B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1917/2021
Urteil vom 9. März 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-1917/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 richtete die zuständige niederlän- dische Behörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo, nachfol- gend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Als vom Ersuchen betroffene Personen wurden mutmasslich in den Niederlanden steuerpflichtige Personen genannt, welche anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Informationsinhabe- rin in der Schweiz sei die B._______ (nachfolgend: Bank oder B._______). Das Amtshilfeersuchen (nachfolgend auch: Listenersuchen) betraf die nie- derländische Einkommenssteuer und die Körperschaftssteuer vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015. A.c Im Ersuchen wurde der Sachverhalt wie folgt beschrieben: Es ist allgemein bekannt, dass niederländische Ansässige Bankkonten in der Schweiz führen. Die Wahl für ein Bankkonto in der Schweiz hat oft steuerliche Gründe.
Im Rahmen der niederländischen Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer werden Vermögenswerte mit Steuern belegt. Es handelt sich dabei auch um Vermögenswerte im Ausland (wie z.B. Bankkonten). Die Guthaben der betreffenden Bankkonten werden mit Steuern belegt (vgl. Anlage 2 Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer).
Mittels verschiedener Projekte hat die niederländische Steuerbehörde festgestellt, dass niederländische Steuerpflichtige Vermögen bei Banken in der Schweiz hatten, die nicht bei der niederländischen Steuerbehörde gemeldet worden sind. Im Projekt «Lagarde- liste», das von Anfang des Jahres 2011 bis zum Ende des Jahres 2014 lief, hat sich her- ausgestellt, dass in Bezug auf die betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen fast 40% dieser Steuerpflichtigen ihre Guthaben bei der schweizerischen Bank nicht in ihren Steu- ererklärungen angegeben haben. Der gesamte Ertrag der Nachversteuerung und von Geldstrafen beläuft sich im Moment auf etwa EUR 2'300'000.-
In den letzten Jahren hat die niederländische Steuerbehörde mittels der sogenannten «Selbstanzeigeregelung» Ansässigen die Möglichkeit gegeben, unter günstigen Bedin- gungen freiwillig ihre ausländischen Vermögenswerte nachträglich anzumelden (vgl. An- lage 3 bessere Steuerehrlichkeit, die freiwillig erfolgt / Selbstanzeigeregelung). Während eines längeren Zeitraums wurde unter dieser Selbstanzeigeregelung bis einschl. Mitte 2014 die Möglichkeit geboten, ohne (oder mit beschränkter) Auferlegung einer Geldstrafe, ihre bis dahin nicht angemeldeten ausländischen Vermögenswerte bei der niederländi- schen Steuerbehörde anzumelden.
Aufgrund dieser Selbstanzeigeregelung haben sich in den letzten Jahren ungefähr 28'000 niederländische Steuerpflichtige mit Vermögenswerten im Ausland gemeldet, die nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben worden sind. Bei ungefähr 1/3 dieser Selbst- anzeiger handelt es sich um Vermögenswerte auf einem Bankkonto in der Schweiz. Bis
A-1917/2021 Seite 3 heute hat dies in den Niederlanden zu einem Steuerertrag in Höhe von [über EUR 860'000'000.-] geführt (Steuer, Verzugszinsen und Geldstrafen). Das dazuge- hörende, angezeigte Vermögen beträgt ungefähr EUR 7,3 Milliarden. Aus den vorhande- nen Auskünften geht hervor, dass ungefähr 45% der «schweizerischen Selbstanzeiger» ein Konto bei der B._______ führten.
Die niederländische Steuergesetzgebung erfordert, dass niederländische Steuerpflichtige ihre (ausländischen) Vermögenswerte vollständig, richtig und rechtzeitig anmelden (vgl. Anlage 4, die niederländische Abgabenordnung). Aus dem Obenerwähnten kann ge- schlussfolgert werden, dass Steuerpflichtige in Bezug auf ihre schweizerischen Vermö- genswerte die Steuergesetzgebung nicht befolg(t)en.
Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass das niederländische Finanzamt sehr beschäf- tigt ist mit der Durchführung von Prüfungen von niederländischen Steuerpflichtigen, die Vermögenswerte im Ausland haben. Ausserdem hat sich herausgestellt, dass niederländi- sche Steuerpflichtige ein Konto bei der B._______ in der Schweiz haben.
Im Jahr 2016 hat die niederländische zuständige Behörde Spontanauskünfte von der zu- ständigen Behörde in Deutschland empfangen. Diese Erteilung stützt sich auf das deut- sche-niederländische Steuerabkommen und auf die Richtlinie 2011/16/EU. Die erhaltene Übersicht bezieht sich auf Bankkonten bei der B._______ mit Domizilcode 12200 (für NL), wobei das niederländische Finanzamt die Identität der dahinterstehenden Personen teil- weise nicht feststellen kann.
Die Übersicht bezieht sich auf die Jahre 2006 und 2008 und darin werden die «bankin- terne Nummer der B.» und «B. Kundenstammnummer» angegeben, die alle mit einem Domizilcode «12200» (für NL) eingetragen wurden. In der Übersicht wird ein gesamtes Vermögen in Höhe von CHF [mehrere Milliarden] angegeben. Durch dieses gesamte Vermögen kann das niederländische Finanzamt einen Verlust an Steuereinnah- men in Höhe von [knapp EUR 1 Milliarde] (Steuern + Geldstrafen + Zinsen) erleiden.
Zunächst war die Anzahl von nicht identifizierten Bankkontoinhabern [über 10’000]. Das niederländische Finanzamt hat einen Abgleich der Kontonummern in der Übersicht durch- geführt, und zwar mit:
Diese Abgleiche verstärkten die Annahme, dass die Bankkonten tatsächlich im Zusam- menhang mit niederländischen Steuerpflichten stehen. Von den identifizierten Bankkonten sind [über 400] nicht von Beginn an erklärt.
Schliesslich verbleibt eine Anzahl von [knapp 9’000] Bankkonten, die nicht in Zusammen- hang mit Daten gebracht werden konnten, die beim niederländischen Finanzamt bekannt sind.
Auf Grund der vorstehenden Sachlage in Bezug auf die Vermögenswerte in der Schweiz bzw. bei der B._______ von niederländischen Steuerpflichtigen ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Teil der nicht identifizierten Bankkonten (Anlage 1) nicht erklärt wurde. Deswe- gen ist es notwendig, dass eine systematische Prüfung der Personen im Zusammenhang mit diesen Bankkonten erfolgt, damit festgestellt wird, ob sie ihre Steuerpflicht erfüllt ha- ben.
Die Identifizierung der Personen im Zusammenhang mit diesen Bankkonten ist notwendig, damit das niederländische Finanzamt die entsprechenden Prüfungen durchführen könnte. Für diese Identifizierung müssen wir die Amtshilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, da sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
A-1917/2021 Seite 4 A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt ersuchte der BD die ESTV um die Übermittlung der folgenden Informationen: Für jedes in der Beilage des Ersuchens aufgeführte Konto:
Vorname(n), Nachname, letzte bekannte Domiziladresse und Geburtsdatum
Vermögensstand auf den betreffenden Konten am 1. März 2010, 1. Januar 2011,
Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und 31. Dezember
Davon ausgenommen sind allfällige «technische Konten», die zu Bankkonten gehören, die die Niederlande unter dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Rege- lungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, oder im Rahmen von vergangenen Amtshilfeverfahren bereits offengelegt wurden. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 3. April 2017 forderte die ESTV die B._______ auf, die vom BD verlangten Informationen zu liefern sowie drei Listen einzureichen und hierbei diejenigen Konten zu melden a) die bereits vor dem 1. März 2010 saldiert worden sind b) die bereits gestützt auf Art. 2 des EU-Zinsbesteuerungsabkommens (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelun- gen gleichwertig sind [bis Ende 2016 auch entsprechend SR 0.641.926.81, heutiger Titel: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automa- tischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steu- erehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten]; nachfolgend: EU-Zinsbe- steuerungsabkommen) den Niederlanden offengelegt und c) für die der ESTV bereits im Rahmen eines vergangenen Amtshilfeverfahrens Informa- tionen übermittelt worden sind. Zudem ersuchte die ESTV die B._______ darum, die betroffenen bzw. be- schwerdeberechtigten Personen mit dem der Editionsverfügung beigeleg- ten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren und den wesentli- chen Inhalt des Amtshilfeersuchens zu informieren. In jenem Schreiben wurden die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen aufgefor- dert, der ESTV innert 20 Tagen ihre aktuelle schweizerische Adresse be- kannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.
