfkarte vermerkt. Diese Angabe weiche jedoch vom Geburtsdatum 1. Januar 2007 ab, das auf dem PersonaIienblatt als Geburtsdatum notiert worden sei. In der Anhörung darauf angesprochen, habe er entgegnet, dies habe eine Paschtou sprechende Drittperson so für ihn auf dem Personalienblatt ver- merkt, obwohl er dieser Person sein richtiges Geburtsdatum genannt habe. Jener habe ihm gesagt, er könne sein Geburtsdatum später korrigieren las- sen, er schreibe jetzt irgendetwas auf. Des Weiteren habe er keine Ge- burtsurkunde eingereicht, von der das auf der Impfkarte vermerkte Ge- burtsdatum 14.06.1386 (5. September 2007) hätte abgeleitet werden kön- nen. Somit müsse offenbleiben, auf welcher Grundlage das erwähnte Ge- burtsdatum in der Impfkarte eingetragen worden sei. Neben dem Foto der Impfkarte entfalte auch das Foto seiner Tazkira aufgrund der hohen Fäl- schungs- und Manipulationsanfälligkeit solcher Unterlagen kaum Beweis- wert. Dies gelte umso mehr, als die darin festgehaltene Altersschätzung, wonach er im Jahr 2019 12 Jahre alt gewesen sei, nur auf dem subjektiven
A-1997/2024 Seite 6 Eindruck jener Person beruhe, die das Dokument ausgestellt habe und sol- che Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten. Ferner habe er in der Erstbefragung im Grossen und Ganzen zwar zeitlich übereinstim- mende Angaben zu seinem Schulbesuch und zu seinem weiteren Aufent- halt in Afghanistan gemacht. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, anzu- geben, in welchem Alter er sein Heimatland verlassen habe. Weiter habe er in der Erstbefragung geschätzt, sein Heimatland rund ein Jahr nach dem Abbruch der Koranschule verlassen zu haben. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, rund fünf oder sechs Monate nach Abbruch der Schule ausgereist zu sein. Des Weiteren habe er in der Erstbefragung an- gegeben, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz den 14.06.1386 (5. September 2007) als sein Geburtsdatum in Erfahrung gebracht habe. Dass er diesen wichtigen Bestandteil seiner eigenen Identität – insbeson- dere angesichts einer bestehenden Impfkarte – erst in der Schweiz von seiner Mutter bzw. seinem Bruder erfahren habe, sei kaum nachzuvollzie- hen und spreche gegen die Zuverlässigkeit seiner Angaben. Sodann habe das Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 19. Dezember 2023 zusammengefasst ergeben, dass er eine anatomische Normvariante und mehrere Knochenkerne aufweise, weshalb das Skelett- alter zwar nicht zur Beurteilung hinzugezogen werden könne. Es sei aber ein adultes Gebiss mit Weisheitszahnanlagen in allen vier Quadranten er- kennbar, wobei für seine Weisheitszähne ein weit fortgeschrittenes Wur- zelwachstum vorliege. Alle vier Weisheitszahnanlagen würden ein Minera- lisationsstadium von G gemäss Demirjian aufweisen. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen liessen. Indes sei für das Stadium G kein Mindestalter angegeben. In der abschliessend zusammenfassenden Beur- teilung des Gutachtens werde ihm ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 16.1 Jahren attestiert. Im vor- liegenden Fall sei das Gutachten somit nur als ein schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei aber die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Daher sei davon aus- zugehen, dass er als erwachsene Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dies gelte umso mehr angesichts seines sicheren Auftretens und Redeverhaltens sowie seines äusseren Erscheinungsbildes. An diesem Ergebnis hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2024 nichts zu ändern vermocht. Ausgehend von seiner vierjährigen Ausbildung sei anzunehmen, dass er (im Personalienblatt) zumindest seinen Namen, den Namen seiner
