Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1882/2013
Entscheidungsdatum
10.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1882/2013

U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Vorsteuerpauschale (2006).

A-1882/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 31. Januar 2001 beantragte die A._______ AG (seinerzeit: B._______ AG; am 17. April 2009 umfirmiert in A._______ AG; nachfolgend: Steuer- pflichtige) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Anwen- dung der "branchenspezifischen Vorsteuerpauschale für Banken" (nach- folgend: Bankenpauschale) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001. Im ent- sprechenden Unterstellungsantrag erklärte sie ausdrücklich, die Bestim- mungen unter Ziffer 7 der Branchenbroschüre Nr. 14 "Finanzbereich" (gültig vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2009; aBB 14) einzuhalten. Die ESTV bewilligte den Antrag am 2. Februar 2001. B. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an die ESTV beantragte die Steuerpflichtige den Wechsel zur effektiven Vorsteuerberechnung rück- wirkend per 1. Januar 2006. In der Folge ermittelte sie die Vorsteuerab- zugskürzung für die Steuerperiode 2006 in ihrer Abrechnung vom 28. Februar 2007 betreffend das 4. Quartal 2006 (Zeitraum vom 1. Okto- ber 2006 bis 31. Dezember 2006) nicht in Anwendung der Bankenpau- schale, sondern effektiv. C. Am 13. März 2007 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass gemäss Ziffer 7.2 aBB 14 ("Beginn und Ende der Unterstellung [unter die Banken- pauschale]") ein Widerruf der Bankenpauschale, der – wie im vorliegen- den Fall – nach dem 31. Januar des Jahres erfolgt sei, erst ab dem

  1. Januar des Folgejahres Wirkung entfalte. Mithin gelte der Widerruf der Steuerpflichtigen vom 29. Dezember 2006 nicht wie beantragt (rückwir- kend) per 1. Januar 2006, sondern per 1. Januar 2007. Für die Vorsteu- erberechnung der Steuerperiode 2006 bleibe somit die Bankenpauschale anwendbar. D. Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie an ihrer Auffassung, wonach ihr Widerruf der Bankenpauschale (bereits) per 1. Januar 2006 wirksam sei, festhalte. Sie bezahle daher den im 4. Quartal 2006 geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag, wie er sich in Anwendung der Bankenpauschale ergäbe, nur unter Vorbehalt.

A-1882/2013 Seite 3 E. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 10. April 2007 betreffend die Steu- erperiode 4. Quartal 2006 legte die ESTV die von der Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer in Anwendung der Bankenpauschale auf Fr. 4'836'979.-- zuzüglich 5% Verzugszins vom 28. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 bzw. 4,5% Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 fest. Die entsprechende Steuerschuld (samt Verzugszins) ist von der Steuer- pflichtigen unter Vorbehalt bezahlt worden. F. Im Schreiben vom 31. August 2007 an die ESTV legte die Steuerpflichtige ihre Auffassung betreffend die Frage nach dem Wirkungsbeginn ihres Wi- derrufs erneut ausführlich dar. Da anlässlich der nachfolgenden Bespre- chungen diesbezüglich keine Einigung mit der ESTV erzielt werden konn- te, verlangte sie am 5. April 2011 die Ausstellung einer "einsprachefähi- gen Leistungsverfügung" in der Sache. G. In der Verfügung vom 30. November 2011 hielt die ESTV an der Forde- rung gemäss EA vom 10. April 2007 grundsätzlich fest, wies aber zu- gleich darauf hin, dass "diese Steuerschuld getilgt" worden sei. H. Eine gegen die Verfügung vom 30. November 2011 erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen vom 13. Januar 2012 wies die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 ab. Zur Begründung verwies sie erneut im Wesentlichen auf ihre Verwal- tungspraxis gemäss Ziffer 7.2 aBB 14, wonach ein Widerruf der Banken- pauschale nach dem 31. Januar eines Jahres erst auf das Folgejahr hin wirksam sei. Einer rückwirkenden Widerrufsmöglichkeit im Sinn der Be- schwerdeführerin stehe zudem entgegen, dass die Bankenpauschale ih- rer Konzeption nach auf eine administrative Vereinfachung und nicht auf eine finanzielle Erleichterung für die steuerpflichtige Person ziele. I. Dagegen reichte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein. Sie stellt den sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihr für die Steuerperiode 2006 die effektive Ermittlung der Vorsteuern zu bewilligen – alles unter Kosten-