A-1917/2021 Seite 5 B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen bzw. beschwer- deberechtigten Personen mit Publikation im Bundesblatt vom 16. Mai 2017 (FF 2017 3402) über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentli- chen Inhalt des Amtshilfeersuchens. Die betroffenen bzw. beschwerdebe- rechtigten Personen wurden hierbei aufgefordert, der ESTV innert 20 Ta- gen ihre schweizerische Adresse anzugeben oder eine zur Zustellung be- vollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. In der Publikation wies die ESTV auch auf die Möglichkeit der Teilnahme am vereinfachten Ver- fahren gemäss Art. 16 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1) hin. Zudem teilte sie mit, dass sie für jede vom Ersuchen betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person, welche dem vereinfachten Verfahren nicht zustimme, eine Schlussverfügung erlassen werde. B.c In der Folge meldete sich mit Schreiben vom 12. Juli 2017 unter ande- rem A._______ (betroffene Person 2) bei der ESTV unter Angabe der Zu- stellungsbevollmächtigten und stellte gleichzeitig ein Gesuch um vollum- fängliche Akteneinsicht. B.d Mit Editionsverfügung vom 28. Juni 2017 präzisierte die ESTV gegen- über der B., dass aufgrund des im Amtshilfeverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips diejenigen Kontennummern lediglich zu kennzeich- nen seien, für die bereits gestützt auf das EU-Zinsbesteuerungsabkommen eine Meldung an die Niederlande erfolgt sei. Für diese Konten seien keine zusätzlichen Informationen erforderlich. Für die weiteren Konten seien je- doch die vom BD mit Editionsverfügung vom 3. April 2017 ersuchten Infor- mationen zu liefern. Die B. kam der Aufforderung der ESTV zur Einreichung der er- suchten Informationen innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. Juli 2017 nach. B.e Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte die ESTV dem BD mit, welche der ersuchten Kontenbeziehungen bei der B._______ bereits vor dem 1. März 2010 saldiert worden waren. B.f Für diejenigen Konti, für welche die betroffenen bzw. beschwerdebe- rechtigten Personen ihre Zustimmung zur Übermittlung der ersuchten In- formationen erklärt hatten, leistete die ESTV dem BD mit Schreiben vom 7. November 2017 Amtshilfe im vereinfachten Verfahren.
