B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-181/2013
U r t e i l v o m 5. N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS.
A-181/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Asylsuchender), afghanischer Staatsangehöri- ger, reiste am 8. Januar 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszent- rum Basel (nachfolgend: EVZ Basel) zugewiesen. Im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) wurde sein Geburtstag, gestützt auf sei- ne Angaben im Personalienblatt, mit Datum vom (...) 1981 sowie (...) 1991 registriert. Am 18. Januar 2012 bestätigte der Asylsuchende anläss- lich der Befragung zu seiner Person am EVZ Basel, dass er am (...) 1991 geboren wurde. B. B.a Nachdem der Asylsuchende am 27. Juni 2012 (Posteingang) beim Bundesamt für Migration (BFM) zahlreiche Unterlagen zu seiner Person eingereicht hatte, stellte er (nachfolgend: Gesuchsteller) am 21. August 2012 (Posteingang) bzw. 5. September 2012 beim BFM ein Gesuch um Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass sein richtiges Geburtsdatum nach dem isla- mischen Kalender (iranischer Kalender) der "(...) 1373" sei, was im gre- gorianischen Kalender dem (...) 1994 entspreche. B.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 wies das BFM das Gesuch um Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass der Gesuchsteller den (...) 1991 als Geburtstag bestätigt habe. Zudem sei der eingereichte Originalausweis nicht geeignet, ein anderes Geburtsdatum zu beweisen. C. Dagegen reicht der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Januar 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, den (...) 1994 als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlich aus, dass den Behörden ein Übersetzungs- bzw. Rechnungsfehler unterlaufen sei.
A-181/2013 Seite 3 D. D.a Am 23. Januar 2013 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D.b Da der Beschwerdeführer innert Frist nicht die zum Nachweis seiner Prozessarmut erforderlichen Unterlagen einreicht, weist das Bundesver- waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung ab. D.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. März 2013 (Post- stempel) tritt das Bundesgericht mit Urteil 2C_284/2013 vom 2. April 2013 nicht ein. E. Am 7. Juni 2013 (Posteingang) beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. F. Mit Schreiben vom 3. September 2013 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und hält vollumfänglich an der Begründung in ihrer Ver- fügung vom 7. Dezember 2012 fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die angefochtene Verfügung stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Sie stammt von einer Behörde im Sin- ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. III 1.4 der Regierungs- und
A-181/2013 Seite 4 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, beschwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichti- gung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb oh- ne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2013 einen Antrag auf Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung. 3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ha- ben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprü- che oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen straf- rechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhand- lung. Dieses Öffentlichkeitsgebot wird für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht durch Art. 40 Abs. 1 VGG umgesetzt und konkretisiert, wonach eine öffentliche Parteiverhandlung im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur angeordnet wird, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn – das
A-181/2013 Seite 5 heisst einerseits solche zwischen Privaten und andererseits solche zwi- schen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Pri- vatrechts – sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, so- fern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2, BGE 131 I 12 E. 1.2, BGE 122 II 464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsge- richt, Basel 2008, Rz. 3.161 und 3.167). Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Berichtigung des Geburtsda- tums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2012 betrifft weder vermögensrechtliche Ansprüche noch greift sie in privatrechtlich begründete Rechte und Pflichten des Be- schwerdeführer ein. Folglich liegt kein ziviler Anspruch im Sinne der EMRK im Streit und dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu. 3.2 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dabei handelt es sich um eine Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein An- spruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 sowie A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1734a; vgl. auch FRANK SEETHA- LER/KASPAR PLÜSS, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 57 N. 60). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. So wurde in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Sodann erscheint im vorliegenden Fall, eine Par- teiaussage ohnehin nicht zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten
A-181/2013 Seite 6 Geburtsdatum geeignet, weshalb auch unter dem Blickwinkel der antizi- pierten Beweiswürdigung von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ist (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 VwVG; zum beschränkten Beweiswert ei- nes Augenscheins zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers: E. 6.3.2.2; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.3 und A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 1.3.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 2 zu Art. 33). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und weitere Beweismittel ein- zureichen, worauf er jedoch verzichtete. Insgesamt ist somit von der An- setzung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen und der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) richten sich die Rechte der Personen, deren Daten im ZE- MIS bearbeitet werden, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie deren Recht auf Information über die Be- schaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bun- desgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) sowie nach Art. 111f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; Art. 111e, 111g und 111h AuG wurden am
5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personenda- ten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personenda- ten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlan- gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung unrich- tiger Personendaten besteht ein absoluter und uneingeschränkter An- spruch (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; Urteile des Bundesverwal-
A-181/2013 Seite 7 tungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4 sowie A-4615/2009 vom 16. März 2010 E. 4; JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006 [hiernach: BSK DSG], Art. 25 N. 46-48). Deshalb setzt ein Berichti- gungsanspruch nach Art. 5 Abs. 2 DSG einzig die Unrichtigkeit der bisher bearbeiteten Daten sowie die Richtigkeit der nach dem Antrag des Ge- suchstellers neu zu verwendenden Daten voraus. Bestreitet die betroffe- ne Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so obliegt nicht ihr die Last, die Unrichtigkeit der bisher geführten Daten zu beweisen, sondern es liegt am Inhaber der Datensammlung bzw. an der Bundesbehörde de- ren Richtigkeit zu beweisen. Die betroffene Person trifft dagegen die Be- weislast für die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (Entschei- de des Bundesverwaltungsgerichts A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 3 und A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2; vgl. zum Gan- zen: BANGERT, BSK DSG, Art. 25 N. 49 und 52). 5.2 Im ordentlichen Verwaltungsverfahren hat die Behörde unter Berück- sichtigung der Gesamtheit der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einen Sachverhalt zu werten. Das VwVG sieht dabei keine starren Be- weisregeln vor und setzt auch keine unumstössliche Gewissheit voraus. Massgeblich ist einzig die Überzeugung der Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache. Genügend ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftige Zweifel bleiben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxis- kommentar VwVG, Art. 12 N. 214). Die zum Beweis strittiger Personenda- ten tauglichen Beweismittel sind von Amtes wegen zu erheben (Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 und A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2; YVONNE JÖHRI, in: David Rosen- thal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008 [hiernach: Handkommentar DSG], Art. 25 N. 21; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119 f.). 5.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 sowie 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2 wonach sich die Frage der Beweiskraft auch bei ausländischen
A-181/2013 Seite 8 öffentlichen Urkunden nach der lex fori und somit nach Art. 9 ZGB richtet; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2; STEFAN WOLF, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Bd. I, 1. Abteilung,
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Vorinstanz der Beweis der Richtigkeit der bearbeiteten Daten gelingt oder ob der Beschwerdeführer die Richtig- keit des von ihm angeführten Geburtsdatums nachzuweisen vermag. 6.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs am 8. Januar 2012 auf dem Personalien- blatt als Geburtsdatum sowohl den (...) 1981 als auch den (...) 1991 vermerkt habe. Anlässlich der Befragung zu seiner Person am 18. Januar 2012 habe er als Geburtsdatum den (...) 1991 angegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung sowie das Persona- lienblatt unterschrieben und damit bestätigt, dass sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund sei er nun auf den (...) 1991 als Geburtsdatum zu behaften. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz. Im vorliegenden Fall liege ein Übersetzungs- bzw. Rechnungsfehler vor. So habe er bereits bei seiner Ankunft im EVZ Basel mündlich ausgeführt, dass sein Geburtsdatum der "(...) 1373", d.h. der (...) 1994 sei. Der Mit-
A-181/2013 Seite 9 arbeiter des EVZ Basel konnte ihm damals jedoch nicht das genaue Ge- burtsdatum gemäss gregorianischem Kalender nennen und habe ihm empfohlen, ein provisorisches Datum anzugeben, welches er dann zu ei- nem späteren Zeitpunkt berichtigen lassen könne. Anlässlich der Befra- gung vom 18. Januar 2012 habe er den anwesenden Dolmetscher eben- falls nach der Umrechnung seines Geburtsdatum gefragt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass das Jahr 1373 dem Jahr 1991 nach dem gregoriani- schen Kalender entspreche, was jedoch nicht korrekt sei. 6.3 6.3.1 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht ausschliesslich auf dessen Angaben im Personalienblatt und der Befragung. Bereits die Tatsache, dass im Personalienblatt zwei verschie- dene Geburtsdaten eingetragen wurden, deutet auf gewisse Unsicherhei- ten bei der Erfassung dieser Angaben hin. Zudem fällt in Betracht, dass im Rahmen des Asylverfahrens weder Ausweisschriften noch anderweiti- ge Identitätspapiere vom Beschwerdeführer eingereicht wurden, mit wel- chen sich sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum beweisen liesse. Folglich beruht das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum nicht auf Ur- kunden, sondern lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers, welche nunmehr bestritten werden. Es bestehen deshalb Zweifel an dessen Richtigkeit. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer sowohl das Personalienblatt als auch das Protokoll der Befragung vom 18. Januar 2012 unterzeichnet hat, nichts zu ändern, zumal der Be- schwerdeführer einen Umrechnungs- bzw. Übersetzungsfehler rügt und sich darauf beruft, bereits damals den "(...) 1373" als seinen Geburtstag angegeben zu haben. Mit anderen Worten macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nur den "(...) 1373" und nicht das falsch umgerechnete Datum des (...) 1991 bestätigt habe. 6.3.2 Zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums reich- te der Beschwerdeführer eine Tazkira, Nr. (...), ein, welche am "25.2.1386" vom Innenministerium in (...), Afghanistan, ausgestellt wurde. 6.3.2.1 Bei der Tazkira handelt es sich um ein weit verbreitetes, amtliches Identitätspapier in Afghanistan, das neben einer Fotografie des Inhabers, dessen Namen, den Namen des Vaters und des Grossvaters sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers beinhaltet. Tazkiras wei- sen jedoch hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz auf und sind oft nicht vollständig ausgefüllt. Auch der Umstand, dass im vorlie-
A-181/2013 Seite 10 genden Fall in der eingereichten Tazkira anstelle des Geburtsdatums des Beschwerdeführers dessen Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira genannt wird ("Aufgrund vom äusserlichen Aussehen ist er im Jahre 1386 [=2007] als 16-jährig geschätzt worden" gemäss der unbestrittenen Über- setzung der Vorinstanz), ist nicht ungewöhnlich und vermag deshalb die Authentizität des fraglichen Dokuments nicht zu widerlegen (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira, 12. März 2013, S. 2 f., abrufbar unter: www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Mittlerer Osten-Zentralasien > Afghanistan, Afghanistan: Tazkira [Ge- burtsurkunde], besucht am 28. Oktober 2013). Als ausländisches, amtliches Identitätspapier geniesst die Tazkira jedoch keinen erhöhten Beweiswert i.S.v. Art. 9 ZGB (vgl. oben E. 5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2 f.). Des weiteren weisen Taz- kiras keine objektiven Sicherheitsmerkmale auf, womit sie nicht fäl- schungssicher sind. Zudem sind auch echte Dokumente mit falschem In- halt weit verbreitet und es existiert kein Standardverfahren zur Verifizie- rung der Identität des Antragsstellers. Deshalb kommt einer Tazkira nur ein verminderter Beweiswert zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.3.1, A-5058/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2 [zur Publikation vorgesehen] und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2 f., vgl. zum Ganzen: Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe, Afghanistan: Tazkira, 12. März 2013, abrufbar unter: www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Mittlerer Osten-Zentralasien
Afghanistan, Afghanistan: Tazkira [Geburtsurkunde], besucht am
A-181/2013 Seite 11 exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers dar, da daraus lediglich hervorgeht, dass das Alter des Beschwerdeführers im Jahr 2007 auf 16 Jahre geschätzt wurde. Das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr beruht somit nur auf einer Schätzung des ausstellenden Beamten auf- grund der äusserlichen Erscheinung des Beschwerdeführers. Da derarti- ge Schätzungen bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren äusserst schwierig sind, kommt einer visuellen Überprüfung des Beschwerdefüh- rers kaum ein Beweiswert zu, soweit es um den Nachweis eines exakten Geburtsjahres geht, welches – wie im vorliegenden Fall – nur wenige Jahre von einem bestrittenen Geburtsjahr abweicht (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5058/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.1 [zur Publikation vorgesehen], A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2 und E- 2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.). Aus den genannten Gründen ist die eingereichte Tazkira nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums rechtsgenüglich nachzuweisen. Ebenso wenig kann indessen die Vorin- stanz gestützt auf die Feststellung in der Tazkira, dass der Beschwerde- führer im Jahr 2007 auf 16 Jahre geschätzt worden sei, den Schluss zie- hen, dass dieser tatsächlich im Jahr 1991 geboren wurde. Denn soweit es um den exakten Nachweis des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers geht, kommt der Tazkira kaum Beweiswert zu. Immerhin stellt die Tazkira insofern ein Indiz dar, als sie eindeutig gegen das vom Be- schwerdeführer zusätzlich auf dem Personalienblatt aufgeführte Geburts- datum vom (...) 1981 spricht, da dieses um 10 Jahre und damit erheblich vom geschätzten Alter abweicht. 6.3.3 Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer ein Dokument des (...) Medical Center (nachfolgend: [...] Medical Center) vom 28. August 2012 ein, welches bestätigt, dass er am (...), "(...) 1373", im (...) Medical Cen- ter geboren wurde. Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsge- nüglichen Ausweisdokumente dar (BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des Bun- desverwaltungsgericht A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Bei der Bestätigung des (...) Medical Center vom 28. August 2012 handelt es sich um eine Ge- burtsurkunde, welche nicht fälschungssicher ist. Folglich ist ihr Beweis- wert äussert gering, weshalb die Richtigkeit des behaupteten Geburtsda- tums gestützt auf die eingereichte Geburtsurkunde nicht als erstellt gelten kann.