A-1997/2024 Seite 7 Eltern, seinen Geburtsort und beispielsweise die Angabe «1386» als Ge- burtsjahr hätte selber aufschreiben können und die Verantwortung für die Korrektheit seiner Angaben nicht an eine Drittperson abtreten könne. Dass das Alter und die Geburtsdaten in Afghanistan keine Rolle spielten, sei eine pauschale Aussage, die einer Einzelfallprüfung nicht ohne Weiteres stand- halte. Dies gelte umso mehr, als dass er in Afghanistan angeblich über ei- nen Impfausweis sowie eine Geburtsurkunde verfügt habe. Dass auf die- sen beiden Dokumenten sein genaues Geburtsdatum vermerkt sei, er die- ses in seinem Leben aber noch nie zur Kenntnis genommen habe, sei selbst angesichts des länderspezifischen Kontextes erstaunlich. Schliess- lich sei bezüglich der Erfassung seiner persönlichen Daten in Bulgarien und Kroatien zwar nicht auszuschliessen, dass er von Drittpersonen unter- stützt worden sei. Dies vermöge aber die stark voneinander abweichenden Geburtsdaten nicht zu erklären. Der von ihm geäusserte Verdacht, dass die jeweiligen Behörden Geburtsdaten willkürlich aufnehmen würden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die für die er- kennungsdienstliche Erfassung zuständigen Behörden dieser beiden Län- der willkürlich Geburtsdaten registrieren sollten. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, in einer Gesamt- würdigung sei das von ihm genannte Geburtsdatum 5. September 2007 wahrscheinlicher als die mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe im ZEMIS. Dies ergebe sich aus seinen Aussagen zu seinem Alter und zu sei- ner Biografie, den eingereichten Kopien der Tazkira und des Impfauswei- ses sowie dem Altersgutachten. Das eingetragene Geburtsdatum sei daher entsprechend abzuändern. Eventualiter sei basierend auf der möglichen Altersspanne gemäss der Tazkira das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2007 abzuändern. Seine Aussagen zu seinem Alter sowie zu seiner Biografie seien vor sei- nem soziokulturellen Hintergrund nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei und substantiiert ausgefallen. Dies spreche für seine Minderjährigkeit so- wie für das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum 5. September 2007. Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Asylanhörung an- gegeben, 16 Jahre alt zu sein. Sein genaues Geburtsdatum sei der 14.06.1386 (5. September 2007). Auf die Frage, woher er sein Geburtsda- tum kenne, habe er geantwortet, dass ihm sein Bruder und seine Mutter sein genaues Geburtsdatum genannt hätten, als er in die Schweiz gekom- men sei. Dabei sei anzumerken, dass er in der Anhörung betont habe,
A-1997/2024 Seite 8 keine genauen Angaben machen zu können. Er habe angegeben, als Kind unter anderem mit Gewalt zur Arbeit gezwungen worden zu sein. Er habe ein schwieriges Leben gehabt, weshalb er Probleme mit seinem Gedächt- nis habe. Er habe präzisiert, dass er kaum lesen und schreiben könne. Schliesslich habe er beim Ausfüllen des Personalienblatts einer schreib- kundigen Person vertraut. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, weshalb dem Personalienblatt nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme. Nachdem das Alter und das Geburtsdatum für Afghanen aus einfachen Verhältnissen keine Rolle spielten, gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie behaupte, er müsse dieses kennen. Es sei für Jugendliche aus Afghanistan durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben könnten und dieses im Verlauf ihres Lebens von Drittpersonen erfahren würden. Das genaue Alter würde häufig auch auf der Tazkira nicht ange- führt. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht in Frage gestellt, wie er, der am