A-1917/2021 Seite 6 B.g Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte die ESTV der B._______ mit, für welche im Ersuchen vom 21. Februar 2017 aufgeführten Bankkonti bisher noch keine Informationen an den BD ergangen sind und bat die B._______ um die detaillierten Informationen gemäss dem Ersuchen vom 21. Februar 2017. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 kam die B._______ dieser Aufforde- rung nach und reichte der ESTV einen Stick mit den gewünschten Unter- lagen ein. B.h Mit Schreiben vom 16. März 2018 informierte die ESTV den BD über die im Amtshilfeersuchen aufgelisteten Kontennummern, die den nieder- ländischen Behörden bereits gestützt auf das EU-Zinsbesteuerungsab- kommen offengelegt worden waren. Die ESTV machte den BD hierbei da- rauf aufmerksam, dass zu diesen Kontennummern im Rahmen des vorlie- genden Amtshilfeverfahrens keine weiteren Informationen übermittelt wür- den. B.i In Erwartung eines Urteils des Bundesgerichts, welches aufgrund eines ähnlich gelagerten Amtshilfeersuchens der zuständigen französischen Be- hörden über die Zulässigkeit eines solchen Listenersuchens zu entschei- den hatte, setzte die ESTV alle Verfahren aus, die vom Amtshilfegesuch des BD vom 21. Februar 2017 betroffen waren. In seinem Urteil BGE 146 II 150 bestätigte das Bundesgericht unter ande- rem, dass die ESTV auf das Amtshilfegesuch der französischen Behörden hin tätig werden könne. Die Erwägungen dieses Urteils wurden am 3. De- zember 2019 schriftlich eröffnet, worauf die ESTV die Bearbeitung des vor- liegenden Amtshilfeersuchens vom 21. Februar 2017 wieder aufnahm. B.j Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 informierte die ESTV den BD über die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung. Hierbei teilte sie diesem mit, dass sie die Ausführungen im Listenersuchen vom 21. Februar 2017 dahingehend auslege, dass hinsichtlich der im Ersuchen aufgeführten Kon- tenbeziehungen ein Globalverdacht für eine Steuerhinterziehung vorliege. Die ESTV ersuchte den BD um eine Bestätigung ihrer Auslegung. Darüber hinaus machte die ESTV den BD darauf aufmerksam, dass seit der Einrei- chung des Ersuchens der automatische Informationsaustausch (nachfol- gend: AIA) zwischen der Schweiz und den Niederlanden in Kraft getreten sei und dass die in diesem Zusammenhang bereits erhaltenen Informatio-
A-1917/2021 Seite 7 nen vom vorliegenden Ersuchen ausgeschlossen würden. Schliesslich er- suchte die ESTV den BD um nähere Angaben zu den in den Niederlanden geltenden Verjährungsfristen. B.k Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 bestätigte der BD die Interpreta- tion der ESTV, wonach er von einem Globalverdacht für eine Steuerhinter- ziehung ausgehe, und verwies auf die massgebenden Verjährungsvor- schriften. Zudem erklärte er sich damit einverstanden, dass diejenigen Konti vom vorliegenden Amtshilfeverfahren auszuschliessen seien, zu wel- chen bereits im Zuge des AIA Informationen übermittelt worden seien. B.l Die ESTV verschickte am 1. Oktober 2020 ein Informationsschreiben und gewährte gleichzeitig Akteneinsicht an diejenigen Personen, die inner- halb der im Rahmen der Publikation des Amtshilfeersuchens gesetzten Frist eine mit ihrer Interessenwahrung beauftragte Person in der Schweiz, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz oder eine aktu- elle Adresse in der Schweiz bezeichnet hatten. In diesem Schreiben infor- mierte die ESTV auch über die zur Übermittlung beabsichtigten Informati- onen und setzte eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme an. Eine solche Mitteilung erging auch an die betroffene Person 2. B.m Im Rahmen der diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. Januar 2021 brachte die betroffene Person 2 insbesondere den Einwand der fehlenden Anwendbarkeit des fraglichen Abkommens aufgrund ihrer steuerlichen An- sässigkeit in der Schweiz seit dem 1. November 2013 vor. C. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2021 beschloss die ESTV, dem BD Amtshilfe betreffend die betroffene Person 2, C._______ (betroffene Person 1) und D._______ (betroffene Person 3) zu leisten (Dispositiv Ziff. 2) und die sich im Dokument XML-out befindenden Informationen zu übermitteln (Dispositiv Ziff. 3). Hierbei sollten Informationen zu Personen, die ausserhalb des ersuchten Zeitraums (vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015) zu Kontoinhabern, wirtschaftlich berechtigten Personen bzw. Rechtsnachfolgern von Kontoinhabern oder wirtschaftlich berechtigten Personen geworden sind, nicht übermittelt werden (Dispositiv Ziff. 3). Ferner beschloss die ESTV den BD darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Informationen im ersuchenden Staat a) nur in Verfahren gegen die betroffene/n Person/en und nur für den im Ersuchen vom 21. Februar 2017 genannten Sachverhalt verwertet werden dürften; b) die erhaltenen
A-1917/2021 Seite 8 Informationen, wie die aufgrund des niederländischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten seien und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürften, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 26 DBA CH-NL genannten Steuern befasst seien, wobei diese Personen oder Behörden die Informationen nur für diese Zwecke verwenden dürften (Dispositiv Ziff. 4). D. Dagegen liess die betroffene Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
A-1917/2021 Seite 9 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä- gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we- sentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Best- immungen des DBA CH-NL. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Ent- scheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat und Person, über die Amtshilfe verlangt wird, ohne Weiteres beschwerdeberechtigt. 1.3.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG), weshalb darauf einzutreten ist.
