B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-199/2018
Urteil vom 18. April 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten (TADOC-Entscheide).
A-199/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 11. Mai 2017 ersuchte A._______ die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) um Zugang zu sämtlichen Entscheiden, die in der EZV-Informatikanwendung TADOC betreffend die Kapitel 12 bis 22 des schweizerischen Zolltarifs aufgeführt sind (nachfolgend: TADOC- Datensätze). Die TADOC-Datensätze seien ihm in elektronischer Form un- ter Angabe von "Zolltarifnummer/Schlüssel" sowie "Sachname/Marken- name/Typ etc." zuzustellen. Angaben zu Mengenzusammensetzung, Ma- terial, Rezept und Produktion sowie sonstige Angaben nahm er ausdrück- lich von seinem Zugangsgesuch aus. Auf entsprechende Aufforderung der EZV hin grenzte A._______ sein Gesuch in zeitlicher Hinsicht auf die Jahre 2010 bis 2016 und in sachlicher Hinsicht auf folgende Angaben ein (E-Mail an die EZV vom 9. Juni 2017): – Datum – Zolltarifnummer – Schlüssel – Markenname – Sachname – Typ (Artikelnummer) B. Die EZV teilte A._______ mit E-Mail vom 6. Juli 2017 mit, den Zugang zu den TADOC-Datensätzen in Form einer Excel-Tabelle und zu folgenden Angaben zu gewähren: – Jahreszahl – Zolltarifnummer – Sachname Zudem wies sie die voraussichtlichen Gebühren aus. Nach einem mehrfa- chen Austausch von E-Mails stellte die EZV A._______ mit E-Mail vom 4. August 2017 zehn teilweise geschwärzte TADOC-Datensätze zu mit dem Hinweis, die Schwärzungen würden jeweils den Markennamen und die Zusatzbezeichnung betreffen. Dies sei notwendig, da der Markenname und die Zusatzbezeichnung zusammen mit dem offengelegten Sachna- men, der Warenbeschreibung und der Tarifnummer Geschäftsgeheimnisse darstellten. A._______ war mit den Schwärzungen nicht einverstanden.
A-199/2018 Seite 3 C. Am 19. August 2017 reichte A._______ einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein. Gegenstand des Antrags war die Gewährung des Zugangs zu sämtli- chen TADOC-Datensätzen der Kapitel 12 bis 22 des schweizerischen Zoll- tarifs mit Angabe der Zolltarifnummer, des statistischen Schlüssels, des Markennamens, des Sachnamens und des Typs für die Jahre 2010 bis 2016. D. Am 14. September 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, die zu keiner Einigung führte. Am 2. November 2017 gab der EDÖB die Empfeh- lung ab, den vollen Zugang zu den verlangen Informationen zu gewähren. Zusammenfassend hielt er fest, die EZV habe den Nachweis eines objek- tiven Geheimhaltungsinteresses nicht erbracht. Zwar werde mit dem Zu- gangsgesuch die Offenlegung von einfachen Personendaten verlangt, ein gewichtiges privates Interesse an der Geheimhaltung sei jedoch nicht er- sichtlich. Insbesondere sei nicht dargetan, dass die Bekanntgabe der In- formationen für die betroffenen Unternehmen aller Voraussicht nach mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei. Auf eine Anhö- rung der betroffenen juristischen Personen könne aus diesem Grund und mit Blick auf den damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwand verzichtet werden. E. Die EZV hiess das Gesuch von A._______ mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2017 teilweise gut. Sie entschied, den Zugang zu den TADOC-Datens- ätzen betreffend die Kapitel 12 bis 22 des schweizerischen Zolltarifs für die Jahre 2010 bis und mit 2016 in Form einer Excel-Tabelle und unter Angabe des Sachnamens, der Zolltarifnummer und – soweit vorhanden – des sta- tistischen Schlüssels zu gewähren. Im Übrigen wies die EZV das Zugangs- gesuch ab. Für ihren Entscheid erhob sie einen Gebühr in der Höhe von Fr. 1‘200.–. Zur Begründung verwies die Vorinstanz vorab auf Art. 20 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0). Gemäss dieser Bestimmung erteile die EZV auf Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung von Waren. Eine verbindliche Tarifauskunft sei vor allem im Hinblick auf die zukünftige Ein- fuhr von Waren und deren Tarifierung von Bedeutung. Die Berufung auf die Tarifauskunft setze jedoch voraus, dass die tatsächlich eingeführte Ware
