Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1753/2006
Entscheidungsdatum
23.06.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-17 5 3 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Urban Broger. A._______, vertreten durch Herr lic. iur. Ali Civi, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Verzollung von Fruchtsäften. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 17 53 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ (vormals C.) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel mit alkoholischen Getränken und Raucherwaren aus dem Ausland. Am 20. November 2004 deklarierte sie beim Zollamt Rheinhäfen Basel (Zollamt) diverse aus der Türkei stammende Geträn- ke zur Einfuhr, darunter Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml. Hierfür nannte sie auf der Zollanmeldung die Ta- rifnummer 2202.1000 (aromatisierte Tafelgetränke) als einschlägig, was einem Zollansatz von Fr. 2.-- je 100 kg brutto entsprach. Das Zoll- amt nahm die Deklaration provisorisch an, unterstellte die Sendung je- doch einer zollamtlichen Revision und zog diverse Muster, welche es zur Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (OZD) weiterleitete. Deren Revisionsbefund ergab, dass die Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml nicht wie deklariert unter die Tarifnum- mer 2202.1000, sondern unter 2202.9032 (Nektare) fielen, was einem ungleich höheren Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto entsprach. Gleichzeitig eingeführte Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Glasfla- schen zu 250 ml hingegen erfüllten die Anforderungen, um als aroma- tisierte Tafelgetränke zu Fr. 2.-- pro 100 kg brutto verzollt zu werden. B. Mit Schreiben vom 25. April 2005 orientiere das Zollamt die A. über diesen Befund und stellte ihr einen Abgabenachbezug im Umfang von rund Fr. 7'900.-- in Aussicht. Um die Abfertigung definitiv erledigen zu können, bat es um Rückgabe der provisorischen Zollquittung bis 26. Mai 2005. Da die A._______ der Aufforderung bis dato nicht nachkam, überwies das Zollamt das Dossier am 30. Mai 2005 an die Zollkreisdirektion Basel (ZKD), damit eine Nachbezugsverfügung er- stellt werden könne. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 verlangte der damalige Rechtsvertreter der A._______ von den Zollbehörden, die definitive Einfuhrverzollung sei unter dem niedrigeren Zollansatz der Tarifnummer 2202.1000 vor- zunehmen. Die fraglichen Säfte würden durchwegs Fruchtkonzentra- tionen unter 35% enthalten, was ein Schreiben der Lebensmittelkon- trolle des Kantons Solothurn vom 6. November 2003 bestätige. Die Le- bensmittelkontrolle habe gerade deshalb die Verwendung der Bezeich- Se ite 2

A- 17 53 /2 0 0 6 nung „Nektar“ beanstandet, weil in den Säften eine zu niedrige bzw. unter 35% liegende Fruchtkonzentration festgestellt worden sei. Nebst diesem Schreiben liess die A._______ Kopien einer Korrespondenz zwischen der ZKD und einer Drittfirma, datierend vom 25. August 2003, ins Recht legen, wonach sogar die Zollbehörden für die frag- lichen Produkte einstweilen die Zolltarifnummer 2202.1000 für mass- geblich erklärt hätten. Schliesslich habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Zolltarif der Nummer 2202.1000 regelmässig auch einer anderen Drittfirma, für Produkte des gleichen Lieferanten, zuge- standen werde. D. Die ZKD antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2005. Sie wiederholte den Laborbefund und ihre Absicht, die zuwenig erhobenen Abgaben nachzubeziehen und bat um Stellungnahme. Die A._______ bean- standete hierauf mit Eingabe vom 24. Juni 2005, dass dem Schreiben der ZKD wiederum keine Belege über die von der Zollverwaltung in de- ren eigenen Labor festgestellten Konzentrationswerte beigelegen hät- ten. Auch fehlten Unterlagen, welche die Identität der untersuchten Proben mit jenen, die das Zollamt der fraglichen Sendung entnommen hätte, bestätigen könnten. Sie verlange deshalb die Überprüfung der Konzentrationswerte durch ein neutrales Labor. Zudem habe eine tele- fonische Nachfrage bei der OZD ergeben, dass zumindest beim Sau- erkirsch eine Aufrundung des mit 32% festgestellten Konzentrations- wertes auf einen Konzentrationswert von über 35% erfolgt sei. Unter dieser Voraussetzung werde die Massgeblichkeit der vom internen La- bor der Zollbehörden festgestellten Werte um so mehr in Abrede ge- stellt. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 liess die ZKD der A._______ die Untersuchungs- und Prüfberichte zustellen und wies darauf hin, dass es sich beim Labor der Zollbehörden immerhin um ein nach der ISO/- IEC-Norm 17025 akkreditiertes Labor handle, was Gewähr für dessen Unabhängigkeit und für die Qualität der Analysen biete. Die wieder- holten Rückfragen beim Importeur bezüglich der genauen Zusammen- setzung der Säfte seien unbeantwortet geblieben. Die Tarifeinreihung sei gemäss Art. 24 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) erfolgt und basiere auf den Angaben der Pa- ckungsaufschrift. Nicht die bestellte Ware, sondern die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle Se ite 3

