B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1799/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
A._____GmbH, vertreten durch ....., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3000 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
MWST; subjektive Steuerpflicht; Leistungsaustausch (1/2003-4/2009).
A-1799/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.GmbH (nachfolgend: A.) wurde gemäss ihren Angaben im Jahr .... von mehreren kantonalen Ausgleichskassen und Sozialversi- cherungsanstalten sowie der ..... gegründet. Gemäss ihren Statuten sind Zweck der Gesellschaft "[die] Konzeption, Entwicklung und Weiterent- wicklung sowie [das] Anbieten von umfassenden Dienstleistungen der In- formations-, Medien- und Kommunikationstechnologien im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere die Neukonzeption von EDV- Programmen für alle Tätigkeiten der Gesellschafterinnen sowie Dritten aus dem gleichen Empfängerkreis, namentlich weitere öffentlich- rechtliche Anstalten aus dem Sozialversicherungsbereich" (vgl. act. ....., .....). Die Statuen halten weiter fest, dass die Gesellschaft "im Grundsatz keine Gewinne zu erwirtschaften" beabsichtige, sie soll aber "dauernd in der Lage sein, unter Berücksichtigung der vollen Kosten ihre Ausgaben zu decken. Aus diesem Grund sind die Gesellschafterinnen verpflichtet, dauernd finanzielle Beitragsleistungen zu erbringen" (act. .....). B. Im Verlauf des Gründungsjahres gelangte die A._____ zwecks Abklärung ihrer subjektiven Steuerpflicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Im Anschluss an eine Unterredung vom ..... teilte die ESTV der A._____ mit Schreiben vom ..... (act. 1) mit, dass ihre Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Bei den Sozialversicherungsanstal- ten und Ausgleichskassen handle es sich nämlich nicht um Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Mehrwertsteuer. Gliederten diese Einrichtungen ihre Informatikdienste aus, sei dies mehrwertsteuerlich nicht anders zu betrachten, als wenn sie diese Leistungen von einem be- liebigen Dritten beziehen würden. C. In Beantwortung einer erneuten Anfrage der A._____ betreffend ihre sub- jektive Steuerpflicht hielt die ESTV am 20. November 2007 (act. 3) wie- derum fest, dass die Steuerpflicht der A._____ gegeben sei. Zwischen den Ausgleichskassen und der A._____ finde grundsätzlich ein Leis- tungsaustausch statt. Für die A._____ greife die gesetzlich statuierte Steuerausnahme nicht, da diese nicht den Status einer Ausgleichskasse oder Familienausgleichskasse inne habe und keine Leistungen erbringe, die zu den Sozialversicherungen gehörten oder der beruflichen oder so- zialen Vorsorge dienten. Die ESTV forderte die A._____ zwecks Berech-
A-1799/2012 Seite 3 nung der geschuldeten Steuer auf, verschiedene Unterlagen einzurei- chen. D. D.a Nach diversen Briefwechseln und einer Kontrolle vor Ort forderte die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 10. Juli 2009 von der A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2009 Mehr- wertsteuern in der Höhe von Fr. ..... nach. Die A._____ bestritt ihre Steu- erpflicht und bezahlte unter Vorbehalt am 22. März 2010 einen Teil der Steuern. Nach Prüfung weiterer Unterlagen forderte die ESTV mit EA vom 15. April 2010 für denselben Zeitraum zusätzlich Fr. ..... nach und schrieb der A._____ mit Gutschriftanzeige (GS) vom selben Tag für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Fr. ..... gut. D.b Am 7. Februar 2011 verfügte die ESTV, die A._____ sei zu Recht per
A-1799/2012 Seite 4 E.b Die Einsprache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2012 als "Sprungbeschwerde" überwiesen. E.c In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragte die ESTV (Vor- instanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der A._____ (Be- schwerdeführerin).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die Mehrwertsteuerver- ordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getre- ten. Der relevante Sachverhalt hat sich aber in den Jahren 2003 bis 2009 ereignet, also vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf al- le während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstande- nen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht, somit dem Bun- desgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Unter Vorbehalt der – hier nicht relevanten – Bestimmungen betreffend die Bezugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anzuwenden. Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist allerdings insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfah- ren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