A-1997/2024 Seite 9 14–16 Jahre entspreche. Das Altersgutachten stelle somit ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz weiter zum Personalienblatt fest, eine mitarbeitende Person des SEM habe darauf das Kästchen «selb- ständig ausgefüllt» angekreuzt. Sollte aber eine Drittperson das Persona- lienblatt für den Beschwerdeführer ausgefüllt haben, würde ihn das auch nicht von der Pflicht entbinden, korrekte Angaben zu machen. Zudem habe er angegeben, sein Geburtsdatum – den 14.06.1386 – zu kennen, dieses jedoch weder auf der Vorder- noch der Rückseite des Personalienblatts notiert. Da er lese- und schreibkundig sei, ergebe sich diesbezüglich ein ungereimtes Bild. Auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, Alter und Geburtsdatum spielten für Afghanen aus einfachen Verhältnissen keine Rolle, sei mitunter angesichts einer Impfkarte mit dem besagten Geburts- datum von der Hand zu weisen. Hinsichtlich des älteren Bruders sei anzu- merken, dass auch dessen Minderjährigkeit angezweifelt und der 1. Januar 2005 als neues Geburtsdatum erfasst worden sei. In dessen Asylentscheid vom 19. Januar 2023 habe sie sich mit der Altersfrage auseinandergesetzt. Es handle sich um ein praxiskonform erfasstes Stellvertreterdatum, das die Möglichkeit nicht ausschliesse, dass die betreffende Person um Jahre älter sein könnte. Sie hätten es sich selbst zuzuschreiben, dass sie mit demsel- ben Geburtsdatum erfasst seien. Dies sei kein überzeugender Einwand gegen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer zur strittigen Praxis beim Ausfüllen des Personalienblatts geltend, direkt nach Ankunft befänden sich die Gesuchstellenden in einer schlechten Verfassung und hätten keinen Zugang zu Dolmetschern. In einer solch hilflosen Lage würden regelmäs- sig Personalienblätter sogar hinsichtlich des Ausfüllens des Vor- und Nach- namens nicht richtig verstanden und im Anschluss im Rahmen der Befra- gungen beim SEM angepasst. Vor diesem Hintergrund könne das im Per- sonalienblatt erfasste Geburtsdatum nicht gegen ihn verwendet werden. Zudem sei anzufügen, dass er nur wenige Tage in Kroatien verbracht habe und dort offenbar keiner Altersprüfung unterzogen worden sei. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
A-1997/2024 Seite 10 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Be- richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Im vorlie- genden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln nach DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsa- chen zu beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge- wissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die
A-1997/2024 Seite 11 Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Ver- hält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetra- genen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrschein- licher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver- sehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob als Geburtsdatum der 7. September 2007, eventualiter der 1. Januar 2007 im ZEMIS einzutragen ist (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). 5.1 Der Beschwerdeführer legt für das Geburtsdatum 7. September 2007 keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Einer Tazkira (Identi- tätsdokument) ist praxisgemäss ein geringer Beweiswert beizumessen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Dieser ist vorliegend zusätzlich geschmälert, weil nur eine Fotografie des Dokuments vorhanden ist. Gleiches gilt für die eingereichte Fotografie der Impfkarte. Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt ihren Entscheid auf Daten, die von den kroatischen Behörden registriert wurden, auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf ein Gutachten, in dem mit ei- ner statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das durchschnittliche Alter des Beschwer- deführers liegen könnte. Demnach lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen. 5.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im Rahmen einer Wür- digung der Gesamtumstände das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu er- mitteln bzw. im ZEMIS einzutragen ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 5.2.1 Laut Gutachten des Kantonsspitals (...), Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Dezember 2023 ergab die Befundlage (Handknochenanalyse und Schätzung des Zahnalters) zum Zeitpunkt der Begutachtung ein durch- schnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 16.1 Jahren.