A-181/2013 Seite 12 6.3.4 Sodann sind die weiteren ins Recht gelegten Dokumente, insbe- sondere die Arbeitsbestätigung der X._______ Co. Ltd. vom 4. Septem- ber 2011 und die Verleihungsurkunde für das Grosse Verdienstkreuz der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 2009, welche nach An- gaben des Beschwerdeführers seinem Grossvater verliehen worden sei, zum Nachweis des behaupteten Geburtsdatums von vornherein untaug- lich, da sie darauf an keiner Stelle Bezug nehmen. 6.3.5 Zusammengefasst vermag weder der Beschwerdeführer das von ihm behauptete Geburtsdatum noch die Vorinstanz die Richtigkeit eines der im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten rechtsgenüglich darzulegen. Was das Geburtsdatum vom (...) 1981 anbelangt, spricht die eingereichte Tazkira eindeutig gegen dessen Richtigkeit. 7. Nachfolgend sind die Folgen der Beweislosigkeit zu prüfen. 7.1 Dem Grundsatz nach sind unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen oder zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürf- ten weder die als unrichtig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbei- teten Daten noch die zu deren Ersatz angeführten neuen, aber ebenfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesenen Daten weiter bearbeitet werden. Aller- dings müssen im Hinblick auf die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben gewisse Personendaten, zu denen bei Asylsuchenden die Personalien gehören, notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Deshalb verlangt Art. 25 Abs. 2 DSG für den Fall, dass weder die Richtigkeit des Eintrages noch der verlangten Änderung nachgewiesen werden kann, die Kenn- zeichnung der fraglichen Personendaten mit einem Vermerk, wonach die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist (z.B. "von der betroffenen Person bestritten", "Angabe strittig", "bestritten"; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: JÖHRY, Handkommentar DSG, Art. 25 N. 21, EVA MARIA BELSER/ASTRID EPI- NEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentli- ches Recht, Bern 2011, § 12 N. 167, PHILIPPE MEIER, Protection des don- nées, Bern 2011, N. 1756). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
A-181/2013 Seite 13 ganz zu löschen sind, bleibt der Vorinstanz überlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4 und 5 in Bezug auf den Alias-Name). Die Vorinstanz sowie das auf Beschwerde hin angerufene Bundesverwaltungsgericht haben über die Anbringung ei- nes derartigen Bestreitungsvermerks von Amtes wegen zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3 sowie 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 und 5; vgl. zum Ganzen: Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Im vorliegenden Fall beruht der strittige ZEMIS-Eintrag lediglich auf Aussagen und Angaben des Beschwerdeführers, deren Richtigkeit er nun bestreitet, weil ein Übersetzungs- bzw. Rechnungsfehler vorliege. Die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer zwei Identitäten mit Geburtsda- tum vom (...) 1981 bzw. 1991 erfasst wurden, lässt einerseits den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt als die Personalien aufgenommen wur- den, Unsicherheiten bei der Erfassung dieser Angaben auftraten. Folglich bestehen Zweifel an der Richtigkeit des ZEMIS-Eintrages. Andererseits kann der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Geburtstag am (...) 1994 nicht rechtsgenüglich nachweisen. Da das in der eingereichten Tazkira festgehaltene Geburtsdatum nur auf einer Schätzung aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers beruht, kann aber auch die Vor- instanz das im ZEMIS mit 1991 erfasste Geburtsdatum nicht belegen. Aufgrund der deutlichen Abweichung zwischen dem in der Tazkira ge- schätzten Datum und dem eingetragenen Geburtsdatum vom (...) 1981 erweist sich Letzteres als unzutreffend, weshalb es gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DSG zu löschen ist. Abgesehen von obigen Ausführungen er- scheint es vorliegend als eher unwahrscheinlich, dass derselbe Überset- zungs- bzw. Rechnungsfehler sowohl bei der Erfassung im Personalien- blatt als auch bei der Befragung vom 18. Januar 2012 aufgetreten sein soll, bei welcher zudem ein Dolmetscher anwesend war. Entsprechend ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) 1991 plausibler als das behauptete, weshalb es weiterhin im ZEMIS zu führen ist. Da die Vor- instanz dessen Richtigkeit nicht nachweisen konnte, ist ein Bestreitungs- vermerk anzubringen. 8. Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde damit teilweise gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum vom (...) 1991 mit einem
A-181/2013 Seite 14 Bestreitungsvermerk zu versehen sowie das zweite Geburtsdatum vom (...) 1981 zu löschen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die beantragte Berichtigung im ZEMIS nicht zu bewilligen ist. Er setzt sich je- doch insoweit durch, als beim ersten im ZEMIS geführte Geburtsdatum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Überdies ist das zweite Ge- burtsdatum zu löschen. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwer- deführer zur Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf Fr. 500.– festzulegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.– aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrens- kosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde- führer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abge- wiesen. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
A-181/2013 Seite 15 und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird ange- wiesen im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das mit (...) 1991 er- fasste Geburtsdatum bestritten ist. Zudem ist das zweite im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum vom (...) 1981 zu löschen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 250.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 250.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu- rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah- lungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
A-181/2013 Seite 16 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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