A-1882/2013 Seite 4 und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Demzufolge sei ihr "der [unter Vorbehalt bezahlte] Vorsteuerbetrag aufgrund der direkten Zu- ordnung der Vorsteuern zu steuerbaren Umsätzen von [Fr.] 4'836'979.-- zuzüglich bezahlter Verzugszinsen [...] zurückzuzahlen und [...] der ab- zugsberechtigte Vorsteuerbetrag von [Fr.] 376'042.--, der auf den ge- mischt verwendeten Aufwendungen beruht, zu bezahlen". Schliesslich sei ihr auf diesen Beträgen ein von der Vorinstanz zu bestimmender Vergü- tungszins auszurichten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Begründung hauptsächlich dafür, die Widerrufsfrist gemäss Ziffer 7.2 aBB 14, wie sie von der Vorinstanz ver- standen bzw. gehandhabt werde, sei gesetz- und im Übrigen verfas- sungswidrig. Ihr Widerruf der Bankenpauschale vom 29. Dezember 2006 sei daher bereits für die Steuerperiode 2006 wirksam. J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal- tungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

A-1882/2013 Seite 5 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Dessen Verfah- rensbestimmungen finden auf hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa- chen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen an- wendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, der die Steuerperiode 2006 und damit eine Steuerperiode vor dem 1. Januar 2010 betrifft, richtet sich daher noch nach dem (alten) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr- wertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verord- nung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen- heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), so- fern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. 2.2 Das aMWSTG folgt dem Konzept der reinen Selbstveranlagungs- steuer (Art. 46 aMWSTG) und stellt damit beträchtliche Anforderungen an die steuerpflichtige Person. Nach dem Selbstveranlagungsprinzip obliegt dieser die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollstän- dige mehrwertsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorfälle. Dies bedeu- tet vorab, dass die leistungserbringende Person für die Feststellung ihrer Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat sie sodann selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern ab- zurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe- riode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz ab- züglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 Abs. 1 aMWSTG). Die Aufgabe der ESTV beschränkt sich auf den Bezug und die Kontrolle

A-1882/2013 Seite 6 der Steuer unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 und 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Die leistungserbringende Person kann sich nicht darauf berufen, dass ihr das Recht oder die Verwaltungspraxis der ESTV nicht bekannt gewesen seien (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-393/2009 vom 14. April 2011 E. 5.2.4.2, A-5312/2008 / A-5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2, je mit Hinweisen). 2.3 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis- tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be- gründeten Zweck, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von an- deren Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Liefe- rungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vor- steuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Nach Art. 38 Abs. 2 aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug. Verwendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für eine steuerbare Ausgangsleistung kann sie die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 2.4 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs- leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vor- steuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). 2.4.1 Die Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwendung ist primär entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung vorzunehmen (von der ESTV auch als "gesetzliche Methode" bezeichnet). Dabei sind sämtliche Aufwendungen und Investitionen direkt entweder den steuerba- ren (abzugsberechtigenden) oder den von der Mehrwertsteuer ausge- nommenen (nicht abzugsberechtigenden) Tätigkeiten zuzuordnen. Diese Zuordnung hat für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien zu erfol- gen. Soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich ist, muss die Zuord-

A-1882/2013 Seite 7 nung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen wie z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme usw. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3688/2012 vom 8. April 2013 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4.2 Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststel- lung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Er- schwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben (Art. 58 Abs. 3 aMWSTG). Gestützt auf diese Bestimmung sieht die Praxis der ESTV die Möglichkeit vor, den Vorsteuerabzug – anstatt nach der gesetzlichen Methode, die sich oft als wenig praktikabel erweist – anhand von Pauschalmethoden zu kürzen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.3 sowie A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, letzte- res bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010; zu den einzelnen Pauschalmethoden: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.5). Mit Bezug auf Banken stellt die ESTV die sog. Bankenpauschale als branchenspezifische Erleichterung zur Verfügung. Mit dieser werden ad- ministrative Arbeiten hinsichtlich Buchführung und Steuerabrechnung we- sentlich vereinfacht, weil die Vorsteuer nicht genau ermittelt werden muss (für die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS 1994 1464] [Art. 47 Abs. 3]: Broschüre "Banken und Fi- nanzgesellschaften" vom März 1995 Anhang II Ziff. 1 und [für die Zeit ab 1997] Nachtrag zu dieser Broschüre, Ausgabe Mai 1998, Anhang IIbis Ziff. 1; für das aMWSTG [Art. 58 Abs. 3]: Branchenbroschüre Nr. 14 "Fi- nanzbereich" der ESTV, Fassung vom September 2000 [gültig vom 1. Ja- nuar 2001 bis 30. September 2009], Ziff. 7; Anhang 14a zur Branchen- broschüre Nr. 14 "Finanzbereich", Vorsteuerpauschale bei Banken, Fas- sung vom Dezember 2007 [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009], Ziff. 1 ff.; für das MWSTG [Art. 80]: Mehrwertsteuer-Branchen-Info 15, Vorsteuerpauschale für Banken, gültig ab 1. Januar 2010). 2.4.3 Die von der ESTV gestützt auf Art. 58 Abs. 3 aMWSTG erlassenen Pauschalen dienen dazu, der steuerpflichtigen Person die Ermittlung der Steuer zu erleichtern. Ihr Zweck besteht grundsätzlich in einer administra-