A-1799/2012 Seite 5 neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Einsprache sei als Beschwer- de ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwer- de). Sie bringt hierfür verfahrensökonomische Gründe vor: Die ESTV ha- be sich zur subjektiven Steuerpflicht der A._____ in der angefochtenen Verfügung, in mehreren Schreiben sowie auch anlässlich einer Bespre- chung stets bejahend geäussert. 1.3.1 Wie eben dargelegt, ist auch auf Sachverhalte, die sich vor dem
A-1799/2012 Seite 6 2007 (act. 3) und ..... (act. 1) kundgegebene Rechtsauffassung. Die Be- schwerdeführerin beantragt in ihrer Einsprache, diese sei direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Damit sind die Voraussetzun- gen der Sprungbeschwerde erfüllt, weshalb auch die funktionale Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich (vgl. aber E. 1.4) gegeben ist. 1.4 1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge defi- niert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesge- richts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A-2293/2008 vom 8. Mai 2010 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerstattung für die ab dem 1. Quartal 2010 geschuldeten und entrichteten Mehrwertsteuern (Zif- fer 3). Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Verfügung der ESTV vom 7. Februar 2011. Diese befasste sich mit der Frage der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und der Berechnung der geschulde- ten Mehrwertsteuern für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quar- tal 2009. Die Steuerperioden ab 2010 waren nicht Gegenstand dieser Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 1.4.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
A-1799/2012 Seite 7 2.1.1 Die in Art. 5 aMWSTG genannten Umsätze, namentlich die im In- land gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Bst. b) und Lieferungen von Gegenständen (Bst. a), unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie von einer steuerpflichtigen Person (dazu nachfolgend E. 2.2) getätigt werden und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen (oder be- freit) sind (dazu nachfolgend E. 2.3). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.1.2 Die Annahme eines Leistungsaustausches (Lieferung bzw. Dienst- leistung gegen Entgelt) setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegen- leistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 451 E. 6a mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1, vom 30. April 2004, veröffent- licht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 E. 3.3; BVGE 2007/39 E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch be- steht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertrags- rechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-8527/2010 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.1, A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Für die Annahme eines Leis- tungsaustausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Aus- reichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üb- lichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwart- bar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6038/2008 und A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). 2.2 Die Details der subjektiven Steuerpflicht ergeben sich aus Art. 21 aMWSTG. Nach dessen Abs. 1 ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzie- lung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lie- ferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jähr- lich gesamthaft Fr. 75'000.– übersteigen. Steuerpflichtig sind namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten
A-1799/2012 Seite 8 sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsa- mer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Der für die Fest- stellung der Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG massgebende Jahresumsatz bemisst sich bei den der Steuer unterliegenden Lieferun- gen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG). 2.3 2.3.1 Von den Steuern ausgenommen sind u.a. die Umsätze von Aus- gleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) oder den Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen (Art. 18 Ziff. 25 aMWSTG). 2.3.2 2.3.2.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Be- rücksichtigung der weiteren Auslegungselemente (Methodenpluralismus), wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Be- stimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittel- bar entscheidend, dienen aber ebenfalls als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entste- hungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusam- menhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 III 314 E. 2.2, 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1). 2.3.2.2 Die in Art. 18 aMWSTG enthaltenen Steuerausnahmen (vgl. E. 2.3.1) gelten als sog. unechte Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuer- abzugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die in Art. 18 aMWSTG genannten Steuerausnahmen "eher restriktiv" bzw. zumindest nicht extensiv zu
A-1799/2012 Seite 9 handhaben sind (BGE 124 II 372 E. 6a, 124 II 193 E. 5e, Urteil des Bun- desgerichts 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3.2; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit weite- ren Hinweisen). Primär sind die Ausnahmebestimmungen nach Art. 18 aMWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck "richtig" auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.127/2002 vom 18. September 2002 E. 4.6; BVGE 2007/23 E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6740/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.1.2, A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4, A-1470/2006 vom 5. Februar 2009 E. 3.4.1, A-1510/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ausschliesslich für die Aus- gleichskassen und Sozialversicherungen tätig. "Faktisch" handle es sich bei ihr um die von diversen Ausgleichskassen und Sozialversicherungs- anstalten bzw. ihren Gesellschafterinnen "ausgelagerte Informatikabtei- lung", wobei die meisten Leistungen wiederum bei Dritten eingekauft würden. Sie erwirtschafte keinen Gewinn. Die Gesellschafterinnen seien verpflichtet, vorbehaltlos und unwiderruflich sämtliche einmaligen und wiederkehrenden nicht gedeckten Verpflichtungen gemäss der für das Geschäftsjahr gültigen Kostenaufteilung zu übernehmen. Die zahlenmäs- sigen jährlichen Beitragszahlungen würden gestützt auf das von der Ge- sellschafterversammlung genehmigte Budget berechnet. Die gewählte Struktur sei organisatorisch sinnvoll und kostensparend. Gestützt auf Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG seien die Umsätze der Aus- gleichskassen und Sozialversicherungen untereinander von der Steuer ausgenommen. Die Verwaltung habe sie vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass "das Einbinden der Beschwerdeführerin als Dienststel- le einer Ausgleichskasse die subjektive Steuerpflicht verhindern" würde, da es sich dann um ausgenommene Leistungen einer Ausgleichskasse an eine andere handle. Der Gesetzgeber habe aber kaum beabsichtigt, dass "im Bereich der Gemeinwesen oder im Sozialversicherungsbereich bei institutionenübergreifenden Auslagerungen allein aufgrund der Wahl der Rechtsform" die Mehrwertsteuer eingefordert werden soll, "deren Er- hebung schliesslich zu einem Kostenfaktor für die betreffenden Institutio- nen" – und in der Folge für die Versicherten und Beitragszahler – werde. Es müsse deshalb eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" von Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG zur Anwendung gelangen: Ihr Sinn und Zweck sei ausnahmslos mit Leistungen verknüpft, die zu den Sozialversicherungen