A-199/2018 Seite 4 identisch mit derjenigen sei, die dem Gesuch um eine Tarifauskunft zu- grunde gelegen habe. Die erteilten Tarifauskünfte würden im Informations- system TADOC erfasst. Im Weiteren würden darin etwa auch die Ergeb- nisse einer Beschau gemäss Art. 36 ZG aufgenommen. Das Informations- system TADOC umfasse seit 2010 rund 34‘000 Einträge. In der Sache erwog die Vorinstanz zusammenfassend, dass eine Bekannt- gabe von Tarifnummer, Sach- und Markenname Rückschlüsse auf die Zu- sammensetzung oder die Herstellung eines Produkts erlaube (z.B. Fett-, Pflanzenfett-, Milchfett-, Zucker-, Milchprotein oder Fleischgehalt, Verwen- dung der Ware, Hauptbestandteil einer Ware oder sogar ausschliesslicher Bestandteil einer Ware). Der Markeninhaber wollte diese Tatsachen u.U. geheim halten. Somit könnten, sollte der Zugang gewährt werden, Ge- schäftsgeheimnisse offenbart werden. Im Weiteren sichere die EZV bei den Tarifanfragen grundsätzlich zu, die betreffenden Informationen vertrau- lich zu behandeln. Aus diesen Gründen sei das Gesuch von A._______ lediglich teilweise gutzuheissen. F. Gegen die Verfügung der EZV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Novem- ber 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Ja- nuar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, den Zugang zu den verlangten Informationen sämtlicher TADOC-Ent- scheide zwischen 2010 und 2016, umfassend den Markennamen, den Sachnamen, die Zusatzbezeichnung, die Tarifnummer und, soweit vorhan- den, den Schlüssel, zu gewähren. Zur Begründung bringt er zusammenfassend vor, es fehle an der für den Ausnahmetatbestand des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses erfor- derlichen relativen Unbekanntheit und daher am Geheimnischarakter der im Informationssystem TADOC verzeichneten Informationen, da es sich bei den Produkten hauptsächlich um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handle, deren Zusammensetzung bereits aufgrund der gesetzlichen Kenn- zeichnungspflicht bekannt sei. Die Vorinstanz habe insgesamt den Nach- weis nicht erbracht, dass eine Ausnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 des Öffent- lichkeitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) gegeben sei. G. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist vorab auf das Amtsgeheimnis
A-199/2018 Seite 5 und die von ihr jedenfalls sinngemäss gegebene Zusicherung, alle Anga- ben vertraulich zu behandeln. Weiter führt sie aus, die Bekanntgabe etwa der Tarifeinreihungen diene weder als Abfertigungshilfe noch vergrössere sie die Veranlagungssicherheit; eine Tarifeinreihung beziehe sich allein auf das im konkreten Fall unterbreitete Muster und könne daher für andere Einfuhren nicht (ohne Weiteres) Verbindlichkeit beanspruchen. Es handle sich beim Informationssystem TADOC (aus diesem Grund) auch nicht um ein Auskunftssystem für die am Zollverfahren beteiligten Personen, son- dern um ein Programm zur verwaltungsinternen Bearbeitung von Daten. Zudem bestehe zwischen dem Zolltarif und der Lebensmittelgesetzgebung rechtlich kein direkter Zusammenhang. Wohl würden die gemäss Lebens- mittelrecht erforderlichen und vorhandenen Angaben häufig wertvolle Hin- weise für die Tarifeinreihung einer bestimmten Ware geben. Sie genügten jedoch in vielen Fällen nicht, da die Rezeptur und die verwendeten Aus- gangsmaterialien in Gewichtsprozenten fehlten. Ebenso seien oftmals zu- sätzliche Angaben zum Herstellungsprozess oder über bestimmte Zutaten erforderlich. Im Übrigen würden Tarifauskünfte auch für Waren erteilt, die nicht in Detailverkaufsaufmachung zur Abfertigung gestellt würden (z.B. Waren in Engros-Aufmachung, Rohstoffe und Zwischenprodukte). Schliesslich hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest, wonach mit der Bekanntgabe von Zolltarifnummern sowie von Marken- und Sachnamen u.U. Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, da Rückschlüsse etwa auf die Zusammensetzung oder Herstellung eines Produkts möglich seien. Da es sich bei den Markennamen um Personendaten handle, müssten die be- troffenen Personen sodann vor einer Bekanntgabe der Daten angehört werden. Eine Anhörung sei jedoch, wie auch der EDÖB festgestellt habe, unverhältnismässig. H. Auf die (weiteren) Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die ein- gereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den folgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
A-199/2018 Seite 6 i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 15 Abs. 1 BGÖ), die von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 16 Abs. 1 BGÖ). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der sein Zugangs- gesuch teilweise abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Näher einzugehen ist auf den Streitgegenstand. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwer- deverfahrens verengen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder qua- litativ verändert werden. Es ist mithin das in der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, welches den äusseren Rahmen des Streitgegenstandes bestimmt (BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hin- weisen; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2 und A-1757/2014 vom 31. März 2015 E. 1.3; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 11). Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde auf Gesuch des Beschwerdefüh- rers hin eingeleitet. Er hat sein Zugangsgesuch sodann sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht eingeschränkt und verlangt, es seien ihm die TADOC-Datensätze in elektronischer Form und unter Angabe von Da- tum, Zolltarifnummer, Schlüssel, Markenname, Sachname und Typ zuzu- stellen. Eine Bekanntgabe auch der Zusatzbezeichnung hat der Beschwer- deführer vor der Vorinstanz nicht beantragt und die Vorinstanz hat darüber auch nicht verfügt. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Markennamens in allgemeiner Weise auch zur Zusatzbezeichnung äussert und schliesst,
A-199/2018 Seite 7 eine Bekanntgabe der verschiedenen Informationen offenbare in ihrer Kombination Geschäftsgeheimnisse. Das Begehren des Beschwerdefüh- rers, es sei auch die Zusatzbezeichnung bekannt zu machen, geht daher über den zulässigen Streitgegenstand hinaus, weshalb auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Nicht mehr streitig ist die Bekanntgabe des Typs bzw. der Artikelnummer. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach unter Vorbehalt des vorstehend unter Erwägung 1.3 Ausgeführten einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BGÖ, es seien ihm verschiedene in der Informatikanwendung TADOC betreffend die Kapitel 12 bis 22 des schweizerischen Zolltarifs erfasste Angaben bekannt zu geben. Die Vorinstanz entsprach dem Gesuch lediglich teilweise. Sie erwog im Wesentlichen, mit der Bekanntgabe auch des Markennamens würden in Kombination mit den weiteren Angaben u.U. Geschäftsgeheim- nisse offenbart, weshalb das Zugangsgesuch in Bezug auf den Markenna- men abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz habe den Nachweis nicht erbracht, dass mit der Be- kanntgabe Geschäftsgeheimnisse offenbar würden. Zudem fehle den zur Bekanntgabe verlangten Angaben der Geheimnischarakter. Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sind vorweg die gesetzliche (Verfahrens-)Ordnung betreffend Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten (nachfolgend E. 3.2) sowie die Anforde- rungen an die Begründung einer Verfügung (nachfolgend E. 3.3) darzustel- len. Vor diesem Hintergrund sind sodann die Vorbringen des Beschwerde- führers zu prüfen (nachfolgend E. 4).