A-1882/2013 Seite 8 tiven und nicht in einer finanziellen Erleichterung für die steuerpflichtige Person (vgl. mit Bezug auf die Pauschalsteuersätze: BGE 126 II 443 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 3.2, A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.4). Der Gesetzgeber macht die Erleichterung ausdrücklich davon abhängig, dass die steuer- pflichtigen Personen dadurch in finanzieller Hinsicht weder namhaft be- günstigt noch namhaft benachteiligt werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein (so bereits zur aMWSTV: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bun- desbehörden [VPB] 64.11 E. 3b). Der Gesetzgeber hat der ESTV mit Art. 58 Abs. 3 aMWSTG die Aufgabe übertragen, festzulegen, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen Erleichterungen vorzusehen sind. Dies ist nachvollziehbar, denn das sachgerechte Festlegen derarti- ger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung vorzubehalten. Die Bestimmung lässt überdies den erforderlichen Freiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres Fachwissens die Details in der Verwaltungs- praxis jeweils schnell und zuverlässig den massgebenden tatsächlichen Änderungen anpassen kann. Das aMWSTG ist nicht mit technischen Spezialregelungen im Bereich der Steuerbemessung (mittels Pauscha- len) zu überladen. Art. 58 Abs. 3 aMWSTG ist eine Rahmenbestimmung, die durch die ESTV vorgabegemäss in die Praxis umzusetzen ist (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.2 sowie [noch zum entsprechenden Art. 47 Abs. 3 aMWSTV] A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 3.1; Entscheide der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in: VPB 64.126 E. 3e.bb, sowie vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in: VPB 68.161 E. 2e). 2.5 2.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin eine Ver- ordnungsbestimmung des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Janu- ar 2013 E. 2.4, A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.5.2). Auch rechtssetzende Bestimmungen eines durch Subdelegation ermächtigten Departements und sog. Verwaltungsverordnungen können Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 vom 3. Juni 2010 E. 3.1.1, A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 4.5).

A-1882/2013 Seite 9 2.5.2 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Weisungen, Richtlinien, Broschüren, Kreisschreiben etc.; vgl. für den vorliegenden Fall: Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1 mit Hinweisen, wonach Branchen- und Spezialbroschüren – somit auch die im vorliegen- den Zeitraum gültige aBB 14 – den Charakter von Verwaltungsverord- nungen haben) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Aus- legung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie sollen eine ein- heitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs si- cherstellen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehör- den verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder ge- setzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 / A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehör- den, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ih- rem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungs- verordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüber- legungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwal- tungsbehörde zu setzen (zum Ganzen: BGE 123 II 16 E. 7; BVGE 2008/22 E. 3.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.6; Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, ver- öffentlicht in: VPB 69.125 E. 3b mit Hinweisen). 2.6 Dem Legalitätsprinzip kommt im Abgaberecht besondere Bedeutung zu und es gilt als verfassungsmässiges Recht. Öffentliche Abgaben müs- sen nach Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im formellen Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung. Insoweit ist eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen nicht möglich (vgl. statt vieler: BGE 138 V 32 E. 3.1.1, BGE 136 II 149 E. 5.1, BGE 135 I 130 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012

A-1882/2013 Seite 10 vom 17. Mai 2013 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 2693 ff.; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 14 mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Widerruf der Bankenpauschale durch die Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2006 sei (erst) per 1. Januar 2007 wirksam. Sie beruft sich dabei auf ihre im fraglichen Zeitraum gültige Verwaltungspraxis gemäss Ziffer 7.2 aBB 14, wonach ein Widerruf der Bankenpauschale, der nach dem 31. Januar eines Jahres erfolgt sei, ab dem 1. Januar des Folgejah- res Wirkung entfalte. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Widerrufsfrist in Ziffer 7.2 aBB 14 sei gesetz- und im Übri- gen verfassungswidrig. Ihr Widerruf vom 29. Dezember 2006 gelte daher "rückwirkend per 1. Januar 2006". Die strittige Verwaltungspraxis bzw. Widerrufsfrist ist nachfolgend im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle, d.h. im vorliegenden Anwen- dungsakt, auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (E. 2.5.1). Begonnen wird mit der Rüge der Gesetzwidrigkeit bzw. der Frage nach der Gesetzeskonformität der betreffenden Praxisbestimmung (E. 3.1). Anschliessend wird überprüft, ob die fragliche Regelung verfas- sungskonform ist (E. 3.2). Abschliessend bleibt auf die übrigen Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 3.3). 3.1 Im Rahmen der Rüge der Gesetzwidrigkeit bringt die Beschwerdefüh- rerin die folgenden Argumente vor: 3.1.1 Art. 58 Abs. 3 aMWSTG erlaube der ESTV zwar grundsätzlich die Einführung einer Erleichterung in Form der Bankenpauschale. Die Be- stimmung schliesse jedoch nicht zugleich die Kompetenz zur Regelung des Austritts aus dieser Pauschale ein. Mit der Festlegung der fraglichen Widerrufsfrist in Ziffer 7.2 aBB 14 habe die ESTV "ihren Umsetzungsauf- trag von Art. 58 Abs. 3 aMWSTG weit überschritten". Nach Art. 58 Abs. 3 aMWSTG gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, wenn der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe erwachsen (E. 2.4.2). Gestützt auf diese Bestimmung stellt die ESTV mit der Bankenpauschale gemäss Ziffer 7 aBB 14 ein branchenspezifisches

