Abt ei l un g I A-17 4 2 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9 Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Zollbegünstigungen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Zoll/Mehrwertsteuer; Verpflichtungserklärung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 17 42 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die A.AG bezweckt laut dem Handelsregistereintrag u.a. den Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlage, einer Weizenmühle, einer Futtermühle, Herstellung von und Handel mit Brot- und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfsstoffen. Die X. verzollte am 15. April 2003 beim Zollamt Koblenz mit der Einfuhrdeklaration Nr. (...) 24'980 kg Malz, nicht geröstet, für die menschliche Ernährung ohne Futtermittelanfall nach der Tarifnummer 1107.1012 zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.50 je 100 kg brutto. Als Verwendungsverpflichtung wurde die Nr. (...) der B._______AG angegeben, die in der Einfuhrdeklaration auch als Importeurin bezeichnet wurde. Als Empfängerin der Ware erschien die A._______AG auf der Einfuhrdeklaration. In der Rechnung an die A._______AG vom 14. April 2003 vermerkte die B._______AG „Laut unserem Abkommen liefern wir Ihnen aus Malteries Franco-Suisses, France: Franco CH Grenze, unverzollt, ohne MWST ...“ und nahm Bezug auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der A._______AG. B. Nach einer Überprüfung durch das Zollamt Koblenz teilte die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen der A._______AG am 24. November 2004 mit, sie werde als Importeurin betrachtet und es bestehe die Absicht, für die zu Unrecht zollbegünstigt zugelassene Sendung die Abgabendifferenz zum normalen Ansatz von Fr. 134.-- je kg brutto der Tarifnummer 1107.1012 in der Höhe von Fr. 33'433.25 (ohne MWSt) nachzufordern. Die A._______AG nahm am 2. Dezember 2004 dazu Stellung und machte geltend, sie habe die Verarbeitung von Malzgerste zu Malzmehl von der C._______AG Basel übernommen und irrtümlicherweise erst nach der Einfuhr des Postens vom 14. April 2003 eine Verwendungsverpflichtung beantragt. Sämtliche Ware sei jedoch vorschriftsgemäss verwendet worden (act. 8, Beilage der Vernehmlassung der Oberzolldirektion [OZD] vom 10. Juli 2006). Am 7. Dezember 2004 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Verfügung, durch die sie für zu wenig erhobene Einfuhrabgaben Fr. 34'235.65 (Zolldifferenz plus Mehrwertsteuer) nachforderte. Auf Beschwerde der A._______AG vom 24. Januar 2005 bestätigte die Se ite 2
A- 17 42 /2 0 0 6 OZD mit Entscheid vom 11. April 2006 den Entscheid der Zollkreisdirektion unter Kostenfolge zu Lasten der A._______AG. C. Die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte gegen den Entscheid der OZD am 19. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, der Entscheid der OZD vom 11. April 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von jeglicher Nachentrichtung der Einfuhr- abgaben zu befreien. Sie machte im Wesentlichen geltend, die fragliche zollbegünstigte Einfuhr stütze sich sowohl auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der B._______AG als auch auf diejenige der C._______AG mit der Nr. (...), von der sie durch Universalsukzession die Produktion als Rechtsnachfolgerin übernommen habe, womit auch die genannte Verwendungsverpflichtung Nr. (...) auf sie übergegangen sei. Das Verhalten der Zollbehörden sei widersprüchlich, denn ein analoger Import vom 16. September 2003 habe lediglich zu einer Abmahnung mit Fristansetzung zwecks Beibringung der fehlenden Verwendungs- verpflichtung geführt. Sie habe ausserdem den Nachweis erbracht, mit dieser zollbegünstigten Ware ordnungskonform und korrekt umgegangen zu sein. Schliesslich erscheine es stossend und gleiche überspitztem Formalismus, wenn ihr aufgrund eines administrativen Versehens eine Nachbezugsverfügung im beanstandenden Sinne auferlegt werde. D. Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 auf die Abweisung der Beschwerde. Soweit entscheidrelevant, wird auf die weiteren Begründungen der Verfahrensparteien in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun- gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig Se ite 3
A- 17 42 /2 0 0 6 ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande- res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund- sätzlich einzutreten. 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver- anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514). 2. 2.1Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unter- liegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Der Gesetz- geber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.1.2, A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 67.41 E. 2). 2.2Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die Se ite 4
A- 17 42 /2 0 0 6 rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.2; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a). 2.3Gemäss Art. 18 Abs. 1 aZG sind zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwen- dungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht. An Stelle des Verwen- dungsnachweises kann unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Art. 18 Abs. 4 aZG und Art. 40 Abs. 4 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 30. November 2004 [ZRK 2003-026] E. 2b). Nach Art. 40 Abs. 4 aZV kann auch von Händlern eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden, wenn niedrig verzollte Waren vorübergehend in deren Verfügungsmacht gelangen. Art. 40 Abs. 3 aZV schreibt vor, dass eine Verzollung provisorisch zum höheren Ansatz erfolgt, wenn bei der Einfuhr der Anspruch auf Zulassung zum niedrigeren Ansatz gestellt, der Verwendungsnachweis aber nicht geleistet werden kann und auch keine angenommene Verwendungsverpflichtung vorliegt. In diesem Fall wird die Ware nachträglich zum niedrigeren Ansatz zugelassen, wenn binnen 60 Tagen oder einer von der OZD festgesetzten längeren Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Verwendungsnachweis erbracht oder eine Verwendungsverpflichtung eingegangen wird. Se ite 5
A- 17 42 /2 0 0 6 Der Verwendungsnachweis ist dadurch, dass die Ware für einen anderen als den zollbegünstigten Zweck unbrauchbar gemacht wird, oder auf andere, von der OZD als genügend befundene Weise bei der Einfuhr zu erbringen (Art. 40 Abs. 1 und 2 aZV). 3. 3.1Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verbraucherin und Importeurin der eingeführten Ware die Verwendungsverpflichtung (Revers) einzugehen, da ihr die niedrig verzollte Sendung von der B._______AG franco Schweizer Grenze, unverzollt und ohne Mehrwertsteuer, zur Verfügung gestellt wurde und damit nie im Sinn des Art. 40 Abs. 4 aZV vorübergehend in die Verfügungsmacht eines Händlers gelangt ist. Ohnehin verfügte die B._______AG mit der Verwendungsverpflichtung Nr. (...) vom 6. Dezember 1999 (act. 11 Vernehmlassung OZD) nicht über eine Verwendungsverpflichtung, Waren „zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall“ zollbegünstigt einzuführen. Deren Verwendungsverpflichtung Nr. (...) bezieht sich einzig auf die Verwendung „pour la fabrication de malt à brasser ou de la bière“. Damit konnte die fragliche Einfuhr der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) zollbegünstigt werden. Unbestrittenermassen verfügte auch die Beschwerdeführerin am 15. April 2003 nicht über eine Verwendungsverpflichtung, Waren „zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall“ zollbegünstigt einzuführen. Der Verweis der B._______AG in der Rechnung vom 14. April 2003 auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der Beschwerdeführerin („Verwendung zur menschlichen Ernährung“ vom
A- 17 42 /2 0 0 6 Umsetzung der Produktionsübernahme auch die Verwendungsverpflichtung der C._______AG Nr. (...) in Anspruch nehmen (vgl. Beschwerde an die ZRK, Ziff. 2.7, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Ansicht nicht teilen. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Behauptung einzig auf das Schreiben der B._______AG vom 9. April 2003, wonach sie den Vertrag zwischen der B._______AG und der C._______AG übernommen habe (act. 19 Vernehmlassung OZD). Daraus kann weder gefolgert werden, die Beschwerdeführerin habe die C._______AG (durch Fusion) übernommen (jedenfalls existierte diese noch am 28. Juni 2006, vgl. Handelsregisterauszug, act. 17 Vernehmlassung OZD), noch sie sei durch Universalsukzession in alle deren Rechte und Pflichten eingetreten. Es kommt dazu, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nach einer Erkundigung bei der OZD am 20. Januar 2005 unwidersprochen zur Kenntnis genommen hatte, dass die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG zugehörte (vgl. Beschwerdebeilage 9 zur Beschwerde vom 24. Januar 2005, act. 10 Vernehmlassung OZD) und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die OZD vom 24. Januar 2005 (Ziff. 4.1 S. 6, act. 10 Vernehmlassung OZD; vgl. auch Beschwerde an die ZRK vom 19. Mai 2006, Ziff. 2.7, S. 6, act. 1) ausserdem anerkennt, sie und die C._______AG hätten sich über diesen Punkt weder unterhalten noch konkrete Absprachen getroffen. Im öffentlichen Recht ist die Übertragbarkeit von Rechten und Pflich- ten (ohne gesetzliche Grundlage) grundsätzlich ausgeschlossen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 826 mit Verweis auf VPB 38 Nr. 58, S. 57) oder bedarf auch mit einer gesetzlichen Grundlage der Zustimmung der Verwaltung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 833 f.). Weder das aZG noch die aZV sehen vor, dass eine Ver- wendungsverpflichtung übertragen werden, und noch viel weniger, dass dies ohne die Zustimmung oder Benachrichtigung der Zollbehörden erfolgen könnte, sieht doch Art. 18 Abs. 4 aZG aus- drücklich vor, dass eine Verwendungsverpflichtung nur ausgestellt werde, sofern es die Verhältnisse rechtfertigen; diese abzuklären ist Aufgabe der Zollbehörden. Es besteht damit kein Anspruch auf die Ausstellung einer Verwendungsverpflichtung; umso weniger kann es eine stillschweigende und der Zollverwaltung nicht notifizierte Übertragung einer solchen Verwendungsverpflichtung geben. Ohnehin Se ite 7
A- 17 42 /2 0 0 6 nicht nachgewiesen ist schliesslich – wie erläutert – die von der Be- schwerdeführerin behauptete Universalsukzession in die Rechte und Pflichten der C._______AG oder sogar deren Übernahme durch Fusion. Damit hat sich die Beschwerdeführerin für die fragliche Einfuhr vom 15. April 2003 auch nicht auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG (act. 16 Vernehmlassung OZD) berufen können. 3.3Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verhalten der Zollbehörden sei widersprüchlich; sie habe den Nachweis erbracht, mit dieser zollbegünstigten Ware ordnungskonform und korrekt umge- gangen zu sein und es erscheine stossend und gleiche überspitztem Formalismus, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund eines admi- nistrativen Versehens eine Nachbezugsverfügung im beanstandenden Sinne auferlegt werde. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG); dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die recht- mässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen; dem Zollmeldepflichtigen wird die volle Verant- wortung für den eingereichten Abfertigungsantrag überbunden und es werden hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht gestellt (E. 2.2). Wenn die Zollbehörde im Fall der (gleichartigen) Einfuhr am 16. September 2003 im Rahmen einer formellen Revision feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendige Verwendungs- verpflichtung verfügte und deshalb eine provisorische Verzollung nach Art. 40 Abs. 3 aZV vornahm, war dies durchaus im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Es kann der Zollbehörde nicht vorgeworfen werden, dass sie die unrichtige Verzollung der Einfuhr vom 15. April 2003 erst nachträglich bemerkte und richtig stellte; vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur korrekten Selbstdeklaration verletzt. Durch den Verweis auf eine falsche Verwendungsverpflichtung sowohl in der Einfuhrdeklaration (act. 3 Vernehmlassung OZD) als auch auf der Rechnung der B._______AG (act. 14 Vernehmlassung OZD) hat sie verhindert, dass eine provisorische Verzollung nach Art. 40 Abs. 3 aZV vorgenommen wurde mit der Folge, dass die fehlende Verwendungsverpflichtung hätte beigebracht oder der zollbegünstigte Verwendungsnachweis erbracht werden können. Dafür trägt die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung. Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage ihrer Lagerbuchhaltung für die Monate April bis Oktober 2003 den geforderten Verwendungs- Se ite 8
A- 17 42 /2 0 0 6 nachweis gemäss Art. 40 Abs. 2 aZV nicht erbracht, denn gestützt auf Art. 40 Abs. 1 aZV war dieser Verwendungsnachweis (mangels Beibringung einer Verwendungsverpflichtung) anlässlich der Einfuhr- abfertigung (demnach am 15. April 2003) bzw. allenfalls – bei Abwick- lung des Verfahrens mittels provisorischer Verzollung nach Art. 40 Abs. 3 aZV (vgl. dazu E. 2.3) – binnen 60 Tagen nach Einfuhr (demnach bis zum 14. Juni resp. 16. Juni 2003) zu erbringen. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dies getan zu haben. Es ist schliesslich auch nicht stossend und gleicht angesichts der hohen Anforderungen im Zollverfahren und der Pflicht der Selbstdeklaration (E. 2.2) keinem überspitztem Formalismus, sondern erfüllt die Forderung der Gleichbehandlung aller Zollpflichtigen, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund ihres „administrativen Versehens“ (vgl. Beschwerde vom 19. Mai 2006, Ziff. 3.4, S. 11, act. 1 Vernehmlassung OZD) eine Nachbezugsverfügung zugestellt wurde und die eingeführte Ware zum Normaltarif zu verzollen war. Vielmehr war die Zollbehörde gehalten und verpflichtet, das zwingende Recht durchzusetzen. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'300.-- sind der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu verrechnen. Der Rest von Fr. 500.-- ist der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Se ite 9
A- 17 42 /2 0 0 6 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Markus MetzJürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 10