A-199/2018 Seite 8 3.2 3.2.1 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auf- trag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ), damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und be- urteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Ver- waltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_562/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.1). Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt. Es gewährt je- der Person, die amtliche Dokumente einsehen will, im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ einen subjektiven, individuellen An- spruch darauf (Art. 2, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4 mit Hinweisen). Als amtliches Dokument gilt dabei jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Be- sitz der Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen er- stellt werden kann (Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ). Nicht als amtliche Doku- mente gelten Dokumente, die durch die Behörde kommerziell genutzt wer- den, die nicht fertig gestellt oder die zum persönlichen bzw. zum eigenen Gebrauch der Behörde bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3 BGÖ). 3.2.2 Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips besteht die Vermutung zu Guns- ten eines freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten (BGE 142 II 340 E. 2.2). Es liegt somit nicht im freien Ermessen der Behörde, ob sie Infor- mationen und amtliche Dokumente zugänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Das Öffentlichkeitsprinzip gilt allerdings nicht abso- lut. Die Bestimmungen von Art. 7 und Art. 8 BGÖ sehen Ausnahmetatbe- stände vor, bei deren Vorliegen der Zugang zu amtlichen Dokumenten ab- weichend von Art. 6 Abs. 1 BGÖ einzuschränken, aufzuschieben oder ganz zu verweigern ist. Darüber hinaus ist dem Schutz der Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre Dritter Rechnung zu tragen; amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme grundsätzlich zu anonymisieren und die Bekanntgabe steht zudem unter dem Vorbehalt ei- nes überwiegenden öffentlichen Interesses ( Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; BGE 144 II 91 E. 4; BGE 144 II 77 E. 5; Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4). Die Vermutung des freien Zu- gangs zu amtlichen Dokumenten ist entsprechend widerlegbar. Die Be- weislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde; sie hat
A-199/2018 Seite 9 darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorge- sehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 142 II 324 E. 3.4; Ur- teil des BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Die Verletzung der öffentlichen oder privaten Interessen muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus (Urteil des BGer 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.5). Als Be- einträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gel- ten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. Schliess- lich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Be- schränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mil- deste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen (zum Ganzen BGE 142 II 324 E. 3.4 und BGE 142 II 340 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2.3 Das Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in den Art. 10 ff. BGÖ geregelt. Demnach ist das Gesuch an jene Behörde zu richten, die das amtliche Dokument erstellt hat oder – im Fall eines vir- tuellen Dokuments – aus aufgezeichneten Informationen erstellen kann. Das Gesuch kann formlos gestellt und braucht – auch rechtlich – nicht be- gründet zu werden (Art. 7 Abs. 1 der Öffentlichkeitsverordnung [VBGÖ, SR 152.31]; vgl. BGE 144 II 91 E. 4.9). Die zuständige Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung zu dem Gesuch (Art. 12 BGÖ). Betrifft das Ge- such – wie vorliegend – amtliche Dokumente, die Personendaten enthal- ten, sind diese grundsätzlich zu anonymisieren (vgl. zum Begriff der Per- sonendaten Art. 3 DSG [BGE 144 II 91 E. 4.2]). Ist eine Anonymisierung nicht möglich und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Be- tracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei im Rahmen des Konsultationsverfahrens einge- brachte Privatinteressen auch für die Frage relevant sein können, ob ein Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnis betroffen ist (Art. 11 Abs. 1 BGÖ; vgl. hierzu auch BGE 144 II 91 E. 4.2 f. und BGE 142 II 340 E. 4.6). Ent- spricht die Behörde dem Gesuch nicht oder nicht vollständig, so besteht für die gesuchstellende Person die Möglichkeit, mit einem Schlichtungsan- trag an den EDÖB zu gelangen. Dasselbe Recht steht auch jener Person zu, die nach Art. 11 BGÖ angehört worden ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c