A-1882/2013 Seite 11 Instrument zur Verfügung, mit dem administrative Arbeiten hinsichtlich Buchführung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht werden, weil die Vorsteuer nicht genau ermittelt werden muss (E. 2.4.2). Die Be- schwerdeführerin bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, dass es sich bei der Bankenpauschale um eine "Erleichterung" im Sinn von und in Übereinstimmung mit Art. 58 Abs. 3 aMWSTG handelt. Was sie hingegen bestreitet, ist – wie erwähnt – die Kompetenz der ESTV zur Festlegung der fraglichen Widerrufsfrist. Diesbezüglich ist zentral, dass es sich bei Art. 58 Abs. 3 aMWSTG um eine Rahmenbestimmung handelt (E. 2.4.3). Die Norm enthält keine genauen (bzw. gar keine) Anweisungen über die Ausgestaltung der dort vorgesehenen "Erleichterungen". Entsprechend kommt der ESTV ein weites Regelungsermessen zu. Es muss ihr im Rahmen von Art. 58 Abs. 3 aMWSTG nicht nur möglich sein, Erleichte- rungen wie die Bankenpauschale grundsätzlich einzuführen, sondern auch detaillierte Anweisungen zur Handhabung der gewährten Erleichte- rungen zu erlassen (E. 2.4.3). Solche Rahmenbedingungen, wozu zwei- fellos auch die fragliche Widerrufsfrist gehört, sind zudem notwendig, namentlich um Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit des Vollzugs – hier der Bankenpauschale – zu gewährleisten (vgl. E. 2.5.2). Bereits die SRK hat mit Bezug auf die insoweit vergleichbaren Saldosteuersätze ausdrücklich festgehalten, dass die ESTV gestützt auf – den mit Art. 58 Abs. 3 aMWSTG übereinstimmenden – Art. 47 Abs. 3 aMWSTV nicht nur berechtigt ist, Saldosteuersätze vorzusehen, sondern auch die Modalitä- ten eines Wechsels der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur effektiven Abrechnungsart und damit des Widerrufs des Saldosteuersatzes zu re- geln (Entscheide der SRK vom 28. September 2000 sowie vom 24. Juni 1999, letzterer veröffentlicht in: VPB 64.11 insb. E. 3c). Die Widerrufsfrist gemäss Ziffer 7.2 aBB 14 stützt sich folglich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. 3.1.2 Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die fragliche Widerrufsfrist stehe im Widerspruch zu Art. 50 Abs. 1 aMWSTG. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil sich die strittige Wi- derrufsfrist einzig auf die Bankenpauschale als Methode der vereinfach- ten Vorsteuerabzugskürzung bezieht. Die allgemeine Verjährungsbe- stimmung in Art. 50 Abs. 1 aMWSTG, wonach der Anspruch auf Vorsteu- erabzug fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, und damit die Frage nach der Verjährung der streitbetrof- fenen Forderung, bleibt davon unberührt.

A-1882/2013 Seite 12 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die fragliche Wider- rufsfrist verletze "den Erleichterungszweck [...] gemäss Art. 58 Abs. 3 aMWSTG". Indes vermag sie auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. Die Be- schwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bankenpauschale gemäss Ziffer 7 aBB 14 grundsätzlich nicht auf eine finanzielle, sondern auf eine administrative Erleichterung zielt (E. 2.4.3). Dieses Erleichterungsziel steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 58 Abs. 3 aMWSTG und wird (bei der Bankenpauscha- le) dadurch erreicht, dass die Vorsteuer nicht genau ermittelt werden muss, womit eine vereinfachte Buchführung und Steuerabrechnung er- möglicht wird (E. 2.4.2). Durch die Festlegung der fraglichen Widerrufs- frist wird diese administrative Erleichterung nun nicht in gesetzwidriger Weise eingeschränkt bzw. die vereinfachte Ermittlung der Vorsteuern mit- tels der Bankenpauschale nicht erschwert. Vielmehr werden dadurch ein- zig die Modalitäten der grundsätzlich durch die steuerpflichtigen Banken freiwillig gewählten Beendigung (Widerruf) der Pauschale geregelt. 3.1.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Anwendung der Ban- kenpauschale führe im vorliegenden Fall für sie zu einer erheblichen Steuermehrbelastung, was gemäss Art. 58 Abs. 3 aMWSTG ausdrücklich verboten sei. 3.1.4.1 Richtig ist, dass der Gesetzgeber in dieser Rahmenbestimmung vorgibt, dass durch die Erleichterung kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag entstehen darf (E. 2.4.3). Entsprechend besteht der Zweck der Vorsteuerberechnung mittels der Bankenpauschale in einer administ- rativen und nicht in einer finanziellen Erleichterung für die steuerpflichtige Bank (E. 2.4.3). Die Pauschale soll auf die Dauer steuerneutral wirken, wenn auch im Vergleich zur effektiven Kürzungsmethode für die einzelne Bank unterschiedliche Steuerbelastungen kurz- oder mittelfristig nicht auszuschliessen und der Pauschalierung gewisse Ungenauigkeiten zwin- gend immanent sind (vgl. mit Bezug auf die Saldosteuersatzmethode: Ur- teil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt insofern zwar nicht in Abrede, dass die Anwendung der Bankenpauschale in der Steuerperiode 2006 für die Be- schwerdeführerin aufgrund der behaupteten Veränderungen ihrer Ge- schäftstätigkeit ("Reaktivierung" des Anlageprodukts "..." im Jahr 2005) erhebliche Auswirkungen auf ihre Vorsteuersituation zeitigen und finan- ziell jedenfalls unvorteilhafter sein mag, als eine effektive Kürzung. Dies