A-1917/2021 Seite 10 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer können neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteue- rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). 2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVII [vormals Paragraph XVI] des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen (ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Pro- tokoll 2010 zum DBA CH-NL) anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens (also ab dem 9. Novem- ber 2011) gestellt werden und welche Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt. Diese rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurücklie- gende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu- lässig, weil es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Natur handle, die mit ihrem Inkrafttreten sofort an- wendbar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1 m.w.H.; das Protokoll vom 12. Juni 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder- lande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft ab 30. November 2020, AS 2020 4839, ist vorliegend ohne Belang, da die damit verbundenen Änderungen – abgesehen von der zeitlichen Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2021 und Bezeichnung – ohne- hin nicht die Amtshilfeklausel [gemäss Art. 26 DBA CH-NL] betreffen.
A-1917/2021 Seite 11 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch- setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags- staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er- hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich» sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. 2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu- erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL). 2.3.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]) zwingend zu be- rücksichtigen ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb- ruar 2022 E. 3.2.3 m.w.H.). 2.3.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab- schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.;
A-1917/2021 Seite 12 statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibili- tätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.w.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch- geführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersu- chen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln er- scheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.2). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informatio- nen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.4). 2.3.5 Das DBA CH-NL i.V.m. dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL sowie i.V.m. der am 31. Oktober 2011 in Kraft getretenen Verständigungs- vereinbarung über die Auslegung von Paragraph XVI Bst. b (heute: Paragraph XVII Bst. b) des Protokolls 2010 zum Abkommen (AS 2012 4079; nachfolgend: Verständigungsvereinbarung; zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 f.) erlaubt Amtshilfe auch für Ersuchen ohne Identifikation durch Namen (BGE 143 II 136 E. 5.4, erneut bestätigt im: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5). 2.3.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersuchen, die eine Mehrzahl von Personen betreffen und welche die betroffenen Perso- nen namentlich oder mittels einer Liste mit Nummern – etwa Kreditkarten- oder Bankkontonummern – identifizieren, als eine Sammlung einzelner Er- suchen zu betrachten. Die ersuchende Behörde fasst diese einzelnen Er-
A-1917/2021 Seite 13 suchen aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem gemeinsamen Ge- such zusammen, könnte sie aber grundsätzlich auch einzeln stellen. Für solche Ersuchen verwendet das Bundesgericht den Begriff «Listenersu- chen» («demande collective»; vgl. BGE 146 II 150 E. 4.3, 143 II 628 E. 4.4 und 5.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4, ver- öffentlich in: Der Steuerentscheid [StE] 2019 A 31.1 Nr. 14; Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 12.1, nicht publ. in: BGE 143 II 202, aber in: Revue de droit Administratif et de droit Fiscal [RDAF] 2017 II S. 336, StE 2017 A 31.2 Nr. 14, SteuerRevue [StR] 72/2017 S. 612; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.1). 2.3.5.2 Um bei Amtshilfeersuchen, welche die betroffenen Personen nicht namentlich identifizieren, unzulässige Beweisausforschungen, d.h. «fishing expeditions», auszuschliessen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt (BGE 143 II 136 E. 6.1.2), dass die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezifi- schen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuer- recht verletzt; und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern finden nach der Rechtsprechung ebenfalls auf «Listenersuchen» (E. 2.3.5.1) Anwendung (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.2). 2.3.5.3 Gemäss Paragraph XVII [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stel- lung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuer- behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