A- 17 53 /2 0 0 6 gestellt werde, sei für die Tarifeinreihung massgeblich. Für die Einreih- ung unter die Tarifnummern 2202.9018 bis 2202.9089 schrieben die Schweizerischen Erläuterungen des Zolltarifs Fruchtsaftmindestgehal- te vor. Diese entsprächen Art. 236 der Lebensmittelverordnung vom

  1. März 1995 (aLMV, AS 1995 1491, per 1. Januar 2006 aufgehoben durch Anhang 2, Ziff. I/1, der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän- deverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR 817.02]). Aufgrund der Analyseresultate sowie der Höchst- und Tiefstwerte, welche die Fachliteratur nenne, sei untersucht worden, ob die Packungsangaben des Herstellers korrekt sein könnten. Da dies zutreffe, müssten die An- gaben akzeptiert werden. Für die umstrittenen Sauerkirsch- und Pfir- sichnektare in Tetrapacks habe die Analyse Folgendes ergeben: Fruchtsaftgehalt gemäss Verpackung Analyse % Saft (Variationsbereich) Tarif-Nr.Untersuchungs bericht für Sauerkirschnektar, 200 ml im Tetrapack Min. 35% ca. 32% (25-36%) 2202.9032UB 197/05 für Sauerkirschnektar, 1000 ml im Tetrapack Min. 35% ca. 32% (25-35%) 2202.9032UB 202/05 für Pfirsichnektar, 200 ml im Tetrapack Min. 45% ca. 50% 2202.9032UB 198/05 für Pfirsichnektar, 1000 ml im Tetrapack Min. 45% ca. 50% 2202.9032UB 203/05 F. Die ZKD setzte Frist zur Stellungnahme bis 14. November 2005. Da in- nert der genannten Frist keine Stellungnahme einging, verfügte sie am
  2. Dezember 2005 einen Abgabenachbezug von Fr. 7'769.40. Hierge- gen liess die A._______, nunmehr anderweitig vertreten, mit Eingabe vom 6. bzw. 27. Januar 2006 Beschwerde bei der OZD erheben. Sie trug vor, die Analysen der Säfte wären ohne Berücksichtigung der An- gaben des Herstellers erfolgt. Diese Angaben würden von ihr nun nachgereicht und sie verlange, dass auf dieser Grundlage nochmals eine Analyse vorgenommen werde. Die ZKD habe jeweils den mittle- ren Ansatz des Variationsbereiches für massgeblich erklärt, aber nicht begründet, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht vom un- teren Ansatz ausgegangen worden sei. Die Analyseresultate wären ohnehin blosse Parteibehauptungen. Der Fruchtsaftgehalt sei in jedem Fall durch ein neutrales Labor zu untersuchen. Se ite 4