A-1882/2013 Seite 13 kann jedoch nicht dazu führen, dass im vorliegenden Fall in rechts- ungleicher Weise zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der im fragli- chen Zeitraum gültigen Verwaltungspraxis abgewichen wird. 3.1.4.2 Die Beschwerdeführerin scheint bei ihrer Argumentation überdies zu verkennen, dass die Bankenpauschale zwar die branchenspezifischen Umstände berücksichtigt (E. 2.4.2), nicht jedoch zwingend auf die be- triebsspezifische Situation einer einzelnen Bank abgestimmt ist. Der ge- setzlichen Vorgabe in Art. 58 Abs. 3 aMWSTG ist bereits dann Genüge getan, wenn die Pauschale in einer branchenspezifischen Gesamtbe- trachtung (auf die Dauer) steuerneutral wirkt bzw. zu keinem namhaften Steuerausfall oder -mehrertrag führt. Dass dies bei der Bankenpauschale nach Ziffer 7 aBB 14 grundsätzlich der Fall ist, wird von der Beschwerde- führerin nicht bestritten. Bezüglich der geltend gemachten speziellen Si- tuation im Jahr 2006 (unerwartet starker Erfolg des Anlageprodukts "...") ist sie daher auf ihre Selbstveranlagungspflichten hinzuweisen (E. 2.2). Es wäre an ihr gelegen, die möglichen und offenbar erheblichen Auswir- kungen der "Reaktivierung" des Anlageprodukts "..." im Jahr 2005 auf die Vorsteuersituation im Jahr 2006 einzuschätzen, demgemäss einen Ent- scheid über die (weitere) Anwendung oder den Widerruf der Bankenpau- schale für dieses Jahr zu fällen und – im Fall des Widerrufs – diesen frist- und formgerecht (schriftlich und spätestens bis zum 31. Januar 2006) bei der ESTV einzureichen. Aus dem vorliegenden Fristsäumnis der Be- schwerdeführerin kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, die Banken- pauschale wirke auf die Dauer nicht steuerneutral bzw. führe bei den steuerpflichtigen Banken, welche die Pauschale anwenden (und damit auch bei der Beschwerdeführerin selbst), grundsätzlich zu steuerlichen Mehrbelastungen. 3.1.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Argu- menten zur "Gesetzwidrigkeit" der Widerrufsfrist in Ziffer 7.2 aBB 14 nicht durchzudringen vermag. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die fragliche Widerrufsfrist gesetzwidrig sein soll. Vielmehr be- wegt sich die ESTV damit im Rahmen des ihr in Art. 58 Abs. 3 aMWSTG eingeräumten Gestaltungsspielraums. Die strittige Widerrufsfrist erweist sich somit als gesetzeskonform.