A-199/2018 Seite 10 BGÖ). Kommt keine Schlichtung zu Stande, gibt der EDÖB innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrags eine Empfehlung über die Gewäh- rung des Zugangs ab (Art. 14 BGÖ). Weicht die Behörde – wie vorliegend – von der Empfehlung des EDÖB ab, so erlässt sie eine Verfügung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a BGÖ). Die Verfügung der Behörde kann schliesslich das An- fechtungsobjekt einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sein (vgl. Art. 16 Abs. 1 BGÖ). Nach der Rechtsprechung sind auch umfangreiche Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten zulässig, sofern sie den Geschäftsgang der Be- hörde nicht geradezu lahmlegen. Es ist in einem solchen Fall jedoch ange- zeigt, dass die Behörde den Gesuchsteller frühzeitig auffordert, sein Be- gehren zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ) und – soweit erforderlich – hierbei Unterstützung leistet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VBGÖ; BGE 142 II 324 E. 3.5). Aufwändigen Gesuchen ist sodann im Rahmen der Gebührenerhe- bung nach Aufwand angemessen Rechnung zu tragen (Art. 17 Abs. 1 und 3 BGÖ; vgl. BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.4). Ins Ge- wicht fallen kann der Umfang eines Zugangsgesuchs auch hinsichtlich der Durchführung der Anhörung gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ. Nach der Recht- sprechung steht das Anhörungsrecht, obschon das Gesetz nicht ausdrück- lich Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorsieht, unter einem Umset- zungsvorbehalt. Von der Anhörung darf entsprechend unter zwei Voraus- setzungen abgewichen werden: Erstens muss eine vorläufige Interessen- abwägung so klar zu Gunsten der Bekanntgabe der Personendaten aus- fallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht er- kannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung der Anhörung unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil sie mit einem übergrossen Aufwand verbun- den wäre (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.6 sowie E. 4.6.6–4.6.8; ferner Urteil des BVGer A-4903/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2 und 6.4). 3.3 Auf das Verfügungsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG an- wendbar (BGE 142 II 324 E. 3.6). Dies gilt insbesondere auch für den Inhalt und die Form der Verfügung. Die Verfügung ist entsprechend zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; ebenso bereits der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher zu stellen, je grösser der Entschei- dungsspielraum der Behörde ist. Für einen definitiven Entscheid nach Er- halt der Empfehlung der Schlichtungsstelle reicht dabei eine summarische
A-199/2018 Seite 11 Begründung nicht aus; der Behörde kommt bei der Anwendung der gesetz- lich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen ein nicht unerheblicher Er- messensspielraum zu, weshalb strengere Anforderungen an die behördli- che Begründungspflicht zu stellen sind. Die Behörde hat insbesondere auf- zuzeigen, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist und welche Gründe sie dazu bewogen haben, etwa die privaten Interessen an der Geheimhal- tung höher zu gewichten als das Transparenzinteresse (BGE 142 II 324 E. 3.6 und Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und 4.2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht). 4. 4.1 Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten ist zunächst zu prü- fen, ob die vorliegende Streitsache in den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt (vgl. Art. 2 und Art. 3 BGÖ) und ob eine spe- zialgesetzliche Regelung besteht, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnet oder vom BGÖ abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsieht (vgl. Art. 4 BGÖ). Zudem wird zu prüfen sein, ob in Bezug auf die verlangten Angaben in Form der Excel- Tabelle von einem amtlichen Dokument auszugehen ist (vgl. Art. 5 BGÖ). 