A- 17 53 /2 0 0 6 G. Mit Entscheid vom 21. August 2006 wies die OZD die Beschwerde ab. Weder aus dem gesetzlichen Tariftext noch aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) gehe hervor, was unter „Fruchtsaft, mit Wasser verdünnt“ (Nektar) zu verstehen sei. Die OZD habe des- halb zusätzlich Schweizerische Erläuterungen publiziert, welche sich weitestgehend auf das Lebensmittelrecht stützten. Massgebend für die Tarifeinreihung von verdünnten Fruchtsäften sei demnach der Frucht- saftgehalt. Würden die in den Schweizerischen Erläuterungen genann- ten Mindestgehalte erreicht, handle es sich um Nektare. Deren Einrei- hung erfolge unter den Tarifnummern 2202.9018 bis 2202.9089. Für die Fruchtart Pfirsich verlangten die Schweizerischen Erläuterungen einen Mindestgehalt von 45%, für Sauerkirschen einen solchen von 35%. Getränke mit einem geringeren Anteil gälten als aromatisierte Ta- felgetränke und würden unter der Nummer 2202.1000 eingereiht. G.aDa die Beschwerdeführerin die Tarifierung von verdünnten Frucht- säften generell gar nicht bestreite, sondern behaupte, einige ihrer Säf- te würden die Mindestgehalte nicht erreichen, sei zu beurteilen, wie hoch deren Fruchtsaftanteil tatsächlich sei. Hierfür seien Untersuchun- gen durch die Sektion chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD erfolgt. Den Beweis deren Unrichtigkeit habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht erbracht. Es bestehe folglich kein Grund, den SCTK-Bericht anzuzweifeln. G.bZur verwendeten Untersuchungsmethode hielt die OZD fest, dass der Fruchtsaftanteil aufgrund der natürlichen Bestandteile des Saftes bestimmt werde. Werde einer dieser Bestandteile, zum Beispiel Kali- um, analysiert, ergebe dies einen Wert, aus welchem der effektive Fruchtsaftanteil des Getränkes errechnet werden könne. Dies gesche- he mit Hilfe des in der Literatur genannten mittleren Gehaltes dieses Bestandteils im Furchtsaft. Als Resultat der Rückrechnung erhalte man den Fruchtsaftanteil in Prozent. Da Früchte natürliche Produkte seien und der Gehalt des jeweiligen Bestandteiles natürlicherweise variiere, würden Abweichungen berücksichtigt. So finde man in den Nährwertta- bellen für jeden Bestandteil den mittleren, den maximalen und den mi- nimalen (gebräuchlichen) Wert. Ausgehend vom analytischen Ergebnis werde der Fruchtsaftanteil gestützt auf die maximalen und minimalen Werte berechnet, wodurch man einen Schwankungsbereich erhalte. Für Sauerkirschnektar liege dieser zwischen 25 und 35%, wobei der mittlere Gehalt 32% betrage. Weil das fragliche Muster aus der Sen- Se ite 5

A- 17 53 /2 0 0 6 dung der A._______ einen deklarierten Saftanteil von 35% aufweise, laute die Schlussfolgerung – trotz des tieferen mittleren Gehaltes – wie folgt: „Ein Saftanteil von 35% oder mehr dürfte zutreffen“. Zudem seien die fraglichen Säfte auf den Etiketten ausnahmslos als Nektare be- zeichnet. G.cAufgrund der Angaben über die Zusammensetzung, welche die Beschwerdeführerin nachgereicht habe, seien die Untersuchungser- gebnisse nochmals überprüft worden. Gemäss den eingereichten An- gaben sei den Fruchtsäften Zitronenkonzentrat beigefügt worden, wes- halb es sich um Mischungen verschiedener Fruchtsaftarten handle. Die SCTK sei zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die Tarifein- reihung an den ursprünglichen Schlussfolgerungen festzuhalten sei. H. Gegen den Entscheid der OZD erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 21. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Antrag, der Entscheid der OZD sei aufzuheben, eventualiter sei der Fruchtsaftgehalt von einem neu- tralen Labor zu untersuchen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die fraglichen Säfte würden gemäss Bericht der Lebensmittelkon- trolle des Kantons Solothurn nicht den nötigen Fruchtsaftanteil aufwei- sen, um als Nektare zu gelten. Entsprechend seien sie als Tafelgeträn- ke einzureihen und zum tieferen Satz zu verzollen. Es sei nicht einzu- sehen, weshalb den Untersuchungsergebnissen der SCTK mehr Be- deutung zukomme als jenen des kantonalen Labors. I. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 stellte die OZD den An- trag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, wobei sie zur Be- gründung im Wesentlichen die bereits in ihrem Beschwerdeentscheid genannten Argumente vortrug. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin nun vorgelegten Zu- sammensetzungen eindeutig um Fruchtsaftmischungen handle. In die- sem Fall sei nicht der einzelne Fruchtsaftgehalt, also zum Beispiel der Gehalt an Sauerkirsche massgebend, sondern die Summe der einzel- nen Quotienten (Saft- oder Markanteil dividiert durch den Mindestsaft- gehalt). Auch bei dieser Betrachtungsweise – und damit übereinstim- mend mit den Angaben auf der Etikette – handle es sich bei den unter- suchten Säften um Nektare. Im Übrigen gehe die Behauptung, die Le- bensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe dieselben Säfte unter- Se ite 6