A-1917/2021 Seite 14 (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbe- zogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere beste- hend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kon- tonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernum- mer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informa- tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.3.5.4 Gemäss Abs. 3 Bst. b der Verständigungsvereinbarung sind die vorstehenden Anforderungen so zu verstehen, dass einem Amtshilfe- gesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Bst. b (heute Paragraph XVII Bst. b) Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL verlangten Angaben: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person iden- tifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch An- gabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Infor- mationsinhabers angibt. 2.4 2.4.1 Gemäss dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
A-1917/2021 Seite 15 2.4.2 Was unter dem Begriff der «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-NL nicht weiter definiert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtli- cher Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel ver- langt wird (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [be- stätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020], A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.1 und A-4414/2014 vom 8. De- zember 2014 E. 3.1.1). Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhältnismässigen Aufwand verursa- chen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). 2.5 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5 sowie 146 I 172 E. 7.1.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.4). 2.6 2.6.1 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenar- beit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmiss- brauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5 und
A-1917/2021 Seite 16 128 II 407 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.1). 2.6.2 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa- ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glau- ben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersu- chen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er- heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2). 2.7 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; nachfolgend: StGB) er- füllt sein müssen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Ge- richtshoheit gemäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6). Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium ge- heime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidri- ges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusi- cherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten
A-1917/2021 Seite 17 hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhal- ten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4, A-3186/2019 vom 20. August 2020 E. 2.8.3, A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.6). 2.8 Die Vereinbarung einer Amtshilfeklausel im Rahmen eines DBA ist ein politischer Entscheid, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.7.1 m.w.H.). 3. Das hier streitgegenständliche Amtshilfeersuchen der Niederlande vom 21. Februar 2017 bildete bereits Gegenstand des Referenzurteils des Bun- desverwaltungsgerichts A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 (nachfolgend: Referenzurteil). Darin hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Listenersuchen alle Anforderungen erfülle und daher zulässig sei. Im glei- chen Sinn fällte das Bundesverwaltungsgericht betreffend Amtshilfeersu- chen der Niederlande das Nachfolgeurteil A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_872/2022 vom 8. November 2022 nicht eingetreten. Aufgrund dieser höchstrichterlichen Klärung der Frage der Zulässigkeit des Amtshil- feersuchens und deren präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Ver- fahren bleibt für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Raum, die Amtshilfe in Abweichung zu den höchstrichterlichen Erwägungen zu verweigern. Die nachfolgenden Ausführungen (E. 3.1 f.), welche die Frage der Zuläs- sigkeit des vorliegenden Amtshilfeersuchens beschlagen, beschränken sich daher hauptsächlich auf eine kurze Zusammenfassung der relevan- ten, das Bundesverwaltungsgericht materiell bindenden, höchstrichterli- chen Schlussfolgerungen. 3.1 Der Beschwerdeführer hält zunächst die Eintretensvoraussetzungen für nicht gegeben, da er im niederländischen Amtshilfeersuchen eine «fishing expedition» erblickt. Dieses enthalte keine (genügenden) Anhalts- punkte, um einen (Global-)Verdacht zu begründen, die betroffenen Perso- nen hätten ihre Steuerpflicht nicht erfüllt.