A-1997/2024 Seite 12 Die Fachkompetenz der Gutachter und die Schlüssigkeit des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden trans- parent ausgewiesen und die Schlussfolgerungen basieren auf einer diffe- renzierten Diskussion der abweichenden Befunde. Es wurde etwa darge- legt, dass auf die Befunde der Computertomographie aus medizinischen Gründen nicht abgestellt werden kann bzw. sich daraus keine Aussagen zum skelettalen Alter ableiten lassen. Aus diesem Grund sowie wegen der fehlenden überlappenden Altersspannen ist das Ergebnis des Gutachtens nur als schwaches Indiz für das einzutragende Datum zu werten. Aus dem Gutachten geht hervor, dass das angegebene Datum (1. Januar 2007) nicht mit dem statistisch ermittelten Durchschnittsalter überein- stimmt. Die Gutachter halten aber auch fest, dass der 1. Januar 2007 als Geburtsdatum angesichts des ermittelten Mindestalters (16.1 Jahre) aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen könnte. Das von der Vorinstanz festge- legte Geburtsdatum (1. Januar 2005) entspricht sodann im Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung einem Alter von 18 Jahren. Dieser Wert liegt in dem laut Altersschätzung ermittelten durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 21 Jahren. Demnach können allein mit Blick auf das Gutachten sowohl das von der Vorinstanz eingetragene als auch die vom Beschwerdeführer beantragten Geburtsdaten zutreffen. Die strittigen Daten (1. Januar 2005, 1. Januar 2007 und 5. September 2007) finden keine eindeutige Stütze im Gutach- ten. Der Beschwerdeführer geht im Weiteren davon aus, das Gutachten spre- che eindeutig für seine Angaben. In seiner Argumentation übersieht er aber, dass das Mindestalter nur deshalb als das aus wissenschaftlicher Sicht geringstmögliche Alter anzusehen ist, weil es der abgeschlossenen Handskelettentwicklung der jüngsten Person unter allen Personen der un- tersuchten Population entspricht. Demgegenüber waren alle anderen Per- sonen mit abgeschlossener Handskelettentwicklung älter. Das Mindestal- ter ist daher als ein geringfügig schwächerer Hinweis auf sein tatsächliches Alter zu sehen als das Durchschnittsalter, auch wenn selbstverständlich das vom Beschwerdeführer angegebene ebenfalls aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen könnte. Die abgeschlossene Entwicklung des Handskeletts des Beschwerdeführers weist auf ein mittleres skelettales Alter von 18 bzw. 19 Jahren hin (nach Thiemann/Nitz/Schmeling bzw. Greulich und Pyle). Anhand der Schätzung des Zahnalters ist von einem höheren Durch- schnittsalter von 20 bis 21 Jahren (nach Olze) auszugehen, wobei als
A-1997/2024 Seite 13 mittleres skelettales Alter bzw. Durchschnittsalter das durchschnittliche Le- bensalter aller Personen der untersuchten Population gilt, für die das an- gegebene Merkmal zutrifft. Für sich allein betrachtet ist daher die im Gutachten ermittelte Altersspanne von 18–21 im Vergleich zum Mindestalter als ein verlässlicheres Indiz für das einzutragende Datum zu werten, auch wenn es sich dabei nur um ein schwaches Indiz handelt. Die Vorinstanz hat daraus das Geburtsdatum (1. Januar 2005) abgeleitet. Dieser Wert liegt im unteren Spektrum der er- mittelten Altersspanne (18–21 Jahre), was als Methode im Sinne der Asyl- suchenden nicht zu beanstanden ist. 5.2.2 Bezüglich der eingereichten Beweismittel (je eine Kopie der Tazkira und der Impfkarte) ist im Weiteren festzuhalten, dass sie zwar mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum (5. September 2007) in Einklang stehen, aber lediglich als Fotografien vorliegen. Wie die Vorin- stanz zutreffend ausführt, haben sie einen geschmälerten Beweiswert. 5.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge- richt die im Gutachten ermittelten Ergebnisse vom Beweiswert her höher einschätzt als die Kopien der Dokumente des Beschwerdeführers. 5.2.4 Im Weiteren zog die Vorinstanz die abweichenden Angaben der bul- garischen und kroatischen Behörden in Betracht, die gegen die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers sprechen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht mehr festgestellt werden kann, wie die von den bulgarischen und kroatischen Behörden ermittelten Ge- burtsdaten zustande gekommen sind. Die Vorinstanz führt zwar nachvoll- ziehbar aus, dass diese Behörden grundsätzlich nicht willkürlich Daten er- heben. Nichtsdestotrotz hat sie aber weder den 25. November 2006 noch den 14. Juli 2005 als Geburtsdatum im ZEMIS eingetragen, weshalb diese Daten auch für die Vorinstanz nicht als wahrscheinlichste Geburtsdaten in- frage gekommen sind. Daher kann offenbleiben, wie die im Ausland re- gistrierten Daten zustande gekommen sind. Es ist auch nicht mehr weiter auf das angebliche Geburtsdatum des Bruders einzugehen, da der Streit- gegenstand auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers beschränkt ist. 5.2.5 Somit bleibt zu untersuchen, welchen Beweiswert die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bzw. zu seinem Alter haben.