A- 17 53 /2 0 0 6 sucht, fehl. Die OZD habe bei der kantonalen Lebensmittelkontrolle ei- ne Kopie der Rezepturen angefordert und festgestellt, dass die dort untersuchten Säfte andere Rezepturen aufgewiesen hätten. J. Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesver- waltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegen- de Verfahren übernommen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe- sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun- gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht über- nimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah- rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge- mäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltunsgericht ist vorlie- gendenfalls sachlich und funktionell zuständig. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Der Bundesrat hat auf den 1. Mai 2007 das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die dazugehörige Verordnung vom

  1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft gesetzt. Zollveranlagungs- verfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden jedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Der zu beurtei- lende Sachverhalt betrifft das Jahr 2004, so dass auf den vorliegenden Se ite 7

A- 17 53 /2 0 0 6 Fall materiell das alte Zollgesetz (aZG) bzw. die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung finden. 1.4Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Tarifierung von Sauerkirsch- und Pfirsichnektaren in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml. Bei allen anderen von der Beschwerdeführerin gleichzeitig eingeführ- ten Getränken haben die Zollbehörden entweder die Deklaration der Beschwerdeführerin vorbehaltlos angenommen oder anlässlich der Revision festgestellt, dass deren Deklaration der tatsächlichen Be- schaffenheit der Ware entsprach. Weder behauptet noch belegt die Be- schwerdeführerin, dass ihre damalige Deklaration falsch gewesen sei. Insofern ist auf ihren – ohnehin unklar – gestellten Antrag, auch die Ta- rifierung der übrigen Fruchtsäfte zu überprüfen, nicht einzutreten. 2. 2.1Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollge- setzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst nebst der Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzah- lungspflicht, Art. 1 Abs. 2 aZG). 2.2Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt (Art. 21 aZG). Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der General- tarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffent- lichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt Se ite 8

A- 17 53 /2 0 0 6 aller Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Ok- tober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkom- mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomen- klaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Num- mern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Code- nummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu än- dern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Ausle- gung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungs- bereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens). 2.4Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als acht- stellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei- nert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische Nomen- klatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang zu. Da sowohl Bundesgesetzte wie auch Völkerrecht für das Bundesverwaltungsgericht massgebendes Recht darstellen, bleibt die gesamte achtstellige Nomenklatur einer richterlichen Prüfung ent- zogen (Art. 190 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.5Gestützt auf Art. 3 ZTG kann der Bundesrat einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. Insbesondere gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Auffuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) kann der Bundesrat die Zollansätze für diese Erzeug- Se ite 9

A- 17 53 /2 0 0 6 nisse so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht. Überdies kann er ge- stützt auf Art. 3 ZTG auf dem Verordnungsweg selbständig Unternum- mern schaffen (Entscheid der ZRK vom 28. März 1996 E. 4a.aa, ver- öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.19; Ent- scheid der ZRK vom 13. Januar 1998 [ZRK 1997-006] E. 3a.aa; vgl. die differenzierte Auseinandersetzung mit Art. 3 ZTG bei ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578 und 602 ff.). 2.6Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c; Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln („Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé“) die das Vorge- hen bei der Tarifierung im Detail regeln. Dennoch bleibt Raum für nati- onale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen. Die- se können unter www.tares.ch abgerufen werden. 2.7In ihrer früheren Rechtsprechung hat die ZRK Untersuchungsbe- richte der SCTK als öffentliche Urkunden qualifiziert (vgl. Urteil der ZRK vom 19. September 1962 Nr. 10, veröffentlicht in ASA 32, S. 79). Im Entscheid (ZRK 1997-017 E. 3b, veröffentlicht in VPB 64.44) vom 8. April 1999 liess sie diese Frage allerdings offen und hielt fest, dass – selbst wenn der Untersuchungsbericht eine öffentliche Urkunde wäre – dies einzig zu bedeuten habe, dass die darin wiedergegebenen Ana- lyseresultate richtig verurkundet worden sind und die in den Untersu- chungsberichten wiedergegebenen Daten den effektiven Messergeb- nissen entsprächen. Ob dagegen die Messungen selbst korrekt durch- geführt worden seien, würde durch eine Qualifikation als öffentliche Urkunde nicht berührt. 2.7.1Für die am Zollverfahren Beteiligten ist die Qualifikation des Un- tersuchungsberichtes der SCTK insoweit von Bedeutung, als daran Folgen für dessen Beweiskraft geknüpft werden. Eine öffentliche Beur- kundung bewirkt nach Art. 9 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1910 (ZGB, SR 210), dass die Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Rahmen des Bundeszivilrechtes enthält Art. 9 Abs. 1 ZGB nach seiner Formulierung eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel (HANS Se it e 10