4.2 Der Beschwerdeführer hat sein Zugangsgesuch bei der EZV einge- reicht. Diese gehört zur Bundesverwaltung und untersteht somit dem BGÖ (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 Bst. B/Ziff. V/1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]). Die Vorinstanz ist sodann zuständig für die Erteilung von Zolltarifauskünften (Art. 20 Abs. 1 ZG) und die Bearbeitung von Geschäften zur Tarifdokumen- tation im Informationssystem TADOC (Art. 3 und Anhang 12 der Datenbe- arbeitungsverordnung für die EZV [DBZV, SR 631.061]). Es liegt zudem weder eine Ausnahme vor, was den sachlichen Geltungsbereich betrifft, noch bestehen spezielle gesetzliche Bestimmungen, welche hinsichtlich des streitbetroffenen Zugangs abweichende Voraussetzungen vorsehen; die DBZV sieht zwar im Gegensatz zu anderen Informationssystemen nicht bereits selbst eine Veröffentlichung bestimmter Informationen vor, schliesst eine solche für das Informationssystem TADOC jedoch auch nicht aus (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Anhang 12 DBZV). Insbesondere steht das Amts- geheimnis einer Bekanntgabe von Informationen gestützt auf das BGÖ nicht (von vornherein) entgegen (vgl. Urteile des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3.1 f. und 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.4). Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht als sachlich zuständig er- achtet und das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Bestim-
A-199/2018 Seite 12 mungen des BGÖ beurteilt, wobei nicht umstritten ist, dass die vom Be- schwerdeführer zur Einsicht verlangte Liste durch einen einfachen elektro- nischen Vorgang aus den im TADOC aufgezeichneten Informationen er- stellt werden kann und somit ein amtliches Dokument vorliegt (Art. 5 Abs. 2 BGÖ; zum virtuellen Dokument vgl. Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 4.3.1); der Umstand, dass keine gesetzliche Pflicht besteht, vorgängig zur Ein- oder Ausfuhr einer Ware eine Tarifauskunft einzuholen, ändert daran nichts. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Begründungs- pflicht in hinreichendem Mass nachgekommen ist. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Sie erwog zusammenfassend, über die Tarifnum- mer seien Rückschlüsse auf die Zusammensetzung oder die Herstellung einer Ware möglich. Zum Nachweis führt sie zwei Beispiele auf. Aus der Zolltarifnummer 1504.2099 betreffend Fette und Öle könne in Verbindung etwa mit dem Sachnamen Ergänzungsnahrungsmittel geschlossen wer- den, dass das entsprechende Produkt Fischöl enthält und wie dieses her- gestellt oder verarbeitet worden ist. Und aus der Zolltarifnummer 1901.9093 betreffend Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Zollta- rifnummern 0401 bis 0404 lasse sich in Verbindung etwa mit dem Sachna- men Sportlernahrung ableiten, was für Milchbestandteile (insbes. maxi- male Gewichtsprozente an Milchfett) ein Produkt enthalte. Würde nebst der Tarifnummer auch der Markenname bekannt gegeben, könnten die Infor- mationen jeweils einem bestimmten Produkt zugeordnet werden, obschon der Markeninhaber diese u.U. geheim halten lassen wolle. Die Vorinstanz verweist sodann auf den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ und macht geltend, sie sichere den Beteiligten jeweils zu, die über- mittelten Angaben vertraulich zu behandeln. 4.3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Do- kumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse of- fenbart werden können. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen. Es werden ihm alle Informationen zugewiesen, die ein Un- ternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte und
A-199/2018 Seite 13 die zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unterneh- mens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten, wenn sie Konkurrenzunternehmen bekannt würden. Als Geheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird mit anderen Worten jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), an de- ren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (ob- jektives Geheimhaltungsinteresse) und welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse; BGE 144 II 91 E. 3.1; Ur- teil des BGer 1C_562/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.2). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betref- fen. Als solche gelten nach der Rechtsprechung Informationen, die Ein- kaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. be- treffen, wobei, wie vorstehend ausgeführt, mit entscheidend ist, ob die Be- kanntgabe der Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat. Folgende Tatsa- chen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation ei- nes Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kun- denlisten und -beziehungen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3 und 5.5 sowie Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In gleicher Weise zu behandeln sind die Fabrikationsge- heimnisse. Sie betreffen insbesondere die technische Seite einer Produk- tion, also das technische Wissen, welches eine Anleitung zum technischen Handeln enthält, d.h. Kenntnisse, welche bei der Herstellung von Produk- ten verwendet werden und am veräusserten Produkt nicht erkennbar und somit geheimnisfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Informationen über Fabrikations-, Produktions- oder Konstruktionsverfahren und -anlei- tungen, die Zusammensetzung eines Produkts oder Bezugsquellen (Urteil des BGer 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.5 sowie Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.2). Wie vorstehend bereits ausgeführt, reicht ein abstraktes Gefährdungsrisiko nicht aus, um den Zugang bzw. die Bekanntgabe einzuschränken oder gar auszuschliessen: Die Gefahr einer Verletzung des privaten Interesses an der Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses muss als wahrscheinlich er- scheinen und erheblich sein. Die Beweislast für das Vorliegen eines Aus- nahmetatbestands trägt die Vorinstanz bzw. der (anzuhörende) Geheim- nisherr (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
A-199/2018 Seite 14 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend ein (sehr) umfangreiches Zu- gangsgesuch gestellt; betroffen sind mehrere Tausend Einträge im Infor- mationssystem TADOC. Selbst unter diesen Umständen vermag die Be- gründung der Vorinstanz den Anforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV so- wie Art. 35 Abs. 1 VwVG jedoch nicht zu genügen. Sie führt anhand zweier Tarifnummern aus, welche Schlüsse aus der entsprechenden Einreihung eines Produkts in Bezug auf Zusammensetzung oder Herstellung gezogen werden könnten. Werde zusätzlich zu der Tarifnummer auch der Marken- name bekannt gegeben, liesse sich diese Information dem konkreten Pro- dukt zuordnen, obschon der Markeninhaber die betreffende Information "u.U." geheim halten wolle. Der Umstand, dass, wie die Vorinstanz aus- führt, an den betreffenden Informationen allenfalls ein (subjektives) Ge- heimhaltungsinteresse besteht, reicht nach dem vorstehend ausgeführten jedoch für sich alleine nicht aus, um den Zugang bzw. die Bekanntgabe der betreffenden Informationen einzuschränken. Es wäre zusätzlich erforder- lich, dass die betreffende Information relativ unbekannt ist und an ihr auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht, die Bekanntgabe der In- formation m.a.W. geeignet ist, sich auf das Geschäftsergebnis auszuwir- ken. Hierzu äussert sich die Vorinstanz nicht konkret und es ist in Bezug auf die beiden von der Vorinstanz aufgeführten Beispiele auch nicht offen- sichtlich, dass an der Produktionsmethode des betreffenden Fischöls („auch raffiniert“, aber „nicht chemisch modifiziert“) oder am Milchfettgeh- alt, sollten die Tatsachen relativ geheim sein, ein objektives Geheimhal- tungsinteresse besteht. Zudem wäre auch bei einer Bejahung der Anwend- barkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ mit Bezug auf die zwei von der Vorinstanz aufgeführten Beispiele nicht erstellt, dass die Ausnahmebestimmung – begrifflich ist vorliegend wohl von einem Fab- rikationsgeheimnis auszugehen – auch hinsichtlich aller Einträge von Mar- kennamen, die im Streit liegen, erfüllt wäre. Schliesslich belässt es die Vorinstanz auch hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ mit einer allgemeinen Rechtfertigung, ohne konkret dar- zulegen, in Bezug auf welche Informationen eine Geheimhaltung zugesi- chert worden ist (vgl. zu diesem Ausnahmetatbestand etwa BVGE 2011/52 E. 6.3). Mit dieser pauschalen Rechtfertigung der Nichtbekanntgabe der Markennamen verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 4.4 4.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet
A-199/2018 Seite 15 der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie- bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 17 und 19). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver- säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt (Urteile des BGer 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 und 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 22). Wird eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren ge- heilt bzw. behoben, ist der Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (zum Ganzen Urteil des BVGer 6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5 mit Hinweisen). 4.4.2 Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt vorliegend schwer. Die Vorinstanz hat den nachgesuchten Zugang nur eingeschränkt gewährt, ohne allerdings in hinreichendem Mass das Vorliegen eines Ausnahmetat- bestandes (gemäss Art. 7 BGÖ) zu begründen. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schiebt die Vorinstanz keine weitergehende Be- gründung nach und die pauschale Begründung verhindert, dass sich das BVGer ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids machen und diesen sachgerecht überprüfen kann (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5). Zudem verfügt die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besseren Kenntnisse zur Beurteilung der tatsächlichen Umstände. Die Verletzung der Begründungspflicht kann da- her im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behoben werden. Die Be- schwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
A-199/2018 Seite 16 Die Vorinstanz wird für ihren neuen Entscheid zu beachten haben, dass, wie sie ausführt, im Informationssystem TADOC nebst Tarifauskünften auch Gutachten an Dienststellen sowie die Ergebnisse einer Beschau auf- genommen werden. Sie hat daher dem Beschwerdeführer zunächst Gele- genheit zu geben, sein Gesuch in sachlicher Hinsicht (weiter) zu konkreti- sieren. Angesichts des umfangreichen Zugangsgesuch ist es sodann nicht ausgeschlossen, für die Prüfung und Begründung hinsichtlich vergleichba- rer Sachverhalte Kategorien – etwa für Produkte, welche der lebensmittel- rechtlichen Deklarationspflicht unterliegen und solche, die nicht unter die entsprechenden Bestimmungen fallen – zu bilden, um der Verwaltungsöko- nomie Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.7). Zieht die Vor- instanz gestützt auf eine vorläufige Interessenabwägung eine Bekannt- gabe auch der Markennamen und damit von Personendaten in Betracht, hat sie gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ die betroffenen Personen grundsätzlich anzuhören. Von einer (direkten) Anhörung der betroffenen Personen kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden, wenn eine vorläufige Inte- ressenabwägung klar zugunsten der Bekanntgabe der Personendaten ausfällt und zudem die Durchführung der Anhörung unverhältnismässig er- schiene (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Auch in diesem Fall sind jedoch die be- rührten Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 19 Abs. 1 bis DSG; vgl. vorstehend E. 3.2.2). Schliesslich sind dem Be- schwerdeführer mit Blick auf den nicht unerheblichen Aufwand, den die Be- arbeitung seines Zugangsgesuch verursachen wird, die voraussichtlichen Gebühren (einschliesslich der Kosten für eine allfällige Anhörung) bekannt zu geben. 5. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar ein umfangreiches Zugangsgesuch gestellt hat, dies jedoch nicht von vornherein unzulässig ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch entgegen der Empfehlung des EDÖB teilweise abgewiesen, ihren Entscheid jedoch (zu) pauschal begründet und so den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Mangel kann vorliegend im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheis- sen. 6. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu entscheiden.
A-199/2018 Seite 17 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 10.2). Davon ist auch auszugehen, wenn – wie vorliegend – ein reformatorisches Rechtsmittel gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer ist in diesem Sinne als obsiegend anzusehen und es sind ihm aus diesem Grund keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2‘000.– geleistete Kosten- vorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen hat die unter- liegende Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2017 wird aufgehoben, soweit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bekannt- gabe von Angaben aus dem Informationssystem TADOC abgewiesen hat und soweit die Abweisung des Gesuchs im Streit lag. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
A-199/2018 Seite 18 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2‘000.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verweisen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Benjamin Strässle-Kohle
A-199/2018 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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