A-1997/2024 Seite 14 Er macht geltend, seine Aussagen zu seinem Alter seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen. Die Vorinstanz stützt ihre gegenteilige Würdigung massgeblich auf den Eindruck, den sie in der Befragung und in der Anhörung gewonnen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Asyl- gesuchstellung mit seiner Unterschrift auf dem Personalienblatt bestätigt hat, der 1. Januar 2007 sei sein Geburtsdatum. Einen Monat später hat er im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, 16 Jahre und sieben Monate alt zu sein. Dies würde auf ein Geburtsdatum Ende März 2007 hinweisen, was nach dem persischen Kalender dem ersten Monat im Jahr 1386 ent- sprechen würde und deshalb mit der Altersangabe auf der Tazkira überein- stimmt (vgl. Iranian Calendar Converter der Iran Chamber Society, https://www.iranchamber.com/calendar/converter/iranian_calendar_con- verter.php, abgefragt am 25. März 2025). Im Weiteren machte er im Rah- men derselben Befragung geltend, am 14.06.1386 (5. September 2007) geboren worden zu sein. Diese Angabe entspricht den Daten auf der Foto- grafie des Impfausweises und wäre ebenfalls mit dem auf der Kopie der Tazkira angegebenen Alter vereinbar. All diese Daten sind aber nicht mit der im Gutachten festgehaltenen Alters- spanne (Durchschnittsalter) vereinbar, wobei – wie bereits erwähnt – dem Gutachten ein höherer Beweiswert beizumessen ist als den Kopien von Dokumenten. Es hängt daher massgeblich vom Aussageverhalten des Beschwerdefüh- rers ab, ob auf eines der von ihm angegebenen Daten abgestellt werden kann. Er konnte zwar zusammenhängende Angaben zur Einschulung mit 7 Jah- ren und zum Verlassen der Schule in der 4. Klasse mit 11 Jahren machen, sowie zu seiner anschliessenden zweijährigen Arbeitstätigkeit als [Beruf]. Danach sei er ein Jahr zur Koranschule gegangen bzw. sei er aufgrund eines Arbeitskonflikts bzw. einer Verletzung nicht mehr allzu lange in Af- ghanistan geblieben. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass er zum Zeit- punkt des Abbruchs der Koranschule ungefähr 14 Jahre alt gewesen sein müsste. Die Frage, wann er nach der Koranschule ausgereist sei, beant- wortete er aber in der Erstbefragung äusserst ausweichend. Erst nach wie- derholtem Nachfragen gab er an, etwa ein Jahr danach ausgereist zu sein (daraus ableitbares Alter zum Ausreisezeitpunkt: 15 Jahre [14 + 1]). Dem- gegenüber brachte er in der Anhörung vor, nach der Koranschule noch
A-1997/2024 Seite 15 ungefähr sechs bzw. fünf Monate im Land verblieben zu sein (dementspre- chendes Alter zum Ausreisezeitpunkt: 14½ Jahre). Sodann gab er in der Erstbefragung zunächst an, ein Jahr und acht Monate vor der Befragung ausgereist zu sein, korrigierte diese Zahl aber dann nach unten auf ein Jahr oder acht Monate. In der Anhörung führte er aber an, nach Konflikten bei der Arbeit sowie der Genesung von einer diesbezüglichen Verletzung aus- gereist zu sein, was im Widerspruch zu seinen Angaben steht, noch ein Jahr die Koranschule besucht zu haben bzw. erst gegen Ende Sommer 2022 ausgereist zu sein (Alter bei der Einreise in die Schweiz: 14½ [13 + 8 bis 12 Monate] oder 15½ Jahre [14½ + 8 bis 12 Monate]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan und seiner Einreise in die Schweiz ergeben somit unterschiedliche Zeitachsen und sind widersprüchlich. Aus den gesteigerten Vorbringen bei der Anhö- rung geht hervor, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ungefähr 15 Jahre alt gewesen wäre, was aufgrund des im Altersgutachten ermittel- ten Mindestalters (16.1 Jahre) nicht der Fall gewesen sein kann und insbe- sondere auch den Fotografien seiner Dokumente widerspricht (Kopien der Tazkira und der Impfkarte: 16 Jahre). Dass sich bei der Beantwortung der Fragen nach der Ausreise aus Afghanistan und der Einreise in die Schweiz solche Unsicherheiten