A-1882/2013 Seite 14 3.2 In einem nächsten Schritt ist auf die beschwerdeführerische Rüge der Verfassungswidrigkeit der genannten Widerrufsfrist einzugehen: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst und sinngemäss einen Ver- stoss gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV), indem sie eine sachlich angeblich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen der Bankenpauschale und der ebenfalls gestützt auf Art. 58 Abs. 3 aMWSTG erlassenen Praxis der ESTV im Bereich der Vorsteuer- abzugskürzungsmethoden gemäss Spezialbroschüre Nr. 6 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung" (gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007; aSB 6) geltend macht. Bei diesen Kürzungsvari- anten sei ein Wechsel zur effektiven Methode jeweils auch noch auf das Ende eines Kalender- bzw. Geschäftsjahres (mit Wirkung für dieses Jahr) möglich. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei der Bankenpauschale nicht dasselbe bzw. eine "strengere Austrittsfrist" gelten soll. Eine Regelung ist willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn sie sinn- und zwecklos ist (dazu E. 3.2.1.1) oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, bzw. Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (dazu E. 3.2.1.2; vgl. BGE 131 V 256 E. 5.4, BGE 129 V 330 E. 4.1, mit Hinwei- sen). 3.2.1.1 Für die Praxis in Ziffer 7.2 aBB 14, wonach der Widerruf der Ban- kenpauschale auf das Ende des Jahres und rückwirkend für dieses Jahr nicht möglich sein soll, bestehen durchaus sachliche Gründe. Die Rege- lung ist daher nicht sinn- und zwecklos: Wie bereits mehrfach erwähnt, soll die Bankenpauschale ihrer gesetzli- chen Grundlage und Konzeption nach lediglich zu einer administrativen Vereinfachung und nicht zu einer finanziellen Erleichterung führen (E. 2.4.3). Es gilt zu verhindern, dass das Instrument einzig für Zwecke der Steueroptimierung verwendet und sein eigentlicher Sinn – eben die administrative Vereinfachung – in den Hintergrund gedrängt wird. Es kann daher nicht angehen, dass die steuerpflichtige Bank am Ende der Steu- erperiode berechnet, ob sich für sie die Anwendung der Bankenpauscha- le in dieser Steuerperiode lohnt oder nicht, und dass sie abhängig davon den Entscheid trifft, ob sie für diese Periode zur effektiven Methode zu- rückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf der vereinfachten Vorsteuerbe- rechnung nach der Bankenpauschale ist daher ausgeschlossen (vgl. die insofern sinngemäss heranzuziehende Rechtsprechung betreffend die

A-1882/2013 Seite 15 Saldosteuersatzmethode: Urteil des Bundesgerichts 2A.518/2002 vom 7. August 2003 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 126 II 443 E. 9, wonach eine rückwirkende Änderung der Abrechnungsart auch dann ausgeschlossen ist, wenn die steuerpflichtige Person die Saldosteuersatzmethode nur un- ter Vorbehalt angewendet wissen wollte; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.2.4, A-1474/2012 vom 7. November 2012 E. 2.5, A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.4; Entscheide der SRK vom 28. September 2000 E. 4 sowie vom 24. Juni 1999, letzterer veröffentlicht in: VPB 64.11 E. 4c). Demnach kann auch das – einzig auf einer vorliegend nicht massgeblichen finanziellen Per- spektive gründende – Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verfan- gen, demgemäss die fragliche Widerrufsfrist deshalb unzulässig sei, weil "der Entscheid über den Ausstieg [aus der Bankenpauschale] zu einem Zeitpunkt gefällt werden können [müsse], in welchem ein Entscheid über die Sachgerechtigkeit des Ergebnisses der Vorsteuerkorrektur auch tat- sächlich möglich" sei. 3.2.1.2 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückwirkung kann auch nicht mit einer angeblich willkürlichen Ungleichbehandlung der Vor- steuerberechnung mittels der Bankenpauschale im Vergleich zur Vor- steuerberechnung in Anwendung einer der in der aSB 6 genannten Kür- zungsmethoden begründet werden. Die Beschwerdeführerin verkennt die grundlegenden konzeptionellen Unterschiede zwischen diesen Kür- zungsmethoden und der Bankenpauschale: Bei den Kürzungsmethoden nach aSB 6 hat die ESTV die Möglichkeit, die durch die steuerpflichtige Person vorgenommene Kürzung des Vorsteuerabzugs zu korrigieren, sollte die Kürzung im konkreten Fall zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. Auf der anderen Seite kann die steuerpflichtige Person die Me- thode grundsätzlich auf das Ende des Kalender- bzw. Geschäftsjahres (rückwirkend für dieses Jahr) wechseln, sollte sie feststellen, dass sie in diesem Jahr erheblich mehr oder weniger Vorsteuerabzüge zu kürzen hat. Bei der Bankenpauschale hat die ESTV dagegen grundsätzlich keine Möglichkeit, die einmal erteilte Bewilligung rückwirkend zu entziehen bzw. zu überprüfen, ob die Vorsteuerabzugskürzung jeweils (in einer konkreten Steuerperiode) zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die steuerpflich- tige Bank ist selbst ebenfalls nicht verpflichtet, die Sachgerechtigkeit der Anwendung der Bankenpauschale zu überprüfen. Auf der anderen Seite kann sie die Pauschale konsequenterweise auch nicht rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode widerrufen, sollte sich am Ende dieser Steuerperiode herausstellen, dass eine effektive Berechnung des Vor- steuerabzugs für sie in finanzieller Hinsicht vorteilhafter gewesen wäre

