Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1847/2021
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1847/2021

Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______,
  5. E._______,
  6. F._______,
  7. G._______,
  8. H._______,
  9. I._______,
  10. J._______,
  11. K._______,
  12. L._______,
  13. M._______,
  14. N._______,
  15. O._______, alle vertreten durch lic. iur. Martin Pestalozzi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,

vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, Industriestrasse 19, 5200 Brugg AG, Vorinstanz.

Gegenstand

Kernenergie; Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

A-1847/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. Die Axpo Power AG (Beschwerdegegnerin) ist Betreiberin des Kernkraft- werkes Beznau. B. Nach dem Unfall im Kernkraftwerk in Fukushima im März 2011 verlangte das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI, Vorinstanz) von der Beschwerdegegnerin die Überprüfung der Auslegung (verstanden als konzeptionelle Ausgestaltung und technische Realisierung) des Kernkraft- werkes Beznau. Gegenstand des geforderten sogenannten deterministi- schen Sicherheitsnachweises bildeten die Fragen, ob unter Einwirkung ei- nes 10'000-jährlichen Erdbebens und der Kombination eines solchen Erd- bebens mit erdbebenbedingtem Hochwasser die Kernkühlung und die Si- cherheit der Brennelementlagerbecken einzelfehlersicher gewährleistet bleiben sowie die Strahlenbelastung in der Umgebung des Kraftwerkes aufgrund von gegebenenfalls möglichen Leckagen im Primärkreislauf und im Containment den Dosisgrenzwert von 100 Millisievert (mSv) nicht über- schreitet. C. Am 30. März 2012 reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz den Si- cherheitsnachweis für das Kernkraftwerk Beznau ein. D. Am 7. Juli 2012 verfasste die Vorinstanz eine Aktennotiz beziehungsweise Stellungnahme "zum deterministischen Nachweis des Kernkraftwerkes Beznau zur Beherrschung eines 10'000-jährlichen Erdbebens" (Aktennotiz ENSI 14/1658). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der von der Be- schwerdegegnerin geforderte Sicherheitsnachweis vollständig erbracht worden sei; eine unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme des Kern- kraftwerkes Beznau sei nicht angezeigt. In diesem Zusammenhang veröf- fentlichte die Vorinstanz am 13. Juli 2012 auf ihrer Webseite einen Artikel. Darin qualifizierte sie das 10'000-jährliche Erdbeben als "das extremste Erdbeben, das betrachtet werden muss". Ein solches Erdbeben ordnete sie der sogenannten Störfallkategorie 3 zu, für die ein Dosisgrenzwert von 100 mSv massgebend sei. Sie hielt fest, dass dieser Grenzwert vom Kern- kraftwerk Beznau eingehalten werde.

A-1847/2021 Seite 4 E. Am 19. August 2015 ersuchten die eingangs aufgeführten Privatpersonen (Beschwerdeführende) die Vorinstanz um Erlass einer Verfügung über Re- alakte betreffend die Rechtmässigkeit der Aktennotiz der Vorinstanz. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die mit der Aktennotiz erfolgte Akzeptierung des deterministischen Nachwei- ses des Kernkraftwerkes Beznau rechtmässig sei. Es wies alle anderslau- tenden Anträge der Beschwerdeführenden ab. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung. Die Begehren der Beschwerdeführenden betrafen unter ande- rem den Fragenkomplex, welcher Störfallkategorie das 10'000-jährliche Erdbeben zugeordnet werden müsse beziehungsweise welcher Dosiswert massgeblich sei, sowie die Fragen, ob die Beschränkung des deterministi- schen Nachweises auf höchstens 10'000-jährliche Erdbeben zulässig sei oder ob zusätzlich ein 1'000'000-jährliches beziehungsweise 999'999-jähr- liches Erdbeben hätte untersucht werden müssen. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, sämtliche Aufsichtshandlungen, welche auf solchen Wider- rechtlichkeiten beruhen, zu widerrufen und es seien die Folgen dieser bis- herigen widerrechtlichen Aufsichtshandlungen zu beseitigen. H. Mit Urteil vom 22. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren A-1969/2017). Zudem auferlegte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– den Beschwerdeführenden und verpflichtete sie, der Beschwer- degegnerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 60'000.-- zu be- zahlen. I. Die von den Beschwerdeführenden gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2021 teilweise gut (Verfahren 2C_206/2019). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorin- stanz von der Beschwerdegegnerin für das Kernkraftwerk Beznau auch ei- nen deterministischen Sicherheitsnachweis für ein Erdbeben mit einer für die Störfallkategorie 2 repräsentativen Störfallhäufigkeit hätte verlangen