ergeben, ist angesichts der im Übrigen konsistenten biografischen Angaben zu wesentlich länger zurückliegenden Ereignissen als Hinweis zu sehen, dass die Chronologie nicht stimmig ist. Das Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, dass es sich bei den geltend gemachten Geburtsdaten um ein Konstrukt handelt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt und seine Vorbringen zu seinem Alter im Verlauf des Verfahrens gesteigert hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Einschätzungen der Vor- instanz zur geringen Beweisqualität der Aussagen des Beschwerdeführers an. Sie hat sich in ihrer Gesamtwürdigung zu Recht nicht auf seine Anga- ben zum Geburtsdatum verlassen, sondern massgeblich auf die Auswer- tung der übrigen Unterlagen sowie auf das Altersgutachten abgestellt. 5.3 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen des Beschwer- deführers nichts zu ändern. Wie oben dargelegt, hat er – im Gegensatz zu seiner Annahme – nicht konsistent und widerspruchsfrei ausgesagt. Zum beantragten Datum (5. September 2007) ist festzuhalten, dass zwar die Angaben auf der Kopie der Tazkira und auf dem kopierten Impfausweis mit dem vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebrachten Geburts- datum übereinstimmen. Seine Angaben zum Alter sind aber im Hinblick auf sein Leben in Afghanistan kurz vor seiner Ausreise nicht nachvollziehbar.
A-1997/2024 Seite 16 Sein Vorbringen, es sei auf seinen individuellen Hintergrund Rücksicht zu nehmen, weshalb er keine genauen Angaben machen könne, überzeugen nicht. Betrachtet man seine zusammenhängenden biografischen Angaben zum Schulbesuch und zur Arbeitstätigkeit, gibt es keinen Grund, weshalb er im Gespräch mit der Vorinstanz seinen Ausreise- und Einreisezeitpunkt nicht nachvollziehbar hätte einordnen können. Stattdessen hat er auswei- chend geantwortet und im Verlauf der Befragungen seine Aus- bzw. Ein- reise immer näher zum Zeitpunkt des Verlassens der Koranschule bzw. der Arbeitsstelle geschoben. Seine widersprüchlichen Angaben in der Anhö- rung ergeben, dass er im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist wäre, was angesichts des gutachterlich ermittelten Mindestalters von 16.1 Jahren sowie der Angaben auf seinen kopierten Dokumenten unhaltbar ist. 5.4 Nach dem Gesagten stellt das Altersgutachten ein schwaches Indiz für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2005 dar. Demgegenüber weisen die Kopien der Tazkira und der Impfkarte einen sehr geringen Beweiswert auf, was merklich für den Standpunkt der Vor- instanz spricht. In Zusammenschau könnten diese Dokumente zwar für das beantragte Geburtsdatum des 5. September 2007 oder des 1. Januar 2007 sprechen, sind aber in einer Gesamtwürdigung unter Einbezug der wider- sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, die gegen Ende der An- hörung im Widerspruch zu den Altersangaben auf den Unterlagen standen, als schwächeres Indiz zu werten als das Altersgutachten. Selbst wenn im Weiteren angesichts des Mindestalters (16.1 Jahre) das Datum 1. Januar 2007 aus wissenschaftlicher Sicht auch zutreffend sein könnte, ist es auf- grund des ermittelbaren Durchschnittsalters als wahrscheinlicher anzuse- hen, dass das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuch- stellung innerhalb der ermittelten Altersspanne von 18–21 Jahren lag (E. 5.2.1 in fine). Die Vorinstanz hat in diesem Rahmen auf nachvollzieh- bare Weise den 1. Januar 2005 als das einzutragende Geburtsdatum fest- gelegt. 6. Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indi- zien das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde- führers wahrscheinlicher als das von diesem behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert mit dem bestehendem Bestreitungs- vermerk zu belassen. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind abzu- weisen.