A-1799/2012 Seite 10 gehörten oder der beruflichen oder sozialen Vorsorge dienten. Die EDV (Elektronische Datenverarbeitungs)-Projekte würden ausschliesslich für die ordnungsgemässe Abwicklung der sozialen Vorsorge verwendet. Sie sei im Sinne eines Zweckverbandes nur für ihre Gesellschafterinnen tätig und "trete nicht am Markt" auf. Somit "erbringe sie gegenüber ihren Ge- sellschafterinnen von der Steuer ausgenommene Leistungen". Folglich sei sie "nicht subjektiv steuerpflichtig". 3.2 Im vorliegenden Fall erbringt die Beschwerdeführerin Dienstleistun- gen im Bereich der Informationstechnologie an ihre Gesellschafterinnen, nämlich an die Ausgleichskassen und Sozialversicherungsanstalten. Die- se haben sich verpflichtet, der Beschwerdeführerin die daraus erwachse- nen Kosten zu decken (vgl. E. 3.1). Zu Recht ist deshalb dem Grundsatz nach unbestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Aus- gleichskassen sowie den Sozialversicherungen jeweils ein Austausch von Leistungen im Sinne der Mehrwertsteuer vorliegt, auch wenn der Be- schwerdeführerin die Gewinnabsicht fehlt (vgl. E. 2.1.2). Strittig ist aber, ob ein solcher Leistungsaustausch – wie die Beschwerde- führerin geltend macht – von der Steuer ausgenommen ist. Sie begründet dies mit der von ihr vorgeschlagenen Auslegung von Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG. Demnach erziele auch sie, als Dienstleisterin von Ausgleichs- kassen und Sozialversicherungsanstalten, von der Steuer ausgenomme- ne Umsätze, da sie "ihre Leistungen ausschliesslich Ausgleichskassen und Sozialversicherungsanstalten gegenüber" erbringe. Sie behauptet im Kern also, der Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, Gesellschaften von der Steuer auszunehmen, die – wie sie – von Ausgleichskassen und Sozialversicherungsanstalten gegründet worden seien und ausschliess- lich Leistungen an Letztere erbringen würden, welche der Verwirklichung von gesetzlichen Aufgaben dienten. Dieser Auslegung von Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG ist im Folgenden nachzugehen: 3.3 3.3.1 Ausgangspunkt der Auslegung ist der Gesetzestext (vgl. E. 2.3.2.2). Gemäss dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Bestimmung gilt die Ausnahme nur für Ausgleichskassen. Auf sie ist in subjektiver Hinsicht die Steuerausnahme beschränkt. In objektiver Hinsicht ist die Steueraus- nahme auf die Leistungen von Ausgleichskassen untereinander begrenzt sowie auf Umsätze aus Aufgaben, die an sie von Gesetzes wegen über- tragen werden. Diese müssen zudem zur Sozialversicherung gehören, der beruflichen und sozialen Vorsorge oder der beruflichen Aus- und Wei-
A-1799/2012 Seite 11 terbildung dienen. Die Bestimmung bezieht sich unter dem Titel "Aufga- ben der Ausgleichskassen" vorweg auf Art. 63 Abs. 4 AHVG (vgl. auch PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, N 446 f. S. 297; vgl. auch REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 140 f. zu Art. 21 Abs. 2 Ziffer 25 MWSTG [der Wortlaut von Art. 18 Zif- fer 25 aMWSTG wurde weitgehend unverändert ins MWSTG übernom- men]). Nach dem klaren Wortlaut fällt die Beschwerdeführerin, da sie keine Aus- gleichskasse ist, nicht unter die strittige Bestimmung. Vom Wortlaut darf aber dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme be- stehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sol- che Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzes- bestimmungen ergeben (vgl. E. 2.3.2.1). Darauf ist als Nächstes einzu- gehen: 3.3.2 Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm (vgl. E. 2.3.2.2) lassen sich den Materialien und den Wortprotokollen der par- lamentarischen Beratungen entnehmen. 3.3.2.1 Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG wurde aufgrund der parlamentarischen Initiative von Pierre Triponez (vgl. BBl 2001 1472 ff., Parlamentarische Ini- tiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Änderung, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates) im Jahr 2001 ins Gesetz aufgenommen (vgl. AS 2001 3086 3087) und per 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Gemäss dem Kommissionsbericht war Ziel der Initiative zum einen, die an die Ausgleichskassen übertragenen, der Mehrwertsteuer unterliegen- den nicht hoheitlichen Aufgaben der Besteuerung zu entziehen. Als Bei- spiele wurden die Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge oder das Führen einer Unfall- oder Krankenversicherung ge- nannt. Damit sollte eine finanzielle Belastung der entsprechenden Leis- tungen – und somit erhöhte Kosten für die Kunden von Kranken- und Un- fallversicherungen – verhindert werden. Zum anderen sollte – so der Be- richt weiter – eine Lösung für die Problematik gefunden werden, dass die Dienstleistungen, die insbesondere kleinere, aber eigenständige Ver- bandskassen aus Gründen der Effizienz einander erbringen, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet werden. Beispielsweise führe eine Kasse für die