A- 17 53 /2 0 0 6 SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 9 ZGB). Die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkun- de beruht auf der Wahrheitspflicht, welche die Parteien und die Ur- kundsperson treffen (SCHMID, a.a.O., N. 23 zu Art. 9 ZGB). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentlichen Beurkun- dung das Herstellen eines Schriftstückes durch eine vom Staat mit die- ser Aufgabe betrauten Person in der vom Staat geforderten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verstehen (BGE 90 II 274 E. 6, 99 II 159 E. 2a). Gemäss herrschender Lehre be- schränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB auf öffentliche Urkunden des Bundeszivilrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210) sind es denn auch die Kantone, die bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffent- liche Beurkundung hergestellt wird, wobei das Bundesrecht jene Rechtsgeschäfte nennt, für welche die öffentliche Beurkundung Form- vorschrift ist. 2.7.2Anders als bei öffentlichen Urkunden des Bundeszivilrechts wird für die Erstellung des Untersuchungsberichts der SCTK kein spezielles Verfahren verlangt, sodass es sich im Gegenzug auch nicht rechtfer- tigt, dem Untersuchungsbericht eine verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zukommen zulassen (Entscheid der ZRK vom 8. April 1999 [ZRK 1997-017], VPB 64.44 E. 3b, mit gleichem Ergebnis). 2.7.3Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichs A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Die Deklaration des Zollpflichtigen dient als Grundlage der Zollberechnung, es sei denn, sie werde durch eine amtliche Revision berichtigt (Art. 24 Abs. 1 aZG). Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes ange- ordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stich- proben prüfen oder die Abfertigung auf Grund der Deklaration vorneh- men (Art. 36 aZG). Mündet die von der Zollbehörde vorgenommene Revision in ein gerichtliches Verfahren, so kann die Frage aktuell wer- den, wer was zu beweisen hat. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht (bzw. nicht verwirklicht) hat. Gemäss der allgemeinen Be- Se it e 11

A- 17 53 /2 0 0 6 weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un- gunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f., MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuer- veranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Abgesehen von Be- sonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht wie allgemein im Abgaberecht der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demge- genüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2aa, 2bb und 3b; vom 6. Juli 2004, veröffentlichet in VPB 68.166 E. 2d; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuer- rechts, Zürich 2002, S. 454; ZWEIFEL, a.a.O., S. 48). 2.7.4Wird die Tarifierung bestritten und legen die Zollbehörden mittels eines begründeten Revisionsberichtes der SCTK plausibel dar, unter welchen Tarif eine Ware fällt, ist die abgabebegründende bzw. -erhö- hende Tatsache gegebenenfalls grundsätzlich erstellt. Es steht dem Abgabepflichtigen frei, anderweitige Nachweise ins Recht zu legen und im Rechtsmittelverfahren darzutun, weshalb der Revisionsbericht der OZD nicht stichhaltig bzw. unzutreffend oder die Würdigung des- selben durch die Behörden falsch sei. Da es ihm obliegt, die abgabe- mindernden Tatsachen nachzuweisen, trägt folglich er die Beweislast für die Unrichtigkeit des Revisionberichtes. Somit ändert die Feststel- lung, wonach einem Revisionsbericht nicht der Charakter einer öffentli- chen Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt, grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung zwischen der Verwaltung und den Abgabe- pflichtigen (mit diesem Ergebnis bereits Entscheid der ZRK vom 8. Ap- ril 1999 [ZRK 1997-017], VPB 64.44 E. 3b). Selbstredend kann das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Untersuchungsmaxime von sich aus ein Obergutachten der Ware veranlassen, wenn es zum Schluss gelangt, der Revisionsbericht der OZD sei offensichtlich feh- lerhaft, beispielsweise hinsichtlich Analyseverfahren oder -ergebnis. Der Richter kann dem dergestalt fehlerhaften Bericht auch die Beweis- kraft absprechen und allenfalls zu Lasten der Zollbehörde entschei- den. Se it e 12