A-1847/2021 Seite 5 müssen. Es verpflichtete die Vorinstanz, von der Beschwerdegegnerin für das Kernkraftwerk Beznau einen entsprechenden (neurechtlichen) Sicher- heitsnachweis zu verlangen, soweit dies nicht durch anderweitige Überprü- fungen gegenstandslos geworden sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– zu drei Vierteln den Beschwerdeführen- den und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Par- teientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.– zu bezahlen. Schliesslich wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. J. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Verfahrens- nummer A-1847/2021 wieder auf. K. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingaben vom 25. Mai und vom 20. September 2021 zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Sie beantragen, es seien ihnen die Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens und des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu drei Vierteln, das heisst in der Höhe von Fr. 5'250.– respektive Fr. 3'000.–, aufzuerlegen. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht seien sie zu einer an die Beschwerdegegnerin zu entrichtenden, reduzierten Partei- entschädigung von Fr. 8'000.– zu verpflichten. L. Die Beschwerdegegnerin nahm am 31. August 2021 Stellung. Sie bean- tragt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 4'000.– respektive 7'000.– seien ihr zu maximal einem Viertel aufzuerlegen. Die den Beschwerdeführenden auf- erlegte Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt von Fr. 60'000.– sei maximal um einen Viertel zu reduzieren.

A-1847/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. 2. Zu prüfen sind nach der Rückweisung durch das Bundesgericht die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie die Kosten und die Entschädi- gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die bundesgerichtlichen Erwä- gungen seien auch auf die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen im vorinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht anzuwenden. Entsprechend seien sie in diesen Verfahren als zu einem Viertel obsiegend anzusehen. Bei der Neufestsetzung der Par- teientschädigung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Aarhus-Kon- vention sei zu berücksichtigen, dass sie bereits Kosten und Entschädigun- gen von insgesamt Fr. 19'250.– für die angestrengten Verfahren zu bezah- len hätten. Die Verlegung der Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis ein Viertel / drei Viertel würde für sie eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.– bedeuten, was unverhältnis- mässig hoch wäre. Bei der Bemessung der Parteientschädigung könne nicht die von der Beschwerdegegnerin verlangte Entschädigung als Aus- gangspunkt genommen werden, da deren Höhe nicht vorhersehbar sei. Im Lichte der Aarhus-Konvention sei beachtlich, dass viele Gerichte Parteient- schädigungen pauschal festlegen würden. Damit werde der Vorhersehbar- keit des Prozessrisikos Rechnung getragen. Als Massstab könne der Ent- schädigungsrahmen von Art. 6 des Reglements über die Parteientschädi- gung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3, nachfolgend: BGer-Reglement) dienen, der einen Entschädigungsrahmen von Fr. 600.– bis 18'000.– vorsehe. Das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) müsse in diesem Sinne konventionskonform ausgelegt werden. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin letztlich zu 100 % in öffentlicher Hand, weshalb sie als «öffentliches Unternehmen» zu qualifizieren sei, der zugemutet werden könne, ihre Auslagen selber zu tragen.