A-1799/2012 Seite 12 anderen Kassen das Inkassowesen durch, während wiederum eine ande- re Kasse für die Übrigen die Rentenberechnungen vornehme etc. Es könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, Organisationsformen, die sinnvoll und effizient seien, mehr zu belasten. Pensionskassen, die ihre administrativen Aufgaben selber ausführten, wären ohne die vorgeschla- gene Gesetzesänderung gegenüber Pensionskassen, die diese Arbeiten durch Verbandsausgleichskassen ausführen liessen, in wirtschaftlicher Hinsicht bevorteilt, da die interne Erledigung administrativer Arbeiten nicht als steuerpflichtige Dienstleistung gelte (vgl. BBl 2001 1473 f., Ziffer 2.1 "Handlungsbedarf"). Gemäss dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wollte die Kommission die Ausnahmen von der Steuer in subjektiver und objektiver Hinsicht "eng begrenzen" (vgl. BBl 2001 1475, Ziffer 3.2 "Erläuterungen zur vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung"). Ausserdem wollte sie sich dem bisherigen gesetzgeberischen Bemühen, die Ausnahmen gemäss Art. 18 aMWSTG "restriktiv zu handhaben", anschliessen (vgl. BBl 2001 1475, Ziffer 3.1 "Rechtliche Rahmenbedingungen"). Die Kommission hat den Vorschlag deshalb so ausgestaltet, "dass der Kreis der Begünstigten durch die Beschränkung auf die AHV- und Familienausgleichskassen limi- tiert ist. Weiterhin nicht befreit sind Treuhandbüros oder Revisionsfirmen, die übertragene Aufgaben in einem Mandatsverhältnis übernehmen. Auch die befreiten Aufgaben wurden genau eingegrenzt, denn um von der Mehrwertsteuer ausgenommen zu sein, müssen sie zur Sozialversiche- rung, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur beruflichen Vorsor- ge gehören" (BBl 2001 1474, Ziffer 2.2 "Vorschlag der Kommission"). 3.3.2.2 In seiner (zustimmenden) Stellungnahme hob der Bundesrat her- vor, dass der Vorschlag der Kommission "in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend klar begrenzt" sei (vgl. BBl 2001 1480 f.). 3.3.2.3 Auch in den parlamentarischen Debatten des National- und des Ständerates wurde betont, dass wegen des Grundsatzes der Allgemein- heit der Besteuerung Ausnahmen von der Steuer nur "restriktiv" zuzulas- sen seien und "eng begrenzt werden" müssten (vgl. AB NR 2001 53 f., Hans Rudolf Gysin für die Kommission; AB SR 2001 240, Franz Wicki für die Kommission). Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG sollte deshalb nur für Aus- gleichskassen gelten und zwar für Dienstleistungen, die Ausgleichskas- sen untereinander erbringen sowie für Aufgaben, die zur Sozialversiche- rung, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur beruflichen Vorsor- ge gehörten (AB NR 2001 53 f. Hans Rudolf Gysin für die Kommission;
A-1799/2012 Seite 13 AB SR 2001 240 f., Franz Wicki für die Kommission). Die Vorlage gab in beiden Räte zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Der Entwurf wurde in der von der Kommission vorgeschlagenen Form jeweils einstimmig an- genommen. 3.3.2.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Gesetzgebenden ganz be- stimmte Aufgaben, die von Ausgleichskassen erfüllt werden, sowie den Leistungsaustausch zwischen Ausgleichskassen von der Steuer ausneh- men wollten. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen wollten die Gesetzgebenden die einzuführende Steuerausnahme in der wiederholt dargestellten Weise sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht eng begrenzen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass Treuhandbüros oder Revisionsfirmen, die übertragene Aufgaben in einem Mandatsver- hältnis übernehmen, weiterhin nicht unter die Steuerausnahme fallen sol- len. Dies zeigt, dass die Steuerausnahme auf Ausgleichskassen be- schränkt bleiben sollte. Der "Einkauf" von Informatikdienstleistungen, m.a.W. die Auslagerung der Informatik durch Ausgleichskassen an Dritte – bzw. an von ihnen gegründete Gesellschaften – im Sinne der hier stritti- gen Rechtsfrage, wurde weder in den Materialien noch in den parlamen- tarischen Debatten als mögliche Steuerausnahme thematisiert und wurde nie als Problematik aufgeworfen, die es mit der vorgeschlagenen Geset- zesänderung zu lösen gelte. Vielmehr wurde stets betont, dass Ausnah- men von der Steuerpflicht restriktiv zu gewähren sind (vgl. E. 3.3.2.3), und dass die ausgearbeitete Vorlage diesem Grundsatz Folge leiste. 3.3.3 Zu keinem andern Ergebnis führt die systematische Auslegung. Ins- gesamt ergibt sich, dass sämtliche Auslegungselemente im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Norm stehen (vgl. E. 3.3.1). Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass die Regelung nicht den wahren Sinn wiedergibt. Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch das Bundesgericht, wel- ches bezüglich Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG Folgendes festgehalten hat: "Die neue Vorschrift begrenzt die Steuerausnahme (...) in zwei Richtun- gen: In subjektiver Hinsicht gilt sie nur für Ausgleichskassen. In objektiver Hinsicht beschränkt sie sich auf Umsätze aus Leistungen von Aus- gleichskassen im übertragenen Bereich (...). Zudem werden Vorumsätze ausgenommen. Mit der Novelle wurde somit das Gesetz nicht präzisiert, sondern eine neue Steuerausnahme eingeführt (...)" (Urteile des Bundge- richts 2A.280/2002 und 2A.305/2002 je vom 6. Januar 2003 E. 4 [die Ur- teile ergingen noch zur Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
A-1799/2012 Seite 14 {aMWSTV, AS 1994 1464} und befasste sich u.a. mit der Rückwirkung von Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG]). Die Beschwerdeführerin kann sich folg- lich nicht mit Erfolg auf Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG berufen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dies zu einer sub- stantiellen mehrwertsteuerlichen Belastung der Beschwerdeführerin führt. Vor dem dargestellten Hintergrund würde es aber dem klaren Gesetzes- wortlaut und dem Willen der Gesetzgebenden widersprechen, über eine – wie die Beschwerdeführerin vorschlägt – "wirtschaftliche Betrachtungs- weise" die Steuerausnahme in ihrem Sinne zu erweitern. Daran änderte auch Art. 21 Abs. 2 Ziffer 28 des geltenden, aber im vorliegenden Fall oh- nehin nicht anwendbaren (vgl. E. 1.2) MWSTG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. d MWSTV nichts, wonach Leistungen, die von einer einem Gemeinwesen zugehörigen juristischen Person des privaten Rechts erbracht werden, von der Steuer ausgenommen sind. Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, dass die Rechtsform für sich allein betrachtet nicht zum Kriterium für eine subjektive Steuerpflicht herangezogen werden dürfe. Dies zeige eine "klare Tendenz zur Vermeidung einer taxe occulte beim Gemeinwesen auf, die bei der vorliegenden Beurteilung nicht ausser Acht gelassen wer- den" dürfe. Abgesehen davon, dass für die Mehrwertsteuer nicht primär die Rechtsform des Leistungserbringers zentral wäre (und dies für die ESTV auch nie das Kriterium war), sondern das Vorliegen eines Leis- tungsaustausches (vgl. E. 2.1), wäre festzuhalten, dass die rechtsanwen- denden Behörden an die gesetzliche Ordnung gebunden sind. Es ginge deshalb nicht an, mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorgehensweise eine möglicherweise durchaus sinnvolle und effiziente Struktur im Bereich der Organisation von Ausgleichskassen von der Steuer auszunehmen. In diesem Zusammenhang wäre zudem festzuhal- ten, dass – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" keine Auslegungsmethode ist (vgl. E. 2.3.2.1). Sie hätte ihren Platz u.a. bei der Beurteilung, ob ein Leis- tungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer vorliegt (vgl. E. 2.1.2). Das Vorhandensein eines solchen Leistungsaustausches ist wie gesehen (vgl. E. 3.2) zu Recht unumstritten. 3.4 Dass im Übrigen die Tatbestandselemente der subjektiven Steuer- pflicht (vgl. E. 2.2) erfüllt sind, liegt zu Recht nicht im Streit. Unbestritten ist ferner die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Steuerforderung.
A-1799/2012 Seite 15 4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 19'000.– sind der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'000.– werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in derselben Hö- he geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
A-1799/2012 Seite 16 gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: