B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1746/2016
Urteil vom 17. Januar 2017 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG, [...], vertreten durch Zollagentur X._______ GmbH, [...], bzw. durch Dr. Christoph Jäger, Rechtsanwalt [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mineralölsteuer (Dieselöl; Verwendungsart).
A-1746/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Zwischen dem 5. November 2015 und dem 19. November 2015 mel- dete die Zollagentur X._______ GmbH, [...], nachfolgend: Zollagentur), bei der Zollstelle St. Margrethen DA Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle) insge- samt 17 Sendungen «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahr- zeuge» mit Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr an. Dieselöl der genannten Tarifnummer ist mit einem Mineralölsteuersatz von Fr. 458.70 je 1000 Liter bei 15°C und einem Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15°C belastet. A.b Die Warenanmelderin beantragte bei den fraglichen Einfuhrzollanmel- dungen mit Deklaration des Lagercodes 1 jeweils die definitive Steueran- meldung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Zollstelle nahm die Ver- anlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «FREI OHNE» vor und gab die Sendungen entsprechend ohne Beschau frei. In der Folge wur- den 17 «Veranlagungsverfügungen ZOLL» erlassen und folgende Beträge erhoben: Mineralölsteuer: Fr. 257'346.65 Mineralölsteuerzuschlag: Fr. 168'310.50 Total: Fr. 425'657.15 A.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beantragte die Zollagentur bei der Zollstelle die Korrektur der Veranlagungen. Sie machte dabei geltend, übersehen zu haben, dass es sich bei den von ihr angemeldeten Sendun- gen nicht um Dieseltreibstoff, sondern um «Heizöl extraleicht» gehandelt habe. Dies gehe aus den entsprechenden Rechnungen hervor. Am selben Tag übermittelte sie die entsprechenden, auf die Tarifnummer «2710.1992 Schl. 311» und auf «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken» lautenden, elektronischen Berichtigungsdeklarationen. A.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies die Zollkreisdirektion Schaff- hausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollagentur darauf hin, dass eine Korrektur der Tarifeinreihung nur via Verwaltungsbeschwerde erreicht werden könne, weshalb ihr Gesuch vom 11. Dezember 2015 als Be- schwerde behandelt werde. Da das Beschwerdeverfahren nicht unentgelt- lich sei, werde ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten erhoben.
A-1746/2016 Seite 3 A.e Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden war, informierte die ZKD Schaffhausen die Zollagentur mit Schreiben vom 28. Januar 2016 darüber, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden könne, wenn die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführten Wa- ren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Mit den bis dato eingereichten Unterlagen werde dieser Beweis nicht erbracht. In der Folge wurde der Zollagentur eine Nachfrist zur Einreichung zweckdienli- cher Beweismittel gewährt. A.f Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 reichte die Zollagentur zu den strittigen Sendungen jeweils die Einfuhrliste, die Rechnung des Versenders mit Lie- ferscheinnummer, die schweizerische Inlandrechnung, den Lieferschein sowie die deutsche Ausfuhrdeklaration ein. Die Zollagentur wies dabei da- rauf hin, aus den Lieferscheinen und den deutschen Ausfuhrdeklarationen gehe hervor, dass es sich bei den Waren um «Heizöl extraleicht» gehandelt habe. Im Weiteren wurden drei Verkaufsbestätigungen beigebracht. Aus diesen gehe hervor, dass «Heizöl extraleicht Öko-Qualität gefärbt» bestellt worden sei. A.g Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die ZKD Schaffhausen die Beschwerde der Zollagentur ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, mittels der eingereichten Unterlagen lasse sich nicht beweisen, dass die mit den strittigen Sendungen gelieferten Gasöle tatsächlich vorschriftsmäs- sig gefärbt und gekennzeichnet waren. B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 erhob die Zollagentur bzw. die von ihr vertretene A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsge- richt. Sie macht geltend, die 17 zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 deklarierten Sendungen seien aufgrund eines Irrtums fälschlicher- weise als Dieselöl statt als Heizöl angemeldet worden. Sodann sei im an- gefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, dass als weitere Beweismit- tel eine Bestellbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und korrekter Warenbezeichnung, eine Verkaufsbestätigung mit rückverfolgbarer Order- Nr. und Lieferscheine pro Bestellung sowie pro Verzollung die deutsche Ausfuhranmeldung mit Rechnungsnummer des Lieferanten und den ent- sprechenden Lieferscheinen mit der korrekten Warenbezeichnung beige- legt waren. Zusätzlich zu den Unterlagen, welche der Beschwerde beige- legt waren, habe der Importeur sodann sämtliche «Fahrtberichte» mit den dazugehörigen Ausliefernachweisen nachgeliefert. Daraus sei unschwer
A-1746/2016 Seite 4 zu erkennen, dass die Bezeichnung «Öko-Heizöl» auf keinem der Belege fehle und es sich demzufolge nicht um Treibstoffe für Fahrzeuge gehandelt habe. Beantragt wird die Gutschrift des Streitwertes in Höhe von Fr. 334'769.40. B.b Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 verweist die Ober- zolldirektion – handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vor- instanz) – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und legt insbesondere dar, dass Heizöl zu Feuerungszwecken gemäss Art. 15 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) gefärbt und gekennzeich- net sein müsse; dies, zumal Heizöl einer tieferen steuerlichen Belastung als Treibstoff für Fahrzeuge unterliege. Die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Unterlagen liessen sich zwar ohne weiteres den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen. Hingegen würden sie nichts darüber aussagen, ob das Gasöl tatsächlich gefärbt und gekenn- zeichnet war. Vielmehr würden 13 der Proforma-Rechnungen den Vermerk «Heizöl EL ungef. Öko Qualität» tragen. Dieser Vermerk könne durchaus dahingehend interpretiert werden, dass es sich eben um ungefärbtes Gas- öl gehandelt habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterla- gen würden sich somit als untauglich erweisen, den Nachweis der vor- schriftsgemässen Färbung und Kennzeichnung zu erbringen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht alle ein- gereichten Beweismittel erwähnt, sei insofern unbehelflich, als dass auch aus diesen lediglich die Warenbezeichnung hervorgehe, nicht aber der Be- weis für eine Färbung und Kennzeichnung. Entsprechend dem Dargeleg- ten schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B.c Mit freigestellter Stellungnahme vom 22. Juli 2016 weist die Beschwer- deführerin darauf hin, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender den Sachverhalt bestätigt und gleichzeitig ein Analyse- Zertifikat über die Einfärbung beibringe. Sie stelle sich sodann ausdrücklich für eine Vernehmlassung oder Befragung zur Verfügung. B.d Mit Eingabe vom 10. November 2016 wurde das Gericht darüber infor- miert, dass die Beschwerdeführerin sich fortan anwaltlich vertreten lasse. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-1746/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 sowie E. 3.2 des vorliegenden Entscheids). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungs- grundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachab- klärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwir- kungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrens- beteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu un- terstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwer- deinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen
A-1746/2016 Seite 6 der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-5061/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). 1.5 1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun- den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. al- lerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah- ren (Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.1 m.w.H). 1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderhei- ten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprin- zips (vgl. E. 2.2.1) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsge- biet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Be- hörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begrün- den oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabe- pflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.2).
A-1746/2016 Seite 7 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Ge- genteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3 m.w.H.). 1.5.4 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweis- mass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsa- che mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahr- scheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezem- ber 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3). 1.5.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än- dern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl.
A-1746/2016 Seite 8 Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, [nach- folgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1). 2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1). 2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- durch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa- ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So- dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ord- nungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.1). 2.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stich- probenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvoll- ständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berich- tigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so be- richtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG).
A-1746/2016 Seite 9 Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person über- mittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssys- tem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollan- meldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Be- gleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1). 2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der An- nahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver- waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektroni- sche Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahme- zeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteilig- ten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar Art 33 N. 6). 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV- System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «ge- sperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus- druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle- gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle
A-1746/2016 Seite 10 gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines an- deren von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en- det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4 m.w.H.). 2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber be- wusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung – starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überfüh- rung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erschienen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An- nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis- sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflich- tige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit- punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen ha- ben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleich- zeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmel- dung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Ge- such abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben er- achtet (Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Vo-
A-1746/2016 Seite 11 raussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gel- ten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässi- gung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-1281/2015 vom 11. August 2015 E. 2.4.2). 2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdi- rektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Be- schwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht wer- den kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.9 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-8199/ 2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 1 MinöStG erhebt der Bund eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewon- nenen Produkten sowie auf Treibstoffen (Bst. a). Auf letzteren wird zusätz- lich ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben (Bst. b). 2.3.2 Der Steuer unterliegt unter anderem die Einfuhr der in Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 MinöStG genannten Waren ins Inland (Art. 3 MinöStG). Wer solche Waren einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steu- eranmeldung abgeben. Diese ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages, verbindlich. Das Er- gebnis einer amtlichen Prüfung bleibt dabei vorbehalten (Art. 21 Abs. 3 Mi- nöStG). Die Steueranmeldung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer
A-1746/2016 Seite 12 Datenverarbeitung (EDV) in der von der Oberzolldirekton vorgeschriebe- nen Form (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und b MinöStV). 2.3.3 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmel- dung nach den Weisungen der Oberzolldirektion (Art. 38 Abs. 1 MinöStV). Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird (Art. 38 Abs. 2 MinöStV). 2.3.4 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 MinöStG). Als solche gilt für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zoll- rechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a MinöStG). Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 5 MinöStG). Steuerpflichtig sind unter anderen die Importeure (Art. 9 Bst. a MinöStG). 2.3.5 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zum Mineralöl- steuergesetz erhoben (Art. 12 Abs. 1 MinöStG). Der Mineralölsteuerzu- schlag beträgt Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15 °C (Art. 12 Abs. 2 MinöStG; Art. 19 MinöStV). 2.3.6 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsver- pflichtung hinterlegt hat (Art. 14 Abs. 1 MinöStG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 MinöStG muss, wer Waren liefert, welche zum tieferen Satz besteuert wer- den, eine Warenbuchhaltung führen (Bst. a) und dem Empfänger gegen- über einen Verwendungsvorbehalt anbringen (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 1 MinöStG muss, wer «Heizöl extraleicht» liefert, die Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 2 MinöStG einhalten. 2.3.7 Gemäss Art. 15 Abs. 2 MinöStG gilt als «Heizöl extraleicht» Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist. Produkte, die «Heizöl extraleicht» enthalten und nicht gefärbt und gekenn- zeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert (Art. 15 Abs. 2 MinöStG). Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 4 MinöStG). Gemäss Art. 89 Abs. 2 MinöStV müssen die jeweiligen Importeure «Heizöl extra- leicht», das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor der Entstehung der Steuerforderung – also vor Einführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4) – nach Art. 90 MinöStV färben und kennzeichnen. In letzterer Bestimmung wird festgehalten, welche
Abgabe die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Somit ist auch in diesem Punkt auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahr- zeuge» unter der Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr bzw. Veranlagung angemeldet (Sachverhalt Bst. A.a). Mit Eingabe vom 11. De- zember 2015 machte sie gegenüber der Zollstelle geltend, tatsächlich nicht Dieseltreibstoff, sondern Heizöl eingeführt zu haben (Sachverhalt Bst. A.c). Diese Eingabe wurde in der Folge von der Zollkreisdirektion – unter dem
A-1746/2016 Seite 14 Hinweis, es handle sich um einen Antrag auf Korrektur der Tarifeinrei- hung – als «Beschwerde» gegen die Veranlagungsverfügung entgegenge- nommen und behandelt (Sachverhalt Bst. A.d - A.g). Dabei wurde verkannt, dass es sich insofern nicht um eine «Tarifstreitigkeit» handelt, als dass we- der die Tarifierung von Dieselöl einerseits noch jene von Heizöl anderer- seits im Streit liegt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall über die (Beweis-) Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie sie gel- tend macht – Heizöl eingeführt hatte, oder doch – wie ursprünglich ange- meldet – Dieselöl (vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 3; vgl. nachfolgend E. 3.3). 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vom 11. Dezember 2015 an die Zollstelle sinngemäss das Vorlie- gen eines Tatbestandes von Art. 34 Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend gemacht hat (vgl. dazu E. 2.2.5). Die Zollstelle hätte die Ein- gabe daher als Berichtigungsgesuch im Sinne dieses Artikels entgegen- nehmen und behandeln müssen. Sie hätte – unter Vorbehalt der Bejahung der Eintretensvoraussetzungen (wie beispielsweise die Wahrung der Be- richtigungsfrist) – prüfen und mittels Verfügung erstmals darüber entschei- den müssen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der er- suchten Berichtigung erfüllt waren oder nicht (E. 2.2.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdi- rektion in deren Schreiben vom 20. Januar 2016 an die Beschwerdeführe- rin, wonach die verlangte Änderung der Tarifnummer nur mit einer Verwal- tungsbeschwerde erreicht werden könne, zumindest als ungenau. Wie ausgeführt (E. 3.1), liegt im hier zu beurteilenden Fall kein Tarifstreit vor, sondern es ist eine Frage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den vorliegenden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG bildet. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Behandlung des Berich- tigungsgesuchs durch die Zollstelle hätte das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG offen gestanden (E. 1.1). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch somit an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch – nur aber immerhin – einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indes- sen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert wor- den sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem so-
A-1746/2016 Seite 15 fortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache unter den ge- gebenen Umständen in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-) Verfügung. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die über- geordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde (vgl. Urteil des BVGer 992/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1). Es kommt hinzu, dass dem mit der Eingabe vom 11. Dezember 2015 gestellten Berichtigungsgesuch und dem Beschwerdebegehren – wie im Folgenden ersichtlich wird – bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme so- mit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. Ur- teile des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3 und A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1; siehe dazu auch das zur Publikation vor- gesehene Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Be- schwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen). Das Gesagte gilt in erster Linie für Fälle, in welchen die 30-tägige Berichti- gungsfrist (E. 2.2.5) eingehalten worden ist (zumal der Rechtsuchende hier grundsätzlich Anspruch auf einen materiellen Entscheid hat). Ob diese Frist im vorliegenden Fall mit Blick auf alle 17 Sendungen eingehalten wor- den ist, ist fraglich, zumal die betreffenden Veranlagungsverfügungen zwi- schen dem 5. und dem 20. November 2015 ergangen sind (wobei die Ware mit Erlass der Veranlagungsverfügung freigegeben wird, damit der Zollge- wahrsam endet und die 30-tägige Berichtigungsfrist zu laufen beginnt; vgl. E. 2.2.4 f.) und das Berichtigungsgesuch (erst) am 11. Dezember 2015 ge- stellt worden ist (Sachverhalt Bst. A.c). Allerdings hätte die Beschwerde- führerin, mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, bei einer entsprechenden teilweisen Rückweisung (zwecks Erlasses eines Nichtein- tretensentscheides betreffend die Sendungen, für welche die Berichti- gungsfrist allenfalls verpasst wurde), nur mit einem Rückweisungsent- scheid ebenfalls nichts gewonnen, weshalb vorliegend auch auf eine sol- che Rückweisung zu verzichten ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber als «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge», belastet mit Mineralölsteuer zum Ansatz von Fr. 458.70 (je 1000 Liter bei 15°C) sowie Mineralölsteuer- zuschlag zum Ansatz von Fr. 300.-- (je 1000 Liter bei 15°C), angemeldet
A-1746/2016 Seite 16 (Sachverhalt Bst. A.a). Im Nachhinein hat sie geltend gemacht, statt Die- selöl «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken», welches mit tieferen Ab- gaben belastet ist, ins Schweizer Zollgebiet eingeführt zu haben. Diesbe- züglich obliegt ihr – entsprechend des in Erwägung 1.5.2 Dargelegten – die Beweislast. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldungen auszugehen. 3.3.1 Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung festhält, lassen sich die von der Beschwerdeführerin als «Beweise» vorgelegten Doku- mente zwar den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen; doch sind diese Unterlagen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das zwi- schen dem 5. und dem 19. November 2015 von der Beschwerdeführerin eingeführte Gasöl effektiv und vorschriftsgemäss eingefärbt und gekenn- zeichnet war: Als belegende Dokumente legt die Beschwerdeführerin zwar zum einen drei Verkaufsbestätigungen der deutschen Lieferantin vor (zwei davon datierend vom 12. November und eine datierend vom 27. November 2015). Auf diesen Dokumenten ist als Produkt «Heizöl EL Öko Qualität» mit dem Vermerk «Gasoil reddyed 50 ppm» angegeben. Andererseits ist auf 13 der 17 eingereichten Proformarechnungen als Produkt «Heizöl EL ungef. Öko Qualität» vermerkt. In ihrer Gesamtheit sind die von der Be- schwerdeführerin beigebrachten Unterlagen (siehe dazu Sachverhalt Bst. B.a) letztendlich jedoch ungeeignet, die effektive Beschaffenheit des fraglichen Produktes bzw. dessen Einfärbung zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer unaufgefordert eingereichten Ein- gabe vom 22. Juli 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) geltend, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender «den Sachverhalt be- stätigt» habe und zudem bringe dieser ein Analyse-Zertifikat über die Ein- färbung bei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den dem Gericht vorliegenden Akten kein derartiges Analyse-Zertifikat befindet. Allerdings würde auch ein Zertifikat mit solchem Inhalt nicht genügen, um die Näm- lichkeit der analysierten Ware mit derjenigen, welche zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 in die Schweiz importiert worden ist, nachzuwei- sen. Ebenso wenig beweiskräftig ist eine Bestätigung des Versenders, es habe sich bei den im Streit liegenden Sendungen um Heizöl gehandelt. Der Beschwerdeführerin wäre es indessen freigestanden, eine Beschau der Ware (vgl. Art. 37 ZG) anlässlich der Einfuhr zu beantragen, was ihr den Nachweis der behaupteten Einfärbung ohne weiteres ermöglicht hätte.
A-1746/2016 Seite 17 3.3.2 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeu- gen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und 19. November 2015 – entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den ur- sprünglichen Zollanmeldungen – vorschriftsgemäss eingefärbtes Heizöl importiert hat. Daran vermag auch die Aussage der Beschwerdeführerin, für eine «Befragung» zur Verfügung zu stehen, nichts zu ändern. Abgese- hen davon, dass sie nur als Partei befragt und nicht als Zeugin einvernom- men werden könnte (wollte sie hier denn einen Zeugenbeweis beantra- gen), wäre angesichts der unzweideutigen Aktenlage und der einschlägi- gen Rechtsprechung nicht anders zu entscheiden, selbst wenn die Be- schwerdeführerin bei einer Befragung behaupten bzw. bestätigen würde, das Öl sei eingefärbt gewesen. Auf eine solche Befragung wäre in antizi- pierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.5.5) zu verzichten. 3.4 Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 1.5.3 f.). Weil sie die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.5.2), bleiben ihre hier strittigen Zollanmeldungen sowie die entspre- chenden Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 8'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Weil das vorliegende Ur- teil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen. (Für das Dispositiv wird auf die folgende Seite verwiesen.)
A-1746/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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