A-1847/2021 Seite 7 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe aus, sie widersetze sich einer Reduktion der den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrens- kosten und Parteientschädigungen aufgrund des teilweisen Obsiegens vor Bundesgericht grundsätzlich nicht; diese dürfe aber maximal einen Viertel betragen. Der Umfang und die Komplexität der von den Beschwerdefüh- renden gemachten Vorbringen hätten den Rahmen eines «typischen» Ver- waltungsverfahrens bei Weitem gesprengt. Die anwaltlich vertretenen und von ressourcenstarken Organisationen unterstützten Beschwerdeführen- den hätten gewusst, worauf sie sich bei der Initiierung dieses komplexen und ressourcenintensiven Verfahrens einliessen. Obwohl sich ihre Vorbrin- gen nicht als stichhaltig erwiesen hätten, habe die Beschwerdegegnerin sie ernst nehmen müssen. Die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit sei für sie zentral. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, die irreführenden oder falschen Tatsachenbehauptungen richtigzustellen und die aufgewor- fenen Rechtsfragen zu klären. Dies habe einen beträchtlichen, aber im Sinne der prozessualen Sorgfalt notwendigen Zeitaufwand bedeutet. Trotz- dem habe das Bundesverwaltungsgericht ihre Kostennote (im ersten Um- gang) bereits um mehr als zwei Drittel gekürzt, unter anderem aus Rück- sicht auf die von den Beschwerdeführenden verfolgten öffentlichen Interes- sen. Eine Parteientschädigung in dieser Höhe sei für die hinter den Be- schwerdeführenden stehenden Organisationen problemlos verkraftbar. Daran ändere auch die Aarhus-Konvention nichts: Dem Gebot von nicht übermässig teuren Verfahren werde mit der Kürzung um mehr als zwei Drittel hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführenden hätten es von Anfang in der Hand gehabt, ihre Anträge und Rügen auf das We- sentliche zu beschränken, ohne gleichzeitig ein faktisches Technologiever- bot zu verlangen und einen Grossteil der geltenden Störfallfaktoren in Zweifel zu ziehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei- dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, SR 0.814.07) müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Umweltsachen im Sinne von Art. 9 Abs. 1–3 Aar- hus-Konvention einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz sicher- stellen und fair, gerecht sowie zügig sein; ausserdem dürfen diese Verfah- ren nach dieser Regelung nicht übermässig teuer sein. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 9 Abs. 5 Aarhus-Konvention verpflichtet, die Schaffung an- gemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse fi- nanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder

A-1847/2021 Seite 8 zu verringern. Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kosten- entscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrecht- lichen Rügen Rechnung getragen werden (ACCC/C/2008/27, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.2, 24. September 2010, Ziff. 45 und ACCC/C/2008/33, ECE/ MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, 24. September 2010, Ziff. 129 und 134; beide betreffend Vereinigtes Königreich; siehe zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichtes (BGer) 1C_526/2015 / 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 11.3, nicht publiziert in: BGE 142 II 517). 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Art. 9 Abs. 4 und Abs. 5 Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch ist der dritte Pfeiler der Aarhus-Konvention – der Zugang zu Gerichten in Umwelt- angelegenheiten gemäss Art. 9 Aarhus-Konvention – bei der Auslegung sowie der Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Sinne einer völkerrechtlichen Auslegung als Leitgedanke oder Interpreta- tionsmaxime zu berücksichtigen: Im Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention ist dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass im In- teresse des Umweltschutzes Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Rechtsweg nicht durch prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt wer- den soll, wenn diese ausreichende Interessen oder Rechtsverletzungen in gewissen umweltbezogenen Entscheidverfahren geltend machen wollen. Dabei ist gestützt auf eine Gesamtschau aufgrund der Umstände im Ein- zelfall zu entscheiden, ob eine Herabsetzung der Kosten und/oder der Par- teientschädigung vorzunehmen ist (Urteil des BGer 2C_206/2019 E. 20.2). Die Frage, was als übermässig teuer zu beurteilen ist, kann nicht generell- abstrakt für alle Verfahren beantwortet werden, und die Vertragsstaaten haben einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die gesamten Kosten der Beschwerdeführung dürfen jedenfalls nicht so hoch sein, dass die Öffent- lichkeit von der Initiierung eines Verfahrens abgehalten wird (United Na- tions Economic Commission for Europe, The Aarhus Convention, An Im- plementation Guide, 2. Aufl. 2014, S. 204). Dies bedingt in aller Regel, dass der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wird; jedenfalls darf er nicht noch erhöht werden. Bei der Ermessensbetätigung darf zwar ein schutz- würdiges Interesse der privaten Gegenpartei an der Entschädigung ihres Aufwands berücksichtigt werden; Gemeinwesen und öffentlichen Unter- nehmen kann jedoch eher zugemutet werden, ihre Auslagen selbst zu tra- gen (Urteil des BGer 1C_526/2015 / 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 11.3, nicht publiziert in: BGE 142 I 517). Weitere Anhaltspunkte zur Be-