A- 17 53 /2 0 0 6 3. 3.1Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der Ein- fuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen: 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009: 2202.1000 - Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2202.90 - andere:

  • - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt:
      • Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
      • Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

andere, ausgenommen Gemüsesäfte:


mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2202.9031 - - - - - in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl 2202.9032 - - - - - in anderen Behältnissen

        • ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Hierzu enthalten die Erläuterungen zum Zolltarif (D6/I, Kapitel 22) so- genannte Schweizerische Erläuterungen (vgl. Ziff. 2.6 hievor). Diese schreiben für die verschiedenen Fruchtarten Mindestgehalte (in Pro- zenten) vor, die erreicht sein müssen, damit das Getränk als mit Was- ser verdünnter, gezuckerter Fruchtsaft (Nektar) gilt und, zum Beispiel, unter der Tarifnummer 2202.9032 eingereiht wird. Getränke mit einem geringeren Anteil an Fruchtsaft oder Fruchtmark gelten als aromati- sierte Tafelgetränke und fallen in der Regel unter die Tarifnummer 2202.1000 für aromatisierte Tafelgetränke. Bei Fruchtsaftmischungen muss die Summe der Quotienten mindestens 1 betragen. Ein Quotient besteht aus dem Resultat der Division des Saftanteils durch den in den Schweizerischen Erläuterungen für den entsprechenden Saft ge- nannten Mindestgehalt. Die Schweizerischen Erläuterungen legen so- mit die Kriterien der Abgrenzung zwischen Nektaren und aromatisier- ten Tafelgetränken fest. Diese Kriterien orientieren sich am Lebensmit- telrecht und erscheinen als sachgerecht; deren Rechtmässigkeit wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Die Rechtsfolgen, welche die Höhe des Fruchtsaftgehaltes vorliegendenfalls auslöst, nämlich die Tarifier- ung entweder als Tafelgetränke der Nummer 2202.1000 (Fr. 2.-- pro 100 kg) oder als sogenannte Nektare der Nummer 2202.9032 (Fr. 59.50 pro 100 kg) werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Se it e 13

A- 17 53 /2 0 0 6 3.2Vor den Zollbehörden hat sich die Beschwedeführerin hingegen darauf berufen, dass Drittfirmen für die Einfuhr der angeblich genau gleichen Produkte regelmässig der tiefere Zollansatz der Nummer 2202.1000 zugestanden werde. In ihrer Beschwerde an die ZRK bzw. an das Budesverwaltungsgericht hat sie dieses Argument zu Recht fal- lengelassen. Festzuhalten bleibt, dass Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens einzig die Tarifierung von Waren bilden kann, welche von der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingeführt worden sind; selbstredend kann die Zusammensetzung und die Tarifierung anderer, von Drittfirmen eingeführter Säfte nicht beurteilt werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Produkte unter den rechtswesentli- chen Gesichtspunkten mit den vorliegenden vergleichbare wären, was nicht feststeht, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder steht fest, dass die OZD in vergleichbaren Situationen in ständiger Praxis tatsächlich den niedrigeren Zollansatz zur Anwendung bringt noch gibt die OZD zu erkennen, dass sie diesbezüglich auch in Zu- kunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (zu den Voraussetzun- gen einer Gleichbehandlung im Unrecht siehe BGE 127 I 1 E. 3a, 122 II 446 E. 4a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 518 ff.). 3.3Die Beschwerdeführerin argumentiert, ein Laborbefund der Le- bensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe ergeben, dass es sich bei den Säften nicht um Nektare handle. Der hierfür gemäss Lebens- mittelrecht verlangte Fruchtsaftgehalt liege nicht vor. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb den Untersuchungsergebnissen der SCTK mehr Be- deutung zukomme als jenen der kantonalen Labors. 3.3.1Es ist nicht vollends auszuschliessen, dass nach Verpackung und Bezeichung vergleichbare Säfte zu verschiedenen Zeitpunkten un- terschiedlich tarifiert werden. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass als Unterscheidungskriterien natürliche Saftbestandteile (z.B. Kalium, Phosphor etc.) herangezogen werden, die natürlicherweise gewissen Schwankungen unterliegen. Folglich liegt es im Bereich des Möglichen und Zulässigen, dass für Lieferungen des an sich vergleichbaren Pro- duktes zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Fruchtsaftantei- le berechnet werden. Es kann sogar sein, dass der Fruchtsaftgehalt je nach Behältnis (Tetra, Glas) variiert. Da sich die fraglichen Säfte zu- dem im Grenzbereich zwischen aromatisierten Tafelgetränken und Nektaren bewegen, können bereits geringe Mengenunterschiede des Se it e 14

A- 17 53 /2 0 0 6 untersuchten Bestandteiles Folgen für die Höhe der Abgabe nach sich ziehen. 3.3.2Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen (vgl. Ziff. 2.7.4 hievor), eigene bzw. andere Laborberichte ins Recht zu legen und die Feststellungen der SCTK in Zweifel zu ziehen. Der erste von ihr einge- reichte Bericht der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn, datie- rend vom 6. November 2003, äussert sich allerdings zu anderen als den vorliegend zu tarifierenden Säften, was sich schon daraus ergibt, dass der Bericht rund ein Jahr vor der Einfuhr der fraglichen Produkte erstellt worden ist. Für die Tarifierung ist allein der Zustand der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird, massgeblich (Art. 23 aZG). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, mit einer Analy- se, die nicht dieselbe Ware betrifft, eine andere Analyse widerlegen zu wollen, ist von vornherein untauglich. 3.4Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen Brief der Le- bensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 19. September 2005, der eine Beurteilung der Rezepturen enthält. Demnach sind die Anteile der Hauptzutaten zu tief für eine alleinige Auslobung der Säfte als Sauerkirsch- bzw. Pfirsichnektar. 3.4.1Abgesehen davon, dass der Lebensmittelkontrolle andere Re- zepturen vorgelegen haben als der OZD und die Lebensmittelkontrolle nicht eine chemische Analyse der Säfte, sondern eine Beurteilung an- hand der Rezepturen vorgenommen hat, geht die Interpretation des im Brief Festgehaltenen durch die Beschwerdeführerin bereits im Ansatz fehl. Die Lebensmittelkontrolle äusserte sich nämlich einzig zur Frage, ob die Kennzeichnung der Säfte korrekt sei; hierzu hielt sie fest, dass gemäss Rezeptur insbesondere der nach Lebensmittelrecht für Sauer- kirschnektar verlangte minimale Anteil von 35% mit einem Anteil von 28.9% nicht erreicht sei, folglich die Bezeichnung als Sauerkirschnek- tar nicht zulässig sei. Die Sachbezeichnung müsse lauten: „Fruchtnek- tar mit Sauerkirschen (28.9%) und Zitronen (7.5%)“. Entgegen der Meinung der Bescherdeführerin enthält der Brief nicht die Aussage, dass keine Nektare vorlägen; es wird im Gegenteil ausdrücklich festge- halten, dass es sich bei allen Rezepturen um Fruchtgetränkemischun- gen handle, die allesamt einen Quotienten (recte: Quotientensumme) grösser 1 erreichten. Wird nämlich der gemäss dieser Rezeptur vor- handene Sauerkirschanteil (28.9%) durch den gemäss Schweizer- ischen Erläuterungen verlangten Mindestgehalt (35%) dividiert, ergibt Se it e 15

