Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1855/2013
Entscheidungsdatum
10.05.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1855/2013

U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz,

Billag AG, avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

A-1855/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Dezember 2007 an der B._______ in C._______ für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. B. Am 15. Mai 2012 reichte A._______ bei der Billag AG ein Gesuch um Be- freiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein. Dem Ge- such legte er eine Kopie seines Antrags auf Ergänzungsleistungen vom 26. April 2012 bei. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 gewährte die Billag AG A._______ die Befreiung von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen ab dem 1. Juni 2012. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 18. Januar 2013 Be- schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte, er sei bereits ab dem 1. September 2011 von der Gebührenpflicht zu be- freien. E. Mit Verfügung vom 22. März 2013 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 5. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM sei aufzuheben und er sei ab dem Tag der Gewährung der AHV- Zusatzleistungen, somit ab dem 1. Oktober 2011, von der Gebührenpflicht zu befreien. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragt das BAKOM die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Befreiung von der Gebüh- renpflicht erst am 15. Mai 2013 gestellt, weshalb die Befreiung ab dem

  1. Juni 2013 rechtens sei. Der Beschwerdeführer gehe irrtümlicherweise davon aus, dass er ab dem Datum des Bezugs der Ergänzungsleistungen

A-1855/2013 Seite 3 von der Gebührenpflicht befreit werden müsse. Die Erstinstanz hat am 25. April 2013 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. H. Der Beschwerdeführer hat am 29. April 2013 Schlussbemerkungen einge- reicht. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 22. März 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

A-1855/2013 Seite 4 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 22. März 2013. Er ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren- erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers- ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel- det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Änderungen der meldepflich- tigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu mel- den (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernseh- verordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen Hand- habung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6460/12 vom 2. Mai 2013 E. 4 sowie A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1). Gewisse Personen sind von der Gebührenpflicht, mitunter sogar von der Meldepflicht, befreit (vgl. dazu Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 und 64 RTVV sowie nachfolgend unten E. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unbestrittenermassen seit dem

  1. Dezember 2007 wieder bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit der Gebührenpflicht, sofern er nicht die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung erfüllt. Un-

A-1855/2013 Seite 5 bestritten ist ebenfalls, dass ihm im November 2012 rückwirkend ab

  1. Oktober 2011 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen wur- den. Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht hat.

Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei- ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor: 4.1 In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraus- setzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretun- gen und ihr Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, Art. 68 Rz. 12). 4.2 Nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren-, nicht aber von der Meldepflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechts- kräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einrei- chen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Dabei ist von Gesetzes wegen für das Ge- such einzig das Schrifterfordernis vorgesehen; die Einreichung mittels Formular ist nicht notwendig (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebühren- befreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt (Art. 64 Abs. 3 RTVV). 4.3 Wird ein solches Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Eine Beendigung ist somit zeitlich erst nach Eingang der Meldung möglich und eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesver-

A-1855/2013 Seite 6 waltungsgerichts A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 4.2 sowie A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2). 5. Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind. Da er jedoch seit 1. Oktober 2011 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht, fällt er in den Anwendungsbereich von Art. 64 RTVV. Er ist daher von der Gebührenpflicht zu befreien unter der Voraussetzung, dass er ein schriftliches Gesuch bei der Erstinstanz einreicht. Wie sich eindeutig aus den Akten und den Ausführungen der Vor- bzw. der Erstinstanz ergibt, hat der Beschwerdeführer erst im Mai 2012 ein Gesuch um Gebührenbefrei- ung gestellt. Da eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ge- setzlich nicht vorgesehen ist, konnte ihn die Erstinstanz daher erst ab

  1. Juni 2012 von der Pflicht zur Bezahlung der Radio- und Fernsehemp- fangsgebühren befreien, was sie mit Verfügung vom 10. Januar 2013 ge- tan hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich folglich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch vorliegend erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unter- liegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

A-1855/2013 Seite 7 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG

RTVG

  • Art. 68 RTVG

RTVV

  • Art. 63 RTVV
  • Art. 64 RTVV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

6
  • 2A.621/200403.11.2004 · 65 Zitate
  • 2C_629/200713.03.2008 · 31 Zitate
  • A-1021/2012
  • A-1855/2013
  • A-4134/2012
  • A-6460/12