A-1847/2021 Seite 9 messung finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofes. Danach sind insbesondere auch die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien und die Umwelt, die Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachfragen und einen allfälligen mutwilligen Charakter der Be- schwerde zu beachten (vgl. Urteil des EuGH vom 11. April 2013 C-260/11, The Queen / Environment Agency et al., Ziff. 46; ASTRID EPINEY ET AL., Aar- hus-Konvention, Handkommentar, 2018, S. 306 f.). 4.3 Die vorliegende Streitsache fällt in den Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention (vgl. Urteil des BGer 2C_206/2019 E. 20.4). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist da- her in Auslegung und Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts dem völkerrechtlichen Leitgedanken Rechnung zu tragen, dass das Verfahren nicht übermässig teuer sein sollte. 5. 5.1 Massgebend für die Beurteilung der Gebührenfrage im vorinstanzli- chen Verfahren ist die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Gebührenverord- nung ENSI vom 9. September 2008 (SR 732.222). Diese regelt die Grund- sätze, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen erhebt. Sie auferlegt die Gebühr demjenigen, der eine Verfügung veran- lasst hat und sieht bei mehreren Verursachern eine solidarische Haftung vor (Art. 2 AllgGebV). Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV kann die Vorin- stanz auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn ein überwiegendes öf- fentliches Interesse an der Verfügung besteht. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden in An- wendung von Art. 1 ff. VGKE festgesetzt. Die Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so wer- den sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Die Bemessung der Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz und vor Bundesverwaltungsgericht werden weder von den Beschwerdeführen- den noch von der Beschwerdegegnerin gerügt, noch wurden sie vom Bun- desgericht beanstandet. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung von seinem diesbezüglichen Entscheid im Urteil vom 22. Januar 2019 abzuweichen, zumal unter anderem der Gebührenrahmen von maximal Fr. 5'000.– beim Bundesverwaltungsgericht nicht ausge- schöpft wurde. Die Verfahrensgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ist

A-1847/2021 Seite 10 somit – erneut – auf Fr. 7'000.– und die Kosten für das bundesverwaltungs- gerichtliche Verfahren sind auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 5.3 Neu zu entscheiden ist jedoch über die Verteilung der Verfahrensge- bühr und der Gerichtskosten auf die Parteien. Das Bundesgericht ging in seinem Urteil von einem Obsiegen der Be- schwerdeführenden im bundesgerichtlichen Verfahren zu einem Viertel aus. Weder die Beschwerdeführenden noch die Beschwerdegegnerin wi- dersetzen sich der Aufteilung der Verfahrenskosten nach dem gleichen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Für beide Verfahren wird diese Verteilung übernommen. Es rechtfertigt sich vorliegend zudem – analog zum Vorgehen des Bundesgerichts –, den Vorgaben der Aarhus- Konvention nicht mit einer Reduktion der den Beschwerdeführenden auf- zuerlegenden Gerichtskosten, sondern mit einer Reduktion der von ihnen zu entrichtenden Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Entsprechend ist die Verfahrensgebühr für das vorinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln, das heisst in der Höhe von Fr. 5'250.–, den Beschwerde- führenden und zu einem Viertel, das heisst in der Höhe von Fr. 1'750.–, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten für das Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht sind zu drei Vierteln, mithin Fr. 3'000.–, den Be- schwerdeführenden und zu einem Viertel, mithin Fr. 1'000.–, der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. 6.1 Der vor Bundesverwaltungsgericht ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vor- instanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auf- erlegt werden kann. Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit eige- nen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung ent- sprechend zu kürzen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden (Art. 7 Abs. 2 f. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. Die

A-1847/2021 Seite 11 Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar. Diese werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Ver- treterin bemessen (Art. 8, Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest; wird keine Kostennote eingereicht, so setzt es die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote werden die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen ersetzt. Es ist viel- mehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Ver- tretung anerkannt werden können (Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Für die Beurteilung, ob es sich beim geltend ge- machten Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesver- waltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1). Neben der Komplexität der Streit- sache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteil des BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4, nicht publiziert in BGE 137 II 199). Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben. Ferner kann vermeidbarer Koordinations- aufwand beim Beizug mehrerer Rechtsanwälte zu einer Herabsetzung füh- ren; ebenso eine Doppelvertretung, sofern deren Unerlässlichkeit nicht be- gründet wird. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteil des BVGer A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.1). 6.2 Grundlage der Parteientschädigungen im bundesverwaltungsgerichtli- chen Verfahren ist mithin grundsätzlich der Aufwand der zu entschädigen- den Partei. Wird eine Kostennote eingereicht, die den konkreten Aufwand für ein Verfahren ausweist, ist diese zu berücksichtigen. Da nur der not- wendige Aufwand entschädigt wird, ist das Vorbringen der Beschwerdefüh- renden, die Entschädigung sei «nicht kalkulierbar und völlig willkürlich» nicht haltbar. Obwohl die Kostennote nicht unbesehen zu übernehmen ist, unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird und dem Bundesverwaltungsge- richt ein Ermessensspielraum bei der Bemessung zusteht, bleibt der Auf- wand der zu entschädigenden Partei respektive ihrer Rechtsvertretung Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung.

A-1847/2021 Seite 12 Dies kontrastiert mit der Rechtslage bezüglich Parteientschädigungen in Verfahren vor Bundesgericht. Art. 68 Abs. 2 BGG verweist zwar ebenfalls auf die «durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten», die zu ersetzen sind; allerdings sind diese «nach Massgabe des Tarifs des Bun- desgerichts» zu ersetzen. Entsprechend sieht Art. 6 BGer-Reglement einen Rahmen von Fr. 600.– bis 18'000.– bei Streitsachen ohne Vermö- gensinteresse vor, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand. Somit wird die Parteientschädigung beim Bundesge- richt nach teilweise anderen Kriterien beziehungsweise auf eine andere Weise als beim Bundesverwaltungsgericht bestimmt (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.2). Bei der Bemessung der Par- teientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist des- halb zu berücksichtigen, dass die Rechtsgrundlagen für das Bundesver- waltungsgericht – im Gegensatz zu denjenigen für das Bundesgericht – keinen Rahmen für die Parteientschädigung enthalten, weshalb hier der Arbeitsaufwand respektive die Kostennote im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund ist eine pauschale Bemessung der Parteientschädigung analog dem Vorgehen des Bundesgerichts – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden – für das bundesverwaltungsrechtliche Verfahren nicht angemessen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Feb- ruar 2010 E. 5.2). Eine solche wird auch von der Aarhus-Konvention nicht verlangt, lässt diese den Vertragsstaaten doch bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum und besteht vorliegend im Rahmen einer völkerrecht- lichen Auslegung der Rechtsgrundlagen Raum für die Berücksichtigung der Vorgaben der Aarhus-Konvention. Die Bemessung der Parteientschä- digung hat damit ausgehend von den notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten der Verfahrensparteien und deren Kostennoten zu erfolgen. 6.3 6.3.1 Die beiden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichten dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 209'733.25 ein. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar in der Höhe von Fr. 190'920.– (aufgrund eines Aufwandes von rund 480 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.–), einer Spesenpauschale (2 %) von Fr. 3'818.40 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 14'994.85. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machte einen Aufwand von 248 Stunden geltend, zuzüglich Fr. 716.70 Barauslagen sowie Mehrwertsteuer. Die Festsetzung des Stundenansatzes überliess er dem Ermessen des Gerichts.