A-1997/2024 Seite 17 7. Der Beschwerdeführer beantragt sodann im Rechtsbegehren Ziff. 3 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung. Sie habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Das Altersgutachten sei nur als schwaches In- diz gewertet worden und unter Berücksichtigung aller Elemente seien seine Angaben zu seiner Minderjährigkeit für nicht glaubhaft befunden wor- den. Eine Altersabklärung, welche die Angaben zum Geburtsdatum bestä- tige, stelle aber ein Indiz für die Richtigkeit des angegebenen Alters dar. Die Vorinstanz habe auch nicht begründet, weshalb der 1. Januar 2005 als das wahrscheinlichste Geburtsdatum gelten solle. Hingegen sei in der Ver- fügung auf das angeblich in Kroatien erfasste Geburtsdatum Bezug ge- nommen worden, das hierfür kaum einen ausreichendem Beweiswert auf- weise. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor al- lem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um- fassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 61 VwVG). Ferner muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz das Al- tersgutachten, die erfassten Daten in anderen europäischen Ländern, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie seine Aussagen in einer Gesamtwürdigung beurteilt. Aus der im Altersgutachten ermittelten Altersspanne geht hervor, dass entsprechend dem geringstmöglichen Durchschnittsalter (18–21) im Beurteilungszeitpunkt ein Indiz für seine Voll- jährigkeit vorlag, das auf das wahrscheinliche Geburtsdatum 1. Januar 2005 schliessen lässt. Darauf gestützt hat die Vorinstanz in Zusammen- schau mit den übrigen Beweismitteln und Vorbringen den 1. Januar 2005 als das wahrscheinlichste Geburtsdatum eingetragen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Demnach bedarf es keiner weiteren Begründungselemente oder Sachverhaltsermittlungen. Die diesbezüglichen Rügen des
A-1997/2024 Seite 18 Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb die Be- schwerde im eventualiter gestellten Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen ist. 8. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerdebegehren Ziff. 4 den Er- lass einer vorsorglichen Massnahme. Das SEM sei anzuweisen, sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den 5. September 2007 abzuändern. Gestützt auf die unterschiedlichen Altersangaben und das Altersgutachten, in dem ein Durchschnittsalter von 18–21 Jahren festgehalten wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf vorsorgliche Massnahme ab, soweit er superprovisorisch gestellt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D). In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zur beantragten vorsorgli- chen Massnahme und lehnte sie ab. Da der Beschwerdeführer «nebenbei erwähnt» hatte, dass der Beschwerde «von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommen würde», brachte sie zusätzlich Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor, ohne diesen zu beantragen. Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer in der Replik äussern. Allfällige Anordnungen im Rahmen von Zwischenverfügungen fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Vorliegend ist ein direkter Ent- scheid in der Hauptsache möglich, weshalb nicht gesondert über die vor- sorgliche Massnahme oder die aufschiebende Wirkung zu befinden ist. Da das Verfahren mit dem Endurteil abgeschlossen werden kann, sind die pro- zessualen Begehren des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischen- verfügung vom 22. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhält- nisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-1997/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
A-1997/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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