A- 17 53 /2 0 0 6 dies den Quotienten 0.826. Für Zitronensaft wird ein Anteil von 25% verlangt, was einem Quotienten von 0.3 entspräche (7.5% geteilt durch 25%). Demgemäss liegt eine Quotientensumme vor, die grösser 1 ist (0.826 plus 0.3 = 1.126). Entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin widerlegt somit die Beurteilung der kantonalen Lebensmittel- kontrolle nicht das Resultat der OZD, sondern bestätigt dieses. Das Gleiche gilt für die Quotientensumme beim sog. Pfirsichnektar ([43.2% / 45%] + [3.4% / 25%] = 1.096). Zusammenfassend hat die Beurteilung der Rezepturen ergeben, dass es sich durchwegs um Fruchtsaftmischungen mit Quotientensummen grösser 1 handelt. Die Rezepturen sind der OZD bezeichnenderweise nicht von der Beschwerdeführerin, sondern – auf Anfrage hin – von der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn eingereicht worden. Das Blatt trägt immerhin Firma und Adresse des Lieferanten; es han- delt sich offenbar um Briefpapier des türkischen Herstellers. Die Re- zepturen sind in englischer Sprache beschrieben. 3.4.2Die von der Beschwerdeführerin demgegenüber erst später – bzw. nach dem Anwaltswechsel – eingereichte Zusammenstellung von Rezepturen vermag daran nichts zu ändern. Sie erweckt vielmehr den Eindruck, eine nach der Vorlage der Herstellerrezeptur, ergebnisorien- tiert angefertigte Abschrift zu sein. Sie trägt weder Briefkopf noch Fir- ma, geschweige denn eine Unterschrift. Das Dokument ist teilweise in deutscher, teilweise in englischer Sprache abgefasst, enthält viele Tippfehler und Werte, die durchwegs Quotientensummen von knapp 1 ergeben. Ob dem Dokument unter diesen Umständen überhaupt ein Beweiswert zuzumessen ist, scheint höchst fraglich, kann jedoch of- fenbleiben, da nach zutreffender Beurteilung der SCTK auch gestützt auf diese Zusammensetzungen die Säfte als Nektare gelten. 3.5Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Untersuchung durch ein neutrales Labor, dies, ohne substantiiert zu begründen, weshalb der Revisionsbericht der SCTK nicht korrekt sein soll. Weder vermag sie nachzuweisen noch ist ersichtlich, inwiefern der Revisionsbericht namentlich betreffend Analyseverfahren oder -ergebnis fehlerhaft, ge- schweige denn offensichtlich unzulänglich, sein sollte. Von einem Obergutachten ist bereits deshalb abzusehen (E. 2.7.3 und 2.7.4 hie- vor). Se it e 16

A- 17 53 /2 0 0 6 Nur am Rande sei die Beschwerdeführerin überdies darauf hinzuwei- sen, dass es sich bei der SCTK um ein nach ISO/IEC-Norm 17025 zertifiziertes Labor handelt. Die ISO/IEC-Norm 17025 (vorliegenden- falls ist die Ausgabe 1999 einschlägig) enthält Anforderungen, die Prüf- und Kalibrierungslaboratorien erfüllen müssen, wenn sie nach- weisen wollen, dass sie technisch kompetent und fähig sind, fachlich fundierte Ergebnisse zu erzielen (Schweizerische Normenvereinigung (Hrsg.), Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien [ISO/IEC-Norm 17025:1999], S. 3). So muss das Laboratorium Festlegungen haben, durch die sichergestellt wird, dass seine Leitung und sein Personal frei von internen oder externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen Zwängen und Einflüssen sind, die sich negativ auf die Qualität der Arbeit auswirken können (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 7). Die Norm enthält detaillierte Vor- schriften bezüglich Anforderungen an das Management, die Lenkung, Genehmigung und Herausgabe von Dokumenten oder bezüglich Vor- gehen bei fehlerhaften Prüf- und Kalibrierungsarbeiten (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 6 ff.). Zudem werden in der Norm die technischen An- forderungen umschrieben, so jene an das Personal, die Räumlichkei- ten und Umgebungsbedingungen, die Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung, die Schätzung der Messunsicherheit, die Probenah- me etc. (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 22 ff.). Die Beschwerdeführerin mag auch nicht implizite glaubhaft zu machen, die fraglichen Revisi- onsberichte der SCTK verstiessen auch nur ansatzweise gegen diese ISO-Norm. 3.6Da die umstrittenen Getränke ohnehin die Packungsaufschrift „Nektar“ trugen, hätte die Beschwerdeführerin durchaus damit rechnen können, dass die Säfte auch als solche verzollt würden. Im übrigen verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie Säfte verkauft, die gemäss Verpackung einen Fruchtsaftgehalt von mindestens 35% bzw. 45% auf- weisen, vor den Zollbehörden aber verlangt, die Säfte aufgrund des theoretisch geringst möglichen Fruchtsaftgehaltes zu tarifieren. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass an der Korrektheit der SCTK- Berichte kein Zweifel besteht. Diese ergaben – in Übereinstimmung mit den Angaben auf Packung und Rezeptur – dass es sich bei den fragli- chen Säften um Nektare der Tarifnummer 2202.9032 handelt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind Se it e 17

A- 17 53 /2 0 0 6 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Daniel RiedoUrban Broger Se it e 18

A- 17 53 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) erfüllt sind. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zoll- veranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 Bst. l BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am Se it e 19

Zitate

Gesetze

20

Gerichtsentscheide

7