A-1847/2021 Seite 13 Das Gericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 die Kostennote der Beschwerdegegnerin um rund zwei Drittel gekürzt. Dies insbesondere, da der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt und die Doppelvertretung nicht begründet worden war und weil die Eingaben teil- weise redundant waren (E. 13.2.3 f.). Trotzdem ist festzuhalten, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aufgrund der hohen Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachfragen und der Bedeutung des Rechtsstreits bei den Parteien einen ausserordentlichen Aufwand notwen- dig machte. Dies ergibt sich auch aus der Kostennote der Beschwerdefüh- renden. Dieser notwendige Arbeitsaufwand ist im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung massgeblich zu berücksichtigen. Dabei ist insbe- sondere zu beachten, dass der Aufwand der Parteien vor Bundesverwal- tungsgericht insofern tendenziell grösser ist als für das Verfahren vor Bun- desgericht, als auch Sachverhaltsfragen im Zentrum stehen (Art. 49 VwVG), die regelmässig einen beträchtlichen Zeiteinsatz erfordern. Dies schlägt sich vorliegend – nebst dem Fehlen eines Gebührenrahmens – in einer im Vergleich zum Bundesgericht höheren Parteientschädigung nie- der. 6.3.2 Gleichzeitig darf wie dargelegt das Verfahren für die Beschwerdefüh- renden nach den Vorgaben der Aarhus-Konvention nicht übermässig teuer sein. Vorliegend rechtfertigt sich somit aufgrund der Umstände eine Her- absetzung bei der Zumessung der Parteientschädigung. Entscheidend für die Beurteilung, ob das Verfahren übermässig teuer ist, ist die finanzielle Belastung der Beschwerdeführenden für das ganze Ver- fahren, mithin die Kosten aller Art (Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen) im Zusammenhang mit allen Verfahrensstufen. Für die Verfahren vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden eine Verfahrensge- bühr von Fr. 5'250.– zu tragen, für das Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht Kosten von Fr. 3'000.– (E. 5.3) und für das Verfahren vor Bundesgericht Fr. 3'000.– Verfahrenskosten und Fr. 8'000.– Parteient- schädigung. Schwergewichtig zu berücksichtigen ist, dass die Beschwer- deführenden neben Eigeninteressen auch verfassungsmässig geschützte, öffentliche Interessen vertreten, insbesondere solche des Umweltschutzes (Art. 74 BV). Sodann befindet sich die Beschwerdegegnerin zu 100 Pro- zent im Besitz der Kantone und Kantonswerke der Nordostschweiz. Auch sie nimmt jedoch einen öffentlichen Auftrag wahr, indem sie sich für den weiteren Betrieb ihrer Kraftwerke einsetzt (Art. 89 Abs. 1 BV). Zu beachten ist zudem, dass sich die finanzielle Belastung für die Verfahren auf 15 Be- schwerdeführende verteilt. Sodann war für diese aufgrund des sehr hohen

A-1847/2021 Seite 14 Aufwandes, den sie selber betrieben, und den absehbaren Verfahrenskos- ten (Art. 3 Bst. b VGKE) eine gewisse finanzielle Belastung durch das Ver- fahren vorhersehbar. 6.3.3 Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführenden im bundesverwaltungsrechtlichen Verfahren als zu einem Viertel obsie- gend gelten (vgl. E. 5.3). Entsprechend haben sie der Beschwerdegegne- rin grundsätzlich deren notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zu drei Vierteln zu entschädigen. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der Beschwerdeführenden zu einem Viertel zu entschädigen. Pra- xisgemäss werden bei einer solchen Situation die Parteikostenansprüche jeder Seite behandelt, als ob sie quantitativ gleichwertig wären; entspre- chend werden sie gegenseitig verrechnet (vgl. Urteil des BVGer A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.9). Daraus folgt, dass die Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführenden der Beschwerde- gegnerin zu entrichten haben, bereits aufgrund des Verfahrensausgangs um die Hälfte zu kürzen ist. 6.4 Aus all diesen Gründen ist die (reduzierte) Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 7 ff. VGKE und unter Berücksichti- gung der Vorgaben der Aarhus-Konvention, insbesondere der den Be- schwerdeführenden insgesamt erwachsenen Kosten, auf pauschal Fr. 25'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerde- gegnerin von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten. 7. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).

A-1847/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrensgebühr für das vorinstanzliche Verfahren wird den Be- schwerdeführenden in der Höhe von 5'250.– und der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr.1'750.– auferlegt. 2. 2.1 Den Beschwerdeführenden werden für das bundesverwaltungsgericht- liche Verfahren A-1969/2017 Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– auferlegt. Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– haben sie nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse unter solidarischer Haftbarkeit zu überwei- sen. 2.2 Der Beschwerdegegnerin werden für das bundesverwaltungsgerichtli- che Verfahren A-1969/2017 Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 2.3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.– unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wer- den keine Parteientschädigungen zugesprochen.

A-1847/2021 Seite 16 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1847/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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