A-1882/2013 Seite 16 (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juni 2013 S. 3 Ziffer 2.2). Der Entscheid für oder gegen die Anwendung der Bankenpauschale be- ruht auf einer vorgängigen Abwägung zwischen den Nachteilen der Un- genauigkeit einer Vorsteuerpauschale (die vorliegend zudem lediglich die branchen- und nicht die betriebsspezifischen Umstände berücksichtigt) und den Vorteilen der mit der Pauschale verbundenen administrativen Vereinfachung. 3.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die genannte Widerrufs- frist verstosse gegen das in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV für den Bereich der öffentlichen Abgaben besonders verankerte Legali- tätsprinzip (E. 2.6). Inwiefern ein solcher Verstoss vorliegen soll, ist für das Bundesverwal- tungsgericht indes nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan. Die verfassungsrechtliche Vorgabe, wonach (notabene lediglich) die Grundzüge des Steuersubjekts und -objekts sowie der Steuerbemessung in einem formellen Gesetz zu re- geln sind, wird durch die strittige Widerrufsfrist jedenfalls nicht verletzt (E. 2.6). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die fragliche Widerrufsfrist überhaupt unter die genannten verfassungsrechtlichen Vor- gaben fiele bzw. namentlich als Element der Steuerbemessung im Sinn der entsprechenden Bestimmungen begriffen werden müsste. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei in ihrem Ver- ständnis der Formulierung in Ziffer 7.2 aBB 14, demgemäss ein Widerruf noch am Ende des Jahres (mit Wirkung für dieses Jahr) möglich sei, nach "Treu und Glauben" zu schützen. Die betreffende Formulierung sei näm- lich unklar. Weder aus Ziffer 7.2 noch einer anderen Bestimmung der aBB 14 gehe eindeutig hervor, dass ein Ausstieg aus der Bankenpauschale nur für die Zukunft möglich sei. 3.2.3.1 Die massgebende Formulierung in Ziffer 7.2 aBB 14 ("Beginn und Ende der Unterstellung [unter die Bankenpauschale]") lautet wie folgt: "Banken, welche sich der Vorsteuerpauschale unterstellen, verpflichten sich, diese Art der Vorsteuerermittlung während mindestens eines Kalen- derjahres beizubehalten. Fällt der Beginn der Steuerpflicht nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so läuft diese Frist ab 1. Januar des auf die Eintragung in das Register der MWST-Pflichtigen folgenden

A-1882/2013 Seite 17 Jahres. Danach ist ein schriftlicher Widerruf jeweils bis spätestens 31. Januar des Folgejahres möglich." Entgegen dem (zumindest impliziten) Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich aus dieser Formulierung nicht ohne Weiteres ableiten, dass ein rückwirkender Widerruf in der von ihr beantragten Weise möglich ist. Dies gilt umso mehr, als es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt – seit Bestehen der Bankenpauschale, also seit dem Jahr 1995, gängige Praxis ist, dass ein entsprechender Widerruf spätestens bis am 31. Janu- ar des Jahres erklärt werden muss, für das die Bankenpauschale keine Anwendung mehr finden soll (s. die unter E. 2.4.2 aufgeführte Verwal- tungspraxis). Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang ins- besondere auf ihre Selbstveranlagungspflichten hinzuweisen, aus denen sich ergibt, dass ihr die entsprechende Verwaltungspraxis bzw. die Hand- habung der fraglichen Widerrufsfrist durch die ESTV hätte bekannt sein müssen (E. 2.2). Zumindest hätte sie sich – angesichts ihrer offenbaren diesbezüglichen Unsicherheiten – in guten Treuen bei der ESTV darüber informieren müssen, wie die ihrer Ansicht nach unklare Formulierung der Widerrufsfrist in Ziffer 7.2 aBB 14 tatsächlich zu verstehen ist. 3.2.3.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ("Treu und Glau- ben" nach Art. 9 BV) haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem be- rechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 627). Indes liegt hier kein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes vor. Mit der zitierten Praxisregelung ist keine behördliche Zusicherung im erwähnten Sinn gegeben, die als solche geeignet wäre, eine Grundlage für "berech- tigtes Vertrauen" der Beschwerdeführerin zu bilden. Namentlich stellt die- se, wenn sie die beantragte Rückwirkung ihres Widerrufs für zulässig hält, nicht etwa auf eine entsprechende, ihr gegenüber erteilte, klare Aus- kunft der ESTV ab, sondern vertraut vielmehr ihrer eigenen Auslegung der betreffenden Formulierung in Ziffer 7.2 aBB 14. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass der Vertrauensschutz im Abgaberecht ohnehin nur mit Zurückhaltung gewährt würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4, je mit Hinweisen).

A-1882/2013 Seite 18 3.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner einen Verstoss gegen das Ge- bot der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV. Dieses ver- langt, dass staatliche Hoheitsakte bzw. Zwangsmassnahmen für das Er- reichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen (vgl. BGE 126 I 112 E. 5b mit Hinweisen). Die Bankenpauschale stellt keine staatliche Zwangsmassnahme bzw. keinen Akt der Eingriffsverwaltung dar, sondern ist eine Option der steu- erpflichtigen Banken, der sie sich freiwillig unterstellen können. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann ausserhalb der Eingriffsverwal- tung nun aber nicht die gleiche Tragweite haben (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 8.7 mit Hinweisen). Vorliegend ist vielmehr zentral, dass die Fristenregelung gemäss Ziffer 7.2 aBB 14 nicht willkürlich ist (s. E. 3.2.1), für alle der Bankenpauschale unterstellten Banken gleichermassen gilt und die ESTV sich innerhalb des ihr vom Ge- setz eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt (s. E. 3.1). Eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – sollte er durch das Anset- zen der strittigen Widerrufsfrist denn überhaupt tangiert werden – liegt je- denfalls nicht vor. 3.2.5 Somit vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Argumenten zur "Verfassungswidrigkeit" der Widerrufsfrist in Ziffer 7.2 aBB 14 nicht durchzudringen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die entspre- chende Regelung verfassungswidrig sein soll. Die strittige Widerrufsfrist erweist sich damit auch als verfassungskon- form. 3.3 Es bleibt auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzu- gehen, insoweit diese durch die vorstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der fraglichen Wider- rufsfrist handle es sich lediglich um eine Ordnungsfrist, die als solche bei Säumnis keine Verwirkungsfolgen zeitige. Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Verwir- kung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Ver- pflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Von den Ver- wirkungsfristen zu unterscheiden sind (neben dem Institut der Verjährung) die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer reinen Ordnungs-

A-1882/2013 Seite 19 vorschrift auf. Sie sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Welche Bedeutung ei- ner Frist zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.4.2 mit Hinweisen; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 3 zu Art. 22; ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwir- kung im öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 47 ff., S. 56). Vorliegend ist schon deshalb von einer Verwirkungsfrist auszugehen, weil mit einer blossen Ordnungsfrist der Zweck der Bankenpauschale, der grundsätzlich lediglich in einer administrativen und nicht in einer finanziel- len Erleichterung bestehen soll (E. 2.4.3), vereitelt würde (vgl. dazu E. 3.2.1.1). Im Weiteren muss insbesondere aus Gründen der Rechts- gleichheit und Rechtssicherheit sowie der Verwaltungstechnik nach Ab- lauf einer bestimmten Frist endgültig – ohne dass die Frist durch Unter- brechungshandlungen verlängert werden könnte – feststehen, ob die Bankenpauschale auf eine bestimmte Steuerperiode Anwendung findet oder nicht. Gegen eine Ordnungs- bzw. für eine Verwirkungsfrist spricht ausserdem, dass Ziffer 7.2 aBB 14 auf die Säumnisfolgen aufmerksam macht, indem sie festhält, dass ein Widerruf nach dem 31. Januar erst auf das Folgejahr wirksam ist. 3.3.2 Der am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Art. 45a aMWSTGV, auf den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, hält fest, dass allein auf- grund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Grundsätzlich ist diese Bestimmung zwar rückwirkend für den zeitlichen Anwendungsbereich des aMWSTG anwendbar, doch handelt es sich bei der vorliegenden Säumnis der fraglichen Widerrufsfrist durch die Be- schwerdeführerin offensichtlich nicht um einen "Formmangel" bzw. die "Nichteinhaltung einer Formvorschrift für die Erstellung von Belegen" im Sinn von Art. 45a aMWSTGV. Diese Bestimmung findet hier demnach keine Anwendung. 3.3.3 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, der zivilrechtliche Grundsatz "pacta sunt servanda" gelte im Verwaltungsrecht nicht. Sie sei

A-1882/2013 Seite 20 daher an ihre Erklärung vom 31. Januar 2001, die Bestimmungen unter Ziffer 7 aBB 14 einzuhalten, nicht gebunden. Dieses Vorbringen geht bereits im Ansatz fehl. Die ESTV hat in der fragli- chen, im vorliegenden Zeitraum gültigen, Ziffer 7.2 aBB 14 eine – wie dargelegt – zulässige Frist für den Widerruf der Bankenpauschale festge- legt und veröffentlicht. Die Verweigerung der ESTV, im vorliegenden An- wendungsfall dieser Vorschrift bzw. gestützt darauf einen Wirkungsbeginn des Widerrufs der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2006 anzuerkennen, ist schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Die Erklärung der Be- schwerdeführerin vom 31. Januar 2001 ist insofern rein deklaratorischer Natur. 3.3.4 Folglich kann die Beschwerdeführerin auch aus ihren übrigen Vor- bringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die An- wendung der Bankenpauschale unbestrittenermassen mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 widerrufen hat. Indem sie für diesen Widerruf einen Wirkungsbeginn ab 1. Januar 2006 geltend macht, verlangt sie dessen Rückwirkung. Hierfür kann sie nach dem Vorstehenden jedoch keine rechtsgenügenden Gründe anführen, wobei solche auch nicht ersichtlich sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 25'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

A-1882/2013 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 25'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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