A-1917/2021 Seite 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, dass keine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, vorliege (Referenzurteil, E. 4.6; Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 3.7.2). In seinem Nichteintretens- entscheid 2C_872/2022 vom 8. November 2022 hat das Bundesgericht abermals ausgeführt, dass der Domizilcode in Listen, die von der Informa- tionsinhaberin (Bank) geführt worden seien, einen hinreichenden Anknüp- fungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht darstelle (dortige E. 4.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch kein treuwidriges Verhalten der Niederlande erkannt (Referenzurteil, E. 4.5; Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 3.8.3). Demnach ist vorliegend weder eine «fishing expedition» noch ein treuwid- riges Verhalten der Niederlande ersichtlich. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zudem die voraussichtliche Erheblich- keit der ersuchten Informationen mangels niederländischen Bezugs. Er habe seinen Wohnsitz am [...] von den Niederlanden in die Schweiz verlegt und sei seither an der im Rubrum angegebenen Adresse wohnhaft. Damit fehle es für die Zeitspanne vom [...] bis Ende [...] offensichtlich bereits an der Anwendbarkeit des DBA CH-NL, weshalb auf das Ersuchen nicht ein- zutreten sei. Die erfragten Informationen seien daher für die Zeit nach dem Zuzug in die Schweiz für die niederländischen Steuerbehörden bereits zum vornherein nicht voraussichtlich erheblich und dürften auch deshalb nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die voraussichtliche Erheblichkeit der vom BD ersuchten Informationen bejaht (Referenzurteil, E. 4.12 ff.; Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 9.3.2). Wie schon erwähnt, stellt der Domizilcode in Listen, die von der Informa- tionsinhaberin (Bank) geführt worden sind, einen hinreichenden Anknüp- fungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht dar (E. 3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet zudem die Bestimmung der steuerrechtlichen Ansässigkeit («Steuerwohnsitz») einer betroffenen Per- son im internationalen Verfahren eine materiellrechtliche Frage, die vom ersuchenden ausländischen Staat zu klären ist (Urteil des BGer 2C_872/2022 vom 8. November 2022 E. 4.2.3 m.w.H.; Referenzurteil, E. 4.6; Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022
A-1917/2021 Seite 19 E. 9.3.2). Auch ist die Frage, ob ein (angeblich) unzutreffender Domizil- code als Anknüpfungspunkt für ein Verfahren der internationalen Amtshilfe dienen könne, bereits höchstrichterlich geklärt. Dies trifft insbesondere auch auf den Einwand zu, die persönliche Zugehörigkeit mit der damit ein- hergehenden unbeschränkten Steuerpflicht bestehe nicht im Ausland, son- dern in der Schweiz (ausführlich: BGE 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_872/2022 vom 8. November 2022 E. 4.2.3 m.w.H.). Die ersuchende Behörde geht vorliegend gestützt auf den Domizilcode – und damit gemäss vorstehend erwähnter höchstrichterlicher Rechtspre- chung aufgrund eines hinreichenden Anhaltspunktes – von einer potenzi- ellen Steuerpflicht im Sinn von Art. 4 DBA CH-NL des Beschwerdeführers in den Niederlanden aus. Auf diese Überprüfung hat sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens in der vorliegenden Konstella- tion, wo gleichzeitig eine unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz geltend gemacht wird, zu beschränken (BGE 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6). Eine potenzielle Doppelbesteuerung hat der Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen Behörden im dafür vorgesehenen sog. Verständigungsverfah- ren zu rügen (vgl. Art. 25 DBA CH-NL; BGE 142 II 161 E. 2.2). Somit sind auch im vorliegenden Verfahren die zu übermittelnden Informa- tionen voraussichtlich Erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des niederländischen Rechts im ersuchten Zeitraum (E. 2.3.2). 4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der angefochte- nen Schlussverfügung vom 23. November 2020 vorgesehene Amtshilfe- leistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts ver- schiedener beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Konnexverfahren (Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.4.2 und E. 5.1; Sachverhalt, Bst. F) mit teils gleichen rechtlichen Fragen auf Fr. 3'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Der
A-1917/2021 Seite 20 Überschuss von Fr. 2'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-1917/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 2’000.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zu- rückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-1917/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand: