Ab te i lun g I A- 17 57 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung:Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Michael Beusch. Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Zollkontingent, Identität des Importeurs, nachträgliche Berichtigung der Einfuhrdeklaration. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Die X., ..., bezweckt gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Durchführung internationaler Transporte und unternimmt die damit zusammenhängenden Geschäfte. B.Am 21. Dezember 2005 bestellte die Y., ..., bei der K. in ... unter anderem netto 1'917 kg Rindergulasch. Auf der Bestellung gab die Y. als "Empfänger der Rechnung und Dokumente" die Z., ..., als Empfänger des Gulaschs und Zahler die Y., ..., und als Lieferadresse die Y., ..., an. Die Z. ist im Besitz der Generellen Einfuhrbewilligung (GEB) Nr. .... C.Am 23. Dezember 2005 erteilte die Y. der X. (Spediteurin) den Auftrag für die Importverzollung mit der Bemerkung, die Dokumente seien wegen des Kontingents auf die Z. ausgestellt. Weiter wurde (unter sonstige Bemerkungen) festgehalten, bei Ankunft sei die Z. zu orientieren. Als Warenempfänger wurde wieder die Y., ..., bezeichnet. Sie legte eine "Bestätigung GEB-Nr. ..." der Z. an die X. bei, in welcher die Z. bestätigte, für die fragliche Einfuhr noch über genügend Zollkontingent für Rindfleisch in Konserven zu verfügen. Auf der Packing List vom 23. Dezember 2005 (ausgestellt von der K.) sowie auf der vom Zollamt ... am 28. Dezember 2005 abgestempelten Rechnung Nr. ... mit Datum vom 23. Dezember 2005 der K. erscheinen die Y. als Käuferin bzw. als Kundin und die Z. als Importeurin der Ware. Am 3. Januar 2006 gab die Y. den Bankauftrag, die "Rechnung ... Z. ... zu Gunsten der K. zu bezahlen. D.In der Einfuhrdeklaration (Nr. ...) vom 27. Dezember 2005 wurde sowohl als Empfängerin der Ware als auch als Importeurin (durch den Vermerk "dito") die Y. genannt. Die X. figurierte als Spediteurin. Gleichzeitig wurde unter der Rubrik Bewilligungen die GEB-Nr. ... der Z. aufgenommen. Diese Angaben übernahm die Zollverwaltung auf dem Einfuhrzoll-/MWSt- Ausweis und in der Einfuhrliste vom 27. Dezember 2005. Am 28. Dezember 2005 erliess das Zollamt ... an die Y. ein Bordereau der Abgaben (Nr. ...) über einen Zollbetrag von Fr. 3'183.75 und Mehrwertsteuern von Fr. 2'574.40. E.Von der Y. am 2. Februar 2006 auf den Fehler aufmerksam gemacht, stellte die X. mit Schreiben vom 7. Februar 2006 dem Zollamt ... das Gesuch, beim MWST-Beleg Nr. ... die zweite Position auf Z. abzuändern. F.Die Zollkreisdirektion ... orientierte die X. am 17. Februar 2006 darüber, dass eine Änderung des Verzollungsantrages nur mit einer Beschwerde gegen die definitive Abfertigung erfolgen könne, weswegen das Gesuch als Beschwerde behandelt werde. Weiter wurde erläutert, dass dem Begehren um Änderung des Verzollungsantrages nur stattgegeben werden könne, wenn einwandfrei nachgewiesen werde, wer der tatsächliche Importeur der betreffenden Sendung war. Als Importeur gelte, wer die
3 Ware ins Zollinland einführe oder auf seine Rechnung einführen lasse. Die vorliegende Rechnung sei nachträglich korrigiert worden und könne deshalb nicht anerkannt werden. Zudem wurde die X. aufgefordert, weitere Belege einzureichen, damit dass Begehren in voller Kenntnis der Sachlage beurteilt werden könne. G.Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2006 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das nachträgliche Ausstellen der Rechnung auf den Importeur Z. könne nur anerkannt werden, wenn dieser Vermerk auch den tatsächlichen Begebenheiten bei der Einfuhr entsprochen habe. Dieser Nachweis sei nicht beigebracht worden. Insbesondere sei die Rechnung inklusive Zahlungsnachweis vom geltend gemachten Importeur an den Empfänger nicht beigebracht worden. H.Gegen diesen Entscheid reichte die X. am 14. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) ein mit der Begründung, der Importeur der fraglichen Sendung sei die Z., die auch das entsprechende Kontingent gehabt habe. Es sei ein Fehler der Beschwerdeführerin, dass die Sendung falsch verzollt worden sei. Die Zollkreisdirektion ... liess sich am 27. April 2006 vernehmen. Im Schreiben vom 16. Juni 2006 an die X. erläuterte die OZD, dass die Rechnung vom 23. Dezember 2005 nachträglich auf die Z. abgeändert worden sei. Diese Rechnung entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Begebenheiten bei der Einfuhr. Am 21. September 2006 wies die OZD die Beschwerde ab. Die Einfuhrdeklaration sei verbindlich und eine Berichtigung sei nur möglich, wenn der Zollpflichtige den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen erbringen könne. Tatsächlicher Importeur sei aufgrund der Unterlagen die Y. Es gehe aus den Beweismitteln nicht hervor, dass die Z. mit dem Kauf der Ware etwas zu tun habe. Sie könne auch nicht als Zwischenhändler bezeichnet werden, da sie die Ware weder im Ausland bestellt habe, noch ein Verkauf der Ware von der Z. an die Y. stattgefunden habe. I.Gegen den Entscheid der OZD reicht die X. (Beschwerdeführerin) am 16. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein. Sie vertritt wiederum, dass die Z. als Importeurin anzusehen sei und legt den Sachverhalt noch einmal dar. Insbesondere führt sie aus, die Y. habe die Ware bei der Firma K. im Auftrage der Z. bestellt und der K. das Rindergulasch im Namen der Z. bezahlt. Die Z. und die Y. (bzw. ein Teil) gehörten der selben Person. Die Rechnung seitens der Firma Z. werde erst nach der Abrechnung der Zoll- und Mehrwertsteuer ausgestellt. Dann werde sie seitens Endabnehmer Y. auch bezahlt. J.Die OZD stellt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen, die Y. habe das Rindergulasch bestellt, geliefert erhalten und bezahlt; sie sei damit nach geltendem Recht Empfängerin und Importeurin. K.Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht
4 den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. L.Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 an beide Parteien bzw. nochmals vom 5. April 2007 an die OZD, sich zur Frage des ursprünglichen Verfügungsadressaten bzw. zur Eintretensvoraussetzung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu äussern, legt die Y. mit Eingabe vom 27. März 2007 unter anderem dar, Verfügungsadressatin sei sie selbst gewesen. Die OZD ihrerseits stellt in ihrer Eingabe vom 17. April 2007 ebenfalls klar, dass Adressat der ursprünglichen Verfügung (sprich der Einfuhrquittung Nr. ...) die Y. gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei aber als Beauftragte der Y. und als Zollpflichtige ebenfalls durch diese ursprüngliche Verfügung besonders berührt und demnach ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die Y. habe darauf verzichtet als Beschwerdeführerin aufzutreten und die Beschwerdeführung an ihren Spediteur, die Beschwerdeführerin, übertragen. Diese Handlungsweise sei im Verzollungsgeschäft üblich. M.Auf die weitere Begründung der Eingaben wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind, nach altem Recht abgeschlossen. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus dem Jahre 2005; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung. 1.2Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die Beschwerdeführerin war nicht ursprüngliche Verfügungsadressatin und es handelt sich vorliegend um eine sog. Drittbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat aber vor der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren als Partei (ebenfalls als Beschwerdeführerin) teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., 4329). Entscheidend ist, dass sie als
5 Zollmeldepflichtige (vgl. Art. 9 Abs. 1 aZG) und als mit der Y. für die geschuldeten Abgaben solidarisch haftende Zollzahlungspflichtige (vgl. Art. 13 Abs. 1 aZG) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; siehe zur Drittbeschwerde auch ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.27). Sie ist damit als zur Anfechtung befugt. 1.3Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen- heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungs- gericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat (MOSER, a.a.O., Rz. 3.71). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e VwVG für die Zollabfertigung), namentlich das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren (vgl. auch Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76, E. 2c). 2. 2.1Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach
6 der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.41 E. 2). 2.2Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund neben anderen die Zollkontingente zur Verfügung (Art. 21 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1, Fassung vom 29. April 1998 siehe AS 1998 3033]). Innerhalb des Kontingents unterliegt die Einfuhr einem geringeren Zollansatz, ausserhalb muss ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden (vgl. BGE 129 II 163 E. 2.1). Art. 24 Abs. 1 LwG hält die Kompetenz des Bundes- rates fest, zur statistischen Überwachung der Einfuhr bestimmte landwirt- schaftliche Erzeugnisse der Bewilligung zu unterstellen. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01, Fassung vom 7. Dezember 1998: AS 1998 3125) Gebrauch gemacht und erteilt für die Einfuhr von Fleisch eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Wer über eine GEB verfügt, kann Zollkontingentsanteile erhalten, die zur Einfuhr von landwirtschaft- lichen Produkten zu einem Präferenzzoll berechtigen (Art. 13 Abs. 2 AEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 AEV). 2.3Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70, S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027], E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55, E. 2a). 2.4Nach Art. 7 Abs. 1 aZG gehört zur Erfüllung der Zollmeldepflicht auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) bestimmt, dass die Einfuhrdeklaration den Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht der Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.
7 2.5Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, BS 6 514]; vgl. zum Ganzen: Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56, E. 2a; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.51, E. 3b). Dieselben Grundsätze gelten bei Erfassung der Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund von Art. 16 f. der Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999 1300; vgl. Art. 142 aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück, so- fern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physischen Zolldeklarationen als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG. Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV) (zum Ganzen: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55, E. 2a/bb, cc). 2.6Hingegen sieht Art. 109 Abs. 2 aZG vor, dass gegen die Zollabfertigung innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden kann. Im Rahmen einer solchen Beschwerde hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. Dies wurde in ständiger Rechtsprechung festgestellt für den Fall, dass die eingeführte Ware eine von den Angaben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufweist (BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55, E. 3b mit Hinweisen). Dieselbe Möglichkeit zur Berichtigung der Einfuhrdeklaration besteht jedoch grundsätzlich auch für anders geartete Fehler in der Deklaration. Für den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich anders darstellen als in der Deklaration (irrtümlich) angegeben, trägt der Zollpflichtige die volle Beweispflicht. Die eingereichten Belege müssen die von ihm behaupteten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit nachweisen (BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55, E. 3b mit Hinweisen). An den Beweis muss ein strenger Massstab angelegt werden und eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (ohnehin gilt der Grundsatz des vollen Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell, vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
8 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289). 3.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Z. als Importeurin des eingeführten Rindergulaschs angesehen werden kann. Nur wenn dies zu bejahen ist, können die fraglichen Waren zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, denn nur die Z. verfügt über die erforderliche GEB und entsprechend über Kontingente (vgl. Art. 1 Abs. 4, 13 Abs. 2 AEV, vorne E. 2.2). 3.1In der in Frage stehenden Einfuhrdeklaration vom 27. Dezember 2005 wurde die Y. sowohl als Empfängerin als auch als Importeurin ("dito" unter der Rubrik Importeur) angegeben. In der Einfuhrdeklaration wies – abgesehen davon, dass die GEB-Nummer der Z. (Nr. ...) vermerkt war – nichts darauf hin, dass Letztere Importeurin gewesen sein sollte. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 aZG) muss die Einfuhrdeklaration für den Fall, dass der Empfänger und der Importeur nicht identisch sind, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten (siehe oben E. 2.4). Auch unter der Annahme, dass – wie die Beschwerdeführerin vertritt – die Z. in tatsächlicher Hinsicht Importeurin gewesen wäre (hierzu sogleich E. 3.2), wurde vorgenannter Vorschrift jedenfalls keine Nachachtung verschafft. Die blosse Nennung der GEB-Nummer der Z. unter der Rubrik Bewilligungen reichte nicht. Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips ist vom Zollmeldepflichtigen zu verlangen, dass er eine richtige Deklaration vornimmt (E. 2.3). Die Z. wurde mithin nicht als Importeurin deklariert, sondern es wurde die Y. als solche angemeldet. Diese von den Zollbehörden angenomme Deklaration wurde für die Y. verbindlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 aZG (oben E. 2.5), was auch im Falle der Abfertigung mit elektronischer Datenübermittlung gilt (oben E. 2.5), und die Abfertigung durch die Zollverwaltung erfolgte grundsätzlich zu Recht entsprechend dieser Deklaration (Verzollung zum Ausserkontingents- zollansatz, weil die Y. nicht GEB-Inhaberin war). 3.2Unter diesen Umständen ist sodann zu überprüfen, ob die Einfuhrdekla- ration nachträglich berichtigt werden kann. Dies ist nach der Recht- sprechung möglich, wenn wie vorliegend gegen eine Zollabfertigung Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG erhoben worden ist und wenn – was zu prüfen bleibt – bewiesen wird, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich anders darstellten als in der Deklaration wiedergegeben (oben E. 2.6). Die Zollkreisdirektion erwog in ihrem Entscheid vom 2. März 2006 und machte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2006 geltend, die eingereichten Unterlagen, mit denen die Beschwerdeführerin nachzuweisen versuchte, dass in den strittigen Einfuhren die Z. als Importeurin auftrat, seien nicht geeignet gewesen, den tatsächlichen Importeur der Ware zu beweisen. Dies wurde von der Zollbehörde allerdings nicht bezogen auf die einzelnen eingereichten Dokumente näher begründet. Im Folgenden sind die im Beschwerdeverfahren vor dem
9 Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen (gemäss Aktenver- zeichnis zum Beschwerdeverfahren und zur Vernehmlassung sowie den Beilagen der Beschwerdeführerin) daraufhin zu überprüfen, ob sie den Beweis erbringen, dass die Z. abweichend von der Deklaration als Importeurin der fraglichen Sendung zu gelten hat. 3.2.1Damit die Z. als Importeurin nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels qualifiziert werden könnte, müsste die Beschwerdeführerin beweisen, dass die Z. die Ware ins Zollinland eingeführt hat oder auf ihre Rechnung einführen liess (oben E. 2.4). Da die Z. die Ware nicht selbst einführte, kommt sie als Importeurin nur in Frage, wenn sie die Ware auf ihre Rechnung einführen liess. Die Y. hat in der Bestellung vom 21. Dezember 2005 an die K. als "Empfänger der Rechnung und Dokumente" die Z. genannt, während sie als Lieferadresse und Zahler sich selbst angegeben hat. Im Auftrag für die Importverzollung vom 23. Dezember 2005 hat sie darauf hingewiesen, dass wegen des Kontingents die Dokumente auf die Z. ausgestellt seien. Warenempfänger sei die Y., .... Bei Ankunft sei die Z. zu kontaktieren. Diese Dokumente klären die Rolle der Z. im Zusammenhang mit der Einfuhr nicht (ersichtlich wird einzig die Tatsache, dass ihre Kontingente verwendet werden sollten) und sie beweisen nicht, dass die Z. die Ware auf ihre Rechnung einführen liess, mithin Importeurin war. In der "Bestätigung GEB-Nr. ..." der Z. vom 23. Dezember 2005 an die X. sodann versicherte die Z., für die fragliche Einfuhr noch über genügend Zollkontingent für Rindfleisch in Konserven zu verfügen und bat die Beschwerdeführerin die Waren zu verzollen. Auch aus diesem Dokument ergibt sich primär, dass die Z. der Y. ihre Kontingente zur Verfügung stellen wollte (ein Fall von Art. 14 AEV steht im Übrigen vorliegend nicht zur Diskussion), nicht aber, dass sie als Importeurin fungierte. Weiter wurde die Z. in der Packing List und in der Rechnung Nr. ... vom 23. Dezember 2005 der K. zwar als "Importeur" bezeichnet. Als Käufer bzw. als Kunde erscheint jedoch auf beiden Schriftstücken die Y., was ebenfalls darauf hinweist, dass die Y. die Waren auf ihre Rechnung einführen liess. Jedenfalls vermögen diese zwei Dokumente – als einzige Beweisstücke, welche immerhin darauf hinweisen, dass die Z. Importeurin gewesen sein könnte – nicht zu beweisen, dass die Z. effektiv Importeurin (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels) war. Auch der Umstand, dass die Y. die Zahlung zu Gunsten der K. mit dem Hinweis "Rechnung .... Z." vornahm (siehe Zahlungsauftrag an die Bank vom 3. Januar 2006), belegt mitnichten, dass die Z. die Ware auf ihre Rechnung eingeführt hat. Für den Beweis, dass tatsächlich die Z. die Ware auf ihre Rechnung einführte, fehlen beweistaugliche Dokumente wie etwa eine Bestellung der Z., eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Y. und der Z. oder der Nachweis, dass letztlich die Z. die Ware auch bezahlte. Aufgrund der Aktenlage (u.a. nachdem die Y. schon in der Bestellung vom 21. Dezember 2005 als Empfängerin der Ware und als Zahlerin, und im Auftrag für Importverzollung vom 23. Dezember 2005 als Warenempfängerin genannt wurde) liegt der Schluss nahe, dass die Z.
10 lediglich aus Kontingentsgründen ihr Zollkontingent zur Verfügung stellen wollte (vgl. "Bestätigung" der Z. sowie Auftrag zur Importverzollung der Y., je vom 23. Dezember 2005), sie aber effektiv nicht Importeurin war. Damit kann auch offen bleiben, ob, wovon die Vorinstanzen ausgehen, die Z. in zwei Dokumenten (Rechnung und Packing List) erst nachträglich als "Importeurin" eingesetzt worden ist. 3.2.2In Würdigung der gesamten vorliegenden Dokumentation kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ihrer vollen Beweispflicht (oben E. 2.6) nicht nachgekommen ist. Die eingereichten Belege weisen nicht eindeutig nach, dass die Z. – anders als in der Deklaration angegeben – als Importeurin die Waren einführte bzw. einführen liess. Die Deklaration wurde damit verbindlich und kann nicht nachträglich berichtigt werden (oben E. 2.5 und 2.6). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref.-Nr. OZD ...) (mit Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannSonja Bossart
11 Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: